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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
April 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
c/o [...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2022.117
Verfügung vom 20. Oktober 2022
Beschwerde gutgeheissen.
Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1971 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin war von Juni
2007 bis zum 31. Januar 2020 als [...] im Hotel D____ in [...] angestellt
(IV-Akte 3).
b)
Am 9. Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, erstmals
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an, nachdem sie seit dem 4. Dezember
2019 in der Klinik E____ hospitalisiert war (IV-Akte 1).
c)
In der Folge musste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven
Verstimmungen erneut mehrfach (teil)stationär behandelt werden (vgl.
Austrittsberichte E____ vom 29. Januar 2020, IV-Akte 22, S. 1; 26. März 2020, IV-Akte
22, S. 5; vom 2. November 2020, IV-Akte 24, S. 1).
d)
Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. F____, Facharzt für
Rheumatologie, FMH und G____ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH
(vgl. rheumatologisches Gutachten vom 3. November 2021, IV-Akte 45 und psychiatrisches
Gutachten vom 22. Oktober 2021, IV-Akte 46). Die Gutachter kamen im Rahmen
der Konsensbeurteilung zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des
rheumatologischen Belastbarkeitsprofils, mit Ausnahme einer rheumatologisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit von 100% von Mai 2020 bis und mit Juli 2020, auf
die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen sei, gemäss welcher
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 46, S. 24 und S. 28).
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54,
60, 67) und Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter G____ (vgl. Stellungnahme
vom 17. Juni 2022, IV-Akte 70) lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf die fachärztliche Einschätzung das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin unter Errechnung eines rentenausschliessenden
Invaliditätsgrades von maximal 20% ab (IV-Akte 77).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. November 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und
es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2020 eine ganze Rente,
eventualiter eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass für die o/e Kosten des Verfahrens zu
bewilligen. Unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt
die Beschwerdeführerin die Beiladung der C____ AG zum Verfahren und die Einholung
eines Berichts beim behandelnden Psychiater betreffend die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c)
Mit Replik vom 2. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2022 wird dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
a)
Mit Verfügung vom 23. Februar
2023 wird die C____ AG dem vorliegenden Verfahren beigeladen und die
Rechtsschriften werden der Beigeladenen zur Stellungnahme bis zum 20. März 2023
zugestellt.
b)
Mit Eingabe vom 14. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine
Stellungnahme.
V.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 19.
April 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des
rheumatologischen Teilgutachtens nicht. Hinsichtlich der psychiatrischen
Begutachtung vertritt sie allerdings die Ansicht, auf dieses könne nicht
abgestellt werden. Sie begründet dies einerseits mit dem Verweis auf die
Berichte der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigen und andererseits mit der für die Beschwerdeführerin katastrophalen
Begutachtungssituation. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse ihr
gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine ganze Rente zugesprochen
werden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. F____ und G____ sei beweistauglich. Die von der
Beschwerdeführerin genannten Berichte seien nicht geeignet, die fachärztliche
Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin gegen
den psychiatrischen Gutachter erhobenen Vorwürfe hinsichtlich einer
katastrophalen Begutachtungssituation mit Blick auf die Stellungnahme von Dr.
med. G____ haltlos und somit nicht geeignet die Beweiskraft des Gutachtens in
Frage zu stellen. Insgesamt sei daher die Leistungsabweisung zu Recht erfolgt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG
zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100
ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein
erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem
Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 9. Dezember
2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden
Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger
Rentenanspruch spätestens im Juni 2021. Demgemäss sind vorliegend die
altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und
angewendet.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1
4.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines
Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzte höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden
Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1.
5.1.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung
vom 22. November 2022 auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F____
und G____ (IV-Akten 45 und 46).
5.2.
5.2.1. Dr. med. F____ attestierte der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralssyndrom mit
begleitenden ansatztendinopathischen Beschwerden am dorsalen medialen
Beckenstamm rechts mehr als links bei Status nach mikrochirurgischer
Diskektomie LWK 5/S1 links am 31. Mai 2020 bei sequestrierter Diskushernie mit
radikulärem Reizsyndrom S1 links (IV-Akte 45, S: 12). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält der Gutachter fest, in der
bisherigen Tätigkeit als Gouvernante in einem grossen Hotel bestehe von Mai
2020 bis Ende Juli 2020 aufgrund eines operativen Eingriffs eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Ab August 2020 und vorerst andauernd müsse in der
bisherigen Tätigkeit von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
und rückenadaptierte Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht angepasst
(a.a.O., S. 15).
5.2.2.
Dr. med. G____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem
Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10
F33.00). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter
eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; IV-Akte 46, S. 16). In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, eine solche bestehe im Umfang
von 6.5 Stunden täglich und somit von 80% bezogen auf ein 100%-Pensum. Aufgrund
der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könne keine verlässliche Aussage
über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Unter Mitberücksichtigung
der vorliegenden Akten sei approximativ von einer 20%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab Anfang September 2019 auszugehen, während den drei
stationären und der teilstationären Behandlung habe selbstredend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden (a.a.O., S. 23). Schliesslich hielt der Gutachter
fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne mit grosser
Wahrscheinlichkeit durch eine intensivere Sitzungsfrequenz und Weiterführung
der Psychopharmakatherapie verbessert werden.
5.2.3.
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter
fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils k.ne
als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens
uneingeschränkt übernommen werden (IV-Akte 46, S. 28).
5.3.
Die Parteien stellen die Beweistauglichkeit des rheumatologischen
Gutachtens zu Recht nicht in Frage. Auf das rheumatologische Gutachten kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 4.3. hiervor). Das Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl.
Aktenauszug, IV-Akte 45, S. 4 ff.), wobei die wichtigsten Vordokumente mit
Textpassagen versehen wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange aktuell
und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten
Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden
ihrerseits die Grundalge für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung
und Befund, IV-Akte 45, S. 6 bis 11). Zu vorhandenen früheren, allfällig
abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das rheumatologische
Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung
und Diagnosestellung der Expertise ist schlüssig.
5.4.
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ ist
hingegen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert
abzusprechen. Zu beachten sind nachstehende Erwägungen.
5.5.
5.5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der
Beschwerdeführerin seit 2002 eine psychiatrische Historie besteht. Bereits mit
Bericht des H____spitals [...] vom 26. November 2002 wurde der
Beschwerdeführerin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und
Depression gestellt. Auch in der Folge kam es zu Einbrüchen des psychischen
Gesundheitszustandes, wie etwa im Jahr 2005, als bei der Beschwerdeführerin ein
Erschöpfungszustand festgestellt wurde (vgl. Bericht des H____spitals [...] vom
3. Januar 2005, IV-Akte 14, S. 16). Im Jahr 2018 spitzte sich die Situation
schliesslich zu, so dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome, vom 8. Oktober 2018 bis zum 9. November 2018 in den I____
Kliniken in stationäre Behandlung begeben musste, wobei die Beschwerdeführerin
unter Vollremission der Symptomatik entlassen werden konnte (vgl.
Austrittsbericht der I____ Kliniken [I____] vom 13. November 2018, IV-Akte
11, S. 4 ff.). Die Remission war allerdings nicht von langer Dauer. Mit
Abklärungsbericht zu Handen der behandelnden Psychiaterin vom 8. November 2019
(IV-Akte 14, S. 6 ff.) diagnostizierte die E____ der Beschwerdeführerin eine rezidivierende
depressive Störung, mit gegenwärtig schwerer Episode. Als psychische Befunde
wurden ein verlangsamtes Gehen, eine bedrückte Stimmung, ein nicht
schwingungsfähiger Affekt und ein verminderter Antrieb beschrieben, weshalb eine
erneute Hospitalisation in der Klinik E____ vom 4. Dezember 2019 bis zum 29.
Januar 2020 angezeigt war. Mit Austrittsbericht vom 29. Januar 2020 (IV-Akte 22,
S. 1 ff.) berichtete die E____ über den stationären Aufenthalt der
Beschwerdeführerin. Bei bereits bekannter Diagnostik war gemäss ärztlichem
Befund die Aufmerksamkeit und die Konzentration etwas reduziert. Die Psychomotorik
im Gehen etwas verlangsamt und der Affekt nicht schwingungsfähig. Es wurden
Schuld- und Insuffizienzgefühle angegeben und der Antrieb war vermindert.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die reduzierte
Belastbarkeit könne Auswirkungen auf alle Bereiche des Berufslebens zeitigen. Es
sei davon auszugehen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen
einer geschützten Arbeit für zunächst zwei bis vier Stunden pro Tag höchstens
möglich sei. Für den Zeitraum vom 4. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 liege
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Näheres müsse der Verlauf zeigen (vgl.
Bericht E____ vom 27. März 2020, IV-Akte 16, S. 2 ff.). Kurz nach der
Hospitalisation im Winter 2019/2020 musste die Beschwerdeführerin aufgrund
unverändert schlechten Gesundheitszustandes vom 5. Februar 2020 bis zum 26.
März 2020 teilstationär behandelt werden. (vgl. Austrittsbericht vom 26. März
2020, IV-Akte 22, S. 5 f.) und bereits am 10. August 2020 erfolgte die nächste
Hospitalisation in der E____ bis zum 15. Oktober 2020 (vgl. Austrittsbericht
stationär vom 2. November 2020, IV-Akte 24) aufgrund einer erneut schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Entlassen werden konnte die
Beschwerdeführerin in stabilem, deutlich verbesserten Zustand, bei bestehender
Restsymptomatik. Die Wiederaufnahme der zuvor bestehenden, ambulanten
Behandlung war indiziert und wurde in die Wege geleitet.
5.5.2. Nebst den (teil)stationären Behandlungen war die
Beschwerdeführerin ständig in Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. J____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und unterzog sich sowohl einer ambulanten
Gesprächstherapie als auch einer pharmakologischen Therapie (vgl. u.a.
Dauerrezept vom 6. November 2020, IV-Akte 26, S. 5). Die Gesprächstherapie
erfolgte zunächst im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum 30. April 2021 durch
Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH. Die
behandelnde Ärztin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 1.
April 2021 (IV-Akte 33) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. med. K____ führte aus, die
Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit
schweren Episoden. Sollte der weitere Verlauf unverändert bleiben, sei von
einer negativen Prognose auszugehen. Aufgrund der depressiven Symptomatik
(Erschöpfung, emotionale Labilität und negatives Denken) sei von einer seit
September 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die
Einschränkungen hätten sich nur während den stationären Behandlungen lindern
lassen. Massnahmen mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien
keine ersichtlich. Im Anschluss an Dr. med. K____ übernahm Dr. med. L____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, die fachärztliche Behandlung
der Beschwerdeführerin. Dieser ging mit E-Mail vom 10. März 2022 an die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (IV-Akte 67, S. 3) von einer
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei bekannter
Diagnostik aus.
5.5.3. Zwischen dem Gutachter G____ und der behandelnden
Ärzteschaft besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit
dahingehend, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven
Störung leidet. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf den Schweregrad der
vorgenannten Störung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Die psychiatrische Expertise eröffnet dem begutachtenden
Psychiater zwar praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu
respektieren sind. Allerdings nur, sofern der Experte lege artis vorgegangen
ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2), was vorliegend zu verneinen ist. Es mag
zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich
an einer leichten depressiven Episode litt. Allerdings muss angesichts der
geschilderten psychiatrischen Geschichte der Beschwerdeführerin und den in den
Jahren vor der Begutachtung immerhin drei stationären und einer halbstationären
psychiatrischen Behandlung aufgrund jeweils schweren depressiven Episoden von
einem fluktuierenden Gesundheitszustand ausgegangen werden. Diesem schwankenden
Beschwerdebild schenkte der Gutachter bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit
zu wenig Beachtung und berücksichtigte bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur
die aktuelle Situation. Dass es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme
handeln könnte, welche einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im
Wege steht, bleibt gutachterseits unberücksichtigt. Der Gutachter wäre
vorliegend gehalten gewesen, die einen längeren Zeitraum abdeckende und
umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte, welche oft
wertvolle Erkenntnisse hervor bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom
26. Juli 2011 E. 5.3) in seine Beurteilung stärker miteinzubeziehen und sich in
Bezug auf die (gemittelte) Arbeitsfähigkeit differenzierter damit
auseinanderzusetzen.
5.5.4. Zusammenfassend erscheint mangels eingehender
Berücksichtigung des schwankenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht restlos plausibel und es ist dem
psychiatrischen Teilgutachten der Beweiswert
abzuerkennen. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Einschätzung
des Behandlers abgestellt werden, da der Umfang der attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht näher begründet wird. Zudem gilt es mit Blick
auf dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Berichte der behandelnden
Ärzte mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465,
470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Das Gutachten G____ kann nicht zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die
Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute
Begutachtung in der Fachrichtungen Psychiatrie, bei einer noch nicht mit der
Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465, 468
E. 4.2 und 469 E. 4.4), welche sich eingehend mit dem Verlauf der im Raum
stehenden Erkrankung auseinanderzusetzen hat. Bei diesem Ergebnis
erübrigen sich Weiterungen zur Begutachtungssituation. Angesichts des
Verfahrensausgangs kann auf die Einholung einer Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters ebenfalls verzichtet werden.
6.
6.1.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20.
Oktober 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer
erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5.3. f.
hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei
einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 22. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: