Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.103

Verfügung vom 26. September 2022

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau HF (vgl. Diplom vom 3. Februar 2008, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 9). Ab dem 1. November 2011 arbeitete sie bei der B____ (vgl. Zwischenzeugnis vom 8. November 2016, IV-Akte 6, S. 1 f.) Dort wurde ihr per 31. Mai 2017 bzw. nach Ablauf der Sperrfrist infolge einer Krankschreibung (vgl. Ärztlicher Erstbericht vom 17. Mai 2017 von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 3, S. 4 f.) per 30. November 2017 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. August 2017, IV-Akte 9, und Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 15).

b)             Am 12. Juli 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression und seit einem Arbeitsunfall am 12. Dezember 2016 immer wiederkehrende Steissbeinschmerzen, bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 und Verfügung vom 28. Mai 2018 (IV-Akten 33 und 34) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit dem Hinweis ab, es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt habe, dass sie die Stellensuche selbständig angehen wolle und auf das ihr angebotene Coaching mit Stellensuche verzichte.

c)             Ab dem 1. April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der D____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Januar 2021, IV-Akte 56). Am [...] 2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 35, S. 12). Am 12. Oktober 2019 stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich Prellungen am rechten Ellbogen und an der Lendenwirbelsäule zu (vgl. Sunetmeldung UVG, IV-Akte 52, S. 5). Die E____ erbrachte als obligatorische Unfallversicherung Leistungen bis zum 25. Februar 2020 (vgl. z.B. Taggeldabrechnungen vom 11. Dezember 2019 und vom 20. März 2020, IV-Akte 52, S. 3 f.). Ab dem 26. Februar 2020 entrichtete sie der Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen (vgl. div. Krankentaggeldabrechnungen von 2021, IV-Akte 73, S. 3 ff.). Die Anstellung bei der D____ wurde der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt von Arbeitgeberseite per 30. Juni 2020 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Januar 2021, IV-Akte 56, S. 1).

d)             Mitte Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 35). Als Gründe nannte sie Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 12. Oktober 2019 sowie eine Depression und Panikattacken (beides trete seit Mai 2020 verstärkt auf). Die Beschwerdegegnerin leitete wiederum Abklärungen ein.

e)             Mit Mitteilung vom 28. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für ein individuelles Coaching vom 24. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 zu (IV-Akte 59). Mit einer weiteren Mitteilung vom 4. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 79).

f)              Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbsfähigkeit und Haushalt ausfüllen (IV-Akte 84), bat die behandelnden Ärzte um Einreichung von Berichten (vgl. IV-Akten 85 und 86) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme (vgl. Bericht vom 4. April 2022, IV-Akte 98). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweise, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe (IV-Akte 102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 Einwand (IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 29. August 2022, dass ihr Einwand den Anforderungen nicht genüge und gewährte ihr eine Frist bis zum 23. September 2022 zur Verbesserung desselben (IV-Akte 104). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 107).

II.        

a)             Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 26. September 2022 sei aufzuheben und ihr Invalidenleistungen zu erbringen. Insbesondere beantragt sie sinngemäss, es sei ihr eine Umschulung zu gewähren.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 18. Dezember 2022 (Postaufgabe 19. Dezember 2022) erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine Umschulung aufgrund ihres Kreuzleidens gehofft habe.

 

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Anfechtungsobjekt stellt vorliegend die Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 107) dar. Diese bezieht sich allein auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit sich die Beschwerde auf diese Frage bezieht, ist darauf einzutreten. In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, kann das Gericht mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten.

1.3.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass keine während eines Jahres ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden habe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf einen Bericht des RAD von Dr. med. F____, FA für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, vom 4. April 2022 (IV-Akte 98) ab, der seinerseits auf den Berichten einer Vertrauensärztin und eines Vertrauensarztes der E____ als Unfall- und Krankentaggeldversicherung, sowie auf den eingegangenen Berichten der behandelnden Ärzte beruht (vgl. dazu Beschwerdeantwort, Ziff. 5.1.).

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand sei seit ihrem Unfall vom 12. Oktober 2019 nicht mehr wie vorher. Zu den körperlichen Leiden seien psychische Beschwerden, namentlich eine Depression, Panikattacken und Zukunftsängste, hinzugetreten. Sie sei immer zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. August 2021 sei sie zu 80 % krankgeschrieben und gelte zu 20 % als vermittelbar. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich eine Abklärung im Haushalt durchgeführt. Bei einem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin habe sie nie erscheinen müssen. An der Frühintervention habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Sie habe gehofft, eine Umschulung über die Beschwerdegegnerin absolvieren zu können.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob das Wartejahr erfüllt ist und ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten in genügendem Umfang nachgekommen ist.

3.                  

3.1.            3.1.1   Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts (8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen).

3.1.2   Vorliegend geht es primär um die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin das gesetzliche Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (siehe dazu auch E. 3.2.) erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass das Wartejahr im Juli 2020 begonnen hat. Der zu prüfende Sachverhalt (die Erfüllung des Wartejahres) verwirklichte sich somit vor dem 31. Dezember 2021. Dies wäre auch bei einem allfälligen früheren Beginn des Wartejahres der Fall. Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.            Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.4.            Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257 E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben (anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

3.5.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).

3.6.            Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5, BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen und BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).

4.                  

4.1.            Dr. med. F____ stellte für seine Beurteilung im RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98) auf die Berichte von Dr. med. G____, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, MAS Arbeit und Gesundheit ETHZ, vom 4. März 2020 (IV-Akte 43, S. 13), von Dr. med. C____ vom 15. November 2021 (IV-Akte 89; der RAD schrieb fälschlicherweise «18.11.2021», statt «15.11.2021») und Dr. med. H____, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 64, S. 3) ab.

Er erklärte zunächst hinsichtlich der somatischen Situation, der Sturz vom 12. Oktober 2019 habe nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt und es lägen keine anhaltenden Unfallfolgen vor. Die von PD Dr. med. I____, Rheumatologie/PMR, im Juli 2020 postulierte, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom 15. Juli 2020, IV-Akte 42) gehe zurück auf eine muskuläre Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende Rücken-Pathologie. Es handle sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit, was keinen Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle. Diesbezüglich seien die somatisch bedingten Einschränkungen im Abklärungsbericht Haushalt aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Angesichts der somatischen Gesundheit sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht nachvollziehbar eingeschränkt.

In psychiatrischer Hinsicht hielt er fest, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den von der E____ eingeholten Akten seit dem 6. Juli 2020 bei Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Ein psychiatrischer Bericht bzw. Auskünfte zur psychischen Situation seinerseits fehlten jedoch. Es liege allerdings eine versicherungspsychiatrische Einschätzung von Dr. med. H____, vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 64, S. 3) vor. Diese gebe auch den prognostizierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med. F____ schlug vor, auf die Beurteilung von Dr. med. H____ abzustellen und diese Daten zur Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Aus diesen schloss er, dass ein relevanter (psychischer) Gesundheitsschaden nur vorübergehend ausgewiesen sei. Dazu führte er weiter aus, zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, erst seit Mai 2020 erste psychische (depressive) Symptome gehabt zu haben. Laut Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von Dr. med. J____ sei sie erst seit Juli 2020 bei ihm in Therapie. Aus welchen Gründen dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Februar 2020 vorliegen solle, sei nicht plausibel. Genau an diesem Datum sei durch die untersuchende Reha-Medizinerin Dr. med. G____ festgehalten worden, dass keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Aktuell seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Für eine (psychiatrische) Begutachtung müsste zwingend der Behandlerbericht vorliegen, da er gemäss Rechtsgenüglichkeitskriterien für Gutachten zu berücksichtigen wäre. Ein Gutachten dränge sich aktuell aber nicht auf. Insgesamt schloss Dr. med. F____ darauf, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege.

4.2.            4.2.1   Im vom RAD zitierten Bericht zuhanden der E____ vom 4. März 2020 (IV-Akte 43, S. 12 ff.) hielt Dr. med. G____ als beratende Ärztin der E____ fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz am 12. Oktober 2019 auf einer Treppe eine Gesässkontusion und eine Ellenbogenkontusion rechts zugezogen. Es seien lumbale Rückenschmerzen, eine Schwellung und Schmerzen im rechten Ellenbogen und im weiteren Verlauf Nackenschmerzen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim zu 100 % krankgeschrieben. Sie leide unter einem prolongiert verlaufenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz am 12. Oktober 2019. Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) seien radiologisch ausgeschlossen worden. Die aktuelle Untersuchung habe keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder senso­mo­torische Ausfallsymptomatik ergeben. Es hätten auch keine Hinweise auf eine ISG-Dysfunktion oder höhergradige segmentale Funktionsstörungen der LWS bestan­den. Klinisch hätten sich lediglich Druckdolenzen der Muskelansätze am
Becken­kamm beidseits gezeigt. Differenzialdiagnostisch handle es sich am ehesten um ein leichtes muskuläres Problem, eventuell vor dem Hintergrund einer muskulären Dekonditionierung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die geklagten lumbovertebralen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die bildgebenden Abklärungen hätten keine Hinweise auf strukturelle Unfallfolgen gegeben und der Endzustand sei mit Datum der Untersuchung bei ihr (Dr. med. G____) erreicht. Rein aufgrund der Unfallfolgen lasse sich per Datum der Untersuchung keine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Pflegeheim mehr begründen. Sie beurteilt die Arbeitsfähigkeit daher ab sofort als 100 %. Abschliessend empfahl Dr. med. G____ dem Krankentaggeldversicherer, eine Schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Angewöhnung zu akzeptieren, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Akte 43, S. 16 ff.).

4.2.2   In seiner «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom 15. Juli 2020 zu Handen der E____ (IV-Akte 42, S. 2 ff.) erklärte PD Dr. med. I____, bei der Beschwerdeführerin sei ein chronisch belastungsabhängiges lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei muskulären Insuffizienz, Haltungsinsuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxität sowie Verdacht auf Bindegewebeschwäche ([ICD-10] M54.05) zu diagnostizieren, welches eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Unter «Bemerkungen und/oder weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» nannte er einen Verdacht auf ein depressives Zustandsbild sowie psychosoziale Faktoren und eine leichte Adipositas, vormals mittelschwer.

In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit erklärte er, in der angestammten Tätigkeit betrage diese aktuell 60 % (ab Beginn der Therapie 10 Wochen 60 %, danach 4 Wochen 20 %). Deren mutmassliche Entwicklung in der angestammten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Der Verlauf sei ungewiss. Aktuell bestehe eine deutliche muskuläre Insuffizienz und Haltungsinsuffizienz bei sonst adäquatem Verhalten und wohl verzögertem Kraftaufbau, allenfalls auch reduzierter Muskelmasse bei ungewollter Körpergewichtsreduktion und niederschwelliger Aktivität: Daraus ergebe sich aus rein somatischer Hinsicht eine erhebliche Differenz zu den beruflichen Anforderungen im oft mindestens mittelschweren bis knapp schweren Belastungsbereich. Aufgrund schwerer pflegebedürftiger und wenig kooperativer Patienten und postulierter Unterbesetzung. Administrative Arbeiten umfassten ca. 20 % der Arbeitstätigkeit und wären ausführbar. Zusätzlich würde eine Einsatzfähigkeit mit reduzierter Leistung und vermehrtem Beizug von fremden Personen in geringem Masse bestehen, womit sich die 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) bezogen auf das Pensum von 70 % begründe. Die Prognose hinsichtlich dem Erreichen einer genügenden Belastbarkeit zur Ausübung der ursprünglichen Tätigkeit müsse vorsichtig gestellt werden. Gegebenenfalls sollte eine Reevaluation in drei Monaten, allenfalls auch nach begleitetem Arbeitseinsatz erfolgen.

In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 15. Juli 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bzw. ab dem 15. August 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Anm.: es ist davon auszugehen, dass PD Dr. med. I____ beide Male das Untersuchungsdatum, also den 15. Juli 2020 nennen wollte). Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Zumutbar sei maximal seltenes Hantieren von 15 kg, oft 10 kg ab Boden und über Kopf, selten vorgeneigtes Stehen. Arbeiten in gebückter und verdrehter Position sollten selten erfolgen, Wechselpositionen im Sinne des Wechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen seien zumutbar.

PD Dr. med. I____ hielt fest, es seien weitere medizinische Abklärungen notwendig. Ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, könne er nicht beurteilen. Diesbezüglich müsste der behandelnde Psychiater angefragt oder eine entsprechende Plausibilisierung durchgeführt werden.

4.2.3   Im Nachgang zu PD Dr. med. I____s Bericht veranlasste die E____ eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. H____ (vgl. «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom 14. Januar 2021, IV-Akte 64, S. 3). Dieser diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (F32.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Als Begründung gab er an, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Pflegerin sei wohl aufgrund der körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr möglich. Gespräche mit der IV betreffend Umschulung hätten bereits stattgefunden. Die Frage, ob in einer den Beschwerden respektive der Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt oder zukünftig eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne, beantwortete er mit «nicht beurteilbar». Dazu bemerkte er: «dies jedoch unter der Voraussetzung, dass mittels 7)» (Frage 7 bezog sich auf die medizinische Behandlung) «die depressive Episode remittiert und dann berufliche Massnahmen der IV umgesetzt werden können». Der bisherige Verlauf lasse auf eine medizinische Compliance schliessen. Durch medizinische Behandlung bzw. eine Behandlungsanpassung könne die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit reduziert, bzw. eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dazu gab er an, es sei ab Beginn der Therapieumsetzung für 10 Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und schliesslich für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Bis zur vollen Arbeitsfähigkeit daure es 22 Wochen.

4.3.            4.3.1   Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich in rheumatologischer Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Treppensturz vom 14. Oktober 2019 bis zum 8. Dezember 2020 bei Dr. med. C____ in Behandlung war (vgl. den Bericht vom 15. November 2021, IV-Akte 89). Dieser erklärte sie ab dem 12. Oktober 2019 für 100 % arbeitsunfähig. Dabei bestätigte er zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2020 aufgrund des Unfalles. Gemäss dem von ihm ab Februar 2020 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, war die Beschwerdeführerin jedoch ab dem 25. Februar 2002 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein, IV-Akte 106, S. 44, div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 106, S. 32, 34, 36 f. und 39 bis 42, sowie auch den Arztbericht vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 52, S. 24 f.).

In seinem Bericht vom 15. November 2021 (IV-Akte 89) nannte Dr. med. C____ ein lumbovertebrales Syndrom (initial traumatisch infolge Sturzereignis am 12. Oktober 2019 ausgelöst), rezidivierendes zervico-cephales Schmerzssyndrom und eine Depressionskrankheit als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Pflegefachfrau vom 12. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 aus rheumatologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die körperlichen Beschwerden seien mittlerweile ausgeheilt und bedürften keiner Behandlung mehr. Aufgrund seines letzten Kenntnisstandes erachte er die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 aus rheumatologischer Sicht in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder zu 100 % arbeitsfähig. Bezüglich des psychischen Leidens könne er keine Angaben machen. Seit dem 1. Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Depressionskrankheit psychiatrischerseits weiterhin zu 100 % krankgeschrieben.

4.3.2   Die Beschwerdegegnerin ging – gestützt auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98, vgl. E. 4.1.) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2019 bis zum 25. Februar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei und ihr ab dem 26. Februar 2020 die Ausübung ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (vgl. Verfügung vom 26. September 2022, IV-Akte 107). Der RAD-Arzt Dr. med. F____ verwies bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2020 unter anderem auf die Beurteilung von Dr. med. G____ 25. Februar 2020 (Bericht vom 4. März 2020, IV-Akte 43, S. 19 ff.). Dabei hielt er fest, die Ärztin habe festgehalten, dass ab dem genannten Datum keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (vgl. RAD-Bericht vom 4. April 2020, IV-Akte 98, S. 6). Es trifft zu, dass Dr. med. G____ in ihrem Bericht vom 4. März 2020 festhielt, entsprechend ihrer Beurteilung bestehe «ab sofort» eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Allerdings erklärte sie zugleich, dass sich rein aufgrund der Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lasse und der Krankentaggeldversicherung empfahl sie eine Steigerung des Pensums auf das bisherige Pensum innert zwei Wochen (IV-Akte 43, S. 17 f., vgl. auch E. 4.2.1). Das lässt vermuten, dass Dr. med. G____ generell von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Allerdings findet sich keine Erklärung im erwähnten Bericht von Dr. med. G____, aus welcher hervorginge, weshalb sie dem von ihr diagnostizierten (und als nicht unfallkausal qualifizierten) lumbovertebralen Schmerzsyndrom keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zuschrieb. Auch der RAD erklärt dies im Bericht vom 4. April 2022 nicht. Darauf, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. C____ die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeitdauer vom 12. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte, ging er nicht ein. Dementsprechend setzte er sich auch nicht mit den unterschiedlichen Beurteilungen auseinander. Bezüglich der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit von PD Dr. med. I____ (vgl. dessen Bericht vom 15. Juli 2020, IV-Akte 42, S. 2 ff. sowie E. 4.2.2), erklärte der RAD, diese gehe zurück auf eine muskuläre Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende Rücken-Pathologie. Es handle sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit, was kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle.

4.3.3   Wie unter E. 3.4. bis E. 3.6. dargelegt, ist der Beweiswert von RAD-Berichten wie auch von Berichten von Beratenden Ärzten und Ärztinnen von Versicherungen begrenzt. Schon geringe Zweifel genügen, damit ergänzende Abklärungen notwendig werden. Solche zumindest geringen Zweifel bestehen in Bezug auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Die Aussagen von PD Dr. med. I____ und Dr. med. C____ zur Dauer der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einerseits und die Beurteilungen von Dr. med. G____ und dem RAD-Arzt Dr. med. F____ andererseits widersprechen sich. Dieser Widerspruch wurde in den Akten nirgends diskutiert, insbesondere nicht im RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Damit kann bereits in somatischer (rheumatologischer) Hinsicht nicht auf diesen Bericht abgestellt werden. Zur Klärung der Frage, von wann bis wann die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht dauert, ist folglich eine rheumatologische Begutachtung bei einem IV-externen Rheumatologen bzw. einer IV-externen Rheumatologin notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche in Auftrag zu geben.

4.4.            In psychiatrischer Hinsicht findet sich in den Akten nebst der «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. H____ vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 66, S. 3 ff.; vgl. dazu auch E. 4.2.3) und diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____ (IV-Akte 106) lediglich ein Bericht von Dr. med. J____ an die E____ vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 2). In diesem erklärte der Behandler, die Beschwerdeführerin nehme seit Februar (eine Angabe des Jahres fehlt) abends 50 mg Trittico. Es habe eine deutliche Schlafverbesserung und eine Reduktion des Gedankenkreisens in der Nacht stattgefunden. Die Panikattacken seien deutlich zurückgegangen und es gebe keine Schlafunterbrechung mehr. Andere Massnahmen seien nicht eingeleitet worden. Bezüglich des weiteren Behandlungskonzepts wies er auf eine Anmeldung bei der therapeutischen Institution «Rheinleben» hin, mit dem Ziel einer schrittweisen Rückführung in den Arbeitsprozess. Ein erstes Vorstellungsgespräch finde Ende Juni (ebenfalls ohne Jahresangabe, vermutlich ist Juni 2021 gemeint) statt. Die Wiedererlangung einer Teil- bzw. Vollarbeitsfähigkeit hänge vom Erfolg dieser Wiedereingliederungsmassnahme ab. Vorläufig und bis auf weiteres bestehe eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine zu frühe Belastung sei mit einem hohen Risiko eines Rückfalls verbunden.

4.5.            Der RAD stützte sich bei seiner Beurteilung im Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98) auf den die «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. H____ vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 56) ab. Dieser Bericht war zum Zeitpunkt, in welchem Dr. med. F____ den erwähnten RAD-Bericht verfasste, bereits über ein Jahr alt. Dr. med. H____s Bericht lässt sich die Diagnose «mittel- bis schwergradige depressive Episode» (ICD-10 F32.2) entnehmen. Ausserdem findet sich eine Prognose von Dr. med. H____ in dem Bericht, gemäss welcher die Beschwerdeführerin innert 22 Wochen ab dem Zeitpunkt der Therapieumsetzung wieder voll arbeitsfähig sei (vgl. dazu E. 4.2.3). Eine Beurteilung der zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Arbeitsfähigkeit oder zu deren Verlauf bis zum Zeitpunkt der Untersuchung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

Wie beim Bericht von PD Dr. med. I____, handelt es sich auch beim erwähnten Bericht von Dr. med. H____ um eine Stellungnahme eines beratenden Arztes einer Versicherung (hier der E____). Der Bericht ist in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit unvollständig, da weder deren Verlauf, noch der aktuelle Zustand genannt werden. Schon dieser Bericht ist daher nicht geeignet, um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Er ist diesbezüglich mit Zweifeln behaftet. Was den weiteren Verlauf betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf die von Dr. med. H____ gestellte Prognose abgestellt hat. Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass diese tatsächlich eingetreten ist. Vielmehr finden sich darin – wie erwähnt – diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____. Dr. med. J____ hat die Beschwerdeführerin ab dem 14. Juni 2020 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. div. Zeugnisse, IV-Akte 106). Ab dem 1. August 2021 attestierte er ihr noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 106, S. 23 sowie weitere, sich in IV-Akte 106 befindliche Zeugnisse). Schon dies begründet zumindest leichte Zweifel daran, ob die prognostische Beurteilung von Dr. med. H____ zutreffend war. Überdies erscheint es ohnehin sehr fraglich, auf eine prognostische Beurteilung abzustellen. Im vorliegenden Fall wäre darüber hinaus eine nachträgliche Überprüfung, ob die Prognose zutreffend war, durchaus möglich gewesen. Der RAD hat schon daher zu Unrecht auf die prognostische Beurteilung von Dr. med. H____ abgestellt. Damit bestehen auch an seiner Beurteilung vom 4. April 2022 mindestens leichte Zweifel (IV-Akte 98).

Die Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sie Dr. med. J____ zweimal zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert und ihn darüber hinaus nach jeder Aufforderung zweimal erfolglos gemahnt hatte (vgl. IV-Akten 44, 62, 71, 86, 91 und 96). Dieser Umstand ist jedoch kein Argument, um auf die Beurteilung des RAD vom 4. April 2022 bzw. indirekt auf die prognostische und lückenhafte Beurteilung von Dr. med. H____ abzustellen. Wenn ein Arzt trotz wiederholter Aufforderung keinen Bericht zuhanden der IV-Stelle einreicht, ist dies nicht der versicherten Person anzulasten. Erhält die IV-Stelle trotz Mahnung weder Unterlagen oder Berichte, noch eine Mitteilung vom Arzt oder der Ärztin, so hat sie gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) Stand 1. Januar 2018, N 2067, eine andere ärztliche Stelle oder den RAD mit der Abklärung zu beauftragen und teilt dies der versicherten Person mit (vgl. im Übrigen den gleich lautenden Abschnitt in KSVI, Stand 1. Juli 2022, N 3059). Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend unterlassen. Der Umstand, dass sie die Sache dem RAD unterbreitet hat, ändert daran nichts. Dieser hat keine eigenen Abklärungen vorgenommen, sondern sich – wie ausgeführt – auf einen mit mindestens leichten Zweifeln behafteten Bericht eines beratenden Arztes einer Unfall- und Krankentaggeldversicherung abgestützt. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.3.) verletzt. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht hat sie daher eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Diese hat in Form einer bidisziplinären Begutachtung – zusammen mit der rheumatologischen Begutachtung (vgl. E. 4.3.3) – zu erfolgen.

4.6.            Aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass sie an einer Umschulung interessiert wäre. Ausser einem Coaching in Bezug auf eine Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 28. Januar 2021, IV-Akte 59) hat die Beschwerdegegnerin – soweit aus den Akten hervorgeht – keine weiteren Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG geprüft. Mit Blick auf den bereits seit der 5. IV-Revision nachhaltiger umgesetzten Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. BGE 139 V 547, 557 E. 5.7), wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Beschwerde vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) als Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich einer Umschulung entgegen zu nehmen. Das bidisziplinäre Gutachten sollte dementsprechend auch darüber Aufschluss geben, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.

4.7.            Zu berücksichtigen ist abschliessend, dass ein Abklärungsbericht Haushalt erstellt wurde (vgl. Bericht vom 23. November 2021, IV-Akte 90). In diesem wurde eine Aufteilung von 30 % Haushaltstätigkeit und 70 % Erwerbstätigkeit festgestellt. Im Haushalt wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von insgesamt 15 % attestiert (vgl. IV-Akte 90, S. 5). Die Aufteilung von Haushalt und Erwerb wird von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert. Sie entspricht denn auch ihrer eigenen Bestätigung der Erwerbstätigkeit vom 23. November 2021 (IV-Akte 93). Gemäss dieser würde sie bei guter Gesundheit seit April 2018 einer Erwerbstätigkeit von 70 % nachgehen. Auch die ihr attestierte Einschränkung im Haushalt von 15 % bestreitet sie nicht. Allerdings kam Dr. med. F____ in seinem RAD-Bericht vom 4. April 2022 zum Schluss, dass eine Einschränkung im Haushalt angesichts des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei.

Wie oben dargelegt, kann nicht auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 abgestellt werden. Ohne nachvollziehbare, schlüssige und beweistaugliche medizinische Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, ob die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar bzw. gerechtfertigt ist. Auch dazu haben sich die zu beauftragenden Gutachter bzw. Gutachterinnen zu äussern.

4.8.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Erfüllung des Wartejahres durch die Beschwerdeführerin ein bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei externen Gutachtern bzw. Gutachterinnen in Auftrag zu geben. Dieses hat sich unter anderem zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sowie zur Gebotenheit von beruflichen Massnahmen und zur im Haushalt festgestellten Einschränkung zu äussern. Ferner wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Beschwerde vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) als Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen entgegen zu nehmen.

5.                  

5.1.        Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts (insbesondere zur Veranlassung eines rheumatoligisch-psychiatrischen Gutachtens) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.        Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: