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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.103
Verfügung vom 26. September 2022
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts
Tatsachen
I.
a) Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau HF (vgl. Diplom vom 3. Februar 2008, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 9). Ab dem 1. November 2011 arbeitete sie bei der B____ (vgl. Zwischenzeugnis vom 8. November 2016, IV-Akte 6, S. 1 f.) Dort wurde ihr per 31. Mai 2017 bzw. nach Ablauf der Sperrfrist infolge einer Krankschreibung (vgl. Ärztlicher Erstbericht vom 17. Mai 2017 von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 3, S. 4 f.) per 30. November 2017 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. August 2017, IV-Akte 9, und Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 15).
b) Am 12. Juli 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression und seit einem Arbeitsunfall am 12. Dezember 2016 immer wiederkehrende Steissbeinschmerzen, bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 und Verfügung vom 28. Mai 2018 (IV-Akten 33 und 34) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit dem Hinweis ab, es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt habe, dass sie die Stellensuche selbständig angehen wolle und auf das ihr angebotene Coaching mit Stellensuche verzichte.
c) Ab dem 1. April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der D____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Januar 2021, IV-Akte 56). Am [...] 2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 35, S. 12). Am 12. Oktober 2019 stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich Prellungen am rechten Ellbogen und an der Lendenwirbelsäule zu (vgl. Sunetmeldung UVG, IV-Akte 52, S. 5). Die E____ erbrachte als obligatorische Unfallversicherung Leistungen bis zum 25. Februar 2020 (vgl. z.B. Taggeldabrechnungen vom 11. Dezember 2019 und vom 20. März 2020, IV-Akte 52, S. 3 f.). Ab dem 26. Februar 2020 entrichtete sie der Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen (vgl. div. Krankentaggeldabrechnungen von 2021, IV-Akte 73, S. 3 ff.). Die Anstellung bei der D____ wurde der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt von Arbeitgeberseite per 30. Juni 2020 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Januar 2021, IV-Akte 56, S. 1).
d) Mitte Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 35). Als Gründe nannte sie Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 12. Oktober 2019 sowie eine Depression und Panikattacken (beides trete seit Mai 2020 verstärkt auf). Die Beschwerdegegnerin leitete wiederum Abklärungen ein.
e) Mit Mitteilung vom 28. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für ein individuelles Coaching vom 24. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 zu (IV-Akte 59). Mit einer weiteren Mitteilung vom 4. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 79).
f) Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbsfähigkeit und Haushalt ausfüllen (IV-Akte 84), bat die behandelnden Ärzte um Einreichung von Berichten (vgl. IV-Akten 85 und 86) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme (vgl. Bericht vom 4. April 2022, IV-Akte 98). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweise, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe (IV-Akte 102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 Einwand (IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 29. August 2022, dass ihr Einwand den Anforderungen nicht genüge und gewährte ihr eine Frist bis zum 23. September 2022 zur Verbesserung desselben (IV-Akte 104). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 107).
II.
a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 26. September 2022 sei aufzuheben und ihr Invalidenleistungen zu erbringen. Insbesondere beantragt sie sinngemäss, es sei ihr eine Umschulung zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Dezember 2022 (Postaufgabe 19. Dezember 2022) erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine Umschulung aufgrund ihres Kreuzleidens gehofft habe.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Anfechtungsobjekt stellt vorliegend die Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 107) dar. Diese bezieht sich allein auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit sich die Beschwerde auf diese Frage bezieht, ist darauf einzutreten. In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, kann das Gericht mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
In psychiatrischer Hinsicht hielt er fest, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den von der E____ eingeholten Akten seit dem 6. Juli 2020 bei Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Ein psychiatrischer Bericht bzw. Auskünfte zur psychischen Situation seinerseits fehlten jedoch. Es liege allerdings eine versicherungspsychiatrische Einschätzung von Dr. med. H____, vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 64, S. 3) vor. Diese gebe auch den prognostizierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med. F____ schlug vor, auf die Beurteilung von Dr. med. H____ abzustellen und diese Daten zur Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Aus diesen schloss er, dass ein relevanter (psychischer) Gesundheitsschaden nur vorübergehend ausgewiesen sei. Dazu führte er weiter aus, zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, erst seit Mai 2020 erste psychische (depressive) Symptome gehabt zu haben. Laut Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von Dr. med. J____ sei sie erst seit Juli 2020 bei ihm in Therapie. Aus welchen Gründen dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Februar 2020 vorliegen solle, sei nicht plausibel. Genau an diesem Datum sei durch die untersuchende Reha-Medizinerin Dr. med. G____ festgehalten worden, dass keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Aktuell seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Für eine (psychiatrische) Begutachtung müsste zwingend der Behandlerbericht vorliegen, da er gemäss Rechtsgenüglichkeitskriterien für Gutachten zu berücksichtigen wäre. Ein Gutachten dränge sich aktuell aber nicht auf. Insgesamt schloss Dr. med. F____ darauf, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege.
4.2.2 In seiner «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom 15. Juli 2020 zu Handen der E____ (IV-Akte 42, S. 2 ff.) erklärte PD Dr. med. I____, bei der Beschwerdeführerin sei ein chronisch belastungsabhängiges lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei muskulären Insuffizienz, Haltungsinsuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxität sowie Verdacht auf Bindegewebeschwäche ([ICD-10] M54.05) zu diagnostizieren, welches eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Unter «Bemerkungen und/oder weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» nannte er einen Verdacht auf ein depressives Zustandsbild sowie psychosoziale Faktoren und eine leichte Adipositas, vormals mittelschwer.
In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit erklärte er, in der angestammten Tätigkeit betrage diese aktuell 60 % (ab Beginn der Therapie 10 Wochen 60 %, danach 4 Wochen 20 %). Deren mutmassliche Entwicklung in der angestammten Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Der Verlauf sei ungewiss. Aktuell bestehe eine deutliche muskuläre Insuffizienz und Haltungsinsuffizienz bei sonst adäquatem Verhalten und wohl verzögertem Kraftaufbau, allenfalls auch reduzierter Muskelmasse bei ungewollter Körpergewichtsreduktion und niederschwelliger Aktivität: Daraus ergebe sich aus rein somatischer Hinsicht eine erhebliche Differenz zu den beruflichen Anforderungen im oft mindestens mittelschweren bis knapp schweren Belastungsbereich. Aufgrund schwerer pflegebedürftiger und wenig kooperativer Patienten und postulierter Unterbesetzung. Administrative Arbeiten umfassten ca. 20 % der Arbeitstätigkeit und wären ausführbar. Zusätzlich würde eine Einsatzfähigkeit mit reduzierter Leistung und vermehrtem Beizug von fremden Personen in geringem Masse bestehen, womit sich die 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) bezogen auf das Pensum von 70 % begründe. Die Prognose hinsichtlich dem Erreichen einer genügenden Belastbarkeit zur Ausübung der ursprünglichen Tätigkeit müsse vorsichtig gestellt werden. Gegebenenfalls sollte eine Reevaluation in drei Monaten, allenfalls auch nach begleitetem Arbeitseinsatz erfolgen.
In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 15. Juli 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bzw. ab dem 15. August 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Anm.: es ist davon auszugehen, dass PD Dr. med. I____ beide Male das Untersuchungsdatum, also den 15. Juli 2020 nennen wollte). Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Zumutbar sei maximal seltenes Hantieren von 15 kg, oft 10 kg ab Boden und über Kopf, selten vorgeneigtes Stehen. Arbeiten in gebückter und verdrehter Position sollten selten erfolgen, Wechselpositionen im Sinne des Wechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen seien zumutbar.
PD Dr. med. I____ hielt fest, es seien weitere medizinische Abklärungen notwendig. Ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, könne er nicht beurteilen. Diesbezüglich müsste der behandelnde Psychiater angefragt oder eine entsprechende Plausibilisierung durchgeführt werden.
4.2.3 Im Nachgang zu PD Dr. med. I____s Bericht veranlasste die E____ eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. H____ (vgl. «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom 14. Januar 2021, IV-Akte 64, S. 3). Dieser diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (F32.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Als Begründung gab er an, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Pflegerin sei wohl aufgrund der körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr möglich. Gespräche mit der IV betreffend Umschulung hätten bereits stattgefunden. Die Frage, ob in einer den Beschwerden respektive der Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt oder zukünftig eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne, beantwortete er mit «nicht beurteilbar». Dazu bemerkte er: «dies jedoch unter der Voraussetzung, dass mittels 7)» (Frage 7 bezog sich auf die medizinische Behandlung) «die depressive Episode remittiert und dann berufliche Massnahmen der IV umgesetzt werden können». Der bisherige Verlauf lasse auf eine medizinische Compliance schliessen. Durch medizinische Behandlung bzw. eine Behandlungsanpassung könne die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit reduziert, bzw. eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dazu gab er an, es sei ab Beginn der Therapieumsetzung für 10 Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und schliesslich für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Bis zur vollen Arbeitsfähigkeit daure es 22 Wochen.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging – gestützt auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98, vgl. E. 4.1.) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2019 bis zum 25. Februar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei und ihr ab dem 26. Februar 2020 die Ausübung ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (vgl. Verfügung vom 26. September 2022, IV-Akte 107). Der RAD-Arzt Dr. med. F____ verwies bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2020 unter anderem auf die Beurteilung von Dr. med. G____ 25. Februar 2020 (Bericht vom 4. März 2020, IV-Akte 43, S. 19 ff.). Dabei hielt er fest, die Ärztin habe festgehalten, dass ab dem genannten Datum keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (vgl. RAD-Bericht vom 4. April 2020, IV-Akte 98, S. 6). Es trifft zu, dass Dr. med. G____ in ihrem Bericht vom 4. März 2020 festhielt, entsprechend ihrer Beurteilung bestehe «ab sofort» eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Allerdings erklärte sie zugleich, dass sich rein aufgrund der Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lasse und der Krankentaggeldversicherung empfahl sie eine Steigerung des Pensums auf das bisherige Pensum innert zwei Wochen (IV-Akte 43, S. 17 f., vgl. auch E. 4.2.1). Das lässt vermuten, dass Dr. med. G____ generell von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Allerdings findet sich keine Erklärung im erwähnten Bericht von Dr. med. G____, aus welcher hervorginge, weshalb sie dem von ihr diagnostizierten (und als nicht unfallkausal qualifizierten) lumbovertebralen Schmerzsyndrom keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zuschrieb. Auch der RAD erklärt dies im Bericht vom 4. April 2022 nicht. Darauf, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. C____ die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeitdauer vom 12. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte, ging er nicht ein. Dementsprechend setzte er sich auch nicht mit den unterschiedlichen Beurteilungen auseinander. Bezüglich der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit von PD Dr. med. I____ (vgl. dessen Bericht vom 15. Juli 2020, IV-Akte 42, S. 2 ff. sowie E. 4.2.2), erklärte der RAD, diese gehe zurück auf eine muskuläre Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende Rücken-Pathologie. Es handle sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit, was kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle.
4.3.3 Wie unter E. 3.4. bis E. 3.6. dargelegt, ist der Beweiswert von RAD-Berichten wie auch von Berichten von Beratenden Ärzten und Ärztinnen von Versicherungen begrenzt. Schon geringe Zweifel genügen, damit ergänzende Abklärungen notwendig werden. Solche zumindest geringen Zweifel bestehen in Bezug auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Die Aussagen von PD Dr. med. I____ und Dr. med. C____ zur Dauer der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einerseits und die Beurteilungen von Dr. med. G____ und dem RAD-Arzt Dr. med. F____ andererseits widersprechen sich. Dieser Widerspruch wurde in den Akten nirgends diskutiert, insbesondere nicht im RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Damit kann bereits in somatischer (rheumatologischer) Hinsicht nicht auf diesen Bericht abgestellt werden. Zur Klärung der Frage, von wann bis wann die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht dauert, ist folglich eine rheumatologische Begutachtung bei einem IV-externen Rheumatologen bzw. einer IV-externen Rheumatologin notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche in Auftrag zu geben.
Wie beim Bericht von PD Dr. med. I____, handelt es sich auch beim erwähnten Bericht von Dr. med. H____ um eine Stellungnahme eines beratenden Arztes einer Versicherung (hier der E____). Der Bericht ist in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit unvollständig, da weder deren Verlauf, noch der aktuelle Zustand genannt werden. Schon dieser Bericht ist daher nicht geeignet, um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Er ist diesbezüglich mit Zweifeln behaftet. Was den weiteren Verlauf betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf die von Dr. med. H____ gestellte Prognose abgestellt hat. Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass diese tatsächlich eingetreten ist. Vielmehr finden sich darin – wie erwähnt – diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____. Dr. med. J____ hat die Beschwerdeführerin ab dem 14. Juni 2020 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. div. Zeugnisse, IV-Akte 106). Ab dem 1. August 2021 attestierte er ihr noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 106, S. 23 sowie weitere, sich in IV-Akte 106 befindliche Zeugnisse). Schon dies begründet zumindest leichte Zweifel daran, ob die prognostische Beurteilung von Dr. med. H____ zutreffend war. Überdies erscheint es ohnehin sehr fraglich, auf eine prognostische Beurteilung abzustellen. Im vorliegenden Fall wäre darüber hinaus eine nachträgliche Überprüfung, ob die Prognose zutreffend war, durchaus möglich gewesen. Der RAD hat schon daher zu Unrecht auf die prognostische Beurteilung von Dr. med. H____ abgestellt. Damit bestehen auch an seiner Beurteilung vom 4. April 2022 mindestens leichte Zweifel (IV-Akte 98).
Die Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sie Dr. med. J____ zweimal zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert und ihn darüber hinaus nach jeder Aufforderung zweimal erfolglos gemahnt hatte (vgl. IV-Akten 44, 62, 71, 86, 91 und 96). Dieser Umstand ist jedoch kein Argument, um auf die Beurteilung des RAD vom 4. April 2022 bzw. indirekt auf die prognostische und lückenhafte Beurteilung von Dr. med. H____ abzustellen. Wenn ein Arzt trotz wiederholter Aufforderung keinen Bericht zuhanden der IV-Stelle einreicht, ist dies nicht der versicherten Person anzulasten. Erhält die IV-Stelle trotz Mahnung weder Unterlagen oder Berichte, noch eine Mitteilung vom Arzt oder der Ärztin, so hat sie gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) Stand 1. Januar 2018, N 2067, eine andere ärztliche Stelle oder den RAD mit der Abklärung zu beauftragen und teilt dies der versicherten Person mit (vgl. im Übrigen den gleich lautenden Abschnitt in KSVI, Stand 1. Juli 2022, N 3059). Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend unterlassen. Der Umstand, dass sie die Sache dem RAD unterbreitet hat, ändert daran nichts. Dieser hat keine eigenen Abklärungen vorgenommen, sondern sich – wie ausgeführt – auf einen mit mindestens leichten Zweifeln behafteten Bericht eines beratenden Arztes einer Unfall- und Krankentaggeldversicherung abgestützt. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.3.) verletzt. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht hat sie daher eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Diese hat in Form einer bidisziplinären Begutachtung – zusammen mit der rheumatologischen Begutachtung (vgl. E. 4.3.3) – zu erfolgen.
Wie oben dargelegt, kann nicht auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 abgestellt werden. Ohne nachvollziehbare, schlüssige und beweistaugliche medizinische Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, ob die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar bzw. gerechtfertigt ist. Auch dazu haben sich die zu beauftragenden Gutachter bzw. Gutachterinnen zu äussern.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen