|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 30.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.114
Verfügung vom 11. Oktober 2022
Beschwerde gutgeheissen. Unzulässige
Anwendung der gemischten Methode. IV-Grad nach Einkommensvergleichsmethode zu
berechnen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1962 in der [...] geborene Beschwerdeführer ohne
Berufsausbildung reiste im Jahr 1985 erstmals in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Er
ist verheiratet und Vater dreier inzwischen erwachsener Kinder. Der
Beschwerdeführer führte bei diversen Arbeitgebern jeweils in Vollzeitpensen
Hilfsarbeiten aus, wobei seine Erwerbsbiographie immer wieder Phasen der
Arbeitslosigkeit aufwies (IV-Akte 1 und 5, S. 2). Seit Juli 2003 wurde der
Beschwerdeführer vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ zu 100% für die
bisherigen Tätigkeiten krankgeschrieben. Für leichte rückenadaptierte
Verweistätigkeiten stufte er ihn zunächst zu 100% arbeitsfähig ein, im März
2010 sodann zu 50%, betrachtete aber die Verwertbarkeit als erheblich
unrealistisch (vgl. Arztbericht für Erwachsenen vom 16. Februar 2006, IV-Akte
21, 11. März 2010, IV-Akte 51 und 24. Januar 2011, IV-Akte 56). Seit 2004 ging der
Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-Akte 23). Der
Beschwerdeführer wird seit 2008 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe Basel-Stadt
finanziell unterstützt (IV-Akte 45).
b)
Am 2. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der
Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 20. Februar 2006, IV-Akte
23). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 30. März 2006 (IV-Akte 24) aufgrund eines mittels der
Einkommensvergleichsmethode errechneten rentenausschliessenden
Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen die
vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid
vom 31. Mai 2007 abgelehnt (IV-Akte 38).
c)
Im Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um
Hilfsmittelversorgung wegen Schwerhörigkeit. Sie erteilte ihm mit Mitteilung
vom 17. Mai 2007 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (IV-Akten 32, 36).
d)
Am 30. November 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 43). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Rheumatologie und Psychiatrie ein (vgl. rheumatologische Gutachten vom 29.
August 2011, IV-Akte 65 und psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2011,
IV-Akte 64), gemäss welchem dem Beschwerdeführer weder aus rheumatologischer
noch aus psychiatrischer Sicht eine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (IV-Akte 64, S. 14). Gestützt auf die
fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Februar 2012 (IV-Akte 68) das Leistungsbegehren erneut unter Berücksichtigung
eines Einkommensvergleichs ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
e)
Die vierte Anmeldung erfolgte im Juli 2021 (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin
klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab.
Insbesondere veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht
vom 25. Januar 2022, IV-Akte 92), gemäss welchem der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall zu 50% im Haushalt und zu 50% im Beruf tätig sei. Ferner gab
die Beschwerdegegnerin mittels Zufallsprinzip (IV-Akte 100) eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der E____ GmbH (nachfolgend E____) in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag.
Gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 104)
attestierten die Experten dem Beschwerdeführer für körperlich leichte
Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 108, 114). Mit Verfügung vom
11. Oktober 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, wobei
sie den Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode (50% Erwerb, 50%
Haushalt) ermittelte und hierbei einen Invaliditätsgrad von 33% errechnete
(IV-Akte 124).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. November 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 11. Oktober 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 eine Rente in Höhe von 55 % einer
Vollrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der
Unterzeichneten, F____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 schliesst die
Beschwerde-gegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. Februar 2023 und Duplik vom 22. Februar 2022 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2022 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit F____,
Advokatin, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 30. März 2023 die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
V.
Mit Eingabe vom 31. März 2023 wird dem Gericht die Übernahme der Vertretung des
Beschwerdeführers durch B____, Adovkat, angezeigt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, für die
Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Einkommensvergleichsmethode
anwendbar. Auf den Abklärungsbericht Haushalt könne nicht abgestellt werden.
Ferner sei aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug zu
gewähren. Insgesamt bestehe daher ein Anspruch auf eine Rente im Umfang von 55%
einer Vollrente.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen den Standpunkt, gestützt
auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht und das lege artis erstellte E____-Gutachten
sei eine Revision des Status geboten. Die Abweisung des Leistungsbegehrens sei
daher zu Recht erfolgt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanpruch
des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte. Hierbei steht die Beurteilung der
Statusfrage im Zentrum.
3.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201).
3.2.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit
analog einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser
Bestimmung ist die Rente bei einer Änderung des Invaliditätsgrads von
mindestens fünf Prozentpunkten (lit. a) oder bei einer Erhöhung auf 100 % (lit.
b) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben. Eine Revision der Invalidenrente ist nicht nur
zulässig bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.
3.3.
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies
war vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte 68).
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein-leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb
mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 13. Februar 2012
eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.
5.2.
5.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte
68) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten von Dr. med. G____,
Facharzt für Rheumatologie, FMH und Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH (IV-Akten 64 und 65).
5.2.2. Dr. med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage in
seiner angestammten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zu arbeiten (IV-Akte 65,
S. 9 und S. 12).
5.2.3. Aus psychiatrischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 64, S. 9 und S. 12),
weshalb dem Beschwerdeführer bei ungewisser Prognose eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
5.3.
5.3.1. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2022 stützte sich im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre E____-Gutachten vom 27. Juni 2022
(IV-Akte 104).
5.3.2. Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, FMH,
attestierte dem Beschwerdeführer mit internistischem Teilgutachten (IV-Akte
104, S. 31 ff.) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit,
anamnestisch (ICD-10 I25.9) und eine hypertensive Herzkrankheit anamnestisch
(ICD-10 I11.9, a.a.O., S. 34). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der
Experte aus, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter
um eine körperlich schwer belastende Tätigkeit gehandelt haben dürfte. Aufgrund
der koronaren und hypertensiven Kardiopathie, sei eine solche Tätigkeit nicht
mehr zumutbar. In einer leichten bis maximal intermittierend mittelschweren
Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise
darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für eine entsprechend angepasste Tätigkeit
aus allgemeininternistischer Sicht retrospektiv längerfristig eingeschränkt war
(a.a.O., S. 36).
5.3.3. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, konnte keine eigenständige primär psychische Störung feststellen (a.a.O.,
S. 43) und ging angesichts dessen aus psychiatrischer Sicht von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% aus.
5.3.4. Dr. med. K____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, stellte
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines chronischen zervikal
und lumbal betonten Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.8) bei u.a. ausgeprägter
Fehlhaltung der BWS mit deutlicher Hyperkyphose, schwerer Neuroforamenstenose
rechts und mässiger links, eine Wurzelkompression C7 rechts, eines anamnestisch
intermittierenden subakromialen Schulterimpingements links (ICd-10 M75.9) und
einer deutlich ausgeprägten bilateralen Patellafemoralarthrose (ICD-10 M17.9, IV-Akte
104, S. 56). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter fest, der
Beschwerdeführer könne keiner mittel- oder gar körperlich schwer belastenden
beruflichen Tätigkeit nachgehen. Für eine rein theoretische körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit seien folgende Arbeitsplatzbedingungen
unumgänglich: Der Beschwerdeführer könne zum Beispiel an einem ergonomisch gut
eingestllten Arbeitstisch in Schulterneutralstellung manuelle Arbeiten
durchführen in Wechselbelastung. Überkoparbeiten, vor allem mit der linken
Schulter seien zu vermeiden. Ebenfalls seien stereotype Rotationsbewegungen der
Wirbelsäule oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder
rückhalteposition des Achsenskelettes zu vermeiden. Das Gehen in der Ebene auf
ebenem Untergrund sei für kürzere Strecken für gewisse Kontroll- und
Überwachungsfunktionen durchaus möglich, jedoch nicht das Gehen auf unebenen
Böden oder das berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern oder gar Gerüsten.
Für eine derartige Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die
Arbeitszeit am besten auf 2 x 2 Stunden über den Tag verteilt werden sollte (IV-Akte
104, S. 57).
5.3.5. Mit neurologischem Teilgutachten attestierte Dr. med. L____,
Facharzt für Neurologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine bein- und sensibel betonte distal symmetrische, zum Teil schmerzhafte
Polyneuropathie, whs. Diabetisch (ICD-10 G63.2). Wegen der Schmerzen sei eine
leichte Rendement-Reduktion vorhanden, welche mit 20% quantifiziert werde
(a.a.O, S. 64 und 66).
5.3.6. Interdisziplinär hielten die Experten fest, dass in der
bisherigen Tätigkeit seit der letzten IV-Anmeldung im Juli 2021 keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem
rheumatologischen Verweisprofil seien dem Beschwerdeführer hingegen 50%
zumutbar. Die Arbeitszeit solle am besten auf 2 x 2 Stunden aufgeteilt werden.
Da die Einschränkungen in den Fachrichtungen Neurologie und Rheumatologie sich
ergänzen würden, würden sich diese nicht addieren. Die gleichen Zeitabschnitte
könnten für Pausen und Erholung genutzt werden (a.a.O., S. 19).
5.4.
5.4.1. Auf das polydisziplinäre E____-Gutachten kann in seiner
Gesamtheit und in Bezug auf jedes Teilgutachten abgestellt werden. Es erfüllt
die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. hiervor). Die jeweiligen
Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten
Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt
wurden (IV-Akte 104 S. 23 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange
aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen
(fünfzigminütige internistische Untersuchung, a.a.O., S. 31; siebzigminütige
psychiatrische Untersuchung, a.a.O., S. 38; fünfundsiebzigminütige
rheumatologische Untersuchung, a.a.O., S. 47; einundsechzigminütige
neurologische Untersuchung, a.a.O., s. 60). Die geklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die
Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren,
allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung
genommen. Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertisen
schlüssig begründet.
5.4.2.
Im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2012 wurden insbesondere aus
rheumatologischer Sicht im E____-Gutachten aus dem Jahr 2022 mehrere Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die beurteilenden Ärzte des
E____ stellten fest, dass der Beschwerdeführer keiner mittelschwer oder schwer
belastenden körperlichen Arbeit mehr nachgehen könne. Für eine dem
Beschwerdeführer angepasste Tätigkeit, die körperlich leicht ausfällt ohne
grössere Belastungen mit ergonomischem Arbeitsplatz bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Akte 104, S. 57).
5.5.
5.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus
gesamtmedizinischer Sicht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes
vorliegt, insbesondere in rheumatologischer Hinsicht trat eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ein. Es liegt demnach aufgrund einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor.
5.5.2.
Die Beschwerdegegnerin war zufolge Bejahung eines Revisionsgrundes daher
grundsätzlich berechtigt, den Invaliditätsgrad ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9 E. 5 und 6).
Insbesondere ist eine Änderung der Bemessungsmethode prinzipiell zulässig
(Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2020 vom 3. Februar 2023 E. 2.2.2).
Vorliegend berechnete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober
2022 den Invaliditätsgrad neu anhand der gemischten Methode, wohingegen sie im
Rahmen der Verfügung im Jahr 2012 die Einkommensvergleichsmethode zur
Berechnung der Invalidität heranzog. Zwischen den Parteien ist die Zulässigkeit
der Änderung der Bemessungsmethode umstritten. Es sind nachfolgende Erwägungen
zu beachten.
6.
6.1.
6.1.1. Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen
Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahme durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.1.2. Bei Versicherten die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3
IVG). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad
für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit, bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu berechnen.
6.2.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend
ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im
Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
6.3.
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV
Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
6.4.
6.4.1. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Januar 2022 gab der
Beschwerdeführer an, dass er bei guter Gesundheit in einem 100% Pensum arbeiten
würde (IV-Akte 92, S. 3).
6.4.2. Aus dem Abklärungsbericht vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 92) geht
hervor, dass die Abklärungsperson von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und
50%igen Haushaltstätigkeit ausging. Die Abklärungsperson hielt in diesem
Zusammenhang erläuternd fest, dass trotz mehrfach seitens der IV festgestellter
Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 keiner nennenswerten
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es könne aufgrund der konkreten Situation
und unter Berücksichtigung der Einkommenssituation gemäss IK-Auszug nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit tatsächlich
in einem 100% Pensum tätig wäre. Eine finanzielle Notwendigkeit einer Arbeit
nachzugehen, bestehe aus Sicht der Abklärungsperson ebenfalls nicht. Bei
langjähriger Arbeitsabstinenz könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam für das erforderliche Einkommen
verantwortlich wären.
6.5.
6.5.1. Rechtsprechungsgemäss ist eine Revision der Invalidenrente
nicht nur bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes zulässig, sondern auch
dann, wenn eine andere Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen muss (BGE 130 V
350 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin führt aus, eine Anpassung der Berechnungsmethode
sei angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2003 nicht mehr, obschon ihm
gutachterseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und lebe von
Sozialhilfe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich mit dem
zufriedengegeben habe. Die Kinder seien ausgezogen und die Betreuung sei
gänzlich weggefallen. Die Ehefrau könnte daher ebenfalls wieder arbeiten, wobei
davon auszugehen sei, dass sich die Ehegatten die Erwerbstätigkeit hälftig
teilen würden. Schliesslich habe sich die Familie seit Jahren mit tiefen
Einkommen und der Sozialhilfetätigkeit zufriedengegeben.
6.5.2.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten
Stunde», wie vorliegend die Angabe des Beschwerdeführers über seine
hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung
beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als
spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil
des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend
keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung der soeben dargestellten
Beweismaxime rechtfertigen würden.
6.5.3.
Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers geht hervor, dass er ab
dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1985 bis ins Jahr 2003 bei
diversen Arbeitgebern, wenn auch nur kurze Zeit andauernde Vollzeitstellen
innehatte (vgl. IV-Akten 1, S. 19 ff.; 6; 9 ff.; 16). Es trifft zwar zu, dass
der Beschwerdeführer in seinem IK-Auszug keine namhaften Einkommen zu
verzeichnen vermag (vgl. IK-Auszug vom 17. September 2004, IV-Akte 5). Dies ist
allerdings bei ungelernten Arbeitskräften, die weder über Sprach- noch
Fachkenntnisse verfügen und oftmals in prekären Arbeitsverhältnissen stehen
nicht unüblich. So ging die Beschwerdegegnerin selbst anlässlich der
Invaliditätsberechnungen in den Jahren 2007 und 2012 von einer vollzeitlichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Weshalb sich in Bezug auf diesen Aspekt
eine anderweitige Interpretation aufdrängt, ist vorliegend nicht ersichtlich.
6.5.4.
Bei der Beantwortung der Statusfrage ist weiter die finanzielle
Situation der versicherten Personen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau werden von der Sozialhilfe unterstützt. Die Familie lebt am
Existenzminimum. Eine Bildung von allfälligen finanziellen Reserven ist nicht
möglich. Es erscheint daher auch unter diesem Aspekt plausibel, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle 100% arbeiten würde. Der in diesem
Zusammenhang erfolgte Hinweis der Abklärungsperson, die Ehefrau des Beschwerdeführers
könne zur Finanzierung des gemeinsamen Haushalts beisteuern mag zwar auf den
ersten Blick nachvollziehbar erscheinen. Angesichts des Umstandes, dass die
Ehefrau insgesamt nur eine dreijährige Erwerbsbiographie auszuweisen vermag und
zudem bereits seit dreissig Jahren nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IV-Akte
92, S. 3) erscheint eine Teilung der Erwerbstätigkeit mehr als fraglich. Hinzu
kommt, dass auch die Ehefrau im Niedriglohnsegment tätig wäre und fraglich
erscheint, ob eine Existenzsicherung mittels zweier entsprechender 50% Pensen
überhaupt möglich wäre. Im Übrigen ist nicht unüblich, dass im
Niedriglohnbereich beide Ehegatten hochprozentig erwerbstätig sind,
insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Kinder volljährig sind.
6.5.5. Die Abklärungsperson des Abklärungsberichts Haushalt wies darauf
hin, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfach von der Beschwerdegegnerin
festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit nie um Arbeit bemüht habe (IV-Akte 92,
S. 3). Dies lässt allerdings vorliegend nicht den Schluss zu, der
Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall nicht 100% arbeiten. Aus den Akten
ergibt sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv für
vollumfänglich arbeitsunfähig ansieht, eine Überzeugung, die zumindest teilweise
durch die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ geprägt
wurde und welche bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2012
erkennbar war (vgl. IV-Akte 64, S. 7, 8, 11; IV-Akte 92, S. 3; IV-Akte 51;
IV-Akte 56; IV-Akte 85). Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann aus der
unterbliebenen Stellensuche nicht abgeleitet werden, er wäre bei voller
Gesundheit nicht voll erwerbstätig. Die Annahme einer 50%igen
Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle erscheint daher insgesamt nicht plausibel,
weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels der
Einkommensvergleichsmethode zu berechnen ist.
6.5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der fragliche
Sachverhalt im zu beurteilenden Zeitintervall nicht verändert hat, weshalb im
Gesundheitsfall nach wie vor von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist.
7.
7.1.
In arithmetischer Hinsicht, sind das Validen- und das
Invalideneinkommen, sowie die Höhe des leidensbedingten Abzuges zu Recht nicht
umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den
Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich berechnete. Hierbei wird das ohne
Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100% bewertet, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Unter
Berücksichtigung des unbestrittenen leidensbedingten Abzuges von 10% resultiert
hieraus ein Invaliditätsgrad von 55%. Der Beschwerdeführer hat demgemäss ab
Juli 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) einen
Rentenanspruch von 55% einer ganzen Rente. Weiterungen hinsichtlich der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erübrigen sich schliesslich, da deren
Verwertbarkeit vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird.
8.
8.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 11. Oktober
2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab Juli 2022
eine Invalidenrente in Höhe von 55% einer ganzen Rente auszurichten.
8.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin richtet
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2022 eine Invalidenrente in Höhe von 55%
einer ganzen Rente aus.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.000 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.78 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: