Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.104

Verfügung vom 26. September 2022

Anforderungen an die sprachliche Verständigung im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976 in [...], wohnte von 1986 bis 2004 in Spanien (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Er besitzt die spanische Staatsangehörigkeit (vgl. IV-Akte 5, S. 10) und reiste im 2004 von Spanien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Hier war er in den Jahren 2006 bis 2008 sowie im Jahr 2013 während einiger Monate arbeitstätig (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 10). Ab dem 10. Juli 2017 war er (im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2017 befristeten Arbeitsverhältnisses) beim Verein "B____" in der C____ im Reinigungsdienst beschäftigt (vgl. IV-Akte 12 und IV-Akte 29, S. 5). Ab dem 30. November 2017 wurde ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akten 1 und 2).

b)       Ende Mai 2018 gingen bei der IV-Stelle Basel-Stadt Unterlagen des Taggeldversicherers ein (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle erachtete dies als Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 4) und forderte in der Folge die behandelnden Fachpersonen zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Auskunft von lic. phil. D____ vom 24. August 2018; IV-Akte 21). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung, beinhaltend u.a. den Bericht von lic. phil. D____ vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.). Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akten 40 und 48). Das Training endete Ende März 2019 (vgl. den Abschlussbericht vom 10. April 2019; IV-Akte 62). Anschliessend erfolgte ein Aufbautraining. Dieses wurde wegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers (insb. Schlafapnoe, psychische Probleme) Ende Juli 2019 vorläufig beendet (vgl. den Bericht vom 6. August 2019; IV-Akte 92). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 2. März 2020, inklusive Beilagen; IV-Akte 102).

c)       Ab dem 10. August 2020 nahm der Beschwerdeführer – auf Veranlassung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums – an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teil (vgl. IV-Akte 104). Mangels Zielerreichung wurde diese Massnahme jedoch vorzeitig per 22. Oktober 2020 beendet (vgl. IV-Akte 108). Mit Schreiben vom 14. November 2020 wandte sich Dr. F____ an die IV-Stelle und wies darauf hin, der Beschwerdeführer werde seit kurzem von ihm psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 108). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. IV-Akte 114).

d)       In der Folge holte die IV-Stelle bei lic. phil. D____ die nicht näher datierte Stellungnahme vom Januar 2021 ein (vgl. IV-Akte 121). Von Dr. E____ wurde der ebenfalls undatierte Bericht vom Februar 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 127). Bei Dr. F____ verliefen die Bemühungen der IV-Stelle um Erhalt eines Berichtes zunächst erfolglos (vgl. IV-Akten 111 und 130). Am 27. November 2021 liess der behandelnde Psychiater der IV-Stelle eine kurze Stellungnahme zukommen (vgl. IV-Akte 129, S. 2). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten der Arbeitslosenkasse und der Krankenversicherung bei (vgl. IV-Akte 135, S. 2 ff. und IV-Akte 137, S. 2 ff. resp. IV-Akte 136, S. 2 ff.). Am 12. Juni 2021 äusserte sich schliesslich Dr. F____ (vgl. IV-Akte 144). Eine kurze Stellungnahme reichte am 6. Juli 2021 ausserdem Dr. G____ ein (vgl. IV-Akte 146). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der H____ AG den Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 154). Das Gutachten wurde am 18. Mai 2022 erstattet (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.). Der RAD äusserte sich dazu am 14. Juni 2022 (IV-Akte 172).

e)       Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2022 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 173). Dazu nahm dieser am 22. Juni 2022 Stellung (vgl. IV-Akte 178, S. 2). Am 25. August 2022 äusserte sich auch Dr. F____ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 178, S. 3 f.). Die IV-Stelle forderte beim RAD die Stellungnahme vom 24. September 2022 an (vgl. IV-Akte 180). Anschliessend erlies sie am 26. September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 181).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2022. Der Eingabe hat er u.a. eine Bestätigung von Dr. F____ vom 24. Oktober 2022 beigelegt.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 25. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe) äussert sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10. Februar 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.

e)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt.

f)        Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 äussert sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Duplik der Beschwerdegegnerin.

III.      

Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem die Beweisanforderungen erfüllenden bidisziplinären Gutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Infolgedessen sei die Verneinung eines Rentenanspruches als rechtens zu erachten (vgl. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss der zutreffenden Beurteilung von Dr. F____ könne ihm keineswegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. September 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.1.2.  Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. September 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.        4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.        4.4.1.  Im internistischen Gutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 170, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen erwähnt (vgl. S. 48 des Gutachtens): (1.) kein ausreichender Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose; (2.) Diabetes mellitus Typ II (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (3.) arterielle Hypertonie (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund); (4.) Schlafapnoesyndrom (Herleitung: Anamnese, Aktendaten); (5.) Nierenagenesie links (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (6.) Steatosis hepatis (Herleitung: Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (7.) Präadipositas (Herleitung: BMI-Bestimmung); (8.) Nikotinkonsum (Herleitung: Anamnese).

4.4.2.  Ergänzend wurde im internistischen Gutachten der H____ AG klargestellt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, eine eigenständige dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit mit sich bringen würden (vgl. S. 50 des Gutachtens). Ergänzend wurde klargestellt, auch rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erkennbar. Anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor. Die aktenkundige summarische hausärztliche Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit erwähne neben einer psychiatrischen Erkrankung zwar auch internistische Diagnosen, grenze aber deren Effekt auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher ab (vgl. S. 53 des Gutachtens).

4.5.        4.5.1.  Im psychiatrischen Teilgutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022 (IV-Akte 170, S. 58 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) mögliche Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01); (2.) depressive Störung unklarer Ausprägung (ICD-10: F32.8); (3.) Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (vgl. S. 75 des Gutachtens).

4.5.2.  Erläuternd wurde zunächst dargetan, im ADMP-konform erhobenen psychiatrischen Befund fänden sich eine ängstlich bedrückte und eingeschränkt schwingungsfähige Stimmung und leichte Antriebsdefizite. Darüber hinaus würden Durchschlafstörungen (bei bekanntem Schlafapnoesyndrom), eine Grübelneigung sowie Schuld- und lnsuffizienzgefühle angegeben. Unter Einbeziehung der Verhaltensbeobachtung, der Angaben zu geringen Alltagsaktivitäten und der wöchentlichen ambulanten Psychotherapie liege somit eine depressive Episode im Sinne der ICD-10 vor (vgl. S. 76 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt bei der Exploration gebe der Versicherte an, dass er vor 2018 nie psychisch krank gewesen sei und auch keine psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Die ambulante Psychotherapie habe Anfang 2018 begonnen und werde bis heute im wöchentlichen Abstand fortgeführt. Er bekomme auch Medikamente gegen seine Angst und seine Depression und beschreibe darunter keine Verbesserung. Eine Therapieintensivierung im stationären Rahmen habe er abgelehnt. Aus dem überschaubaren Längsschnitt könne somit der rezidivierende Verlauf einer Depression nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden und die Ausprägung der depressiven Störung bleibe insgesamt unklar (vgl. S. 76 f. des Gutachtens).

4.5.3.  Des Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten der H____ AG ausgeführt, begleitend zur Depression habe der Explorand vor allem in grossen Menschenansammlungen, in engen Räumen (zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln) und bei Reisen ohne Begleitung eine vermehrte innere Unruhe, begleitet von Schweissausbrüchen, Herz- und Atemsensationen entwickelt. Er versuche daher, die genannten Situationen zu vermeiden und sei daher beispielsweise in Begleitung seiner gesamten Familie mit dem Zug aus Basel angereist. Die Angaben des Exploranden würden nach den ICD-10-Kriterien für eine mögliche Agoraphobie mit Panikstörung sprechen. Die laufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche den Leitlinien, habe jedoch bislang aus der Sicht des Exploranden zu keiner Besserung geführt (vgl. S. 77 des Gutachtens).

4.5.4.  Ausserdem wurde im psychiatrischen Teilgutachten dargetan, die Medikamentenanamnese spreche für einen Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (anamnestisch Temesta 1 mg täglich) seit etwa zwei bis drei Monaten. Ein wirksamer Blutspiegel sei aktuell jedoch nicht nachweisbar. Benzodiazepine könnten unter anderem affektive Störungen, eine vermehrte Schläfrigkeit und kognitiv-mnestische Defizite verursachen und interferierten negativ mit eigenständigen depressiven Störungen. Ein schrittweises Absetzen der Fehlmedikation (gegebenenfalls Entgiftung und Entwöhnung) sei daher unter ärztlicher Aufsicht anzuraten, zumal auch ein Abhängigkeitspotenzial bestehe. Die Therapieführung erscheine hier nicht leitliniengerecht, da Benzodiazepine im hier vorliegenden Kontext nicht langfristig verordnet werden sollten (vgl. S. 77 des Gutachtens).

4.5.5.  Schliesslich wurde im psychiatrischen Teilgutachten klargestellt, die vom Exploranden angegebenen kognitiven Defizite und die vermehrte Vergesslichkeit könnten bei der hiesigen Untersuchung nicht ausreichend nachvollzogen werden. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und zeige einen geordneten und nachvollziehbaren Rapport über seine Erkrankung und seine Lebensgeschichte. Bei den orientierenden Kurztests würden hingegen überdeutliche Konzentrationsdefizite demonstriert, die mit dem sonstigen Leistungsniveau nicht in Einklang zu bringen seien. Bei der Konsistenzprüfung finde sich eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten kognitiven Einschränkungen und der gezeigten Leistung im Untersuchungsgespräch. Es ergäben sich darüber hinaus auch Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, da eine versuchte Intensivierung der Behandlung im stationären Rahmen vom Exploranden abgelehnt worden sei und drei der vier verordneten Psychopharmaka nicht im Blut nachweisbar gewesen seien. Die Hinweise auf Inkonsistenzen würden eindrücklich bestätigt durch das Ergebnis des orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung (Rey Memory-Test sechs von fünfzehn Punkten), das deutliche Hinweise auf eine Beschwerdeaggravation biete (vgl. S. 77 f. des Gutachtens).

4.5.6.  Abschliessend wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, die vom Behandler angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen nicht bzw. zumindest nicht mehr bestätigt werden. Allenfalls sollten Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung, hohen Anforderungen an die Konzentration vermieden werden, was jedoch nicht die angestammte Arbeit als Reinigungskraft oder eine vergleichbare Arbeit betreffe (vgl. S. 78 des Gutachtens).

4.6.        Die dargelegten Ergebnisse der beiden Teilgutachten wurden in die gutachterliche Gesamtbeurteilung übernommen (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.) und infolgedessen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. S. 7 des Gutachtens). Der RAD schloss sich dieser Ansicht an (vgl. die Stellungnahme vom 14. Juni 2022; IV-Akte 172), woraufhin die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten für voll beweiskräftig erachtete und gestützt darauf mit Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 181) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

4.7.        Zwar erfüllt das internistische Gutachten (IV-Akte 170, S. 18 ff.) die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Der Gutachter hat sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Auf das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 170, S. 58 ff.) kann aber nicht ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.8.        4.8.1.  So ist es zunächst als fraglich anzusehen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung richtig verstanden wurde und er seinerseits den Gutachter resp. die eingesetzte Dolmetscherin verstanden hat. Mit anderen Worten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass (auch) im Rahmen der Begutachtung beachtliche Kommunikationsprobleme bestanden haben, die zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben.

4.8.2.  Die psychiatrische Untersuchung beruht bekanntlich in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom 21. März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich sind. Zu nennen sind insb. Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses), Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis). Ob ein erworbenes Sprachdiplom allein Gewähr für ausreichende Fachkenntnisse zu bieten vermag, ist zumindest fraglich (Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.2).

4.8.3.  Bereits aus den Vorakten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer kaum äussert. Lic. phil. D____ sprach im Bericht vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.) von "kargen Angaben", die sie dem Patienten – eigentlich mehrheitlich seiner Ehefrau, welche ihn stets zu den Gesprächsstunden begleite – habe entlocken können. Des Weiteren erwähnte lic. phil. D____, die Kommunikation mit dem Patienten sei schwierig bis unmöglich. Sein Reden beschränke sich darauf, dass er endlos wiederhole, er habe Angst, die Leute würde ihn auf der Strasse ansehen und er wolle zu Hause bleiben. Mit Hilfe seiner viel realitätsnäheren Ehefrau, ebenfalls Spanierin, habe sie herausgefunden, dass der Vater des Patienten [...] und Muslim und sehr streng sei und seinen Sohn auch geschlagen habe, wenn er nicht pariert habe. Er solle als Jugendlicher rebellisch gewesen sein und die Angst dürfte ihm früh und mit Gewalt andressiert worden sein. Sie könne sich vorstellen, dass der Patient im damals sehr katholisch-konservativen Spanien seinen nordafrikanisch-muslimischen Hintergrund habe geheim zu halten versucht. Sie ernte nur die stereotypen Antworten "Ich will zu Hause bleiben" oder "Ich habe Angst". Er schliesse konsequent die Augen vor jeglicher schmerzlichen Erinnerung und setze alle Hoffnung auf Besserung auf ein "stärkeres Medikament" als das Antidepressivum, das er gegenwärtig auf Verordnung seiner Hausärztin einnehme (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht vom Januar 2021 (IV-Akte 121) wies lic. phil. D____ schliesslich darauf hin, der Patient habe nach zweiundzwanzig Gesprächsversuchen, bei denen sie ihn zu keiner anderen Aussage habe bewegen können als "Ich habe Angst" und "Ich will nach Hause", den Therapieversuch beendet. Im Bericht von I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75, S. 1 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte habe nur sehr wenig kommuniziert. So sei es auch vorgenommen, dass die Fachperson Agogik von Abwesenheiten gar nichts gewusst habe oder der Versicherte diese erst einen Tag im Voraus gemeldet habe (vgl. S. 7 unten des Berichtes).

4.8.4.  Auch die Kommunikation mit den Behörden erfolgt stets durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (u.a. IV-Akte 32; IV-Akte 33; IV-Akte 84, S. 2; IV-Akte 94, S. 2; IV-Akte 110, S. 1; IV-Akte 115, S. 1; IV-Akte 119; IV-Akte 135, S. 54; IV-Akte 168, S. 1). Der Beschwerdeführer selber äussert sich kaum bis gar nicht. Auch erteilte er seiner Ehefrau eine entsprechende Vollmacht (vgl. IV-Akt 120). Im Kurzbricht von I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 61) wurde unter anderem festgehalten, bezüglich der ursprünglich früher geplanten Pensumsteigerung per Mitte Dezember 2018 habe die Ehefrau des Versicherten interveniert. Es sei dem Versicherten selbst nicht gelungen, dies eigenständig zu kommunizieren. Grundsätzlich habe stets die Ehefrau die Durchführungsstelle informiert, wenn der Versicherte nicht zur Arbeit habe erscheinen können (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.8.5.  Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer in gewissen Situationen nicht richtig verstanden fühlt und es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Lic. phil. D____ erwähnte im Bericht vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.), dem Patienten sei es bei ihrer Suche nach dem Auslöser für die gegenwärtige Krise herausgerutscht, seine Arbeitskollegen hätten etwas zu ihm gesagt. Sie habe aber bislang nicht in Erfahrung bringen können, was die Kollegen zu ihm gesagt hätten (vgl. S. 2 des Berichtes). Auch die Eingliederungsmassnahme bei I____ war von Missverständnissen geprägt. So liess J____ die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2) wissen, der Versicherte habe sich am 3. und 4. Januar 2019 aufgrund einer Grippe krankgemeldet. Zurückgekehrt habe sich ein Missverständnis ergeben; der Versicherte habe gedacht, dass er bereits in der zweiten Januarwoche von "I____ [...]" zu "I____ [...]" wechseln würde. Nach einer ausführlichen Erklärung habe er verstanden, dass der Wechsel erst später zusammen mit der Steigerung des Pensums erfolgen werde. In einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2019 betreffend ein anderes Vorkommnis ist zu lesen, der Versicherte habe nur davon gesprochen, dass er sich ungerechtfertigt kritisiert gefühlt habe und dies nicht fair gewesen sei (vgl. IV-Akte 53). Im Bericht I____ vom 20. März 2019 wurde schliesslich erneut auf niedrige Konfliktfähigkeit, wenig Reflexionsvermögen, wenig Selbstständigkeit in der Organisation diverser Angelegenheiten) sowie ungenügende sprachliche Fähigkeiten hingewiesen (vgl. IV-Akte 61, S. 6).

4.8.6.  Im psychiatrischen Gutachten der H____ AG (IV-Akte 170, S. 58 ff.) wurde in Bezug auf die Verständigungssituation im Wesentlichen festgehalten, der Rapport habe sich zwar wortkarg gestaltet und es seien einige Nachfragen durch die anwesende Übersetzerin erforderlich gewesen. Der Rapport sei aber ausreichend gewesen (vgl. S. 72 des Gutachtens). Letzterem kann jedoch in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass auch im Rahmen der Begutachtungssituation erhebliche – möglicherweise kulturell bedingte – Kommunikationsprobleme des Beschwerdeführers bestanden haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass anlässlich der Begutachtung eine Dolmetscherin anwesend war. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu erwähnen, dass in dem (von der Ehefrau des Exploranden ausgefüllten) Fragebogen zur Begutachtung unter den Personalien u.a. angegeben wurde, der Explorand sei spanischer Staatsangehöriger und spanischer Muttersprache (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 62). Dazu passend wurde in der Einleitung des Gutachtens angegeben, es sei als Übersetzerin (Spanisch) K____ eingesetzt worden (vgl. S. 57 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 59). An späterer Stelle des Gutachtens wurde dann aber vermerkt, die Untersuchung sei "durch eine Französisch-Dolmetscherin vermittelt" worden (vgl. S. 73 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 75). Was damit genau gemeint ist, bleibt letztlich unklar. Auch ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar spanischer Muttersprache ist. Er spricht aber auch Arabisch auf dem Niveau C2 (vgl. IV-Akte 29, S. 9), was bedeutet, dass er in Bezug auf diese Sprache beinahe über muttersprachliche Kenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer ist denn auch Arabischer Herkunft. Fraglich ist daher, ob die anlässlich der Begutachtung anwesende Dolmetscherin dem hat Rechnung tragen können, zumal es letztlich auch kulturspezifische Phänomene zu würdigen gilt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis).

4.9.        4.9.1.  Das psychiatrische Gutachten lässt generell auch die nötige Tiefe vermissen. So wäre namentlich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Angstproblematik des Beschwerdeführers geboten gewesen. Denn in den Vorakten wird diese konstant erwähnt. Es kann diesbezüglich zunächst auf die bereits erwähnten Berichte von lic. phil. D____ verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.8.3. hiervor). Auch im Bericht I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 62) wurde dargetan, lic. phil. D____ habe den Eindruck geschildert, dass der Versicherte ein sehr angsterfülltes Wesen sei. Er habe wahrscheinlich, als er von [...] nach Spanien umgezogen sei, Schlimmes erlebt, aber er könne darüber nicht reden und blockiere entsprechend, wenn sie auf das Thema zu sprechen komme. Er habe so viel Angst, dass er sich mit den damaligen Erlebnissen nicht auseinandersetzen könne (vgl. IV-Akte 62, S. 2). Im Bericht I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75) wurde festgehalten, gleich geblieben sei seine Angst vor Menschenmengen, weshalb er weiterhin keinen ÖV benutzen könne und am liebsten alleine unterwegs sei (vgl. IV-Akt 75, S. 3). Dr. F____ wies in seinem Bericht vom 12. Juni 2021 (IV-Akte 144) darauf hin, der Patient leidet seit mindestens 2017 an massiven Ängsten, Panik, die es ihm verunmöglichen würden, einer regelmässigen Tätigkeit ausser Haus nachzugehen. Der Patient erzähle über massive Ängste, das Haus zu verlassen. Er zeige sich in den Gesprächen zurückhaltend knapp berichtend (vgl. S. 2 des Berichtes). Die leitenden Ängste würden es ihm auch verunmöglichen, Termine beim Referenten wahrzunehmen (vgl. S. 3 des Berichtes). Insbesondere die Ehefrau des Patienten sei sehr darum bemüht, dem Ehemann behilflich zu sein. Sie plane nun einen Aufenthalt in einer ruhigen Gegend im Ferienhaus von Bekannten, um ihm dabei zu helfen, weniger unter Ängsten leiden zu müssen (vgl. S. 4 des Berichtes). Dr. G____ führte im Bericht vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 146) an, gemäss Angabe von lic. phil. D____ habe der Versicherte bloss endlos wiederholt, dass er Angst habe und dass er auf der Strasse ständig angesehen werde […] und er zu Hause bleiben wolle. Der nur Spanisch sprechende Patient habe indes nichts Anderes preisgeben gewollt oder gekonnt, so dass es nicht zu einer Fortsetzung einer längeren Therapie gekommen sei. Die spanische Ehefrau, die ihn begleitet habe, habe gesagt, dass der Vater [...] und strenger Muslim sei, den Sohn auch schon geschlagen habe. Diagnostisch handle es sich prima vista um eine psychotische Angststörung, ohne jedoch seine Lebensgeschichte und die aktuellen Hintergründe zu erfahren, sei eine sichere Diagnose nicht möglich.

4.9.2.  Auch unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere einer relevanten Angststörung, nicht ohne Weiteres verneinen. Soweit daher im psychiatrischen Teilgutachten eine solche – im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis des Rey Memory-Tests vom 11. März 2022 (vgl. S. 75 und S. 80 des Gutachtens) – bloss als möglich erachtet wird (vgl. S. 77 des Gutachtens), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden. Auch die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 12. Februar 2022 [IV-Akte 161], vom 25. August 2022 [IV-Akte 178, S. 3 f.] und vom 24. Oktober 2022 [Beschwerdebeilage]) ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen.

4.9.3.  Im Übrigen ist klarzustellen, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2.). Für die Annahme einer Aggravation (vgl. S. 78 des Gutachtens) hätte es denn auch einer ausführlicheren Begründung bedurft. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt zwar regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.1). Nicht per se auf Aggravation weist aber blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.). Eine derart sorgfältige Prüfung lässt das psychiatrische Teilgutachten jedoch vermissen. Schliesslich ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer Aggravation rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führt, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht. Mit anderen Worten sind die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.3.).

4.10.     Soweit der Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund unzureichender Therapie (fehlende Bereitschaft zur stationärer Behandlung, kein Nachweis der verordneten Psychopharmaka im Blut) ausschliesst (vgl. insb. S. 78 oben des Gutachtens), kann ihm in Anbetracht der obigen Ausführungen (insb. unter Berücksichtigung der nicht auszuschliessenden Angststörung) nicht gefolgt werden. Daran vermag auch die Stellungnahme des RAD vom 24. September 2022 (vgl. IV-Akte 180) nichts zu ändern. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zu empfehlen, sich der empfohlenen Therapie nach Möglichkeit zu unterziehen, zumal die Beschwerdegegnerin – bei einem sich ergebenden Rentenanspruch – allenfalls auch eine entsprechende Auflage machen dürfte.

4.11.     Aus all dem folgt, dass die psychiatrische Situation von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt wurde. Es erscheint daher angezeigt, dass diese den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten lässt und hernach nochmals über dessen Rentenanspruch entscheidet.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der obigen Erwägungen und anschliessendem erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.        Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: