Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.94

Verfügung vom 29. April 2021

Beweiswert Gutachten

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 als Servicemitarbeiter für die C____ GmbH (IV-Akte 9 S. 2). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (IV-Akte 10 S. 4). Ab dem 18. November 2013 wurde ihm im Wesentlichen aufgrund eines Schulterleidens rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 22 S. 3).

b) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Am 2. März 2015 wurde er an der rechten Schulter operiert (IV-Akte 32 S. 4). Im weiteren Verlauf fanden wegen diverser anderer Leiden medizinische Abklärungen statt (vgl. u.a. IV-Akte 38 S. 4; 40; 41 S. 7 und 46 S. 5 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle der D____ (D____), E____ (nachfolgend: D____), den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-orthopädischen) Begutachtung (IV-Akte 57). Die D____-Gutachter kamen im Gutachten vom 21. Dezember 2017 bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner für schwere und mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der Symptomatik an beiden Schultern und den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule voll arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des Bedarfs, vermehrt Pausen zur Vermeidung einer Beschwerdeverschlimmerung einzulegen. Von dieser Einschätzung sei ab Oktober 2015 auszugehen (Seite 5 des Gutachtens). Auf Rückfrage des RAD hin präzisierten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2017 (IV-Akte 61) die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 62) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. März 2018 (IV-Akte 64) mit, man beabsichtige, ihm für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2016 werde man einen Rentenanspruch ablehnen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 (IV-Akte 70) und am 31. Mai 2018 (IV-Akte 74) und liess der IV-Stelle am 18. Oktober 2018 und am 29. Januar 2019 medizinische Unterlagen zukommen (IV-Akte 84 und 91). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. F____ einen weiteren Bericht ein (Arztbericht vom 15. Januar 2019, IV-Akte 92), der RAD nahm danach Stellung (IV-Akte 96). Am 28. Juni 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102).

c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag der Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter der Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung. Am 11. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des E____, Abteilung Psychosomatik, vom 5. September 2019 zukommen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

d) Im Urteil vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.42, IV-Akte 110) hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2019 auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Da möglicherweise bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei es angezeigt, dass die IV-Stelle ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung veranlasse und danach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Entsprechend hatte der RAD bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 106) ausgeführt, es bedürfe noch eines psychiatrischen Gutachtens, damit die zumutbare Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden könne. In den Erwägungen hielt das Sozialversicherungsgericht darüber hinaus fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017 bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 9. Februar 2017 abgestellt werden könne. Die gutachterliche Einschätzung erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurteilungen.

e) Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 28. September 2020 (IV-Akte 123) stellte PD Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD.10 F32.0/F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). 

f) Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2020 (IV-Akte 127) kündigte die IV-Stelle an, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. November 2014 bis Dezember 2015 zuzusprechen, für den Zeitraum danach stehe ihm bei einem Invaliditätsgrad von 10 % keine Rente zu. Im Vorbescheidverfahren legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. H____ vom 11. November 2020 (IV-Akte 140) vor, die IV-Stelle holte eine Stellungnahme beim RAD ein (Bericht Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 27. November 2020, IV-Akte 142).

g) Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2020 bis 2. März 2021 in den J____ hospitalisiert (IV-Akte 152 S. 3) und vom 3. März 2021 bis zum 25. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) ebendort teilstationär in Behandlung. Im Austrittsbericht vom 26. März 2021 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10 F25.1 (DD: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver Störung), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F54.41 und eine Panikstörung ICD-10 F41.0 (episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert. Am 12. April 2021 (IV-Akte 159) nahm Dr. med. G____ zu den Einwänden Stellung, am 18. Mai 2021 die J____ (Beschwerdebeilage [BB] 2) und am 23. Juni 2021 RAD-Arzt Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 169). Am 29. April 2021 (IV-Akte 165) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.

II.       

In der Beschwerde vom 1. Juni 2021 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2021 und die Rückweisung zur weiteren Abklärung, unter o/e-Kostenfolge und eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. September 2021 an seinen Anträgen fest, wie auch die IV-Stelle in der Duplik vom 11. Oktober 2021.

III.     

Am 6. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, er habe zur Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 12. April 2021 und dem Bericht des RAD vom 15. April 2021 nicht mehr Stellung nehmen können. Da diese Stellungnahmen wesentliche Grundlagen der angefochtenen Verfügung seien, stelle dies eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Heilung sei nicht zulässig, da diese nur einen unvollkommenen Ersatz für die unterlassene Anhörung biete.

2.2.          Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 116 V 182 E. 3c betrifft die Unterlassung des gesamten Vorbescheidverfahrens. Von einer solchen kann hier jedoch nicht gesprochen werden, da die IV-Stelle Stellungnahmen im Zuge des Vorbescheidverfahrens eingeholt hat. Damit hat sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild hat machen und diesen sachgerecht anfechten können (zum Ganzen: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), und der Mangel ist als geheilt zu erachten.

2.3.          Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 28. September 2020 und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. April 2021 könne nicht abgestellt werden. In den Austrittsberichten der J____ vom 12. und 26. März 2021 sei eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, DD: eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver Störung (F25.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie eine Panikstörung (F41.0) bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aufgrund des langen Beobachtungszeitraumes habe man sich ein eingehendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können. Dr. med. G____ habe die Beschwerden des Beschwerdeführers nur unvollständig erfasst. Der behandelnde Psychiater habe im Bericht vom 4. Dezember 2019 plötzlich auftretende Panikattacken mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Atemnot, Herzschmerzen und Todesängsten geschildert. Dr. med. G____ habe diesbezüglich lediglich angegeben, der Beschwerdeführer leide einzig unter Ängsten und habe Arhythmien, eigentliche Panikattacken erlebe er nicht. Andere Ängste erlebe er nicht und er leide auch nicht unter einer anhaltenden Ängstlichkeit, weshalb Dr. med. G____ eine Angststörung ausgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer macht auch in somatischer Hinsicht weiteren Abklärungsbedarf geltend. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % bezüglich der Symptomatik an der Schulter sei nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer sei von der Orthopädie des E____ nach August 2015 mehrfach für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden (Arztberichte vom 5. Juli 2016 und vom 16. November 2016). Daher sei der Beschwerdeführer erneut polydisziplinär zu begutachten.

2.4.          Die IV-Stelle entgegnet, das Gutachten von Dr. med. G____ besitze volle Beweiskraft. Zur Kritik der J____ vom 18. Mai 2021 hätten sie die psychiatrische Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2021 eingeholt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht durch eigentliche psychopathologische Befunde objektiviert worden seien. Zum Bericht von med. pract. H____ vom 4. Dezember 2019 (IV-Akte 118) habe Dr. med. G____ in seinem Gutachten ausführlich Stellung genommen. Den Bericht von med. pract. H____ vom 11. November 2020 (IV-Akte 140 S. 2) habe der RAD gewürdigt (IV-Akte 142). Ein weiterer somatischer Abklärungsbedarf sei vorliegend klar zu verneinen. Zum letzten Bericht der L____ vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91 S. 2) habe der RAD Stellung genommen, der ausgeführt habe, dass die erwähnten Diagnosen dem D____ bereits bekannt gewesen seien und bei der Beurteilung des zumutbaren Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (IV-Akte 96 S. 2). Zudem sei das Urteil vom 17. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen.

Da sich der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2020 bis 2. März 2021 stationär und sodann bis 25. März 2021 teilstationär in den J____ befunden habe, sei aber vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine ganze Rente auszurichten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

2.5.          Der Beschwerdeführer entgegnet replikweise zum Thema der Rechtskraft des Urteils vom 17. Dezember 2019, dass dieser Entscheid zwar in Rechtskraft erwachsen sei, es sich aber um einen Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid handle. Diese hätten keine materielle Rechtskraft, würden aber die erlassende Behörde binden. Die darin getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens seien keine res iudicata.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

4.                

4.1.          Im Gutachten vom 28. September 2020 (IV-Akte 123) stellte PD Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD.10 F32.0/F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Dr. med. G____ führte aus, der Beschwerdeführer habe über eine seit 2015 bestehende niedergeschlagene Grundstimmung, Antriebsminderung, Tagesmüdigkeit sowie über eine überwiegende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit berichtet. Aufgrund dieser subjektiven Beschwerdeangaben seien die Eingangskriterien beziehungsweise die sogenannten B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode erfüllt. Gestützt auf diese subjektiven Angaben sei eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Es ergäben sich allerdings keine Hinweise für eine schwere depressive Grundstimmung, mit seinen Tagesaktivitäten sei er nicht gänzlich beeinträchtigt.

Zwischen diesen subjektiven Beschwerdeangaben und den objektiven Untersuchungsbefunden liessen sich einige Inkonsistenzen feststellen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deshalb vorliegen, weil die Affektpathologie des Beschwerdeführers durch psychosoziale Belastungsfaktoren deutlich überlagert sei. Im objektiven Psychostatus habe der Beschwerdeführer eine leichte bis punktuell mittelgradige depressive Grundstimmung gezeigt. Die mittelgradige depressive Grundstimmung habe also nicht überwogen (S. 23 des Gutachtens).

Invaliditätsfremd sei der Umstand, dass sich der Explorand unter anderem aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse entschlossen habe, dass seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ab August 2016 nach Tunesien leben gehen sollten. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine drei Kinder nachvollziehbarerweise vermisse. Der Beschwerdeführer habe in der Begutachtung wiederholt mitgeteilt, dass er kaum Verständnis dafür habe, weshalb er nach einer langjährigen Berufsanamnese in der Schweiz, in welcher er stets vorbildlich gearbeitet habe, nun von der Sozialhilfe unterstützt werde und mit wenig finanziellen Mitteln auskommen müsse. Er sei betrübt, dass er seine Kinder nicht finanziell unterstützen könne, und sein Schwiegervater finanziell zu seinen Kindern schaue. Dass diese Konstellation den Beschwerdeführer narzisstisch kränke und psychisch belaste, sei nachvollziehbar, sei aber eine überwindbare psychosoziale Situation und daher invaliditätsfremd. Sie spiele aber wohl die gewichtigste Rolle dafür, dass sich der Beschwerdeführer depressiv erlebe, und dass er sich im Übermass mit seinen Körperschmerzen beschäftige, sodass auch die chronische Schmerzstörung relevant durch diesen zentralen psychosozialen Belastungsfaktor mitgetragen werde. Eine schwerwiegende und therapieresistente, dauerhafte und chronifizierte psychische Störung habe sich trotz dieser psychosozialen Faktoren nicht entwickelt. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert BGE 141 V 281 E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a. Dies sei eine überwindbare psychosoziale Belastungssituation, wobei der Gutachter auf bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist (S. 30 des Gutachtens).

4.2.          Der Gutachter bejaht somit das Vorliegen einer Depression, verwies aber in erster Linie auf psychosoziale Umstände und kam daher zum Schluss, dass diese im Vordergrund stünden und ein depressives Geschehen daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

4.3.          Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, denn es ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 9C_10/2021, E. 3.3.1; und vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.1).

4.4.          Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2020 bis 2. März 2021 in den J____ hospitalisiert (IV-Akte 152 S. 3) und vom 3. März 2021 bis zum 25. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) ebendort teilstationär in Behandlung. Es wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10 F25.1 (DD: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver Störung), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F54.41 und eine Panikstörung ICD-10 F41.0 (episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig aufgrund einer Exazerbation der rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidalität und psychotischen Symptomen aufgenommen worden. Die vorbestehende depressive Störung sei seit einer Woche exazerbiert, nachdem neu intensives Beobachtungserleben aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer sehe seitdem im Fenster der Wohnung gegenüber eine Frau mit einer Kamera, die ihn von 8 Uhr bis 16.30 Uhr beobachte, und in der Nacht mit einer Kamera auf dem Dach gegenüber. Seitdem habe er massive Angst, eine Schlafstörung und eine starke Zunahme der depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken. Dazu sei neu die Angst gekommen, getötet zu werden.

Im Verlauf des Aufenthalts sei es zu einer langsamen, aber stetigen Besserung der Eintrittssymptomatik gekommen. Dies habe v.a. die psychotische Symptomatik und die damit einhergehende ausgeprägte Angst betroffen. Der Beschwerdeführer sei zunehmend besser fähig gewesen, unbegleitete Ausgänge und Besuche in der eigenen Wohnung wahrzunehmen und mit der dabei jeweils wieder verstärkt auftretenden Angst umzugehen. Bei Austritt sei zwar noch Angst und damit verbundenes Verhalten vorhanden gewesen, allerdings sei die Wahndynamik deutlich geringer gewesen. Die affektive Symptomatik habe eine Besserung gezeigt, wenn auch deutlich weniger ausgeprägt verglichen mit der psychotischen Symptomatik. Aktuell werde von einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, ausgegangen, wobei aufgrund der Vorgeschichte, der bekannten rezidivierenden depressiven Störung, auch eine schwere depressive Episode mit parathymen psychotischen Symptomen differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen werden müsse. Die wahnhafte Symptomatik sei unter einer höherdosierten antipsychotischen Gabe von Risperidon von 4 mg pro Tag deutlich rückläufig gewesen und eine ausreichende antidepressive Medikation habe hierzu keinen Beitrag leisten können. Es werde insgesamt ein engmaschiges Symptom-Monitoring empfohlen und eine erneute Beurteilung beider Diagnosen im Verlauf. Der Beschwerdeführer sei ins tagesklinische Setting ihrer Abteilung entlassen worden. Es werde die Fortführung der Medikation mit Risperidon bei guter Verträglichkeit in unverändeter Dosierung für mindestens sechs Monate empfohlen. Bei vorhandener Response, aber noch nicht eingetretener Remission solle die antidepressive Medikation mit Duloxetin weitergeführt und im Verlauf regelmässig evaluiert werden.

4.5.          Im Bericht der J____ vom 26. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) über den teilstationären Aufenthalt vom 3. März 2021 bis zum 25. März 2021 wurde vermerkt, dass eine teilstationäre Weiterführung der Behandlung zur Förderung der Aussenorientierung bei weiterhin bestehender depressiver Symptomatik als sinnvoll erachtet worden sei. Die diagnostische Einschätzung habe sich im aktuellen Aufenthalt nicht verändert. Die im stationären Aufenthalt erreichte Besserung der affektiven Symptomatik habe sich stabil gezeigt, allerdings ohne zusätzliche Besserung. Dasselbe gelte für die psychotische Symptomatik. Es sei jedoch nach einem Vorfall zu einer vorübergehenden Zunahme der damit in Verbindung stehenden Ängste und Vermeidungsverhalten gekommen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, von der Wohnung gegenüber fotografiert worden zu sein. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich alleine in der Wohnung befunden, allerdings habe er berichtet, dass Freunde, die am Vortag bei ihm gewesen seien, die betreffende Person samt auffälligem Verhalten auch gesehen hätten. Eine Einschätzung über den Realitätsgehalt der Erzählung sei somit nicht abschliessend möglich, angesichts der Art der Schilderung des Beschwerdeführers sowie den stützenden Angaben Dritter, wie auch schon bei früheren ähnlichen Erlebnissen, gingen sie im Kern nicht von einem psychotischen Erleben aus. Der Vorfall habe aber in der Folge unzweifelhaft die psychische Verfassung des Beschwerdeführers verschlechtert.

4.6.          In seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 (IV-Akte 159) führte der Gutachter Dr. med. G____ aus, die Diagnose einer schizoaffektiven Störung werde in den Berichten der J____ nicht im Detail begründet, auch fehle im Bericht ein eigentlicher objektiver Psychostatus. Die Differenzialdiagnose einer schweren depressiven Episode sei daher nicht untermauert. Im Abschnitt zum Therapieverlauf werde geschrieben, dass der Beschwerdeführer zu Beginn in Anbetracht der starken Agitiertheit, Affektlabilität und akuten Suizidalität Lorazepam verschrieben erhalten habe. Eine eigentliche objektive Beschreibung der Grundstimmung fehle. Im Bericht werde nicht diskutiert, dass eine schizoaffektive Störung in der Regel im jungen Erwachsenenalter beginne. Der Beginn im Alter von 51 Jahren sei mit einer psychotischen Störung schlicht nicht zu vereinbaren. Die schizoaffektive Störung sei auch nicht damit zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer bis November 2013 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Aus dem Austrittsbericht seien auch keine weiteren Angaben über allfällige weitere Phänomene aus dem formalen Psychosespektrum ersichtlich. Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer jedes Erleben aus dem Psychosespektrum verneint. Die im Vorfeld der Hospitalisation erlebten Beschwerden seien Ausdruck von psychosozialen Belastungssituationen, wie er sie im Gutachten beschrieben habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese psychischen Phänomene in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem negativen Vorbescheid stünden. Im objektiven Psychostatus anlässlich der Begutachtung gebe es keine Hinweise für pathologisch ausgelenkte Befunde, wie sie bei psychotischen Störungen regelhaft anzutreffen seien. Der Austrittsbericht der J____ über den teilstationären Aufenthalt vom 26. März 2021 enthalte keine weiterführenden Angaben. Bei dem darin geschilderten Erleben gingen die Verfasser des Berichts selber nicht von einem psychotischen Erleben aus, womit im Grunde die schizoaffektive Störung im eigenen Bericht widerlegt werde.

4.7.          In der Stellungnahme der J____ vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 2) nahm Dr. med. M____ Präzisierungen und Ergänzungen zu den Austrittsberichten der J____ vor. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv habe sich auf anamnestisch erhobene Angaben, den psychopathologischen Befund bei Eintritt, fremdanamnestische Angaben und auf objektive Befunde im Rahmen der Verhaltensbeobachtung während der stationären und teilstationären Behandlung vom 7. Dezember 2020 bis 25. März 2021 gestützt. Bei Eintritt seien die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt gewesen, die Verhaltensbeobachtung im stationären Rahmen habe das tatsächliche und stabile Vorliegen der genannten Symptome bestätigt werden können. Im Verlauf habe zwar eine leichte Besserung der affektiven Symptomatik, aber keine Remission erreicht werden können. Zusätzlich sei für mehrere Wochen ein anhaltender, kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn erfüllt gewesen. Auch wenn zumindest in Teilen von realen Geschehnissen auszugehen sei, gingen die Schilderungen und Befürchtungen weit über diesen teilweise verifizierbaren Erlebnisgehalt hinaus und es konnten auch in der direkten Verhaltensbeobachtung wiederholt wahnhafte Überzeugungen mit hoher Wahndynamik objektiviert werden, weswegen sie in ihrer Einschätzung einer wahnhaften Symptomatik festhielten. Da Verfolgungs- und Beobachtungserleben als dominierenden Wahninhalt nicht die typische Konstellation bei einer schizoaffektiven Störung darstelle, hätten sie differentialdiagnostisch das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen in Betracht gezogen. Unzweifelhaft seien eine ausgeprägte psychotische Symptomatik wie auch eine affektive Symptomatik vorgelegen, welche die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt hätten. Aus klinischer Sicht hinweisgebend für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung sei, dass die psychotische Symptomatik erst ab einer Dosis von 4 mg Risperidon eingesetzt habe, während bei Depressionen mit psychotischen Symptomen erfahrungsgemäss zumeist niedrigere Dosierungen für ein Ansprechen ausreichen. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis zeigten bei Männern einen deutlichen Häufigkeitsgipfel im Erstauftreten zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr. Eine spätere Erstmanifestation sei aber keineswegs ausgeschlossen. Ein Alterskriterium sei demnach auch weder in der Diagnosebeschreibung der ICD-10 noch des DSM-V vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei das fehlende Vorliegen psychotischer Symptome vor der aktuellen Episode sowie die frühere Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die aktuelle Diagnosestellung nicht relevant.

Im Gutachten von Dr. med. G____ vom September 2020 sei die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode ohne Phänomene aus dem formalen Psychose-Spektrum beschrieben worden. Im Vergleich dazu habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither deutlich verschlechtert. Es seien psychotische Symptome aufgetreten, welche die Diagnose einer schizoaffektiven Störung rechtfertigen würden, und es habe sich die affektive Symptomatik zu einer schwergradigen depressiven Störung verschlechtert. Bei Abschluss der Behandlung am 26. März 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, bedingt durch die noch weiterbestehende Symptomlage und durch die bei dieser Art von Störung hohe Vulnerabilität für Stress mit dem grossen Risiko einer erneuten Verschlechterung im Anschluss an eine eingetretene Besserung.

4.8.          Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, DD schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, wurde anlässlich eines dreimonatigen stationären Aufenthalts in den J____ gestellt. Dieser Zeitraum liess eine umfassende Beobachtung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers zu, weswegen es sich rechtfertigt, die neu aufgetretenen Symptome und die neu gestellte Diagnose vertieft abzuklären. Die lange Hospitalisation in den J____ zeigt, dass eine psychische Problematik einer gewissen Schwere jedenfalls im Zeitpunkt der Hospitalisation vorhanden war. Festgehalten wurde, dass sich die psychotische Symptomatik mit der Gabe des Medikamentes Risperidon verbessert hat. Auch legt Dr. med. M____ dar, dass in der direkten Verhaltensbeobachtung wiederholt wahnhafte Überzeugungen mit hoher Wahndynamik hätten objektiviert werden können. Auch wenn Dr. med. G____ psychosoziale Belastungen in seinem Gutachten grundsätzlich nachvollziehbar aufgezeigt hat, zeigt die Hospitalisation, dass er den Schweregrad der psychiatrischen Gesundheitsstörungen zu optimistisch beurteilt haben könnte und seit der Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer neuen Symptomatik aufgetreten ist. Aus diesem Grund ist auch zu überprüfen, ob nicht bereits im Zeitpunkt des Gutachtens ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorgelegen sein könnte. Dr. med. G____ stellt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 die anlässlich der Hospitalisation gestellte Diagnose in Frage, ohne aber den Beschwerdeführer ein weiteres Mal untersucht und ohne ihm gezielt Fragen zu den neu hinzugekommenen Beschwerden gestellt zu haben.

4.9.          Dr. med. G____ führte in seiner Stellungnahme aus, dass schizoaffektive Störungen sich bereits im jungen Erwachsenenalter manifestieren würden. Die Beschreibung im ICD-10 unter F25.- enthält keinen entsprechenden Altersverweis. Im Eintrag auf Pschyrembel Online wird unter Epidemiologie vermerkt, dass die Krankheit in der Regel im frühen Erwachsenenalter auftritt. Die Formulierung «in der Regel» schliesst jedoch nicht aus, dass sie nicht auch später auftreten könnte. Entsprechendes führte auch Dr. med. M____ auf. Zusätzlich wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen als Differentialdiagnose gestellt.

4.10.       Die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, die von ihm diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode sei auf psychosoziale Umstände zurückzuführen, erscheint im Hinblick auf die umfassende und lange stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in den J____ im Zusammenhang mit dem Auftreten neuer Symptome und einer neuen Diagnose fraglich und es stellt sich daher die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auch fällt auf, dass Dr. med. G____ einzig auf die aktuelle soziale Situation abstellt, in seiner Diskussion über die Arbeitsfähigkeit aber kaum auf die schwierige Kindheit des Beschwerdeführers mit Gewalterfahrungen durch den Vater (siehe dazu die Anamnese des Gutachtens, S. 11 des Gutachtens) eingegangen ist. Auch lässt er mit dem Verweis auf die psychosoziale Situation unberücksichtigt, dass sich die psychischen Probleme im Nachgang zu den somatischen Beschwerden entwickelt haben. Die Entwicklung der psychischen Problematik allein auf psychosoziale Umstände zurückzuführen, erscheint folglich als zu kurz gegriffen.

4.11.       Auch reicht einzig eine Stellungnahme aufgrund der Akten nicht aus, um auf die neuen gesundheitlichen Entwicklungen einzugehen und die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert (siehe oben Erw. 3.1.) zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung bedarf es nämlich zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, da im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2015, 8C_721/2014, E. 7.3). Zwar konnte sich der Gutachter zweifelsohne einen persönlichen Eindruck anlässlich der Begutachtung machen, angesichts der vorliegend zu beurteilenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte es diesbezüglich ebenfalls einer persönlichen Exploration bedurft.

4.12.       Angesichts der Länge des stationären Aufenthalts und der Schwere der Symptomatik kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) gesagt werden, dass es sich bei den psychischen Beschwerden rein um ein reaktives Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren handelt, weswegen nochmals abzuklären ist, ob ein verselbstständigter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und wie sich die eingetretene Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine neuerliche Abklärung des psychiatrischen Beschwerdebildes ist daher gerechtfertigt.

4.13.       Zusätzlich erweist sich das Gutachten von Dr. med. G____ im folgenden Punkt als mangelhaft: Im Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017 war festgehalten worden, beim vorliegenden multilokulären chronifizierten Schmerzsyndrom sei nicht mit einer raschen Besserung der Beschwerden zu rechnen. Als medizinische Massnahme vorgeschlagen wurde ein intermodales Therapiekonzept mit schmerztherapeutischer Begleitung und gegebenenfalls zusätzlicher psychiatrischer Mitbehandlung. Eine stationäre, schmerztherapeutische Behandlung erscheine sinnvoll (vgl. S. 6 des Gutachtens; IV-Akte 57 S. 6). Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) wurde auch im Bericht des E____, Abteilung Psychosomatik, vom 5. September 2019 (IV-Akte 104 S. 4) gestellt. Dr. med. G____ stellte ebenfalls die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), erachtete diese jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich hat er jedoch nur wenige Angaben gemacht. Er führte aus, dass die chronische Schmerzstörung auf psychosoziale Umstände zurückzuführen sei. Dass die Beschwerden auch nachvollziehbare somatische Korrelate haben (vgl. hierzu die Konsensbeurteilung im Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017, Seite 5), lässt er hierbei unberücksichtigt. Ärztlicherseits ist jedoch substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6).

4.14.       Der stationäre Aufenthalt an sich als auch die anlässlich des stationären Aufenthalts gestellte neue Diagnose belegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt wurde. Die Sache ist darum an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks neuer, vertiefter fachärztlicher Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen und der daraus abzuleitenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

5.                

5.1.          Des Weiteren ist zu prüfen, ob die IV-Stelle gehalten war, weitere somatische Abklärungen zu tätigen.

5.2.          Die vorliegenden Akten zeigen, dass seit dem Jahr 2019 die psychische Problematik im Zentrum der gesundheitlichen Beschwerden gestanden ist, Arztberichte über somatische Beschwerden finden sich in den Akten für die Zeit nach dem 28. Juni 2019 (die Verfügung vom 28. Juni 2019 bildet den massgebenden Zeitpunkt) einzig der Verlaufsbericht vom 22. Juni 2020 der Schmerztherapie des E____ vor. Eine zusätzliche Verschlechterung der Situation lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen.

5.3.          Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2019 wurde eingehend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. Juni 2019 in relevanter Art und Weise verschlechtert haben könnte (Erw. 3 des Urteils), dies aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit hat. Das Urteil setzte sich mit den Beschwerden am rechten Knie (Erw. 3.4.3.), mit den Beschwerden der linken Schulter (Erw. 3.4.4.) und mit den internistischen Problemen (Erw. 3.4.5.) eingehend auseinander. Anlass, von den im Urteil vom 17. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 29. April 2021 insoweit aufzuheben ist, als sie die Verneinung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2016 betrifft, und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist und die IV-Stelle danach erneut zu verfügen hat.

6.2.          Die IV-Stelle beantragte aufgrund der stationären und teilstationären Hospitalisation die teilweise Gutheissung der Beschwerde vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021. In Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV ist eine ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 zuzusprechen.

6.3.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

6.4.          Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. April 2021 aufgehoben, soweit sie die Verneinung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2016 betrifft, und die Sache zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: