Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer  

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin  

 

 

C____

[...]

                                                                                                        Beigeladene 1

 

D____

[...]   

                                                                                                        Beigeladene 2

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.105

Verfügung vom 4. Oktober 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Gutachten trotz anderslautender Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei beruflicher Massnahme beweiskräftig.


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 2014 in die Schweiz ein. Zuletzt war er bei der E____ GmbH in einem Vollzeitpensum als Einsenleger beschäftigt (vgl. IV-Akten 4, 10, 27).

b)               Am 4. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf ein femorocetabuläres Impingement beidseitig zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Am 8. Mai 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer aufgrund der Hüftproblematik einer Hüft-TP beidseitig, wobei ihm Hüftprothesen eingesetzt wurden (Operationsbericht vom 8. Mai 2019, IV-Akte 32, S. 9).

c)               Daraufhin erfolgte im Rahmen der Frühintervention ein Aufbautraining bei der Stiftung F____, wo der Beschwerdeführer extern bei der Firma G____ AG vom 1. November 2019 bis 28. Februar 2020 zur Kleinteilmontage eingesetzt wurde (vgl. Frühinterventionsgespräch vom 9. Oktober 2019, IV-Akte 33; Schreiben vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 37; Mitteilung vom 28. Oktober 2019, IV-Akte 40). Vorgesehen war, das Aufbautraining mit einem 50%-Pensum zu beginnen und auf ein 100%-Pensum zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 31. Oktober 2019, IV-Akte 42). Aufgrund einer mit einer Bursitits einhergehenden Schmerzproblematik, konnte die vorgesehene Pensumssteigerung nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer leistete nach drei Wochen ein gesteigertes Pensum von 60% und war seit Mitte Dezember 2019 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben, was im Schnitt ein stabil erreichtes Pensum von 41,31% ergab (vgl. Zielvereinbarung vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 38; Protokoll Standortgespräch FI vom 26. Februar 2020, IV-Akte 54, Abschlussbericht F____ IV-Akte 64).

d)               In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Namentlich gab sie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. H____, Facharzt für Rheumatologie, FMH in Auftrag. Mit Gutachten vom 30. März 2022 (IV-Akte 126) attestierte der Experte dem Beschwerdeführer eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit November 2018 in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger und eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Mitte August 2019.

e)               Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 133, 137) lehnte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsmedizinische Untersuchung das Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 144) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13% ab.

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsinvalidenrente zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

c)            Mit Replik vom 24. Januar 2023 und Duplik vom 8. Februar 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.   
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 16. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer sei gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten von Dr. med. H____ zu 90% arbeitsfähig und habe daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, dem Gutachten von Dr. med. H____ sei die Beweiskraft abzusprechen. Er verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Differenz zwischen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit und des anlässlich des Arbeitstrainings erreichten Pensums. Es sei insgesamt vom anlässlich des Arbeitstrainings erreichten Pensums und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Hinzu komme, dass ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen sei. Im Ergebnis komme dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zu.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  

3.1.2.   Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG und dem Umstand, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gutachterlich seit dem 4. November 2018 angenommen wird (IV-Akte 126, S. 17), könnte ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im November 2019 entstanden sein (vgl. auch Verfügung vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 144). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1

4.4.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).  

4.5.          4.5.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).  

4.5.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.                

5.1.          In medizinischer Hinsicht basierte die ablehnende Verfügung vom 4. Oktober 2022 im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten vom 30. März 2022 von Dr. med. H____ (IV-Akte 126).

5.2.          5.2.1. Dr. med. H____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese beidseits am 8. Mai 2019 bei Coxarthrose im Rahmen eines femorocatabulären Impingements, Status nach erfolgreicher CT-gesteuerter Infiltration der Iliopsoas-Sehne links am ventralen Rand der acetabulären Prothesenkomponente am 9. Februar 2021, Status nach erfolgreicher CT-gesteuerter Infiltration der Piriformis-Sehne rechts am dorsalen Rand der acetabulären Prothesenkomponente am 11. März 2020. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer einen klinischen Verdacht auf beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits, Status nach Meniskus-Operation am linken Knie medial vor Jahren (in [...]), unspezifische Kreuzschmerzen, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius), Hallux valgus beidseits und Spreizfüsse, leichter Knick-Senkfuss beidseits, Status nach Wundinfekt 11/2017 bei Status nach Bursektomie retropatellär rechts am 13. Oktober 2017 nach Knieverletzung am 10. Oktober 2017 (IV-Akte 126, S. 15).

5.2.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit gemäss der Beschreibung des Beschwerdeführers und auch den Angaben im IV-Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. März 2019 sei als körperlich schwer einzustufen, weshalb sie für den Beschwerdeführer nicht mehr infrage komme. Diese Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 4. November 2018 und sei andauernd. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen in der Hocke und ohne die Notwendigkeit, Leitern oder Gerüste zu besteigen sowie ohne spezifische Belastung der Kreuzregion sei als angepasst anzusehen. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die klinischen Befunde würden mit den Angaben des Beschwerdeführers korrelieren. Es hätten sich keine relevanten Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung finden lassen. Aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel seien allerdings die geschilderten Einschränkungen des Arbeitspensums in einer körperlich leichten Tätigkeit in der Montage von Kleinteilen. Auch die behandelnden Ärzte seien gemäss den Berichten in der Aktenlage bisher davon ausgegangen, dass in einer adaptierten Tätigkeit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte. (vgl. a.a.O., S. 16). Aufgrund der Restbeschwerden am Bewegungsapparat sei von einer leichtgradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10% auszugehen. Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit skizzierte der Gutachter dahingehend, dass initial aufgrund des postoperativen Zustandes eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies geschätzt während dreier Monate postoperativ, da keine Komplikationen beschrieben seien, die die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit relevant behindern würden. Entsprechend werde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wie folgt attestiert: Arbeitsfähigkeit von 0% vom 4. November 2018 bis Mitte August 2019 und Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von insgesamt 90% seit Mitte August 2019 (IV-Akte 126, S. 17 f.).

5.3.          Auf das rheumatologische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 126, S. 4 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (a.a.O., S. 13). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen (a.a.O., S. 10). Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (a.a.O., S.15 f.; vgl. hierzu auch Beurteilung RAD vom 27. September 2022, IV-Akte 142).  Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei mit Blick auf das während des Arbeitstrainings trotz grossem Engagements erreichten Pensums von ca. 50% nicht nachvollziehbar. Ungenügende Berücksichtigung habe die Entzündung der Iliopsoas-Sehne und die dadurch erforderlichen Infiltrationen erfahren. Diese Entzündung sei der Grund für die Probleme beim Arbeitsversuch gewesen. Das gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer geschilderten Knieschmerzen, welche vom Gutachter ungenügend gewürdigt worden seien.  Der Gutachter habe ferner nicht beachtet, dass im Zeitpunkt des Arbeitsversuches eine Bursitits vorgelegen habe, welche eine Pensumssteigerung über 50% verhindert habe. Selbst bei leichten Tätigkeiten bestehe die Gefahr, dass beim Beschwerdeführer erneut Entzündungen aufträten. Daher sei dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren.  

6.2.          Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).  

6.3.          6.3.1. Das Arbeitstraining des Beschwerdeführers umfasste den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 28. Februar 2020 (vgl. Abschlussbericht FI vom 26. Februar 2020, IV-Akte 55). Vorgesehen war eine Pensumssteigerung auf 100% in dreiwöchigen Schritten bei einem Anfangspensum von 50% (vgl. Zielvereinbarung vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 38). Gemäss Abschlussbericht vom 19. März 2020 (IV-Akte 64) habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings hoch motiviert, offen und flexibel gezeigt. Die ihm zugewiesenen Arbeiten habe er gewissenhaft und sauber bis zu Ende erledigt. Trotz zunehmender Schmerzen habe sich der Beschwerdeführer durch eine hohe Arbeitsmotivation ausgezeichnet. Er habe bei zügigem Arbeitstempo seinem Körper und der Ergonomie am Arbeitsplatz zu wenig Beachtung geschenkt. Beim Gehen habe sich seine Beinstellung zunehmend verschlechtert. Die Beinstellung habe sich zu einer leichten X-Form verändert und er habe hin und wieder über Schmerzen im Knie geklagt. Auf Grund der Schmerzen in Hüfte und Knie sei es bereits im ersten Einsatzmonat zu wenigen Fehltagen gekommen. Unter Einnahme von Schmerzmitteln habe er es geschafft, sein Pensum auf 60% zu steigern. Im Dezember eine Woche 100% AUF, danach 50%. Nach weiterer Schmerzzunahme habe sich der Beschwerdeführer erneut in ärztliche Behandlung begeben. Er habe den Bescheid erhalten, dass der Muskel um die beiden Hüftprothesen sich noch zu wenig aufgebaut habe (Überlastung der Muskulatur) und es dadurch zu Reibungen an der Sehne gekommen sei. Das umliegende Gewebe habe sich dann entzündet. Das stabil erreichte Pensum am Ende der Berichterstattung habe im Schnitt 41.3% betragen.

6.3.2.      Mit Bericht des I____spitals [...] vom 15. Dezember 2019 (IV-Akte 46, S. 3) wurde dem Beschwerdeführer eine Bursitis trochanterica rechts nach Hüft-EPS bds. am 8. Mai 2019 diagnostiziert.

6.3.3.      Mit Bericht vom 6. Februar 2020 der J____ (IV-Akte 87, S. 6) wurde aufgrund bestehender Schmerzen der Verdacht auf ein Iliopsoas-Impingement rechts geäussert. Dieser Verdacht sollte in der Folge mittels CT-Aufnahme verifiziert werden. Mittels am 19. Februar 2020 durchgeführtem CT wurde ein Psoasimpingement an der künstlichen Hüftpfanne ausgeschlossen (vgl. Bericht J____vom 21. Februar 2020, IV-Akte 87, S. 5). Am 26. Februar 2020 wurde ferner eine MRI-Diagnostik durchgeführt (vgl. Bericht J____ vom 28. Februar 2020, IV-Akte 87, S. 4). Es zeigte sich hierbei kein eindeutiges Zeichen einer Reizung des Piriformis oder des Gluteus minimus am dorsalen Pfannenrand. Um eine wahrscheinliche Reizung der Aussenrotation zu bestätigen oder auszuschliessen, war daher in einem nächsten Schritt eine CT-gesteuerte diagnostische Infiltration dorsal am überhängenden Teil der Hüftpfanne vorgesehen. Diese CT gestützte Infiltration erfolgte am 11. März 2020 (IV-Akte 126, S. 25). Gemäss Bericht vom 13. März 2020 (IV-Akte 87, S. 3) konnte die Behandlung nach zweiwöchiger schmerzfreier Phase erfolgreich beendet werden. Die nächste Infiltration erfolgte gemäss den vorliegenden Akten ein Jahr später am 9. Februar 2021 (IV-Akte 126, S. 24). Wobei eine Reizung der Iliopsoas-Sehne links bestätigt werden konnte (vgl. Bericht J____ vom 10. Februar 2021, IV-Akte 109, S. 8). Wiederum rund ein Jahr später wurde der Beschwerdeführer in der J____ aufgrund von Hüft- und Kniebeschwerden vorstellig (vgl. Berichte der J____ vom 16. Februar 2022 und vom 24. Februar 2022, IV-Akte 126, S. 20 f).

6.4.          Angesichts der dargestellten Diagnose- und Befundlage erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Reizung der Iliopsoassehne dazu führte, dass das angestrebte Arbeitspensum im vom 1. November 2019 bis zum 28. Februar 2020 andauernden Arbeitsversuch nicht erreicht werden konnte, zumal ein Psoasimpingment zum massgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen werden konnte und es beim Verdacht auf Impingement der Aussenrotatoren blieb. Allerdings ist dies vorliegend unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen auch nicht von Bedeutung, da die Reizung und die Infiltrationen gutachterseits ausreichend gewürdigt wurden. Wie der RAD mit Stellungnahme vom 14. November 2022 (IV-Akte 150) zutreffend ausführte war dem Gutachter die Reizung der Iliopsoas-Sehne bekannt. So ist im Gutachten der Infiltrationsbericht der J____ explizit aufgeführt (IV-Akte 126, S. 7). Ferner führte der Gutachter die Infiltration der Iliopsoassehne bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 15), setzte sich bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen mit der Infiltrationsbehandlung auseinander (IV-Akte 126, S. 16) und würdigte die Restschmerzen des Bewegungsapparates schliesslich bei der Festlegung des Verweisprofils und beim Umfang der Restarbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 17 f.). Angesichts dessen erhärtet sich der Vorwurf nicht, wonach der Gutachter der Iliopsoas-Problematik zu wenig Beachtung geschenkt hätte, zumal sich die Behandlungsbedürftigkeit in zeitlich doch grossen Abständen äusserte sowie mehrfach eine muskuläre Dysbalance als Ursache festgehalten wurde. Hinzu kommt, dass sich aus der übrigen Aktenlage keine Hinweise entnehmen lassen, die aufgrund der Iliopsoas-Sehnenreizung auf eine tieferliegende Arbeitsfähigkeit als die attestierten 90% schliessen liessen. Im Gegenteil. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, geht gemäss Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 77, S. 39 davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem geeigneten Arbeitsplatz wieder 100% arbeiten könne. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Beobachtung der Eingliederungsfachperson, wonach sich die Beinstellung zunehmend verschlechtert und zu einer leichten X-Form verändert habe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, vermögen die Beobachtungen eines medizinischen Laien die durch Dr. med. H____ fachärztlich erhobenen Untersuchungsbefunde (IV-Akte 126, S. 13 f.) nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Was die Kniebeschwerden betrifft, führte der Gutachter den klinischen Verdacht auf beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, ergeben sich doch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kniebeschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden. Namentlich attestieren die behandelnden Fachärzte der J____ dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, empfahlen vielmehr gemäss Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 20) die Durchführung einer Physiotherapie und schlossen die Behandlung ab. In diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass dem Gutachter die bildgebenden Untersuchungen der Kniegelenke vorlagen (vgl. Berichte J____ vom 16. und vom 24. Februar 2022, IV-Akte 126, S. 20 und S. 22), welche keine wesentlichen pathologischen Veränderungen aufwiesen (a.a.O., S. 19). Schliesslich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings unter einer Bursitis litt und die mit der Bursitis einhergehenden Schmerzen zur Folge hatten, dass das Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60% gesteigert werden konnte. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass dieser Bursitits nicht bloss interimistischer Charakter zukommen würde. Wie namentlich vom RAD zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Beurteilung vom 24. Januar 2020, IV-Akte 48), handelt es sich bei einer Bursitis um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht um eine andauernde. Diese Betrachtungsweise des RAD bestätigt sich mit Bericht der J____ vom 13. März 2020 (IV-Akte 109, S. 10), in welchem die Diagnose der Bursitis nicht mehr gelistet und im Rahmen der Beurteilung eine seit zwei Wochen bestehenden schmerzfreien Phase geschildert wurde. Diese Befundlage steht wiederum im Einklang mit der Einschätzung des RAD, welcher bereits mit Beurteilung vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 48) ausführte, eine Bursitis sei normalerweise heilbar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit der Bursitis einhergehenden Schmerzen vorübergehend nicht in der Lage war, das gutachterlich attestierte Pensum von 90% zu erreichen erstaunt daher nicht und ist der Plausibilität der von Dr. med. H____ attestierten Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht abträglich. Unter Berücksichtigung des intermittierenden Charakters unterscheidet sich die gutachterliche Einschätzung ferner nur geringfügig mit derjenigen des Eingliederungsfachmannes, welcher im Abschlussbericht festhält, dass bei wiedergewonnener Stabilität des Gesundheitszustandes eine Pensumserreichung von 80% anzugehen sei. Anhaltspunkte, weshalb angenommen werden müsste, dass sich beim Beschwerdeführer generell bei Pensen über 50% ein entsprechendes Beschwerdebild ergeben würde, finden sich in den Akten keine. Schliesslich ist anzuführen, dass der Gutachter die vom Beschwerdeführer geschilderte Schmerzproblematik (Restbeschwerden am Bewegungsapparat) sowohl bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils als auch mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit gewürdigt hatte. Vorliegend führt somit die Diskrepanz zwischen dem im Rahmen des Arbeitstrainings erreichten Pensums und der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit nicht zu ernsthaften Zweifeln an der gutachterlichen Darstellung.

7.                

7.1.             In erwerblicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht weder das Validen- noch das Invalideneinkommen umstritten. Umstritten ist hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

7.2.          7.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

7.2.2.    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe keine Veranlassung in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits im Umfang von 10% berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertig, würde dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktens führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn zufolge Teilzeitarbeit ist bei einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges verzichtete. Abgesehen davon führte bei 90%iger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.

7.3.          Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 ermittelte Invaliditätsgrad von 13% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht. Abschliessend ist festzuhalten, dass in vorliegendem Fall eine wie im Abschlussbericht vom 17. März 2020 empfohlene Arbeitsintegration in der Gesamtschau sinnvoll erscheint und von der Beschwerdegegnerin geprüft werden sollte.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: