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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.99
Verfügung vom 19. Mai 2021
Beschwerde abgewiesen. Aufhebung
der ganzen Invalidenrente nach 28 Jahren erfolgte rechtmässig.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hilfskoch reiste
im Jahr 1987 von seinem Herkunftsland in die Schweiz ein. 1989 heiratete er seine
Frau, welche im gleichen Jahr den gemeinsamen Sohn zur Welt brachte. Der
Beschwerdeführer begann etwa zeitgleich mit dem Handel und Konsum von Heroin.
1991 wurde er verhaftet und verbüsste eine Haftstrafe. Im Jahr 1992 verstarb
seine Frau an einer Überdosis.
b)
Am 7. Oktober 1993 (IV-Akte 1, S. 50) meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Depressionen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an. Aufgrund der bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigung und der damit
einhergehenden attestierten 75%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht C____ [...]
vom 18. Oktober 1994, IV-Akte 1, S. 37) erhielt der Beschwerdeführer ab dem 1.
November 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom
27. September 1995, IV-Akte 1, S. 20).
c)
Im Jahr 2001 heiratete der Beschwerdeführer erneut. Dieser Beziehung
entsprangen zwei in den Jahren 2001 und 2003 geborene Töchter. Die Ehe wurde
zwischenzeitlich geschieden.
d)
Mit Verfügung vom 30. März 1998 (IV-Akte 1, S. 1), Mitteilungen vom 10.
Juli 2002 (IV-Akte 12), vom 17. Januar 2007 (IV-Akte 20) und vom 21. Juni 2012
(IV-Akte 32) erfolgten weitere Bestätigungen hinsichtlich einer unveränderten
Invalidenrente.
e)
Im Hinblick auf eine neuerliche Rentenrevision erfolgte am 27. März 2018
eine Untersuchung durch Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
FMH (IV-Akte 52). Aufgrund unklarer Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. med. D____ eine polydisziplinäre Untersuchung in
den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Pulmologie,
Psychiatrie.
f)
Mit Gutachten vom 26. März 2019 (IV-Akte 65) stellte das E____ (nachfolgend:
E____) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
fest. Im Juli 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt. Es musste ihm
ein Stent eingesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin forderte die entsprechenden
Akten ein.
g)
In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen. Anlässlich
eines Standortgesprächs hinsichtlich beruflicher Massnahmen vom 20. Dezember
2019 (IV-Akte 81) gab der Beschwerdeführer an, sich nicht arbeitsfähig zu
fühlen und beendete das Gespräch. Mit Schreiben vom 27. November 2020 (IV-Akte
92) leitete die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und
forderte den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur
Schadenminderung auf, andernfalls er mit der Aufhebung seiner Rente rechnen
müsse. Seitens des Beschwerdeführers blieb eine Reaktion aus.
h)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 98) verfügte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 103) die Einstellung
der Invalidenrente per 30. Juni 2021.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 und die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente auch über das Datum vom 30. Juni 2021 hinaus. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat und Notar, als
unentgeltlichen Beistand.
b)
Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht
vom 8. Juni 2021 von pract. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
FMH, ein.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Begehren fest.
e)
Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine
Duplik und verweist vollumfänglich auf ihre Beschwerdeantwort.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 8.
September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die die
ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2021 ein. Die
Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des E____
vom 26. März 2021 der Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
habe sich massgeblich verbessert. Es sei aktuell von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf das poldisziplinäre
Gutachten des E____ vom 26. März 2019 könne mit Blick auf die Berichte vom 13.
Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 des behandelnden Hausarztes, pract. med. F____,
nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass ohnehin keine Änderungen in der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten seien. Vielmehr
handle es sich bei der Einschätzung des ABI, wonach der Beschwerdeführer in
einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, um eine
unterschiedliche medizinische Beurteilung, die unwesentlich sei. Dem
Beschwerdeführer sei daher nach wie vor eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf das E____-Gutachten vom 26. März 2019 zu Recht von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging und die Rente per 30. Juni
2021 eingestellt hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung
vom 27. September 1995 (IV-Akte 1, S. 20), welche sich in medizinischer
Hinsicht auf das Gutachten der C____ [...] [nachfolgend C____] vom 18. Oktober
1994 (IV-Akte 1, S. 37) abstützte (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts
9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1). Vorgängig zur am 11. November 2001
ergangenen Verfügung (IV-Akte 9), respektive der Mitteilungen vom 17. Januar 2007
(IV-Akte 20) und vom 21. Juni 2012 (IV-Akte 32) wurden (lediglich) Berichte der
behandelnden Ärzte eingeholt. Eine auf vertieften Abklärungen basierende
materielle Verfügung erfolgte nicht mehr. Zu bemerken ist jedoch, dass die
Folgeverfügungen in medizinischer Hinsicht auf unveränderten gesundheitlichen
Verhältnissen basierten (vgl. Bericht G____ [nachfolgend G____] vom 20. Juni
2000, IV-Akte 6; Bericht Dr. med. H____ vom 20 Mai 2012, IV-Akte 29).
3.4.
3.4.1. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als
solchen von Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen)
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 27. September 1995 bis zum 19. Mai
2021, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 103), eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010
E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3 vom 30. November
2008).
4.2.
Die Verfügung vom 27. September 1995 beruhte in medizinischer
Hinsicht auf dem Bericht der C____ vom 18. Oktober 1994 (IV-Akte 1, S. 37).
Gemäss diesem Bericht habe der Beschwerdeführer illegale Substanzen konsumiert.
Nachdem seine Ehefrau an einer Überdosis verstorben sei, habe er den Konsum
eingestellt. Es erfolgte ein immer weitergehender Rückzug, wobei es zur
Exazerbation vorbestehender psychopathologischer Symptome im Sinne einer
narzisstischen Störung und generalisierten Angstzuständen gekommen sei. Im
jetzigen Zustand sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien
Wirtschaft nicht gegeben. Es bestehe eine zumindest 75%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.
4.3.1. Die Verfügung vom 19. Mai 2021 stützt sich im Wesentlichen
auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 26. März 2019 (IV-Akte 65).
4.3.2. Im internistischen Teilgutachten (IV-Akte 65, S. 21 ff.) stellte
Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein internistischer Sicht würden
keine Einschränkungen vorliegen. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgebübte Tätigkeit als Hilfskoch oder Mitarbeiter in einer Kantine.
4.3.3. Gemäss orthopädischem Teilgutachten (IV-Akte 65, S.
28 ff.) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
FMH, beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
anamnestisch chronisch rezidivierendes, vornehmlich bewegungs- und
belastungsunabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende
Symptomatik (ICD-10 M54.5). Aus orthopädischer Sicht könne eine leicht
verminderte Belastungsfähigkeit im Bereich der Lenden- sowie der
Halswirbelsäule postuliert werden. Entsprechend sollte der Beschwerdeführer nur
noch Tätigkeiten ausüben, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 10kg bis
ausnahmsweise 15kg nicht überschritten werde, keine länger andauernde
Zwangshaltung des Kopfes oder des Rumpfes vorkomme und repetitive Überkopfbewegungen
der Arme vermieden werden. Für sämtliche dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten
bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
4.3.4. Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, konnte gemäss psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 65,
S. 38) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. med. K____ dem
Beschwerdeführer einen Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) und Verdacht
auf instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt.
4.3.5. Die pneumologische Untersuchung durch Dr. med. L____,
Facharzt für Pneumologie, FMH, (IV-Akte 65, S. 45) ergab aus diagnostischer
Sicht ein Immunglobulin-Mangelsyndrom mit/bei verminderter igG und IgG-1-
Subklasse 2008, CT-Thorax 2008 ohne Hinweis auf Bronchiektasen, anamnestisch
2-3 antibiotikabedürftige akute Bronchitiden pro Jahr mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Aus pneumologischer Sicht bestehe mit Ausnahme der akuten
Bronchitis-Episoden, welche nach Angaben des Exploranden zwei bis dreimal pro
Jahr auftreten würden, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.3.6. Im Rahmen der Konsensbeurteilung erachteten die
Experten den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit mit gelegentlichem Positionswechsel, unter Berücksichtigung einer Hebe-
und Tragelimite von 10 kg (ausnahmsweise 15 kg), ohne länger dauernde
Zwangshaltung des Nackens oder des Rumpfes und ohne repetitive
Überkopfbewegungen der Arme zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Hinsichtlich
des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass
seit 1994 eine Drogenabstinenz bestehe. Es bestehe kein Drogenersatzprogramm,
seit Jahren auch keine psychiatrische Behandlung mehr. Aus gutachterlicher
Sicht lasse sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2018
bestätigen.
4.4.
Auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 26. März 2019 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung
3.4.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen
Unterlagen im Gutachten des ABI aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 65, S. 14). Die
gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte
65, S. 24, S. 30 f., S. 41 und S. 47). Die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die
Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich
sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller
Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
5.
5.1.
5.1.1. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass
angesichts der Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. F____ vom 13.
Januar 2020 (IV-Akte 84) und vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 94, S. 1) das
Gutachten nicht zu überzeugen vermag, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.1.2.
Mit Bericht vom 13. Januar 2020 attestierte med. pract. F____ dem
Beschwerdeführer ein akutes koronares Syndrom, eine residuale Dyspnoe und
Dekonditionierung. Zusätzlich würden chronische Schlafschwierigkeiten,
chronische Epicondylitis lateral links und neu unklare Bauchbeschwerden bestehen.
Da der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren nur als Volontär gearbeitet
habe, über keine Ausbildung verfüge und nicht genug deutsch spreche, werde er
mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Arbeit mehr finden. Es solle ihm daher die
Rente weiter ausgerichtet werden.
5.1.3.
Mit Bericht vom 9. Dezember 2020 diagnostizierte der behandelnde
Hausarzt eine chronische Heiserkeit, rezidivierende Bronchitis, ungerichteter
Dreh- und Schwankschwindel, lageabhängig DD BPLS ED 30.01.2020, Gefäss-KHK ED
07/2019, chronisches Panvertebral Syndrom und eine Depression. Med. pract.
Gelsomino bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführer regelmässig bei ihm oder
im Spital notfallmässig behandelt werden und praktisch jeden oder alle zwei
Monate krank sei wegen Bronchitis, Schwindel, Rückenschmerzen oder
Thoraxschmerzen. Der Hausarzt sehe für seinen Patienten leider keine angepasste
Tätigkeit, weil er nur leichte Arbeiten durchführen könne und häufig krank sei.
5.1.4.
Hinsichtlich der hausärztlich erhobenen psychiatrischen Diagnose der
Depression ist zu bemerken, dass Dr. med. K____ in seinem psychiatrischen
Teilgutachten erläuterte, dass sich der Beschwerdeführer im Affekt
ausgelassenen, gefasst und eigentlich gut gelaunt zeige. Hinweise für eine
depressive Verstimmung bestünden nicht (IV-Akte 65, S. 41). Diese Beobachtungen
decken sich mit der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers, welcher anlässlich
der psychiatrischen Begutachtung angab, keine psychischen Beschwerden zu haben
(IV-Akte 65, S. 39). Den Berichten des Behandlers vom 13. Januar 2020 und vom
9. Dezember 2020 ist zudem keine fundierte Begründung für die psychiatrische
Diagnostik oder deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.
Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Akten keinerlei Hinweise auf
eine beim Beschwerdeführer bestehende depressive Symptomatik, zumal der
Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht.
5.1.5.
In Bezug auf die vom Hausarzt gestellten somatischen Diagnosen ist zu
bemerken, dass den Berichten vom 13. Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 nicht
zu entnehmen ist, inwiefern sich die Diagnosen negativ auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auswirken. So wird die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht angesichts der bestehenden Diagnosen, sondern
aufgrund von psychosozialen- und soziokulturellen (Migrationshintergrund,
fehlende Berufsausbildung) und sonstigen invaliditätsfremden Faktoren (Alter,
Bildungsstand, Situation auf dem Arbeitsmarkt) begründet. Solche
invaliditätsfremden und psychosozialen Faktoren sind jedoch bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit gerade nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich
die Gutachter mit den im Zeitpunkt der Begutachtung bestandenen Diagnosen
hinreichenden auseinandersetzten. So wurde die beim Beschwerdeführer bestehende
Schmerzproblematik im orthopädischen Teilgutachtens hinreichend gewürdigt und
von Dr. med. J____ bei der Umschreibung der Verweistätigkeit berücksichtigt. Im
pneumologischen Teilgutachten setzte sich Dr. med. L____ ausführlich mit den
Atembeschwerden und der Bronchitis des Beschwerdeführers auseinander und legte
vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt
als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten sei. Im Zusammenhang mit den Diagnosen
der Gefäss-KHK, der chronischen Heiserkeit und des Drehschwindels, welche erst
nach der Fertigstellung des Gutachtens festgestellt wurden, finden sich in den
Akten keine Hinweise auf einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. Bericht M____ vom 23. September 200, IV-Akte 94, S.2;
Ambulanter Bericht N____spital [...] vom 4. März 2020, IV-Akte 94, S. 9; Operationsbericht
N____spital [...] vom 27. November 2020, IV-Akte 94, S. 4, Bericht N____spital [...]
vom 4. März 2020, IV-Akte 87, S. 4). So hält auch Dr. med. D____, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit
Bericht vom 27. Januar 2021 (IV-Akte 97) fest, auch angesichts der neuen
Diagnosen sei dem Beschwerdeführer ein 100%-Pensum in einer angepassten
Tätigkeit zumutbar. Anzufügen ist, dass sich die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Deren Berichte
verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-
und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise
einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer
unterschiedlichen Einschätzung gelangt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Die Berichte des Hausarztes
vom 13. Januar 2020 und vom 9. Dezember 2020 sind somit nicht geeignet,
erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.
5.2.
Der im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer noch eingereichte
Bericht von med. pract. F____ vom 10. Juni 2021 (bei den Beschwerdebeilagen), findet
im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung, da er keine Rückschlüsse auf
die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation
erlaubt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017
E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober
2009 E. 3.5 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Ebenfalls fehl geht die Rüge, es sei keine Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten, sondern der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei durch die E____-Gutachter lediglich unterschiedlich
beurteilt worden.
5.3.2.
Wie bereits dargelegt ist der aktuelle Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mit demjenigen zu vergleichen, der der Verfügung vom 27.
September 1995 zugrunde lag (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).
5.3.3.
Gemäss Bericht der C____ vom 18. Oktober 1994 lag beim Beschwerdeführer
aufgrund einer narzisstischen Störung, generalisierten Angstzuständen und einem
Status nach Drogenabhängigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % vor.
Anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der C____ wurden beim
Beschwerdeführer mit Bericht vom 12. Dezember 1994 (IV-Akte 1, S. 34) ergänzend
eine depressive Episode bei emotional instabiler Persönlichkeit und der
Verdacht auf eine Schizophrenie festgestellt. Aufgrund der bestehenden
psychiatrischen Beschwerden befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 1994
insgesamt sieben Mal in Behandlung in der O____ und in der C____. Schon allein
aus dieser Hospitalisationsfrequenz gingen die behandelnden Ärzte von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die vom Beschwerdeführer
damals durchlebten Krisen standen ferner im Zusammenhang mit dem Drogentod
seiner damaligen Ehefrau im Jahr 1992 und dem Konsum von illegalen Substanzen.
5.3.4.
Dieser damals akute Zustand war im Zeitpunkt der Begutachtung nicht
mehr gegeben. So ist der Beschwerdeführer heute so stabil, dass er seit Jahren
auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung verzichten kann und auch
ohne Drogenersatzprogramme im Alltag gut zurechtkommt. Die Gutachter hielten
entsprechend fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 zu 100 % arbeitsfähig
sei (IV-Akte 65, S. 10). Hinsichtlich der unter dem Regime der Verfügung vom
27. September 1995 gestellten Diagnosen führte der Gutachter K____ auch
plausibel auf, weshalb sich aktuell keine psychopathologischen Befunde mehr
auffinden lassen. So lassen die gutachterlichen Ausführungen zur
Affektpathologie keine Hinweise auf eine depressive Verstimmung zu. Der
Gutachter führt zudem nachvollziehbar aus, dass die emotionale Labilität des
Beschwerdeführers durch die Drogenabstinenz abgeschwächt sei. Auch an dieser
Stelle ist hervorzuheben, dass sich die gutachterlichen Beobachtungen mit dem
subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers decken, welcher sich aus rein
somatischer Sicht für nicht arbeitsfähig hält und auf psychischer Seite keine
Beschwerden schilderte. Angesichts des sich heute – im Gegensatz zum
Verfügungszeitpunkt im Jahr 1995 - stabil präsentierenden Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ist von einer wesentlichen Verbesserung der
gesundheitlichen Situation auszugehen und nicht von einer unterschiedlichen
Beurteilung des an sich gleichen Sachverhaltes.
5.4.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 27. September 1995 in
relevanter Art und Weise verbessert hat. Es ist daher von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2021
unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) per Ende des auf
die Zustellung der Verfügung folgenden Monats, vorliegend per 30. Juni 2021, zu
Recht verneint.
6.
6.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht
spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen –
ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzügliche
Mehrwertsteuern von CHF 231.00 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur.
B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.75) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: