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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.109
Verfügung vom 10. Oktober 2022
Versicherungsexternes Gutachten
beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war seit März 2012 beim [...]
als [...] in einem Teilzeitpensum von 70% tätig, als sie sich am 20. Oktober
2018 beim Ausräumen des Geschirrspülers eine Schnittverletzung am linken
Mittelfinger mit Durchtrennung des radialen Gefässnervenbündels zuzog (vgl.
Schadenmeldung UVG, IV-Akte 2). Sie wurde deswegen am 25. Oktober 2018 operiert
(Operationsbericht, IV-Akte 45, S. 40). Nach einem schwierigen Heilungsverlauf meldete
sie sich am 3. Mai 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akte 8).
Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab
eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei welcher eine Einschränkung von 20%
erhoben wurde (Abklärungsbericht vom 05.11.2019, IV-Akte 41). Zudem holte sie bei
den Dres. C____ und D____ das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische
Gutachten vom 12. August 2021 ein (IV-Akten 71 und 72). Dazu nahm der Regionale
Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 10. September 2021 Stellung (IV-Akte 75).
Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September 2021 mit, dass sie
beabsichtige, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 15%
abzulehnen (IV-Akte 79). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte
87).
Vom 19. bis 22. Oktober 2021 befand sich die Versicherte in
stationärer Behandlung im [...]spital [...] (IV-Akte 100, S. 68 ff.). Die
Abteilung Psychosomatik des [...]spitals [...] führte am 17. November und 2.
Dezember 2021 Abklärungsgespräche mit der Beschwerdeführerin durch
(Beschwerdebeilage/BB 4). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 3. bis 30.
Juni 2022 stationär in der E____ (BB 5). Dazu äusserte sich der RAD am 30. Mai
2022 (IV-Akte 104). Zudem tätigte die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Fachperson
Abklärungsdienst eine Rückfrage (IV-Akte 106).
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 4. August 2022
einen neuen Vorbescheid, worin sie (basierend auf einer 70%iger Erwerbstätigkeit
und 30%iger Haushaltstätigkeit ohne Invalidität, einer Einschränkung im
Haushalt von 20% und einer Arbeitsfähigkeit von 90%) erneut einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15% ermittelte (IV-Akte 107).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwand (IV-Akte 109). Am 1.
September 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf der [...] [...]station
behandelt (Beschwerdebeilage/BB 7). Nachdem der RAD erneut Stellung genommen
hatte (IV-Akte 112), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober
2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 114).
II.
Mit Beschwerde vom 10. November 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2.
Zudem sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in
Auftrag zu geben.
3.
Weiter sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, für das polydisziplinäre medizinische Gutachten
eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.
4.
Alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. B____ als Advokaten zu gewähren.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der
Psychosomatik des [...]spitals [...] vom 13. Dezember 2021 (BB 4), den
definitiven Austrittsbericht der E____ vom 3. August 2022 (BB 5), die
Teilnahmebestätigung an der Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für
Patientinnen mit chronischen Schmerzen am [...]spital [...] (BB 6), den
Austrittsbericht der [...] [...]station des [...]spitals [...] vom 1. September
2022 (BB 7) sowie Unterlagen zum Gesuch um Kostenerlass ein.
Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 28.
November 2022 ein (IV-Akte 116) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2022 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vorn 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 10.
Oktober 2022 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode mit den Anteilen von 70% Erwerb und 30% Haushalt ermittelten
IV-Grad von 15% ab (Verfügung, IV-Akte 114). In medizinischer Hinsicht stützte
sie sich dabei auf das Gutachten von Dres. C____ und D____ vom 12. August 2021
sowie die Einschätzung des RAD vom 12. September 2021 (IV-Akte 112).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auf
das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 19 ff.). Zudem
beantragt sie einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug von 15%.
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer
rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen
(BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10.
Oktober 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai
2022 E. 2.2.2).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich
tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
3.3.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte statt eines bidisziplinären Gutachtens ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag geben sollen und begründet dies mit ihren Rückenschmerzen und der im
Austrittsbericht der E____ vom 3. August 2022 umschriebenen Gewichtszunahme (Beschwerde,
Rz. 48 ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin hatte dem neurologischen Gutachter mitgeteilt, dass sie vor
ungefähr fünf bis sechs Jahren etwa sechs Monate lang starke Rückenschmerzen in
der Kreuzregion gehabt und damals auch zweimal Spritzen vom Hausarzt bekommen
habe. Heute habe sie keine Rückenschmerzen mehr (Neurologisches Gutachten,
IV-Akte 67, S. 13; vgl. auch die ähnlichen Angaben im psychiatrischen
Gutachten, IV-Akte 72, S. 6). Damit lagen die letzten konservativ erfolgreich
behandelten Rückenschmerzen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Begutachtung bereits mehrere Jahre zurück. Eine rentenrelevante
längerdauernde Arbeitsunfähigkeit resultierte daraus nach Lage der Akten nicht.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin durch einen neurologischen Facharzt
begutachtet wurde und dieser aufgrund seiner Ausbildung aus versicherungsmedizinischer
Optik befähigt ist, allfällige Rücken- und Schwindelbeschwerden zu beurteilen
(RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2022, IV-Akte 104). Vor diesem Hintergrund ist
nicht zu beanstanden, dass der RAD eine bidisziplinäre Begutachtung als adäquat
erachtet und auf eine polydisziplinäre Begutachtung verzichtet hat.
4.2.
In einem zweiten Schritt ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu
untersuchen, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Abklärungspflicht verletzt,
indem sie die Händigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe. Im
vorliegenden Fall bestehen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Rechts- oder
Linkshänderin ist, in den Akten unterschiedliche Angaben. Während gewisse Akten
für eine Linkshändigkeit sprechen (Unfallhergang mit der Schnittwunde am
Mittelfinger der linken Hand; Vermerk "Schnittwunde Dig 3 Hand links
(Dominant)" im Bericht über die Erstbehandlung [IV-Akte 45, S. 48];
Vermerk "Betroffene Hand links. Dominante Hand rechts" mit dem Zusatz "Schreiben
und viele Arbeiten links" der erstbehandelnden Ergotherapeutin; Austrittsbericht
der [...]station des [...]spitals [...] vom 22.10.18 [IV-Akte 24, S. 28])
sprechen andere für eine Rechtshändigkeit (Vermerk vom 25. Oktober 2018 des Operateurs
"ansonsten gesunde Rechtshänderin" [IV-Akte
100, S. 61]; Vermerk des
Hausarztes, wonach die Patientin Rechtshänderin sei; Bericht Haushaltsabklärung
vom 05.11.2019 [IV-Akte 41, S.
6]).
4.3.
Der Gutachter Dr. C____ hielt im neurologischen Gutachten fest, die
Explorandin habe erklärt, Linkshänderin zu sein, es würden jedoch auch Hinweise
dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin rechtsdominante Ambidextra sei
(IV-Akte 71, S. 24). Gleichzeitig vermerkte er, dass die Händigkeit bisher nie
genauer abgeklärt worden sei und auch von ihm selbst im Rahmen des
medizinischen Gutachtens nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können
(IV-Akte 67, S. 24). Der RAD äusserte sich im Bericht vom 12. September 2021 dahingehend,
dass er – aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Akten bezüglich Links-
oder Rechtshändigkeit – davon ausgehe, dass bei der Versicherten eine mehr oder
weniger beidseitig identische Dominanz bestehe. Zudem vermerkte er in der
Stellungnahme vom 30. Mai 2022, dass wenn sogar der neurologische Gutachter,
der die Versicherte selber untersucht habe, ausdrücklich zur definitiven Händigkeit
nicht Stellung nehmen könne, eine weitere Abklärung durch die IV nicht zielführend
sei.
4.4.
Diese Einschätzung des RAD überzeugt vorliegend. Von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal weder die
involvierten Medizinalpersonen noch der Gutachter selbst die Händigkeit
zweifelsfrei festlegen konnten. Auch die Versicherte hat dazu im zeitlichen
Verlauf offensichtlich unterschiedliche Angaben gemacht. Die Frage kann indes
vorliegend offenbleiben, da der Gutachter zu beiden Möglichkeiten (Rechts- und
Linkshänderin) Stellung genommen hat. Die Beschwerdegegnerin ging von einer
Rechtshänderin aus, aber selbst wenn man von einer Linkshänderin und
entsprechend von einer grösseren Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung
ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da sie auch dann ein rentenausschliessender
IV-Grad ergibt (siehe die nachfolgenden Erwägungen, insbesondere Erwägung 7.3).
5.
5.1.
In medizinischer Hinsicht ist auf die im
neurologisch-psychiatrischen Gutachten getroffenen Feststellungen einzugehen. Dr.
C____ stellte bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest: Status nach Schnittverletzung am 22. Oktober 2018 an
der proximalen Phalanx des linken Mittelfingers mit Durchtrennung des
palmoradialen Gefäss-Nervenbündels, operativ revidiert am 15. Oktober 2018, im
Verlauf Entwicklung eines Neuroms im Bereich der Koadaptionsstellen des
radialen Digitalnervs mit Entwicklung einer neuropathischen Reizsymptomatik und
Allodynie im Verlauf weitestgehend chronifiziert sowie Hochgradiger Verdacht
auf eine Symptomausweitung (IV-Akte 71, S. 18). Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (a.a.O.).
5.2.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte
Dr. C____ aus, es sei problematisch, dass nicht sicher definiert werden könne,
welche Händigkeit die Explorandin aufweise. Wenn davon ausgegangen würde, dass
sie Rechtshänderin sei, dann könne davon ausgegangen werden, dass sie
prinzipiell 8-8,5 Stunden bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% arbeiten könne. Wenn davon
ausgegangen würde, dass die Explorandin Linkshänderin sei, sei die Zumutbarkeit
der Anwesenheit unverändert, aber mit einer Leistungsfähigkeit von 50% (IV-Akte
71, S. 27). Sodann gab Dr. C____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit an, optimal angepasst sei eine Tätigkeit, welche
vorwiegend ohne Einsatz der Hände, wie beispielsweise Schreibtätigkeiten,
alternativ vorwiegend mit einer Hand bzw. möglichst ohne Belastung der linken
Hand durchgeführt werden könne und kein eigentliches bimanuelles Arbeiten oder
Heben und Tragen von Gewichten erfordere (IV-Akte 71, S. 27). Die linke Hand
solle nur ab und zu als Hilfshand eingesetzt werden müssen (a.a.O.). Wenn davon
ausgegangen würde, dass sie Rechtshänderin sei, könne die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bei betriebsüblicher Arbeitszeit auf 10% geschätzt werden,
dagegen auf 20%, wenn sie Linkshänderin sei (IV-Akte 71, S. 28).
5.3.
Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ konnte bei der Beschwerdeführerin
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 72,
S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er
bei der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf eine dissoziative
Bewegungsstörung und eine Schmerzverarbeitungsstörung (a.a.O.). Der Gutachter
erachtete die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 72, S. 19
f.).
5.4.
In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die
neurologische Einschätzung massgebend sei (IV-Akte 71, S. 32).
5.5.
Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen
die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt, wie bereits der RAD festgestellt hat. Sie beruhen auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten
diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere haben die Gutachter unter der
Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Untersuchungsbefunde ihre Diagnosen
nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Darlegungen ergeben sich keine
divergierenden Diagnosen zum Dossier. Insbesondere hat der psychiatrische
Gutachter berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin noch nie in
psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befunden hat (IV-Akte 72, S.
16).
5.6.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Einschätzung vorbringt,
vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
5.7.
Aus den von der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Gutachten eingereichten
medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des [...]spitals Basel vom
13. Dezember 2021 und dem Bericht der E____ vom 3. August 2022 ergeben
sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Wie der
RAD bereits zutreffend festgehalten hat, werden darin ähnliche Beschwerden
geschildert, wie sie bereits in der Anamnese des psychiatrischen Gutachtens
festgehalten wurden. Gegen eine Verschlechterung spricht weiter der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation halbiert hat. Zudem werden
im Austrittsbericht der [...] [...]station vom 1. September 2022 keinerlei
Angaben über eine mögliche Depression gemacht, welche bei einer
Verschlechterung zu erwarten wären (vgl. IV-Akte 116, S. 2). Hervorzuheben ist
weiter, dass in diesen Berichten kein Abgleich der beklagten Beschwerden mit
objektivierbaren Befunden und keine Abgrenzung zur bestehenden
Schmerzfehlverarbeitungsstörung vorgenommen wurden. Ebenso wenig wurde in diesen
Berichten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin nie in psychotherapeutische Behandlung befand, spricht gegen
einen relevanten Leidensdruck. Der psychiatrische Gutachter hat hauptsächlich
invaliditätsfremde Gründe für ihre Beschwerden benannt, ohne dass ein
eigenständiges depressives Krankheitsbild mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden konnte (a.a.O.).
5.8.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr beklagten Stürze
seien ihm Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, geht fehl. So werden
die von der Beschwerdeführerin geschilderten Stürze im Gutachten ausführlich
thematisiert (z.B. IV-Akte 72, S. 5, 6, 15, 16; IV-Akte 71, S. 10, 12, 14, 19,
22 und 24) und es wird gleichzeitig ausdrücklich festgehalten, dass in den
somatischen Akten, vor allem in den Berichten des Hausarztes, keine Stürze
beschrieben worden seien (IV-Akte 72, S. 16).
5.9.
Damit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass in medizinischer
Hinsicht auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon
auszugehen, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit bei
vollzeitlicher Anwesenheit bei Rechtshändigkeit 70% bzw. bei Linkshändigkeit 50%
leistungsfähig ist. Für eine Verweistätigkeit ohne Belastung der linken Hand
besteht demgegenüber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens
10% bei Rechtshändigkeit bzw. von höchstens 20% bei Linkshändigkeit.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin in der
Verfügung vom 10. Oktober 2022 hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall
als zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei
auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2019 (Abklärungsbericht vom
05.11.2019, IV-Akte 41) und die Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst
vom 13. Juli 2022 (IV-Akte 106).
6.2.
Die Versicherte bringt vor aufgrund der beklagten Rückenschmerzen
kein vollzeitliches Pensum als [...] aufgenommen zu haben, weshalb zuerst aus
medizinischer Sicht der Umfang der Arbeitsfähigkeit zu klären sei (Beschwerde,
Rz. 55 f.). Ausserdem habe sie im Fragebogen am 23. August 2019 angegeben, im
Gesundheitsfall hypothetisch 100% zu arbeiten (Beschwerde, Rz. 54).
6.3.
Gemäss Art. 28a IVG ist für die Bemessung der Invalidität von
erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung
von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.
2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
6.4.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Abklärungsperson angegeben,
dass sie ohne Unfall weiterhin im bisher ausgeübten Pensum von 70% tätig gewesen
wäre (IV-Akte 40). Sie hat dies damit begründet, dass sie aus finanziellen
Gründen gearbeitet und in der restlichen Zeit den Haushalt gemacht hätte. Dies
hat sie unterschriftlich bestätigt (a.a.O.). Zudem ergibt sich aus dem
Arbeitgeberfragebogen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2012 konstant
in einem Pensum von 70% gearbeitet hat (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 19, S. 2).
Dabei geht aus dem vorliegenden Dossier nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin eine andere Anstellung in einem höheren Pensum gesucht oder
eine Pensumserhöhung beim angestammten Arbeitgeber in Erwägung gezogen hätte,
weshalb ihre Angabe, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte, nicht
belegt werden kann. Auch aus medizinischer Sicht ergeben sich vorliegend keine
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall aus
gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum in der bisherigen oder einer
anderen Tätigkeit hätte ausführen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
bestanden, dass die Abklärungsperson sie als Teilerwerbstätige eingestuft hat (Abklärungsbericht
Haushalt, IV-Akte 41; Stellungnahme Abklärungsdienst vom 13. Juli 2022, IV-Akte
106).
6.5.
Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung das
Gutachten noch nicht vorlag, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die dafür fachlich ausgebildete Abklärungsperson hat auf
sämtliche subjektiven Einschränkungen der Versicherten abgestellt und diese im
Bericht entsprechend gewürdigt (Haushaltsbericht vom 5. November 2019, IV-Akte
41). Im Ergebnis ermittelte sie eine Beeinträchtigung von 20%, was unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände als nachvollziehbar erscheint. Zu den einzelnen
Einschränkungen, welche von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
nicht gerügt werden, kann auf den Haushaltsabklärungsbericht und auf die
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juli 2022 verwiesen werden (IV-Akte
106).
7.
7.1.
Die Beschwerdeführerin rügt den gewährten leidensbedingten Abzug im
Umfang von 15% als zu tief und beantragt einen solchen von 25% (Beschwerde, Rz.
57). Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 15% wegen der leidensbedingten
Einschränkungen als gerechtfertigt und berücksichtigte damit bereits die von
der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsituation. Dem kann gefolgt werden. Ein
weiterer leidensbedingten Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht, weshalb
vorliegend kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7.2.
Schliesslich merkt die Beschwerdeführerin an, dass die
betriebsüblichen Wochenstunden in der Rubrik 55-56 / Gastgewerbe, Beherbergung
und Gastronomie 42.4, anstelle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen
41.7, betragen würden. Der massgebende Prozentsatz für die Parallelisierung sei
demzufolge höher, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
angenommen habe (Beschwerde, Rz. 58).
7.3.
Hierzu ist festzustellen, dass ausgehend von einer Wochenarbeitszeit
von 42.4 Stunden eine Parallelisierung von 5% statt 4% vorzunehmen wäre (Einkommen
ohne Behinderung von CHF 46'224, Branchenüblicher Lohn von CHF 51'122, Differenz
in Franken von CHF 4’898, Differenz in Prozenten von 9,58%, massgeblicher
Prozentsatz 10% - 5% = 5%). Dies hätte jedoch auch dann keinen
rentenbegründenden IV-Grad zur Folge, wenn man davon ausginge, dass die
Beschwerdeführerin als Linkshänderin lediglich 80% arbeitsfähig wäre. Die Frage
kann daher offen bleiben.
8.
8.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfah-rens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlass-fällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Richtlinie aus, dass bei der Über-prüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostener-lasshonorar von CHF 3'000.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwech-sel. Dem
Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: