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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.10
Verfügung vom 6. Dezember 2021
Beschwerde abgewiesen. Umschulungsanspruch
aufgrund 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1996 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Fachmann Betreuung
EFZ Kleinkinderbetreuung mit Berufsmatur (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 27. Juni
2017, IV-Akte 4, S. 1 - 4). Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete der
Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 im Wesentlichen als Bartender
(Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 25). Vom 1. März 2021 bis zum 31.
Dezember 2021 war der Beschwerdeführer in der Funktion als diplomierter
Betreuer beim Verein C____ in [...] beschäftigt (vgl. IV-Akten 4; 26; 27; 28),
wo er mit Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt arbeitete. Das
Arbeitsverhältnis wurde dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per
31. Dezember 2021 gekündigt (Kündigung vom 22. September 2021, IV-Akte 26, S.
2).
b)
Noch während des Arbeitsverhältnisses meldete sich der Beschwerdeführer
am 29. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin an, unter Verweis auf eine
Erythromelalgie (Blutgefässregulierungsstörung) an beiden Füssen, ausgelöst
durch das Tragen von Stahlkappenschuhen am Arbeitsplatz in der Werkstatt, zum
Leistungsbezug (IV-Akte 2). Zunächst sprach die Beschwerdegegnerin
Frühinterventionsmassnahmen betreffend des Erhaltes des derzeitigen
Arbeitsplatzes zu (vgl. Mitteilung vom 30. August 2021, IV-Akte 12). Im Zuge
dessen prüfte die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch und klärte den
massgeblichen Sachverhalt in der Folge in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht ab. Namentlich holte sie Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen
ein und unterbreitete diese zur Beurteilung dem RAD (vgl. Bericht RAD vom 10.
September 2021, IV-Akte 18; Bericht RAD vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 31;
Bericht RAD vom 24. November 2021, IV-Akte 43).
c)
Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 34) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsbegehrens
in Aussicht. Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des
RAD und führte zur Begründung im Wesentlichen an, es bestehe kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der
vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen
Zumutbarkeit in der erlernten Tätigkeit ausgegangen. Ebenso sei davon
auszugehen, dass unter Verwendung von Arbeitsschuhen S1 Sandalen mit Stahlkappe
in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Da somit
keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das
Leistungsbegehren abzuweisen. Nach Durchführung des Einwandverfahrens (vgl.
Einwand des Beschwerdeführers vom 22. November 2021, IV-Akte 40) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (IV-Akte 49) an ihrer
Einschätzung.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Alles unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 13. April 2022 und Duplik vom 6. Mai 2022 halten die Parteien
an ihren Eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März
2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung bei einem Selbstbehalt von CHF 861.00 mit B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.
Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung
anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben,
zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es mangle vorliegend an
den Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nach Art. 17 IVG. So habe der
Beschwerdeführer im Februar 2022 eine neue Stelle angetreten, bei welcher er
ein mit seiner ursprünglichen Tätigkeit vergleichbares Einkommen erziele. Hinzu
komme, dass der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung weit vor der
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung gefasst worden sei und
damit invaliditätsfremd sei. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob auf
die Feststellungen des RAD bezüglich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Der Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen sei somit zu Recht abgelehnt worden.
2.2.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, es bestünden (geringe) Zweifel an
der Schlüssigkeit der Darstellung des RAD, weshalb weitere Abklärungen
vorzunehmen seien. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 IVG seien entgegen
der Annahme der Beschwerdeführerin als erfüllt zu betrachten, weshalb dem
Beschwerdeführer eine Umschulung zur Fachperson Information/Dokumentation zu
gewähren sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht
verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen (im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 IVG) verneinte.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das
Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der
Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die
Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu
diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche
Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung
(Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse
(Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die
Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).
3.1.2.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung
auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder
verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass
die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im
bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche
Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um
einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2021 vom 8.
März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben
über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
[KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).
3.2.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die
ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt
ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,
ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden
Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur
Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.3.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160
E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
3.4.
3.4.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom
16. September 2014 E. 4.2.1).
3.4.2.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)
genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1.
Zunächst ist mit Blick auf die Frage nach Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Es ist im Folgenden die medizinische Sachlage zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Das D____spital [...] stellte mit Bericht vom 15. März 2021
(IV-Akte 10, S. 7) die Verdachtsdiagnose einer Erythromelalgie der Zehen
beidseits. Anamnestisch wurde das Auftreten von geröteten, geschwollenen Zehen
mit Juckreiz und leichtem Brennen, ausgelöst durch Wärme (warmes Duschen,
Sicherheitsschuhe) und mechanische Beanspruchung (generell durch Schuhe
ausgelöst, barfuss besser) beschrieben. Die Erythromelalgie als funktionelle
Zirkulationsstörung werde durch verschiedene Trigger (Wärme, körperliche
Anstrengung, emotionaler Stress) ausgelöst. Es wurde empfohlen, sekundäre
Ursachen auszuschliessen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
4.2.2.
Mit Bericht vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 10, S. 14) diagnostizierte das E____spital
[...] dem Beschwerdeführer den Verdacht auf eine primäre Erythromelalgie der
Zehen beidseits EM 12/2020. Die Klinik zeigte Jucken, Schmerzen, Rötung der
Zehen beidseits, aggraviert durch Belastung und Wärme. Eine angiologische und
rheumatologische Abklärung war unauffällig. Hinweise auf sekundäre Ursachen
fanden sich keine. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.
4.2.3.
PD Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, FMH, stellte mit Bericht
vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 10, S. 11) die Verdachtsdiagnose Erythromelalgie.
Sie hielt fest, dass anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf eine mögliche
Erkrankung des zentralen Nervensystems vorlägen und riet aktuell auf weitere
Abklärungen zu verzichten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
4.2.4.
Im August 2021 diagnostizierte die behandelnde Hausärztin, Dr. med. G____,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer eine
Erythromelalgie (IV-Akte 10, S. 2 ff.). Klinisch stellte sie starke Schmerzen
an den Füssen vor allem beim Tragen von Stahlkappenschuhen fest. Sie stellte
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% über den Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis zum
21. März 2021 und vom 7. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2021, eine solche von 50%
vom 19. Juli 2021 bis zum 19. August 2021 und vom 23. September 2021 bis zum 1.
November 2021 fest. Als Eingliederungsmassnahme empfahl die Hausärztin eine
Umschulung in eine Tätigkeit, bei welcher keine Stahlkappenschuhe getragen
werden müssen.
4.2.5.
Dr. med. G____ fügte dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 20. September 2021
die Information an, dass die Arbeitsfähigkeit in den kommenden Monaten für
Arbeiten in sitzender Position, sowie ohne Stahlkappenschuhe im Verlauf
voraussichtlich bis auf 100% gesteigert werden könne (vgl. auch
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 16. August 2021, IV-Akte 14, S. 19; vom 20.
September 2021, IV-Akte 24). Am 14. Oktober 2021 (IV-Akte 35) hielt die
Hausärztin fest, aus medizinischen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Arbeit
mit geschlossenen Schuhen und/oder in längerer stehender Position (>1h am
Tag oder > als 20mins am Stück) untersagt. Die Arbeit als Betreuer sei dem
Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich. Sämtliche Arbeiten, welche
vorgenannte Kriterien erfüllen würden, hingegen schon. Mit Bericht vom 25.
Oktober 2021 (IV-Akte 36) bestätigte Dr. med. G____ ihre Einschätzung vom 14.
Oktober 2021.
4.3.
Unter Würdigung der fachmedizinischen Berichte und den Ausführungen
der Hausärztin vom August 2021 stellte der RAD, Dr. med. H____, fest (vgl.
Bericht vom 10. September 2021, IV-Akte 18), bei der diagnostizierten
Erythromelalgie handle es sich um eine Krankheit, welche Tätigkeiten mit
mechanischer oder thermischer Belastung der Zehen (z.B. durch das Tragen von
Stahlkappenschuhen) verunmögliche. Die Tätigkeit in der Werkstatt beim Verein C____
in [...] sei dem Beschwerdeführer deshalb unzumutbar. Zumutbar sei allerdings
jede leichte überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur kurzem Gehen oder Stehen,
ohne die Notwendigkeit geschlossene Schuhe oder gar Sicherheitsschuhe zu
tragen. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig. In seinem Bericht
vom 13. Oktober 2021 nahm der RAD, nunmehr Dr. med. I____, erneut Stellung und
hielt fest, die erlernte und angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Fachmann Betreuung EFZ sei in vollem Umfang zu 100% zumutbar, da für diesen
Tätigkeitsbereich keine Sicherheitsschuhe erforderlich seien. Sämtliche
wechselrhythmischen Tätigkeiten seien zumutbar. Tragen von geeignetem Schuhwerk
bis hin zu Arbeitsschuhen S1 Sandalen mit Stahlkappe sei zumutbar (vgl. Bericht
vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 31). Nach Erlass des Vorbescheids unterlegte Dr. med.
I____ erneut seine medizinische Einschätzung und bekräftigte, dass aufgrund einer
funktionellen Zirkulationsstörung im Sinne einer Regulationsstörung der Gefässe
auf Ebene der Arteriolen der Zehen sich diese (Anmerkung: vom Beschwerdeführer
geltend gemachten) weitreichenden Einschränkungen nicht ableiten liessen.
Ferner gäbe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte seine
Alltagsaktivitäten entsprechend dieser Begrenzung eingeschränkt habe (vgl.
Bericht vom 24. November 2011).
4.4.
Der RAD, Dr. med. I____, legt nachvollziehbar dar, dass sämtliche Abklärungen
zum Ausschluss einer sekundären Erythromelalgie sich gemäss den vorliegenden
Akten unauffällig präsentieren würden. Diagnostiziert sei einzig eine
funktionelle Zirkulationsstörung im Sinne einer Regulationsstörung der Gefässe
auf Ebene der Arteriolen der Zehen. Zu Recht weist er darauf hin, dass anamnestisch
sich keine Begrenzungen der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers ergeben
würden, was sich auch in seinen Freizeitaktivitäten zeigt (vgl. Erstgespräch
Frühintervention vom 21. September 2021, IV-Akte 23; Lebenslauf, persönliche
und ehrenamtliche Tätigkeiten, IV-Akte 25, S. 2). Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den RAD, wonach in jedem Fall eine berufliche Tätigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang besteht (vgl. Bericht
RAD vom 24. November 2021, IV-Akte 43), ist unter Berücksichtigung der
vorliegenden medizinischen und weiteren Akten schlüssig. Ebenso, dass die
erlernte Tätigkeit mit Fachrichtung Kleinkinderbetreuung nach wie vor zumutbar
ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diplomierter Betreuer in der Werkstatt
hingegen nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen
diesbezüglich keine Diskrepanzen zwischen den beiden RAD-Ärzten. Bezüglich der
allgemeinen funktionellen Einschränkungen hebt sich die Einschätzung von Dr. med.
I____ insoweit von Dr. med. H____ ab, als er diese in nachvollziehbarer Weise
herleitet. Zwar äussern sich die konsultierten Fachärzte (vgl. E. 4.2.1. bis
4.2.3. hiervor) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Eine solche wurde lediglich durch
Dr. med. G____ festgelegt. Allerdings setzt die behandelnde Hausärztin die von
ihr geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht in Relation zu den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem beruflichen Anforderungsprofil des
Beschwerdeführers, sondern stützte sich massgeblich auf dessen subjektive
Angaben. Hinzukommt, dass Dr. med. G____ ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei
gleichbleibender Befundlage innert kurzer Zeit änderte, was ebenfalls nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf
8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3
je mit Hinweisen), kann allerdings der Beurteilung von Dr. med. G____ kein
allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Keinesfalls vermag ihre Einschätzung
auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch den RAD hervorzurufen, welche
im Einklang mit der übrigen Aktenlage steht.
4.5.
Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit einschliesslich des erlernten Berufs als Fachmann Betreuung EFZ Kleinkinderbetreuung
eine volle Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als diplomierter Betreuer
in der Werkstatt beim Verein C____ ist nicht mehr zumutbar. Die Voraussetzungen
für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung sind vorliegend mangels
Bestand einer leistungsbegründenden Invalidität jedoch nicht erfüllt. Vor
diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob die für die
Umschulung geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20%
erreicht wird oder nicht (vgl. E. 3.2.1. hiervor).
4.6.
Die Beschwerdegegnerin lehnte folglich mit Verfügung vom 6. Dezember
2021 den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers angesichts der vollen
Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit zu Recht ab. Die Verfügung vom 6.
Dezember 2021 ist daher zu schützen. Anzufügen ist schliesslich, dass mit Blick
auf das Erstgespräch der Frühintervention vom 21. September 2021 (IV-Akte 23)
und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (IV-Akte 25) fraglich
erscheint, ob der Wunsch auf eine berufliche Neuorientierung effektiv im
Zusammenhang mit den durch die Erythromelalgie verursachten Beschwerden steht
und nicht vielmehr auf invaliditätsfremden Faktoren beruht.
5.
5.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten mit
einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes
Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 18. März 2022
einen Betrag von CHF 61.00 als Selbstbehalt direkt an das Gericht zu leisten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer im teilweisen
Kostenerlass trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer zugesprochen und aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Im Umfang von CHF 61.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten
Selbstbehalt verweisen, welcher der Beschwerdeführer direkt an das Gericht zu
leisten hat.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: