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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
April 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2022.116
Verfügung vom 26. Oktober 2022
Korrektur Rentenbeginn;
Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1.
April 2000 bis 31. Juli 2020 als Mitarbeiter bei der Auftragsannahme im Shop [...]
bei der Firma D____ AG in [...] (IV-Akte 2, S. 6). Der letzte Arbeitstag war am
23. Oktober 2019 (IV-Akte 18, S. 2).
b) Im Mai 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (IV-Akte 2). Per 1. August 2020 meldete er sich arbeitslos. Er wurde jedoch
per 30. September 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit wieder abgemeldet
(Schreiben AWA vom 9. März 2022, IV-Akte 35, S. 1). Die Beschwerdegegnerin
tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies einen Rentenanspruch
mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ab 1.
Juni 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit als
Sachbearbeiter ausgegangen werden könne (IV-Akte 21).
c) Am 30. August 2021 (Posteingang bei der SVA BL am 2.
September 2021) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein
körperliches Steifigkeitsgefühl und verlangsamte Bewegungen, welche sich ca.
seit einem Jahr progredient verhielten, erneut bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 22). Diese holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arztberichte (vgl.
u.a. Bericht des [...]spitals E____ vom 13. September 2021, IV-Akte 25) sowie die
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2022 ein
(IV-Akte 42). Vom 16. August 2022 bis 3. September 2022 war der
Beschwerdeführer im [...]zentrum F____ hospitalisiert (Austrittsbericht,
IV-Akte 59, S. 29).
d) Nach einem durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 44) sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 aufgrund
eines ermittelten IV-Grads von 100% eine ganze Rente ab 1. Juli 2022 zu
(IV-Akte 61).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. November 2022 werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente bereits ab mindestens
November 2020 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente schon ab März 2022 zu bezahlen.
3. Subeventualiter
sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e
Kostenfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Gesprächsprotokoll
resp. die Aktennotiz vom 13. Februar 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Januar 2023 resp. Duplik vom 23. Januar 2023
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2023 wird die
Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Pensionskasse lässt sich innert Frist nicht
vernehmen.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 25. April 2023 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2022 hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 eine ganze Rente
zugesprochen.
2.2.
Beanstandungen gegen den medizinischen Sachverhalt oder gegen den durchgeführten
Einkommensvergleich werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Allerdings ist
der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm die ganze Invalidenrente bereits ab
November 2020, eventualiter ab März 2022, zu bezahlen sei.
2.3.
Umstritten ist damit zwischen den Parteien im Wesentlichen der
Rentenbeginn und diese Einschätzung stimmt mit den Akten überein. Zu prüfen ist
deshalb, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.
Oktober 2022 (IV-Akte 61) zu Recht ab dem 1. Juli 2022 eine (ganze) Rente
zugesprochen hat.
3.
3.1.
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,
wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-
und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2.
Für die Rentenzusprechung nach IVG kommt jenem Sachverhalt eine
entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der
Anmeldung verwirklicht hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2019
vom 10. September 2019 E. 3.3., 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1.,
9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N 32 zu Art. 29 IVG).
3.3.
Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im
Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei
eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis
1998 S. 124; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2.
Juli 2010 E. 3.1). Die Wartezeit kann auch zu laufen beginnen, wenn die
versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss zwar – wie beim Rentenanspruch gegenüber einer Einrichtung der beruflichen
Vorsorge – auch gegenüber der Invalidenversicherung
grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3). Dem
ist aber nicht zwingend so. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische
Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen
aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der
Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten
zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die
Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2., 9C_517/2020
vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; siehe
auch Kaspar Gerber, a.a.O, N 154
zu Art. 28 IVG).
3.4.
Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein
gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein,
genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich
bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die
Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder, wenn
konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte
[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es
braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion
des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere
Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere
Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss
nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen
Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene
(sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber,
a.a.O, N 155 zu Art. 28 IVG und
Marc Hürzeler, in: Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, N
12 zu Art. 23 BVG).
3.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26.
Oktober 2022 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2021 ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Die Wartefrist sei im Juli 2022 erfüllt.
Daher habe er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die
Tatsache, wonach die Diagnose des Morbus Parkinson erst im Juli 2021 gestellt worden
sei, nichts daran ändere, dass aufgrund der dokumentierten Beeinträchtigungen noch
während des andauernden Arbeitsverhältnisses von einem Leistungsabfall
ausgegangen werden müsse, womit das Wartejahr spätestens im Februar 2020
begonnen habe. Massgeblich sei nicht die Diagnose, sondern das Beschwerdebild,
welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit bereits ab
Oktober 2019 eingeschränkt hätte. Die Anmeldung im April 2020 sei zwar aufgrund
von Schulterbeschwerden erfolgt. Deren fehlende Besserung und die gesamte
Verschlechterung der körperlichen Gesundheit habe jedoch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits die ausschlaggebende Rolle für die unbestrittenermassen
folgende Invalidität gespielt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre daher
das Wartejahr ab Oktober 2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber)
zu bemessen und der Rentenanspruch ab November 2020 (verspätete Anmeldung) zu
bejahen. Jedenfalls aber müsse der Rentenanspruch sechs Monate nach der
erneuten Anmeldung im September 2021 (Posteingang) ab März 2022 bejaht werden
(Beschwerde, Rz. 7).
4.2.2. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die
Diagnose Parkinson zwar erst im Juli 2021 gestellt worden sei, die
Schulterbeschwerden und der Leistungsabfall aber bereits im Zusammenhang mit
dieser Erkrankung zu sehen seien. Ebenso habe sich der psychische
Gesundheitszustand bereits deutlich vor dem Zeitpunkt der Diagnosestellung
verschlechtert, was durch den im April 2021 erfolgten Behandlungsbeginn
bestätigt worden sei (Beschwerde, Rz. 4 mit Hinweis auf den Bericht des [...]spitals
[...] vom 4. Mai 2021). Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die bisherige
Leistung zu erbringen und dass der Arbeitgeber bereits anlässlich des Gesprächs
vom 13. Februar 2020 ein Nachlassen der Leistung bemängelt habe. Schliesslich
sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Grund für die
arbeitgeberseitige Kündigung gewesen (Beschwerde, Rz. 6).
5.
5.1.
Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 13. Juli 2021 einen Leistungsanspruch aufgrund fehlender Invalidität abgelehnt
hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine
Wiedererwägung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat die Beschwerdegegnerin
vorliegend nicht gemacht und für eine prozessuale Revision nach Art. 53 ATSG ist
die relative Frist von 90 Tagen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021]) nicht
eingehalten. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Möglichkeit auf die
Verfügung vom 13. Juli 2021 zurückzukommen. Ein Rentenbeginn ab November 2020
fällt deshalb von vornherein ausser Betracht.
5.2.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. September 2021 (Datum des
Einganges) (erneut) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 22). Der
IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. März 2022 entstehen (vgl. Art.
29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist
somit der Sachverhalt ab März 2021 bedeutsam, wobei es
invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu
berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom
30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). Geprüft
werden kann damit lediglich noch ein möglicher Rentenbeginn ab März 2022, d.h.
sechs Monate nach der erfolgten zweiten Anmeldung im September 2021.
5.3.
Aus den Akten ergibt sich vorliegend folgendes: Aus dem
Gesprächsprotokoll resp. der Aktennotiz des Arbeitgebers vom 13. Februar 2020 geht
hervor, dass beim Beschwerdeführer die Schnelligkeit und die Flexibilität
stetig nachgelassen haben und dass er seiner Funktion als Mitarbeitender seit
längerem nicht nachgekommen und die geforderten Tätigkeiten nicht genügend wahrgenommen
habe (Beschwerdebeilage/BB 3). Weiter war der Beschwerdeführer nach Lage der
Akten ab dem 15. September 2020 wegen Schulterbeschwerden in der [...] Klinik
am [...] Spital (Arztberichte vom 16. September 2020 und vom 14. Dezember 2020,
IV-Akte 36, S. 16 und 18) und ab dem 19. Februar 2021 zusätzlich am gleichen
Ort wegen eines Verdachts auf eine depressive Verstimmung in Behandlung (Arztbericht
vom 21. Februar 2021, IV-Akte 31, S. 7 f.). Dort wird bezüglich des Verlaufs
berichtet, dass der Patient zunehmend vermehrt Schmerzen im Bereich der linken
Schulter habe. Zusätzlich habe er intermittierenden Nachtschmerz. Der Patient
wirke in seinem Habitus und Gangbild verlangsamt und schwerfällig (IV-Akte 31
S. 8). In weiteren Behandlungen im [...] Spital am 30. April 2021
(Arztbericht vom 4. Mai 2021, IV-Akte 31, S. 5) und am 22. Juni 2021 (Bericht
vom 23. Juni 2021, IV-Akte 31, S. 3) wird berichtet, dass die Schmerzen nach
anfänglicher Besserung sich wieder verschlechtert hätten. Die
Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin bei 100%. Nachdem der Beschwerdeführer sich am
2. September 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, besuchte er am
10. September 2021 die neurologische Sprechstunde des [...]spitals E____. Dort
wurde von Dr. med. univ. G____ die Diagnose eines idiopathischen
Parkinson-Syndroms ED 08/2021 vom akinetisch-rigidem Typ, Parkinson Stadium
Hoehn u. Yahr Ill/ IV, gestellt (Arztbericht vom 13. September 2021, IV-Akte
25, S. 2). Weiter schildert die Ärztin, dass Schwierigkeiten beim Gehen
entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe in den letzten eineinhalb Jahren 23
kg Körpergewicht verloren und sei zwei Mal im Sommer 2021 gestürzt. Dr. H____ attestierte
eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2021 bis 5. September 2021 aufgrund
körperlicher Einschränkungen durch Grundkrankheit und Schmerzen (IV-Akte 36, S.
3). Schliesslich dokumentierte Dr. med. univ. G____ im IV-Arztbericht vom 21.
März 2022 als Einschränkungen eine Akinesie, Rigor, eine Gleichgewichtsstörung,
Geheinschränkung, Sturzneigung und eine Feinmotorikstörung (IV-Akte 39, S. 3).
5.4.
Selbst der RAD äusserte sich in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022
dahingehend, dass er aufgrund der Diagnose eines idiopathischen
Parkinsonsyndroms und des bereits fortgeschrittenen Stadiums (Stadium Ill/IV
von maximal V nach Hoehn u. Yahr) gut nachvollziehen könne, dass auf dem ersten
Arbeitsmarkt realistischerweise keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe
(IV-Akte 42, S. 3). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten
seit Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2021 verschlechtert habe, liess der RAD
offen. Es sei unklar, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert
habe oder ob zu diesem Zeitpunkt die Diagnose eines Parkinsonsyndroms einfach
noch nicht gestellt worden sei. Es scheine jedoch so, dass sich der
Gesundheitszustand ab dem 1. Juli 2021 mit rezidivierenden Stürzen des
Versicherten deutlich verschlechtert habe (IV-Akte 42, S. 3).
5.5.
Aus dem geschilderten Krankheits- und Behandlungsverlauf folgt, dass
sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers schon seit
längerem manifestieren und bereits ab März 2021 mindestens im Umfang von 20%
ausgewiesen sind. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass der
Beschwerdeführer per 30. September 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit
von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet wurde (IV-Akte 35). Folglich ist für
den Beginn des Wartejahres dieser Zeitpunkt massgebend. Entsprechend besteht
der Rentenanspruch vorliegend sechs Monate ab Einreichung des zweiten Rentengesuchs
im September 2021, d.h. ab 1. März 2022.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist aufzuheben und Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7%
Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
26. Oktober 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die
Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Beigeladene
Versandt am: