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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
1
D____
[...]
Beigeladene
2
Gegenstand
IV.2022.105
Verfügung vom 4. Oktober
2022
Beschwerde abgewiesen. Gutachten trotz anderslautender
Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei beruflicher Massnahme beweiskräftig.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im
Jahr 2014 in die Schweiz ein. Zuletzt war er bei der E____ GmbH in einem
Vollzeitpensum als Einsenleger beschäftigt (vgl. IV-Akten 4, 10, 27).
b)
Am 4. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter
Hinweis auf ein femorocetabuläres Impingement beidseitig zum Leistungsbezug bei
der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Am 8. Mai 2019 unterzog sich der
Beschwerdeführer aufgrund der Hüftproblematik einer Hüft-TP beidseitig, wobei
ihm Hüftprothesen eingesetzt wurden (Operationsbericht vom 8. Mai 2019, IV-Akte
32, S. 9).
c)
Daraufhin erfolgte im Rahmen der Frühintervention ein Aufbautraining bei
der Stiftung F____, wo der Beschwerdeführer extern bei der Firma G____ AG vom 1.
November 2019 bis 28. Februar 2020 zur Kleinteilmontage eingesetzt wurde (vgl.
Frühinterventionsgespräch vom 9. Oktober 2019, IV-Akte 33; Schreiben vom 25.
Oktober 2019, IV-Akte 37; Mitteilung vom 28. Oktober 2019, IV-Akte 40). Vorgesehen
war, das Aufbautraining mit einem 50%-Pensum zu beginnen und auf ein
100%-Pensum zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 31. Oktober 2019, IV-Akte
42). Aufgrund einer mit einer Bursitits einhergehenden Schmerzproblematik,
konnte die vorgesehene Pensumssteigerung nicht erreicht werden. Der
Beschwerdeführer leistete nach drei Wochen ein gesteigertes Pensum von 60% und war
seit Mitte Dezember 2019 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben, was im Schnitt ein
stabil erreichtes Pensum von 41,31% ergab (vgl. Zielvereinbarung vom 25.
Oktober 2019, IV-Akte 38; Protokoll Standortgespräch FI vom 26. Februar 2020,
IV-Akte 54, Abschlussbericht F____ IV-Akte 64).
d)
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen.
Namentlich gab sie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. H____, Facharzt
für Rheumatologie, FMH in Auftrag. Mit Gutachten vom 30. März 2022 (IV-Akte
126) attestierte der Experte dem Beschwerdeführer eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit
November 2018 in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger und eine 90%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Mitte August 2019.
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 133, 137) lehnte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die
versicherungsmedizinische Untersuchung das Leistungsbegehrens mit Verfügung vom
4. Oktober 2022 (IV-Akte 144) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 13% ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsinvalidenrente zu bezahlen.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers.
c)
Mit Replik vom 24. Januar 2023 und Duplik vom 8. Februar 2023 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der
Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet
am 16. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der
Beschwerdeführer sei gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten
von Dr. med. H____ zu 90% arbeitsfähig und habe daher keinen Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, dem Gutachten
von Dr. med. H____ sei die Beweiskraft abzusprechen. Er verweist in diesem
Zusammenhang im Wesentlichen auf die Differenz zwischen der gutachterlich
attestierten Arbeitsfähigkeit und des anlässlich des Arbeitstrainings
erreichten Pensums. Es sei insgesamt vom anlässlich des Arbeitstrainings
erreichten Pensums und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Hinzu komme, dass ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen sei. Im
Ergebnis komme dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zu.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 4. Oktober 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht verneinte.
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft
getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021
705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu,
so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte
Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2.
Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 bei der
Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs.
1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG und dem Umstand, dass die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gutachterlich seit dem 4. November 2018 angenommen wird
(IV-Akte 126, S. 17), könnte ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im November
2019 entstanden sein (vgl. auch Verfügung vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 144). Demgemäss
sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses
Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1
4.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im
Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16. September 2014 E. 4.2.1).
4.5.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)
genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
In medizinischer Hinsicht basierte die ablehnende Verfügung
vom 4. Oktober 2022 im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten
vom 30. März 2022 von Dr. med. H____ (IV-Akte 126).
5.2.
5.2.1. Dr. med. H____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Implantation einer
Hüfttotalprothese beidseits am 8. Mai 2019 bei Coxarthrose im Rahmen eines
femorocatabulären Impingements, Status nach erfolgreicher CT-gesteuerter
Infiltration der Iliopsoas-Sehne links am ventralen Rand der acetabulären
Prothesenkomponente am 9. Februar 2021, Status nach erfolgreicher
CT-gesteuerter Infiltration der Piriformis-Sehne rechts am dorsalen Rand der
acetabulären Prothesenkomponente am 11. März 2020. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem
Beschwerdeführer einen klinischen Verdacht auf beginnende degenerative
Kniegelenksveränderungen beidseits, Status nach Meniskus-Operation am linken
Knie medial vor Jahren (in [...]), unspezifische Kreuzschmerzen, muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius), Hallux valgus beidseits und
Spreizfüsse, leichter Knick-Senkfuss beidseits, Status nach Wundinfekt 11/2017
bei Status nach Bursektomie retropatellär rechts am 13. Oktober 2017 nach
Knieverletzung am 10. Oktober 2017 (IV-Akte 126, S. 15).
5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte
der Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit gemäss der Beschreibung des
Beschwerdeführers und auch den Angaben im IV-Fragebogen für Arbeitgebende vom
15. März 2019 sei als körperlich schwer einzustufen, weshalb sie für den
Beschwerdeführer nicht mehr infrage komme. Diese Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 4. November 2018 und sei andauernd.
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen in der Hocke und
ohne die Notwendigkeit, Leitern oder Gerüste zu besteigen sowie ohne
spezifische Belastung der Kreuzregion sei als angepasst anzusehen. In einer
solchen angepassten Tätigkeit bestünden aus rheumatologischer Sicht keine
Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die klinischen Befunde
würden mit den Angaben des Beschwerdeführers korrelieren. Es hätten sich keine
relevanten Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung finden lassen. Aus
gutachterlicher Sicht nicht plausibel seien allerdings die geschilderten
Einschränkungen des Arbeitspensums in einer körperlich leichten Tätigkeit in
der Montage von Kleinteilen. Auch die behandelnden Ärzte seien gemäss den
Berichten in der Aktenlage bisher davon ausgegangen, dass in einer adaptierten
Tätigkeit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte.
(vgl. a.a.O., S. 16). Aufgrund der Restbeschwerden am Bewegungsapparat sei von
einer leichtgradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung
von 10% auszugehen. Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit skizzierte der Gutachter
dahingehend, dass initial aufgrund des postoperativen Zustandes eine
vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies geschätzt während dreier
Monate postoperativ, da keine Komplikationen beschrieben seien, die die
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit relevant behindern würden. Entsprechend
werde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wie folgt attestiert:
Arbeitsfähigkeit von 0% vom 4. November 2018 bis Mitte August 2019 und
Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von insgesamt 90% seit Mitte August
2019 (IV-Akte 126, S. 17 f.).
5.3.
Auf das rheumatologische Gutachten kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde
in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 126,
S. 4 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen
Untersuchungen (a.a.O., S. 13). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen (a.a.O., S. 10).
Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich
mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen
und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (a.a.O., S.15 f.; vgl. hierzu auch
Beurteilung RAD vom 27. September 2022, IV-Akte 142). Daran ändern auch
die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer ist im
Wesentlichen der Ansicht, die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei
mit Blick auf das während des Arbeitstrainings trotz grossem Engagements erreichten
Pensums von ca. 50% nicht nachvollziehbar. Ungenügende Berücksichtigung
habe die Entzündung der Iliopsoas-Sehne und die dadurch erforderlichen
Infiltrationen erfahren. Diese Entzündung sei der Grund für die Probleme beim
Arbeitsversuch gewesen. Das gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer
geschilderten Knieschmerzen, welche vom Gutachter ungenügend gewürdigt worden
seien. Der Gutachter habe ferner nicht beachtet,
dass im Zeitpunkt des Arbeitsversuches eine Bursitits vorgelegen habe, welche
eine Pensumssteigerung über 50% verhindert habe. Selbst bei leichten
Tätigkeiten bestehe die Gefahr, dass beim Beschwerdeführer erneut Entzündungen
aufträten. Daher sei dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit zu attestieren.
6.2.
Die abschliessende
Beurteilung der sich aus
einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in
der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der
Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die
rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen
der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret
leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person
effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1
mit Hinweis auf 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.
Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
6.3.
6.3.1. Das
Arbeitstraining des Beschwerdeführers umfasste den Zeitraum vom 1. November
2019 bis zum 28. Februar 2020 (vgl. Abschlussbericht FI vom 26. Februar 2020,
IV-Akte 55). Vorgesehen war eine Pensumssteigerung auf 100% in dreiwöchigen
Schritten bei einem Anfangspensum von 50% (vgl. Zielvereinbarung vom 25.
Oktober 2019, IV-Akte 38). Gemäss Abschlussbericht vom 19. März 2020 (IV-Akte 64)
habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings hoch motiviert,
offen und flexibel gezeigt. Die ihm zugewiesenen Arbeiten habe er gewissenhaft
und sauber bis zu Ende erledigt. Trotz zunehmender Schmerzen habe sich der
Beschwerdeführer durch eine hohe Arbeitsmotivation ausgezeichnet. Er habe bei
zügigem Arbeitstempo seinem Körper und der Ergonomie am Arbeitsplatz zu wenig
Beachtung geschenkt. Beim Gehen habe sich seine Beinstellung zunehmend
verschlechtert. Die Beinstellung habe sich zu einer leichten X-Form verändert
und er habe hin und wieder über Schmerzen im Knie geklagt. Auf Grund der
Schmerzen in Hüfte und Knie sei es bereits im ersten Einsatzmonat zu wenigen
Fehltagen gekommen. Unter Einnahme von Schmerzmitteln habe er es geschafft, sein
Pensum auf 60% zu steigern. Im Dezember eine Woche 100% AUF, danach 50%. Nach
weiterer Schmerzzunahme habe sich der Beschwerdeführer erneut in ärztliche
Behandlung begeben. Er habe den Bescheid erhalten, dass der Muskel um die
beiden Hüftprothesen sich noch zu wenig aufgebaut habe (Überlastung der
Muskulatur) und es dadurch zu Reibungen an der Sehne gekommen sei. Das
umliegende Gewebe habe sich dann entzündet. Das stabil erreichte Pensum am Ende
der Berichterstattung habe im Schnitt 41.3% betragen.
6.3.2.
Mit Bericht des I____spitals
[...] vom 15. Dezember 2019 (IV-Akte 46, S. 3) wurde dem Beschwerdeführer eine
Bursitis trochanterica rechts nach Hüft-EPS bds. am 8. Mai 2019 diagnostiziert.
6.3.3.
Mit Bericht vom 6. Februar 2020 der J____ (IV-Akte 87, S. 6) wurde aufgrund
bestehender Schmerzen der Verdacht auf ein Iliopsoas-Impingement rechts
geäussert. Dieser Verdacht sollte in der Folge mittels CT-Aufnahme verifiziert
werden. Mittels am 19. Februar 2020 durchgeführtem CT wurde ein
Psoasimpingement an der künstlichen Hüftpfanne ausgeschlossen (vgl. Bericht J____vom
21. Februar 2020, IV-Akte 87, S. 5). Am 26. Februar 2020 wurde ferner eine
MRI-Diagnostik durchgeführt (vgl. Bericht J____ vom 28. Februar 2020, IV-Akte
87, S. 4). Es zeigte sich hierbei kein eindeutiges Zeichen einer Reizung des
Piriformis oder des Gluteus minimus am dorsalen Pfannenrand. Um eine
wahrscheinliche Reizung der Aussenrotation zu bestätigen oder auszuschliessen,
war daher in einem nächsten Schritt eine CT-gesteuerte diagnostische
Infiltration dorsal am überhängenden Teil der Hüftpfanne vorgesehen. Diese CT
gestützte Infiltration erfolgte am 11. März 2020 (IV-Akte 126, S. 25). Gemäss
Bericht vom 13. März 2020 (IV-Akte 87, S. 3) konnte die Behandlung nach
zweiwöchiger schmerzfreier Phase erfolgreich beendet werden. Die nächste
Infiltration erfolgte gemäss den vorliegenden Akten ein Jahr später am 9.
Februar 2021 (IV-Akte 126, S. 24). Wobei eine Reizung der Iliopsoas-Sehne links
bestätigt werden konnte (vgl. Bericht J____ vom 10. Februar 2021, IV-Akte 109,
S. 8). Wiederum rund ein Jahr später wurde der Beschwerdeführer in der J____
aufgrund von Hüft- und Kniebeschwerden vorstellig (vgl. Berichte der J____ vom
16. Februar 2022 und vom 24. Februar 2022, IV-Akte 126, S. 20 f).
6.4.
Angesichts der dargestellten Diagnose- und Befundlage
erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Reizung der
Iliopsoassehne dazu führte, dass das angestrebte Arbeitspensum im vom 1.
November 2019 bis zum 28. Februar 2020 andauernden Arbeitsversuch nicht
erreicht werden konnte, zumal ein Psoasimpingment zum massgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen
werden konnte und es beim Verdacht auf Impingement der Aussenrotatoren blieb.
Allerdings ist dies vorliegend unter Berücksichtigung nachfolgender
Ausführungen auch nicht von Bedeutung, da die Reizung und die Infiltrationen
gutachterseits ausreichend gewürdigt wurden. Wie der RAD mit Stellungnahme vom
14. November 2022 (IV-Akte 150) zutreffend ausführte war dem Gutachter die
Reizung der Iliopsoas-Sehne bekannt. So ist im Gutachten der
Infiltrationsbericht der J____ explizit aufgeführt (IV-Akte 126, S. 7). Ferner
führte der Gutachter die Infiltration der Iliopsoassehne bei den Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 15), setzte sich bei der
Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und
Eingliederungsmassnahmen mit der Infiltrationsbehandlung auseinander (IV-Akte
126, S. 16) und würdigte die Restschmerzen des Bewegungsapparates schliesslich
bei der Festlegung des Verweisprofils und beim Umfang der Restarbeitsfähigkeit
(a.a.O., S. 17 f.). Angesichts dessen erhärtet sich der Vorwurf nicht, wonach
der Gutachter der Iliopsoas-Problematik zu wenig Beachtung geschenkt hätte,
zumal sich die Behandlungsbedürftigkeit in zeitlich doch grossen Abständen
äusserte sowie mehrfach eine muskuläre Dysbalance als Ursache festgehalten
wurde. Hinzu kommt, dass sich aus der übrigen Aktenlage keine Hinweise
entnehmen lassen, die aufgrund der Iliopsoas-Sehnenreizung auf eine
tieferliegende Arbeitsfähigkeit als die attestierten 90% schliessen liessen. Im
Gegenteil. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____, Facharzt für Innere
Medizin, FMH, geht gemäss Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 77, S. 39 davon
aus, dass der Beschwerdeführer an einem geeigneten Arbeitsplatz wieder 100%
arbeiten könne. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus
der Beobachtung der Eingliederungsfachperson, wonach sich die Beinstellung
zunehmend verschlechtert und zu einer leichten X-Form verändert habe nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, vermögen die Beobachtungen eines medizinischen Laien
die durch Dr. med. H____ fachärztlich erhobenen Untersuchungsbefunde (IV-Akte
126, S. 13 f.) nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Was die Kniebeschwerden
betrifft, führte der Gutachter den klinischen Verdacht auf beginnende
degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, ergeben
sich doch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kniebeschwerden die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden. Namentlich
attestieren die behandelnden Fachärzte der J____ dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den Kniebeschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
empfahlen vielmehr gemäss Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 20) die
Durchführung einer Physiotherapie und schlossen die Behandlung ab. In diesem
Zusammenhang zu bemerken ist, dass dem Gutachter die bildgebenden
Untersuchungen der Kniegelenke vorlagen (vgl. Berichte J____ vom 16. und vom
24. Februar 2022, IV-Akte 126, S. 20 und S. 22), welche keine wesentlichen
pathologischen Veränderungen aufwiesen (a.a.O., S. 19). Schliesslich
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings unter
einer Bursitis litt und die mit der Bursitis einhergehenden Schmerzen zur Folge
hatten, dass das Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60% gesteigert
werden konnte. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,
dass dieser Bursitits nicht bloss interimistischer Charakter zukommen würde.
Wie namentlich vom RAD zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Beurteilung vom 24.
Januar 2020, IV-Akte 48), handelt es sich bei einer Bursitis um eine
vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht um eine
andauernde. Diese Betrachtungsweise des RAD bestätigt sich mit Bericht der J____
vom 13. März 2020 (IV-Akte 109, S. 10), in welchem die Diagnose der Bursitis nicht
mehr gelistet und im Rahmen der Beurteilung eine seit zwei Wochen bestehenden
schmerzfreien Phase geschildert wurde. Diese Befundlage steht wiederum im
Einklang mit der Einschätzung des RAD, welcher bereits mit Beurteilung vom 24.
Januar 2020 (IV-Akte 48) ausführte, eine Bursitis sei normalerweise heilbar.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit der Bursitis einhergehenden
Schmerzen vorübergehend nicht in der Lage war, das gutachterlich attestierte
Pensum von 90% zu erreichen erstaunt daher nicht und ist der Plausibilität der
von Dr. med. H____ attestierten Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht
nicht abträglich. Unter Berücksichtigung des intermittierenden Charakters
unterscheidet sich die gutachterliche Einschätzung ferner nur geringfügig mit
derjenigen des Eingliederungsfachmannes, welcher im Abschlussbericht festhält,
dass bei wiedergewonnener Stabilität des Gesundheitszustandes eine
Pensumserreichung von 80% anzugehen sei. Anhaltspunkte, weshalb angenommen
werden müsste, dass sich beim Beschwerdeführer generell bei Pensen über 50% ein
entsprechendes Beschwerdebild ergeben würde, finden sich in den Akten keine. Schliesslich
ist anzuführen, dass der Gutachter die vom Beschwerdeführer geschilderte
Schmerzproblematik (Restbeschwerden am Bewegungsapparat) sowohl bei der Festlegung
des Zumutbarkeitsprofils als auch mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit
gewürdigt hatte. Vorliegend führt somit die Diskrepanz zwischen dem im Rahmen
des Arbeitstrainings erreichten Pensums und der gutachterlich attestierten
Arbeitsfähigkeit nicht zu ernsthaften Zweifeln an der gutachterlichen
Darstellung.
7.
7.1.
In erwerblicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht
weder das Validen- noch das Invalideneinkommen umstritten. Umstritten ist
hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug
beim Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
7.2.
7.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale
die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder
die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal
25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des
Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE
129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
7.2.2. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers bestehe keine Veranlassung in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
wurden bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
bereits im Umfang von 10% berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein
leidensbedingter Abzug rechtfertig, würde dies ansonsten zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunktens führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.
3.1 mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn zufolge Teilzeitarbeit ist bei
einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu bspw.
Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Da auch sonst
keine Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf
die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges verzichtete. Abgesehen davon
führte bei 90%iger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25%
nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.
7.3.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist
festzuhalten, dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022
ermittelte Invaliditätsgrad von 13% nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerdegegnerin verneinte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht. Abschliessend ist festzuhalten, dass in vorliegendem Fall eine wie im
Abschlussbericht vom 17. März 2020 empfohlene Arbeitsintegration in der
Gesamtschau sinnvoll erscheint und von der Beschwerdegegnerin geprüft werden
sollte.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: