Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.10

Verfügung vom 6. Dezember 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Umschulungsanspruch aufgrund 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1996 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Fachmann Betreuung EFZ Kleinkinderbetreuung mit Berufsmatur (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 27. Juni 2017, IV-Akte 4, S. 1 - 4).  Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 im Wesentlichen als Bartender (Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 25). Vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer in der Funktion als diplomierter Betreuer beim Verein C____ in [...] beschäftigt (vgl. IV-Akten 4; 26; 27; 28), wo er mit Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt arbeitete. Das Arbeitsverhältnis wurde dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2021 gekündigt (Kündigung vom 22. September 2021, IV-Akte 26, S. 2).

b)           Noch während des Arbeitsverhältnisses meldete sich der Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin an, unter Verweis auf eine Erythromelalgie (Blutgefässregulierungsstörung) an beiden Füssen, ausgelöst durch das Tragen von Stahlkappenschuhen am Arbeitsplatz in der Werkstatt, zum Leistungsbezug (IV-Akte 2). Zunächst sprach die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen betreffend des Erhaltes des derzeitigen Arbeitsplatzes zu (vgl. Mitteilung vom 30. August 2021, IV-Akte 12). Im Zuge dessen prüfte die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch und klärte den massgeblichen Sachverhalt in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich holte sie Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ein und unterbreitete diese zur Beurteilung dem RAD (vgl. Bericht RAD vom 10. September 2021, IV-Akte 18; Bericht RAD vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 31; Bericht RAD vom 24. November 2021, IV-Akte 43).

c)             Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 34) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD und führte zur Begründung im Wesentlichen an, es bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der erlernten Tätigkeit ausgegangen. Ebenso sei davon auszugehen, dass unter Verwendung von Arbeitsschuhen S1 Sandalen mit Stahlkappe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Da somit keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach Durchführung des Einwandverfahrens (vgl. Einwand des Beschwerdeführers vom 22. November 2021, IV-Akte 40) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (IV-Akte 49) an ihrer Einschätzung.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 13. April 2022 und Duplik vom 6. Mai 2022 halten die Parteien an ihren Eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bei einem Selbstbehalt von CHF 861.00 mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es mangle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nach Art. 17 IVG. So habe der Beschwerdeführer im Februar 2022 eine neue Stelle angetreten, bei welcher er ein mit seiner ursprünglichen Tätigkeit vergleichbares Einkommen erziele. Hinzu komme, dass der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung weit vor der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung gefasst worden sei und damit invaliditätsfremd sei. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob auf die Feststellungen des RAD bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sei somit zu Recht abgelehnt worden.

2.2.          Der Beschwerdeführer hält dagegen, es bestünden (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit der Darstellung des RAD, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 IVG seien entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin als erfüllt zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer eine Umschulung zur Fachperson Information/Dokumentation zu gewähren sei.  

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 IVG) verneinte.

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).  

3.1.2.      Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2021 vom 8. März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).  

3.2.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).  

3.3.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.4.          3.4.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).  

3.4.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

4.                

4.1.          Zunächst ist mit Blick auf die Frage nach Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Es ist im Folgenden die medizinische Sachlage zu beleuchten.

4.2.          4.2.1. Das D____spital [...] stellte mit Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 10, S. 7) die Verdachtsdiagnose einer Erythromelalgie der Zehen beidseits. Anamnestisch wurde das Auftreten von geröteten, geschwollenen Zehen mit Juckreiz und leichtem Brennen, ausgelöst durch Wärme (warmes Duschen, Sicherheitsschuhe) und mechanische Beanspruchung (generell durch Schuhe ausgelöst, barfuss besser) beschrieben. Die Erythromelalgie als funktionelle Zirkulationsstörung werde durch verschiedene Trigger (Wärme, körperliche Anstrengung, emotionaler Stress) ausgelöst. Es wurde empfohlen, sekundäre Ursachen auszuschliessen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

4.2.2.      Mit Bericht vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 10, S. 14) diagnostizierte das E____spital [...] dem Beschwerdeführer den Verdacht auf eine primäre Erythromelalgie der Zehen beidseits EM 12/2020. Die Klinik zeigte Jucken, Schmerzen, Rötung der Zehen beidseits, aggraviert durch Belastung und Wärme. Eine angiologische und rheumatologische Abklärung war unauffällig. Hinweise auf sekundäre Ursachen fanden sich keine. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.

4.2.3.      PD Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, FMH, stellte mit Bericht vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 10, S. 11) die Verdachtsdiagnose Erythromelalgie. Sie hielt fest, dass anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf eine mögliche Erkrankung des zentralen Nervensystems vorlägen und riet aktuell auf weitere Abklärungen zu verzichten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.

4.2.4.      Im August 2021 diagnostizierte die behandelnde Hausärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer eine Erythromelalgie (IV-Akte 10, S. 2 ff.). Klinisch stellte sie starke Schmerzen an den Füssen vor allem beim Tragen von Stahlkappenschuhen fest. Sie stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% über den Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis zum 21. März 2021 und vom 7. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2021, eine solche von 50% vom 19. Juli 2021 bis zum 19. August 2021 und vom 23. September 2021 bis zum 1. November 2021 fest. Als Eingliederungsmassnahme empfahl die Hausärztin eine Umschulung in eine Tätigkeit, bei welcher keine Stahlkappenschuhe getragen werden müssen.

4.2.5.      Dr. med. G____ fügte dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 20. September 2021 die Information an, dass die Arbeitsfähigkeit in den kommenden Monaten für Arbeiten in sitzender Position, sowie ohne Stahlkappenschuhe im Verlauf voraussichtlich bis auf 100% gesteigert werden könne (vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 16. August 2021, IV-Akte 14, S. 19; vom 20. September 2021, IV-Akte 24). Am 14. Oktober 2021 (IV-Akte 35) hielt die Hausärztin fest, aus medizinischen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Arbeit mit geschlossenen Schuhen und/oder in längerer stehender Position (>1h am Tag oder > als 20mins am Stück) untersagt. Die Arbeit als Betreuer sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich. Sämtliche Arbeiten, welche vorgenannte Kriterien erfüllen würden, hingegen schon. Mit Bericht vom 25. Oktober 2021 (IV-Akte 36) bestätigte Dr. med. G____ ihre Einschätzung vom 14. Oktober 2021.

4.3.          Unter Würdigung der fachmedizinischen Berichte und den Ausführungen der Hausärztin vom August 2021 stellte der RAD, Dr. med. H____, fest (vgl. Bericht vom 10. September 2021, IV-Akte 18), bei der diagnostizierten Erythromelalgie handle es sich um eine Krankheit, welche Tätigkeiten mit mechanischer oder thermischer Belastung der Zehen (z.B. durch das Tragen von Stahlkappenschuhen) verunmögliche. Die Tätigkeit in der Werkstatt beim Verein C____ in [...] sei dem Beschwerdeführer deshalb unzumutbar. Zumutbar sei allerdings jede leichte überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur kurzem Gehen oder Stehen, ohne die Notwendigkeit geschlossene Schuhe oder gar Sicherheitsschuhe zu tragen. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig. In seinem Bericht vom 13. Oktober 2021 nahm der RAD, nunmehr Dr. med. I____, erneut Stellung und hielt fest, die erlernte und angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fachmann Betreuung EFZ sei in vollem Umfang zu 100% zumutbar, da für diesen Tätigkeitsbereich keine Sicherheitsschuhe erforderlich seien. Sämtliche wechselrhythmischen Tätigkeiten seien zumutbar. Tragen von geeignetem Schuhwerk bis hin zu Arbeitsschuhen S1 Sandalen mit Stahlkappe sei zumutbar (vgl. Bericht vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 31). Nach Erlass des Vorbescheids unterlegte Dr. med. I____ erneut seine medizinische Einschätzung und bekräftigte, dass aufgrund einer funktionellen Zirkulationsstörung im Sinne einer Regulationsstörung der Gefässe auf Ebene der Arteriolen der Zehen sich diese (Anmerkung: vom Beschwerdeführer geltend gemachten) weitreichenden Einschränkungen nicht ableiten liessen. Ferner gäbe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte seine Alltagsaktivitäten entsprechend dieser Begrenzung eingeschränkt habe (vgl. Bericht vom 24. November 2011).

4.4.          Der RAD, Dr. med. I____, legt nachvollziehbar dar, dass sämtliche Abklärungen zum Ausschluss einer sekundären Erythromelalgie sich gemäss den vorliegenden Akten unauffällig präsentieren würden. Diagnostiziert sei einzig eine funktionelle Zirkulationsstörung im Sinne einer Regulationsstörung der Gefässe auf Ebene der Arteriolen der Zehen. Zu Recht weist er darauf hin, dass anamnestisch sich keine Begrenzungen der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers ergeben würden, was sich auch in seinen Freizeitaktivitäten zeigt (vgl. Erstgespräch Frühintervention vom 21. September 2021, IV-Akte 23; Lebenslauf, persönliche und ehrenamtliche Tätigkeiten, IV-Akte 25, S. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD, wonach in jedem Fall eine berufliche Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang besteht (vgl. Bericht RAD vom 24. November 2021, IV-Akte 43), ist unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen und weiteren Akten schlüssig. Ebenso, dass die erlernte Tätigkeit mit Fachrichtung Kleinkinderbetreuung nach wie vor zumutbar ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diplomierter Betreuer in der Werkstatt hingegen nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen diesbezüglich keine Diskrepanzen zwischen den beiden RAD-Ärzten. Bezüglich der allgemeinen funktionellen Einschränkungen hebt sich die Einschätzung von Dr. med. I____ insoweit von Dr. med. H____ ab, als er diese in nachvollziehbarer Weise herleitet. Zwar äussern sich die konsultierten Fachärzte (vgl. E. 4.2.1. bis 4.2.3. hiervor) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Eine solche wurde lediglich durch Dr. med. G____ festgelegt. Allerdings setzt die behandelnde Hausärztin die von ihr geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht in Relation zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem beruflichen Anforderungsprofil des Beschwerdeführers, sondern stützte sich massgeblich auf dessen subjektive Angaben. Hinzukommt, dass Dr. med. G____ ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei gleichbleibender Befundlage innert kurzer Zeit änderte, was ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen), kann allerdings der Beurteilung von Dr. med. G____ kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Keinesfalls vermag ihre Einschätzung auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch den RAD hervorzurufen, welche im Einklang mit der übrigen Aktenlage steht.

4.5.          Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit einschliesslich des erlernten Berufs als Fachmann Betreuung EFZ Kleinkinderbetreuung eine volle Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als diplomierter Betreuer in der Werkstatt beim Verein C____ ist nicht mehr zumutbar. Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung sind vorliegend mangels Bestand einer leistungsbegründenden Invalidität jedoch nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob die für die Umschulung geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20% erreicht wird oder nicht (vgl. E. 3.2.1. hiervor).

4.6.          Die Beschwerdegegnerin lehnte folglich mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit zu Recht ab. Die Verfügung vom 6. Dezember 2021 ist daher zu schützen. Anzufügen ist schliesslich, dass mit Blick auf das Erstgespräch der Frühintervention vom 21. September 2021 (IV-Akte 23) und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (IV-Akte 25) fraglich erscheint, ob der Wunsch auf eine berufliche Neuorientierung effektiv im Zusammenhang mit den durch die Erythromelalgie verursachten Beschwerden steht und nicht vielmehr auf invaliditätsfremden Faktoren beruht.

5.                

5.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 18. März 2022 einen Betrag von CHF 61.00 als Selbstbehalt direkt an das Gericht zu leisten.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer im teilweisen Kostenerlass trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer zugesprochen und aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von CHF 61.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verweisen, welcher der Beschwerdeführer direkt an das Gericht zu leisten hat.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

 

Versandt am: