Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.114

Verfügung vom 11. Oktober 2022

 

Beschwerde gutgeheissen. Unzulässige Anwendung der gemischten Methode. IV-Grad nach Einkommensvergleichsmethode zu berechnen.

 

 


 

Tatsachen

I.        

a)        Der im Jahr 1962 in der [...] geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1985 erstmals in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Er ist verheiratet und Vater dreier inzwischen erwachsener Kinder. Der Beschwerdeführer führte bei diversen Arbeitgebern jeweils in Vollzeitpensen Hilfsarbeiten aus, wobei seine Erwerbsbiographie immer wieder Phasen der Arbeitslosigkeit aufwies (IV-Akte 1 und 5, S. 2). Seit Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ zu 100% für die bisherigen Tätigkeiten krankgeschrieben. Für leichte rückenadaptierte Verweistätigkeiten stufte er ihn zunächst zu 100% arbeitsfähig ein, im März 2010 sodann zu 50%, betrachtete aber die Verwertbarkeit als erheblich unrealistisch (vgl. Arztbericht für Erwachsenen vom 16. Februar 2006, IV-Akte 21, 11. März 2010, IV-Akte 51 und 24. Januar 2011, IV-Akte 56). Seit 2004 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-Akte 23). Der Beschwerdeführer wird seit 2008 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt (IV-Akte 45).

b)        Am 2. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 20. Februar 2006, IV-Akte 23). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 30. März 2006 (IV-Akte 24) aufgrund eines mittels der Einkommensvergleichsmethode errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 abgelehnt (IV-Akte 38).

c)         Im Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Hilfsmittelversorgung wegen Schwerhörigkeit. Sie erteilte ihm mit Mitteilung vom 17. Mai 2007 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (IV-Akten 32, 36).

d)        Am 30. November 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 43). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie ein (vgl. rheumatologische Gutachten vom 29. August 2011, IV-Akte 65 und psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2011, IV-Akte 64), gemäss welchem dem Beschwerdeführer weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (IV-Akte 64, S. 14). Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte 68) das Leistungsbegehren erneut unter Berücksichtigung eines Einkommensvergleichs ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)        Die vierte Anmeldung erfolgte im Juli 2021 (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab. Insbesondere veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Januar 2022, IV-Akte 92), gemäss welchem der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 50% im Haushalt und zu 50% im Beruf tätig sei. Ferner gab die Beschwerdegegnerin mittels Zufallsprinzip (IV-Akte 100) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der E____ GmbH (nachfolgend E____) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag. Gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 104) attestierten die Experten dem Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 108, 114). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, wobei sie den Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode (50% Erwerb, 50% Haushalt) ermittelte und hierbei einen Invaliditätsgrad von 33% errechnete (IV-Akte 124).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 14. November 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 11. Oktober 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 eine Rente in Höhe von 55 % einer Vollrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten, F____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 schliesst die Beschwerde-gegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 14. Februar 2023 und Duplik vom 22. Februar 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.   
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit F____, Advokatin, bewilligt.

IV.   
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 30. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

V.    
Mit Eingabe vom 31. März 2023 wird dem Gericht die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers durch B____, Adovkat, angezeigt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Einkommensvergleichsmethode anwendbar. Auf den Abklärungsbericht Haushalt könne nicht abgestellt werden. Ferner sei aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Insgesamt bestehe daher ein Anspruch auf eine Rente im Umfang von 55% einer Vollrente.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen den Standpunkt, gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht und das lege artis erstellte E____-Gutachten sei eine Revision des Status geboten. Die Abweisung des Leistungsbegehrens sei daher zu Recht erfolgt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanpruch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte. Hierbei steht die Beurteilung der Statusfrage im Zentrum.

3.                

3.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201).

3.2.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung ist die Rente bei einer Änderung des Invaliditätsgrads von mindestens fünf Prozentpunkten (lit. a) oder bei einer Erhöhung auf 100 % (lit. b) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Eine Revision der Invalidenrente ist nicht nur zulässig bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.

3.3.          Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.4.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte 68).

4.                

4.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 

4.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

5.                

5.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 13. Februar 2012 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.

5.2.          5.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte 68) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten von Dr. med. G____, Facharzt für Rheumatologie, FMH und Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (IV-Akten 64 und 65).

5.2.2. Dr. med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage in seiner angestammten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zu arbeiten (IV-Akte 65, S. 9 und S. 12).

5.2.3. Aus psychiatrischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 64, S. 9 und S. 12), weshalb dem Beschwerdeführer bei ungewisser Prognose eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

5.3.          5.3.1. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2022 stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E____-Gutachten vom 27. Juni 2022 (IV-Akte 104).

5.3.2. Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer mit internistischem Teilgutachten (IV-Akte 104, S. 31 ff.) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit, anamnestisch (ICD-10 I25.9) und eine hypertensive Herzkrankheit anamnestisch (ICD-10 I11.9, a.a.O., S. 34). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter um eine körperlich schwer belastende Tätigkeit gehandelt haben dürfte. Aufgrund der koronaren und hypertensiven Kardiopathie, sei eine solche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für eine entsprechend angepasste Tätigkeit aus allgemeininternistischer Sicht retrospektiv längerfristig eingeschränkt war (a.a.O., S. 36).

5.3.3. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, konnte keine eigenständige primär psychische Störung feststellen (a.a.O., S. 43) und ging angesichts dessen aus psychiatrischer Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% aus.

5.3.4. Dr. med. K____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, stellte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines chronischen zervikal und lumbal betonten Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.8) bei u.a. ausgeprägter Fehlhaltung der BWS mit deutlicher Hyperkyphose, schwerer Neuroforamenstenose rechts und mässiger links, eine Wurzelkompression C7 rechts, eines anamnestisch intermittierenden subakromialen Schulterimpingements links (ICd-10 M75.9) und einer deutlich ausgeprägten bilateralen Patellafemoralarthrose (ICD-10 M17.9, IV-Akte 104, S. 56). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne keiner mittel- oder gar körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeit nachgehen. Für eine rein theoretische körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seien folgende Arbeitsplatzbedingungen unumgänglich: Der Beschwerdeführer könne zum Beispiel an einem ergonomisch gut eingestllten Arbeitstisch in Schulterneutralstellung manuelle Arbeiten durchführen in Wechselbelastung. Überkoparbeiten, vor allem mit der linken Schulter seien zu vermeiden. Ebenfalls seien stereotype Rotationsbewegungen der Wirbelsäule oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition des Achsenskelettes zu vermeiden. Das Gehen in der Ebene auf ebenem Untergrund sei für kürzere Strecken für gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen durchaus möglich, jedoch nicht das Gehen auf unebenen Böden oder das berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern oder gar Gerüsten. Für eine derartige Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Arbeitszeit am besten auf 2 x 2 Stunden über den Tag verteilt werden sollte (IV-Akte 104, S. 57).

5.3.5. Mit neurologischem Teilgutachten attestierte Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bein- und sensibel betonte distal symmetrische, zum Teil schmerzhafte Polyneuropathie, whs. Diabetisch (ICD-10 G63.2). Wegen der Schmerzen sei eine leichte Rendement-Reduktion vorhanden, welche mit 20% quantifiziert werde (a.a.O, S. 64 und 66).

5.3.6. Interdisziplinär hielten die Experten fest, dass in der bisherigen Tätigkeit seit der letzten IV-Anmeldung im Juli 2021 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem rheumatologischen Verweisprofil seien dem Beschwerdeführer hingegen 50% zumutbar. Die Arbeitszeit solle am besten auf 2 x 2 Stunden aufgeteilt werden. Da die Einschränkungen in den Fachrichtungen Neurologie und Rheumatologie sich ergänzen würden, würden sich diese nicht addieren. Die gleichen Zeitabschnitte könnten für Pausen und Erholung genutzt werden (a.a.O., S. 19).

5.4.          5.4.1. Auf das polydisziplinäre E____-Gutachten kann in seiner Gesamtheit und in Bezug auf jedes Teilgutachten abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 104 S. 23 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (fünfzigminütige internistische Untersuchung, a.a.O., S. 31; siebzigminütige psychiatrische Untersuchung, a.a.O., S. 38; fünfundsiebzigminütige rheumatologische Untersuchung, a.a.O., S. 47; einundsechzigminütige neurologische Untersuchung, a.a.O., s. 60). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig begründet.

5.4.2.      Im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2012 wurden insbesondere aus rheumatologischer Sicht im E____-Gutachten aus dem Jahr 2022 mehrere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die beurteilenden Ärzte des E____ stellten fest, dass der Beschwerdeführer keiner mittelschwer oder schwer belastenden körperlichen Arbeit mehr nachgehen könne. Für eine dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeit, die körperlich leicht ausfällt ohne grössere Belastungen mit ergonomischem Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Akte 104, S. 57).

5.5.       5.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vorliegt, insbesondere in rheumatologischer Hinsicht trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. Es liegt demnach aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor.

5.5.2.      Die Beschwerdegegnerin war zufolge Bejahung eines Revisionsgrundes daher grundsätzlich berechtigt, den Invaliditätsgrad ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9 E. 5 und 6). Insbesondere ist eine Änderung der Bemessungsmethode prinzipiell zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2020 vom 3. Februar 2023 E. 2.2.2). Vorliegend berechnete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober 2022 den Invaliditätsgrad neu anhand der gemischten Methode, wohingegen sie im Rahmen der Verfügung im Jahr 2012 die Einkommensvergleichsmethode zur Berechnung der Invalidität heranzog. Zwischen den Parteien ist die Zulässigkeit der Änderung der Bemessungsmethode umstritten. Es sind nachfolgende Erwägungen zu beachten.

6.                

6.1.          6.1.1. Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahme durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.1.2. Bei Versicherten die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit, bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu berechnen.

6.2.          Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

6.3.          Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).    

6.4.          6.4.1. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei guter Gesundheit in einem 100% Pensum arbeiten würde (IV-Akte 92, S. 3).

6.4.2. Aus dem Abklärungsbericht vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 92) geht hervor, dass die Abklärungsperson von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und 50%igen Haushaltstätigkeit ausging. Die Abklärungsperson hielt in diesem Zusammenhang erläuternd fest, dass trotz mehrfach seitens der IV festgestellter Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es könne aufgrund der konkreten Situation und unter Berücksichtigung der Einkommenssituation gemäss IK-Auszug nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit tatsächlich in einem 100% Pensum tätig wäre. Eine finanzielle Notwendigkeit einer Arbeit nachzugehen, bestehe aus Sicht der Abklärungsperson ebenfalls nicht. Bei langjähriger Arbeitsabstinenz könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam für das erforderliche Einkommen verantwortlich wären.

6.5.          6.5.1. Rechtsprechungsgemäss ist eine Revision der Invalidenrente nicht nur bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes zulässig, sondern auch dann, wenn eine andere Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen muss (BGE 130 V 350 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin führt aus, eine Anpassung der Berechnungsmethode sei angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2003 nicht mehr, obschon ihm gutachterseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und lebe von Sozialhilfe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich mit dem zufriedengegeben habe. Die Kinder seien ausgezogen und die Betreuung sei gänzlich weggefallen. Die Ehefrau könnte daher ebenfalls wieder arbeiten, wobei davon auszugehen sei, dass sich die Ehegatten die Erwerbstätigkeit hälftig teilen würden. Schliesslich habe sich die Familie seit Jahren mit tiefen Einkommen und der Sozialhilfetätigkeit zufriedengegeben.

6.5.2.      Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe des Beschwerdeführers über seine hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung der soeben dargestellten Beweismaxime rechtfertigen würden.

6.5.3.      Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers geht hervor, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1985 bis ins Jahr 2003 bei diversen Arbeitgebern, wenn auch nur kurze Zeit andauernde Vollzeitstellen innehatte (vgl. IV-Akten 1, S. 19 ff.; 6; 9 ff.; 16). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seinem IK-Auszug keine namhaften Einkommen zu verzeichnen vermag (vgl. IK-Auszug vom 17. September 2004, IV-Akte 5). Dies ist allerdings bei ungelernten Arbeitskräften, die weder über Sprach- noch Fachkenntnisse verfügen und oftmals in prekären Arbeitsverhältnissen stehen nicht unüblich. So ging die Beschwerdegegnerin selbst anlässlich der Invaliditätsberechnungen in den Jahren 2007 und 2012 von einer vollzeitlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Weshalb sich in Bezug auf diesen Aspekt eine anderweitige Interpretation aufdrängt, ist vorliegend nicht ersichtlich.

6.5.4.      Bei der Beantwortung der Statusfrage ist weiter die finanzielle Situation der versicherten Personen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden von der Sozialhilfe unterstützt. Die Familie lebt am Existenzminimum. Eine Bildung von allfälligen finanziellen Reserven ist nicht möglich. Es erscheint daher auch unter diesem Aspekt plausibel, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle 100% arbeiten würde. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Abklärungsperson, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne zur Finanzierung des gemeinsamen Haushalts beisteuern mag zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen. Angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau insgesamt nur eine dreijährige Erwerbsbiographie auszuweisen vermag und zudem bereits seit dreissig Jahren nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IV-Akte 92, S. 3) erscheint eine Teilung der Erwerbstätigkeit mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Ehefrau im Niedriglohnsegment tätig wäre und fraglich erscheint, ob eine Existenzsicherung mittels zweier entsprechender 50% Pensen überhaupt möglich wäre. Im Übrigen ist nicht unüblich, dass im Niedriglohnbereich beide Ehegatten hochprozentig erwerbstätig sind, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Kinder volljährig sind.

6.5.5.    Die Abklärungsperson des Abklärungsberichts Haushalt wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfach von der Beschwerdegegnerin festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit nie um Arbeit bemüht habe (IV-Akte 92, S. 3). Dies lässt allerdings vorliegend nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall nicht 100% arbeiten. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv für vollumfänglich arbeitsunfähig ansieht, eine Überzeugung, die zumindest teilweise durch die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ geprägt wurde und welche bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2012 erkennbar war (vgl. IV-Akte 64, S. 7, 8, 11; IV-Akte 92, S. 3; IV-Akte 51; IV-Akte 56; IV-Akte 85). Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann aus der unterbliebenen Stellensuche nicht abgeleitet werden, er wäre bei voller Gesundheit nicht voll erwerbstätig. Die Annahme einer 50%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle erscheint daher insgesamt nicht plausibel, weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels der Einkommensvergleichsmethode zu berechnen ist.

6.5.6     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der fragliche Sachverhalt im zu beurteilenden Zeitintervall nicht verändert hat, weshalb im Gesundheitsfall nach wie vor von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

7.                

7.1.          In arithmetischer Hinsicht, sind das Validen- und das Invalideneinkommen, sowie die Höhe des leidensbedingten Abzuges zu Recht nicht umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich berechnete. Hierbei wird das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100% bewertet, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Unter Berücksichtigung des unbestrittenen leidensbedingten Abzuges von 10% resultiert hieraus ein Invaliditätsgrad von 55%. Der Beschwerdeführer hat demgemäss ab Juli 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Rentenanspruch von 55% einer ganzen Rente. Weiterungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erübrigen sich schliesslich, da deren Verwertbarkeit vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird.  

8.                

8.1.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 11. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab Juli 2022 eine Invalidenrente in Höhe von 55% einer ganzen Rente auszurichten.

8.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2022 eine Invalidenrente in Höhe von 55% einer ganzen Rente aus.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.000 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.78 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: