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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Frau lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.119
Verfügung vom 2. November 2022
Beschwerdegutheissung gestützt
auf Gerichtsgutachten
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder und war
zuletzt seit 1. Mai 2007 als [...] bei der C____ AG tätig (vgl. Anmeldung,
IV-Akte 3, S. 2; Meldung Früherfassung, IV-Akte 1). Vom 30. Dezember 2018 bis
1. Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung
in den D____ (nachfolgend D____, vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 19). Am 27.
Juli 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer
Reorganisation seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 aufgelöst (IV-Akte 13,
S. 1).
Nach Eingang eines IV-Arztberichtes der D____ (IV-Akte 30) schloss
die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 32) und gab
das Dossier in die Rentenabteilung. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 35) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. E____ das
rheumatologische Gutachten vom 12. Januar 2022 (IV-Akte 46) und bei Dr. F____ das
psychiatrische Gutachten vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 45, S. 1 ff.) mit
Konsensbeurteilung ein (IV-Akte 45, S. 25 ff.). Dazu nahm der RAD-Psychiater am
23. März 2022 Stellung (IV-Akte 48).
In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 29. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte
51). Vom 1. April 2022 bis 27. Mai 2022 besuchte der Beschwerdeführer die
Tagesklinik der G____ (Austrittsbericht, IV-Akte 94, S. 2 ff.). Gegen den
Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, am 30.
Juni 2022 resp. 22. Juli 2022 Einwand (IV-Akten 74 und 80). Zur Begründung
reichte er die Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte bei den D____ vom 21.
Juli 2022 zum psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2022 ein (IV-Akte 80, S.
6 ff.).
Der RAD-Psychiater nahm am 20. September 2022 zum Dossier
Stellung (IV-Akte 86). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 2. November 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 90).
II.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der Entscheid der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. November 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner 20%-igen Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente ab
Januar 2021 eine auszurichten.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage wird die Stellungnahme vom 30. September 2022 der
behandelnden D____-Ärzte Dr. H____, Stv. Oberärztin und I____, Oberarzt, zum
Bericht des RAD vom 20. September 2022 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20.
Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. März 2023 an den
gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den Bericht der
behandelnden D____-Ärzte vom 21. März 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).
Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 5.
April 2023 ein (Gerichtsakte 11) und hält mit Duplik vom 26. April 2023 an
ihren Anträgen fest.
III.
Am 16. Februar 2023 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 23. Mai 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf
das Gutachten von Dr. F____, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe
(IV-Akte 45, S. 23), nicht abgestellt werden. Zweifel an diesem Gutachten
bestehen gestützt auf die Stellungnahmen der D____ vom 30. November 2022 und
vom 21. März 2023 (BB 3 und RB 1). Entsprechend beschliesst die Kammer die
Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens mit
einer anschliessenden Gesamtbeurteilung mit Dr. E____, was den Parteien mit Verfügung
vom 25. Mai 2023 mitgeteilt wird. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Innert Frist geht kein
Beschwerderückzug ein.
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 werden die Parteien
informiert, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. J____, [...] [...],
[...], eingeholt wird (Gerichtsakte G02). Die Parteien erhalten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilt die Beschwerdegegnerin
mit, dass sie keine Einwände gegen den Gutachter habe (Gerichtsakte G03). Der
Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
Am 1. Dezember 2023 gehen das Gerichtsgutachten und die
Honorarrechnung beim Sozialversicherungsgericht ein (Gerichtakten G06 und G07).
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2023 wird das Gutachten den Parteien
zur Stellungnahme zugestellt (Gerichtsakte G08).
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 12. Dezember
2023 und beantragt, es sei auf das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten
von Dr. J____ vom 1. Dezember 2023 für den Rentenentscheid im vorliegenden IV-Beschwerdeverfahren
abzustellen (Gerichtsakte G09).
Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 8. Januar 2024
mit, dass sich aus ihrer Sicht aus dem Gutachten Widersprüche und noch zu
klärende Punkte ergeben. Sie ersucht darum, an den Gutachter Rückfragen zu
stellen (Gerichtsakte G10).
Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 äussert sich nochmals der
Beschwerdeführer (Gerichtsakte G12). Dazu lässt sich die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 8. Februar 2024 vernehmen (Gerichtsakte G14).
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Kammer über die Notwendigkeit von
Rückfragen entscheiden werde.
VI.
Am 22. Mai 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144
V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist.
2.2.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.3.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente.
2.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
2.5.
2.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
2.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
2.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb).
2.6.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351, 352 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V
30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.
3.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, auf welche medizinischen
Entscheidgrundlagen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
zu stützen ist.
3.2.
3.2.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2022 von Dr. F____
wurden beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende
Diagnosen gestellt:
1.
soziale Phobien
(anamnestisch seit 2011, ED 2019) (ICD-10 F40.1)
2.
St. n. schwerer
depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) (diagnostiziert Ende
2018)
3.
Schädlicher
Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1, IV-Akte 45, S. 15).
3.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Cyotochrom
P450-Polymorphismus (ED November 2020) festgestellt (IV-Akte 45, S. 15).
3.2.3. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten
Tätigkeit wurde mit 60% beurteilt (IV-Akte 45, S. 22).
3.3.
3.3.1. Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ stellte im Gutachten
vom 12. Januar 2022 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 46, S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte er dem Beschwerdeführer:
1.
Status nach
Arthroskopie Schulter links mit Bursektomie, Akromioplastik, Sporn, Entfernung
AC-Gelenk, AC-Gelenksteilresektion am 25.02.1019 bei chronischem,
Schulterimpingement links bei AC-Gelenksarthrose
-
aktuell
periarthropathische belastungsabhängige Restbeschwerden beidseits
2.
Rezidivierende
unspezifische Kreuzschmerzen
3.
Status nach
arthroskopischer Operation eines femoroacetabulären Impingements rechts
anamnestisch
4.
Status nach
Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius proximal links 2014
5.
Hallux valgus
beidseits (IV-Akte 46, S. 13).
3.3.2. Für körperliche Schwerarbeiten sowie repetitive oder langdauernde
Tätigkeiten deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken
dominanten Armes bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, wobei diese Beurteilung
aktuell und retrospektiv gelte. Dagegen beurteilte der Gutachter den
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren
Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 46, S. 16).
3.3.3. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter
die psychiatrische Einschätzung unter Einhaltung des rheumatologischen
Belastungsprofils für massgebend (IV-Akte 45, S. 27).
3.4.
Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 21. Januar 2022 (IV-Akte 45)
kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel nicht abgestellt
werden. Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F____ sprechen zum
einen die Ausführungen der behandelnden D____-Ärzte Dr. H____ und I____, welche
über eine Längsschnittbeurteilung verfügen und beim Beschwerdeführer erst nach
längerer Therapie eine rezidivierende depressive Störung feststellen konnten.
Zum anderen erscheint die Argumentation des psychiatrischen Gutachters Dr. F____
als widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, die sozialen Ängste des
Beschwerdeführers liessen sich psychopharmakologisch gut behandeln, er anderseits
aber vermerkt, dass die bisherige psychiatrische Behandlung nicht erfolgreich
gewesen sei und wegen der Nebenwirkungen keine Medikation mit Antidepressiva stattfinden
könne. Überdies hat sich der Beschwerdeführer zwei Monate in teilstationäre
Behandlung begeben, wie ihm das der Gutachter empfohlen hatte, ohne dass sich
eine nachhaltige Besserung ergeben hätte. Aus diesen Gründen entschied die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts in der ersten Beratung am 23. Mai 2023
dahingehend, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Die Parteien waren mit
der Einholung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bei Dr. J____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
einverstanden und das Gutachten liegt seit dem 1. Dezember 2023 vor (Gerichtsakte
G06).
3.5.
3.5.1. Dr. J____ stellte im Gerichtsgutachten vom 1. Dezember 2023
beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Rezidivierende
depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F33.1)
2.
Soziale Phobie
(ICD-10: F40.1)
3.
V. a. ängstlich
vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
4.
Schädlicher
Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
3.5.2. In der Herleitung der Diagnosen führte Dr. J____ aus,
dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD- 10: F40.1)
gesichert sei, da der Explorand erhebliche Ängste vor sozialen Kontakten habe,
mit deutlichen körperlichen Symptomen (Würgen, Husten, Erbrechen, Schwitzen,
Hyperventilieren und Zittern) darauf reagiere und solche Situationen mit
erheblichem Aufwand wann immer möglich meide (Gutachten, S. 48). Zur Begründung
verwies der Gutachter darauf, dass der Beschwerdeführer mit dem privaten Auto zur
Praxis gefahren sei und dann mehrere Anläufe benötigt habe, um das Parkhaus zu
verlassen, da ihm immer wieder Menschen begegneten, welchen er sich nicht habe stellen
können (Gutachten, S. 42). Als er auf der Strasse die Zeit bis zum Termin habe
totschlagen wollen, habe er aus Angst vor der Exploration immer wieder Übelkeit
und Würgereflexe bekommen, weshalb Passanten auf ihn aufmerksam geworden seien
und ihm haben helfen wollen. Dies sei ihm derart unangenehm gewesen, dass er
sich dafür entschieden habe, bereits frühzeitig die Praxis zu betreten (a.a.O.).
Des Weiteren führte der Gutachter aus, es liege sicherlich seit mindestens Ende
2018 eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1), vor (Gutachten, S. 48). Zur Begründung vermerkte er, dass ausweislich
der Akten mehrere depressive Episoden bestanden hätten und aktuell verschiedene
an depressiven Symptome vorliegen würden. Explizit nannte er Grübeln,
Anhedonie, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und
Insuffizienzgefühle, Ängste, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen,
eine erhöhte Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, ein sozialer Rückzug und ein Verlust
der Libido (a.a.O.). Dies zeige sich auch in der durchgeführten Hamilton
Depression Scale (a.a.O.). Als mutmasslich dysfunktionaler Selbstmedikationsversuch
bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Da in den Akten
jedoch keine Entzugssymptome während des stationären Aufenthaltes 2019
geschildert worden seien, sei nicht von Alkoholabhängigkeit auszugehen
(a.a.O.).
3.5.3. Des Weiteren gab der Gutachter an, es müsse der Verdacht
auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) gestellt
werden, da der praktisch vollständige soziale Rückzug aus sämtlichen familiären
Beziehungen und die Tatsache, dass der Explorand nie freundschaftliche
Beziehungen aufrechterhalten habe, alleine durch eine soziale Phobie nicht zu
erklären sei (Gutachten, S. 48 f.). Insbesondere wären Kontakte zur
Ursprungsfamilie oder zu den eigenen Kindern auch mit einer sozialen Phobie durchaus
zu erwarten (Gutachten, S. 49). Es bestehe somit der Verdacht auf das Vorliegen
eines überdauernden Musters von innerem Erleben und Verhalten, das sowohl die
Kognition als auch die Affektivität und die Gestaltung zwischenmenschlicher
Beziehungen betreffe (a.a.O.). Das allgemeine Persönlichkeitsstörungskriterium
A gemäss DSM-V sei erfüllt. Das Kriterium B sei ebenfalls erfüllt, da dieses überdauernde
Muster beim Beschwerdeführer in klinisch bedeutsamerweise zu Leiden und
Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen führe. Da das
Muster stabil und langandauernd sei und bereits in der Teenagerzeit begonnen
habe, sei das Kriterium C ebenfalls erfüllt (a.a.O.). Ferner seien folgende
spezifischen Anteile einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorhanden:
Der Explorand vermeide aus Angst vor Kritik und Missbilligung berufliche
Aktivitäten, welche engere zwischenmenschliche Kontakte mit sich bringen. Des
Weiteren lasse er sich nur widerwillig mit Menschen ein, von denen er sich nicht
sicher sei, gemocht zu werden und sei stark davon eingenommen, in sozialen
Situationen kritisiert zu werden. Schliesslich halte er sich für
gesellschaftlich unbeholfen und persönlich unattraktiv (a.a.O.).
3.6.
3.6.1. Zum Psychostatus führte Dr. J____ aus, beim Beschwerdeführer
bestehe im formalen Denken Grübeln, welches sich vor allem um finanzielle
Sorgen und die Konfrontation mit Dritten drehe (Gutachten, S. 43). Der Antrieb und
die Interessen seien reduziert. Es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und es seien
immer wieder Suizidgedanken vorhanden (a.a.O.). Ein sozialer Rückzug sei
deutlich (a.a.O.).
3.6.2. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten leichte
Beeinträchtigungen bei Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit, bei den familiären Beziehungen und der Verkehrsfähigkeit
bestanden (Gutachten, S. 45). Schwere Beeinträchtigungen seien bei der Anpassung
an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung
fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der
Selbstbehauptungsfähigkeit, und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vorgelegen.
Eine vollständige Beeinträchtigung habe sich bei der Gruppenfähigkeit ergeben
(Gutachten, S. 45). In der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Hamilton
Depression Scale habe der Beschwerdeführer 23 Punkte erreicht (Gutachten, S.
44).
3.6.3. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität
führte der Gutachter aus, das Ausmass der Ängste und der depressiven Symptome
zeige sich deutlich im Tagesablauf, den sozialen Kontakten und den Hobbys.
Aussentermine nehme der Beschwerdeführer praktisch nur früh am Morgen wahr,
wenn er möglichst wenig sozialen Kontakten ausgesetzt sei (Gutachten, S. 47).
Auch Einkäufe erledige er bereits um 7 Uhr in grossen Einkaufzentren. Die
einzige Freizeitaktivität, welche er aktuell betreibe, sei das Spazieren
alleine im Wald. Die vorhergehenden Aktivitäten (Imkern und Golfspielen) habe
er praktisch ohne soziale Kontakte betreiben können. Freundschaftliche Kontakte
unterhalte der Beschwerdeführer keine. Lediglich eine ehemalige Nachbarin gehe
mit ihm einmal pro zwei bis drei Wochen am Wochenende spazieren (a.a.O.).
Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie oder zu seinen Kindern habe er physisch keinen.
In Vereinen sei er nicht aktiv. Die gesamte Aktenlage bestätige sowohl das
Vorhandensein depressiver Symptome als auch einer deutlichen sozialen Phobie. Dr.
F____ habe in seinem Gutachten 2022 als einziger eine depressive Episode
negiert (a.a.O.).
3.6.4. Hinsichtlich der Diskussion von Ressourcen führte der Gutachter aus,
als Ressource des Exploranden könne gesehen werden, dass er selbstständig leben
könne (Gutachten, S. 50). Auch sei er in der Lage, Therapietermine zu
Randzeiten wahrzunehmen. Andere Ressourcen würden sich keine mehr zeigen. Soziale
Belastungen bestünden grundsätzlich in diversen Beziehungen zu praktisch allen
Familienmitgliedern und Kindern. Der Explorand unterhalte aktuell nur eine
Beziehung zu einer ehemaligen Nachbarin (Gutachten, S. 50).
3.6.5. In der Diskussion der Heilungschancen führte der Gutachter aus, die aktuelle
ambulante psychiatrische Behandlung sei grundsätzlich leitliniengetreu, wobei
eine antidepressive resp. anxyolytische Medikation wünschenswert wäre
(Gutachten, S. 50). Es sei jedoch nachvollziehbar, dass eine solche aufgrund
von Nebenwirkungen, welche durch die Viollier Untersuchung 2020 und die
Diagnose „Poor Metabolizer“ plausibel seien (Gutachten, S. 47), bis anhin nicht
habe erfolgreich durchgeführt werden können. Eine erneute tagesklinische
Behandlung sei indiziert (Gutachten. S. 50.), es sei jedoch nicht davon
auszugehen, dass sich dadurch die chronifizierten Symptome der sozialen Phobie nachhaltig
verbessern lassen würden. Dies insbesondere deswegen, weil der dringende Verdacht
auf eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung bestehe, welche in
zunehmendem Alter und bei Abnahme der kompensatorischen Ressourcen
dekompensiert sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei insgesamt nicht
zu erwarten (Gutachten, S. 50, vgl. auch S. 52).
3.7.
3.7.1. Zu den beruflichen Aspekten hielt der Gutachter fest, in der
bisherigen Tätigkeit als [...] sei der Explorand aktuell und aktenanamnestisch
ab Ende 2018 zu 100% als arbeitsunfähig zu beurteilen (Gutachten, S. 51). Die
Arbeitsunfähigkeit ergebe sich sowohl aufgrund der Symptome der sozialen
Phobie, als auch aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (a.a.O.). Die
soziale Phobie führe zu erheblichen Ängsten und einem massiven
Vermeidungsverhalten. Dies erschwere sämtliche alltäglichen Aktivitäten,
verunmögliche soziale Kontakte praktisch vollständig und lasse das Absolvieren
von Vorstellungsgesprächen utopisch erscheinen (a.a.O.). Dabei würden die
depressiven Symptome (Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie erhöhte
Ermüdbarkeit) die Leistungsfähigkeit zusätzlich schmälern (a.a.O.).
3.7.2. Auch eine angepasste Tätigkeit, wie sie von Dr. F____ im Gutachten
2022 formuliert worden sei (keine Führungsfunktion, wenige soziale Kontakte),
scheine aktuell und aktenanamnestisch seit Ende 2018 nicht ausführbar zu sein,
da die Symptome der sozialen Phobie und der mindestens mittelgradig depressiven
Episode derart stark ausgeprägt seien, dass bereits Alltagsaktivitäten nicht
oder nur mit erheblichem Aufwand geleistet werden könnten (Gutachten, S. 51).
3.8.
3.8.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die
Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens.
Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf
den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In
Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer
gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V
290 E. 1b).
3.8.2. Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, von den
Schlussfolgerungen von Dr. J____ abzuweichen. Das Gutachten vom 1. Dezember 2023
ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten,
S. 6-32) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der
Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten von Dr. J____ bildet
daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den
massgebenden Zeitraum beurteilen zu können.
3.8.3. Insbesondere ist festzustellen, dass in den Diagnosen soziale
Phobie, depressive Episode und schädlicher Gebrauch von Alkohol zwischen Dr. J____
und Dr. F____ Übereinstimmung besteht. Lediglich die Auswirkungen der
festgestellten Störungen werden von Dr. J____ anders beurteilt. Nach Ansicht
von Dr. J____ wirke sich vor allem die soziale Phobie sehr stark aus. Diese
Einschätzung kann vorliegend nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. J____ angab, lediglich ganz früh am Morgen Einkäufe zu erledigen und
Therapietermine wahrzunehmen, um möglichst keinen Menschen zu begegnen. Auch
sämtliche Freizeitaktivitäten würde er nur abgeschieden und möglichst ohne
soziale Kontakte durchführen (Gutachten, S. 34). Während des
Explorationsgespräches hustete und würgte der Beschwerdeführer beim Besprechen
von schwierigen Themen immer wieder, was sogar den Explorationsablauf erschwerte
(vgl. Gutachten, S. 42). Darüber hinaus schilderte der Gutachter eine deutliche
Anspannung und ein regelmässiges Wippen mit den Beinen und hielt fest, der
Beschwerdeführer habe derart stark geschwitzt, dass er sich (bei einer Aussentemperatur
von 1 Grad) bis aufs T-Shirt entkleidet habe (Gutachten, S. 42). Im Übrigen ist
als auffällig zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seinen
Eltern noch zu seinen drei Kindern hat (Gutachten, S. 35 und 39).
3.8.4. Weiter hat der Gutachter seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Er hat zudem den gesundheitlichen
Verlauf und insbesondere die Berichte der D____ und der G____ gewürdigt und
seine von Dr. F____ abweichende Einschätzung ausführlich begründet. So führte
er aus, die gutachterliche Einschätzung von Dr. F____ im Februar 2022, welcher
keine depressive Episode attestiert und die Symptome der sozialen Phobie als weitgehend
überwindbar beurteilt habe (Arbeitsunfähigkeit von 40%), sei schwer nachvollziehbar
(Gutachten, S. 47). In sämtlichen anderen psychiatrischen Berichten seien mittel-
bis schwergradige depressive Episoden aufgeführt und in den neueren
psychiatrischen Berichten der D____ (Juli und November 2022) seien diese (im
Vergleich zum Gutachten Dr. F____) auch mit ausführlichen Testungen belegt
worden (Gutachten, S. 47). Im Übrigen begründete er ausführlich, weshalb er als
zusätzliche Diagnose den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) stelle (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend)
und gab nachvollziehbar an, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine angepasste
Tätigkeit ohne Führungsfunktion und mit wenig sozialen Kontakten nicht mehr
möglich ist (vgl. Erwägung 3.6.2. vorstehend). So vermerkte der Gutachter, es hätten
sich deutliche Anzeichen für das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung
resp. einer Störung der komplexen Ich-Funktionen ergeben (Gutachten, S. 46).
Nicht zuletzt stützte der Gutachter seine Einschätzung auf den Mini-ICF-APP-Rating-Bogen
und die Hamilton Depression Scale (vgl. Erwägung 3.5.2 und 3.6.2. vorstehend),
wo er 23 Punkte erhob, was in einem ähnlichen Rahmen liegt, wie die von den
behandelnden D____-Ärzten im gleichen Test festgestellten 20 Punkte (BB 3, S.
2).
3.9.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten
insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere die starken Auswirkungen der
sozialen Phobie, welche sich bereits bei der Anreise zur Begutachtung zeigten
und während der Untersuchung durch Husten, Würgen und starkes Schwitzen fortsetzten,
eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann auf das psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund
bestreiten die Parteien die Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens
zu Recht im Grundsatz nicht. Allerdings beantragt die Beschwerdegegnerin, es
seien Rückfragen zu stellen. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verweist in der Eingabe vom 8. Januar 2024
auf ihrer Ansicht nach bestehende widersprüchliche oder zu noch zu klärende
Punkte (Gerichtsakte G10). Der Beschwerdeführer habe in der Vorbegutachtung
angegeben, dass er aktuell eine Freundin hätte (Gerichtsakte G10, S. 1). Diese
sehe er einmal pro Woche und an den Wochenenden. Sie hätten beide getrennte
Wohnungen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung für das
Gerichtsgutachten geschildert, dass er lediglich zwei bis drei Mal pro Woche
eine Nachbarin treffe, um mit dieser spazieren zu gehen (a.a.O.). Die Angaben
bei der Vorbegutachtung würden eher eine engere Beziehung hingegen die Angaben
bei der zweiten Begutachtung eher ein oberflächlicheres Verhältnis nahelegen.
Da es für die Beurteilung eines psychischen Beschwerdebildes relevant sei, in
welchem Umfang eine Person Beziehungen zu anderen Personen aufnehmen und
aufrechterhalten könne sowie frühere Aussagen gegenüber späteren oftmals
unbefangener seien, sei bezüglich dieser Diskrepanz eine entsprechende
Rückfrage an den Sachverständigen zu richten oder der Beschwerdeführer dazu zu
befragen (a.a.O.).
4.2.
Wie der Beschwerdeführer bereits richtigstellte, trifft sich der
Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Nachbarin nicht zwei bis dreimal die
Woche, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten wurde,
sondern einmal alle zwei bis drei Wochen zu einem Spaziergang (Gerichtsakte
G12, S. 2), was auch in der Begutachtung so deklariert worden ist (vgl.
Gutachten, S. 39). Bei der ehemaligen Nachbarin handelt es sich um seine
Ex-Partnerin, welche die Beziehung per Mitte April 2023 beendete (Gerichtsakte
G12, S. 1f.). Vor dem Hintergrund, dass die Treffen mit der Ex-Partnerin
abhängig sind vom Wetter, vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der
zeitlichen Verfügbarkeit der Ex-Partnerin und er ansonsten über keinen Kontakt
zu andere Menschen verfügt (Gerichtsakte G12, S. 2), erscheint eine Rückfrage zum
sozialen Kontext als unnötig, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nur in
absolut vernachlässigbarem Umfang Beziehungen zu anderen Personen aufnimmt
resp. aufrechterhält und abgesehen davon in antizipierter Beweiswürdigung von
einer Rückfrage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.3.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, gemäss dem
Gerichtsgutachten würden die psychischen Beschwerden seit dem Jahr 2018 bestehen.
Zu einer Änderung der Beschwerden sei es seit der Vorbegutachtung nicht
gekommen. Dazu zähle auch eine rezidivierende depressive Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Als Befunde würden im Gutachten eine
Reduktion der Interessen und des Antriebs (als wesentliche Merkmale einer
Depression) erwähnt. Gleichzeitig stehe aber im Gutachten, dass der
Beschwerdeführer in der letzten Zeit versucht habe, Hobbys zu etablieren. So
habe er während ca. fünf Jahren bis Oktober 2023 Golf gespielt, wegen seiner
Ängste offenbar aber nur früh am Morgen um 5:30 Uhr. Zudem habe der
Beschwerdeführer bis vor kurzer Zeit die Imkerei als Hobby ausgeübt (a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund sei durch eine Rückfrage an den Gutachter zu klären, in
welchem zeitlichem Umfang der Beschwerdeführer diese Hobbies ausübte, welchen
Aufwand diese Hobbies für den Beschwerdeführer bedeuteten und inwieweit das
Ausüben dieser Hobbies mit z.T. frühem Aufstehen mit der im Gutachten
festgehaltenen Reduktion des Antriebs und der Interessen vereinbar sei
(Gerichtsakte G10, S. 2).
4.4.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Gericht der
Auffassung, dass auch zu den Hobbies keine Rückfragen notwendig sind. Der
Gutachter wusste von den Hobbies, hat den Beschwerdeführer hierzu befragt und
die Antworten im Gutachten gewürdigt. Der Gutachter hat sämtliche
Einschränkungen des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers wie auch in anderen
Lebensbereichen geprüft. Er hat den Tagesablauf sowie sämtliche sozialen
Kontakte des Beschwerdeführers eruiert. Im Zeitpunkt der Begutachtung übte der Beschwerdeführer
beide Hobbies bereits nichts mehr aus. Als Gründe nannte er bei der Imkerei,
dass er aufgrund seiner Angst nicht mehr an Vereinssitzungen und
Mitgliederversammlungen teilnehmen konnte (Gutachten, S. 34 und 40). Zudem
hätte er sich weiterbilden und an Vorträgen teilnehmen sowie den
erwirtschafteten Honig verkaufen müssen, wofür er einen Kundenstamm benötigt
hätte (Gerichtsakte G12, S. 2). Dass er diesen Anforderungen nicht nachkommen
konnte, erscheint bei seinen Beschwerden als vollumfänglich plausibel. Aufgrund
dessen, dass der Zeitaufwand für das reine Hobby mit durchschnittlich zwei Bienenvölker
ohnehin nur eine Stunde pro Woche betrug (Gerichtsakte G12, S. 2), erscheinen
weitere Abklärungen nicht als angezeigt. Dies gilt auch für das Hobby des
Golfsports. Zum Golfsport führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Begutachtung aus, er habe diesen Sport nur für sich alleine betrieben
(Gutachten, S. 40). Nie habe er mit anderen Menschen gemeinsam Golf gespielt
und sich lediglich einmalig an einem Turnier angemeldet, wobei er jedoch
bereits auf dem Parkplatz wieder habe umkehren müssen, da er Angstsymptome
entwickelt habe (a.a.O.). Dieses Hobby übte der Beschwerdeführer nur ein- bis
maximal zweimal die Woche während maximal 90 Minuten und dies nur in den
Sommermonaten von Juni bis Oktober aus (Gerichtsakte G12, S. 3). Dabei hat er
jedoch nie gespielt, wenn sich viele andere Menschen auf dem Golfplatz
aufhielten und auch keine Stunden bei einem Golflehrer genommen, weil dies
zuviel Stress gewesen wäre (Gerichtsakte G12, S. 2). Er habe kein Handicap und
sei kein guter Golfer (a.a.O.). Zur Begründung für dieses Hobby führte er aus,
dass er einen kurzen und leichten Schlaf, bei gleichzeitig hohem Stressniveau
habe (Gerichtsakte G12, S. 3). Da er immer sehr früh wach sei, hätte er etwas
tun, um den Stress abzubauen. Das Golfen in der Früh hätte ihm insofern
gutgetan, als er nach seinem Befinden habe spielen können und nicht unter
zeitlichem Druck gewesen sei. Diese Bewegung und das Laufen an der frischen
Morgenluft, sowie das Ablenken seiner Gedanken auf das Wesentliche hätten ihm
gut geholfen, seinen morgendlichen Stress, die Nervosität und innere Unruhe
abzubauen (Gerichtsakte G12, S. 3). Diese Ausführungen erscheinen vorliegend
als vollumfänglich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt ein Leben ohne
Teilnahme am Gesellschaftsleben, sodass ihm eine gewisse diskrete sportliche
Betätigung, die er überdies wieder aufgegeben hat, nicht zum Nachteil gereichen
darf.
4.5.
Damit ist im Ergebnis gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer
fehlenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine ganze Rente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Rente
auszurichten.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6’000.00 zu bezahlen,
da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1
Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (Erik Furrer, Rechtliche
und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang
zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des
Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).
5.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie dies im vorliegenden Fall
bis Ende August 2023 der Fall war) regelmässig eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zuspricht. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. zwei
Eingaben von zusammen drei Stunden à Fr. 250) von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8.1 % zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 2. November 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 zu
übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 3'000.00 und von 8.1 % auf Fr.
750.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: