Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                 Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.116

Verfügung vom 26. Oktober 2022

Korrektur Rentenbeginn; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1. April 2000 bis 31. Juli 2020 als Mitarbeiter bei der Auftragsannahme im Shop [...] bei der Firma D____ AG in [...] (IV-Akte 2, S. 6). Der letzte Arbeitstag war am 23. Oktober 2019 (IV-Akte 18, S. 2).

b) Im Mai 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Per 1. August 2020 meldete er sich arbeitslos. Er wurde jedoch per 30. September 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit wieder abgemeldet (Schreiben AWA vom 9. März 2022, IV-Akte 35, S. 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ab 1. Juni 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter ausgegangen werden könne (IV-Akte 21).

c) Am 30. August 2021 (Posteingang bei der SVA BL am 2. September 2021) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein körperliches Steifigkeitsgefühl und verlangsamte Bewegungen, welche sich ca. seit einem Jahr progredient verhielten, erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 22). Diese holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arztberichte (vgl. u.a. Bericht des [...]spitals E____ vom 13. September 2021, IV-Akte 25) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2022 ein (IV-Akte 42). Vom 16. August 2022 bis 3. September 2022 war der Beschwerdeführer im [...]zentrum F____ hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 59, S. 29).

d) Nach einem durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 44) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 100% eine ganze Rente ab 1. Juli 2022 zu (IV-Akte 61).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 21. November 2022 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente bereits ab mindestens November 2020 zu bezahlen.

2.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente schon ab März 2022 zu bezahlen.

3.    Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Gesprächsprotokoll resp. die Aktennotiz vom 13. Februar 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Januar 2023 resp. Duplik vom 23. Januar 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2023 wird die Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Pensionskasse lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

III.      

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 25. April 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 eine ganze Rente zugesprochen.

2.2.            Beanstandungen gegen den medizinischen Sachverhalt oder gegen den durchgeführten Einkommensvergleich werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Allerdings ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm die ganze Invalidenrente bereits ab November 2020, eventualiter ab März 2022, zu bezahlen sei.

2.3.            Umstritten ist damit zwischen den Parteien im Wesentlichen der Rentenbeginn und diese Einschätzung stimmt mit den Akten überein. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (IV-Akte 61) zu Recht ab dem 1. Juli 2022 eine (ganze) Rente zugesprochen hat.

3.              

3.1.        Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.            Für die Rentenzusprechung nach IVG kommt jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3., 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1., 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N 32 zu Art. 29 IVG).

3.3.            Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.1). Die Wartezeit kann auch zu laufen beginnen, wenn die versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss zwar wie beim Rentenanspruch gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge auch gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3). Dem ist aber nicht zwingend so. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2., 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; siehe auch Kaspar Gerber, a.a.O, N 154 zu Art. 28 IVG).

3.4.            Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder, wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber, a.a.O, N 155 zu Art. 28 IVG und Marc Hürzeler, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, N 12 zu Art. 23 BVG).

3.5.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

 

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2022 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2021 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Die Wartefrist sei im Juli 2022 erfüllt. Daher habe er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente.

4.2.            4.2.1. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Tatsache, wonach die Diagnose des Morbus Parkinson erst im Juli 2021 gestellt worden sei, nichts daran ändere, dass aufgrund der dokumentierten Beeinträchtigungen noch während des andauernden Arbeitsverhältnisses von einem Leistungsabfall ausgegangen werden müsse, womit das Wartejahr spätestens im Februar 2020 begonnen habe. Massgeblich sei nicht die Diagnose, sondern das Beschwerdebild, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit bereits ab Oktober 2019 eingeschränkt hätte. Die Anmeldung im April 2020 sei zwar aufgrund von Schulterbeschwerden erfolgt. Deren fehlende Besserung und die gesamte Verschlechterung der körperlichen Gesundheit habe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits die ausschlaggebende Rolle für die unbestrittenermassen folgende Invalidität gespielt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre daher das Wartejahr ab Oktober 2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber) zu bemessen und der Rentenanspruch ab November 2020 (verspätete Anmeldung) zu bejahen. Jedenfalls aber müsse der Rentenanspruch sechs Monate nach der erneuten Anmeldung im September 2021 (Posteingang) ab März 2022 bejaht werden (Beschwerde, Rz. 7).

4.2.2. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Diagnose Parkinson zwar erst im Juli 2021 gestellt worden sei, die Schulterbeschwerden und der Leistungsabfall aber bereits im Zusammenhang mit dieser Erkrankung zu sehen seien. Ebenso habe sich der psychische Gesundheitszustand bereits deutlich vor dem Zeitpunkt der Diagnosestellung verschlechtert, was durch den im April 2021 erfolgten Behandlungsbeginn bestätigt worden sei (Beschwerde, Rz. 4 mit Hinweis auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 4. Mai 2021). Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die bisherige Leistung zu erbringen und dass der Arbeitgeber bereits anlässlich des Gesprächs vom 13. Februar 2020 ein Nachlassen der Leistung bemängelt habe. Schliesslich sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Grund für die arbeitgeberseitige Kündigung gewesen (Beschwerde, Rz. 6).

5.                  

5.1.            Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021 einen Leistungsanspruch aufgrund fehlender Invalidität abgelehnt hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiedererwägung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht gemacht und für eine prozessuale Revision nach Art. 53 ATSG ist die relative Frist von 90 Tagen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]) nicht eingehalten. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Möglichkeit auf die Verfügung vom 13. Juli 2021 zurückzukommen. Ein Rentenbeginn ab November 2020 fällt deshalb von vornherein ausser Betracht.

5.2.            Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. September 2021 (Datum des Einganges) (erneut) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 22). Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. März 2022 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit der Sachverhalt ab März 2021 bedeutsam, wobei es invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). Geprüft werden kann damit lediglich noch ein möglicher Rentenbeginn ab März 2022, d.h. sechs Monate nach der erfolgten zweiten Anmeldung im September 2021.

5.3.            Aus den Akten ergibt sich vorliegend folgendes: Aus dem Gesprächsprotokoll resp. der Aktennotiz des Arbeitgebers vom 13. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer die Schnelligkeit und die Flexibilität stetig nachgelassen haben und dass er seiner Funktion als Mitarbeitender seit längerem nicht nachgekommen und die geforderten Tätigkeiten nicht genügend wahrgenommen habe (Beschwerdebeilage/BB 3). Weiter war der Beschwerdeführer nach Lage der Akten ab dem 15. September 2020 wegen Schulterbeschwerden in der [...] Klinik am [...] Spital (Arztberichte vom 16. September 2020 und vom 14. Dezember 2020, IV-Akte 36, S. 16 und 18) und ab dem 19. Februar 2021 zusätzlich am gleichen Ort wegen eines Verdachts auf eine depressive Verstimmung in Behandlung (Arztbericht vom 21. Februar 2021, IV-Akte 31, S. 7 f.). Dort wird bezüglich des Verlaufs berichtet, dass der Patient zunehmend vermehrt Schmerzen im Bereich der linken Schulter habe. Zusätzlich habe er intermittierenden Nachtschmerz. Der Patient wirke in seinem Habitus und Gangbild verlangsamt und schwerfällig (IV-Akte 31 S. 8). In weiteren Behandlungen im [...] Spital am 30. April 2021 (Arztbericht vom 4. Mai 2021, IV-Akte 31, S. 5) und am 22. Juni 2021 (Bericht vom 23. Juni 2021, IV-Akte 31, S. 3) wird berichtet, dass die Schmerzen nach anfänglicher Besserung sich wieder verschlechtert hätten. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin bei 100%. Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2. September 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, besuchte er am 10. September 2021 die neurologische Sprechstunde des [...]spitals E____. Dort wurde von Dr. med. univ. G____ die Diagnose eines idiopathischen Parkinson-Syndroms ED 08/2021 vom akinetisch-rigidem Typ, Parkinson Stadium Hoehn u. Yahr Ill/ IV, gestellt (Arztbericht vom 13. September 2021, IV-Akte 25, S. 2). Weiter schildert die Ärztin, dass Schwierigkeiten beim Gehen entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe in den letzten eineinhalb Jahren 23 kg Körpergewicht verloren und sei zwei Mal im Sommer 2021 gestürzt. Dr. H____ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2021 bis 5. September 2021 aufgrund körperlicher Einschränkungen durch Grundkrankheit und Schmerzen (IV-Akte 36, S. 3). Schliesslich dokumentierte Dr. med. univ. G____ im IV-Arztbericht vom 21. März 2022 als Einschränkungen eine Akinesie, Rigor, eine Gleichgewichtsstörung, Geheinschränkung, Sturzneigung und eine Feinmotorikstörung (IV-Akte 39, S. 3).

5.4.            Selbst der RAD äusserte sich in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 dahingehend, dass er aufgrund der Diagnose eines idiopathischen Parkinsonsyndroms und des bereits fortgeschrittenen Stadiums (Stadium Ill/IV von maximal V nach Hoehn u. Yahr) gut nachvollziehen könne, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (IV-Akte 42, S. 3). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2021 verschlechtert habe, liess der RAD offen. Es sei unklar, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert habe oder ob zu diesem Zeitpunkt die Diagnose eines Parkinsonsyndroms einfach noch nicht gestellt worden sei. Es scheine jedoch so, dass sich der Gesundheitszustand ab dem 1. Juli 2021 mit rezidivierenden Stürzen des Versicherten deutlich verschlechtert habe (IV-Akte 42, S. 3).

5.5.            Aus dem geschilderten Krankheits- und Behandlungsverlauf folgt, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers schon seit längerem manifestieren und bereits ab März 2021 mindestens im Umfang von 20% ausgewiesen sind. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass der Beschwerdeführer per 30. September 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet wurde (IV-Akte 35). Folglich ist für den Beginn des Wartejahres dieser Zeitpunkt massgebend. Entsprechend besteht der Rentenanspruch vorliegend sechs Monate ab Einreichung des zweiten Rentengesuchs im September 2021, d.h. ab 1. März 2022.

6.                  

6.1.            Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist aufzuheben und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten.

6.2.            Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

6.3.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Oktober 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Beigeladene

 

Versandt am: