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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. F. W. Eymann , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.111
Verfügung vom 31. Oktober 2022
Rente
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung
und führte seit der Einreise in die Schweiz 1984 bis ins Jahr 2004 für
verschiedene Arbeitgeberinnen einfache Tätigkeiten als Küchenbursche,
Betriebs-, Lager- und Reinigungsmitarbeiter aus (IV-Akte 8). Seit 2005 ging er
den Einträgen im IK-Auszug zufolge mit Ausnahme eines Monats im 2013 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Akte 18). Seit 1. September 2013 ist
der Beschwerdeführer sozialhilfeabhängig (IV-Akte 21).
Am 9. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch den Hausarzt
Dr. med. C____ unter Hinweis auf ein lumboradikuläres chronisches
Schmerzsyndrom, möglicherweise depressive Komponente, bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung
gemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen wurde die Früherfassung mit
der Begründung, es liege keine Krankheit mit drohender Invalidität oder
Chronifizierung vor, abgeschlossen (Schreiben 6. Juni 2016, IV-Akte 11).
Am 3. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer direkt zum
Bezug von IV-Leistungen der Beschwerdegegnerin an. Zur Behinderung gab er an,
er leide unter chronischem Rückenleiden, einer Erschöpfungsdepression und einer
posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. IV-Akte 13, S. 6). Daraufhin veranlasste
die Beschwerdegegnerin verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei
sie unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____,
einholte (IV-Akte 22). Gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des RAD vom 1.
September 2020 (IV-Akte 27) und nach einem Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention
am 21. Oktober 2020 (IV-Akte 31) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings zu (vgl. Mitteilung vom 17. November 2020, IV-Akte 36).
Aufgrund einer familiären Belastungssituation sowie der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer beim Belastbarkeitstraining das Pensum nicht weiter steigern
konnte, wurde das Belastbarkeitstraining per 26. März 2021 abgebrochen (IV-Akte
54). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühintervention ab und stellte gleichzeitig die Prüfung des Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers in Aussicht (IV-Akte 60). Im Rahmen ihrer nachfolgenden
medizinischen Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag
(IV-Akte 67). Im Wesentlichen basierend auf dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar
2022 (IV-Akte 70) und dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F____,
Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 28. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. August 2022 mit, dass das
Leistungsbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% abgewiesen werde
(IV-Akte 75). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. September 2022 Einwand erheben (IV-Akte 76). Daraufhin hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 an ihrem abweisenden
Entscheid fest (IV-Akte 79).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 11. November 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es
sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 31. Oktober 2022
aufzuheben und ab 1. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____,
Advokat und Notar, Basel.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. Dezember 2022 und Duplik 9. Januar
2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom
29. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Verbeiständung mit Dr. B____, Advokat und Notar, .
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 16. Februar 2023
die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. In medizinischer
Hinsicht stützt sie sich dabei hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. E____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) und das rheumatologische
Gutachten von Dr. F____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72). Dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung von körperlich schweren bis mittelschweren
Tätigkeiten nicht mehr möglich. Hingegen seien ihm noch körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien dabei das
Heben / Tragen / Stossen von Lasten über fünf Kilogramm, das Arbeiten in ungünstiger
Körperhaltung wie Rumpfzwangshaltungen über eine Stunde und repetitives Bücken
nach vorne. Ideal seien Tätigkeiten mit der Möglichkeit abwechselnd zu stehen,
zu gehen und zu sitzen sowie Arbeiten auf Tischhöhe. Für eine solche Tätigkeit
würde eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen. In Frage kämen beispielsweise
Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder
Verpackungsarbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 0% errechnet,
wobei sie keinen leidensbedingten Abzug gewährte. Angesichts dessen seien die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente beim Beschwerdeführer nicht gegeben
(vgl. IV-Akte 79).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist weder mit der psychiatrischen Beurteilung
des Gutachters Dr. E____ noch mit der rheumatologischen Beurteilung des
Gutachters Dr. F____ einverstanden. In psychischer Hinsicht bestünden eklatante
Divergenzen zwischen den Feststellungen des Gutachters Dr. E____ und dem
behandelnden Psychiater Dr. D____. Dr. D____ attestiere dem Beschwerdeführer
bei den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Dysthymie
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gutachter Dr. E____ hingegen erachte den
Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig. Aufgrund
dieser unterschiedlichen Feststellungen sei auf die Einschätzungen des
behandelnden Psychiaters Dr. D____ abzustellen, weil der behandelnde Psychiater
den Beschwerdeführer über längere Zeit gesehen habe und die Beurteilung des
psychiatrischen Experten Dr. E____ lediglich auf einer Momentaufnahme beruhe.
Ebenso seien auch die rheumatologischen Ausführungen nicht überzeugend, da die
Schmerzen des Beschwerdeführers kaum berücksichtigt worden seien. Der
behandelnde Hausarzt erachte den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
lediglich zu 50% arbeitsfähig. Zum Beweis beantragt er ein gerichtliches
Obergutachten einzuholen (vgl. Beschwerde vom 11. November 2022 und Replik vom
8. Dezember 2022).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Dabei ist insbesondere
strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2022
und das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 28. Mai 2022 sowie deren
interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022 abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V
210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum
31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren
Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
4.
4.1.
Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist
die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E.
4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2.
Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer
rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. E____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) und das rheumatologische
Gutachten von Dr. F____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72) gestützt. Diese
beiden Gutachten werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Januar 2022 erhebt Dr. E____
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10:F45.41) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Rückenbeschwerden, fühle sich aufgrund
der körperlichen Beschwerden nur noch in der Lage während maximal vier Stunden
arbeiten zu können. Aufgrund der somatischen Befunde lasse sich die subjektive
Krankheitsüberzeugung nicht hinreichend begründen. Es sei auch zu erwähnen,
dass der Beschwerdeführer den Alltag aktiv gestalte. Ohne weiteres sei es möglich
gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie im August 2021
während vier Wochen Ferien in der Türkei verbracht habe. Der Beschwerdeführer
beklage sich über Durchschlafstörungen, die schmerzbedingt seien, und über
gelegentliches Gedankendrehen am Abend betreffend die Gesundheit und
finanzielle Zukunft. Diese Sorgen seien im Rahmen der Schmerzstörung
einzuordnen und begründeten keine eigenständige psychiatrische Diagnose. Die
Diagnose einer Dysthymie könne nicht bestätigt werden. Die beklagten
Schlafstörungen würden sich durch eine Erhöhung des schlafanstossenden
Antidepressivums oder eine allfällige Umstellung der Psychopharmakatherapie
günstig beeinflussen lassen. Der Beschwerdeführer leide insbesondere nicht
unter morgendlichen Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, einem
sozialen Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen, Schuldgefühlen, einem
Lebensverleider oder Suizidgedanken. Es seien keine depressiven Symptome
vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in
jeder beruflichen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei nie
beeinträchtigt gewesen (IV-Akte 70, S. 20 – 23).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 28. Mai 2022 erhebt Dr. F____
ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine
Gichtarthropathie mit rezidivierendem Podagra, symptomatische Senk-/Spreizfüsse,
arterielle Hypertonie und chronisch venöse Insuffizienz der Beine. Anlässlich
der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 3. Februar 2022 fände sich als
Hauptdiagnose ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei aktuell
keine Hinweise auf eine manifeste radikuläre Irritation im lumbalen Bereich
sowohl klinisch als auch kernspintomographisch vorhanden seien. Dahingegen
stehe eine muskuläre Dekonditionierung, mit Insuffizienz der Rumpfmuskulatur im
Vordergrund, welche zu einer schlechten Stabilisierung des Rumpfes führe, mit
einer funktionellen reinen mechanischen Überlastung im thorakolumbalen
Übergang, ohne Zeichen lokaler struktureller Veränderungen auf dieser Höhe. Serielle
kernspintomographische Kontrollen der Lendenwirbelsäule bestätigten eine
progressive Rückbildung der Bandscheibenherniation bei Chondrose LWK4/LWK 5
durch lokalen Wasserverlust (Schrumpfung) der degenerierten Bandscheibe. Der
Beschwerdeführer schätze sich auch in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht
als belastbar ein, was sich aufgrund sämtlichen klinischen und
radiomorphologischen Befunde am Bewegungsapparat nicht plausibilisieren lasse.
Eine Schmerzverarbeitungsstörung sei aus diesem Grund anzunehmen. Es sei
diesbezüglich auf die Konsensbeurteilung zu verweisen (IV-Akte 72, S. 49 - 65).
In einer körperlich belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100%. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit abwechselnd im
Stehen, Gehen und Sitzen sowie auf Tischhöhe arbeiten zu können, sei der
Beschwerdeführer 100% arbeitsfähig (IV-Akte 72, S. 64).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022
kommen die Gutachter zum Schluss, dass für die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit die rheumatologischen Diagnosen führend seien. Aus
psychiatrischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit fänden
sich weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für
körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit Lasten über fünf Kilogramm zu
heben, tragen oder stossen, in Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung über
eine Stunde zu verharren und sich repetitiv nach vorne zu bücken, zu 100%
arbeitsfähig. Idealerweise handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit
mit der Möglichkeit abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen, auf Tischhöhe
arbeiten zu können. Der Beginn dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer körperlich belastenden Tätigkeit lasse sich aktenkundig ab dem 2. August
2015 herleiten, als der Hausarzt Dr. C____ eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert
habe (bei bereits damaliger Arbeitslosigkeit, Arbeitskarenz über 10 Jahre). Mit
der Diagnosesicherung einer Chondropathie LWK 4/5 im MRI der Lendenwirbelsäule
vom 7. August 2015, damals mit begleitender Radikulopathie, sei eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeit
erwiesen. Seither habe sich die multifaktorielle Einschränkung der
Leistungsfähigkeit nicht mehr verbessert (mit zusätzlicher Entwicklung einer
muskulären Dekonditionierung [IV-Akte 72, S. 9 - 13]).
4.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das psychiatrische Gutachten
vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 70) als auch auf das rheumatologische Gutachten
vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72) und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 72) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers beigezogen werden können. Beide Gutachten erfüllen die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Gutachten wurden in Kenntnis der
Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen
Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden
berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die
erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und beide Gutachter setzten sich
mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen
und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die
gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage.
4.4.
So vermag die psychiatrische Expertise von Dr. E____ mit Blick auf
die Aktenlage zu überzeugen. Dr. E____ hat sich mit der divergierenden
Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D____ auseinandergesetzt und
nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer anderen Beurteilung gelangt. Dr.
E____ gibt anlässlich der Gesamtbeurteilung vom 28. Mai 2022 an, dass der
Beschwerdeführer den Zwei-Personen-Haushalt weitgehend selbständig führe, er
unternehme täglich ein- bis eineinhalbstündige Spaziergänge, gehe häufig mit
seiner Ehefrau und Bekannten einen Kaffee trinken, besuche Bekannte, werde von
Bekannten besucht. Er sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden
beeinträchtigt und nehme – im Gegensatz zu seinen Angaben – das verordnete
Antidepressivum gar nicht ein. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit lasse
sich aus psychiatrischer Sicht deshalb nicht begründen (IV-Akte 72, S. 6).
Bezüglich der vom behandelnden Psychiater erhobenen psychiatrischen Diagnosen
hält Dr. E____ fest, dass die Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer leide nicht unter
Albträumen, zeige keinen Rückzug von der Welt und leide nicht unter
irgendwelchen Flashbacks. Zwar mache sich der Beschwerdeführer Sorgen um die
Zukunft, befürchte, dass sich seine Rückenbeschwerden verschlimmern könnten.
Eigentliche depressive Symptome seien nicht vorhanden. Die Sorgen seien im
Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Aufgrund der ausgeprägten
subjektiven Krankheitsüberzeugung, maximal noch 4 Stunden arbeiten zu können,
und der Tatsache, dass er nun seit 20 Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess
stehe, sei es nachvollziehbar, dass er kaum Hoffnung habe, je wieder arbeiten
zu können. Dies trage sicher auch dazu bei, dass der Beschwerdeführer sich
subjektiv nur noch zu 50% als arbeitsfähig einschätze (IV-Akte 70, S. 19 - 20).
Diese schlüssigen Erwägungen des psychiatrischen Gutachters vermögen zu
überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es handle sich bei der
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ lediglich um eine
Momentaufnahme, ist dem entgegenzuhalten, dass der Experte über sämtliche
medizinische Unterlagen verfügte. Er konnte sich somit aufgrund seiner
Untersuchung sowie in Kenntnis der Aktenlage ein umfassendes Bild über den
Schweregrad der psychischen Erkrankung machen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf
hinzuweisen, dass Dr. E____ auch psychosoziale Belastungsfaktoren in seinem
Gutachten erwähnt. Der Beschwerdeführer sei durch die angespannte finanzielle
Situation und die Sorgen um die Gesundheit seiner Ehefrau belastet (IV-Akte 70.
S. 20 - 21). Praxisgemäss können sich jedoch psychosoziale Faktoren nur
invaliditätsbegründend auswirken, wenn eine davon zu unterscheidende
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden ist,
die umso ausgeprägter sein muss, je stärker die psychosozialen oder
soziokulturellen Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das
Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Dies ist vorliegend
zu verneinen. Dr. E____ hat lediglich eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit attestiert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des
Gutachters, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig,
schlüssig, ist doch nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass die
psychische Problematik durch psychosoziale Umstände mitunterhalten wird. Diesen
psychosozialen Belastungsfaktoren kommt indes kein invalidisierender Charakter
zu. Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychiater Dr. D____ seine Diagnosen zu
wenig begründet, insbesondere spricht die Befundlage in seinen Berichten nicht
für eine PTBS (vgl. Bericht vom 23. Juli 2020, IV-Akte 22 und Bericht vom 30.
Juni 2021, IV-Akte 56). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen des
behandelnden Psychiaters das Gutachten von Dr. E____ nicht in Zweifel zu
ziehen.
4.5.
Auch in somatischer Hinsicht kann auf die Beurteilung des
rheumatologischen Experten Dr. F____ abgestellt werden. Dr. F____ hat
einlässlich dargelegt, weshalb er ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert
(vgl. Gutachten, S. 49ff.). Dabei hat er sich auch eingehend mit den Schmerzen
des Beschwerdeführers befasst und nachvollziehbar begründet, dass keine
schwerwiegende Ursache im Rücken für eine chronisch andauernde Einschränkung
der Leistungsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit vorliege (IV-Akte 72, S.
60). So habe sich im Laufe der Jahre die Bandscheibe durch eine physiologische
Schrumpfung zurückgebildet, die Schmerzausstrahlung in das linke Bein sei vage
und undifferenziert geschildert, zeige keine eindeutige dermatomale Zuteilung,
die Schmerzen würden im Liegen nicht exazerbieren, es bestehe klinisch keine
echte, manifeste Wurzel Claudicatio, die unterschiedliche Schmerzintensität im
Bereich des linken Oberschenkels und des linken Unterschenkels sprächen zudem
gegen eine neuropathische Komponente dieser Beschwerden und der
Beschwerdeführer beklage keine begleitenden Kribbelparästhesien. Aufgrund all
dieser Argumente liege keine residuelle radikuläre Neuropathie von klinischer
Relevanz vor. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung
mit Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, die zu einer rein mechanischen
Überlastung der Lendenwirbelsäule mit punkto maximum am Scheitel zwischen thorakaler
Kyphose und lumbaler Lordose führe, ohne Zeichen einer strukturellen
Veränderung auf dieser Höhe. Es handle sich ausschliesslich um die Folgen der
muskulären Dekonditionierung, die durch eine adäquate muskuläre
Rekonditionierung besserungsfähig seien. Hinzu komme, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 3. Februar
2022 während der ganzen Exploration habe schmerzfrei bewegen können. Zudem sei
der Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben regelmässig in der Lage über ein
und einhalb Stunden spazieren zu gehen. Er könne Einkäufe betätigen, ohne
schwere Lasten tragen zu müssen. Aus diesen Schilderungen liessen sich keine
relevanten schwerwiegenden Einschränkungen der Beweglichkeit des
Beschwerdeführers ableiten. Aus diesen sämtlichen Gründen liessen sich die
subjektiv beklagten funktionellen Einschränkungen der Belastbarkeit des Rückens
und das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden am Rücken auf keine
adäquaten strukturellen oder auch rein funktionellen Veränderungen
zurückführen, welche einen anhaltenden invalidisierenden Charakter für alle
Tätigkeiten (auch in angepasster Tätigkeit) begründeten (IV-Akte 72, S. 59 - 62).
Dass Dr. F____ als Facharzt – entgegen der Ansicht des Hausarztes Dr. C____ –
aufgrund seiner klinischen Befunde und Beurteilung zur Einschätzung gelangt
ist, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig, ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Hausarzt Dr. C____ in
seinem Bericht vom 20. November 2020 den Verdacht äussert, der Beschwerdeführer
könnte unter einer Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Belastung
leiden (IV-Akte 40, S. 3). Da in den Akten keine Hinweise vorliegen, die gegen
die Beurteilung des rheumatologischen Experten Dr. F____ sprechen, sind
vorliegend keine weiteren Abklärungen erforderlich.
4.6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf die beiden Gutachten abgestellt und ihnen volle Beweiskraft zuerkannt hat.
Weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens sind nicht
angezeigt. Es ist somit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin beim Validen- als auch
beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
des Jahres 2018 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den
gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen
leidensbedingten Abzug gewährte. Da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung
des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgeht, kann die
Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend
hat die Beschwerdegegnerin bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 0% errechnet, was einen
Rentenanspruch ausschliesst. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin
somit zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem
Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in , wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7,7%) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: