Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____

[...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.113

Verfügung vom 18. Oktober 2022

Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.


Tatsachen

I.         

Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Heizungsmonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und war fast 20 Jahre in diesem Beruf tätig. Zuletzt war er von September 2018 bis Dezember 2020 bei einer Personalvermittlungsfirma angestellt (IV-Akten 2, 3). Nachdem im April 2020 die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt worden war (siehe "Befundbericht Asperger" vom 3. April 2020 [IV-Akte 16 S. 7 ff.]), attestierte seine behandelnde Hausärztin aufgrund psychischer Beschwerden ab dem 22. Juni 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 4). Vom 12. August 2020 bis zum 2. September 2020 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 15. September 2020 [IV-Akte 18]).

Am 20. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper­aktivitätsstörung (ADHS), Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Bluthochdruck und Burnout/Depressionen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 10) und medizinische Abklärungen (IV-Akten 16, 18, 29, 31) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (IV-Akten 11, 39 und 45).

Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 26. Januar 2021 (IV-Akte 32) Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers genommen hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 34) die Frühinterventionsmassnahmen ab. Nach Eingang weiterer ärztlicher Verlaufsberichte (IV-Akten 41, 43) sowie einer Empfehlung des RAD (IV-Akte 50) gab sie ein bidiziplinäres Gutachten (Psychiatrie/Innere Medizin) in Auftrag (IV-Akte 53). Auf Vorschlag der Gutachtenstelle wurde eine Änderung der Fachdisziplinen (neu Psychiatrie mit neuropsychologischer Testung) vorgenommen. Am 28. März 2022 wurde das Gutachten erstattet (IV-Akte 68).

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0 % abzulehnen (IV-Akte 71).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. Juni 2022 Einwand und ergänzte diesen am 29. Juli 2022 (IV-Akten 75, 87). In der Beilage reichte er eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 23. Juli 2022 ein (IV-Akte 87 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 21. Sep­tember 2022; IV-Akte 91) und erliess am 18. Oktober 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

Am 18. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (berufliche Integration).

II.        

Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2022 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. April 2023 an der Beschwerde fest. In der Beilage reicht er eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 21. März 2023 sowie zwei Berichte der [...]klinik des [...]spitals [...] vom 5. Januar 2022 und 22. März 2022 ein.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 8. Mai 2023 auf eine ausführliche Duplik.

III.      

Am 20. Juni 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend sind Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E. 2.2).

1.4.            Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2022. Soweit mit der Anmeldung vom 18. November 2022 die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (vgl. dazu BGE 125 V 413, 414 E. 1a).

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 28. März 2022 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 4 ff.).

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten vom 28. März 2022 überzeuge bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht. Das genaue Anforderungsprofil werde aus dem Gutachten nicht klar, weshalb weiterführende Abklärungen unumgänglich seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zu Recht verneint hat.

3.                  

3.1.            Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.            3.3.1.    Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124, 126 E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1).

3.3.2.    Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein (Administrativ- oder Gerichts-) Gutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.4; 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

3.3.3.    In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist zu beachten, dass sie erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353 ff. E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2.2). Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351, 353 f. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.4.    Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Liegen auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vor, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; 142 V 58, 65 E. 5.1; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2022, mit der sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte, im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Testung von Dr. med. C____ vom 28. März 2022 (IV-Akte 68) sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70).

4.2.            4.2.1.    Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als Diagnosen eine Autismus-Spektrum-Störung, Asperger Syndrom unklarer Ausprägung (ICD-10 F84.5) bei/mit Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) und eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, weitgehend remittiert (ICD-10 F43.21) bei/mit Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) fest (IV-Akte 68 S. 54).

4.2.2.    Erläuternd führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer beschreibe eine unauffällige sprachliche, intellektuelle und motorische Entwicklung. Die Störung der sozialen Interaktion habe sich bereits im Kindesalter angedeutet. Er zeige eine vermehrte Intoleranz gegenüber Geräuschen und sonstigen überlappend geführten Gesprächen in einer Gruppe, weil er unwichtige Informationen nicht ausblenden könne. Die Reizüberflutung in seinem Beruf habe zu einem zunehmenden Rückzug mit Ver­meidungsverhalten geführt, was sekundär zu partnerschaftlichen Problemen mit anschliessender Scheidung geführt habe. Insgesamt seien die Diagnosekriterien für einen Autismus vom Asperger-Typ erfüllt (IV-Akte 68 S. 57).

Im aktuellen psychiatrischen Befund finde sich eine bedrückte und kaum schwingungsfähige Grundstimmung, des Weiteren würden Zukunftsängste, leichte Konzentrationsstörungen (nicht objektivierbar) und Einschlafstörungen (anamnestisch als unter Cannabiskonsum gebessert) angegeben. Die weiteren Angaben zur Alltagsaktivität (Haushaltsführung, Kinderbeaufsichtigung) und die aktuelle Verhaltensbeobachtung würden jedoch gegen eine gravierende Depressivität sprechen. Insgesamt seien die Beschwerden am ehesten mit einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion im Rahmen des laufenden Trennungskonfliktes in Einklang zu bringen, die sich unter der laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bereits teilweise gebessert hätten (IV-Akte 68 S. 55 f.).

Die testpsychologische Untersuchung habe überwiegend normale bis überdurchschnittliche Leistungstestergebnisse und unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der verbalen Lernleistung, des Arbeitsgedächtnisses und der fluiden Intelligenz sowie in einem Teilbereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. In Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung ergebe sich gemäss dem kausalitätsunabhängigen Beurteilungssystem nach Frei et al. der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung (IV-Akte 68 S. 51 f.).

4.2.3.    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die berichtete Alltagsselbstständigkeit, Selbstversorgung und die regelmässige Betreuung der Kinder sowie der aktuelle objektive Untersuchungsbefund würden für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit sprechen. Die Ressourcenlage werde zudem gestützt durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fast 20-jährige Tätigkeit im erlernten Beruf. Letzteres stütze die Annahme einer durch das Asperger-Syndrom allein bedingten dauerhaften generellen Limitation der Arbeitsfähigkeit nicht. Die Auswirkungen des Asperger-Syndroms könnten durch eine Psychotherapie in der Regel teilweise kompensiert werden, dauerhafte qualitative Einschränkungen der Belastbarkeit seien jedoch anzunehmen (IV-Akte 68 S. 60).

Der erlernte Beruf als Heizungsinstallateur sei aufgrund der Stress- und Lärmbelastung derzeit als nicht zumutbar anzusehen, die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage seit dem Jahr 2020 100 % (IV-Akte 68 S. 61). Es würden Defizite bei der sozialen Kompetenz und der Stressbelastbarkeit sowie derzeit leichte Einschränkungen der Konzentrationsleistung bestehen. Entsprechend optimal angepasste Tätigkeiten seien als uneingeschränkt leistbar anzusehen. Rückblickend würden sich keine dauerhaften Einschränkungen für angepasste Tätigkeiten ergeben (IV-Akte 68 S. 62).

4.2.4.    Der Beschwerdeführer gebe an, seit vier Monaten etwa fünfmal in der Woche Cannabiszigaretten zu rauchen, um abends seine Schlafst.ungen zu verbessern. Hinsichtlich der Dauer des Konsums würden Daten aus den aktenkundigen Vorunter­suchungen fehlen. Im Fall des Beschwerdeführers seien die testpsychologischen Teilauffälligkeiten bei belegtem Drogenkonsum nicht von diesem hinreichend abgrenzbar und auch das Ausmass des behinderungsrelevanten Effekts des Asperger-Syndroms sei erst unter stabilen Abstinenzbedingungen ausreichend verlässlich bestimmbar (IV-Akte 68 S. 58).

4.3.            RAD-Arzt Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, ab April 2020 liege in der angestammten Tätigkeit als Heizungsinstallateur eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. In einer Verweistätigkeit habe durchgängig eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Berufliche Massnahmen könnten geprüft werden.

4.4.            Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 87 S. 6 ff.) nahm Frau E____, M. Sc., eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, die den Beschwerdeführer seit März 2020 behandelt, Stellung zum psychiatrischen Gutachten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aktuell schwer einzuschätzen sei. Die Motivation des Beschwerdeführers zu arbeiten sei gross. Da er im angestammten Beruf als Heizungsmonteur vollständig arbeitsunfähig sei, müssten aufgrund seiner Einschränkungen zunächst geeignete Berufsmöglichkeiten und ein angepasstes möglichst reizarmes Arbeitsumfeld gefunden und auch erprobt werden. Die Ermittlung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sollte (nach einer Umschulung in einen geeigneten Beruf) konkret im Rahmen von Arbeitsversuchen erfolgen.

4.5.            4.5.1.    Mit Blick auf die dargelegte Aktenlage kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Heizungsinstallateur seit April 2020 voll arbeitsunfähig ist, was nicht bestritten wird. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stützt die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auf die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters und ihres RAD. Vorliegend kann jedoch weder auf das psychiatrische Gutachten noch auf die Beurteilungen des RAD-Psychiaters unbesehen abgestellt werden.

4.5.2.    So ist zunächst festzustellen, dass bezüglich der Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche Einschätzungen vorliegen. Dr. med. C____ hielt im Gutachten fest, prognostisch könne durch eine Drogenabstinenz, die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie, der antidepressiven Medikation und der unterstützenden Therapiemassnahmen die Symptomatik verbessert werden. Eine nochmalige Bewertung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei per Ende 2022 anzuraten (IV-Akte 68 S. 63). Dieser Beurteilung widerspricht der RAD-Psychiater. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70) hielt er fest, der Cannabisgebrauch sei bereits seit April 2020 aktenkundig. Der Gutachter fordere eine Neubeurteilung bei Cannabisabstinenz, doch sei nicht nachvollziehbar, dass dann Diagnosen und Arbeitsfähigkeit wesentlich anders eingeschätzt würden. Die Diagnose einer ASS sei bereits mehrere Jahre vor dem aktuellen Gutachten gestellt worden. Eine Cannabisabstinenz könne diese Diagnostik nicht grundlegend ändern, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Lärmempfindlichkeit im Rahmen der ASS als Heizungsinstallateur arbeitsunfähig. Durch eine Cannabisabstinenz werde er die Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf kaum zurückerlangen. Auch die behandelnde Therapeutin hielt im Schreiben vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 87 S. 6 ff.) fest, der Gutachter beurteile den Cannabiskonsum des Beschwerdeführers falsch. Der Konsum sei im Sinne einer Selbstmedikation zu betrachten. Der Substanzgebrauch habe entgegen der Beurteilung des Gutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es habe sich im Therapieverlauf gezeigt, dass der Konsum bzw. die Abstinenz die Symptomatik nicht beeinflussen würden.

4.5.3.    Ferner wirft das Gutachten Fragen im Hinblick auf das zumutbare Tätigkeitsprofil in einer Verweistätigkeit auf. Der Gutachter hielt fest, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu beachten sei, dass beim Beschwerdeführer Defizite bei der sozialen Kompetenz und der Stressbelastbarkeit sowie derzeit leichte Einschränkungen der Konzentrationsleistung bestehen würden. Entsprechend optimal angepasste Tätigkeiten seien als uneingeschränkt leistbar anzusehen. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. D____ erfordern die zumutbaren Verweistätigkeiten einen übersichtlichen Rahmen, sachbezogen und mit klaren Instruktionen und Vorgaben, ohne Anforderungen an Sozialkompetenzen, ohne Teamarbeit, ohne Kundenkontakt, ohne erhöhte emotionale Belastungen, ohne das Führen von Fahrzeugen und gefährlichen Maschinen. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übernahm der RAD-Arzt die Beurteilung des Gutachters und hielt fest, dass von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen sei.

4.6.            Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Akten bestehen einerseits Unklarheiten betreffend das zumutbare Tätigkeitsprofil in einer Verweistätigkeit. Weiter widersprechen sich die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer dem Profil entsprechend angepassten Tätigkeit. Die behandelnde Therapeutin erachtet eine Beurteilung nur gestützt auf die Ergebnisse der Arbeitsversuche in einem angepassten Berufsumfeld als möglich. Der RAD-Arzt hat die Einschätzung der vom Gutachter ermittelten vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten übernommen. Er äussert sich aber nicht über einen möglichen Einfluss seiner vom Gutachten abweichenden Beurteilungen in Bezug auf das Tätigkeitsprofil und auf die Auswirkungen des Substanzgebrauchs. Es fehlt eine Begründung seiner Einschätzung und zudem auch eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit.

4.7.            Zusammenfassend sind die Beurteilungen des RAD-Arztes und der behandelnden Therapeutin geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen des Gutachters hervorzurufen. Allerdings kann vorliegend auch nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, da zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bestehen. Da sich die Therapeutin des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit nicht geäussert hat, erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vornimmt und ein neues psychiatrisches Gutachten einholt und danach über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheidet.

5.                  

5.1.            Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 18. Oktober 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen und ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: