Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

Rechtsdienst, D____

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.106

Verfügung vom 26. September 2022

Rentenaufhebung; vorgängig Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im November 1990 von Mazedonien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 10). Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung und arbeitete hier stets Teilzeit, vornehmlich als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 88). Sie ist Mutter von zwei Söhnen, geboren 1996 und 1998 (vgl. IV-Akte 11, S. 7). Seit Januar 2001 wurde sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11, S. 2).

b)       Im August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007; IV-Akte 22) und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (Gutachten Klinik E____ vom 31. März 2008 [IV-Akte 36] und Gutachten Dr. F____ vom 16. Juni 2008 [IV-Akte 38]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 45) sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 ab 1. August 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 % zu (vgl. IV-Akte 57). Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 63). Sie forderte im Wesentlichen den Neurologen Dr. G____ zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akten 64 und 65) und liess die Beschwerdeführerin anschliessend wissen, der Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe unverändert weiter (vgl. die Mitteilung vom 16. Dezember 2010; IV-Akte 66). Am 29. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (Verfahren IV 217 228). Sie machte geltend, sie sei mit ihrer Rente nicht zufrieden. Sie habe im 2016 zweimal ihre Hand operieren müssen. Weil sie – innert der ihr gesetzten Frist (vgl. IV-Akte 80) – kein Anfechtungsobjekt beibrachte, trat der Präsident mit Urteil vom 28. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht ein (vgl. IV-Akte 85).

b)       Im Februar 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akten 86 bis 89). Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 90). Am 23. Juli 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und beantragte berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akte 91), zumal ihr Dr. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. IV-Akte 93). Der RAD erachtete dies als nicht nachvollziehbar und empfahl deswegen weitere Abklärungen, insbesondere riet er zur Einholung einer psychiatrischen Verlaufsdokumentation (vgl. die Stellungnahme vom 14. November 2018; IV-Akte 99). Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, seiner Mutter gehe es nicht gut und sie könne sich eine Arbeit nicht vorstellen (vgl. IV-Akte 104), teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. April 2019 mit, man gedenke, die Frühintervention abzuschliessen (vgl. IV-Akte 105). Am 14. Juni 2019 erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 108).

c)       Im September 2019 leitete die IV-Stelle wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 109). Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 112) und holte den Bericht von Dr. H____ vom 15. Oktober 2019 ein (IV-Akte 115). Am 2. November 2020 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 3. November 2020; IV-Akte 122). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 15. Juli 2021 [IV-Akte 134, S. 1-73]; Gutachten Dr. J____ vom 8. September 2021 [IV-Akte 136, S. 2-31]; Gesamtbeurteilung vom 8. September 2021 [IV-Akte 136, S. 32 ff.]). Am 18. Oktober 2021 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 141).

d)       Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. November 2021 die Einstellung der Rente in Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei guter Gesundheit wäre sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Eine Beeinträchtigung im Haushalt lasse sich (weiterhin) nicht ausmachen. Des Weiteren hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert habe. Spätestens seit Ende August 2021 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 30 % und eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Da somit weder im Haushalt noch im erwerblichen Bereich eine Einschränkung vorliege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022. Sie machte eine unzureichende Sachverhaltsabklärung geltend. Auch monierte sie, es bestehe eine mindestens 40%ige Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. IV-Akte 149). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. G____ nochmals (aktuelle) Berichte an (vgl. IV-Akten 157 und 159) und liess den Abklärungsdienst Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 158). Schliesslich äusserte sich am 21. September 2022 der RAD (vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 26. September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 162).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 64 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ihr die Viertelsrentsrente über den 31. Oktober 2022 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten. (3.) Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen beigelegt (insb. Unterlagen betreffend eine im November 2022 vorgesehene Knieoperation links).

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 folgende Anträge: (1.) Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. (2.) Es sei die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an sie zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. Wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren.

c)       Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht mehr vernehmen.

III.      

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Es bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung (Miteinbeziehung der Fachrichtung Neurologie). Ohnehin könne nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I____ abgestellt werden. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Rente dürfe in Anbetracht des langjährigen Rentenbezuges nicht vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden (vgl. die Beschwerde).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht explizit zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen. Sie räumt lediglich ein, in Anbetracht des langjährigen Rentenbezuges könne nicht ohne Weiteres von einer Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es seien daher vor der Rentenaufhebung zunächst berufliche Massnahmen durchzuführen. Die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.3.        In Bezug auf den Antrag der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass bei langjährigem Rentenbezug – beim Vorliegen spezieller Umstände – vor der revisionsweisen Rentenaufhebung tatsächlich berufliche Massnahmen durchzuführen sind (vgl. dazu Erwägung 8.1. hiernach). Denn nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Die erforderliche Durchführung der beruflichen Massnahmen ist daher an ein medizinisch-theoretisch wieder ausgewiesenes Leistungspotenzial geknüpft (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3.). Es muss sich mit anderen Worten gestützt auf schlüssige medizinischen Abklärungen ein verbesserter Gesundheitszustand ergeben, der einen tieferen oder rentenausschliessenden IV-Grad zur Folge hat. Dass die IV-Rente – bei verbessertem Gesundheitszustand – weiterhin auszurichten ist, bedeutet denn auch nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und allfälliger Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 8 E. 4.2.2; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.3).

2.4.        Zumal das Gericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. BGE 143 V 295, 300 f. E. 4.1.5), ist daher vorliegend – ungeachtet des von der Beschwerdeführerin nicht kommentierten Antrages der Beschwerdegegnerin – der Rentenanspruch als solches zu prüfen, mithin zu klären, ob sich die in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022 angenommene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes resp. die nunmehr fehlende Invalidität mit der Aktenlage vereinbaren lässt.

3.              

3.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Gestützt auf lit. b. der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezügerinnen, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand Januar 2022).

3.2.        3.2.1.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.2.2.  Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.3.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.        Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 57) den Referenzzeitpunkt. Denn den Mitteilungen vom 16. Dezember 2010 (IV-Akte 66) und vom 20. März 2018 (IV-Akte 90) lagen keine umfassenden Sachverhaltsabklärungen zugrunde.

4.              

4.1.        Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

4.2.        Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).

4.3.        4.3.1.  Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG die nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Gestützt auf Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.

4.3.2.  Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

4.4.        4.4.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.4.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

4.4.3.  Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (a.); das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (b.); die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (c.).

4.4.4.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (a.); der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (b.).

5.              

5.1.        Der Status einer versicherten Person bestimmt sich gemäss Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre.

5.2.        5.2.1.  Die versicherte Person gilt gemäss Art. 24septies Abs. 2 als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (lit. a.); nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b); teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht (lit. c).

5.2.2.  Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

5.3.        Der Verfügung vom 12. Januar 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 % zugestanden worden war (IV-Akte 57), hatte – dem Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007 (IV-Akte 22) folgend – die Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 41 % erwerbstätig und im Umfang von 59 % im Haushalt beschäftigt. Ausserdem war gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007 das Vorliegen einer Einschränkung im Haushalt verneint worden.

5.4.        Im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens erfolgte am 2. November 2020 eine neue Haushaltsabklärung. Im Bericht vom 3. November 2020 (IV-Akte 122) wurde festgehalten, die Frage, in welchem Umfang die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, habe von ihr nicht beantwortet werden können. In Anbetracht des Finanzbedarfes sei davon auszugehen, dass sie als Gesunde im Revisionszeitpunkt zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes). Den plausiblen Ausführungen der Abklärungsperson kann gefolgt werden. Die Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 15 der Beschwerde).

5.5.        Eine Einschränkung im Haushalt wurde anlässlich der Haushaltsabklärung nicht erhoben. Die Abklärungsperson wies ergänzend darauf hin, beim Gespräch sei aufgefallen, dass die versicherte Person auf jede Frage zuerst geantwortet habe, sie könne nichts. Gleichzeitig habe der Sohn erklärt, seine Mutter würde diese Arbeiten ausführen. Bei spezifischen Nachfragen bei der Versicherten, habe sie dann jeweils gemeint, dass diese Arbeit schon möglich sei, und eventuell etwas verlangsamt oder in Etappen von ihr ausgeführt werde (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes vom 3. November 2020; IV-Akte 122, S. 6).

5.6.        5.6.1.  Dem kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.). Im Übrigen erachtete auch Dr. I____ das Ergebnis der Haushaltsabklärung als nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 134, S. 72).

5.6.2.  Generell gilt es zu beachten, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich naturgemäss häufig tiefer liegt als im Erwerbsbereich. Während im Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, dient im erwerblichen Bereich abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als Massstab. Ferner liegt insoweit ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bemessungsbereichen vor, als sich im häuslichen und beruflichen Umfeld grundlegend andere Anforderungen gegenüberstehen. Die in aller Regel tiefere Einschränkung im Aufgabenbereich erklärt sich denn auch weitgehend dadurch, dass der versicherten Person im Haushalt mehr zeitliche und organisatorische Flexibilität zusteht als in einer erwerblichen Tätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5.4.). Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Mai 2022 (IV-Akte 158) verwiesen werden. Was im Übrigen die Mithilfe der Söhne angeht, so gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.2.). Ergänzend kann wiederum auf die plausiblen Ausführungen der Abklärungsperson (Stellungnahme vom 24. Mai 2022; IV-Akte 158) verwiesen werden.

5.7.        Für eine bis zum Verfügungszeitpunkt (26. September 2022) eingetretene relevante Änderung der anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Beeinträchtigung im Haushalt gibt es keine Anhalte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei im Alltag auf die Hilfe ihrer Söhne angewiesen (vgl. S. 15 der Beschwerde), vermag daran in Anbetracht der obigen Ausführungen nichts zu ändern. Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt (weiterhin) nicht eingeschränkt ist.

6.              

6.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2.        6.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

6.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3.        6.3.1.  Die Verfügung vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 57), mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 % zugesprochen worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Klinik E____ vom 31. März 2008 (IV-Akte 36) und dem Gutachten von Dr. F____ vom 16. Juni 2008 (IV-Akte 38).

6.3.2.  Der Rheumatologe Dr. F____ hatte im Gutachten vom 16. Juni 2008 (IV-Akte 38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: (1.) generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom mit panvertebraler Akzentuierung, atone Haltung des Achsenskeletts, leichte zervikale Segmentdegeneration C6/C7 (Röntgen vom 7. April 2008), unauffällige Radioanatomie von LWS und BWS (Röntgen vom 26. März 2007 und vom 20. November 2007), peritrochantäre Weichteilbeschwerden; (2.) femoropatelläre Knieschmerzen bei hypermobilen Valgusknien und verkürzter dorsaler Oberschenkelmuskulatur. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ angeführt: chronische occipito-frontale Kopfschmerzen eher vom Spannungstyp, teils auch migräneartig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ in seinem Gutachten festgehalten, aufgrund der Körperkonstitution und der (mässigen) statischen Auffälligkeit der unteren Extremitäten ist der Explorandin sicherlich für körperliche Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Ansonsten besteht für leichte bis mittelschwere Tätigkeit jeglichen Profils ohne ausgesprochen rückenbelastende Tätigkeitsanteile (kein repetitives Sich-Bücken-Müssen, keine ausgesprochen kniende Tätigkeit, keine repetitiv Überkopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile) aus muskuloskelettärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dies ab Gutachtenszeitpunkt. Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, aus muskuloskelettärer Sicht könne kein IV-relevantes rheumatologisches Leiden mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, wobei diese Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt Geltung beanspruchen könne (vgl. S. 14 des Gutachtens). Aus muskuloskelettärer Sicht sei zum Gutachtenszeitpunkt keine Einschränkung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzuerkennen, weder für alternative Verweistätigkeiten noch für Haushaltstätigkeiten (vgl. S. 15 des Gutachtens).

6.3.3.  Im psychiatrischen Gutachten der Klinik E____ vom 31. März 2008 (IV-Akte 36) waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 12): (1.) Verdacht auf. paranoide Schizophrenie (F20.0), DD anhaltende wahnhafte Störung (F22.0); (2.) mittelgradige depressive Episode (F32.1); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); (4.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde dargetan, die Arbeitsunfähigkeit der bislang ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft betrage 100 %. Die Explorandin sei in der bisherigen Aufgabe als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (vgl. S. 15 des Gutachtens).

6.3.4.  Gestützt auf das Gutachten der Klinik E____ war mit Verfügung vom 12. Januar 2009 von einer 100%igen Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich und infolgedessen – nach erfolgter erwerblicher Gewichtung – von einem IV-Grad von 41 % ausgegangen worden (vgl. IV-Akte 57).

6.4.        6.4.1.  Im Gutachten von Dr. I____ und D. J____ vom 8. September 2021 (Gesamtbeurteilung; IV-Akte 136, S. 32 ff.), auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 162) stützt, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache; (2.) Angabe von belastungsabhängigen Handschmerzen links; (3.) Status nach Kniearthroskopie links mit Wurzelnaht des medialen Meniskus links und Mikrofrakturierung am 23. März 2021 bei dehiszentem komplettem Radiärriss im Bereich des Innenmeniskushinterhorns, Chondropathie des medialen Femurkondylus Grad III sowie retropatellar zentral III-IV, Status nach Kniedistorsion/-kontusion bei Stolpersturz am 3. Februar 2021 (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) posttraumatische Belastungsstörung, remittiert (ICD-10 F43.1); (2.) depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (4.) Status nach Scaphoid-Fraktur 2b rechts am 15. Februar 2015, konservative Behandlung; (5.) Adipositas WHO Grad I; (6.) Status nach Eröffnung eines rechtsseitigen inguinalen Abszesses am 3. Dezember 1996 (vgl. S. 5 des Gutachtens).

6.4.2.  Des Weiteren wurde im Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 8. September 2021 klargestellt, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine qualitativen Funktionseinbussen mehr (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). Es bestehe hier eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung). Aus rheumatologischer Sicht liege derzeit in Bezug auf die Tätigkeit als Reinigungsfrau wegen der akuten Kniesituation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es werde aber zwei bis drei Monate postoperativ nach einem zweiten Knieeingriff prospektiv – bei gutem Verlauf – eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehen (vgl. S. 6 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Angepasst sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, welche rückenschonend, knieschonend und handschonend sei. Dieses Anforderungsprofil werde zwei bis drei Monate nach dem geplanten zweiten Knieeingriff Gültigkeit haben (vgl. S. 7 des Gutachtens).

6.4.3.  Die Beschwerdegegnerin forderte im Nachgang an das Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ beim K____ Spital Unterlagen das linke Knie der Beschwerdeführerin betreffend an. Im letzten aktenkundigen Bericht des K____ Spitals vom 2. September 2021 betreffend die am 30. August 2020 erfolgte Kontrolle (IV-Akte 139, S. 19) wurde festgehalten, die Patientin und der ebenfalls anwesende Sohn hätten über eine initial deutliche Besserung der Beschwerden berichtet, die bis dato auch anhaltend sei. Eine erneute Schwellneigung sei nicht aufgetreten. Die Patientin sei weiter an zwei Unterarmgehstöcken mobil, im häuslichen Umfeld teils auch mit einem Stock oder ganz ohne. Insgesamt bestehe eine noch deutlich kompromittierte Alltagssituation, bei nun doch nach initial harzigem Verlauf mit aktivierter Retropatellararthrose sowie medialer Überlastung nach der Operation vom März 2021. Weiterhin bestehe keinerlei neuerliche Blockadesymptomatik und kein Giving way.

6.4.4.  Der RAD äusserte sich am 18. Oktober 2021. Es machte geltend, es sei nunmehr keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie links gestellt worden. Es gelte daher ab dem 31. August 2021 bis auf Weiteres die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. I____ (vgl. IV-Akte 141).

6.5.        6.5.1.  Auf diese medizinischen Abklärungen kann abgestellt werden. Insbesondere erfüllt das Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 8. September 2021 (IV-Akte 136, S. 32 ff.) die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die beiden Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen schlüssig begründet.

6.5.2.  Das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Frage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auch ein neurologisches Gutachten erforderlich (vgl. S. 12 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass Dr. I____ die relevanten neurologischen Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 47 und S. 48 des rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 134, S. 47 und S. 48). Dass die Beschwerdeführerin sich bei Dr. G____ in Behandlung befindet, vermag daran nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Berichte von Dr. G____, insbesondere die Berichte vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 159) und vom 27. Dezember 2021 (IV-Akte 157, S. 5 ff., insb. S. 9 ff.), ergibt sich nichts, das die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ infrage zu stellen vermag. Insbesondere konnte sich Dr. G____ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern (vgl. IV-Akte 159, S. 4 und S. 5). Ergänzend kann auch auf die plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 21. September 2022; IV-Akte 161) verwiesen werden.

6.5.3.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen seien nicht genügend beachtet worden (vgl. S. 14 der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat namentlich Dr. J____ die geltend gemachten Schlafprobleme in seinem Gutachten vom 8. September 2021 (IV-Akte 136, S. 2-31) aufgegriffen (vgl. insb. S. 11 und S. 19 des Gutachtens) und erwähnte, im Gesichtsausdruck zeige sich (lediglich) eine diskrete Müdigkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens).

6.5.4.  In Bezug auf das linke Knie ist zu konstatieren, dass Dr. I____ anlässlich der Begutachtung eine Überwärmung feststellte und deswegen – auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – davon ausging, dass in nächster Zeit vermutlich eine Re-Arthroskopie zu erfolgen habe (vgl. S. 52 des Gutachtens; IV-Akte 134, S. 52). In der Folge zeigte sich jedoch anlässlich der Kontrolle vom 30. August 2021 im K____ Spital ein guter Verlauf (vgl. den Bericht des K____ Spitals vom 2. September 2021; (IV-Akte 139, S. 19). Der RAD wies daher in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 zutreffend darauf hin, es sei keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie links gestellt worden (vgl. IV-Akte 141). Implizit ergibt sich dann aus dem Bericht von Dr. G____ vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 157, S. 16 ff.), dass zwar im April 2022 eine Kniegelenksprothese thematisiert wurde, jedoch Dr. L____ (K____ Spital) diesbezüglich (weiterhin) eine abwartende Haltung einnahm (vgl. IV-Akte 157, S. 18). Mit der abwartenden Haltung von Dr. L____ korrespondiert die von Dr. I____ geäusserte Skepsis in Bezug auf einen erneuten operativen Eingriff. So machte der Gutachter geltend, es sei zu hoffen, dass sich ein guter Verlauf zeigen werde. Sicherlich werde der Verlauf verzögert sein, dies vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen. Er gehe denn auch davon aus, dass selbstverständlich Beschwerden persistierten, dies im Rahmen des vorbestehenden Ganzkörperschmerzsyndroms. Es sei nicht zu erwarten, dass die Explorandin schmerzfrei werde. Die Angabe, dass eine "falsche Operation" durchgeführt worden sei, sehe er auf dem Hintergrund eines gewissen Kausalitätsbedürfnisses (vgl. S. 66 f. des Gutachtens; IV-Akte 134, S. 66 f.). Dass Dr. L____ seine abwartende Haltung in Bezug auf einen operativen Eingriff geändert hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Es lässt sich daher rechtfertigen, auch im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. September 2022), weiterhin von der von Dr. I____ resp. dem RAD (ab dem 31. August 2021) befürworteten 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen die nach Erlass der Verfügung von Dr. M____ veranlassten medizinischen Abklärungen resp. die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schliesslich – nach einem Arztwechsel – am 21. November 2022 in der N____ Klinik am linken Knie operiert worden ist (vgl. dazu insb. Beschwerdebeilagen 4-7).

6.6.        Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.

7.              

7.1.        Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2.        7.2.1.  Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung (lit. b). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.

7.2.2.  Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.

7.3.        Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mangels zuverlässiger Einkommenszahlen zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abgestellt (vgl. IV-Akte 162, S. 2). Dem kann gefolgt werden. Auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 (Totalwert, Frauen) ist als korrekt zu erachten.

7.4.        Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (vgl. auch BGE 135 V 297, 301 5.2). Dem hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt Rechnung getragen (vgl. IV-Akte 162, S. 2). Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Da in casu von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, entfällt ein leidensbedingter Abzug (sog. Teilzeitabzug; vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV).

7.5.        Damit geht die Beschwerdegegnerin auch im erwerblichen Bereich zu Recht von einer fehlenden Invalidität aus. Bei einem dadurch resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % ist die Verneinung eines weiteren Rentenanspruches folglich grundsätzlich als korrekt zu erachten.

8.              

8.1.        Wie bereits unter Erwägung 2.3. hiervor dargetan wurde, sind jedoch bei langjährigem Rentenbezug – bei Vorliegen spezieller Umstände – vor der revisionsweisen Rentenaufhebung tatsächlich berufliche Massnahmen durchzuführen. Wie das Bundesgericht diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3. und 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1. und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1.; vgl. auch Rz 5506 KSIR).

8.2.        Vorliegend erachtet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 die Voraussetzungen einer zumutbaren Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin, die während mehr als fünfzehn Jahren eine Viertelsrente bezogen hat, als nicht gegeben. Ihren diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Sie hat zutreffend erkannt, dass das Selbsteingliederungspotenzial der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmass erreicht, welches die IV-Organe von der Prüfung und allenfalls der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befreit. Damit ist die Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der Viertelsrente an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 5.3), was – wie ebenfalls bereits dargetan wurde – nicht bedeutet, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach der Prüfung und allenfalls Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 8 E. 4.2.2).

9.              

9.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Verfügung vom 26. September 2022 somit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und der Beschwerdeführerin infolgedessen (rückwirkend ab November 2022) einstweilen weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren.

9.2.        Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, lässt sich eine reduzierte Gebühr von Fr. 500.--rechtfertigen.

9.3.        Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es hat jedoch lediglich in einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Aus diesem Grunde erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und der Beschwerdeführerin infolgedessen (rückwirkend ab November 2022) einstweilen weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusiv Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer.

         

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: