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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.93
Verfügung vom 5. Mai 2021
Beschwerde teilweise
gutgeheissen. Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig. Auf abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD kann nicht abgestellt werden.
Restarbeitsfähigkeit voll verwertbar.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 mit ihrem
Mann und den beiden gemeinsamen Söhnen (1980 und 1986) in die Schweiz ein. Nach
ihrer Einreise war die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin, zuletzt seit 1997
im Rahmen eines 75%-Pensums bei der C____ beim [...], tätig (vgl. IK-Auszug vom
11. Juli 2017, IV-Akte 6).
b)
Am 22. Juni 2017 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin erstmals zum Leistungsbezug an. Nach Abschluss der
Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 5. November 2018, IV-Akte 68)
tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. So
führte die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung bei der
Beschwerdeführerin durch. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Januar 2019
(IV-Akte 83) ging die zuständige Abklärungsperson von einer 75%igen
Erwerbstätigkeit und einer 25%igen Haushaltstätigkeit aus (vgl. Bestätigung vom
8. Januar 2019, IV-Akte 84), wobei sie eine Einschränkung im Haushalt von 27%
feststellte.
c)
Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl.
rheumatologisches Gutachten vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 113, und
psychiatrisches Gutachten vom 13. Januar 2020, IV-Akte 114, sowie
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. Januar 2020, IV-Akte 113, S. 21).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 bis Ende März 2018 0% und ab April 2018
50% in einer angepassten Verweistätigkeit betrage. Mit Bericht vom 27. Mai 2020
(IV-Akte 124) schätzte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis März 2018 auf 0% und ab April 2018
auf 80%.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2021
(IV-Akte 158) unter Anwendung der gemischten Methode vom 1. Februar 2018 bis
zum 30. Juni 2018 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2018 aufgrund eines
rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 27% keine Rente mehr zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die
teilweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2021 und die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente ab Februar 2018 bis auf Weiteres. Eventualiter sei ein
gerichtliches (psychiatrisches) Obergutachten bei einem bislang nicht
involvierten Gutachter einzuholen. Danach sei neu über die Rentenansprüche der
Beschwerdeführerin zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt
die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni
2021 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich entsprochen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 4.
Oktober 2021 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ab Februar 2018 eine ganze Rente (IV-Grad 82%) und ab Juli
2018 keine Rente mehr zu (IV-Grad von 27%). Die Invaliditätsbemessung erfolgte
nach der gemischten Methode, Aufteilung 75% Erwerb und 25% Betätigung im
Aufgabenbereich. Im erwerblichen Bereich legte die Beschwerdegegnerin dem
Valideneinkommen das in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit erzielte Einkommen
und dem Invalideneinkommen die LSE 2018, TA 1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1
zugrunde. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. D____ und E____.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2018 folgte die
Beschwerdegegnerin der Einschätzung des RAD gemäss Bericht vom 27. Mai 2020,
wonach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein leidensbedingter
Abzug sei nicht angezeigt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, auf das
psychiatrische Teilgutachten könne mit Blick auf die Ausführungen des
behandelnden Psychiaters nicht abgestellt werden. Ebenso wenig beweistauglich
sei der Bericht des RAD vom 27. Mai 2020. Die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit sei ohnehin nicht mehr gegeben. Angesichts des Alters der
Beschwerdeführerin und des gezeichneten Belastungsprofils sei ein
leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren.
2.3.
Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine ganze Rente für den Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018. Streitig und
zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab Juli 2018 zu Recht verneinte und ob diesbezüglich weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und
Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E.
4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der
zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2018
– in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive
kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom
5. Mai 2021 zunächst auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____
und E____ (IV-Akten 113 und 114).
4.4.2. Mit
rheumatologischem Gutachten vom 25. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. D____
der Beschwerdeführerin (1) persistierende Fussschmerzen beidseits bei Status
nach Partialresektion Peroneus brevis Sehne und transossäre Bandplastik OSG/USG
links am 21. Februar 2017 bei Status nach Distorsion linkes OSG am
24. November 2014 (MRI OSG links vom 15. November 2016 mit Ruptur des Lig.
Calaneofibulare und des Lig. Fibulotalareanterius sowie Partialläsion der
Peroneus brevis- und longus-Sehne sowie fortgeschrittene aktivierte
Lisfranc’sche Arthrose Strasse I-III, moderate Chopart-Arthrose und grossem
Gelenkserguss OSG mit Ganglionzysten am dorsalen Gelenksrecessus; Status nach
TMT-I-Arthrodese mit Spongiosaplastik, TMT-II-Arthrodese und TMT-III-Arthrodese
am 7. September 2017 wegen medialer Lisfranc-Arthrose I-III links, laut
Aktenlage vorübergehende Zeichen eines CRPS (Bericht vom 11. Dezember 2017 von
Dr. med. F____, Basel) mit Status nach Miacalic- und Steroidstoss-Therapie;
Status nach Verkürzungssteotomie Metatarsus II und III rechts am 8. Februar
2018 wegen Metatarsalgie rechts, anamnestisch Status nach Reoperation im
Frühjahr 2019. (2) Läsion Vorderhorn lateraler Meniskus II und III am linken
Kniegelenk (MRI 8. Juli 2019), Arthroskopie geplant am 24. September 2019,
Gonararthrose links mit Baker-Zyste, klinisch Verdacht auf beginnende
degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
führte der Rheumatologe aus, dass von Februar 2017 (präoperativ) bis März 2018
(Austritt nach stationärer Therapie im G____ Spital Basel) eine solche von 0%
bestanden habe. Ab April 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30% in der
angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin. In einer optimal angepassten leichten
bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sitzend sowie stehend/gehend
ohne spezifische Belastung der Kniegelenke, der Kreuzregion und ohne
Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich über der
Schulterhorizontalen bezüglich des linken, nicht dominanten Armes (keine
Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien oder verbunden
mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern sowie keine
Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv rekliniert oder vornüber geneigt oder
verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen) bestehe seit April
eine geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 50%. Insgesamt falle die Prognose
entsprechend dem bisherigen Verlauf eher ungünstig aus.
4.4.3. Dr.
med. E____ diagnostizierte gemäss psychiatrischem Gutachten vom 13. Januar 2020
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung
mit chronischem Verlauf, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Aus
psychiatrischer Sicht schätzte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auf 80%. In Bezug auf den
zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E____ aus, dass vor
Februar 2017 aus psychiatrischer Sicht nie eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zwischen Februar 2017 und Mai 2017 habe die
Arbeitsfähigkeit etwa 60% betragen. Seit Juni 2017 sei von einer gemittelten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen (IV-Akte 113, S. 17).
4.4.4. Mit
interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 113, S. 21)
hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht
bestünden keine Gründe für eine Addition der jeweils attestierten
Arbeitsunfähigkeiten. Die Angaben im rheumatologischen Gutachten seien im Sinne
der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen worden.
4.5.
Das bidisziplinäre Gutachten hält einer Überprüfung stand und ist
vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert
medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu beanstanden. Die den
Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im Gutachten aufgeführt und
auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und
unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden
berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten
wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist
zudem aktuell und umfassend. Die Standardindikatoren wurden berücksichtigt (BGE
141 V 281). Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene
Fachärzte und zertifizierte Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und
Diagnosestellungen in den Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung
einleuchten und schlüssig sind.
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die gutachterlichen
Ausführungen zur Affektpathologie seien angesichts der vom behandelnden
Psychiater diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (Bericht vom 7. September 2020, IV-Akte 139) nicht
nachvollziehbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst beschreibt Dr. med. H____
mit Bericht vom 7. September 2020 den aktuellen psychopathologischen Befund der
Beschwerdeführerin nicht, wobei sich auch aus den übrigen sich in den Akten
befindlichen Berichten lediglich die Diagnosen, nicht aber Befunde entnehmen
lassen (IV-Akte 72, 88). Der Gutachter stellt hingegen im Rahmen der Herleitung
der Diagnosen nachvollziehbar dar, weshalb lediglich eine leichtgradige
Ausprägung der depressiven Episode anzunehmen ist. So sei zunächst angesichts
der Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin (ein bis zwei Flugreisen jährlich in
die Heimat) von einem intakten psychomotorischen Antrieb auszugehen (vgl. auch
Bericht RAD vom 16. Juni 2021, IV-Akte 162). Auch das sonstige durch den
Gutachter beschriebene Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin und die gelebten
zwischenmenschlichen Beziehungen liessen gemäss Dr. med. E____ eine
mittelgradige depressive Episode als eher unwahrscheinlich erscheinen. Diese
Darstellung erscheint mit Blick auf den Haushaltsabklärungsbericht, welcher
ebenfalls Hinweise auf eine regelmässige Beziehung zu den beiden Söhnen liefert
(IV-Akte 83, S. 6), plausibel. Ferner liessen sich während der gutachterlichen
Untersuchung keine deutlichen Anzeichen von Konzentrationsstörungen oder
Affektminderung feststellen, was gemäss gutachterlicher Einschätzung ebenfalls
gegen eine mittelgradige Episode spricht (IV-Akte 113, S.13). Auch der Umstand,
dass nie eine stationäre Behandlung erfolgte, lässt eher auf eine leichtgradige
Ausprägung der affektiven Störung sprechen. Die gutachterliche Darstellung ist
somit insgesamt schlüssig. Im Gegensatz dazu mutet es an, dass der behandelnde
Psychiater im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin als Grundlage für seine Diagnose und
Arbeitsfähigkeitseinschätzung heranzieht, ohne diese anhand objektiver Befunde
zu validieren. Daran vermag die von Dr. med. H____ durchgeführte Testung
(MINI-ICF-APP) nichts zu ändern. Das verwendete
psychometrische Instrument bildet ausschliesslich die subjektiven
Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin ab und ist somit nur bedingt geeignet
die Symptome zu validieren. In diesem Zusammenhang ist zudem anzuführen,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts die Aussagen von behandelnden
Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Demgemäss ist der Bericht vom
7. September 2020 nicht geeignet hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des
Gutachtens hervorzurufen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
wäre jedoch selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode keine –
wie von Dr. med. H____ attestierte - vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.2), zumal
Dr. med. H____ mit Schreiben vom September 2019 (IV-Akte 72) und somit nur rund
zwei Monate vor dem Begutachtungszeitpunkt selbst die Auffassung vertrat, eine
berufliche Wiedereingliederung sei aus rein psychiatrischer Sicht dringend
indiziert. Schliesslich ist auch unter Beachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden)
Störungen aus dem depressiven Formkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer
Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden.
4.6.2. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin
aus dem Umstand, dass der Gutachter in Gutachten betreffende andere versicherte
Personen die Befunderhebung mit (exakt) der gleichen Wortwahl beschrieb. Nach
aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer
psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand
von sogenannten Standard-indikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE
143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im
IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht
genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische
Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist. Angesichts dieses
bei psychischen Beeinträchtigungen seitens des Gutachters immer zu
beantwortenden Fragekatalogs ist es nicht weiter erstaunlich, dass auch die
entsprechenden Antworten eine gewisse Gleichförmigkeit aufweisen.
4.6.3. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, die gutachterliche Darstellung des Verhaltens der
Beschwerdeführerin sei übertrieben und falsch und tendenziös so gewählt, dass
die Beschwerdeführerin in einem schlechten Licht dastehe. Vorliegend ergeben
sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine
angebliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung (der
Arbeitsfähigkeit) hat miteinfliessen lassen (vgl. hierzu auch die gutachterliche
Stellungnahme vom 19. März 2021, IV-Akte 151). Die psychiatrische Exploration
kann allerdings von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und
eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen
Spielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.
5). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der Befunderhebung (vgl.
IV-Akte 113, S. 10) das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem
dahingehend beschrieb, dass diese den Untersuchungsraum hinkend und mit einem
Schmerzgebahren verlassen habe. Im Lichte der im rheumatologischen Gutachten
erwähnten Schmerzfehlverarbeitung (IV-Akte 114, S. 27), der anlässlich der
Befragung seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen am ganzen Körper
(IV-Akte 114, S. 16) und des aus rheumatologischer Sicht invalidisierenden
Fussleidens präsentieren sich die im psychiatrischen Gutachten festgehaltenen
Beobachtungen im Bereich des Wahrscheinlichen und stehen – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin – dem rheumatologischen Gutachten nicht entgegen.
Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten angeblich falschen (anamnestischen)
Angaben ist auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 2021 zu verweisen
(IV-Akte 151). Hervorzuheben ist ferner, dass die klinische Untersuchung und
die von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen im
Übrigen neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten
Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen zählen
(Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der
Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten
Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der
Kernaufgaben der Begutachtung dar. Der Gutachter stellte jedoch nicht einzig
auf die Verhaltensbeobachtungen ab, sondern bettete diese zusätzlich in die
klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein (vgl.
Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 113, S. 13). Die gutachterliche Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist somit auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
4.6.4. Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die
Ansicht, Dr. med. E____ habe zu Unrecht auf die Einholung fremdanamnestischer
Auskünfte, insbesondere beim behandelnden Psychiater, verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält selbst zutreffend fest, (vgl.
Beschwerde, S. 18) dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Gutachters zur
Einholung fremdanamnestischer Angaben besteht. Die
Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster
Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Anfragen beim behandelnden Arzt
sind unter anderem dann wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über
Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden Person erwarten lassen.
(Urteile 8C_660/2013 vom 15.
Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_76/2014 vom 30.
April 2014 E. 3.2 und 8C_308/2012 vom 29.
Mai 2012 E. 4.3.4, Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018, E. 4.2.1). Vorliegend stellt der Umstand, dass Dr. med.
H____ abweichende Diagnosen stellt, für sich allein genommen kein besonderer
Grund dar, welcher den Gutachter zur Einholung von Auskünften beim behandelnden
Arzt hätte veranlassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai
2019, E. 5.2.2). Dies gilt umso mehr, als dass der Gutachter durch etliche
Berichte von Dr. med. H____ dokumentiert war (vgl. IV-Akte 113, S. 4 f.) und
sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte. Da die Beschwerdeführerin
ferner über sämtliche Lebensabschnitte und –bereiche offen Auskunft geben
konnte (IV-Akte 113, S. 6), erweisen sich fremdanamnestische Auskünfte (bspw.
bei Familienangehörigen) auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht zwingend
notwendig (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9c_482/2010 vom 21. September
2010 E. 4.1). Insgesamt führt somit das Fehlen einer Fremdanamnese nicht zu
einer Unverwertbarkeit der Begutachtung.
4.6.5. Bei der Wahl der
Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015
E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der
psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dass Dr.
med. E____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und
nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert des Gutachtens vorliegend
nicht abträglich, zumal Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung
ohnehin nur ergänzenden Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung)
zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.
4.2.3).
4.6.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich
aus den Ausführungen des Behandlers keine konkreten Indizien entnehmen lassen,
welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2).
4.7.
4.7.1. In Bezug auf das rheumatologische Gutachten besteht zwischen
den Parteien zu Recht dem Grundsatz nach Einigkeit dahingehend, als dass eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht im vom
Gutachter festgelegten Zeitpunkt anzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin
vertritt allerdings die Ansicht, die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2018 sei angesichts der
abweichenden Beurteilung des RAD nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei auf die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD abzustellen.
4.7.2. Mit Bericht des RAD vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 124)
empfahl Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, von der durch Dr. med. D____
attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit zugunsten einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit abzuweichen. Zwischen dem Gutachter und Dr. med. I____
besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Jedenfalls sind dem
Bericht vom 27. Mai 2020 keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen. Angesichts
dessen erscheint die vom RAD gezeichnete höherliegende Arbeitsfähigkeit nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter
anderem auf eigenen Untersuchungen von Dr. med. D____ beruht, wohingegen Dr.
med. I____ seine Einschätzung einzig auf die Akten stützt. Ins Gewicht fällt
hierbei zudem, dass nicht sämtliche massgebliche Akten im Bericht des RAD
aufgeführt sind. Es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass die wesentlichen Akten ausnahmslos Berücksichtigung erfahren haben, was
der Beweistauglichkeit des RAD-Berichts abträglich ist. Dr. med. D____ legt
dagegen seiner Beurteilung neben der eigenen klinischen Befund-erhebung eine
sorgfältige Anamneseerhebung und das Studium sämtlicher Akten zugrunde. Er
führt nachvollziehbar aus, wie sich die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ferner legt er plausibel dar, dass die
Diskrepanz zur kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich damit
erklären lasse, dass im Unfallversicherungsverfahren nur die unfallbedingten,
nicht aber die degenerativen Beeinträchtigungen Berücksichtigung erfahren
hätten (vgl. ärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2017, SUVA-Akte 65). Nicht zielführend
sind dagegen Ausführungen des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch
Dr. med. D____ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nicht
nachvollziehbar sei. Das strukturierte Beweisverfahren anhand von
Standardindikatoren findet nur in Bezug auf psychiatrische Diagnosen Anwendung
(BGE 141 V 281 E. 3.6) und ist nicht zur Beurteilung somatischer Beschwerden
konzipiert. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD erfolgte somit auf
der Grundlage sachfremder Kriterien. Schliesslich hat der Umstand, dass es sich
bei der gutachterlichen Festlegung der (Rest-)ar-beitsfähigkeit um eine
Schätzung handelt, keinen Einfluss auf den Beweiswert des Gutachtens. Dr. med. D____
bemerkt mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 121) zu Recht, dass die
Festlegung der Restarbeitsfähigkeit bei multiplen Beschwerden naturgemäss nur
einer Schätzung zugänglich ist. So hält in diesem Zusammenhang auch das
Bundesgericht fest, die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne
abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine
grosse Varianz aufweisen, wobei es die der ärztlichen Beurteilung inhärenten
unausweichlichen Ermessenszüge zu respektieren gilt (Urteil 9C_397/2015 vom 6.
August 2018 E. 5.3). Schliesslich sprechen auch die sich in den Akten
befindlichen Berichte insgesamt eher für die gutachterliche festgelegte
Arbeitsfähigkeit als diejenige von Dr. med. I____. Gemäss vorstehenden
Ausführungen vermag der Bericht des RAD vom 27. Mai 2020 die Beweiskraft des
Gutachtens des im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in
Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu schmälern (BGE 135 V 465 E 4.4).
Jedenfalls bestehen, wie dargestellt, Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts
des RAD, weshalb nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1
mit Hinweis auf Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom
30. November 2015 E. 4.1.3). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Bericht
vom 27. Mai 2020 um ein Aktengutachten handelt, dessen Beweiskraft nur bei
Vorliegen strenger Kriterien zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3), welche vorliegend nicht erfüllt sind.
4.8.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2018 bis April 2018 und
von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2018 auszugehen ist.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die
gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände (Alter, Arbeitsmarkt, usw.) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr
verwertbar.
5.2.
Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so
dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein
ausgeschlossen erscheint.
5.3.
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25.
Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E.
4.1.1 mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein
invaliditätsfremder Faktor als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch in einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017, R. 2.2.2). Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalles bedingt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Für den
Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-)arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit,
vorliegend der Begutachtungszeitpunkt im September 2019, respektive November
2019, abzustellen (BGE 138 V 457, 461 E. 3.3). Zu diesem Zeitpunkt war die
Beschwerdeführerin 59 Jahre alt.
5.4.2. Vorliegend bleibt der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt
des Feststehens der medizinisch zumutbaren Teilerwerbstätigkeit bis zum
Erreichen des AHV-Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von fast fünf Jahren.
Dies schliesst die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für sich alleine
nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis
auf Urteil 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Auch die
gesundheitlichen Einschränkungen stellen keine allzu hohen Anforderungen an
einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dr. med. D____ erachtet die
Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten sitzend sowie stehend/gehend ohne spezifische Belastung der
Kniegelenke, der Kreuzregion und ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt
deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken, nicht dominanten
Armes (keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien
oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern sowie
keine Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv rekliniert oder vornüber geneigt
oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen) noch zu 50%
arbeitsfähig. Die gutachterlich gezeichnete
Verweistätigkeit erweist sich nicht als derart eingeschränkt, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007
E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin nannte in ihrer Verfügung vom 5. Mai
2021 für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Verweistätigkeiten. So kämen
für die Beschwerdeführerin Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,
einfache Lager- oder Reinigungstätigkeiten in Betracht. Hierbei handelt es sich
insgesamt um Tätigkeiten, welche nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand
verbunden sind. Ferner fehlen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.5). Schliesslich gilt es zu
beachten, dass die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten keine
Umschulung voraussetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine
Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein
breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten
bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis
auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2).
Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.
6.
6.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
6.1.2.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil
der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.
Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem
1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode
Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
6.2.
Zwischen den Parteien ist die Anwendung der gemischten Methode als
solche für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, sowie die prozentuale
Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (75%) und Haushalt (25%) zu Recht nicht
strittig.
6.3.
Für die Ermittlung
des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des [...],
der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Lohnausweis vom 17. Juni
2020, IV-Akte 126, S. 2) und ermittelte für das Jahr 2018 ein massgebliches
Jahreseinkommen von CHF 60'028.00 bei einem 100%-Pensum. Dieses Vorgehen
ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist (BGE 139
V 28, 30 E. 3.3.2.), nicht zu beanstanden.
6.4.
Dem
Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2018, Tabelle TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden,
zugrunde. Vor diesem Hintergrund errechnete die Beschwerdegegnerin ab Februar
2018 ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 0.00 bei medizinisch
ausgewiesener voller Erwerbsunfähigkeit und von CHF 54'681.00, respektive ein
solches von CHF 43'745.00 bei einem 80%-Pensum, was sich angesichts des
Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem
Anstellungsverhältnis befindet, grundsätzlich als korrekt erweist (BGE 143 V
295, 296 E. 2.2; Urteil
des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Unter
Berücksichtigung, dass ab April 2018 nicht eine 80%ige sondern lediglich eine
50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, ist gestützt auf die LSE
2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf
41,7 Wochenstunden von einem Invalideneinkommen von CHF 27'340.00 auszugehen.
6.5.
Setzt man die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis
resultiert hieraus für den erwerblichen Bereich ab Februar 2018 ein
Invaliditätsgrad von 100% (CHF 60'028.00
: CHF 0.00), und ab April 2018 ein Invaliditätsgrad von 54% (CHF 60'028.00
: CHF 27'340.00). Bei Annahme einer 75%igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Teil ab
Februar 2018 ein Invaliditätsgrad von 75% (100 x 0.75) und ab April 2018 ein
solcher von 41% (54 x 0.75). Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich
Haushalt von 27%, gewichtet mit einem Anteil von 25% (27 x 0.25) und somit
insgesamt von 6.75% zu addieren. Dies ergibt schliesslich ab Februar 2018 einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 82% und ab April 2018 von 48%.
7.
7.1.
Zwischen den Parteien ist schliesslich umstritten, in welchem
Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
7.2.
7.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres Alters von
heute 61 Jahren und den qualitativen Anforderungen an die Verweistätigkeit,
welche sich lohnmindernd auswirkten, sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10%
zu gewähren.
7.2.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die
– einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind
etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%.
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V
297, 301 E. 5.2).
7.2.3.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein
Anlass für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75; BGE 137 V
71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Die Frage, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigt, muss verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser
Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3.
und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Aufgrund der statistischen Angaben
ist ferner erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im
Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE
2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits bei der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt. Ein
zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014
vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom
8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu verneinen ist ferner die Gewährung eines
leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung
dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger das
Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm
praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2.
September 2015 E. 3.3.2.). Da sich aus den vorliegenden Akten somit keine
Umstände ergeben, die einen Abzug vom statistischen Lohn rechtfertigen würden,
ist die Verfügung vom 5. Mai 2021 unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden.
7.3.
Unter Berücksichtigung der anhand der gemischten Methode errechneten
Invaliditätsgrade (vgl. E. 6.5. hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs.
2 IVV hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit ab Februar 2018
eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.
8.
8.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis zum 30.
Juni 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente
auszurichten.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs. 1bis IVG)
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen
reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen solchen
durchschnittlichen Fall, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer gerechtfertigt ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis zum 30 Juni 2018 eine ganze Rente
und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: