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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14. März 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.101
Verfügung vom 26. September
2022
Zumutbarkeit von
Schadenminderungsauflagen. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.
Tatsachen
I.
Der 1994 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Beendigung
der Schulzeit von 2013 bis 2016 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsfachmann
EFZ (Lehrvertrag IV-Akte 2, S. 4). Im Anschluss arbeitete er im Lehrbetrieb
weiter. Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis auf den
31. Juli 2017, da er eine neue Arbeitsstelle antreten wolle
(Kündigungsschreiben IV-Akte 34, S. 9).
Am 30. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf
Initiative seiner Mutter hin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Morbus
Crohn-Erkrankung sowie psychischer Probleme aufgrund seiner Arbeitslosigkeit
zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (IV-Akte 5). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes
erwerbliche und gesundheitliche Auskünfte und Berichte ein. Mit Stellungnahme
vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 24) hielt der regionale ärztliche
Dienst (RAD) fest, aufgrund der vorliegenden Arztberichte bestehe keine
Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden.
Nachdem der Beschwerdeführer der Einladung zum Erstgespräch am
27. Februar 2019 nicht nachgekommen war (IV-Akte 32), äusserte sich der
RAD am 25. März 2019 nach weiteren Erkundigungen in der Schule, beim
Lehrbetrieb und bei der KESB erneut zur medizinischen Situation. Aufgrund der
vorliegenden Berichte sei unklar, ob beim Beschwerdeführer eine relevante
Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht vorliege. Es werde deshalb eine
Untersuchung durch eine RAD-Psychiaterin vorgeschlagen (IV-Akte 37). In
der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer ärztlichen
Untersuchung am 9. Mai 2019 durch die RAD-Ärztin Dr. med. B____, FMH
Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, ein (IV-Akte 42). Nachdem
der Beschwerdeführer dem Aufgebot keine Folge geleistet hatte, hielt die RAD-Psychiaterin
mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 44) fest, es bestünden
starke Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Aktuell
sei der Beschwerdeführer nicht eingliederbar, da vorgängig medizinische
Massnahmen nötig seien. Am 10. Mai 2019 (IV-Akte 46) schloss die
Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 51)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
Schadenminderungspflicht und die Säumnisfolgen mit, dass nach medizinischer
Einschätzung berufliche Massnahmen nur dann erfolgsversprechend seien, wenn er
regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und nachweislich
abstinent sei. Er erhalte bis zum 31. Januar 2020 Gelegenheit
nachzuweisen, dass er sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung befinde, der behandelnde Arzt seine Massnahmenfähigkeit im Rahmen
eines ausführlichen Arztberichtes attestiere und er eine Urinprobe zum
Drogenscreening und zur quantitativen Bestimmung von THC abgegeben habe. Nachdem
der Beschwerdeführer den Auflagen auch nach verlängerter Frist nicht Folge
geleistet hatte und nach Stellungnahme des RAD vom 14. Mai 2020
(IV-Akte 56) wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen wegen
Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflagen mit Verfügung vom 10. November
2020 (IV-Akte 59) ab.
Am 30. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Diese
forderte ihn mit Schreiben vom 11. April 2022 (IV-Akte 63) auf, bis
zum 25. Mai 2022 den Labornachweis des Drogenscreenings sowie die
schriftliche Bestätigung einer regelmässig durchgeführten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorzulegen. Am 19. Mai 2022
liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Liste seiner
behandelnden Ärzte zukommen (IV-Akte 66). Mit Vorbescheid vom 11. Juli
2022 (IV-Akte 67) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie gedenke, das
Leistungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der
Neuanmeldung keinen Nachweis für die Erfüllung der Schadenminderungsauflagen
eingereicht. Die Bestätigung vom 19. Mai 2022 entspreche nicht den
geforderten Auflagen. Am 26. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 68).
II.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 wird beantragt, es sei
die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer erneut
Gelegenheit einzuräumen, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen und zu
erbringen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
30. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Januar
2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
III.
Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG)
und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom
19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V
364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Die angefochtene Verfügung
datiert vom 26. September 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der
IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Somit sind die Bestimmungen des IVG
in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgeblich.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des
Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2019 im
Rahmen einer Schadenminderungsauflage darauf aufmerksam gemacht worden sei,
dass berufliche Massnahmen nur dann gewährt werden könnten, wenn er regelmässig
einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und eine Urinprobe zum Drogenscreening
abgegeben habe. Den Aufforderungen, sich bezüglich dieser Auflagen zu melden, sei
der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er sei jedoch darauf aufmerksam
gemacht worden, dass er sich wieder bei der Invalidenversicherung anmelden
könne, wenn er die Auflagen zur Behandlung und Abgabe einer Urinprobe zu einem
späteren Zeitpunkt nachweislich erfülle. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
der Neuanmeldung vom 30. März 2022 keine der Schadenminderungsauflage vom
16. Dezember 2019 entsprechenden Befunde oder Therapiebestätigungen
eingereicht. Die Bestätigung vom 19. Mai 2022 entspreche nicht den
geforderten Auflagen (Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 3 ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund
seines psychischen Leidens seine Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen können.
Jetzt aber habe sich seine Situation verbessert, er nehme wieder Termine bei
seinem Hausarzt wahr und könne ab Januar auch eine psychiatrische Behandlung
aufnehmen (Beschwerde S. 3 f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf
zureichender Grundlage vom Beschwerdeführer einfordert, der
Schadenminderungsauflage vom 16. Dezember 2019 entsprechende Laborbefunde und
Therapiebestätigungen einzureichen, und – nachdem dieser der Aufforderung
innert gesetzter Frist nicht nachgekommen ist – zu Recht die Ablehnung des
Leistungsbegehrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG verfügt hat bzw. nach
seiner Neuanmeldung mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsgesuch erneut
abgewiesen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3
IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen
beruflicher Art (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche
Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden)
invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die
voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (vgl. Art. 7
Abs. 1 ATSG).
3.2.
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der
Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr
Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich
zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei
jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1
mit Hinweisen).
3.3.
Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG
und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und
den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie
ist verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen, worunter insbesondere medizinische Behandlungen,
Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung
fallen (vgl. zum Ganzen Fässler,
Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in:
SZS 62/2017 S. 137 ff., insbesondere S. 157 f.) Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren
(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte
Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21
Abs. 4 ATSG).
3.5.
Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der
Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt somit einerseits
die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder
erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die
versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine
(wesentliche) Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es
keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu
konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich
gewesen wäre.
3.6.
Die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG kann nur so lange
greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang
besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher
Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung
aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben,
fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Es ist
deshalb ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die
bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist. Die nach
Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung erklärte
subjektive Eingliederungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit, welche zur
Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Doch wenn die verweigerte Mitwirkung
zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion
nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert
wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 E. 3.3 mit weiterem Hinweis).
Die nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist gegebenenfalls als
Neuanmeldung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom
22. März 2010 E. 5.1) bzw. sollte zu einem regulären
Abklärungsverfahren führen (vgl. dazu die berechtigte Kritik von Lendfers, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht Zeitraum Juli 2016 bis und mit Juli
2017, in: JaSo 2018, S. 96).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit Verfügung vom 10. November
2020 (IV-Akte 59) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage abgelehnt. Dem
Beschwerdeführer war vorgängig mit Schreiben vom 16. Dezember 2019
(IV-Akte 51) unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und die
Säumnisfolgen mitgeteilt worden, nach medizinischer Einschätzung (Stellungnahme
RAD vom 9. Mai 2019; IV-Akte 44) seien berufliche Massnahmen nur dann
erfolgsversprechend, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung
nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte bis zum 31. Januar
2020 Gelegenheit nachzuweisen, dass er sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung befinde, der behandelnde Arzt seine Massnahmenfähigkeit im Rahmen
eines ausführlichen Arztberichtes attestiere und er eine Urinprobe zum
Drogenscreening und quantitativen Bestimmung von THC abgegeben habe. Nachdem
der Beschwerdeführer dem nicht Folge geleistet hatte, war er entsprechend mit
besagter Verfügung vom 10. November 2019 androhungsgemäss sanktioniert worden.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin lehnte nunmehr mit Verfügung vom 26. September
2022 erneut einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab,
da er der ausgesprochenen Schadenminderungsauflage weiterhin nicht nachgekommen
sei (vgl. IV-Akte 68). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
4.3.
Damit eine Sanktion erfolgen kann, muss ein vorsätzliches oder
eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen. Die versicherte Person muss
verstehen, was von ihr verlangt wird und welche Folgen es hat, wenn sie sich
der verlangten Massnahme entzieht oder nicht kooperiert (Brunner/Vollenweider, Basler Kommentar
ATSG, Basel 2020, N 80 zu Art. 21 ATSG; vgl. auch Fässler, a.a.O., S. 154 f.). Ist
eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht
einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter
Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht
gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom
20. März 2013 E. 3 mit Hinweis). Eine Leistungsverweigerung ist
ebenfalls nicht zulässig, wenn die Massnahmen aus entschuldbaren Gründen nicht
erfüllt wurden, etwa, weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus
anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit
Hinweisen).
4.4.
Zur Frage, ob vorliegend eine schuldhafte Verletzung der
Mitwirkungspflicht vorliegt, ergibt sich Folgendes aus den Akten:
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin schloss – gestützt auf die Stellungnahme
der RAD-Psychiaterin Dr. med. B____ vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 44) –
darauf, die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
sei fachärztlich dringend indiziert. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai
2020 (IV-Akte 56) hatte die RAD-Ärztin zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe sich gezielt jeder therapeutischen Massnahme entzogen. Ebenso habe er
offenbar sehr gezielt jeden Kontakt mit dem von der KESB eingesetzten Beistand
verhindert. In den aktuell vorliegenden Akten würden sich keine Hinweise
finden, nach denen die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie nicht zumutbar
sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass keine
psychische oder somatische Erkrankung vorliege, welche die Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers beeinträchtige. Somit würden sich keine Hinweise ergeben,
wonach die Schadenminderungsauflagen aufgrund eines Krankheitsgeschehens nicht
umsetzbar seien, diese seien zumutbar.
4.4.2. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 (IV-Akte 48) hatte die
KESB eine Begleitbeistandschaft zur Unterstützung bei der Arbeitstätigkeit und
Tagesstruktur sowie eine Vertretungsbeistandschaft für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen
errichtet. Bei einem Austausch zur Situation am 13. Dezember 2019 (s.
Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019, Protokoll S. 3)
führte der Beistand des Beschwerdeführers aus, er habe keine Beziehung zur
Zusammenarbeit aufbauen können. Es gebe keine tragfähige Kooperation, der
Beschwerdeführer sei telefonisch nicht erreichbar und auch bei vereinbarten
Besuchen mehrfach nicht anwesend gewesen. Obwohl er Unterstützung angeboten
habe, sei vergeblich versucht worden, eine psychotherapeutische Behandlung zu
beginnen. Er habe die Aufhebung der Beistandschaft beantragt, da eine
Begleitung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Am 7. April 2020 hob
die KESB die zivilrechtlichen Massnahmen auf (IV-Akte 54).
4.4.3. Am 13. Januar 2020 (Protokolleintrag der
Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2020; Protokoll S. 4 f.) hatte die
Mutter des Beschwerdeführers berichtet, dass sie ihren Sohn zur psychiatrischen
Behandlung angemeldet habe. Ein Behandlungstermin sei in sechs bis sieben
Wochen möglich. Die Gesprächstermine würden anfänglich zu Hause stattfinden, um
zunächst ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Therapie stabil zu
beginnen. Am 11. Juni 2020 fand eine erste Heimtherapie statt (Protokolleintrag
der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020; S. 6), worauf die
Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Psychologin einen Arztbericht
einforderte (IV-Akte 57). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am
17. August 2020 (Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom
17. August 2020, S. 7), der Beschwerdeführer sei nach der ersten
durchgeführten Heimtherapie zum vereinbarten zweiten Termin am 18. Juni
2020 nicht erschienen. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant, der
Beschwerdeführer habe sich auch nicht mehr gemeldet. Der angefragte Arztbericht
könne deshalb nicht ausgefüllt werden.
4.4.4. Dass sich der Beschwerdeführer gezielt jeder therapeutischen
Massnahme entzogen und gezielt und bewusst jeden Kontakt mit dem von der KESB
eingesetzten Beistand verhindert habe, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.
Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Bericht des RAD vom 25. März 2019, dass
der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unklar ist. Darin wird
festgehalten, dass aus den Akten des schulpsychologischen Dienstes schwierige
psychosoziale Verhältnisse seit früher Kindheit dokumentiert seien (z.B. Vater
mit übermässigem Alkoholkonsum und Neigung zur Gewaltanwendung, der 2006 einen
Herzinfarkt erlitt; Mutter mit Mamma-Karzinom im Jahr 2016 und Überforderung).
In der Schule zeigte der Beschwerdeführer ausserdem auffälliges, übergriffiges
und delinquentes Verhalten, was zum Schulwechsel führte. Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei wieder auffällig. Er nehme keine Termine wahr, sei nicht
erreichbar, konsumiere Drogen, habe keine Tagesstruktur, scheine zu
bagatellisieren, zeige aber auch einen gewissen Leidensdruck (IV-Akte 37).
Insgesamt ist es weder dem Beistand noch der Therapeutin gelungen, mit dem
Beschwerdeführer eine Beziehung zur Zusammenarbeit aufzubauen. Daraus kann jedoch
nicht überwiegend wahrscheinlich geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe
sich gezielt und willentlich jeglicher Zusammenarbeit entzogen. Die Ansicht, es
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine
psychische oder somatische Erkrankung vorliege, aufgrund derer die Schadenminderungsauflagen
nicht umsetzbar seien, kann den Akten jedenfalls nicht eindeutig entnommen
werden. Die KESB hatte am 3. März 2020 (vgl. Protokolleintrag der
Beschwerdegegnerin vom 3. März 2019, Protokoll S. 2 f.) berichtet,
der Beschwerdeführer konsumiere Cannabis. Er wolle keine Unterstützung, auch
sei er bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung uneinsichtig und es fehle
die Krankheitseinsicht. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, aktuell stehe er
aber nicht in Behandlung.
4.4.5. In somatischer Hinsicht hatte der behandelnde Arzt mit Bericht
vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 19) festgehalten, mit Blick auf die
beim Beschwerdeführer seit 2012 vorliegenden Colitis ulcerosa sei aktuell von
einer Remission der Erkrankung auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht
bestehe momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und berufliche
Massnahmen seien nicht angezeigt. Auch die RAD-Ärztin pract. med. C____ hatte
in der Stellungnahme vom 25. März 2019 (IV-Akte 37) ausgeführt,
aufgrund der vorliegenden Akten sei weiterhin von einer Remission der Colitis
auszugehen. Dadurch könne keine relevante und langandauernde Arbeitsunfähigkeit
begründet werden. Die rezidivierende Übelkeit des Beschwerdeführers werde auf
seinen Cannabiskonsum zurückgeführt. Die ärztliche Empfehlung sei, den Konsum
zu sistieren.
4.5.
Gestützt auf diese Akten kann nicht ohne Weiteres von einer
schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden. Der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er weder im Verfahren der Erstanmeldung noch bei
der Neuanmeldung in der Lage gewesen sei, den Schadenminderungsauflagen
nachzukommen, ist daher grundsätzlich vereinbar mit der oben dargestellten
(medizinischen) Aktenlage. Zusammenfassend kann nicht ohne weitere
medizinischen Abklärungen von der Zumutbarkeit der geforderten Massnahmen
ausgegangen werden. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Auch
ergibt sich aus den vorhandenen Akten jedenfalls kein medizinisch hinreichend
nachvollziehbares Bild über den psychischen Gesundheitszustand sowie über eine
mögliche Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Eingliederungsfähigkeit
und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.6.
Damit überzeugt auch die Verneinung eines Anspruches auf berufliche
Massnahmen ohne weitere Abklärung nicht. Es erscheint daher angebracht, dass
die Beschwerdegegnerin zunächst den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Rahmen einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung
abklärt. Dabei hat sich die Gutachtensperson auch zur Frage zu äussern, ob die
Einhaltung der auferlegten Schadenminderungsauflagen zumutbar ist.
5.
5.1.
Bei alledem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich
die versicherte Person nach Art. 43 Abs. 2 ATSG ärztlichen und
fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind. Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen
steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die
subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven
Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob
die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die
Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven
Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit
Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob
diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit
hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder
gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person
tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der
persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die
üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret
entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.2.
Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
6.
6.1.
Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die
Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren
medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über einen Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: