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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. März 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.104
Verfügung vom 26. September 2022
Anforderungen an die sprachliche Verständigung im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976 in [...], wohnte von 1986 bis 2004 in Spanien (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Er besitzt die spanische Staatsangehörigkeit (vgl. IV-Akte 5, S. 10) und reiste im 2004 von Spanien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Hier war er in den Jahren 2006 bis 2008 sowie im Jahr 2013 während einiger Monate arbeitstätig (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 10). Ab dem 10. Juli 2017 war er (im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2017 befristeten Arbeitsverhältnisses) beim Verein "B____" in der C____ im Reinigungsdienst beschäftigt (vgl. IV-Akte 12 und IV-Akte 29, S. 5). Ab dem 30. November 2017 wurde ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akten 1 und 2).
b) Ende Mai 2018 gingen bei der IV-Stelle Basel-Stadt Unterlagen des Taggeldversicherers ein (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle erachtete dies als Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 4) und forderte in der Folge die behandelnden Fachpersonen zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Auskunft von lic. phil. D____ vom 24. August 2018; IV-Akte 21). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung, beinhaltend u.a. den Bericht von lic. phil. D____ vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.). Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akten 40 und 48). Das Training endete Ende März 2019 (vgl. den Abschlussbericht vom 10. April 2019; IV-Akte 62). Anschliessend erfolgte ein Aufbautraining. Dieses wurde wegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers (insb. Schlafapnoe, psychische Probleme) Ende Juli 2019 vorläufig beendet (vgl. den Bericht vom 6. August 2019; IV-Akte 92). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 2. März 2020, inklusive Beilagen; IV-Akte 102).
c) Ab dem 10. August 2020 nahm der Beschwerdeführer – auf Veranlassung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums – an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teil (vgl. IV-Akte 104). Mangels Zielerreichung wurde diese Massnahme jedoch vorzeitig per 22. Oktober 2020 beendet (vgl. IV-Akte 108). Mit Schreiben vom 14. November 2020 wandte sich Dr. F____ an die IV-Stelle und wies darauf hin, der Beschwerdeführer werde seit kurzem von ihm psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 108). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. IV-Akte 114).
d) In der Folge holte die IV-Stelle bei lic. phil. D____ die nicht näher datierte Stellungnahme vom Januar 2021 ein (vgl. IV-Akte 121). Von Dr. E____ wurde der ebenfalls undatierte Bericht vom Februar 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 127). Bei Dr. F____ verliefen die Bemühungen der IV-Stelle um Erhalt eines Berichtes zunächst erfolglos (vgl. IV-Akten 111 und 130). Am 27. November 2021 liess der behandelnde Psychiater der IV-Stelle eine kurze Stellungnahme zukommen (vgl. IV-Akte 129, S. 2). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten der Arbeitslosenkasse und der Krankenversicherung bei (vgl. IV-Akte 135, S. 2 ff. und IV-Akte 137, S. 2 ff. resp. IV-Akte 136, S. 2 ff.). Am 12. Juni 2021 äusserte sich schliesslich Dr. F____ (vgl. IV-Akte 144). Eine kurze Stellungnahme reichte am 6. Juli 2021 ausserdem Dr. G____ ein (vgl. IV-Akte 146). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der H____ AG den Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 154). Das Gutachten wurde am 18. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.). Der RAD äusserte sich dazu am 14. Juni 2022 (IV-Akte 172).
e) Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2022 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 173). Dazu nahm dieser am 22. Juni 2022 Stellung (vgl. IV-Akte 178, S. 2). Am 25. August 2022 äusserte sich auch Dr. F____ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 178, S. 3 f.). Die IV-Stelle forderte beim RAD die Stellungnahme vom 24. September 2022 an (vgl. IV-Akte 180). Anschliessend erlies sie am 26. September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 181).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2022. Der Eingabe hat er u.a. eine Bestätigung von Dr. F____ vom 24. Oktober 2022 beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe) äussert sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10. Februar 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt.
f) Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 äussert sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Duplik der Beschwerdegegnerin.
III.
Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.2. Ergänzend wurde im internistischen Gutachten der H____ AG klargestellt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, eine eigenständige dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit mit sich bringen würden (vgl. S. 50 des Gutachtens). Ergänzend wurde klargestellt, auch rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erkennbar. Anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor. Die aktenkundige summarische hausärztliche Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit erwähne neben einer psychiatrischen Erkrankung zwar auch internistische Diagnosen, grenze aber deren Effekt auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher ab (vgl. S. 53 des Gutachtens).
4.5.2. Erläuternd wurde zunächst dargetan, im ADMP-konform erhobenen psychiatrischen Befund fänden sich eine ängstlich bedrückte und eingeschränkt schwingungsfähige Stimmung und leichte Antriebsdefizite. Darüber hinaus würden Durchschlafstörungen (bei bekanntem Schlafapnoesyndrom), eine Grübelneigung sowie Schuld- und lnsuffizienzgefühle angegeben. Unter Einbeziehung der Verhaltensbeobachtung, der Angaben zu geringen Alltagsaktivitäten und der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie liege somit eine depressive Episode im Sinne der ICD-10 vor (vgl. S. 76 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt bei der Exploration gebe der Versicherte an, dass er vor 2018 nie psychisch krank gewesen sei und auch keine psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Die ambulante Psychotherapie habe Anfang 2018 begonnen und werde bis heute im wöchentlichen Abstand fortgeführt. Er bekomme auch Medikamente gegen seine Angst und seine Depression und beschreibe darunter keine Verbesserung. Eine Therapieintensivierung im stationären Rahmen habe er abgelehnt. Aus dem überschaubaren Längsschnitt könne somit der rezidivierende Verlauf einer Depression nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden und die Ausprägung der depressiven Störung bleibe insgesamt unklar (vgl. S. 76 f. des Gutachtens).
4.5.3. Des Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten der H____ AG ausgeführt, begleitend zur Depression habe der Explorand vor allem in grossen Menschenansammlungen, in engen Räumen (zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln) und bei Reisen ohne Begleitung eine vermehrte innere Unruhe, begleitet von Schweissausbrüchen, Herz- und Atemsensationen entwickelt. Er versuche daher, die genannten Situationen zu vermeiden und sei daher beispielsweise in Begleitung seiner gesamten Familie mit dem Zug aus Basel angereist. Die Angaben des Exploranden würden nach den ICD-10-Kriterien für eine mögliche Agoraphobie mit Panikstörung sprechen. Die laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche den Leitlinien, habe jedoch bislang aus der Sicht des Exploranden zu keiner Besserung geführt (vgl. S. 77 des Gutachtens).
4.5.4. Ausserdem wurde im psychiatrischen Teilgutachten dargetan, die Medikamentenanamnese spreche für einen Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (anamnestisch Temesta 1 mg täglich) seit etwa zwei bis drei Monaten. Ein wirksamer Blutspiegel sei aktuell jedoch nicht nachweisbar. Benzodiazepine könnten unter anderem affektive Störungen, eine vermehrte Schläfrigkeit und kognitiv-mnestische Defizite verursachen und interferierten negativ mit eigenständigen depressiven Störungen. Ein schrittweises Absetzen der Fehlmedikation (gegebenenfalls Entgiftung und Entwöhnung) sei daher unter ärztlicher Aufsicht anzuraten, zumal auch ein Abhängigkeitspotenzial bestehe. Die Therapieführung erscheine hier nicht leitliniengerecht, da Benzodiazepine im hier vorliegenden Kontext nicht langfristig verordnet werden sollten (vgl. S. 77 des Gutachtens).
4.5.5. Schliesslich wurde im psychiatrischen Teilgutachten klargestellt, die vom Exploranden angegebenen kognitiven Defizite und die vermehrte Vergesslichkeit könnten bei der hiesigen Untersuchung nicht ausreichend nachvollzogen werden. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und zeige einen geordneten und nachvollziehbaren Rapport über seine Erkrankung und seine Lebensgeschichte. Bei den orientierenden Kurztests würden hingegen überdeutliche Konzentrationsdefizite demonstriert, die mit dem sonstigen Leistungsniveau nicht in Einklang zu bringen seien. Bei der Konsistenzprüfung finde sich eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten kognitiven Einschränkungen und der gezeigten Leistung im Untersuchungsgespräch. Es ergäben sich darüber hinaus auch Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, da eine versuchte Intensivierung der Behandlung im stationären Rahmen vom Exploranden abgelehnt worden sei und drei der vier verordneten Psychopharmaka nicht im Blut nachweisbar gewesen seien. Die Hinweise auf Inkonsistenzen würden eindrücklich bestätigt durch das Ergebnis des orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory-Test sechs von fünfzehn Punkten), das deutliche Hinweise auf eine Beschwerdeaggravation biete (vgl. S. 77 f. des Gutachtens).
4.5.6. Abschliessend wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, die vom Behandler angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen nicht bzw. zumindest nicht mehr bestätigt werden. Allenfalls sollten Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung, hohen Anforderungen an die Konzentration vermieden werden, was jedoch nicht die angestammte Arbeit als Reinigungskraft oder eine vergleichbare Arbeit betreffe (vgl. S. 78 des Gutachtens).
4.8.2. Die psychiatrische Untersuchung beruht bekanntlich in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom 21. März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich sind. Zu nennen sind insb. Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses), Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis). Ob ein erworbenes Sprachdiplom allein Gewähr für ausreichende Fachkenntnisse zu bieten vermag, ist zumindest fraglich (Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.2).
4.8.3. Bereits aus den Vorakten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer kaum äussert. Lic. phil. D____ sprach im Bericht vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.) von "kargen Angaben", die sie dem Patienten – eigentlich mehrheitlich seiner Ehefrau, welche ihn stets zu den Gesprächsstunden begleite – habe entlocken können. Des Weiteren erwähnte lic. phil. D____, die Kommunikation mit dem Patienten sei schwierig bis unmöglich. Sein Reden beschränke sich darauf, dass er endlos wiederhole, er habe Angst, die Leute würde ihn auf der Strasse ansehen und er wolle zu Hause bleiben. Mit Hilfe seiner viel realitätsnäheren Ehefrau, ebenfalls Spanierin, habe sie herausgefunden, dass der Vater des Patienten [...] und Muslim und sehr streng sei und seinen Sohn auch geschlagen habe, wenn er nicht pariert habe. Er solle als Jugendlicher rebellisch gewesen sein und die Angst dürfte ihm früh und mit Gewalt andressiert worden sein. Sie könne sich vorstellen, dass der Patient im damals sehr katholisch-konservativen Spanien seinen nordafrikanisch-muslimischen Hintergrund habe geheim zu halten versucht. Sie ernte nur die stereotypen Antworten "Ich will zu Hause bleiben" oder "Ich habe Angst". Er schliesse konsequent die Augen vor jeglicher schmerzlichen Erinnerung und setze alle Hoffnung auf Besserung auf ein "stärkeres Medikament" als das Antidepressivum, das er gegenwärtig auf Verordnung seiner Hausärztin einnehme (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht vom Januar 2021 (IV-Akte 121) wies lic. phil. D____ schliesslich darauf hin, der Patient habe nach zweiundzwanzig Gesprächsversuchen, bei denen sie ihn zu keiner anderen Aussage habe bewegen können als "Ich habe Angst" und "Ich will nach Hause", den Therapieversuch beendet. Im Bericht von I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75, S. 1 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte habe nur sehr wenig kommuniziert. So sei es auch vorgenommen, dass die Fachperson Agogik von Abwesenheiten gar nichts gewusst habe oder der Versicherte diese erst einen Tag im Voraus gemeldet habe (vgl. S. 7 unten des Berichtes).
4.8.4. Auch die Kommunikation mit den Behörden erfolgt stets durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (u.a. IV-Akte 32; IV-Akte 33; IV-Akte 84, S. 2; IV-Akte 94, S. 2; IV-Akte 110, S. 1; IV-Akte 115, S. 1; IV-Akte 119; IV-Akte 135, S. 54; IV-Akte 168, S. 1). Der Beschwerdeführer selber äussert sich kaum bis gar nicht. Auch erteilte er seiner Ehefrau eine entsprechende Vollmacht (vgl. IV-Akt 120). Im Kurzbricht von I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 61) wurde unter anderem festgehalten, bezüglich der ursprünglich früher geplanten Pensumsteigerung per Mitte Dezember 2018 habe die Ehefrau des Versicherten interveniert. Es sei dem Versicherten selbst nicht gelungen, dies eigenständig zu kommunizieren. Grundsätzlich habe stets die Ehefrau die Durchführungsstelle informiert, wenn der Versicherte nicht zur Arbeit habe erscheinen können (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.8.5. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer in gewissen Situationen nicht richtig verstanden fühlt und es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Lic. phil. D____ erwähnte im Bericht vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.), dem Patienten sei es bei ihrer Suche nach dem Auslöser für die gegenwärtige Krise herausgerutscht, seine Arbeitskollegen hätten etwas zu ihm gesagt. Sie habe aber bislang nicht in Erfahrung bringen können, was die Kollegen zu ihm gesagt hätten (vgl. S. 2 des Berichtes). Auch die Eingliederungsmassnahme bei I____ war von Missverständnissen geprägt. So liess J____ die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2) wissen, der Versicherte habe sich am 3. und 4. Januar 2019 aufgrund einer Grippe krankgemeldet. Zurückgekehrt habe sich ein Missverständnis ergeben; der Versicherte habe gedacht, dass er bereits in der zweiten Januarwoche von "I____ [...]" zu "I____ [...]" wechseln würde. Nach einer ausführlichen Erklärung habe er verstanden, dass der Wechsel erst später zusammen mit der Steigerung des Pensums erfolgen werde. In einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2019 betreffend ein anderes Vorkommnis ist zu lesen, der Versicherte habe nur davon gesprochen, dass er sich ungerechtfertigt kritisiert gefühlt habe und dies nicht fair gewesen sei (vgl. IV-Akte 53). Im Bericht I____ vom 20. März 2019 wurde schliesslich erneut auf niedrige Konfliktfähigkeit, wenig Reflexionsvermögen, wenig Selbstständigkeit in der Organisation diverser Angelegenheiten) sowie ungenügende sprachliche Fähigkeiten hingewiesen (vgl. IV-Akte 61, S. 6).
4.8.6. Im psychiatrischen Gutachten der H____ AG (IV-Akte 170, S. 58 ff.) wurde in Bezug auf die Verständigungssituation im Wesentlichen festgehalten, der Rapport habe sich zwar wortkarg gestaltet und es seien einige Nachfragen durch die anwesende Übersetzerin erforderlich gewesen. Der Rapport sei aber ausreichend gewesen (vgl. S. 72 des Gutachtens). Letzterem kann jedoch in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass auch im Rahmen der Begutachtungssituation erhebliche – möglicherweise kulturell bedingte – Kommunikationsprobleme des Beschwerdeführers bestanden haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass anlässlich der Begutachtung eine Dolmetscherin anwesend war. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu erwähnen, dass in dem (von der Ehefrau des Exploranden ausgefüllten) Fragebogen zur Begutachtung unter den Personalien u.a. angegeben wurde, der Explorand sei spanischer Staatsangehöriger und spanischer Muttersprache (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 62). Dazu passend wurde in der Einleitung des Gutachtens angegeben, es sei als Übersetzerin (Spanisch) K____ eingesetzt worden (vgl. S. 57 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 59). An späterer Stelle des Gutachtens wurde dann aber vermerkt, die Untersuchung sei "durch eine Französisch-Dolmetscherin vermittelt" worden (vgl. S. 73 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 75). Was damit genau gemeint ist, bleibt letztlich unklar. Auch ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar spanischer Muttersprache ist. Er spricht aber auch Arabisch auf dem Niveau C2 (vgl. IV-Akte 29, S. 9), was bedeutet, dass er in Bezug auf diese Sprache beinahe über muttersprachliche Kenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer ist denn auch Arabischer Herkunft. Fraglich ist daher, ob die anlässlich der Begutachtung anwesende Dolmetscherin dem hat Rechnung tragen können, zumal es letztlich auch kulturspezifische Phänomene zu würdigen gilt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis).
4.9.2. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere einer relevanten Angststörung, nicht ohne Weiteres verneinen. Soweit daher im psychiatrischen Teilgutachten eine solche – im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis des Rey Memory-Tests vom 11. März 2022 (vgl. S. 75 und S. 80 des Gutachtens) – bloss als möglich erachtet wird (vgl. S. 77 des Gutachtens), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden. Auch die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 12. Februar 2022 [IV-Akte 161], vom 25. August 2022 [IV-Akte 178, S. 3 f.] und vom 24. Oktober 2022 [Beschwerdebeilage]) ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen.
4.9.3. Im Übrigen ist klarzustellen, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2.). Für die Annahme einer Aggravation (vgl. S. 78 des Gutachtens) hätte es denn auch einer ausführlicheren Begründung bedurft. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt zwar regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.1). Nicht per se auf Aggravation weist aber blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.). Eine derart sorgfältige Prüfung lässt das psychiatrische Teilgutachten jedoch vermissen. Schliesslich ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer Aggravation rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führt, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht. Mit anderen Worten sind die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.3.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen