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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.113
Verfügung vom 18. Oktober
2022
Beschwerde gutgeheissen.
Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Zumindest geringe Zweifel
an der Beurteilung des RAD. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.
Tatsachen
I.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist gelernter
Heizungsmonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und war fast 20 Jahre in
diesem Beruf tätig. Zuletzt war er von September 2018 bis Dezember 2020 bei
einer Personalvermittlungsfirma angestellt (IV-Akten 2, 3). Nachdem im
April 2020 die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt worden war (siehe
"Befundbericht Asperger" vom 3. April 2020 [IV-Akte 16
S. 7 ff.]), attestierte seine behandelnde Hausärztin aufgrund psychischer
Beschwerden ab dem 22. Juni 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 4). Vom 12. August 2020 bis zum 2. September 2020
befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (vgl.
Austrittsbericht vom 15. September 2020 [IV-Akte 18]).
Am 20. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine
Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS), Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Bluthochdruck und Burnout/Depressionen bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte
erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 10) und
medizinische Abklärungen (IV-Akten 16, 18, 29, 31) und zog die Akten des
Krankentaggeldversicherers bei (IV-Akten 11, 39 und 45).
Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 26. Januar
2021 (IV-Akte 32) Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
genommen hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. Januar
2021 (IV-Akte 34) die Frühinterventionsmassnahmen ab. Nach Eingang
weiterer ärztlicher Verlaufsberichte (IV-Akten 41, 43) sowie einer
Empfehlung des RAD (IV-Akte 50) gab sie ein bidiziplinäres Gutachten
(Psychiatrie/Innere Medizin) in Auftrag (IV-Akte 53). Auf Vorschlag der
Gutachtenstelle wurde eine Änderung der Fachdisziplinen (neu Psychiatrie mit
neuropsychologischer Testung) vorgenommen. Am 28. März 2022 wurde das
Gutachten erstattet (IV-Akte 68).
Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70),
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Mai
2022 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0 %
abzulehnen (IV-Akte 71).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. Juni 2022 Einwand
und ergänzte diesen am 29. Juli 2022 (IV-Akten 75, 87). In der
Beilage reichte er eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom
23. Juli 2022 ein (IV-Akte 87 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin
legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom
21. September 2022; IV-Akte 91) und erliess am 18. Oktober 2022
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).
Am 18. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (berufliche Integration).
II.
Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2022 und die
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
21. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung
durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. April 2023 an
der Beschwerde fest. In der Beilage reicht er eine Stellungnahme der
behandelnden Psychotherapeutin vom 21. März 2023 sowie zwei Berichte der [...]klinik
des [...]spitals [...] vom 5. Januar 2022 und 22. März 2022 ein.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 8. Mai
2023 auf eine ausführliche Duplik.
III.
Am 20. Juni 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig
(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535),
dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132
V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai
2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend sind
Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für
deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend
bleibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023
E. 2.2).
1.4.
Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2022. Soweit mit
der Anmeldung vom 18. November 2022 die Zusprechung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, da die
Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (vgl. dazu BGE 125 V 413, 414
E. 1a).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 28. März 2022 sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (Beschwerdeantwort
Ziff. II Rz. 4 ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gutachten vom 28. März 2022 überzeuge bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit nicht. Das genaue Anforderungsprofil werde aus dem
Gutachten nicht klar, weshalb weiterführende Abklärungen unumgänglich seien.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu
Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch
entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG.
3.2.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f.
E. 4).
3.3.
3.3.1. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124, 126
E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1).
3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). In diesem
Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein (Administrativ- oder
Gerichts-) Gutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest
Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn sie wichtige Aspekte benennen,
die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.4; 9C_425/2013
vom 16. September 2013 E. 4.1).
3.3.3. In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist zu beachten,
dass sie erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353 ff. E. 3b/cc; Urteil
des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2.2). Dies gilt
sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt, die beide in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den
Patienten stehen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht
von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der
versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind (vgl. zum
Ganzen BGE 125 V 351, 353 f. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.4. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1;
139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des
Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Liegen
auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
vor, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5;
142 V 58, 65 E. 5.1; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteile des
Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021
vom 7. Januar 2022 E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021
E. 2.4 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 18. Oktober 2022, mit der sie einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hatte, im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten mit neuropsychologischer Testung von Dr. med. C____ vom 28. März
2022 (IV-Akte 68) sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom
4. Mai 2022 (IV-Akte 70).
4.2.
4.2.1. Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
als Diagnosen eine Autismus-Spektrum-Störung, Asperger Syndrom unklarer
Ausprägung (ICD-10 F84.5) bei/mit Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) und eine
Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, weitgehend remittiert
(ICD-10 F43.21) bei/mit Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) fest (IV-Akte 68
S. 54).
4.2.2. Erläuternd führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer
beschreibe eine unauffällige sprachliche, intellektuelle und motorische
Entwicklung. Die Störung der sozialen Interaktion habe sich bereits im
Kindesalter angedeutet. Er zeige eine vermehrte Intoleranz gegenüber Geräuschen
und sonstigen überlappend geführten Gesprächen in einer Gruppe, weil er
unwichtige Informationen nicht ausblenden könne. Die Reizüberflutung in seinem
Beruf habe zu einem zunehmenden Rückzug mit Vermeidungsverhalten geführt, was
sekundär zu partnerschaftlichen Problemen mit anschliessender Scheidung geführt
habe. Insgesamt seien die Diagnosekriterien für einen Autismus vom Asperger-Typ
erfüllt (IV-Akte 68 S. 57).
Im aktuellen psychiatrischen Befund finde sich eine bedrückte und kaum
schwingungsfähige Grundstimmung, des Weiteren würden Zukunftsängste, leichte
Konzentrationsstörungen (nicht objektivierbar) und Einschlafstörungen
(anamnestisch als unter Cannabiskonsum gebessert) angegeben. Die weiteren
Angaben zur Alltagsaktivität (Haushaltsführung, Kinderbeaufsichtigung) und die
aktuelle Verhaltensbeobachtung würden jedoch gegen eine gravierende
Depressivität sprechen. Insgesamt seien die Beschwerden am ehesten mit einer
Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion im Rahmen des laufenden
Trennungskonfliktes in Einklang zu bringen, die sich unter der laufenden
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bereits teilweise gebessert
hätten (IV-Akte 68 S. 55 f.).
Die testpsychologische Untersuchung habe überwiegend normale
bis überdurchschnittliche Leistungstestergebnisse und unterdurchschnittliche
Ergebnisse im Bereich der verbalen Lernleistung, des Arbeitsgedächtnisses und
der fluiden Intelligenz sowie in einem Teilbereich der
Verarbeitungsgeschwindigkeit und der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. In
Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung ergebe sich gemäss dem
kausalitätsunabhängigen Beurteilungssystem nach Frei et al. der Verdacht auf
eine leichte kognitive Störung (IV-Akte 68 S. 51 f.).
4.2.3. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die berichtete
Alltagsselbstständigkeit, Selbstversorgung und die regelmässige Betreuung der
Kinder sowie der aktuelle objektive Untersuchungsbefund würden für eine
erhaltene Arbeitsfähigkeit sprechen. Die Ressourcenlage werde zudem gestützt
durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fast 20-jährige Tätigkeit
im erlernten Beruf. Letzteres stütze die Annahme einer durch das
Asperger-Syndrom allein bedingten dauerhaften generellen Limitation der
Arbeitsfähigkeit nicht. Die Auswirkungen des Asperger-Syndroms könnten durch
eine Psychotherapie in der Regel teilweise kompensiert werden, dauerhafte
qualitative Einschränkungen der Belastbarkeit seien jedoch anzunehmen
(IV-Akte 68 S. 60).
Der erlernte Beruf als Heizungsinstallateur sei aufgrund der Stress- und
Lärmbelastung derzeit als nicht zumutbar anzusehen, die Arbeitsunfähigkeit
bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage seit dem Jahr 2020 100 % (IV-Akte 68
S. 61). Es würden Defizite bei der sozialen Kompetenz und der
Stressbelastbarkeit sowie derzeit leichte Einschränkungen der
Konzentrationsleistung bestehen. Entsprechend optimal angepasste Tätigkeiten
seien als uneingeschränkt leistbar anzusehen. Rückblickend würden sich keine
dauerhaften Einschränkungen für angepasste Tätigkeiten ergeben (IV-Akte 68
S. 62).
4.2.4. Der Beschwerdeführer gebe an, seit vier Monaten etwa fünfmal in
der Woche Cannabiszigaretten zu rauchen, um abends seine Schlafst.ungen zu
verbessern. Hinsichtlich der Dauer des Konsums würden Daten aus den
aktenkundigen Voruntersuchungen fehlen. Im Fall des Beschwerdeführers seien
die testpsychologischen Teilauffälligkeiten bei belegtem Drogenkonsum nicht von
diesem hinreichend abgrenzbar und auch das Ausmass des behinderungsrelevanten
Effekts des Asperger-Syndroms sei erst unter stabilen Abstinenzbedingungen
ausreichend verlässlich bestimmbar (IV-Akte 68 S. 58).
4.3.
RAD-Arzt Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner Stellungnahme vom
4. Mai 2022 (IV-Akte 70) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus,
ab April 2020 liege in der angestammten Tätigkeit als Heizungsinstallateur eine
volle Arbeitsunfähigkeit vor. In einer Verweistätigkeit habe durchgängig eine
volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Berufliche Massnahmen könnten geprüft werden.
4.4.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 87 S. 6 ff.)
nahm Frau E____, M. Sc., eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, die den
Beschwerdeführer seit März 2020 behandelt, Stellung zum psychiatrischen
Gutachten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aktuell
schwer einzuschätzen sei. Die Motivation des Beschwerdeführers zu arbeiten sei
gross. Da er im angestammten Beruf als Heizungsmonteur vollständig
arbeitsunfähig sei, müssten aufgrund seiner Einschränkungen zunächst geeignete
Berufsmöglichkeiten und ein angepasstes möglichst reizarmes Arbeitsumfeld
gefunden und auch erprobt werden. Die Ermittlung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit sollte (nach einer Umschulung in einen geeigneten Beruf)
konkret im Rahmen von Arbeitsversuchen erfolgen.
4.5.
4.5.1. Mit Blick auf die dargelegte Aktenlage kann festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Heizungsinstallateur
seit April 2020 voll arbeitsunfähig ist, was nicht bestritten wird. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stützt die
Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine optimal
angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auf die Einschätzungen des
psychiatrischen Gutachters und ihres RAD. Vorliegend kann jedoch weder auf das
psychiatrische Gutachten noch auf die Beurteilungen des RAD-Psychiaters
unbesehen abgestellt werden.
4.5.2. So ist zunächst festzustellen, dass bezüglich der Auswirkungen
des Cannabiskonsums auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche
Einschätzungen vorliegen. Dr. med. C____ hielt im Gutachten fest, prognostisch
könne durch eine Drogenabstinenz, die Fortsetzung der ambulanten
Psychotherapie, der antidepressiven Medikation und der unterstützenden
Therapiemassnahmen die Symptomatik verbessert werden. Eine nochmalige Bewertung
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei per Ende 2022 anzuraten
(IV-Akte 68 S. 63). Dieser Beurteilung widerspricht der
RAD-Psychiater. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70)
hielt er fest, der Cannabisgebrauch sei bereits seit April 2020 aktenkundig.
Der Gutachter fordere eine Neubeurteilung bei Cannabisabstinenz, doch sei nicht
nachvollziehbar, dass dann Diagnosen und Arbeitsfähigkeit wesentlich anders
eingeschätzt würden. Die Diagnose einer ASS sei bereits mehrere Jahre vor dem
aktuellen Gutachten gestellt worden. Eine Cannabisabstinenz könne diese
Diagnostik nicht grundlegend ändern, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Lärmempfindlichkeit im Rahmen der ASS als Heizungsinstallateur arbeitsunfähig.
Durch eine Cannabisabstinenz werde er die Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf kaum
zurückerlangen. Auch die behandelnde Therapeutin hielt im Schreiben vom
23. Juni 2022 (IV-Akte 87 S. 6 ff.) fest, der Gutachter
beurteile den Cannabiskonsum des Beschwerdeführers falsch. Der Konsum sei im
Sinne einer Selbstmedikation zu betrachten. Der Substanzgebrauch habe entgegen
der Beurteilung des Gutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es
habe sich im Therapieverlauf gezeigt, dass der Konsum bzw. die Abstinenz die
Symptomatik nicht beeinflussen würden.
4.5.3. Ferner wirft das Gutachten Fragen im Hinblick auf das zumutbare
Tätigkeitsprofil in einer Verweistätigkeit auf. Der Gutachter hielt fest, dass
bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu beachten sei, dass
beim Beschwerdeführer Defizite bei der sozialen Kompetenz und der Stressbelastbarkeit
sowie derzeit leichte Einschränkungen der Konzentrationsleistung bestehen
würden. Entsprechend optimal angepasste Tätigkeiten seien als uneingeschränkt
leistbar anzusehen. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. D____ erfordern die zumutbaren
Verweistätigkeiten einen übersichtlichen Rahmen, sachbezogen und mit klaren
Instruktionen und Vorgaben, ohne Anforderungen an Sozialkompetenzen, ohne
Teamarbeit, ohne Kundenkontakt, ohne erhöhte emotionale Belastungen, ohne das
Führen von Fahrzeugen und gefährlichen Maschinen. Bezüglich der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit übernahm der RAD-Arzt die Beurteilung des Gutachters und
hielt fest, dass von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in optimal
angepasster Tätigkeit auszugehen sei.
4.6.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Akten bestehen
einerseits Unklarheiten betreffend das zumutbare Tätigkeitsprofil in einer
Verweistätigkeit. Weiter widersprechen sich die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit in einer dem Profil entsprechend angepassten Tätigkeit. Die
behandelnde Therapeutin erachtet eine Beurteilung nur gestützt auf die
Ergebnisse der Arbeitsversuche in einem angepassten Berufsumfeld als möglich.
Der RAD-Arzt hat die Einschätzung der vom Gutachter ermittelten vollen
Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten übernommen. Er äussert sich
aber nicht über einen möglichen Einfluss seiner vom Gutachten abweichenden
Beurteilungen in Bezug auf das Tätigkeitsprofil und auf die Auswirkungen des
Substanzgebrauchs. Es fehlt eine Begründung seiner Einschätzung und zudem auch
eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit.
4.7.
Zusammenfassend sind die Beurteilungen des RAD-Arztes und der
behandelnden Therapeutin geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen
des Gutachters hervorzurufen. Allerdings kann vorliegend auch nicht auf die
RAD-Stellungnahme abgestellt werden, da zumindest geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten bestehen. Da sich die Therapeutin des Beschwerdeführers zu
seiner Arbeitsfähigkeit nicht geäussert hat, erscheint es angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vornimmt und ein neues
psychiatrisches Gutachten einholt und danach über einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers erneut entscheidet.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
18. Oktober 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt,
dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen und ein Honorar von
Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 18. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: