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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 11.
August 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.9
Verfügung vom 3. Dezember
2020
Beschwerde gutgeheissen. Weitere
Ausrichtung einer Invalidenrente.
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Oktober 1994 als
Servicemitarbeiterin und Kioskverkäuferin im [...]spital Basel. Im Dezember
2017 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere
liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch)
begutachten (Gutachten PD Dr. med. B____ vom 21. November 2019 und
Gutachten Dr. med. C____ vom 28. November 2019; IV-Akten 55 und 56).
1.2.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64)
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
3. Dezember 2020 (IV-Akte 83) ab August 2018 bis Dezember 2018 eine
befristete ganze Rente zu, für die Zeit danach wurde bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 15% ein Rentenanspruch verneint.
1.3.
Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020
Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2020
und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
1.4.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin habe ab August 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente
und ab Oktober 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41% Anspruch auf
eine unbefristete Viertelsrente. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die ausserordentlichen Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die
ordentlichen Kosten dem geringen Aufwand entsprechend zu reduzieren.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als
Einzelrichter.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember
2020 (IV-Akte 83) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom
21. November 2019 (IV-Akte 55) und das rheumatologische Gutachten vom
28. November 2019 (IV-Akte 56) ab. Gestützt auf die beweiskräftigen
Gutachten sei der Beschwerdeführerin ab August 2017 ihre angestammte Tätigkeit
als Service-Angestellte sowie jede andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb
ihr nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab August 2018 eine ganze Rente
zustehe. Nach erfolgreicher Operation im Juni 2018 sei von einem verbesserten
Gesundheitszustand auszugehen. Ab Oktober 2018 seien ihr leichte
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangsstellungen wieder ganztags zumutbar. Bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% werde deshalb nach Ablauf der
dreimonatigen gesetzlichen .ergangsfrist die befristete ganze Rente ab Januar
2019 aufgehoben.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die
Gutachter in ihrer Konsensbesprechung wie auch der RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme vom 9. Januar 2020 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit
bezogen auf ein Ganztagespensum in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien.
Dies stehe im klaren Widerspruch zur 100%-igen Arbeitsfähigkeit wie sie der
Verfügung vom 3. Dezember 2020 zugrunde liege. Diese sei deshalb
aufzuheben (Beschwerde Rz. 10).
3.2.2. Sodann könne auf die Gutachten vom 21. November 2019 bzw.
vom 28. November 2019 angesichts der Beurteilungen der behandelnden Ärzte
nicht abgestellt werden, gestützt auf deren Berichte sei von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% auszugehen (Beschwerde Rz. 11
f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu Unrecht keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer Höhe von mindestens
20% angezeigt wäre (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. März
2020 die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente ab August 2018. Nach
dreimonatiger Rekonvaleszenz nach der Operation am 27. Juni 2018 sei ab
Oktober 2018 objektiv ein Pensum von 70% wieder zumutbar (Beschwerdeantwort
Rz. 7 f. mit Hinweis auf IV-Akte 56 S. 40). Somit bestehe in
Abänderung der angefochtenen Verfügung ab Oktober 2018 bei korrekt
durchgeführtem Einkommensvergleich Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 41% (vgl. Beschwerdeantwort
Rz. 8).
3.4.
Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine ganze Invalidenrente ab August 2018. Zu klären ist hingegen der
Rentenanspruch nach einer von den Gutachtern bejahten Verbesserung ihres
Gesundheitszustands. Anders als noch mit ihrer Verfügung vom 3. Dezember
2020 anerkennt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort eine Viertelsrente.
Ob es damit sein Bewenden hat, ist nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE
141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, 349 f.
E. 3.5 mit Hinweisen).
4.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar
(BGE 140 V 207, 211 E. 4.1; 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu
beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt –
vorliegend ab Oktober 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass
ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist "in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird" (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom
3. Dezember 2020 (IV-Akte 83) im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten
vom 21. November 2019 (IV-Akte 55) und das rheumatologische Gutachten
vom 28. November 2019 (IV-Akte 56) zu Grunde gelegt. In der
Konsensbeurteilung (IV-Akte 56 S. 52 ff.) kamen die Gutachter zum
Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht ab August 2017 eine volle
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach einer Rückenoperation am 27. Juni 2018
könne nach dreimonatiger postoperativer Phase ab Oktober 2018 von einer 70%-igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
5.1.2. Auf die Gutachten kann abgestellt werden. Sie erfüllen die von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen
Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihnen grundsätzlich volle
Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Insbesondere haben
sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt
und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der
erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit
der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine
ersichtlich.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Einschätzung der
Gutachter, welche von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
ausgegangen seien, sei unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden
Ärzte nicht haltbar.
5.2.2. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin
einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 25. Juni 2020 ein (IV-Akte 73 S. 3 ff.).
Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen aufgrund der starken Schmerzen zu
maximal 20% zumutbar seien. Da sich ihr psychischer Zustand im Laufe des Jahres
2020 stark verschlechtert habe, sei eine intensivere psychotherapeutische
Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthalts angezeigt. Bis zum Abschluss
der stationären Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80%.
5.2.3. Im Austrittsbericht der Klinik [...] vom 21. Oktober 2020
(IV-Akte 81 S. 3 ff.) über die stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 3. August 2020 bis zum
19. Oktober 2020 wird eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des
Aufenthalts aufgeführt. Aktuell bestehe aufgrund der anhaltenden
Schmerzsymptomatik auch bei angepasster und wechselbelastender Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit im Rahmen von maximal 10 bis 20%.
5.3.
5.3.1. In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit
Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von Dr. med. D____ sowie der Ärzte
der Klinik [...] mit Zurückhaltung zu würdigen.
5.3.2. RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie/FMH
für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 73
S. 2 ff.) aus, der Einwand des behandelnden Psychiaters stütze sich
mehrheitlich auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ab und
berücksichtige das ihr aus medizinischer Sicht Zumutbare nicht hinreichend. Die
im psychiatrischen Gutachten aufgeführten Diagnosen, welche er als qualitativ
einleuchtend erachte, würden es nicht erlauben, eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit
zu begründen, zumal der rheumatologische Gutachter die Schmerzsymptomatik
ausführlich erläutert und die vorhandene Arbeitsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten medizinisch begründet habe.
5.3.3. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 84)
führte Dr. med. E____ des Weiteren aus, dass im Austrittsbericht vom
21. Oktober 2020 (IV-Akte 81 S. 3 ff.) die gutachterlichen
Diagnosen bestätigt worden seien. Sodann sei eine andauernde gesundheitliche
Verschlechterung aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Befunde nicht
eingetreten. Zusammenfassend seien keine Hinweise auf eine massgebliche
Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ersichtlich und aus
versicherungsmedizinischer Sicht würden sich keine erneuten Abklärungen aufdrängen.
5.3.4. Den Stellungnahmen des RAD-Arztes kann gefolgt werden. Somit
liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen
würde, weil die behandelnden Ärzte wichtige – insbesondere nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im
Rahmen der Begutachtungen durch PD Dr. med. B____ vom 21. November 2019
und Dr. med. C____ vom 28. November 2019 (IV-Akten 55 und 56) unerkannt
oder ungewürdigt geblieben wären (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteile des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1; I 514/06
vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die gutachterlichen
Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht
angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass ab August 2017
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. In
einer ihrem Leiden angepassten Verweistätigkeit besteht nach dreimonatiger
Rekonvaleszenz ab Oktober 2018 medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im
Umfang von 70%.
6.
6.1.
Zur Bemessung der Invalidität führte die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich durch. Dabei ging sie von
einem Valideneinkommen von CHF 64'857.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 55'057.00 – je bei einem vollen Pensum – aus. Die Die Basisbeträge der
Vergleichseinkommen sind vorliegend unbestritten. Setzt man die jeweiligen
Einkommen zueinander ins Verhältnis, resultiert bei einer vollen
Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahrs ab August 2018 ein
Invaliditätsgrad von 100% und bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% ab Oktober
2018 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 41%.
6.2.
6.2.1. Zu prüfen bleibt die Frage nach der Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr
aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der gesundheitlichen Beschwerden,
fehlender Ausbildung und wegen ihrer limitierten Sprachkenntnisse ein leidensbedingter
Abzug von mindestens 20% zu gewähren (Beschwerde Rz. 20 ff.).
6.2.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64, 70 E. 4.2.1) nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale, welche einzeln oder in
Kombination zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen.
Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f.
E. 4.1; 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.).
6.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend
kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ihre
gesundheitlichen Beschwerden wurden bei der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015
E. 4.1.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigt, muss ebenfalls verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser
Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019
E. 4.3; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Die
Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin, relevante sprachliche
Hindernisse wurden von den Gutachtern nicht erwähnt (IV-Akte 55
S. 3; IV-Akte 56 S. 4). Schliesslich hat ein Teilzeitpensum von
70% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2019 vom 7. Juli 2019 E. 7.2 mit Hinweis auf 9C_238/2018
vom 30. April 2018 E. 5.2).
6.2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet
hat.
6.3.
Unter Berücksichtigung der anhand der Einkommensvergleichsmethode
errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.1 hiervor) und unter Anwendung
von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ab August 2018 eine ganze Invalidenrente und ab Januar 2019
eine Viertelsrente auszurichten.
7.
7.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember
2018 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2019 eine
Viertelsrente auszurichten.
7.2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 war
hinsichtlich des vorgenommenen Einkommensvergleichs und der daraus abgeleiteten
Terminierung der Invalidenrente fehlerhaft, was die Beschwerdegegnerin auch
anerkennt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7). Die Beschwerdeführerin dringt
somit mit ihrem Hauptantrag einer weiteren Ausrichtung der Invalidenrente
durch. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 3. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018
eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente
auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: