Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.98

Verfügung vom 4. Mai 2021

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1960, arbeitete seit März 2008 als Pflegefachmann HF (80 %) im Spital [...] (vgl. den Arbeitgeberbericht; IV-Akte 12). Seit 1996 befand er sich in psychiatrischer Begleitung/Behandlung (vgl. IV-Akte 72, S. 9). Diese erfolgte ab 2012 bei Dr. C____ (vgl. IV-Akte 72, S. 7 f.). Ab dem 15. Februar 2018 – nach einer Mitarbeiterbeurteilung – wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. das Schreiben des Spitals [...] vom 23. Dezember 2020 [IV-Akte 100]; siehe auch den Bericht von Dr. C____ vom 20. November 2018 [IV-Akte 18, S. 2]) Im September 2018 wurde die Behandlung bei Dr. C____ intensiviert (vgl. IV-Akte 18, S. 2).

b)       Ende September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 10. November 2018 [IV-Akte 13] und den Bericht von Dr. C____ vom 22. November 2018 [IV-Akte 18]).

c)       Ab dem 31. Dezember 2018 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung durch die E____ Kliniken (vgl. den Bericht der E____ Kliniken vom 20. Mai 2019 [IV-Akte 70, S. 7 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. C____ vom 24. Februar 2020 [IV-Akte 72, S. 7]). Am 31. März 2019 endete sein Arbeitsverhältnis mit dem Spital [...] (vgl. IV-Akte 100). Am 3. Mai 2019 wurde die teilstationäre Behandlung durch die E____ Kliniken beendet (vgl. den Bericht der E____ Kliniken vom 20. Mai 2019 [IV-Akte 70, S. 7 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. C____ vom 24. Februar 2020 [IV-Akte 72, S. 7]). Anschliessend erfolgte eine ambulante Weiterbetreuung durch Dr. C____ (vgl. IV-Akte 70, S. 7).

d)       Die IV-Stelle wollte dem Beschwerdeführer in der Folge ein Aufbautraining bzw. einen therapeutischen Arbeitsversuch im F____ [...] gewähren (vgl. die Zielformulierung vom 26. April 2019; IV-Akte 31, S. 1 ff.); der Beschwerdeführer sagte jedoch die Teilnahme daran ab (vgl. IV-Akte 31, S. 4). In der Folge leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der G____gärtnerei (Beginn: 27. Mai 2019; vgl. IV-Akte 36). Diese Massnahme wurde erfolgreich gestartet (vgl. u.a. die Standortbestimmung vom 28. Juni 2019; IV-Akte 37). Im September 2019 erteilte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsprache für ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche (vgl. IV-Akte 48). Per 4. November 2019 wurde das Aufbautraining in der G____gärtnerei beendet, da der Beschwerdeführer dort nicht mehr weiterarbeiten wollte und konnte (vgl. den Vermerk auf der Kostengutsprache [IV-Akte 43]; siehe auch die Abwesenheitsliste [IV-Akte 57, S. 1]). Den "Schnuppertag" im H____spital [...] empfand er als nicht erfolgsversprechend und ersuchte daher um Prüfung des Rentenanspruches (vgl. die E-Mail vom 27. November 2019; IV-Akte 60). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahmen ab und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (vgl. IV-Akte 61). Am 31. Januar 2020 endete das individuelle Coaching mit aktiver Stellensuche (vgl. den Coaching-Bericht; IV-Akte 71, S. 2 ff.).

e)       Ab dem 3. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer ambulant in den E____ Kliniken behandelt (vgl. den Bericht der E____ Kliniken vom 15. Mai 2020; IV-Akte 80). Die IV-Stelle leitete nach dem Abschluss der Integrationsmassnahmen weitere Abklärungen in die Wege. Zunächst forderte sie Dr. C____ und die E____ Kliniken zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht vom 24. Februar 2020 [IV-Akte 72] und den Bericht vom 15. Mai 2020 [IV-Akte 80]). Am 20. April 2020 nahm sie per Telefon eine Abklärung zur Invalidität des Beschwerdeführers im Haushalt vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 21. April 2020; IV-Akte 76). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Prof. Dr. I____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Oktober 2020; IV-Akte 90).

f)        Am 11. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an die IV-Stelle und teilte mit, dass und weshalb sein Arbeitsversuch im Notfallzentrum des J____spitals gescheitert sei (vgl. IV-Akte 92). Daraufhin äusserte sich der RAD am 4. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 95). Am 15. Dezember 2020 ging der nachträglich angeforderte Austrittsbericht der E____ Kliniken vom 14. Mai 2019 (IV-Akte 98) bei der IV-Stelle ein. Am 21. Dezember 2020 äusserte sich Dr. K____, der den Beschwerdeführer seit dem 23. November 2020 psychiatrisch behandelte (vgl. IV-Akte 99).

g)       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 102) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ab 1. März 2019 bis August 2019 eine ganze Rente, ab September 2019 bis Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2021 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 119).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 4. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens auszustellen. Hernach sei erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Oktober 2021 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 4. November 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)       Am 14. Dezember 2021 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird beschlossen, das Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens auszustellen.

b)       Dem Beschwerdeführer wird zur Vermeidung einer möglichen Verschlechterung seiner Situation die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2021). Dieser hält mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 an seiner Beschwerde fest.

c)       In der Folge wird – unter Mitwirkung der Parteien – der L____ Begutachtung der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Mai 2022).

d)       Am 28. November 2022 erstattet die L____ Begutachtung das Gutachten.

e)       Der Beschwerdeführer äussert sich am 21. Dezember 2022 zum Gutachten. Er macht geltend, es sei darauf abzustellen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 22. Dezember 2022. Sie erachtet das Gutachten ebenfalls für beweiskräftig.

f)        Daraufhin wird die Sache am 14. Februar 2023 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ab 1. März 2019 bis August 2019 eine ganze Rente, ab September 2019 bis Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2021 eine halbe Rente zugesprochen hat.

2.2.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. zum Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.              

3.1.        Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

 

3.3.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

3.5.        3.5.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.5.2.  Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

3.5.3.  Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.5.4.  Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3).

4.              

4.1.        Vorliegend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung umstritten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er ginge 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Folglich sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleiches anwendbar (vgl. insb. S. 12 der Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (ohne Aufgabenbereich) aus und erachtet infolgedessen die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für massgebend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung).

4.2.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.3.        4.3.1.  Im Abklärungsbericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 76) wurde dargetan, der Versicherte gebe an, er sei – mit Ausnahme der Zeit während seinen Ausbildungen und der Weiterbildung Intensivpflege von 1999 bis 2001 – in der Pflege immer 80 % erwerbstätig gewesen. Er mache geltend, er wäre auch bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig. Ein höheres Pensum als 80 % in der Pflege sei für ihn nie vorstellbar gewesen, dies infolge dynamischer Prozesse und der Schichtdienste, wo man stark gefordert werde. Auf konkrete Nachfrage hin berichte er, man könne in der Pflege schon 100 % arbeiten. Er erwähne, im letzten Team würden siebzehn von zwanzig Mitarbeitenden 60-90 % arbeiten; drei hätten ein 100%-Pensum inne. Des Weiteren gebe er an, er habe nicht zu Gunsten der Hausarbeit 80 % gearbeitet. Er sei kinderlos und lebe alleine. Die restliche Zeit habe er für Erholung und Regeneration genutzt.

4.3.2.  Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf diese Angaben zur Auffassung, der Versicherte sei bei der Invaliditätsbemessung als 80 % Erwerbstätiger ohne Aufgabenbereich einzustufen. Es könne daher auf eine detaillierte Haushaltsabklärung verzichtet werden (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Die von der Aussendienstmitarbeiterin festgehaltenen Ausführungen bestätigte der Beschwerdeführer noch unterschriftlich am 24. April 2020 (vgl. IV-Akte 77).

4.4.        Gestützt auf die im Abklärungsbericht festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie namentlich auch unter Berücksichtigung der Aussagen von Dr. M____ (vgl. dazu sub Erwägung 5.3.2. hiernach), lässt sich nicht ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 80 % erwerbstätig wäre. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen offengelassen werden.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

5.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

5.3.        5.3.1.  Im Gutachten der L____ Begutachtung vom 28. November 2022 wurde in Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, im Scid-5 vom 9. Juli 2020 und in den Akten und anamnestischen Angaben zum Längsschnittverlauf würden die Kriterien für die vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.6 (Cluster C) und die Kriterien für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD-10 F60.3 (Cluster B) erfüllt. Ausserdem liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis maximal mittelgradige Episode ICD-10 F33.0/F33.1, vor (vgl. S. 22 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25 (vgl. ebenfalls S. 22 des Gutachtens).

5.3.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der L____ Begutachtung ausgeführt, nach ICD-10 erfülle der Explorand die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 22 des Gutachtens). Es stelle sich nun die Frage, wie der Explorand bis 2018 habe arbeiten können. Als junger Mensch habe er sich in Ausbildungskonstellationen stabilisieren können. Er habe die kaufmännische Lehre und die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Aber auch hier schildere er, dass er teilweise unter Normierungsdruck, Semester habe repetieren oder Ausbildungen abbrechen müssen. So habe er in der AKP Pflegefachausbildung im letzten Semester die Leistungen nicht gebracht. Die kaufmännische Lehre habe er abgebrochen. Er sage, dass er die Intensivpflege-Ausbildung ohne Wiederholung habe abschliessen können, weil er ein sehr wohlwollendes Umfeld gehabt habe. Es sei zu erwähnen, dass er in der Pflege nie ein höheres Pensum als 80 % gearbeitet habe, weil er damit an der Leistungsgrenze gestanden sei. Er sei dauernd unter Strom gestanden. Bei Persönlichkeitsstörungen sei bekannt, dass die Bewältigungsmechanismen im Alter abnehmen würden. Das Leistungsniveau sinke. Die Flexibilität und Anpassungsleistung würden geringer. Auch im Spital [...] habe er eine sehr gut passende Konstellation gehabt, bevor es 2015 im Rahmen eines Vorgesetztenwechsels zu zunehmendem Druck gekommen sei, dem er am Schluss nicht mehr habe Stand halten können. Im Gegensatz zur Persönlichkeitsstörung sei die rezidivierend depressive Störung insgesamt über den Längsschnittverlauf gesehen für die Arbeitsfähigkeit weniger relevant (vgl. S. 23 des Gutachtens). Seit der Kündigung 2018 seien die Kompensationsmechanismen für das Erreichen der früheren Arbeitsfähigkeit von 80 % erschöpft. Weder in den beruflichen Massnahmen noch an der letzten Arbeitsstelle habe er eine sozialkompatible und dauerhafte Arbeitsleistung im Pflegeberuf erbringen können. Es bestehe seit diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachmann. Bezüglich der Begründung verweise man auf den Mini-ICF-App (vgl. S. 27 des Gutachtens).

5.4.        Auf das Gutachten der L____ Begutachtung vom 28. November 2022 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. M____ umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt.

5.5.        Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 100 % arbeitsunfähig in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten ist. Entgegen dem Bericht von Dr. C____ vom 24. Februar 2020 (vgl. IV-Akte 72, S. 8) und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2020 (vgl. IV-Akte 76, S. 1) wurde damals zwar nicht die Kündigung ausgesprochen; es fand aber eine (negative) Mitarbeiterbeurteilung statt, welche eine Krankschreibung nach sich zog (vgl. die Auskunft der Arbeitgeberin vom 23. Dezember 2020; IV-Akte 100). 

5.6.        Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer Ende September 2018 zum Bezug von Leistungen der IV anmeldete (vgl. IV-Akte 2), hat er somit ab März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Denn der IV-Grad beträgt bei Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle 80 % (vgl. Erwägung 4.4. hiervor) und bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit 100 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente.

5.7.        Aus all dem folgt, dass sich die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2021 insofern als unzutreffend erweist, als mit dieser eine Rentenherabsetzung (per September 2019 auf eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2021 auf eine halbe Rente) vorgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer ist ab März 2019 bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzusprechen.

6.              

6.1.        Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Mai 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen.

6.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.        Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'845.85 zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Angesichts der komplexen Fragestellungen und der Akten, die es aufzuarbeiten galt, erscheinen die geltend gemachten Gutachtenskosten von Fr. 6'845.85 als angemessen.

6.4.        Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. aufgrund der anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Mai 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Rente zuzusprechen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'845.85 zu bezahlen.

          Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25 aus.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: