Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.99

Verfügung vom 19. Mai 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Aufhebung der ganzen Invalidenrente nach 28 Jahren erfolgte rechtmässig.


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hilfskoch reiste im Jahr 1987 von seinem Herkunftsland in die Schweiz ein. 1989 heiratete er seine Frau, welche im gleichen Jahr den gemeinsamen Sohn zur Welt brachte. Der Beschwerdeführer begann etwa zeitgleich mit dem Handel und Konsum von Heroin. 1991 wurde er verhaftet und verbüsste eine Haftstrafe. Im Jahr 1992 verstarb seine Frau an einer Überdosis. 

b)           Am 7. Oktober 1993 (IV-Akte 1, S. 50) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Depressionen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Aufgrund der bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigung und der damit einhergehenden attestierten 75%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht C____ [...] vom 18. Oktober 1994, IV-Akte 1, S. 37) erhielt der Beschwerdeführer ab dem 1. November 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 27. September 1995, IV-Akte 1, S. 20).

c)            Im Jahr 2001 heiratete der Beschwerdeführer erneut. Dieser Beziehung entsprangen zwei in den Jahren 2001 und 2003 geborene Töchter. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden.

d)           Mit Verfügung vom 30. März 1998 (IV-Akte 1, S. 1), Mitteilungen vom 10. Juli 2002 (IV-Akte 12), vom 17. Januar 2007 (IV-Akte 20) und vom 21. Juni 2012 (IV-Akte 32) erfolgten weitere Bestätigungen hinsichtlich einer unveränderten Invalidenrente.

e)           Im Hinblick auf eine neuerliche Rentenrevision erfolgte am 27. März 2018 eine Untersuchung durch Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH (IV-Akte 52). Aufgrund unklarer Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. med. D____ eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Pulmologie, Psychiatrie.

f)             Mit Gutachten vom 26. März 2019 (IV-Akte 65) stellte das E____ (nachfolgend: E____) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit fest. Im Juli 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt. Es musste ihm ein Stent eingesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin forderte die entsprechenden Akten ein.

g)           In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen. Anlässlich eines Standortgesprächs hinsichtlich beruflicher Massnahmen vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 81) gab der Beschwerdeführer an, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen und beendete das Gespräch. Mit Schreiben vom 27. November 2020 (IV-Akte 92) leitete die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und forderte den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Schadenminderung auf, andernfalls er mit der Aufhebung seiner Rente rechnen müsse. Seitens des Beschwerdeführers blieb eine Reaktion aus.

h)           Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 98) verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 103) die Einstellung der Invalidenrente per 30. Juni 2021.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch über das Datum vom 30. Juni 2021 hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichen Beistand.

b)        Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht vom 8. Juni 2021 von pract. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, ein.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

e)        Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und verweist vollumfänglich auf ihre Beschwerdeantwort.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 8. September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2021 ein. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 26. März 2021 der Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich massgeblich verbessert. Es sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf das poldisziplinäre Gutachten des E____ vom 26. März 2019 könne mit Blick auf die Berichte vom 13. Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 des behandelnden Hausarztes, pract. med. F____, nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass ohnehin keine Änderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten seien. Vielmehr handle es sich bei der Einschätzung des ABI, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, um eine unterschiedliche medizinische Beurteilung, die unwesentlich sei. Dem Beschwerdeführer sei daher nach wie vor eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das E____-Gutachten vom 26. März 2019 zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging und die Rente per 30. Juni 2021 eingestellt hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 27. September 1995 (IV-Akte 1, S. 20), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der C____ [...] [nachfolgend C____] vom 18. Oktober 1994 (IV-Akte 1, S. 37) abstützte (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1). Vorgängig zur am 11. November 2001 ergangenen Verfügung (IV-Akte 9), respektive der Mitteilungen vom 17. Januar 2007 (IV-Akte 20) und vom 21. Juni 2012 (IV-Akte 32) wurden (lediglich) Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Eine auf vertieften Abklärungen basierende materielle Verfügung erfolgte nicht mehr. Zu bemerken ist jedoch, dass die Folgeverfügungen in medizinischer Hinsicht auf unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen basierten (vgl. Bericht G____ [nachfolgend G____] vom 20. Juni 2000, IV-Akte 6; Bericht Dr. med. H____ vom 20 Mai 2012, IV-Akte 29).

3.4.          3.4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.2.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

3.4.3.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen)  

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 27. September 1995 bis zum 19. Mai 2021, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 103), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3 vom 30. November 2008).

4.2.          Die Verfügung vom 27. September 1995 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht der C____ vom 18. Oktober 1994 (IV-Akte 1, S. 37). Gemäss diesem Bericht habe der Beschwerdeführer illegale Substanzen konsumiert. Nachdem seine Ehefrau an einer Überdosis verstorben sei, habe er den Konsum eingestellt. Es erfolgte ein immer weitergehender Rückzug, wobei es zur Exazerbation vorbestehender psychopathologischer Symptome im Sinne einer narzisstischen Störung und generalisierten Angstzuständen gekommen sei. Im jetzigen Zustand sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Es bestehe eine zumindest 75%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3.          4.3.1. Die Verfügung vom 19. Mai 2021 stützt sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 26. März 2019 (IV-Akte 65).

4.3.2.     Im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 65, S. 21 ff.) stellte Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein internistischer Sicht würden keine Einschränkungen vorliegen. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgebübte Tätigkeit als Hilfskoch oder Mitarbeiter in einer Kantine.

4.3.3.     Gemäss orthopädischem Teilgutachten (IV-Akte 65, S. 28 ff.) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch chronisch rezidivierendes, vornehmlich bewegungs- und belastungsunabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.5). Aus orthopädischer Sicht könne eine leicht verminderte Belastungsfähigkeit im Bereich der Lenden- sowie der Halswirbelsäule postuliert werden. Entsprechend sollte der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ausüben, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10kg bis ausnahmsweise 15kg nicht überschritten werde, keine länger andauernde Zwangshaltung des Kopfes oder des Rumpfes vorkomme und repetitive Überkopfbewegungen der Arme vermieden werden. Für sämtliche dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

4.3.4.    Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, konnte gemäss psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 65, S. 38) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. med. K____ dem Beschwerdeführer einen Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) und Verdacht auf instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt.

4.3.5.    Die pneumologische Untersuchung durch Dr. med. L____, Facharzt für Pneumologie, FMH, (IV-Akte 65, S. 45) ergab aus diagnostischer Sicht ein Immunglobulin-Mangelsyndrom mit/bei verminderter igG und IgG-1- Subklasse 2008, CT-Thorax 2008 ohne Hinweis auf Bronchiektasen, anamnestisch 2-3 antibiotikabedürftige akute Bronchitiden pro Jahr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus pneumologischer Sicht bestehe mit Ausnahme der akuten Bronchitis-Episoden, welche nach Angaben des Exploranden zwei bis dreimal pro Jahr auftreten würden, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.3.6.     Im Rahmen der Konsensbeurteilung erachteten die Experten den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel, unter Berücksichtigung einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg (ausnahmsweise 15 kg), ohne länger dauernde Zwangshaltung des Nackens oder des Rumpfes und ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass seit 1994 eine Drogenabstinenz bestehe. Es bestehe kein Drogenersatzprogramm, seit Jahren auch keine psychiatrische Behandlung mehr. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2018 bestätigen.

4.4.          Auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 26. März 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten des ABI aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 65, S. 14). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 65, S. 24, S. 30 f., S. 41 und S. 47). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

5.                

5.1.          5.1.1. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass angesichts der Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. F____ vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 84) und vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 94, S. 1) das Gutachten nicht zu überzeugen vermag, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.1.2.      Mit Bericht vom 13. Januar 2020 attestierte med. pract. F____ dem Beschwerdeführer ein akutes koronares Syndrom, eine residuale Dyspnoe und Dekonditionierung. Zusätzlich würden chronische Schlafschwierigkeiten, chronische Epicondylitis lateral links und neu unklare Bauchbeschwerden bestehen. Da der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren nur als Volontär gearbeitet habe, über keine Ausbildung verfüge und nicht genug deutsch spreche, werde er mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Arbeit mehr finden. Es solle ihm daher die Rente weiter ausgerichtet werden.

5.1.3.      Mit Bericht vom 9. Dezember 2020 diagnostizierte der behandelnde Hausarzt eine chronische Heiserkeit, rezidivierende Bronchitis, ungerichteter Dreh- und Schwankschwindel, lageabhängig DD BPLS ED 30.01.2020, Gefäss-KHK ED 07/2019, chronisches Panvertebral Syndrom und eine Depression. Med. pract. Gelsomino bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführer regelmässig bei ihm oder im Spital notfallmässig behandelt werden und praktisch jeden oder alle zwei Monate krank sei wegen Bronchitis, Schwindel, Rückenschmerzen oder Thoraxschmerzen. Der Hausarzt sehe für seinen Patienten leider keine angepasste Tätigkeit, weil er nur leichte Arbeiten durchführen könne und häufig krank sei.

5.1.4.      Hinsichtlich der hausärztlich erhobenen psychiatrischen Diagnose der Depression ist zu bemerken, dass Dr. med. K____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten erläuterte, dass sich der Beschwerdeführer im Affekt ausgelassenen, gefasst und eigentlich gut gelaunt zeige. Hinweise für eine depressive Verstimmung bestünden nicht (IV-Akte 65, S. 41). Diese Beobachtungen decken sich mit der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angab, keine psychischen Beschwerden zu haben (IV-Akte 65, S. 39). Den Berichten des Behandlers vom 13. Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 ist zudem keine fundierte Begründung für die psychiatrische Diagnostik oder deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Akten keinerlei Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende depressive Symptomatik, zumal der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht.

5.1.5.      In Bezug auf die vom Hausarzt gestellten somatischen Diagnosen ist zu bemerken, dass den Berichten vom 13. Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 nicht zu entnehmen ist, inwiefern sich die Diagnosen negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. So wird die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angesichts der bestehenden Diagnosen, sondern aufgrund von psychosozialen- und soziokulturellen (Migrationshintergrund, fehlende Berufsausbildung) und sonstigen invaliditätsfremden Faktoren (Alter, Bildungsstand, Situation auf dem Arbeitsmarkt) begründet. Solche invaliditätsfremden und psychosozialen Faktoren sind jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gerade nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich die Gutachter mit den im Zeitpunkt der Begutachtung bestandenen Diagnosen hinreichenden auseinandersetzten. So wurde die beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzproblematik im orthopädischen Teilgutachtens hinreichend gewürdigt und von Dr. med. J____ bei der Umschreibung der Verweistätigkeit berücksichtigt. Im pneumologischen Teilgutachten setzte sich Dr. med. L____ ausführlich mit den Atembeschwerden und der Bronchitis des Beschwerdeführers auseinander und legte vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten sei. Im Zusammenhang mit den Diagnosen der Gefäss-KHK, der chronischen Heiserkeit und des Drehschwindels, welche erst nach der Fertigstellung des Gutachtens festgestellt wurden, finden sich in den Akten keine Hinweise auf einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bericht M____ vom 23. September 200, IV-Akte 94, S.2; Ambulanter Bericht N____spital [...] vom 4. März 2020, IV-Akte 94, S. 9; Operationsbericht N____spital [...] vom 27. November 2020, IV-Akte 94, S. 4, Bericht N____spital [...] vom 4. März 2020, IV-Akte 87, S. 4). So hält auch Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Bericht vom 27. Januar 2021 (IV-Akte 97) fest, auch angesichts der neuen Diagnosen sei dem Beschwerdeführer ein 100%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Anzufügen ist, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3).  Die Berichte des Hausarztes vom 13. Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 sind somit nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.  

5.2.          Der im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer noch eingereichte Bericht von med. pract. F____ vom 10. Juni 2021 (bei den Beschwerdebeilagen), findet im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung, da er keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlaubt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3.           5.3.1. Ebenfalls fehl geht die Rüge, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, sondern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch die E____-Gutachter lediglich unterschiedlich beurteilt worden.

5.3.2.      Wie bereits dargelegt ist der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit demjenigen zu vergleichen, der der Verfügung vom 27. September 1995 zugrunde lag (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).

5.3.3.      Gemäss Bericht der C____ vom 18. Oktober 1994 lag beim Beschwerdeführer aufgrund einer narzisstischen Störung, generalisierten Angstzuständen und einem Status nach Drogenabhängigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % vor. Anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der C____ wurden beim Beschwerdeführer mit Bericht vom 12. Dezember 1994 (IV-Akte 1, S. 34) ergänzend eine depressive Episode bei emotional instabiler Persönlichkeit und der Verdacht auf eine Schizophrenie festgestellt. Aufgrund der bestehenden psychiatrischen Beschwerden befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 1994 insgesamt sieben Mal in Behandlung in der O____ und in der C____. Schon allein aus dieser Hospitalisationsfrequenz gingen die behandelnden Ärzte von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die vom Beschwerdeführer damals durchlebten Krisen standen ferner im Zusammenhang mit dem Drogentod seiner damaligen Ehefrau im Jahr 1992 und dem Konsum von illegalen Substanzen.

5.3.4.        Dieser damals akute Zustand war im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr gegeben. So ist der Beschwerdeführer heute so stabil, dass er seit Jahren auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung verzichten kann und auch ohne Drogenersatzprogramme im Alltag gut zurechtkommt. Die Gutachter hielten entsprechend fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 65, S. 10). Hinsichtlich der unter dem Regime der Verfügung vom 27. September 1995 gestellten Diagnosen führte der Gutachter K____ auch plausibel auf, weshalb sich aktuell keine psychopathologischen Befunde mehr auffinden lassen. So lassen die gutachterlichen Ausführungen zur Affektpathologie keine Hinweise auf eine depressive Verstimmung zu. Der Gutachter führt zudem nachvollziehbar aus, dass die emotionale Labilität des Beschwerdeführers durch die Drogenabstinenz abgeschwächt sei. Auch an dieser Stelle ist hervorzuheben, dass sich die gutachterlichen Beobachtungen mit dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers decken, welcher sich aus rein somatischer Sicht für nicht arbeitsfähig hält und auf psychischer Seite keine Beschwerden schilderte. Angesichts des sich heute – im Gegensatz zum Verfügungszeitpunkt im Jahr 1995 - stabil präsentierenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist von einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen und nicht von einer unterschiedlichen Beurteilung des an sich gleichen Sachverhaltes.

5.4.          Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 27. September 1995 in relevanter Art und Weise verbessert hat. Es ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2021 unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats, vorliegend per 30. Juni 2021, zu Recht verneint.

6.                

6.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.  

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzügliche Mehrwertsteuern von CHF 231.00 zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.75) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: