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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. phil. N. Bechtel und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.95
Verfügung vom 5. Mai 2021
Beschwerde gutgeheissen. Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit bei 50-jähriger Versicherter verneint. Ganze Rente.
Tatsachen
I.
a)
Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im
Jahr 1981 aus ihrem Heimatland in die Schweiz ein. Im Alter von vier Jahren
erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall, wobei sie sich ein
Schädelhirntrauma mit intracerebraler Blutung zugezogen hatte. In der Folge
entwickelte sie eine posttraumatische fokale Epilepsie (vgl. Bericht C____klinik
[...] vom 3. Mai 2000, IV-Akte 10, S. 9; Interdisziplinäres Gutachten, D____, [[...]],
IV-Akte 36, S. 15 und 28) und leidet seit etwa ihrem achten Lebensjahr an
epileptischen Anfällen (vgl. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie,
FMH, vom 29. August 1997, IV-Akte 10, S. 4). Die verheiratete Beschwerdeführerin
ging nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nach (IV-Akte 5). Sie kümmerte sich
um den Haushalt und ihre drei Kinder (1995, 2000, 2006).
b)
Am 17. Juni 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
Epilepsie erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin einerseits eine
Haushaltsabklärung, die eine 45%ige Beeinträchtigung im Aufgabenbereich ergab
(vgl. Bericht vom 13. September 2002, IV-Akte 16), und andererseits ein
neurologisches Gutachten (Gutachten vom 29. Januar 2004, IV-Akte 17), welches
eine 50%ige Beeinträchtigung im Betätigungsbereich bescheinigte. Vor diesem
Hintergrund sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. März 2004 (IV-Akte 20) unter Annahme einer 100%igen Betätigung im
Haushalt ab dem 1. Januar 2001 eine Viertelsrente (IV-Grad 45%) zu. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Anlässlich eines Rentenrevisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____ (vgl. Gutachten vom 26. Oktober
2007, IV-Akte 36) in Auftrag. Das Gutachten förderte keine relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten zu Tage,
weshalb der Beschwerdeführerin unverändert eine Viertelsrente ausgerichtet
wurde (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37).
d)
Im Jahr 2015 strengte die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren
von Amtes wegen an (IV-Akte 54). Sie veranlasste zunächst eine Haushaltsabklärung
(vgl. Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016, IV-Akte 60; Einschränkung im
Haushalt von 8%), holte diverse Arztberichte ein (vgl. u.a. IV-Akten 55, 62,
67) und legte die Angelegenheit dem RAD vor (IV-Akte 69). Mit Vorbescheid vom
3. Juli 2017 (IV-Akte 70) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die Einstellung der Rentenleistung wegen einer relevanten Verbesserung des
Gesundheitszustandes in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes
(vgl. IV-Akten 71 und 74 sowie Stellungnahme des RAD vom 9. November 2017,
IV-Akte 77) gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie in Auftrag. Die Experten kamen mit
Gutachten vom 22. April 2018 (IV-Akte 89) zum Schluss, dass sowohl im Rahmen
einer Arbeitstätigkeit als auch im Haushalt seit dem 1. Januar 2017 von einer
20%igen Beeinträchtigung auszugehen sei.
e)
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2019 einen erneuten
Vorbescheid (IV-Akte 121), wobei sie unverändert die Einstellungen der
Rentenleistung in Aussicht stellte. Mit erneutem Einwand vom 19. September 2019
(IV-Akte 125) wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Renteneinstellung.
Sie teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang unter anderem mit,
dass ein epilepsiechirurgischer Eingriff bevorstehe. Angesichts des mit Blick
auf den Eingriff unsicheren Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, empfahl der RAD (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2019, IV-Akte
128) die Einholung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. IV-Akten 132, 135, 139).
Zudem wartete die Beschwerdegegnerin die operativen Eingriffe vom 9. Dezember
2019 (vgl. Operationsbericht F____spital [...] vom 9. Dezember 2019, IV-Akte
142, S. 7 f.), vom 20. Dezember 2019 (vgl. Operationsbericht vom 20. Dezember
2019, IV-Akte 142, S. 5 f.) und vom 3. Juni 2020, einer selektiven
Amygdala-Hippokampektomie links, ab (vgl. Austrittsbericht Klinik G____vom
29. Juni 2020, IV-Akte 154).
f)
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 159) lehnte die
Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gemischten Methode (50% Haushalts- und
50% Arbeitstätigkeit) und in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen gestützt
auf die bidisziplinäre Begutachtung vom 22. April 2018 einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ab.
II.
a)
Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 8. Juni 2021) verlangte die
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen
auszurichten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 10. Dezember 2021 präzisiert die Beschwerdeführerin ihre
Begehren dahingehend, dass sie ab Mai 2021 eine ganze Rente, zuzüglich Zins zu
5% mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten beantragt. Eventualiter sei
die Sache zur Abklärung der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen
Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter
sei ihr ab Mai 2021 eine halbe Rente, subsubeventualiter eine Viertelsrente,
zuzüglich Zins zu 5% mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens in
den Fachdisziplinen Epileptologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychiatrie
und Neuropsychologie.
d)
Mit Duplik vom 7. Januar 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 23.
Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR
831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das voll
beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 22. April 2018 der Dres. med. H____,
Facharzt für Neurologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 anzunehmen. Insgesamt sei von einer
verminderten Anfallhäufigkeit auszugehen, was nicht zuletzt auf den operativen
Eingriff vom 3. Juni 2020 zurückzuführen sei. Die im Rahmen der
Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 erfasste Aufteilung von 50% Erwerb und
50% Haushalt im Gesundheitsfall sei nicht zu beanstanden und überwiegend
wahrscheinlich. Gestützt auf die korrekt ermittelten Vergleichseinkommen ergäbe
sich jedoch auch bei Annahme einer vollständigen Erwerbstätigkeit kein anspruchsbegründender
Invaliditätsgrad. Die mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vorgesehene Einstellung der
Rentenleistung sei daher zu Recht erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein,
ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Bereits unter diesem
Aspekt sei ihr daher eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei das bidisziplinäre
Gutachten vom 22. April 2018 nicht beweiskräftig, da es auf einer
unvollständigen Aktenlage basiere. Hinzu komme, dass auch der operative
Eingriff vom 3. Juni 2020 nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
geführt habe, da eine dauerhafte Verminderung der Anfallshäufigkeit nicht zu
verzeichnen sei. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und
Ärztinnen sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten, allenfalls
sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen. Schliesslich habe
die Beschwerdegegnerin die Gewichtung zwischen Erwerb und Haushalt nicht
korrekt erfasst. Auszugehen sei vielmehr von einer 70-100%igen Erwerbstätigkeit.
Schliesslich sei der mit Verfügung vom 5. Mai 2021 durchgeführte Einkommensvergleich,
namentlich die Höhe des Valideneinkommens, zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 5. Mai 2021 zu Recht die Einstellung der Invalidenrente
verfügte.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann jede wesentliche Änderung sein, unter anderem eine
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder des Aufgabenbereichs oder der
Art der Invaliditätsbemessung sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Mitteilung vom 31. Oktober 2007
(IV-Akte 1, S. 20).
4.
4.1.
Zu klären ist zunächst, in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
4.2.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad
von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad
von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
IV-Grad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3.
4.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.3.2.
4.3.2.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.
2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss
der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018
ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis
IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
4.4.
4.4.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3
mit Hinweisen).
4.4.1.
4.4.2.
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig
um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen
einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand
wollte oder wusste (BGE 130 IV 58, 62 E. 8.5; BGE 115 II 440, 448 E. 5b; SVR
2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstrittig,
dass im Beurteilungszeitraum (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37)
von einem Statuswechsel auszugehen ist. Uneinigkeit besteht lediglich dahingehend,
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer
Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Während die Beschwerdegegnerin von einer
50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit ausgeht, macht
die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall einer 70% bis 100%igen Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
4.5.2. Ist
die Statusfrage wie vorliegend umstritten, so bildet die subjektive
Einschätzung der versicherten Person, die sogenannte «Aussage der ersten
Stunde» Ausgangspunkt der Beurteilung (Brändli
Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?,
in: Jusletter 28. März 2022, RN 22). Dieser «Aussage der ersten Stunde» ist
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung eine hohe
Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und
zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst
sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).
4.5.3.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte
60) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit zu 70% bis 100%
arbeitstätig zu sein. Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich,
dass diese Aussage (der ersten Stunde) der Beschwerdeführerin nicht ihrer
tatsächlichen Haltung und Einschätzung entsprechen und nur einer Beratung durch
juristische Vertretung entspringen würde (Brändli
Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?,
in: Jusletter 28. März 2022, RN 39). So spricht zunächst die finanzielle
Situation der Ehegatten J____ für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zumindest
70% im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_77/2021 vom 4. März 2021 E. 4.3). Zwar gibt die Beschwerdeführerin
anlässlich der Haushaltabklärung an, eine Erwerbstätigkeit sei aus finanziellen
Gründen nicht dringend und sie wolle sich nur ein Taschengeld dazu verdienen.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin das Einkommen ihres
Ehemannes nicht bekannt ist (a.a.O., S. 3), sich aus dem IK-Auszug des
Ehemannes jedoch ergibt (vgl. IK-Auszug per 11. Juli 2007, IV-Akte 7), dass
dieser im Niedriglohnsegment tätig ist und die Ehegatten zudem relativ hohe
Fixkosten zu bestreiten haben - allein die Miete betrage CHF 2'150.00 monatlich
(IV-Akte 60, S. 3) – erscheint eine Tätigkeit in einem 70% Pensum unter diesem
Gesichtspunkt plausibel. Dies muss umso mehr gelten, als dass die ungelernte
Beschwerdeführerin wohl ebenfalls nur einen Niedriglohn erzielen könnte und
daher, um überhaupt einen budgetrelevanten Verdienst erzielen zu können,
hochprozentig arbeiten müsste. Auch die familiäre Situation der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung steht einer 70%igen
Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Die Kinder der Beschwerdeführerin waren im
Oktober 2016 einundzwanzig, sechzehn und zehn Jahre alt. Die erwachsene Tochter
der Beschwerdeführerin war bereits im April 2015 aus dem Elternhaus ausgezogen.
Der mittlere Sohn hatte die obligatorische Schulpflicht beendet und befand sich
in einer Vorlehre. Lediglich der jüngste Sohn, K____, war noch auf gewisse
elterliche Unterstützung angewiesen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich
des Abklärungsgesprächs an, K____ zwei Mal wöchentlich ins Fussballtraining zu
begleiten, mit ihm zu Arzt- und Zahnarztterminen zu gehen und Veranstaltungen
in der Schule wahrzunehmen (a.a.O., S. 7). Die angegebenen Aktivitäten sind mit
einem 70% Pensum durchaus vereinbar.
4.5.4.
Entgegen der überzeugenden Aussage der Beschwerdeführerin
konstatierte die Abklärungsperson im Haushaltsbericht vom 12. Oktober 2016
(a.a.O., S. 2 f.), ab August 2015 sei aufgrund der Betreuungspflichten
gegenüber K____ ein Halbtagspensum nachvollziehbar. Diese Annahme lässt sich
allerdings nicht objektivieren. Wie dargelegt finden sich nämlich in den Akten
genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu 70% erwerbstätig wäre. Es scheint
eher so, dass sich die Abklärungsperson und damit auch die Beschwerdegegnerin
angesichts des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin von der Annahme hat
leiten lassen, die Beschwerdeführerin würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung
lediglich in einem eher niedrigen Umfang erwerbstätig sein. Allerdings kann die
Anzahl oder das Alter der zu betreuenden Kinder nicht das einzige
ausschlaggebende Kriterium bei der Beantwortung der Statusfrage darstellen. Es
ist, wie das Bundesgericht zu Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der
Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer
traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes
zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 ff.). Es
besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich einer zumindest 70% Erwerbstätigkeit anzuzweifeln.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig wäre.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die
Beschwerdeführerin eine ihr allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die Frage der
(fehlenden) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist rechtlicher Natur, welche
nicht von Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen
Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).
5.2.
Die
Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf
dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten,
Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung
aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11.
August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden
kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28.
November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist
anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11.
September 2020 mit Hinweis auf Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2
und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin ging Zeit ihres Lebens nie
einer Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Ausbildung und hat entsprechend
keine Erwerbsbiographie vorzuweisen (vgl. IK-Auszug der Beschwerdeführerin,
IV-Akte 53, S. 2). Es ist hier von einer eigentlichen arbeitsmarktlichen
Desintegration auszugehen (vgl. hierzu (Gächter Thomas/Egli Philipp/Meier Michael e./Filippo
Martina, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der
Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtschutz AG,
Zürich/Winterthur, 22. Januar 2021, S. 47 RZ 158 ff.; gebundene Ausgabe, 1.
Aufl., orell füssli, Kölliken 2021). Eine allfällige Reintegration in
den Arbeitnehmermarkt erscheint angesichts der dreissigjährigen Abwesenheit zudem
erheblich erschwert. So nahm das Bundesgericht die mangelnde Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit in einem Fall – nebst Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte - bereits
bei einer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von siebzehn Jahren an (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3). Allerdings ist nicht
einzig aufgrund einer Jahrzehnte langen Absenz von der Berufswelt unbesehen auf
die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu schliessen. Vorliegend wirken
sich aber – neben den zu erörternden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. E.
4.3.2. hiernach) – in erwerblicher Hinsicht die fehlende Ausbildung der
Beschwerdeführerin, die nicht vorhandene Berufserfahrung, die eingeschränkten Sprachkenntnisse
(IV-Akte 89, S. 11, 13 f. und 19) und die Beeinträchtigung der funktionellen
Fähigkeiten und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (a.a.O., S. 24) auf
eine allfällige Integration in das Erwerbsleben zusätzlich negativ aus. Die dargestellten Einschränkungen manifestierten sich
anlässlich des von der Beschwerdeführerin durchlaufenen Belastbarkeitstrainings
bei der L____. Dem Bericht der L____ vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin im eingesetzten Bereich momentan im ersten Arbeitsmarkt
nicht vermittelbar sei (IV-Akte 118). Dies, obschon die der Beschwerdeführerin
zugewiesene Arbeit – Falzen von Briefbogen, Konfektionierung von Mailings und
Etikettieren - nur minimalste Kompetenzen erforderte. Eine Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit erscheint daher bereits in Anbetracht der rein
erwerblichen Faktoren eher unwahrscheinlich.
5.3.2.
Neben den erwerblichen Einschränkungen führen bei der
Beschwerdeführerin auch die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
dessen Folgen dazu, dass die Möglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
noch weiter sinkt und nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Bereits im
Rahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2007 (vgl. neurologisches
Teilgutachten vom 9. Oktober 2007, IV-Akte 31, S. 35) stellte Dr. med. M____,
Facharzt für Neurologie, FMH, fest, dass aufgrund der limitierten kognitiven
Ressourcen der Beschwerdeführerin infolge des Schädelhirntraumas wahrscheinlich
auch unabhängig von persönlichen/familiären Faktoren die Möglichkeit einer
regulären Berufsbildung in Frage gestellt wäre. Insgesamt erachtete der
Gutachter die Konstellation aus fehlender Schulbildung (Sonderschule),
fehlender Berufsbildung sowie noch mehrmals monatlich auftretender epileptischer
Attacken als so ungünstig, dass berufliche Massnahmen höchstens in einem
geschützten Rahmen denkbar wären. In der Folge wurde anlässlich einer
neuropsychologischen Testung eine leichte Intelligenzminderung mit einem
Gesamt-Intelligenzquotienten (IQ) von 62 festgestellt (Bericht Schweizerisches
Epilepsie-Zentrum vom 24. Februar 2009, IV-Akte 79; vom 6. Mai 2011, IV-Akte 79).
Entsprechendes geht auch aus dem Bericht der L____ vom 24. Mai 2019 hervor
(vgl. E. 4.3.2. hiervor), gemäss welchem eine Vermittelbarkeit im Bereich
Verpackung und Versand im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehe. Eine «weit
unterhalb des Durchschnittsbereich» liegende Intelligenzminderung bei einem
Gesamt-IQ von 64 stellte auch Dr. med. H____ fest (vgl. bidisziplinäres
Gutachten vom 29. April 2018, IV-Akte 89, S. 13), wobei hinsichtlich des
grundsätzlichen Beweiswertes der Begutachtung auf die entsprechenden Erwägungen
(E. 5.) zu verweisen ist. Schliesslich stellt auch die Schweizerische
Epilepsie-Klinik G____ mit Bericht vom 20. Januar 2021 eine
Intelligenzminderung fest (IV-Akte 154). Insgesamt präsentiert sich in Bezug
auf die in Frage stehende Intelligenzminderung eine einheitliche Aktenlage. In
medizinischer Hinsicht ist eine (leichte) Intelligenzminderung grundsätzlich
geeignet, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen zu haben. So
ist bei einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) wie sie bei der
Beschwerdeführerin vorliegt, von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf
Jahren auszugehen (AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie
Intelligenzminderung, Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Es erscheint daher
dieser Diagnose (ICD-10 F70) inhärent, dass die von ihr Betroffenen im
Vergleich zum im Normbereich der Intelligenz liegenden Erwachsenen eher weniger
Fähigkeiten aufweisen, die im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt werden.
Dies wirkt sich einerseits limitierend auf die möglichen Einsatzbereiche aus.
Andererseits ist wohl auch im in Frage kommenden Arbeitsfeld zusätzlich von
nachteiligen Anstellungschancen auszugehen. In diesem Zusammenhang hält dann
auch das Bundesgericht fest, dass bei einem IQ unter 70 von einer invalidenversicherungsrechtlich
massgeblichen Gesundheitsschädigung auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom
7. Januar 2020 E. 3.5.2). Selbstverständlich bedeutet das Vorliegen einer
leichten Intelligenzminderung nicht per se, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht mehr verwertet werden kann. So können
viele Erwachsene trotzdem arbeiten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten (AWMF-online,
Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Version 2.0,
Stand 06/2021, S. 20). Vorliegend allerdings trägt die Intelligenzminderung als
Mosaikstein im Rahmen des Gesamtbildes der Beurteilung der Frage nach der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dazu bei, dass diese Frage abschlägig
zu beantworten ist. Neben der Intelligenzminderung ist durch die fokale
Epilepsie (vgl. u.a. IV-Akte 144, S. 2; 145) von einer zusätzlichen
arbeitsmarktlich relevanten Beeinträchtigung auszugehen. So ist bei einer
fokalen Epilepsie bereits in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass
insbesondere bei sehr früh erworbenen Hirnschädigungen von einer geminderten
Hirnleistungsfähigkeit auszugehen ist. Bei solchen Epilepsien interferieren die
kongenitale Hirnaufbau und – entwicklungsstörungen, erworbene Schädigungen und
die aktive Epilepsie mit der Entwicklung auch nicht primär betroffener Hirnareale,
was im Resultat zu einer mentalen Retardierung führt (C. Helmstaedter/J.-A. Witt, Neuropsychologe
bei Epilepsie, Teil I: Kognitive Leistungsstörungen bei fokalen Epilepsien, S.
640, in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2009, 77). Hinzu treten
als Symptome der Epilepsie die eigentlichen Anfälle, welche ihrerseits für die
Frage nach einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine entscheidende
Rolle einnehmen. Unter Berücksichtigung des Berichts der behandelnden
Neurologin, Dr. med. N____, Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 28. Mai 2019
(Replikbeilage [RB] 1) und der Klinik G____ vom 12. Juli 2021 (RB 3) und vom 1.
September 2021 (RB 4) ist im zu beurteilenden Fall von einer eher höheren
Anfallshäufigkeit auszugehen. Es erscheint daher fraglich, ob unter dem
Gesichtspunkt der Epilepsie, respektive der damit verbundenen allfälligen
Anfälle und der damit eingehenden Planungsunsicherheit für den Arbeitgeber, bei
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers – auch unter
Würdigung der weiteren Aspekte – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Anzuführen ist im Zusammenhang mit
der Epilepsie, dass einzig und allein unter Hinweis auf einen
epilepsiechirurgischen Eingriff nicht auf das Ausbleiben oder den Rückgang der
Anfallshäufigkeit geschlossen werden kann (vgl. Kurthen/Krämer/Grundwald,
Prächirurgische Diagnostik und operative Therapie bei Epilepsie, S.
1570; Liu/Slater/Perkins, Epilepsy:
Treatment Options, S. 91).
5.3.3.
Insgesamt ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der erste
(ausgeglichene) Arbeitsmarkt unter Mitberücksichtigung der geringen
intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und der unfallbedingten
neurologischen Beeinträchtigung noch Arbeitsplätze bietet, die für die
Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kämen (vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3). In jedem Fall weist auch
das aus medizinisch-theoretischer Sicht gezeichnete Verweisprofil etliche
Restriktionen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten der bereits aus erwerblicher
Sicht erheblich limitierten Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3.1. hiervor) weiter
beschneiden (vgl. u.a. Bericht Klinik G____ vom 13.
März 2017, IV-Akte 67, S. 5, und vom 23. Juni 2021, IV-Akte 154, S. 3).
5.3.4.
Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist nicht
leichthin anzunehmen (vgl. E. 4.2. hiervor). Doch lassen in casu im Sinne einer
Gesamtschau das Zusammenwirken von fehlender Berufs- und Sprachbildung, Desintegration
vom Arbeitsmarkt, Intelligenzminderung und Epilepsie selbst unter
Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen (vgl. SVR
2021 IV Nr. 26 S. 80, Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen)
die längerfristig wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit
als unbillig erscheinen.
Daran vermag das zugegebenermassen noch relativ junge Alter der
Beschwerdeführerin von achtundvierzig Jahren im Verfügungszeitpunkt mit Blick
auf das jüngst ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_9C766/2019 vom 11.
September 2020 E. 4.1 ff., wonach die Restarbeitsfähigkeit
einer im Jahr 1981 geborenen Versicherten unter Würdigung der gesamten Umstände
verneint wurde, in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten (vgl. E. 4.3.1. f.
hiervor) nichts zu ändern.
5.4.
5.4.1. Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom
11. September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E.
5.2). Bei einem Status von 70% Erwerb und 30% Aufgabenbereich hat die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG unabhängig einer allfälligen
Einschränkung im Haushalt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.4.2. Zur
Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenberechtigung aufgrund der Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
abzustellen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vorliegend stellte bereits Dr.
med. M____ mit neurologischem Teilgutachten vom 9. Oktober 2007 (IV-Akte 36, S.
19 ff.) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% fest. Da sich die Frage der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des Status der
Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich Tätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) zum
damaligen Zeitpunkt nicht stellte (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte
37), kann dieser Zeitpunkt für die Frage des Beginns der Rentenberechtigung
nicht massgeblich sein. Erst als die Beschwerdegegnerin anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 60) einen Statuswechsel der
Beschwerdeführerin (von im Aufgabenbereich Tätiger zu teilzeitlich Erwerbstätiger)
feststellte, stellte sich erstmals die Frage nach der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit. Es ist daher im konkreten Fall für den Beginn des
Rentenanspruchs wegen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den
Zeitpunkt der Haushaltsabklärung abzustellen. Folglich hat die
Beschwerdeführerin unter analoger Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem
1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.5.
Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die
Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der
Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die ganze Rente
der Invalidenversicherung ist daher ab dem 1. Januar 2019 ein Verzugszins von
5% geschuldet.
6.
6.1.
Selbst wenn nicht von der Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könnte, änderte
dies nichts daran, dass die Beschwerde dennoch gutzuheissen wäre. Es sind die
nachstehenden Erwägungen zu beachten.
6.2.
6.2.1. Um beurteilen zu können, ob sich der
Gesundheitszustand einer versicherten Person im massgeblichen Zeitintervall verändert
hat (vgl. E. 3 hiervor), ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht)
auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob
sich im zeitlichen Intervall vom 31. Oktober 2007 bis zum 5. Mai 2021, dem
Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 159), eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3 vom 30. November 2008).
6.2.2. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE
134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).
6.2.3. Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E.
4.5 mit Hinweisen).
7.
7.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen (E. 3.
hiervor) ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit
dem 31. Oktober 2007 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des
Sachverhaltes ergeben hat.
7.2.
Die Mitteilung vom 31. Oktober 2007 beruhte in medizinischer
Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. O____, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, FMH, und M____, Facharzt für Neurologie, FMH
(IV-Akte 36). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1.)
eine posttraumatische Epilepsie, Status nach Schädelhirntrauma
linkshemisphärisch im Alter von vier Jahren mit intracerebraler Blutung, primär
fokale Anfälle mit komplex – partieller Semiologie sowie seltenen sekundär
generalisierten Anfällen, diskrete Hemisymptomatik rechts; (2.) ein leichtes
Cervical- und Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre und/oder spinale
Funktionsstörung und (3.) migräniforme Cephalea festgestellt. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gingen die Gutachter im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer namhaften Einschränkung des
Gesundheitszustandes aus. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau
über 60% (AUF 40%) sei eher unwahrscheinlich.
7.3.
7.3.1. Der Verfügung vom 5. Mai 2021 lag für die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten
vom 29. April 2018 der Dres. med. H____, Facharzt für Neurologie und
Verhaltensneurologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, (IV-Akte 89) zugrunde.
7.3.1.
7.3.2.
Dr. med. H____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit Epilepsie mit einfachen und komplex fokalen Anfällen
sowie wahrscheinlich Zustand nach sekundär generalisierten tonisch-klonischen
Anfällen bei Schädel-Hirn-Trauma 1977 und im MRI Zeichen einer
Hippocampus-Sklerose links sowie links parietale vermutlich postkontusionelle
Parenchymdefekte mit Gliose; Migräne ohne Aura; leichte kognitive
Beeinträchtigung sowie leichte Intelligenzminderung möglich. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stelle der Neurologe ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom;
ausgeprägte Inkonsistenzen im Sinne einer Verdeutlichung/Aggravation im Rahmen
der verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung fest. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. H____ aus, der Beschwerdeführerin seien
ausschliesslich Tätigkeiten ohne Eigen- und Fremdgefährdung möglich. So seien
Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder weiteren Gefahrenbereichen
sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen. Dasselbe gelte für die
alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen
regelmässigen Arbeitsrhytmus angewiesen. In einer derartig angepassten
Tätigkeit sei von einer 20%igen Beeinträchtigung der Epilepsie auszugehen. Auf
eine 20%ige Beeinträchtigung sei auch in Haushaltstätigkeiten zu schliessen.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem erwähnten Prozentgrad sei nur schwer
abschätzbar, im Sinne einer Schätzung auf den 1. Januar 2017 anzusetzen
(IV-Akte 89, S. 14 ff.).
7.3.3.
Dr. med. I____ stellte weder psychiatrische Diagnosen mit, noch
solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 89, S. 20). Bei
der Beschwerdeführerin bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich aber
mehrheitlich im neurologischen Bereich begründen lasse und weniger im Bereich
der psychiatrischen Problematik, also der Persönlichkeitsstörung oder
affektiver Probleme. Aus rein psychiatrischer Sicht, ungeachtet der organisch
bedingten Beeinträchtigung, müsse festgestellt werden, dass bei der
Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
begründbar sei. Die in den Akten erwähnte depressive Verstimmung habe nicht
eine derartige Auswirkung, als dass daraus eine länger andauernde, dringend
notwendige psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung
abgeleitet wurde, so dass der Referent davon ausgehe, dass diese depressiven
Verstimmungen allenfalls passager waren und nicht zu einer dauerhaften
Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben (a.a.O., S.
24 f.).
7.3.4.
Anlässlich der Konsensbesprechung vom 25. März 2018 (IV-Akte 89,
S. 26) kamen die Referenten zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung
hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend
sei.
7.4.
7.4.1. Das bidsziplinäre Gutachten der Dres. med. H____ und I____
vom 29. April 2018 war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Mai 2021, IV-Akte
159) bereits drei Jahre alt. Seit der Begutachtung hatte sich die
Beschwerdeführerin epilepsiechirurgischen Eingriffen unterzogen. Einerseits
erfolgte am 9. Dezember 2019 die Implantation zweier Stereo EEG-Elektroden im
Hippocampus links sowie Auflegen einer Plattenelektrode mit 64 Kontakten links
parietal über die Läsion gestellt, welche nach erfolgter Ableitung am 20.
Dezember 2019 wieder explantiert wurden (vgl. Operationsberichte vom 9. und 20.
Dezember 2019, IV-Akten 142, S. 5 f. und S. 7 f.). Andererseits unterzog sich
die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 einer selektiven
Amygdala-Hippokampektomie (vgl. Bericht Klinik G____ vom 29. Juni 2020; IV-Akte
154, S. 9). Angesichts der erfolgten epilepsiechirurgischen Eingriffe ist davon
auszugehen, dass sich die medizinische Ausgangslage seit der Erstellung des
bidisziplinären Gutachtens gewandelt hat. Namentlich kommt den vorgenannten
Eingriffen hinsichtlich der Anfallshäufigkeit und in diesem Zusammenhang der
Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung zu.
Zudem bringt eine Operation am Hirn nicht zu vernachlässigende Risiken mit
sich, wobei sich allfällige Folgen ebenfalls im Umfang der Arbeitsfähigkeit
niederschlagen könnten (vgl. hierzu auch der Bericht des RAD vom 26. März 2020,
IV-Akte 146). In Anbetracht dessen ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 29.
April 2019 zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat. Zu
bemerken ist an dieser Stelle, dass sich die operativen Eingriffe nicht nur in
neurologischer Hinsicht ausgewirkt haben könnten, sondern allenfalls auch den
Affekt der Beschwerdeführerin (negativ) zu beeinflussen vermochten. Dem
Gutachten H____/I____ kann daher für die Beantwortung der Frage nach der
Veränderung des Gesundheitszustandes bereits aus diesem Grund keine Beweiskraft
zuteil kommen. Unabhängig von der Aktualität der Expertise ist die von Dr. med.
H____ vorgenommene Testvalidierung der anlässlich der Begutachtung durchgeführten
Testverfahren (TAP, ZVT, VLMT, CFT, WMT, NV-MSVT) zu kritisieren (IV-Akte 89,
S. 11) und festzustellen, dass sie den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen.
Der Gutachter stellte im Rahmen der Auswertung der Testverfahren als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeprägte Inkonsistenzen im Sinne
einer Verdeutlichung/Aggravation im Rahmen der
verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung fest. Anlässlich der
Beurteilung unterliess er es allerdings, die festgestellten Auffälligkeiten in
Relation zur bestehenden Intelligenzminderung zu setzen und zu diskutieren,
inwieweit die Intelligenzminderung und auch die durch das Schädelhirntrauma
bestehende Narbe (vgl. u.a. Operationsbericht F____spital Zürich vom 9.
Dezember 2019, IV-Akte 142, S. 8) im Gehirn, Einfluss auf das Testverhalten der
Beschwerdeführerin haben könnte. Die Beurteilung von Dr. med. H____ ist in
diesem Punkt deshalb als ungenügend zu betrachten. Neue Abklärungen unter
anderem im Sinne einer postoperativen Evaluation wären nach dem Gesagten unabdingbar
(Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 f. mit
Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweis). Somit wäre die vorliegende Beschwerde selbst
bei Annahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer
Rückweisung gutzuheissen, da sich auf der Grundlage der bestehenden
medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt.
7.5.
Schliesslich lässt sich auch gestützt auf die übrige
Aktenlage eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. So trifft es zwar zu, dass
gemäss den Berichten der Klinik G____ (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2019,
IV-Akte 135, S. 1; Bericht vom 6. März 2020, IV-Akte 144, S. 2; Bericht vom 20.
Januar 2021, IV-Akte 154; Bericht vom 12. Juli 2021, BB 3) keine quantitativen,
sondern lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht,
wobei die Epilepsie und die leichte Intelligenzminderung zu berücksichtigen
seien, beziehungsweise zusätzliche Einschränkungen aus psychiatrischer und
neuropsychologischer Sicht bestünden. Allerdings vermögen die Berichte der
Klinik G____ die höchstrichterlich festgelegten Anforderungen an den Beweiswert
eines ärztlichen Berichtes nicht zu erfüllen. Namentlich ist den vorgenannten
Berichten nicht zu entnehmen, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten
qualitative Einschränkungen vorliegen. Eine zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Berichte der
Behandler ebenfalls nicht möglich.
8.
8.1.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist
die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich
Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2019 auszurichten.
8.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen
Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten
zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2019.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: