Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 11. August 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.9

Verfügung vom 3. Dezember 2020

Beschwerde gutgeheissen. Weitere Ausrichtung einer Invalidenrente.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Oktober 1994 als Servicemitarbeiterin und Kioskverkäuferin im [...]spital Basel. Im Dezember 2017 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch) begutachten (Gutachten PD Dr. med. B____ vom 21. November 2019 und Gutachten Dr. med. C____ vom 28. November 2019; IV-Akten 55 und 56).

1.2.          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 83) ab August 2018 bis Dezember 2018 eine befristete ganze Rente zu, für die Zeit danach wurde bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% ein Rentenanspruch verneint.

1.3.          Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

1.4.          Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ab August 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente und ab Oktober 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41% Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die ausserordentlichen Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die ordentlichen Kosten dem geringen Aufwand entsprechend zu reduzieren.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

2.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. De­zember 2020 (IV-Akte 83) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 21. November 2019 (IV-Akte 55) und das rheumatologische Gutachten vom 28. No­vember 2019 (IV-Akte 56) ab. Gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten sei der Beschwerdeführerin ab August 2017 ihre angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte sowie jede andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb ihr nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab August 2018 eine ganze Rente zustehe. Nach erfolgreicher Operation im Juni 2018 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Ab Oktober 2018 seien ihr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangsstellungen wieder ganztags zumutbar. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% werde deshalb nach Ablauf der dreimonatigen gesetzlichen .ergangsfrist die befristete ganze Rente ab Januar 2019 aufgehoben.

3.2.          3.2.1.    Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Gutachter in ihrer Konsensbesprechung wie auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2020 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dies stehe im klaren Widerspruch zur 100%-igen Arbeitsfähigkeit wie sie der Verfügung vom 3. Dezember 2020 zugrunde liege. Diese sei deshalb aufzuheben (Beschwerde Rz. 10).

3.2.2.     Sodann könne auf die Gutachten vom 21. November 2019 bzw. vom 28. No­vember 2019 angesichts der Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, gestützt auf deren Berichte sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% auszugehen (Beschwerde Rz. 11 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer Höhe von mindestens 20% angezeigt wäre (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.).

3.3.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente ab August 2018. Nach dreimonatiger Rekonvaleszenz nach der Operation am 27. Juni 2018 sei ab Oktober 2018 objektiv ein Pensum von 70% wieder zumutbar (Beschwerdeantwort Rz. 7 f. mit Hinweis auf IV-Akte 56 S. 40). Somit bestehe in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab Oktober 2018 bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 41% (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 8).

3.4.          Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab August 2018. Zu klären ist hingegen der Rentenanspruch nach einer von den Gutachtern bejahten Verbesserung ihres Gesundheitszustands. Anders als noch mit ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 anerkennt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort eine Viertelsrente. Ob es damit sein Bewenden hat, ist nachfolgend zu prüfen.

4.                

4.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1; 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist "in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird" (Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.                

5.1.          5.1.1.    Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 3. De­zember 2020 (IV-Akte 83) im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 21. November 2019 (IV-Akte 55) und das rheumatologische Gutachten vom 28. No­vember 2019 (IV-Akte 56) zu Grunde gelegt. In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 56 S. 52 ff.) kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht ab August 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach einer Rückenoperation am 27. Juni 2018 könne nach dreimonatiger postoperativer Phase ab Oktober 2018 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

5.1.2.     Auf die Gutachten kann abgestellt werden. Sie erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

5.2.          5.2.1.    Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Einschätzung der Gutachter, welche von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien, sei unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nicht haltbar.

5.2.2.     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2020 ein (IV-Akte 73 S. 3 ff.). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen aufgrund der starken Schmerzen zu maximal 20% zumutbar seien. Da sich ihr psychischer Zustand im Laufe des Jahres 2020 stark verschlechtert habe, sei eine intensivere psychotherapeutische Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthalts angezeigt. Bis zum Abschluss der stationären Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80%.

5.2.3.     Im Austrittsbericht der Klinik [...] vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 81 S. 3 ff.) über die stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 3. August 2020 bis zum 19. Oktober 2020 wird eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthalts aufgeführt. Aktuell bestehe aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik auch bei angepasster und wechselbelastender Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von maximal 10 bis 20%.

5.3.          5.3.1.    In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von Dr. med. D____ sowie der Ärzte der Klinik [...] mit Zurückhaltung zu würdigen.

5.3.2.     RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie/‌FMH für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 73 S. 2 ff.) aus, der Einwand des behandelnden Psychiaters stütze sich mehrheitlich auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ab und berücksichtige das ihr aus medizinischer Sicht Zumutbare nicht hinreichend. Die im psychiatrischen Gutachten aufgeführten Diagnosen, welche er als qualitativ einleuchtend erachte, würden es nicht erlauben, eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal der rheumatologische Gutachter die Schmerzsymptomatik ausführlich erläutert und die vorhandene Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten medizinisch begründet habe.

5.3.3.     In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 84) führte Dr. med. E____ des Weiteren aus, dass im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2020 (IV-Ak­te 81 S. 3 ff.) die gutachterlichen Diagnosen bestätigt worden seien. Sodann sei eine andauernde gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Befunde nicht eingetreten. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine massgebliche Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ersichtlich und aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich keine erneuten Abklärungen aufdrängen.

5.3.4.     Den Stellungnahmen des RAD-Arztes kann gefolgt werden. Somit liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde, weil die behandelnden Ärzte wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtungen durch PD Dr. med. B____ vom 21. November 2019 und Dr. med. C____ vom 28. November 2019 (IV-Akten 55 und 56) unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1; I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass ab August 2017 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. In einer ihrem Leiden angepassten Verweistätigkeit besteht nach dreimonatiger Rekonvaleszenz ab Oktober 2018 medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70%.

6.                

6.1.          Zur Bemessung der Invalidität führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich durch. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von CHF 64'857.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'057.00 – je bei einem vollen Pensum – aus. Die Die Basisbeträge der Vergleichseinkommen sind vorliegend unbestritten. Setzt man die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis, resultiert bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahrs ab August 2018 ein Invaliditätsgrad von 100% und bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab Oktober 2018 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41%.

6.2.          6.2.1.    Zu prüfen bleibt die Frage nach der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der gesundheitlichen Beschwerden, fehlender Ausbildung und wegen ihrer limitierten Sprachkenntnisse ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% zu gewähren (Beschwerde Rz. 20 ff.).

6.2.2.     Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64, 70 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale, welche einzeln oder in Kombination zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.).

6.2.3.     Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_846/‌2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, muss ebenfalls verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin, relevante sprachliche Hindernisse wurden von den Gutachtern nicht erwähnt (IV-Ak­te 55 S. 3; IV-Akte 56 S. 4). Schliesslich hat ein Teilzeitpensum von 70% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/‌2019 vom 7. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis auf 9C_238/‌2018 vom 30. April 2018 E. 5.2).

6.2.4.     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.

6.3.          Unter Berücksichtigung der anhand der Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.1 hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab August 2018 eine ganze Invalidenrente und ab Januar 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

7.                

7.1.          Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

7.2.          Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 war hinsichtlich des vorgenommenen Einkommensvergleichs und der daraus abgeleiteten Terminierung der Invalidenrente fehlerhaft, was die Beschwerdegegnerin auch anerkennt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7). Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrem Hauptantrag einer weiteren Ausrichtung der Invalidenrente durch. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 3. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: