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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymannund Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Gegenstand
IV.2022.106
Verfügung vom 26. September 2022
Rentenaufhebung; vorgängig Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im November 1990 von Mazedonien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 10). Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung und arbeitete hier stets Teilzeit, vornehmlich als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 88). Sie ist Mutter von zwei Söhnen, geboren 1996 und 1998 (vgl. IV-Akte 11, S. 7). Seit Januar 2001 wurde sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11, S. 2).
b) Im August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007; IV-Akte 22) und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (Gutachten Klinik E____ vom 31. März 2008 [IV-Akte 36] und Gutachten Dr. F____ vom 16. Juni 2008 [IV-Akte 38]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 45) sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 ab 1. August 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 % zu (vgl. IV-Akte 57). Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 63). Sie forderte im Wesentlichen den Neurologen Dr. G____ zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akten 64 und 65) und liess die Beschwerdeführerin anschliessend wissen, der Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe unverändert weiter (vgl. die Mitteilung vom 16. Dezember 2010; IV-Akte 66). Am 29. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (Verfahren IV 217 228). Sie machte geltend, sie sei mit ihrer Rente nicht zufrieden. Sie habe im 2016 zweimal ihre Hand operieren müssen. Weil sie – innert der ihr gesetzten Frist (vgl. IV-Akte 80) – kein Anfechtungsobjekt beibrachte, trat der Präsident mit Urteil vom 28. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht ein (vgl. IV-Akte 85).
b) Im Februar 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akten 86 bis 89). Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 90). Am 23. Juli 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und beantragte berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akte 91), zumal ihr Dr. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. IV-Akte 93). Der RAD erachtete dies als nicht nachvollziehbar und empfahl deswegen weitere Abklärungen, insbesondere riet er zur Einholung einer psychiatrischen Verlaufsdokumentation (vgl. die Stellungnahme vom 14. November 2018; IV-Akte 99). Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, seiner Mutter gehe es nicht gut und sie könne sich eine Arbeit nicht vorstellen (vgl. IV-Akte 104), teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. April 2019 mit, man gedenke, die Frühintervention abzuschliessen (vgl. IV-Akte 105). Am 14. Juni 2019 erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 108).
c) Im September 2019 leitete die IV-Stelle wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 109). Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 112) und holte den Bericht von Dr. H____ vom 15. Oktober 2019 ein (IV-Akte 115). Am 2. November 2020 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 3. November 2020; IV-Akte 122). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 15. Juli 2021 [IV-Akte 134, S. 1-73]; Gutachten Dr. J____ vom 8. September 2021 [IV-Akte 136, S. 2-31]; Gesamtbeurteilung vom 8. September 2021 [IV-Akte 136, S. 32 ff.]). Am 18. Oktober 2021 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 141).
d) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. November 2021 die Einstellung der Rente in Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei guter Gesundheit wäre sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Eine Beeinträchtigung im Haushalt lasse sich (weiterhin) nicht ausmachen. Des Weiteren hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert habe. Spätestens seit Ende August 2021 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 30 % und eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Da somit weder im Haushalt noch im erwerblichen Bereich eine Einschränkung vorliege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022. Sie machte eine unzureichende Sachverhaltsabklärung geltend. Auch monierte sie, es bestehe eine mindestens 40%ige Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. IV-Akte 149). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. G____ nochmals (aktuelle) Berichte an (vgl. IV-Akten 157 und 159) und liess den Abklärungsdienst Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 158). Schliesslich äusserte sich am 21. September 2022 der RAD (vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 26. September 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 162).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 64 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ihr die Viertelsrentsrente über den 31. Oktober 2022 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten. (3.) Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen beigelegt (insb. Unterlagen betreffend eine im November 2022 vorgesehene Knieoperation links).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 folgende Anträge: (1.) Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. (2.) Es sei die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an sie zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. Wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren.
c) Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
III.
Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.3.2. Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
4.4.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
4.4.3. Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (a.); das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (b.); die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (c.).
4.4.4. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (a.); der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (b.).
5.2.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
5.6.2. Generell gilt es zu beachten, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich naturgemäss häufig tiefer liegt als im Erwerbsbereich. Während im Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, dient im erwerblichen Bereich abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als Massstab. Ferner liegt insoweit ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bemessungsbereichen vor, als sich im häuslichen und beruflichen Umfeld grundlegend andere Anforderungen gegenüberstehen. Die in aller Regel tiefere Einschränkung im Aufgabenbereich erklärt sich denn auch weitgehend dadurch, dass der versicherten Person im Haushalt mehr zeitliche und organisatorische Flexibilität zusteht als in einer erwerblichen Tätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5.4.). Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Mai 2022 (IV-Akte 158) verwiesen werden. Was im Übrigen die Mithilfe der Söhne angeht, so gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.2.). Ergänzend kann wiederum auf die plausiblen Ausführungen der Abklärungsperson (Stellungnahme vom 24. Mai 2022; IV-Akte 158) verwiesen werden.
6.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3.2. Der Rheumatologe Dr. F____ hatte im Gutachten vom 16. Juni 2008 (IV-Akte 38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: (1.) generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom mit panvertebraler Akzentuierung, atone Haltung des Achsenskeletts, leichte zervikale Segmentdegeneration C6/C7 (Röntgen vom 7. April 2008), unauffällige Radioanatomie von LWS und BWS (Röntgen vom 26. März 2007 und vom 20. November 2007), peritrochantäre Weichteilbeschwerden; (2.) femoropatelläre Knieschmerzen bei hypermobilen Valgusknien und verkürzter dorsaler Oberschenkelmuskulatur. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ angeführt: chronische occipito-frontale Kopfschmerzen eher vom Spannungstyp, teils auch migräneartig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ in seinem Gutachten festgehalten, aufgrund der Körperkonstitution und der (mässigen) statischen Auffälligkeit der unteren Extremitäten ist der Explorandin sicherlich für körperliche Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Ansonsten besteht für leichte bis mittelschwere Tätigkeit jeglichen Profils ohne ausgesprochen rückenbelastende Tätigkeitsanteile (kein repetitives Sich-Bücken-Müssen, keine ausgesprochen kniende Tätigkeit, keine repetitiv Überkopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile) aus muskuloskelettärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dies ab Gutachtenszeitpunkt. Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, aus muskuloskelettärer Sicht könne kein IV-relevantes rheumatologisches Leiden mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, wobei diese Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt Geltung beanspruchen könne (vgl. S. 14 des Gutachtens). Aus muskuloskelettärer Sicht sei zum Gutachtenszeitpunkt keine Einschränkung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzuerkennen, weder für alternative Verweistätigkeiten noch für Haushaltstätigkeiten (vgl. S. 15 des Gutachtens).
6.3.3. Im psychiatrischen Gutachten der Klinik E____ vom 31. März 2008 (IV-Akte 36) waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 12): (1.) Verdacht auf. paranoide Schizophrenie (F20.0), DD anhaltende wahnhafte Störung (F22.0); (2.) mittelgradige depressive Episode (F32.1); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); (4.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde dargetan, die Arbeitsunfähigkeit der bislang ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft betrage 100 %. Die Explorandin sei in der bisherigen Aufgabe als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (vgl. S. 15 des Gutachtens).
6.3.4. Gestützt auf das Gutachten der Klinik E____ war mit Verfügung vom 12. Januar 2009 von einer 100%igen Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich und infolgedessen – nach erfolgter erwerblicher Gewichtung – von einem IV-Grad von 41 % ausgegangen worden (vgl. IV-Akte 57).
6.4.2. Des Weiteren wurde im Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 8. September 2021 klargestellt, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine qualitativen Funktionseinbussen mehr (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). Es bestehe hier eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung). Aus rheumatologischer Sicht liege derzeit in Bezug auf die Tätigkeit als Reinigungsfrau wegen der akuten Kniesituation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Es werde aber zwei bis drei Monate postoperativ nach einem zweiten Knieeingriff prospektiv – bei gutem Verlauf – eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehen (vgl. S. 6 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Angepasst sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, welche rückenschonend, knieschonend und handschonend sei. Dieses Anforderungsprofil werde zwei bis drei Monate nach dem geplanten zweiten Knieeingriff Gültigkeit haben (vgl. S. 7 des Gutachtens).
6.4.3. Die Beschwerdegegnerin forderte im Nachgang an das Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ beim K____ Spital Unterlagen das linke Knie der Beschwerdeführerin betreffend an. Im letzten aktenkundigen Bericht des K____ Spitals vom 2. September 2021 betreffend die am 30. August 2020 erfolgte Kontrolle (IV-Akte 139, S. 19) wurde festgehalten, die Patientin und der ebenfalls anwesende Sohn hätten über eine initial deutliche Besserung der Beschwerden berichtet, die bis dato auch anhaltend sei. Eine erneute Schwellneigung sei nicht aufgetreten. Die Patientin sei weiter an zwei Unterarmgehstöcken mobil, im häuslichen Umfeld teils auch mit einem Stock oder ganz ohne. Insgesamt bestehe eine noch deutlich kompromittierte Alltagssituation, bei nun doch nach initial harzigem Verlauf mit aktivierter Retropatellararthrose sowie medialer Überlastung nach der Operation vom März 2021. Weiterhin bestehe keinerlei neuerliche Blockadesymptomatik und kein Giving way.
6.4.4. Der RAD äusserte sich am 18. Oktober 2021. Es machte geltend, es sei nunmehr keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie links gestellt worden. Es gelte daher ab dem 31. August 2021 bis auf Weiteres die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. I____ (vgl. IV-Akte 141).
6.5.2. Das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Frage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auch ein neurologisches Gutachten erforderlich (vgl. S. 12 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass Dr. I____ die relevanten neurologischen Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 47 und S. 48 des rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 134, S. 47 und S. 48). Dass die Beschwerdeführerin sich bei Dr. G____ in Behandlung befindet, vermag daran nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Berichte von Dr. G____, insbesondere die Berichte vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 159) und vom 27. Dezember 2021 (IV-Akte 157, S. 5 ff., insb. S. 9 ff.), ergibt sich nichts, das die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ infrage zu stellen vermag. Insbesondere konnte sich Dr. G____ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern (vgl. IV-Akte 159, S. 4 und S. 5). Ergänzend kann auch auf die plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 21. September 2022; IV-Akte 161) verwiesen werden.
6.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen seien nicht genügend beachtet worden (vgl. S. 14 der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat namentlich Dr. J____ die geltend gemachten Schlafprobleme in seinem Gutachten vom 8. September 2021 (IV-Akte 136, S. 2-31) aufgegriffen (vgl. insb. S. 11 und S. 19 des Gutachtens) und erwähnte, im Gesichtsausdruck zeige sich (lediglich) eine diskrete Müdigkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens).
6.5.4. In Bezug auf das linke Knie ist zu konstatieren, dass Dr. I____ anlässlich der Begutachtung eine Überwärmung feststellte und deswegen – auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – davon ausging, dass in nächster Zeit vermutlich eine Re-Arthroskopie zu erfolgen habe (vgl. S. 52 des Gutachtens; IV-Akte 134, S. 52). In der Folge zeigte sich jedoch anlässlich der Kontrolle vom 30. August 2021 im K____ Spital ein guter Verlauf (vgl. den Bericht des K____ Spitals vom 2. September 2021; (IV-Akte 139, S. 19). Der RAD wies daher in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 zutreffend darauf hin, es sei keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie links gestellt worden (vgl. IV-Akte 141). Implizit ergibt sich dann aus dem Bericht von Dr. G____ vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 157, S. 16 ff.), dass zwar im April 2022 eine Kniegelenksprothese thematisiert wurde, jedoch Dr. L____ (K____ Spital) diesbezüglich (weiterhin) eine abwartende Haltung einnahm (vgl. IV-Akte 157, S. 18). Mit der abwartenden Haltung von Dr. L____ korrespondiert die von Dr. I____ geäusserte Skepsis in Bezug auf einen erneuten operativen Eingriff. So machte der Gutachter geltend, es sei zu hoffen, dass sich ein guter Verlauf zeigen werde. Sicherlich werde der Verlauf verzögert sein, dies vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen. Er gehe denn auch davon aus, dass selbstverständlich Beschwerden persistierten, dies im Rahmen des vorbestehenden Ganzkörperschmerzsyndroms. Es sei nicht zu erwarten, dass die Explorandin schmerzfrei werde. Die Angabe, dass eine "falsche Operation" durchgeführt worden sei, sehe er auf dem Hintergrund eines gewissen Kausalitätsbedürfnisses (vgl. S. 66 f. des Gutachtens; IV-Akte 134, S. 66 f.). Dass Dr. L____ seine abwartende Haltung in Bezug auf einen operativen Eingriff geändert hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Es lässt sich daher rechtfertigen, auch im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. September 2022), weiterhin von der von Dr. I____ resp. dem RAD (ab dem 31. August 2021) befürworteten 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen die nach Erlass der Verfügung von Dr. M____ veranlassten medizinischen Abklärungen resp. die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schliesslich – nach einem Arztwechsel – am 21. November 2022 in der N____ Klinik am linken Knie operiert worden ist (vgl. dazu insb. Beschwerdebeilagen 4-7).
7.2.2. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusiv Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen