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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.97
Verfügung vom 19. Mai 2021
Keine Verschlechterung glaubhaft
gemacht; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der als selbständiger [...]fahrer tätig gewesene Beschwerdeführer
meldete sich nach zwei Unfällen im Jahr 2004 erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Diese holte das psychiatrische Gutachten
von Dr. C____ vom 24. März 2006 (IV-Akte 39) und das orthopädische Gutachten
von Dr. D____ vom 6. Juni 2006 (IV-Akte 48) ein. Gestützt darauf sprach sie dem
Beschwerdeführer befristet von November 2004 bis April 2005 eine ganze
Invalidenrente und in der Zeit ab Mai 2005 bis September 2005 eine halbe
Invalidenrente zu (IV-Akten 65 und 78).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2009 erneut bei
der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 91). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin
das Gutachten der E____ vom 15. März 2010 in Auftrag (IV-Akte 119) und
verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Juli 2010
(IV-Akte 126), welche durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19.
Juli 2011 (IV.2010.123; Urteil, IV-Akte 148) geschützt wurde. Das Bundesgericht
ist auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2012 nicht
eingetreten (IV-Akte 156).
Auf eine dritte Anmeldung des Beschwerdeführers am 2. Januar
2012 (IV-Akte 150) trat die Beschwerdegegnerin nicht ein (IV-Akte 163).
Am 30. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin ein viertes Mal an (IV-Akte 166). Diese holte bei Dr. F____ das
Gutachten vom 21. August 2013 ein (IV-Akte 177) und sprach dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab Juli 2013 eine Viertelsrente zu (IV-Akte
186).
Auf ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2015 nicht ein (IV-Akte 226).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. F____ begutachtet (Gutachten vom
25.11.2019, IV-Akte 282). Daraufhin erhöhte die IV-Stelle am 19. Mai 2020 den
Rentenanspruch rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente (IV-Akte 292).
Mit Revisionsgesuch vom 30. September 2020 beantragte der
Beschwerdeführer eine höhere als die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 296) und
reichte nach Aufforderung den Arztbericht seines behandelnden Psychiaters Dr. G____
vom 20. November 2020 ein (IV-Akte 299). Dazu nahm der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) Stellung und hielt fest, eine andauernde und erhebliche
Verschlechterung lasse sich diesem Bericht nicht entnehmen (Stellungnahme,
RAD-Psychiater H____ vom 20.01.2021, IV-Akte 301). Mit Schreiben vom 27. Januar
2021 wurde Dr. I____ wunschgemäss das Dossier des Beschwerdeführers übermittelt
(IV-Akte 304). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2021 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, auf sein
Revisionsgesuch nicht einzutreten (IV-Akte 305). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 Einwand (IV-Akte 306). Eine
ihm daraufhin gewährte Frist zur ausführlichen Begründung seines Einwands nahm
er nicht wahr. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 308).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 schilderte der
Beschwerdeführer, dass sein behandelnder Psychiater Dr. G____ seine Praxis
aufgegeben habe. Neu stehe er bei Dr. I____ in Behandlung. Er beantragte beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 19. Mai 2021 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Am 17. Juni 2021 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer das
Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen vom Amt für Sozialbeiträge ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2021 wird dem implizit
gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG
entsprochen.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 12.
Juli 2021 folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdebegründung
anzusetzen.
2.
Sollte eine
solche ausbleiben, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2022 wird dem
Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm empfohlen, sich
anwaltlich vertreten zu lassen.
Mit Replik vom 31. Januar 2022 beantragt der zwischenzeitlich anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer Folgendes:
1.
Die
Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab Oktober 2020
mindestens eine Drieviertelsrente zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei
die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten und den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt vertieft abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch zu
verfügen.
3.
Dem
Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung
durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
bewilligen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2022 wird der
Beschwerdeführer gebeten, den angekündigten Bericht des behandelnden
Psychiaters einzureichen.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer den
Bericht von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022
ein (Gerichtsakte/GA 10).
Die Parteien halten mit Duplik vom 28. März 2022 resp. Triplik
vom 7. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 19.
Mai 2021 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zur
Begründung führte sie gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 20. Januar 2021
(IV-Akte 301) aus, der Beschwerdeführer habe durch den Bericht von Dr. G____
vom 20. November 2020 nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Mai 2020 wesentlich verändert
hätten (IV-Akte 308).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden
und bringt dagegen im Wesentlichen unter Verweis auf die Berichte seiner
behandelnden Ärzte (Dr. G____ und Dr. I____) vor, dass auf die Einschätzung des
RAD nicht abgestellt werden könne.
2.3.
Somit ist im vorliegenden Verfahren (einzig) zu beurteilen, ob der
Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit
zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020 (IV-Akte
292) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 308)
verändert hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE
144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf
an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert
haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität
und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei
der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1).
3.5.
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die
Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie
unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat
(BGE 109 V 108, 114 E. 2b).
3.6.
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der
Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind
vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die
Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine
relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sach-umstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2; 8C_746/2013
vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). Dabei muss es sich aber immerhin um
substantielle Anhaltspunkte handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17.
März 2017 8C_30/2017 E 4.1).
3.7.
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. Diese
Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108, 112 E.
5.3.1; 130 V 71, 76 f. E. 3.2.3).
4.
4.1.
4.1.1. In seinen dem Rentenanspruch zugrundeliegenden Gutachten vom
21. August 2013 diagnostizierte [...] Dr. F____ eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, histrionischen,
impulshaften und paranoiden Anteilen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke (Gutachten, IV-Akte 177, S. 25). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ eine Panikstörung ohne Agoraphobie,
sonstige phobische Störungen, eine Störung durch Sedativa mit gegenwärtigem
Substanzgebrauch, eine Störung durch Tabak und durch Alkohol sowie die
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen fest (a.a.O.). Dr. F____
beschrieb den Beschwerdeführer als dysphorisch gereizt, desillusioniert,
verbittert und narzisstisch gekränkt. Er fühle sich überall benachteiligt. Eine
psychotische Wahrnehmung habe in der ersten Untersuchung jedoch nicht bestätigt
werden können (a.a.O., IV-Akte 29).
4.1.2. Anlässlich der zweiten Begutachtung stellte
Dr. F____ fest, dass sich neben der bisherigen Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, dissozialen, histrionischen, impulshaften und paranoiden
Anteilen neu eine Panikstörung ohne Agoraphobie und die bestehenden wahnhaften Beeinträchtigungen
seit 2018 eher fixiert und chronifiziert hätten (Gutachten vom 25.11.2019,
IV-Akte 282, S. 28). Der Versicherte leide nach wir vor an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung, die ab 2018 zunehmend dekompensiert sei, was das wahnhafte
Verkennen fördere (a.a.O.).
4.1.3. In der Folge hielt der Gutachter im
Gutachten vom 25. November 2019 fest, der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2017 verschlechtert, weshalb dieser nun
lediglich noch 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (IV-Akte 282, S. 30). Daraufhin
erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2020 den Rentenanspruch rückwirkend
per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente (IV-Akte 292).
4.2.
4.2.1. Mit Revisionsgesuch vom 30. September 2020, mithin ein halbes
Jahr nach Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020, machte der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und beantragte
eine höhere als die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 296).
4.2.2. Damit ist im vorliegenden Verfahren (einzig)
zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der
Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom
19. Mai 2020 (IV-Akte 292) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19.
Mai 2021 (IV-Akte 308) verändert hat.
4.3.
4.3.1. Im Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 20. November 2020 (IV-Akte 299) stellte dieser beim Versicherten folgende
Diagnosen:
·
Anhaltende
wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (F22.9).
·
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, histrionischen,
ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Anteilen.
·
Panikstörung
(episodisch-paroxysmale Angst) (F41.0).
·
St. n.
Benzodiazepin-Abusus (Fl3.20, vgl. IV-Akte 299, S. 2).
4.3.2. Weiter hielt er fest, der Versicherte habe
ihm mitgeteilt, dass es in den letzten Monaten (seit ca. Juli 2020) zu einer
erheblichen Verschlechterung seines Gesamtzustandes gekommen sei. Im Besonderen
fühle er sich vermehrt desorientiert. Ausserdem sei er sehr vergesslich
geworden. Er habe temporär eine Arbeitstätigkeit als [...] ausprobiert, was
jedoch nicht funktioniert habe. Wenn mehrere Bestellungen gleichzeitig
eingegangen seien, habe er die Übersicht verloren. Er habe mehr Chaos
angerichtet, als dass er zum Arbeitsablauf beigetragen habe (Bericht, IV-Akte
299, S. 1). Aus diesen Gründen sehe er sich zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit
gegenwärtig nicht in der Lage. Weiterhin habe der Versicherte ihm berichtet,
dass die Kommunikation zwischen seinem Fernseher und ihm wieder zugenommen
habe. Dies sei eine altbekannte Wahrnehmung des Patienten, die auf dem
Hintergrund bestehe, dass Versicherungen und Polizei zusammenarbeiten würden,
um ihn zu verfolgen bzw. zu beschatten. Seit dem Entzug seines Fahrausweises
und den folgenden Schwierigkeiten, diesen wiederzuerlangen, sei der Versicherte
überzeugt davon, dass es ein Komplott von Behörden (Polizei, IV, Migration) und
Versicherungen gegen ihn gebe, da man beabsichtige ihn "fertigzumachen"
(a.a.O.). Der Verlust des Ausweises habe seinerzeit den Verlust der [...]Lizenz
nach sich gezogen, was einen massiven sozialen Abstieg zur Folge gehabt habe,
da der Versicherte selbständiger [...]fahrer in Basel gewesen sei (a.a.O.).
Heute sei der Versicherte davon überzeugt, dass man ihm keine Chance mehr in
der Schweiz lassen bzw. geben wolle, so dass er in der Schweiz für sich keine
Zukunft mehr sehe. Mit einer entsprechenden IV-Rente könne er in die [...]
zurückkehren. Damit wäre seine Lebensgrundlage in der [...] gesichert (a.a.O.).
4.3.3. Schliesslich führte Dr. G____ aus, der Versicherte habe,
wie bereits in seinem Bericht vom 17. April 2019 ausgeführt, sehr eigenwillige
Vorstellungen bezüglich einer regelmässigen und zuverlässigen Einnahme seiner
verordneten Medikation (IV-Akte 299, S. 2). So sei zu beobachten gewesen, dass
er bis zum Frühjahr 2020 (Mai 2020) relativ wenig über eine Verstärkung der von
ihm wahrgenommenen Symptomatik geklagt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem
Versicherten Risperidon 4 mg/d verordnet gewesen. Aufgrund des guten und
stabilen Zustandes, sei diese Medikation zum Juni 2020 auf 3 mg/d reduziert und
so beibehalten worden. Zum Termin am 28. Oktober 2020 habe der Versicherte
jedoch berichtet, dass er seit geraumer Zeit Risperidon nur noch 2 mg/d, und
zwar zur Nacht, einnehmen würde, ohne dass dies besprochen gewesen sei
(a.a.O.). Aus seiner Sicht bestehe somit eine direkte Korrelation zwischen
Zustandsverschlechterung und Reduktion der Antipsychotika-Dosierung. Es sei aus
der Literatur bekannt, dass wahnhafte Störungen ohnehin weniger gut und
zuverlässig auf Antipsychotika ansprechen als zum Beispiel schizoide,
schizoaffektive und schizophrene Symptomatiken (a.a.O.).
4.4.
Die Beschwerdegegnerin legte diesen Bericht von Dr. G____ dem RAD
vor. Der RAD-Psychiater H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in
seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 301) aus, auf Basis der
psychiatrischen Begutachtung vom 25. November 2019 sei mit den Diagnosen einer
anhaltenden wahnhaften Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und
einer Panikstörung per Verfügung vom 20. Mai 2020 eine Zustandsverschlechterung
ab Mai 2017 anerkannt worden. Aus dem Gesuch für eine Revision von 5. Oktober
2020 und dem nachgereichen Schreiben von Dr. G____ vom 28. Oktober 2020 würden
sich zusammenfassend keine neuen Aspekte ergeben, mit der eine
Zustandsverschlechterung glaubhaft gemacht werden könnte. Es bestehe syndromal
dasselbe psychiatrische Zustandsbild, welches auf den auf den bereits bekannten
Diagnosen basiere. Objektivierende Befunde würden sich aus dem Bericht von Dr. G____
nicht ergeben. Allerdings werde auf die schlechte Compliance bezüglich der
Medikation hingewiesen, da der Versicherte eigenmächtig die Medikation
reduziert habe. Die dabei aufgetretene geringfügige, subjektive Veränderung der
Symptomatik entspreche nicht einer längerfristigen Zustandsverschlechterung und
könnte mit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme nach Massgabe des
Therapeuten wieder rückgängig gemacht werden. Erneute Abklärungen seien daher
nicht angezeigt (IV-Akte 301).
4.5.
4.5.1. Auf diese Einschätzung des RAD kann vorliegend vollumfänglich
abgestellt werden.
4.5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G____
beim Beschwerdeführer keine (neuen) Diagnosen stellt und insoweit zwischen Dr. G____
und dem Gutachten Dr. F____ eine Übereinstimmung besteht. Dr. F____ hat diese
Diagnosen im Gutachten vom 25. November 2019 eingehend gewürdigt, was zur
rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2021 führte. Zwischen dem letzten Rentenentscheid
und dem neuesten Revisionsgesuch vom 5. Oktober 2021 liegen lediglich fünf
Monate. Die Beschwerdegegnerin weist deshalb vorliegend zu Recht darauf hin,
dass es sich rechtfertige an das Glaubhaftmachen hohe Anforderungen zu stellen
(Beschwerdeantwort, S. 3). Es ist zutreffend, dass der Bericht von Dr. G____ vom
20. November 2020 lediglich subjektive Angaben des Beschwerdeführers wiedergibt
und keine Beobachtungen des behandelnden Arztes (objektive Befunde) enthält.
Die Schilderungen der Beschwerden sind in indirekter Rede gehalten, woraus
abgeleitet werden kann, dass Dr. G____ diese Aussagen als subjektive Angaben
des Beschwerdeführers und nicht als fachärztliche Feststellungen seinerseits
beschrieb (vgl. Duplik, S. 1). Eigene Befunde und Beobachtungen werden von Dr. G____
nicht beschrieben. Hätte er eine erhebliche Zunahme der Desorientierung und der
Vergesslichkeit selber feststellen können, so ist davon auszugehen, dass er
dies im Bericht entsprechend vermerkt hätte, was aber nicht erfolgt ist. Vor
dem Hintergrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem letzten materiellen
Rentenentscheid und dem erneuten Revisionsgesuch erscheint es als nicht
angezeigt, die rein subjektiven Angaben als ausreichende substanzielle
Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung zu werten.
4.5.3. Weiter ist festzustellen, dass Dr. G____ die Überzeugung
des Beschwerdeführers, wonach er über das Fernsehgerät überwacht werde und die
im Fernsehen auftretenden Personen direkt mit ihm kommunizieren würden, bereits
in seinem Bericht vom 5. April 2019 beschrieben hatte. Insofern handelt es sich
nicht um einen neuen Aspekt in der Krankengeschichte des Versicherten. Die
unspezifische Angabe im Bericht vom 20. November 2020, dass diese bereits
bestehende Symptomatik allgemein zugenommen habe ist nicht ausreichend, um eine
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere kann eine Verschlechterung
nicht bereits aus den Aussagen zum Arbeitsversuch als [...] abgeleitet werden.
Diese sind vage gehalten und nicht belegt. Entsprechend lässt sich nicht
nachvollziehen, wo und in welchem Rahmen dieser Arbeitsversuch erfolgt ist und
wie das Ergebnis des Arbeitsversuchs eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands begründen könnte.
4.6.
Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des RAD vorbringt,
vermag keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu bewirken.
4.7.
4.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. I____ vom
22. Januar 2022, welcher der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgelegt
hat, zu spät erfolgt ist, da nach der aktuell geltenden bundesgerichtlichen
Praxis bei einer gerichtlichen Überprüfung der Eintretensfrage der Sachverhalt
massgebend ist, wie er sich der betreffenden IV-Stelle zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses präsentierte (vgl. BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5).
4.7.2. Selbst wenn man auf den Bericht von Dr. I____
vom 22. Januar 2022 abstellen wollte, würden sich daraus keine Anhaltspunkte
für eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung ergeben. Dr. I____
beschreibt, dass der Versicherte nun wieder seit längerem eine etwas höher
dosierte Psychopharmakotherapie mit Risperidon 3mg akzeptiere, was zu einer Teilremission
seiner psychischen Beeinträchtigung und zu einer affektiven Beruhigung geführt
habe (vgl. GA 10, S. 1 und 2). Dies scheint eine ähnliche Äusserung von Dr. G____
zu untermauern, wonach eine höhere Dosierung des Medikaments zu weniger
Symptomen führe (vgl. Erwägung 4.3.3. vorstehend). Hinsichtlich der gestellten
Diagnose einer wahnhaften Störung gibt Dr. I____ an, gleicher Meinung mit dem
Gutachter Dr. F____ zu sein (a.a.O., S. 1), sodass auch hier eine
Übereinstimmung besteht. Das einzig neue Vorbringen von Dr. I____ besteht darin,
dass der Versicherte krankheitsbeding nicht mehr fähig sei, Belastungen - wie
sie mit einer Lohnarbeit einhergehen - auszuhalten, da er damit stressbedingt
unter einer verstärkten Symptomatik zu leiden hätte. Diese Beurteilung stellt im
Vergleich zum Gutachten von Dr. F____ jedoch eine generell andere Beurteilung
der Krankheitsauswirkungen dar, auf die vorliegend aus Gründen des
unterschiedlichen Beweiswerts nicht abgestellt werden kann.
4.8.
4.8.1. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der RAD
nicht festgehalten habe, dass eine Medikamenteneinnahme mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit den Zustand verbessern könne (Beschwerde, S. 4 f.), insofern
unbehelflich, als dass dieser den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine
Verschlechterung glaubhaft zu machen.
4.8.2. Dr. G____ begründet im Bericht vom 20.
November 2020 die Verschlechterung der Symptomatik zur Hauptsache mit einer
Malcompliance in Bezug auf die verordneten Psychopharmaka. Auf den möglichen
Zusammenhang mit der mangelnden Medikamentencompliance hatte Dr. G____ bereits
in seinem Bericht vom 17. April 2019 hingewiesen und dabei beschrieben, dass
sich der Krankheitsverlauf durch sehr unterschiedliche Intensität und starke
Schwankungen auszeichne (IV-Akte 270, S. 2). Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, der RAD berücksichtige die zunehmende Verschlechterung
bei Chronifizierung der bekannten Diagnosen nicht (Beschwerde, S. 4). Dies
trifft nicht zu, hat doch bereits der Gutachter Dr. F____ vom 19. November 2019
beim Beschwerdeführer einen stark schwanken Krankheitsverlauf festgestellt und
insbesondere vermerkt, dass die wahnhafte Störung mit verschiedener Intensität
zu wirken und aufzutreten scheine, sich dann aber wieder beruhige und teilweise
therapieren lasse (IV-Akte 282, S. 28). Nicht zuletzt war die Diagnosestellung gerade
durch die verschiedenen Episoden erschwert (vgl. Gutachten, IV-Akte 282, S.
28). Aus diesem Umstand allein kann daher noch keine Verschlechterung abgleitet
werden.
4.8.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die
Malcompliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme allenfalls auch
krankheitsbedingt sein könne und dass der Beschwerdeführer keine
Schadenminderungsauflage zur Einnahme von Neuroleptika habe, zumal die
Medikation bei wahnhaften Störungen ohnehin schwierig und in ihrer Wirkung
unklar sei (Beschwerde, S. 4). Hinsichtlich dieses Einwands ist auszuführen,
dass Dr. F____ eine wechselnde Intensität der Wahnvorstellungen als
krankheitsinhärent angesehen hat. Weiter könnte eine eigenmächtige Dosisreduktion
ebenso als Anzeichen für einen abnehmenden Leidensdruck gewertet werden. Substanzielle
Anhaltspunkte dafür, dass die Reduktion der Medikamentendosis effektiv zu einer
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat, liegen aktuell
nicht vor, weshalb eine erhebliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht ist,
worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, S. 3;
Duplik, S. 2).
4.9.
Insgesamt fehlt es damit an ausreichenden objektiven Anhaltspunkten,
die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik glaubhaft begründen
würden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem
Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit einem doppelten Schriftenwechsel (vorliegend: Duplik, Triplik) ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren
erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich
des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb
ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehen aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: