Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.109

Verfügung vom 10. Oktober 2022

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war seit März 2012 beim [...] als [...] in einem Teilzeitpensum von 70% tätig, als sie sich am 20. Oktober 2018 beim Ausräumen des Geschirrspülers eine Schnittverletzung am linken Mittelfinger mit Durchtrennung des radialen Gefässnervenbündels zuzog (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 2). Sie wurde deswegen am 25. Oktober 2018 operiert (Operationsbericht, IV-Akte 45, S. 40). Nach einem schwierigen Heilungsverlauf meldete sie sich am 3. Mai 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei welcher eine Einschränkung von 20% erhoben wurde (Abklärungsbericht vom 05.11.2019, IV-Akte 41). Zudem holte sie bei den Dres. C____ und D____ das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 12. August 2021 ein (IV-Akten 71 und 72). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 10. September 2021 Stellung (IV-Akte 75). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September 2021 mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 15% abzulehnen (IV-Akte 79). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 87).

Vom 19. bis 22. Oktober 2021 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung im [...]spital [...] (IV-Akte 100, S. 68 ff.). Die Abteilung Psychosomatik des [...]spitals [...] führte am 17. November und 2. Dezember 2021 Abklärungsgespräche mit der Beschwerdeführerin durch (Beschwerdebeilage/BB 4). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 3. bis 30. Juni 2022 stationär in der E____ (BB 5). Dazu äusserte sich der RAD am 30. Mai 2022 (IV-Akte 104). Zudem tätigte die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Fachperson Abklärungsdienst eine Rückfrage (IV-Akte 106).

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 4. August 2022 einen neuen Vorbescheid, worin sie (basierend auf einer 70%iger Erwerbstätigkeit und 30%iger Haushaltstätigkeit ohne Invalidität, einer Einschränkung im Haushalt von 20% und einer Arbeitsfähigkeit von 90%) erneut einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15% ermittelte (IV-Akte 107). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwand (IV-Akte 109). Am 1. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf der [...] [...]station behandelt (Beschwerdebeilage/BB 7). Nachdem der RAD erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte 112), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 114).

II.        

Mit Beschwerde vom 10. November 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.     Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.

3.     Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für das polydisziplinäre medizinische Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.

4.     Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. B____ als Advokaten zu gewähren.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der Psychosomatik des [...]spitals [...] vom 13. Dezember 2021 (BB 4), den definitiven Austrittsbericht der E____ vom 3. August 2022 (BB 5), die Teilnahmebestätigung an der Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für Patientinnen mit chronischen Schmerzen am [...]spital [...] (BB 6), den Austrittsbericht der [...] [...]station des [...]spitals [...] vom 1. September 2022 (BB 7) sowie Unterlagen zum Gesuch um Kostenerlass ein.

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 28. November 2022 ein (IV-Akte 116) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2022 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vorn 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen von 70% Erwerb und 30% Haushalt ermittelten IV-Grad von 15% ab (Verfügung, IV-Akte 114). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten von Dres. C____ und D____ vom 12. August 2021 sowie die Einschätzung des RAD vom 12. September 2021 (IV-Akte 112).

2.2.            Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 19 ff.). Zudem beantragt sie einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug von 15%.

2.3.            Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                  

3.1.            3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1).

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).

3.2.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

3.3.            Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.            Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin hätte statt eines bidisziplinären Gutachtens ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben sollen und begründet dies mit ihren Rückenschmerzen und der im Austrittsbericht der E____ vom 3. August 2022 umschriebenen Gewichtszunahme (Beschwerde, Rz. 48 ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte dem neurologischen Gutachter mitgeteilt, dass sie vor ungefähr fünf bis sechs Jahren etwa sechs Monate lang starke Rückenschmerzen in der Kreuzregion gehabt und damals auch zweimal Spritzen vom Hausarzt bekommen habe. Heute habe sie keine Rückenschmerzen mehr (Neurologisches Gutachten, IV-Akte 67, S. 13; vgl. auch die ähnlichen Angaben im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 72, S. 6). Damit lagen die letzten konservativ erfolgreich behandelten Rückenschmerzen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bereits mehrere Jahre zurück. Eine rentenrelevante längerdauernde Arbeitsunfähigkeit resultierte daraus nach Lage der Akten nicht. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin durch einen neurologischen Facharzt begutachtet wurde und dieser aufgrund seiner Ausbildung aus versicherungsmedizinischer Optik befähigt ist, allfällige Rücken- und Schwindelbeschwerden zu beurteilen (RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2022, IV-Akte 104). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der RAD eine bidisziplinäre Begutachtung als adäquat erachtet und auf eine polydisziplinäre Begutachtung verzichtet hat.

4.2.            In einem zweiten Schritt ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu untersuchen, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die Händigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe. Im vorliegenden Fall bestehen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Rechts- oder Linkshänderin ist, in den Akten unterschiedliche Angaben. Während gewisse Akten für eine Linkshändigkeit sprechen (Unfallhergang mit der Schnittwunde am Mittelfinger der linken Hand; Vermerk "Schnittwunde Dig 3 Hand links (Dominant)" im Bericht über die Erstbehandlung [IV-Akte 45, S. 48]; Vermerk "Betroffene Hand links. Dominante Hand rechts" mit dem Zusatz "Schreiben und viele Arbeiten links" der erstbehandelnden Ergotherapeutin; Austrittsbericht der [...]station des [...]spitals [...] vom 22.10.18 [IV-Akte 24, S. 28]) sprechen andere für eine Rechtshändigkeit (Vermerk vom 25. Oktober 2018 des Operateurs "ansonsten gesunde Rechtshänderin" [IV-Akte 100, S. 61]; Vermerk des Hausarztes, wonach die Patientin Rechtshänderin sei; Bericht Haushaltsabklärung vom 05.11.2019 [IV-Akte 41, S. 6]).

4.3.            Der Gutachter Dr. C____ hielt im neurologischen Gutachten fest, die Explorandin habe erklärt, Linkshänderin zu sein, es würden jedoch auch Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin rechtsdominante Ambidextra sei (IV-Akte 71, S. 24). Gleichzeitig vermerkte er, dass die Händigkeit bisher nie genauer abgeklärt worden sei und auch von ihm selbst im Rahmen des medizinischen Gutachtens nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können (IV-Akte 67, S. 24). Der RAD äusserte sich im Bericht vom 12. September 2021 dahingehend, dass er – aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Akten bezüglich Links- oder Rechtshändigkeit – davon ausgehe, dass bei der Versicherten eine mehr oder weniger beidseitig identische Dominanz bestehe. Zudem vermerkte er in der Stellungnahme vom 30. Mai 2022, dass wenn sogar der neurologische Gutachter, der die Versicherte selber untersucht habe, ausdrücklich zur definitiven Händigkeit nicht Stellung nehmen könne, eine weitere Abklärung durch die IV nicht zielführend sei.

4.4.            Diese Einschätzung des RAD überzeugt vorliegend. Von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal weder die involvierten Medizinalpersonen noch der Gutachter selbst die Händigkeit zweifelsfrei festlegen konnten. Auch die Versicherte hat dazu im zeitlichen Verlauf offensichtlich unterschiedliche Angaben gemacht. Die Frage kann indes vorliegend offenbleiben, da der Gutachter zu beiden Möglichkeiten (Rechts- und Linkshänderin) Stellung genommen hat. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Rechtshänderin aus, aber selbst wenn man von einer Linkshänderin und entsprechend von einer grösseren Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da sie auch dann ein rentenausschliessender IV-Grad ergibt (siehe die nachfolgenden Erwägungen, insbesondere Erwägung 7.3).

5.                  

5.1.            In medizinischer Hinsicht ist auf die im neurologisch-psychiatrischen Gutachten getroffenen Feststellungen einzugehen. Dr. C____ stellte bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Status nach Schnittverletzung am 22. Oktober 2018 an der proximalen Phalanx des linken Mittelfingers mit Durchtrennung des palmoradialen Gefäss-Nervenbündels, operativ revidiert am 15. Oktober 2018, im Verlauf Entwicklung eines Neuroms im Bereich der Koadaptionsstellen des radialen Digitalnervs mit Entwicklung einer neuropathischen Reizsymptomatik und Allodynie im Verlauf weitestgehend chronifiziert sowie Hochgradiger Verdacht auf eine Symptomausweitung (IV-Akte 71, S. 18). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (a.a.O.).

5.2.            Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. C____ aus, es sei problematisch, dass nicht sicher definiert werden könne, welche Händigkeit die Explorandin aufweise. Wenn davon ausgegangen würde, dass sie Rechtshänderin sei, dann könne davon ausgegangen werden, dass sie prinzipiell 8-8,5 Stunden bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% arbeiten könne. Wenn davon ausgegangen würde, dass die Explorandin Linkshänderin sei, sei die Zumutbarkeit der Anwesenheit unverändert, aber mit einer Leistungsfähigkeit von 50% (IV-Akte 71, S. 27). Sodann gab Dr. C____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, optimal angepasst sei eine Tätigkeit, welche vorwiegend ohne Einsatz der Hände, wie beispielsweise Schreibtätigkeiten, alternativ vorwiegend mit einer Hand bzw. möglichst ohne Belastung der linken Hand durchgeführt werden könne und kein eigentliches bimanuelles Arbeiten oder Heben und Tragen von Gewichten erfordere (IV-Akte 71, S. 27). Die linke Hand solle nur ab und zu als Hilfshand eingesetzt werden müssen (a.a.O.). Wenn davon ausgegangen würde, dass sie Rechtshänderin sei, könne die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei betriebsüblicher Arbeitszeit auf 10% geschätzt werden, dagegen auf 20%, wenn sie Linkshänderin sei (IV-Akte 71, S. 28).

5.3.            Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ konnte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 72, S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er bei der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung und eine Schmerzverarbeitungsstörung (a.a.O.). Der Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 72, S. 19 f.).

5.4.            In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die neurologische Einschätzung massgebend sei (IV-Akte 71, S. 32).

5.5.            Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt, wie bereits der RAD festgestellt hat. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere haben die Gutachter unter der Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Untersuchungsbefunde ihre Diagnosen nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Darlegungen ergeben sich keine divergierenden Diagnosen zum Dossier. Insbesondere hat der psychiatrische Gutachter berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin noch nie in psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befunden hat (IV-Akte 72, S. 16).

5.6.            Was die Beschwerdeführerin gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

5.7.            Aus den von der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Gutachten eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des [...]spitals Basel vom 13. Dezember 2021 und dem Bericht der E____ vom 3. August 2022 ergeben sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Wie der RAD bereits zutreffend festgehalten hat, werden darin ähnliche Beschwerden geschildert, wie sie bereits in der Anamnese des psychiatrischen Gutachtens festgehalten wurden. Gegen eine Verschlechterung spricht weiter der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation halbiert hat. Zudem werden im Austrittsbericht der [...] [...]station vom 1. September 2022 keinerlei Angaben über eine mögliche Depression gemacht, welche bei einer Verschlechterung zu erwarten wären (vgl. IV-Akte 116, S. 2). Hervorzuheben ist weiter, dass in diesen Berichten kein Abgleich der beklagten Beschwerden mit objektivierbaren Befunden und keine Abgrenzung zur bestehenden Schmerzfehlverarbeitungsstörung vorgenommen wurden. Ebenso wenig wurde in diesen Berichten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nie in psychotherapeutische Behandlung befand, spricht gegen einen relevanten Leidensdruck. Der psychiatrische Gutachter hat hauptsächlich invaliditätsfremde Gründe für ihre Beschwerden benannt, ohne dass ein eigenständiges depressives Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden konnte (a.a.O.).

5.8.            Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr beklagten Stürze seien ihm Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, geht fehl. So werden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Stürze im Gutachten ausführlich thematisiert (z.B. IV-Akte 72, S. 5, 6, 15, 16; IV-Akte 71, S. 10, 12, 14, 19, 22 und 24) und es wird gleichzeitig ausdrücklich festgehalten, dass in den somatischen Akten, vor allem in den Berichten des Hausarztes, keine Stürze beschrieben worden seien (IV-Akte 72, S. 16).

5.9.            Damit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit bei vollzeitlicher Anwesenheit bei Rechtshändigkeit 70% bzw. bei Linkshändigkeit 50% leistungsfähig ist. Für eine Verweistätigkeit ohne Belastung der linken Hand besteht demgegenüber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 10% bei Rechtshändigkeit bzw. von höchstens 20% bei Linkshändigkeit.

 

6.                  

6.1.            Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 10. Oktober 2022 hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall als zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2019 (Abklärungsbericht vom 05.11.2019, IV-Akte 41) und die Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 13. Juli 2022 (IV-Akte 106).

6.2.            Die Versicherte bringt vor aufgrund der beklagten Rückenschmerzen kein vollzeitliches Pensum als [...] aufgenommen zu haben, weshalb zuerst aus medizinischer Sicht der Umfang der Arbeitsfähigkeit zu klären sei (Beschwerde, Rz. 55 f.). Ausserdem habe sie im Fragebogen am 23. August 2019 angegeben, im Gesundheitsfall hypothetisch 100% zu arbeiten (Beschwerde, Rz. 54).

6.3.            Gemäss Art. 28a IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

6.4.            Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie ohne Unfall weiterhin im bisher ausgeübten Pensum von 70% tätig gewesen wäre (IV-Akte 40). Sie hat dies damit begründet, dass sie aus finanziellen Gründen gearbeitet und in der restlichen Zeit den Haushalt gemacht hätte. Dies hat sie unterschriftlich bestätigt (a.a.O.). Zudem ergibt sich aus dem Arbeitgeberfragebogen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2012 konstant in einem Pensum von 70% gearbeitet hat (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 19, S. 2). Dabei geht aus dem vorliegenden Dossier nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine andere Anstellung in einem höheren Pensum gesucht oder eine Pensumserhöhung beim angestammten Arbeitgeber in Erwägung gezogen hätte, weshalb ihre Angabe, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte, nicht belegt werden kann. Auch aus medizinischer Sicht ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum in der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit hätte ausführen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bestanden, dass die Abklärungsperson sie als Teilerwerbstätige eingestuft hat (Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 41; Stellungnahme Abklärungsdienst vom 13. Juli 2022, IV-Akte 106).

6.5.            Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung das Gutachten noch nicht vorlag, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die dafür fachlich ausgebildete Abklärungsperson hat auf sämtliche subjektiven Einschränkungen der Versicherten abgestellt und diese im Bericht entsprechend gewürdigt (Haushaltsbericht vom 5. November 2019, IV-Akte 41). Im Ergebnis ermittelte sie eine Beeinträchtigung von 20%, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als nachvollziehbar erscheint. Zu den einzelnen Einschränkungen, welche von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden, kann auf den Haushaltsabklärungsbericht und auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juli 2022 verwiesen werden (IV-Akte 106).

7.                  

7.1.            Die Beschwerdeführerin rügt den gewährten leidensbedingten Abzug im Umfang von 15% als zu tief und beantragt einen solchen von 25% (Beschwerde, Rz. 57). Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 15% wegen der leidensbedingten Einschränkungen als gerechtfertigt und berücksichtigte damit bereits die von der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsituation. Dem kann gefolgt werden. Ein weiterer leidensbedingten Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.2.            Schliesslich merkt die Beschwerdeführerin an, dass die betriebsüblichen Wochenstunden in der Rubrik 55-56 / Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie 42.4, anstelle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 41.7, betragen würden. Der massgebende Prozentsatz für die Parallelisierung sei demzufolge höher, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen habe (Beschwerde, Rz. 58).

7.3.            Hierzu ist festzustellen, dass ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden eine Parallelisierung von 5% statt 4% vorzunehmen wäre (Einkommen ohne Behinderung von CHF 46'224, Branchenüblicher Lohn von CHF 51'122, Differenz in Franken von CHF 4’898, Differenz in Prozenten von 9,58%, massgeblicher Prozentsatz 10% - 5% = 5%). Dies hätte jedoch auch dann keinen rentenbegründenden IV-Grad zur Folge, wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin als Linkshänderin lediglich 80% arbeitsfähig wäre. Die Frage kann daher offen bleiben.

8.                  

8.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfah-rens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlass-fällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Über-prüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostener-lasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwech-sel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: