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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.11
Verfügung vom 1. Dezember 2021
Übergangsleistung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1965, reiste 1986 von der Türkei in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 8). Hier arbeitete er anfänglich als Kellner in einem Restaurant. Ab 1991 war er als Betriebsarbeiter der C____ AG tätig. Im Jahr 1993 musste er sich einer Lebertransplantation unterziehen (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 20 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm in der Folge berufliche Massnahmen, welche im Oktober 1998 beendet wurden (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer im März 1999 zum Rentenbezug an (vgl. IV-Akte 2). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der D____ vom 16. Dezember 2002 (IV-Akte 34) sprach ihm die IV-Stelle ab Januar 1999 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 37). Der Rentenanspruch wurde in der Folge im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (2005, 2008, 2012) als unverändert bestätigt (vgl. IV-Akten 40, 51 und 57).
b) Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenüberprüfung ein (vgl. IV-Akte 64). In diesem Zusammenhang wurde die E____ Begutachtung, F____spital [...], mit der bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten vom 31. Dezember 2018 (IV-Akte 86) wurde von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 8. März 2021; IV-Akte 138). Am 11. März 2021 äusserte sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation resp. zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 139). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit (neuem) Vorbescheid vom 26. März 2021 die Herabsetzung der bislang gewährten ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Nebst der Ankündigung der Rentenherabsetzung wurde im Vorbescheid noch fettgedruckt Folgendes festgehalten: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder aufgehoben. Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die sogenannte Schutzfrist. Dies bedeutet, dass verschiedene Besonderheiten bei der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind Sie in den nächsten drei Jahren länger als dreissig Tage im Umfang von mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr vereinbartes Arbeitspensum" (vgl. IV-Akte 141). Ausgehend von einem verbesserten Gesundheitszustand waren dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Begutachtung durch die E____ Begutachtung Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten worden, die jedoch scheiterten (vgl. IV-Akte 89 und IV-Akten 109-111).
c) Am 10. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Er beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 146). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 21. Juni 2021 (IV-Akte 147) ein und erliess am 29. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Diese erhielt auch den im Vorbescheid erwähnten Passus betreffend Übergangsleistung (vgl. IV-Akte 150). Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.
d) Mit Schreiben vom 3. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung der in der Verfügung vom 29. Juni 2021 erwähnten Übergangsleistung. Der Eingabe legte er ein Attest von Dr. G____ bei. Mit diesem wurde ihm eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 bescheinigt (vgl. IV-Akte 153). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit, er habe keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung; denn eine solche könne nur gewährt werden, wenn es aufgrund einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu einer Rentenreduktion gekommen sei (vgl. IV-Akte 154). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin (vgl. IV-Akte 155) erliess die IV-Stelle am 1. Dezember 2021 eine anfechtbare Verfügung (vgl. IV-Akte 156).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm ab dem 3. September 2021 Übergangsleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die Verfügung vom 29. Juni 2021 nochmals zu eröffnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März 2022 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.3.2. Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVV).
2.5.2. In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente ausgerichtet wird. Die versicherte Person habe dadurch die Sicherheit, dass sie während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt sei, wie wenn sie den Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätte (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019, S. 260 ff., S. 278 Rz 5.339a). Aus diesem Grund wird in der Lehre auch von "Schutzfrist" gesprochen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, Rz 1 zu Art. 32-34 IVG; siehe auch Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, in: Jörg Schmid [Hrsg.], LBR – Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 120, 2017, S. 83 ff., S. 113).
2.5.3. Schliesslich hat sich das Bundesgericht zu Art. 8a IVG, auf den Art. 32 lit. c IVG verweist, wie folgt geäussert: Sinn und Zweck der neuen Art. 7 Abs. 2 lit. e und Art. 8a IVG sei die Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen mit entsprechendem Potential ins Erwerbsleben. Durch die Gewährung von Massnahmen werde eine Stabilisierung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angestrebt mit dem Ziel, laufende Renten aufheben oder herabsetzen zu können und so gleichzeitig eine Kostenreduktion in der Invalidenversicherung zu erreichen. Die neue Regelung fokussiere auf Rentenbezügerinnen und -bezüger, welche keine revisionsrechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfahren hätten. Erst die Teilnahme der versicherten Person an zumutbaren Massnahmen solle zu einer Rentenrevisionsmöglichkeit führen" (vgl. E. 4.2.4 von BGE 145 V 2).
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, er habe gemäss diesem Passus resp. gestützt auf den Vertrauensgrundsatz Anspruch auf eine Übergangsleistung (vgl. S. 1 der Beschwerde).
3.2.2. Für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, setzt die Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2; BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182, 194 E. 3.6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.).
3.3.2. Im Übrigen müsste auch die nachteilige Disposition, welche in einer Unterlassung bestehen kann (vgl. BGE 121 V 65, 67 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.3.1.), verneint werden. Denn es ist nicht als nachvollziehbar anzusehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Zusicherung der Übergangsleistung auf eine Anfechtung der Verfügung vom 29. Juni 2021 verzichtet hat. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung als vorrangig anzusehen. Wie nämlich von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Revisionsgesuch zu stellen, wenn es ihm seit dem 3. September 2021 gesundheitlich tatsächlich in relevanter Art und Weise schlechter gehen sollte. Sein Leistungsanspruch bliebe damit gewahrt. Würde die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet, ihm ohne vertiefte Abklärung während drei Jahren weiterhin eine ganze Rente auszurichten, so würden ihm möglicherweise in erheblichem Umfang unrechtmässige Leistungen ausgerichtet (vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen