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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.94
Verfügung vom 29. April 2021
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2012
bis zum 31. März 2013 als Servicemitarbeiter für die C____ GmbH (IV-Akte 9 S. 2).
Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (IV-Akte 10 S.
4). Ab dem 18. November 2013 wurde ihm im Wesentlichen aufgrund eines
Schulterleidens rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 22
S. 3).
b) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1).
Am 2. März 2015 wurde er an der rechten Schulter operiert (IV-Akte 32 S. 4). Im
weiteren Verlauf fanden wegen diverser anderer Leiden medizinische Abklärungen
statt (vgl. u.a. IV-Akte 38 S. 4; 40; 41 S. 7 und 46 S. 5 ff.).
Schliesslich erteilte die IV-Stelle der D____ (D____), E____ (nachfolgend: D____),
den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-orthopädischen) Begutachtung (IV-Akte
57). Die D____-Gutachter kamen im Gutachten vom 21. Dezember 2017 bezüglich des
somatischen Gesundheitszustandes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als Kellner für schwere und mittelschwere
Tätigkeiten aufgrund der Symptomatik an beiden Schultern und den degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule voll
arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit
bestehe unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit aufgrund des Bedarfs, vermehrt Pausen zur Vermeidung einer
Beschwerdeverschlimmerung einzulegen. Von dieser Einschätzung sei ab Oktober
2015 auszugehen (Seite 5 des Gutachtens). Auf Rückfrage des RAD hin
präzisierten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar
2017 (IV-Akte 61) die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Nach Einholung der
Stellungnahme des RAD (IV-Akte 62) teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. März 2018 (IV-Akte 64) mit,
man beabsichtige, ihm für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 eine
ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2016 werde man einen Rentenanspruch
ablehnen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 (IV-Akte 70)
und am 31. Mai 2018 (IV-Akte 74) und liess der IV-Stelle am 18. Oktober 2018
und am 29. Januar 2019 medizinische Unterlagen zukommen (IV-Akte 84 und 91).
Die IV-Stelle holte beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. F____ einen
weiteren Bericht ein (Arztbericht vom 15. Januar 2019, IV-Akte 92), der
RAD nahm danach Stellung (IV-Akte 96). Am 28. Juni 2019 erliess die IV-Stelle eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102).
c) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag
der Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter der Rückweisung zur
polydisziplinären Begutachtung. Am 11. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer
dem Gericht einen Bericht des E____, Abteilung Psychosomatik, vom 5. September
2019 zukommen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober
2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
d) Im Urteil vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.42, IV-Akte 110) hiess das
Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2019 auf und
wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
Da möglicherweise bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein psychisches
Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen
habe, sei es angezeigt, dass die IV-Stelle ein ergänzendes psychiatrisches
Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung veranlasse und danach nochmals
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Entsprechend hatte
der RAD bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 106)
ausgeführt, es bedürfe noch eines psychiatrischen Gutachtens, damit die
zumutbare Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden könne. In den
Erwägungen hielt das Sozialversicherungsgericht darüber hinaus fest, dass auf
das bidisziplinäre Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017 bzw. die
ergänzende Stellungnahme vom 9. Februar 2017 abgestellt werden könne. Die
gutachterliche Einschätzung erfülle die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Beurteilungen.
e) Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 28. September 2020
(IV-Akte 123) stellte PD Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode (ICD.10 F32.0/F32.1) und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
f) Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2020 (IV-Akte 127) kündigte
die IV-Stelle an, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. November 2014
bis Dezember 2015 zuzusprechen, für den Zeitraum danach stehe ihm bei einem
Invaliditätsgrad von 10 % keine Rente zu. Im Vorbescheidverfahren legte
der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. H____ vom 11.
November 2020 (IV-Akte 140) vor, die IV-Stelle holte eine Stellungnahme beim
RAD ein (Bericht Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 27.
November 2020, IV-Akte 142).
g) Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2020 bis 2. März
2021 in den J____ hospitalisiert (IV-Akte 152 S. 3) und vom 3. März 2021 bis
zum 25. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) ebendort teilstationär in Behandlung. Im Austrittsbericht
vom 26. März 2021 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10
F25.1 (DD: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter
rezidivierender depressiver Störung), eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F54.41 und eine Panikstörung ICD-10
F41.0 (episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert. Am 12. April
2021 (IV-Akte 159) nahm Dr. med. G____ zu den Einwänden Stellung, am 18. Mai
2021 die J____ (Beschwerdebeilage [BB] 2) und am 23. Juni 2021 RAD-Arzt Dr. med.
K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 169). Am 29.
April 2021 (IV-Akte 165) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend.
II.
In der Beschwerde vom 1. Juni 2021 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der
Verfügung vom 29. April 2021 und die Rückweisung zur weiteren Abklärung, unter
o/e-Kostenfolge und eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragt die
IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält
in der Replik vom 15. September 2021 an seinen Anträgen fest, wie auch die
IV-Stelle in der Duplik vom 11. Oktober 2021.
III.
Am 6. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, er habe zur Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 12. April 2021
und dem Bericht des RAD vom 15. April 2021 nicht mehr Stellung nehmen können.
Da diese Stellungnahmen wesentliche Grundlagen der angefochtenen Verfügung
seien, stelle dies eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine
Heilung sei nicht zulässig, da diese nur einen unvollkommenen Ersatz für die
unterlassene Anhörung biete.
2.2.
Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 116 V 182 E. 3c betrifft die Unterlassung
des gesamten Vorbescheidverfahrens. Von einer solchen kann hier jedoch nicht
gesprochen werden, da die IV-Stelle Stellungnahmen im Zuge des
Vorbescheidverfahrens eingeholt hat. Damit hat sich der Beschwerdeführer über
die Tragweite des Entscheids ein Bild hat machen und diesen sachgerecht anfechten
können (zum Ganzen: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), und der Mangel
ist als geheilt zu erachten.
2.3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 28. September 2020 und auf
dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. April 2021 könne nicht abgestellt
werden. In den Austrittsberichten der J____ vom 12. und 26. März 2021 sei eine
schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, DD: eine schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver
Störung (F25.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41) sowie eine Panikstörung (F41.0) bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Aufgrund des langen
Beobachtungszeitraumes habe man sich ein eingehendes Bild über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können. Dr. med. G____ habe die
Beschwerden des Beschwerdeführers nur unvollständig erfasst. Der behandelnde
Psychiater habe im Bericht vom 4. Dezember 2019 plötzlich auftretende Panikattacken
mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Atemnot, Herzschmerzen und Todesängsten
geschildert. Dr. med. G____ habe diesbezüglich lediglich angegeben, der
Beschwerdeführer leide einzig unter Ängsten und habe Arhythmien, eigentliche
Panikattacken erlebe er nicht. Andere Ängste erlebe er nicht und er leide auch
nicht unter einer anhaltenden Ängstlichkeit, weshalb Dr. med. G____ eine
Angststörung ausgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer macht auch in
somatischer Hinsicht weiteren Abklärungsbedarf geltend. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 80 % bezüglich der Symptomatik an der Schulter sei nicht
überzeugend. Der Beschwerdeführer sei von der Orthopädie des E____ nach August
2015 mehrfach für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden (Arztberichte vom 5.
Juli 2016 und vom 16. November 2016). Daher sei der Beschwerdeführer erneut
polydisziplinär zu begutachten.
2.4.
Die IV-Stelle entgegnet, das Gutachten von Dr. med. G____ besitze
volle Beweiskraft. Zur Kritik der J____ vom 18. Mai 2021 hätten sie die
psychiatrische Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2021 eingeholt, wonach die
Angaben des Beschwerdeführers nicht durch eigentliche psychopathologische
Befunde objektiviert worden seien. Zum Bericht von med. pract. H____ vom 4.
Dezember 2019 (IV-Akte 118) habe Dr. med. G____ in seinem Gutachten ausführlich
Stellung genommen. Den Bericht von med. pract. H____ vom 11. November 2020
(IV-Akte 140 S. 2) habe der RAD gewürdigt (IV-Akte 142). Ein weiterer
somatischer Abklärungsbedarf sei vorliegend klar zu verneinen. Zum letzten Bericht
der L____ vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 91 S. 2) habe der RAD Stellung genommen,
der ausgeführt habe, dass die erwähnten Diagnosen dem D____ bereits bekannt
gewesen seien und bei der Beurteilung des zumutbaren Belastungsprofils
berücksichtigt worden seien (IV-Akte 96 S. 2). Zudem sei das Urteil vom 17.
Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen.
Da sich der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2020 bis 2. März
2021 stationär und sodann bis 25. März 2021 teilstationär in den J____ befunden
habe, sei aber vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine ganze Rente
auszurichten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.
2.5.
Der Beschwerdeführer entgegnet replikweise zum Thema der Rechtskraft
des Urteils vom 17. Dezember 2019, dass dieser Entscheid zwar in Rechtskraft
erwachsen sei, es sich aber um einen Rückweisungs- und damit Zwischenentscheid
handle. Diese hätten keine materielle Rechtskraft, würden aber die erlassende Behörde
binden. Die darin getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Beweiskraft des
Gutachtens seien keine res iudicata.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer
ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in
zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»
sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer
Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt
es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche
die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten –
Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien
verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V
281 E. 4.1.3).
4.
4.1.
Im Gutachten vom 28. September 2020 (IV-Akte 123) stellte PD Dr.
med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD.10 F32.0/F32.1)
und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41).
Dr. med. G____ führte aus, der Beschwerdeführer habe über eine
seit 2015 bestehende niedergeschlagene Grundstimmung, Antriebsminderung,
Tagesmüdigkeit sowie über eine überwiegende Freud-, Interesse- und
Lustlosigkeit berichtet. Aufgrund dieser subjektiven Beschwerdeangaben seien
die Eingangskriterien beziehungsweise die sogenannten B-Kriterien gemäss ICD-10
für eine depressive Episode erfüllt. Gestützt auf diese subjektiven Angaben sei
eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. Es ergäben sich
allerdings keine Hinweise für eine schwere depressive Grundstimmung, mit seinen
Tagesaktivitäten sei er nicht gänzlich beeinträchtigt.
Zwischen diesen subjektiven Beschwerdeangaben und den
objektiven Untersuchungsbefunden liessen sich einige Inkonsistenzen
feststellen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deshalb vorliegen, weil
die Affektpathologie des Beschwerdeführers durch psychosoziale
Belastungsfaktoren deutlich überlagert sei. Im objektiven Psychostatus habe der
Beschwerdeführer eine leichte bis punktuell mittelgradige depressive
Grundstimmung gezeigt. Die mittelgradige depressive Grundstimmung habe also
nicht überwogen (S. 23 des Gutachtens).
Invaliditätsfremd sei der Umstand, dass sich der Explorand
unter anderem aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse entschlossen habe,
dass seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ab August 2016 nach Tunesien
leben gehen sollten. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und
seine drei Kinder nachvollziehbarerweise vermisse. Der Beschwerdeführer habe in
der Begutachtung wiederholt mitgeteilt, dass er kaum Verständnis dafür habe,
weshalb er nach einer langjährigen Berufsanamnese in der Schweiz, in welcher er
stets vorbildlich gearbeitet habe, nun von der Sozialhilfe unterstützt werde
und mit wenig finanziellen Mitteln auskommen müsse. Er sei betrübt, dass er
seine Kinder nicht finanziell unterstützen könne, und sein Schwiegervater
finanziell zu seinen Kindern schaue. Dass diese Konstellation den
Beschwerdeführer narzisstisch kränke und psychisch belaste, sei
nachvollziehbar, sei aber eine überwindbare psychosoziale Situation und daher
invaliditätsfremd. Sie spiele aber wohl die gewichtigste Rolle dafür, dass sich
der Beschwerdeführer depressiv erlebe, und dass er sich im Übermass mit seinen
Körperschmerzen beschäftige, sodass auch die chronische Schmerzstörung relevant
durch diesen zentralen psychosozialen Belastungsfaktor mitgetragen werde. Eine
schwerwiegende und therapieresistente, dauerhafte und chronifizierte psychische
Störung habe sich trotz dieser psychosozialen Faktoren nicht entwickelt. Soweit
soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie
nach wie vor ausgeklammert BGE 141 V 281 E. 4.3.3, 127 V 294 E. 5a. Dies sei
eine überwindbare psychosoziale Belastungssituation, wobei der Gutachter auf
bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist (S. 30 des Gutachtens).
4.2.
Der Gutachter bejaht somit das Vorliegen einer Depression, verwies
aber in erster Linie auf psychosoziale Umstände und kam daher zum Schluss, dass
diese im Vordergrund stünden und ein depressives Geschehen daher keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
4.3.
Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung
geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so
weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von
Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der
Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit
Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, denn es ist sicherzustellen, dass
gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und
nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum
andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE
127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale
Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und
soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität
als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts
vom 15. Juni 2021, 9C_10/2021, E. 3.3.1; und vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019
E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn
die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 9C_93/2015, E. 6.2.1).
4.4.
Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2020 bis 2. März 2021 in
den J____ hospitalisiert (IV-Akte 152 S. 3) und vom 3. März 2021 bis zum 25.
März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) ebendort teilstationär in Behandlung. Es wurde
eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv ICD-10 F25.1 (DD: schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender
depressiver Störung), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren ICD-10 F54.41 und eine Panikstörung ICD-10 F41.0
(episodisch paroxysmale Angst) diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer sei notfallmässig aufgrund einer
Exazerbation der rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidalität und
psychotischen Symptomen aufgenommen worden. Die vorbestehende depressive
Störung sei seit einer Woche exazerbiert, nachdem neu intensives Beobachtungserleben
aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer sehe seitdem im Fenster der Wohnung
gegenüber eine Frau mit einer Kamera, die ihn von 8 Uhr bis 16.30 Uhr
beobachte, und in der Nacht mit einer Kamera auf dem Dach gegenüber. Seitdem
habe er massive Angst, eine Schlafstörung und eine starke Zunahme der
depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken. Dazu sei neu die Angst gekommen,
getötet zu werden.
Im Verlauf des Aufenthalts sei es zu einer langsamen, aber
stetigen Besserung der Eintrittssymptomatik gekommen. Dies habe v.a. die
psychotische Symptomatik und die damit einhergehende ausgeprägte Angst
betroffen. Der Beschwerdeführer sei zunehmend besser fähig gewesen,
unbegleitete Ausgänge und Besuche in der eigenen Wohnung wahrzunehmen und mit
der dabei jeweils wieder verstärkt auftretenden Angst umzugehen. Bei Austritt
sei zwar noch Angst und damit verbundenes Verhalten vorhanden gewesen,
allerdings sei die Wahndynamik deutlich geringer gewesen. Die affektive
Symptomatik habe eine Besserung gezeigt, wenn auch deutlich weniger ausgeprägt
verglichen mit der psychotischen Symptomatik. Aktuell werde von einer
schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, ausgegangen, wobei aufgrund
der Vorgeschichte, der bekannten rezidivierenden depressiven Störung, auch eine
schwere depressive Episode mit parathymen psychotischen Symptomen
differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen werden müsse. Die wahnhafte
Symptomatik sei unter einer höherdosierten antipsychotischen Gabe von
Risperidon von 4 mg pro Tag deutlich rückläufig gewesen und eine
ausreichende antidepressive Medikation habe hierzu keinen Beitrag leisten
können. Es werde insgesamt ein engmaschiges Symptom-Monitoring empfohlen und
eine erneute Beurteilung beider Diagnosen im Verlauf. Der Beschwerdeführer sei
ins tagesklinische Setting ihrer Abteilung entlassen worden. Es werde die
Fortführung der Medikation mit Risperidon bei guter Verträglichkeit in
unverändeter Dosierung für mindestens sechs Monate empfohlen. Bei vorhandener
Response, aber noch nicht eingetretener Remission solle die antidepressive
Medikation mit Duloxetin weitergeführt und im Verlauf regelmässig evaluiert
werden.
4.5.
Im Bericht der J____ vom 26. März 2021 (IV-Akte 155 S. 2) über den
teilstationären Aufenthalt vom 3. März 2021 bis zum 25. März 2021 wurde vermerkt,
dass eine teilstationäre Weiterführung der Behandlung zur Förderung der
Aussenorientierung bei weiterhin bestehender depressiver Symptomatik als
sinnvoll erachtet worden sei. Die diagnostische Einschätzung habe sich im
aktuellen Aufenthalt nicht verändert. Die im stationären Aufenthalt erreichte
Besserung der affektiven Symptomatik habe sich stabil gezeigt, allerdings ohne
zusätzliche Besserung. Dasselbe gelte für die psychotische Symptomatik. Es sei
jedoch nach einem Vorfall zu einer vorübergehenden Zunahme der damit in
Verbindung stehenden Ängste und Vermeidungsverhalten gekommen. Der
Beschwerdeführer habe berichtet, von der Wohnung gegenüber fotografiert worden
zu sein. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er sich alleine in der Wohnung
befunden, allerdings habe er berichtet, dass Freunde, die am Vortag bei ihm
gewesen seien, die betreffende Person samt auffälligem Verhalten auch gesehen
hätten. Eine Einschätzung über den Realitätsgehalt der Erzählung sei somit
nicht abschliessend möglich, angesichts der Art der Schilderung des
Beschwerdeführers sowie den stützenden Angaben Dritter, wie auch schon bei
früheren ähnlichen Erlebnissen, gingen sie im Kern nicht von einem
psychotischen Erleben aus. Der Vorfall habe aber in der Folge unzweifelhaft die
psychische Verfassung des Beschwerdeführers verschlechtert.
4.6.
In seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 (IV-Akte 159) führte der
Gutachter Dr. med. G____ aus, die Diagnose einer schizoaffektiven Störung werde
in den Berichten der J____ nicht im Detail begründet, auch fehle im Bericht ein
eigentlicher objektiver Psychostatus. Die Differenzialdiagnose einer schweren
depressiven Episode sei daher nicht untermauert. Im Abschnitt zum
Therapieverlauf werde geschrieben, dass der Beschwerdeführer zu Beginn in
Anbetracht der starken Agitiertheit, Affektlabilität und akuten Suizidalität
Lorazepam verschrieben erhalten habe. Eine eigentliche objektive Beschreibung
der Grundstimmung fehle. Im Bericht werde nicht diskutiert, dass eine
schizoaffektive Störung in der Regel im jungen Erwachsenenalter beginne. Der
Beginn im Alter von 51 Jahren sei mit einer psychotischen Störung schlicht
nicht zu vereinbaren. Die schizoaffektive Störung sei auch nicht damit zu
vereinbaren, dass der Beschwerdeführer bis November 2013 im ersten Arbeitsmarkt
tätig gewesen sei. Aus dem Austrittsbericht seien auch keine weiteren Angaben
über allfällige weitere Phänomene aus dem formalen Psychosespektrum ersichtlich.
Anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer jedes Erleben aus dem Psychosespektrum
verneint. Die im Vorfeld der Hospitalisation erlebten Beschwerden seien
Ausdruck von psychosozialen Belastungssituationen, wie er sie im Gutachten
beschrieben habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass diese psychischen
Phänomene in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem negativen
Vorbescheid stünden. Im objektiven Psychostatus anlässlich der Begutachtung
gebe es keine Hinweise für pathologisch ausgelenkte Befunde, wie sie bei
psychotischen Störungen regelhaft anzutreffen seien. Der Austrittsbericht der J____
über den teilstationären Aufenthalt vom 26. März 2021 enthalte keine
weiterführenden Angaben. Bei dem darin geschilderten Erleben gingen die
Verfasser des Berichts selber nicht von einem psychotischen Erleben aus, womit
im Grunde die schizoaffektive Störung im eigenen Bericht widerlegt werde.
4.7.
In der Stellungnahme der J____ vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage
2) nahm Dr. med. M____ Präzisierungen und Ergänzungen zu den Austrittsberichten
der J____ vor. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig
depressiv habe sich auf anamnestisch erhobene Angaben, den psychopathologischen
Befund bei Eintritt, fremdanamnestische Angaben und auf objektive Befunde im
Rahmen der Verhaltensbeobachtung während der stationären und teilstationären
Behandlung vom 7. Dezember 2020 bis 25. März 2021 gestützt. Bei Eintritt seien
die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt
gewesen, die Verhaltensbeobachtung im stationären Rahmen habe das tatsächliche
und stabile Vorliegen der genannten Symptome bestätigt werden können. Im
Verlauf habe zwar eine leichte Besserung der affektiven Symptomatik, aber keine
Remission erreicht werden können. Zusätzlich sei für mehrere Wochen ein
anhaltender, kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn
erfüllt gewesen. Auch wenn zumindest in Teilen von realen Geschehnissen
auszugehen sei, gingen die Schilderungen und Befürchtungen weit über diesen
teilweise verifizierbaren Erlebnisgehalt hinaus und es konnten auch in der
direkten Verhaltensbeobachtung wiederholt wahnhafte Überzeugungen mit hoher
Wahndynamik objektiviert werden, weswegen sie in ihrer Einschätzung einer
wahnhaften Symptomatik festhielten. Da Verfolgungs- und Beobachtungserleben als
dominierenden Wahninhalt nicht die typische Konstellation bei einer
schizoaffektiven Störung darstelle, hätten sie differentialdiagnostisch das
Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere
Episode mit psychotischen Symptomen in Betracht gezogen. Unzweifelhaft seien eine
ausgeprägte psychotische Symptomatik wie auch eine affektive Symptomatik
vorgelegen, welche die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt
hätten. Aus klinischer Sicht hinweisgebend für das Vorliegen einer
schizoaffektiven Störung sei, dass die psychotische Symptomatik erst ab einer
Dosis von 4 mg Risperidon eingesetzt habe, während bei Depressionen mit
psychotischen Symptomen erfahrungsgemäss zumeist niedrigere Dosierungen für ein
Ansprechen ausreichen. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis zeigten
bei Männern einen deutlichen Häufigkeitsgipfel im Erstauftreten zwischen dem
15. und 25. Lebensjahr. Eine spätere Erstmanifestation sei aber keineswegs
ausgeschlossen. Ein Alterskriterium sei demnach auch weder in der
Diagnosebeschreibung der ICD-10 noch des DSM-V vorhanden. Vor diesem
Hintergrund sei das fehlende Vorliegen psychotischer Symptome vor der aktuellen
Episode sowie die frühere Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die
aktuelle Diagnosestellung nicht relevant.
Im Gutachten von Dr. med. G____ vom September 2020 sei die
Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode ohne Phänomene
aus dem formalen Psychose-Spektrum beschrieben worden. Im Vergleich dazu habe
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither deutlich
verschlechtert. Es seien psychotische Symptome aufgetreten, welche die Diagnose
einer schizoaffektiven Störung rechtfertigen würden, und es habe sich die
affektive Symptomatik zu einer schwergradigen depressiven Störung
verschlechtert. Bei Abschluss der Behandlung am 26. März 2021 habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, bedingt durch die noch
weiterbestehende Symptomlage und durch die bei dieser Art von Störung hohe
Vulnerabilität für Stress mit dem grossen Risiko einer erneuten Verschlechterung
im Anschluss an eine eingetretene Besserung.
4.8.
Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, DD schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen, wurde anlässlich eines dreimonatigen
stationären Aufenthalts in den J____ gestellt. Dieser Zeitraum liess eine umfassende
Beobachtung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers zu, weswegen es sich
rechtfertigt, die neu aufgetretenen Symptome und die neu gestellte Diagnose
vertieft abzuklären. Die lange Hospitalisation in den J____ zeigt, dass eine
psychische Problematik einer gewissen Schwere jedenfalls im Zeitpunkt der
Hospitalisation vorhanden war. Festgehalten wurde, dass sich die psychotische
Symptomatik mit der Gabe des Medikamentes Risperidon verbessert hat. Auch legt
Dr. med. M____ dar, dass in der direkten Verhaltensbeobachtung wiederholt
wahnhafte Überzeugungen mit hoher Wahndynamik hätten objektiviert werden
können. Auch wenn Dr. med. G____ psychosoziale Belastungen in seinem Gutachten
grundsätzlich nachvollziehbar aufgezeigt hat, zeigt die Hospitalisation, dass
er den Schweregrad der psychiatrischen Gesundheitsstörungen zu optimistisch
beurteilt haben könnte und seit der Begutachtung eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit einer neuen Symptomatik aufgetreten ist. Aus diesem Grund
ist auch zu überprüfen, ob nicht bereits im Zeitpunkt des Gutachtens ein
verselbständigter Gesundheitsschaden vorgelegen sein könnte. Dr. med. G____
stellt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 die anlässlich der
Hospitalisation gestellte Diagnose in Frage, ohne aber den Beschwerdeführer ein
weiteres Mal untersucht und ohne ihm gezielt Fragen zu den neu hinzugekommenen
Beschwerden gestellt zu haben.
4.9.
Dr. med. G____ führte in seiner Stellungnahme aus, dass
schizoaffektive Störungen sich bereits im jungen Erwachsenenalter manifestieren
würden. Die Beschreibung im ICD-10 unter F25.- enthält keinen entsprechenden
Altersverweis. Im Eintrag auf Pschyrembel Online wird unter Epidemiologie
vermerkt, dass die Krankheit in der Regel im frühen Erwachsenenalter auftritt.
Die Formulierung «in der Regel» schliesst jedoch nicht aus, dass sie nicht auch
später auftreten könnte. Entsprechendes führte auch Dr. med. M____ auf.
Zusätzlich wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
als Differentialdiagnose gestellt.
4.10.
Die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, die von ihm diagnostizierte
leichte bis mittelgradige depressive Episode sei auf psychosoziale Umstände
zurückzuführen, erscheint im Hinblick auf die umfassende und lange stationäre
Behandlung des Beschwerdeführers in den J____ im Zusammenhang mit dem Auftreten
neuer Symptome und einer neuen Diagnose fraglich und es stellt sich daher die
Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auch fällt auf,
dass Dr. med. G____ einzig auf die aktuelle soziale Situation abstellt, in
seiner Diskussion über die Arbeitsfähigkeit aber kaum auf die schwierige
Kindheit des Beschwerdeführers mit Gewalterfahrungen durch den Vater (siehe
dazu die Anamnese des Gutachtens, S. 11 des Gutachtens) eingegangen ist. Auch
lässt er mit dem Verweis auf die psychosoziale Situation unberücksichtigt, dass
sich die psychischen Probleme im Nachgang zu den somatischen Beschwerden
entwickelt haben. Die Entwicklung der psychischen Problematik allein auf
psychosoziale Umstände zurückzuführen, erscheint folglich als zu kurz
gegriffen.
4.11.
Auch reicht einzig eine Stellungnahme aufgrund der Akten nicht aus,
um auf die neuen gesundheitlichen Entwicklungen einzugehen und die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert (siehe oben Erw. 3.1.)
zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung bedarf es nämlich zu einer überzeugenden
psychiatrischen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten,
da im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung
ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2015, 8C_721/2014, E. 7.3). Zwar
konnte sich der Gutachter zweifelsohne einen persönlichen Eindruck anlässlich
der Begutachtung machen, angesichts der vorliegend zu beurteilenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte es diesbezüglich ebenfalls
einer persönlichen Exploration bedurft.
4.12.
Angesichts der Länge des stationären Aufenthalts und der Schwere der
Symptomatik kann daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) gesagt werden, dass es sich bei den
psychischen Beschwerden rein um ein reaktives Geschehen auf psychosoziale
Belastungsfaktoren handelt, weswegen nochmals abzuklären ist, ob ein
verselbstständigter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und wie sich die
eingetretene Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine
neuerliche Abklärung des psychiatrischen Beschwerdebildes ist daher
gerechtfertigt.
4.13.
Zusätzlich erweist sich das Gutachten von Dr. med. G____ im
folgenden Punkt als mangelhaft: Im Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017 war
festgehalten worden, beim vorliegenden multilokulären chronifizierten
Schmerzsyndrom sei nicht mit einer raschen Besserung der Beschwerden zu
rechnen. Als medizinische Massnahme vorgeschlagen wurde ein intermodales
Therapiekonzept mit schmerztherapeutischer Begleitung und gegebenenfalls
zusätzlicher psychiatrischer Mitbehandlung. Eine stationäre,
schmerztherapeutische Behandlung erscheine sinnvoll (vgl. S. 6 des
Gutachtens; IV-Akte 57 S. 6). Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) wurde auch im Bericht des E____,
Abteilung Psychosomatik, vom 5. September 2019 (IV-Akte 104 S. 4)
gestellt. Dr. med. G____ stellte ebenfalls die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), erachtete diese jedoch als
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich hat er jedoch nur
wenige Angaben gemacht. Er führte aus, dass die chronische Schmerzstörung auf
psychosoziale Umstände zurückzuführen sei. Dass die Beschwerden auch
nachvollziehbare somatische Korrelate haben (vgl. hierzu die Konsensbeurteilung
im Gutachten der D____ vom 21. Dezember 2017, Seite 5), lässt er hierbei
unberücksichtigt. Ärztlicherseits ist jedoch substanziiert darzulegen, aus
welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das
funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer,
quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6).
4.14.
Der stationäre Aufenthalt an sich als auch die anlässlich des
stationären Aufenthalts gestellte neue Diagnose belegen eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht
ausreichend abgeklärt wurde. Die Sache ist darum an die IV-Stelle
zurückzuweisen, zwecks neuer, vertiefter fachärztlicher Abklärung der
psychischen Beeinträchtigungen und der daraus abzuleitenden Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die IV-Stelle gehalten war, weitere
somatische Abklärungen zu tätigen.
5.2.
Die vorliegenden Akten zeigen, dass seit dem Jahr 2019 die
psychische Problematik im Zentrum der gesundheitlichen Beschwerden gestanden
ist, Arztberichte über somatische Beschwerden finden sich in den Akten für die
Zeit nach dem 28. Juni 2019 (die Verfügung vom 28. Juni 2019 bildet den
massgebenden Zeitpunkt) einzig der Verlaufsbericht vom 22. Juni 2020 der
Schmerztherapie des E____ vor. Eine zusätzliche Verschlechterung der Situation
lässt sich diesem jedoch nicht entnehmen.
5.3.
Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17.
Dezember 2019 wurde eingehend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 28. Juni 2019 in relevanter Art und Weise verschlechtert
haben könnte (Erw. 3 des Urteils), dies aber keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit hat. Das Urteil setzte sich mit
den Beschwerden am rechten Knie (Erw. 3.4.3.), mit den Beschwerden der linken
Schulter (Erw. 3.4.4.) und mit den internistischen Problemen (Erw. 3.4.5.)
eingehend auseinander. Anlass, von den im Urteil vom 17. Dezember 2019
getroffenen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 29. April 2021 insoweit aufzuheben ist, als sie die
Verneinung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2016 betrifft, und die Sache an
die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den
medizinischen Zustand des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist und die
IV-Stelle danach erneut zu verfügen hat.
6.2.
Die IV-Stelle beantragte aufgrund der stationären und
teilstationären Hospitalisation die teilweise Gutheissung der Beschwerde vom 1.
Dezember 2020 bis 31. März 2021. In Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a
IVV ist eine ganze Rente vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 zuzusprechen.
6.3.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
6.4.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von
Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. April 2021 aufgehoben, soweit sie die Verneinung des
Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2016 betrifft, und die Sache zur Einholung
eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Rente
vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: