Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin  

 

 

C____

c/o [...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.117

Verfügung vom 20. Oktober 2022

 

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.

 

 

Tatsachen

I.        

a)               Die im Jahr 1971 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin war von Juni 2007 bis zum 31. Januar 2020 als [...] im Hotel D____ in [...] angestellt (IV-Akte 3).

b)               Am 9. Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an, nachdem sie seit dem 4. Dezember 2019 in der Klinik E____ hospitalisiert war (IV-Akte 1).

c)               In der Folge musste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Verstimmungen erneut mehrfach (teil)stationär behandelt werden (vgl. Austrittsberichte E____ vom 29. Januar 2020, IV-Akte 22, S. 1; 26. März 2020, IV-Akte 22, S. 5; vom 2. November 2020, IV-Akte 24, S. 1).

d)               Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. F____, Facharzt für Rheumatologie, FMH und G____ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 3. November 2021, IV-Akte 45 und psychiatrisches Gutachten vom 22. Oktober 2021, IV-Akte 46). Die Gutachter kamen im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils, mit Ausnahme einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 100% von Mai 2020 bis und mit Juli 2020, auf die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen sei, gemäss welcher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 46, S. 24 und S. 28).

e)               Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54, 60, 67) und Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter G____ (vgl. Stellungnahme vom 17. Juni 2022, IV-Akte 70) lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin unter Errechnung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von maximal 20% ab (IV-Akte 77).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 22. November 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2020 eine ganze Rente, eventualiter eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin der Kostenerlass für die o/e Kosten des Verfahrens zu bewilligen. Unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Beiladung der C____ AG zum Verfahren und die Einholung eines Berichts beim behandelnden Psychiater betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)               Mit Replik vom 2. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2022 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

 

IV.     

a)           Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wird die C____ AG dem vorliegenden Verfahren beigeladen und die Rechtsschriften werden der Beigeladenen zur Stellungnahme bis zum 20. März 2023 zugestellt.

b)               Mit Eingabe vom 14. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.

V.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 19. April 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des rheumatologischen Teilgutachtens nicht. Hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung vertritt sie allerdings die Ansicht, auf dieses könne nicht abgestellt werden. Sie begründet dies einerseits mit dem Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen und andererseits mit der für die Beschwerdeführerin katastrophalen Begutachtungssituation. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse ihr gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine ganze Rente zugesprochen werden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F____ und G____ sei beweistauglich. Die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte seien nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin gegen den psychiatrischen Gutachter erhobenen Vorwürfe hinsichtlich einer katastrophalen Begutachtungssituation mit Blick auf die Stellungnahme von Dr. med. G____ haltlos und somit nicht geeignet die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Insgesamt sei daher die Leistungsabweisung zu Recht erfolgt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

 

 

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  

3.2.          Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im Juni 2021. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

4.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1

4.4.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzte höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).  

5.                

5.1.          5.1.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 22. November 2022 auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F____ und G____ (IV-Akten 45 und 46).

5.2.          5.2.1. Dr. med. F____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralssyndrom mit begleitenden ansatztendinopathischen Beschwerden am dorsalen medialen Beckenstamm rechts mehr als links bei Status nach mikrochirurgischer Diskektomie LWK 5/S1 links am 31. Mai 2020 bei sequestrierter Diskushernie mit radikulärem Reizsyndrom S1 links (IV-Akte 45, S: 12). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält der Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit als Gouvernante in einem grossen Hotel bestehe von Mai 2020 bis Ende Juli 2020 aufgrund eines operativen Eingriffs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab August 2020 und vorerst andauernd müsse in der bisherigen Tätigkeit von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht angepasst (a.a.O., S. 15).

5.2.2.      Dr. med. G____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; IV-Akte 46, S. 16). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, eine solche bestehe im Umfang von 6.5 Stunden täglich und somit von 80% bezogen auf ein 100%-Pensum. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könne keine verlässliche Aussage über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Akten sei approximativ von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Anfang September 2019 auszugehen, während den drei stationären und der teilstationären Behandlung habe selbstredend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (a.a.O., S. 23). Schliesslich hielt der Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne mit grosser Wahrscheinlichkeit durch eine intensivere Sitzungsfrequenz und Weiterführung der Psychopharmakatherapie verbessert werden.

5.2.3.      Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils k.ne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (IV-Akte 46, S. 28).

5.3.          Die Parteien stellen die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens zu Recht nicht in Frage. Auf das rheumatologische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3. hiervor). Das Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 45, S. 4 ff.), wobei die wichtigsten Vordokumente mit Textpassagen versehen wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundalge für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 45, S. 6 bis 11). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das rheumatologische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertise ist schlüssig.

5.4.          Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ ist hingegen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert abzusprechen. Zu beachten sind nachstehende Erwägungen.

5.5.          5.5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2002 eine psychiatrische Historie besteht. Bereits mit Bericht des H____spitals [...] vom 26. November 2002 wurde der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gestellt. Auch in der Folge kam es zu Einbrüchen des psychischen Gesundheitszustandes, wie etwa im Jahr 2005, als bei der Beschwerdeführerin ein Erschöpfungszustand festgestellt wurde (vgl. Bericht des H____spitals [...] vom 3. Januar 2005, IV-Akte 14, S. 16). Im Jahr 2018 spitzte sich die Situation schliesslich zu, so dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, vom 8. Oktober 2018 bis zum 9. November 2018 in den I____ Kliniken in stationäre Behandlung begeben musste, wobei die Beschwerdeführerin unter Vollremission der Symptomatik entlassen werden konnte (vgl. Austrittsbericht der I____ Kliniken [I____] vom 13. November 2018, IV-Akte 11, S. 4 ff.). Die Remission war allerdings nicht von langer Dauer. Mit Abklärungsbericht zu Handen der behandelnden Psychiaterin vom 8. November 2019 (IV-Akte 14, S. 6 ff.) diagnostizierte die E____ der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig schwerer Episode. Als psychische Befunde wurden ein verlangsamtes Gehen, eine bedrückte Stimmung, ein nicht schwingungsfähiger Affekt und ein verminderter Antrieb beschrieben, weshalb eine erneute Hospitalisation in der Klinik E____ vom 4. Dezember 2019 bis zum 29. Januar 2020 angezeigt war. Mit Austrittsbericht vom 29. Januar 2020 (IV-Akte 22, S. 1 ff.) berichtete die E____ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Bei bereits bekannter Diagnostik war gemäss ärztlichem Befund die Aufmerksamkeit und die Konzentration etwas reduziert. Die Psychomotorik im Gehen etwas verlangsamt und der Affekt nicht schwingungsfähig. Es wurden Schuld- und Insuffizienzgefühle angegeben und der Antrieb war vermindert. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die reduzierte Belastbarkeit könne Auswirkungen auf alle Bereiche des Berufslebens zeitigen. Es sei davon auszugehen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen einer geschützten Arbeit für zunächst zwei bis vier Stunden pro Tag höchstens möglich sei. Für den Zeitraum vom 4. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Näheres müsse der Verlauf zeigen (vgl. Bericht E____ vom 27. März 2020, IV-Akte 16, S. 2 ff.). Kurz nach der Hospitalisation im Winter 2019/2020 musste die Beschwerdeführerin aufgrund unverändert schlechten Gesundheitszustandes vom 5. Februar 2020 bis zum 26. März 2020 teilstationär behandelt werden. (vgl. Austrittsbericht vom 26. März 2020, IV-Akte 22, S. 5 f.) und bereits am 10. August 2020 erfolgte die nächste Hospitalisation in der E____ bis zum 15. Oktober 2020 (vgl. Austrittsbericht stationär vom 2. November 2020, IV-Akte 24) aufgrund einer erneut schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Entlassen werden konnte die Beschwerdeführerin in stabilem, deutlich verbesserten Zustand, bei bestehender Restsymptomatik. Die Wiederaufnahme der zuvor bestehenden, ambulanten Behandlung war indiziert und wurde in die Wege geleitet.

5.5.2.  Nebst den (teil)stationären Behandlungen war die Beschwerdeführerin ständig in Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und unterzog sich sowohl einer ambulanten Gesprächstherapie als auch einer pharmakologischen Therapie (vgl. u.a. Dauerrezept vom 6. November 2020, IV-Akte 26, S. 5). Die Gesprächstherapie erfolgte zunächst im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum 30. April 2021 durch Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 1. April 2021 (IV-Akte 33) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. med. K____ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren Episoden. Sollte der weitere Verlauf unverändert bleiben, sei von einer negativen Prognose auszugehen. Aufgrund der depressiven Symptomatik (Erschöpfung, emotionale Labilität und negatives Denken) sei von einer seit September 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen hätten sich nur während den stationären Behandlungen lindern lassen. Massnahmen mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien keine ersichtlich. Im Anschluss an Dr. med. K____ übernahm Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, die fachärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Dieser ging mit E-Mail vom 10. März 2022 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (IV-Akte 67, S. 3) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei bekannter Diagnostik aus.

5.5.3.  Zwischen dem Gutachter G____ und der behandelnden Ärzteschaft besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf den Schweregrad der vorgenannten Störung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die psychiatrische Expertise eröffnet dem begutachtenden Psychiater zwar praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind. Allerdings nur, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2), was vorliegend zu verneinen ist. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich an einer leichten depressiven Episode litt. Allerdings muss angesichts der geschilderten psychiatrischen Geschichte der Beschwerdeführerin und den in den Jahren vor der Begutachtung immerhin drei stationären und einer halbstationären psychiatrischen Behandlung aufgrund jeweils schweren depressiven Episoden von einem fluktuierenden Gesundheitszustand ausgegangen werden. Diesem schwankenden Beschwerdebild schenkte der Gutachter bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu wenig Beachtung und berücksichtigte bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur die aktuelle Situation. Dass es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme handeln könnte, welche einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Wege steht, bleibt gutachterseits unberücksichtigt. Der Gutachter wäre vorliegend gehalten gewesen, die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte, welche oft wertvolle Erkenntnisse hervor bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3) in seine Beurteilung stärker miteinzubeziehen und sich in Bezug auf die (gemittelte) Arbeitsfähigkeit differenzierter damit auseinanderzusetzen.

5.5.4. Zusammenfassend erscheint mangels eingehender Berücksichtigung des schwankenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht restlos plausibel und es ist dem psychiatrischen Teilgutachten der Beweiswert abzuerkennen. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Einschätzung des Behandlers abgestellt werden, da der Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht näher begründet wird. Zudem gilt es mit Blick auf dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Berichte der behandelnden Ärzte mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Das Gutachten G____ kann nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute Begutachtung in der Fachrichtungen Psychiatrie, bei einer noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4), welche sich eingehend mit dem Verlauf der im Raum stehenden Erkrankung auseinanderzusetzen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Begutachtungssituation. Angesichts des Verfahrensausgangs kann auf die Einholung einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ebenfalls verzichtet werden.

6.                

6.1.          Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5.3. f. hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).  

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: