|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 31. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Gegenstand
IV.2022.120
Verfügung vom 9. November 2022
Teilzeitabzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im Dezember 1992 von [...] in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Er hatte in [...] die Grundschulen besucht (vgl. das Protokoll Erstgespräch Frühintervention [IV-Akte 18]; siehe auch den "Lebenslauf"; IV-Akte 20). Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er – jeweils mit Unterbrüchen – im Wesentlichen auf dem Bau (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 14]; siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 20]). Seit September 2006 war er als Bauhilfsarbeiter für die D____ AG tätig (vgl. insb. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 24, S. 2 ff.).
b) Am 20. Februar 2018 verletzte sich der Beschwerdeführer das rechte Knie an einer Schraube. Es entwickelte sich in der Folge eine Bursitis, die zwei operative Eingriffe (Bursektomie und Hämatomevakuation) nach sich zog (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals vom 10. März 2018; IV-Akte 19). Es persistierten Beschwerden am rechten Knie, welche jedoch auf bestehende Knorpeldefekte zurückgeführt wurden. Im Rahmen einer röntgendiagnostischen Abklärung wurde ausserdem eine beginnende Retropatellararthrose am linken Kniegelenk festgestellt (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals vom 2. Juli 2018; IV-Akte 16, S. 8 f.).
c) Im August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akte 16). Auch liess die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit als Integrationsmassnahme zuteilwerden (vgl. IV-Akte 40). Krankheitshalber (wegen einer Beeinträchtigung an der linken Schulter) musste die Frühintervention jedoch vorzeitig per Ende Mai 2019 abgebrochen werden (vgl. den Bericht des F____spitals Basel vom 6. Juni 2019 [IV-Akte 56]; siehe auch die Mitteilung vom 11. Juli 2019 [IV-Akte 68]). Ende Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. G____ auf (vgl. den Bericht vom 16. Dezember 2019; IV-Akte 90, S. 13 f.). Am 31. Dezember 2019 war das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D____ AG beendet (vgl. IV-Akte 81, S. 2).
d) Im weiteren Verlauf wurden beim Beschwerdeführer weitere Leiden diagnostiziert (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals Basel, Rheumatologie, vom 16. März 2020; IV-Akte 97, S. 2 ff.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. die Schreiben vom 12. Oktober 2020 [IV-Akte 128] und vom 26. November 2020 [IV-Akte 132]) und liess der IV-Stelle weitere Akten zukommen, u.a. ein von der Taggeldversicherung in Auftrag gegebenes bidisziplinäres (orthopädisch-traumatologisches resp. psychiatrisches) Gutachten der H____ AG vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 137, S. 3 ff.). Daraufhin forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte wiederum zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 147). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 6. September 2021 (IV-Akte 149) deponierte die IV-Stelle am 27. Oktober 2021 auf der SwissMED@P-Plattform einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers, beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Los fiel auf die I____ Begutachtung (vgl. IV-Akte 154; siehe auch IV-Akte 150). Diese erstattete das Gutachten am 10. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 179, S. 2 ff.).
e) Medizinisch gestützt auf das Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022 (IV-Akte 179, S. 2 ff.) und die Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2022 (IV-Akte 181) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2022 mit, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 184). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. August 2022. Er beanstandete im Wesentlichen die Ermittlung des Invalideneinkommens ab Juni 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, es sei ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen. Somit habe er ab Juni 2022 Anspruch auf eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 62 % (vgl. IV-Akte 189).
f) Dessen ungeachtet entschied die IV-Stelle wie mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 angekündet. In der Mitteilung des Beschlusses vom 29. September 2022 an die Ausgleichskasse setzte sie den IV-Grad ab dem 20. Februar 2019 auf 100 % (ganze Rente ab 1. Februar 2019) und ab 1. März 2022 auf 54 % (Rentenbeginn 1. Juni 2022) fest (vgl. IV-Akte 194). Mit Verfügung vom 9. November 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine 54%-Rente (vgl. S. 3 der Verfügung; IV-Akte 196, S. 3). Um Verzögerungen zu vermeiden in Bezug auf eine noch abzuklärende allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen Dritter, werde die laufende Rente ab 1. Dezember 2022 vorgängig ausbezahlt. Die Verfügung betreffend die zurückliegenden Rentenbetreffnisse werde später erlassen. Des Weiteren stellte die IV-Stelle klar, der zweite Teil der Verfügung umfasse acht Seiten und sei integraler Bestandteil der Verfügung (vgl. IV-Akte 196, S. 1).
II.
a) Am 7. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2022 erhoben (Verfahren IV 2022 120). Er beantragt Folgendes: Es sei diese aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form insbesondere einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, eventualiter 57 %, zuzusprechen und auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 spricht die IV-Stelle dem Beschwerdeführer schliesslich rückwirkend die Rente ab 1. November 2019 bis 30. November 2022 zu. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2023 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form insbesondere einer Invalidenrente ab 1. Juni 2022 auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, eventualiter 57 %, zuzusprechen und auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen betreffend die Verfügung vom 9. November 2022 zu vereinigen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Aufgrund der Anwendbarkeit der LSE 2020 ergebe sich ein IV-Grad von 57 %. Der Eingabe hat sie unter anderem auch eine Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2023 (IV-Akte 201) beigelegt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März 2023 werden die Beschwerden (ohne Widerspruch der Beschwerdegegnerin bis zum 20. März 2023) im Verfahren IV 2022 120 vereinigt.
e) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März 2023 wird die C____ dem Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 28. März 2023 schliesst diese sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin an.
f) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April 2023 an seiner Beschwerde fest.
g) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. Mai 2023 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 31. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022. Darin befasste sich diese nicht bloss mit dem Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2022, sondern auch mit jenem für die Zeit davor. Sie wiederholte ihren dahingehenden Beschluss und verwies auf den zweiten Teil der Verfügung als deren integralen Bestandteil (vgl. IV-Akte 196; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3.1.). Damit hätte die Verfügung vom 26. Januar 2023 nicht mehr angefochten werden müssen.
3.1.2. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ändert (vgl. auch Rz 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
4.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.4.2. In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der I____ Begutachtung dargetan, aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschetten der Schultergelenke, die ein relevantes Ausmass aufweisen würden, seien folgende Tätigkeiten nicht mehr ausübbar: Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über fünf Kilogramm; Überkopfarbeiten/Arbeiten mit gestreckten Armen; repetitive stereotype Bewegungen der Arme und der Hände (z.B. beim Produktionsarbeiten). Wegen der bilateralen Pangonarthrose seien auch folgende Tätigkeiten nicht mehr möglich: Arbeiten ausschliesslich oder vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal dreissig Minuten am Stück); Bücken nach vorne bzw. Knien oder in die Hocke gehen; Tätigkeiten auf unebenem Gelände bzw. mit Notwendigkeit Treppen, Gerüste oder Leitern zu besteigen. Zumutbar blieben lediglich körperlich leichte Tätigkeiten ohne stereotype Bewegungen in wechselnder Körperhaltung. Das Ausmass der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Handgelenke sowie des rechten Sprunggelenkes würden keine eigenständige relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Aufgrund des Asthma bronchiale seien Tätigkeiten mit Staubexposition zu meiden. Aufgrund der multifaktoriell vermehrten Müdigkeit würden sich Tätigkeiten in sturzgefährdender Höhe oder an gefährlichen Maschinen nicht empfehlen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht bestünden schwergradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit und in der Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Fähigkeit des Exploranden zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und bei den familiären bzw. intimen Beziehungen. In den Spontanaktivitäten sei der Explorand nur leichtgradig eingeschränkt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.4.3. Schliesslich wurde im Gutachten der I____ Begutachtung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, der Explorand sei seit dem Unfall vom 20. Februar 2018 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau bleibend 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer (an die funktionellen Auswirkungen der Diagnosen) angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4.2. hiervor) betrage aktuell 50 % (vgl. S. 9 des Gutachtens). Ab Februar 2018 bis Februar 2022 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit (rheumatologisch begründet) bestanden. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schon rein durch die objektivierbaren Befunde des Bewegungsapparates bedingt. Die 50%ige Einschränkung in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit sei grösstenteils psychiatrisch bedingt. Die aus rheumatologischer Sicht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs attestierte 25%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei in der psychiatrischen Beurteilung schon berücksichtigt (vgl. S. 9 des Gutachtens).
6.2.2. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
6.2.3. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
6.3.2. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
6.3.3. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (vgl. BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1.). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.).
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin passte den hypothetischen Lohn von Fr. 67'600.-- (Jahr 2019) an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.1 %; 2020: +0.8 und 2021: -0.7 [T1.1.10: Nominallohnindex Männer, 2011-2021, Allgemein]) an und ermittelte auf diese Weise (per 2022) ein Valideneinkommen von Fr. 67'668.-- (vgl. IV-Akte 196, S. 4).
6.4.3. Wie bereits dargetan wurde, hat die Ermittlung des Valideneinkommens möglichst genau zu erfolgen (vgl. Erwägung 6.3.3. hiervor). Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr. 80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- auszugehen.
6.4.4. Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren, erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht.
8.2.2. Schliesslich besagt Rz 3414 KSIR Folgendes: Vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen kann einzig ein Abzug für Teilzeitarbeit vorgenommen werden. Andere Faktoren werden wie folgt berücksichtigt: Medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) werden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), werden bei der Parallelisierung des Valideneinkommens berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).
8.4.2. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Es war damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa i.f.). Der Abzug war unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und durfte 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Das Bundesgericht hat betont, dass dem Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174, 190 ff. E. 9.2.2 und E. 9.2.3; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.1. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.1.).
8.5.2. Zunächst kann der Meinung des BSV insoweit nicht gefolgt werden, als dieses davon ausgeht, die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) würden jetzt (konsequent) bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 49 Abs. 1bis IVV) berücksichtigt (vgl. Rz 3414 KSIR; siehe auch S. 3 des Hintergrunddokumentes des BSV vom 3. November 2021 ["Rentensystem und Invaliditätsbemessung"]).
8.5.3. Gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG legen die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest. Laut Art. 49 Abs. 1bis IVV ist bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.
8.5.4. Die RAD treffen jedoch seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts keine weitergehenden Pflichten in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Art. 54a Abs. 3 IVG entspricht nämlich dem bisherigen Art. 59 Abs. 2bis IVG. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt wird (vgl. insb. S. 10 der Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik), hat sich mit Art. 49 Abs. 1bis IVV in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch ärztliche Fachpersonen nichts geändert. Es ist daher weiterhin nicht Aufgabe der ärztlichen Fachperson, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ärztliche Aufgabe ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. auch Thomas Gächter / Michael E. Meier, Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen, in: Jusletter 4. Juli 2022, S. 21 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4. sowie zur Aufgabe der Arztperson als solches BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
8.5.5. An diese Vorgaben haben sich denn auch die Gutachter der I____ Begutachtung gehalten. Wie namentlich auch vom RAD-Arzt Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2023 (IV-Akte 201) ausgeführt wird (vgl. S. 6 der Stellungnahme), wurden im vorliegenden Fall die Chancen des Beschwerdeführers auf Erhalt einer Arbeitsstelle nicht in die ärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit miteinbezogen.
8.5.6. Soweit das BSV darüber hinaus geltend macht, wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgelegen hätten (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), würden bei der Parallelisierung des Valideneinkommens (Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV) berücksichtigt (vgl. Rz 3414 KSIR; siehe auch S. 3 f. des Hintergrunddokumentes des BSV vom 3. November 2021 ["Rentensystem und Invaliditätsbemessung"]), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dadurch wurde nicht die bisherige Bundesgerichtspraxis zur Parallelisierung übernommen. Wie das Bundesgericht nämlich in BGE 146 V 16, 23 E. 6.2.1 klargestellt hat, sind bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen immer die persönlichen Faktoren zu untersuchen, die bereits im Gesundheitsfall vorlagen. Dagegen stehen beim leidensbedingten Abzug die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund, die in der Regel erst im Krankheitsfall massgebend werden und die Höhe des hypothetisch noch erzielbaren Lohns beeinflussen. Beide Aspekte erfordern eine getrennte Prüfung je bei der Frage, ob eine Parallelisierung oder ein Leidensabzug vorzunehmen sei (vgl. dazu Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., Art. 28a, S. 296 f., N 3). Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht von einer Parallelisierung profitieren kann (vgl. dazu Erwägung 6.4.4. hiervor).
8.7.2. Was den Faktor "Leiden" angeht, so wurde im Gutachten der I____ Begutachtung als Zumutbarkeitsprofil definiert, dass der Beschwerdeführer (seit März 2022) im Umfang von 50 % körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. kein Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über fünf Kilogramm; 2. keine Überkopfarbeiten/keine Arbeiten mit gestreckten Armen; 3. keine repetitiven stereotypen Bewegungen der Arme und der Hände (z.B. beim Produktionsarbeiten); 4. keine Tätigkeiten ausschliesslich oder vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal dreissig Minuten am Stück), sondern mit Möglichkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen arbeiten zu können; 5. kein Bücken nach vorne und kein Knien oder in die Hocke gehen; 6. keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände, kein Betreten von Treppen, Gerüsten oder Leitern; 7. keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdender Höhe; 8. keine Tätigkeiten mit Staubexposition (vgl. S. 8 f. des Gutachtens; IV-Akte 179, S. 9 f.). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 50 %) eingeschränkt ist. Dem ist grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug (von 10 %) Rechnung zu tragen (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.1.).
8.7.3. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 4 % tiefer liegt (Fr. 5'957.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 6'218.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Dies stellt zwar praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar. Allerdings muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.2.). Ausweislich der Akten verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 20, S. 1). Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht hervor, dass der Lohn von Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt um 2.2 % geringer ausfällt (Fr. 5'899.-- resp. Fr. 6'032.--), wenn es sich um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung der Kategorie C handelt. Dies gilt es im Rahmen der gesamthaften Schätzung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2. und E. 5.3.). Keine Rolle spielen hingegen beim 1974 geborenen Beschwerdeführer der Faktor "Lebensalter" (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 2.) und der "Dienstjahre". Denn im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt selbst einer langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.4.3.). Im Kompetenzniveau 1 wirkt sich auch eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ aus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2. und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. So wurde im allgemeinmedizinischen Teilgutachten festgehalten, die Verständigung sei auf Deutsch erfolgt (vgl. IV-Akte 179, S. 32). Aus dem pneumologischen Teilgutachten ergibt sich, dass die Verständigung auf Hochdeutsch weitestgehend problemlos war (vgl. IV-Akte 179, S. 40). Gleiches lässt sich auch dem rheumatologischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 179, S. 52) und im Ergebnis dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen (vgl. IV-Akte 179, S. 76).
8.7.4. Unter Berücksichtigung der Aspekte "Leiden", "Teilzeit" und "Aufenthaltskategorie" erscheint die Vornahme eines 15%igen Abzuges vom Tabellenlohn als angemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 28'080.-- (Fr. 33'036.50 x 0.85).
8.9.2. Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen).
8.9.3. Damit hat die Rentenherabsetzung vorliegend per Juni 2022 zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat seither noch Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente (vgl. dazu Art. 28b Abs. 2 IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente von 59 % einer ganzen Rente zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen