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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.121
Verfügung vom 7. November 2022
Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1999 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar
2016 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Im Rahmen
einer Schadenminderungsauflage verlangte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2018
eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis (IV-Akte
99). In der Folge schloss sie die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 9. Mai
2018 ab (IV-Akte 103). Zwischen Juli 2019 und Juli 2020 war der
Beschwerdeführer mehrfach in stationärer Behandlung in den C____ Kliniken
(nachfolgend C____, IV-Akte 127).
Im März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für
berufliche Massnahmen an (IV-Akte 110), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin wiederum
einen Abstinenznachweis auferlegte (IV-Akte 112). Nachdem dieser Nachweis erbracht
worden war (IV-Akten 115 und 123; vgl. auch IV-Akte 135), verlangte die
Beschwerdegegnerin als weitere Schadenminderungsauflage eine regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Aufrechterhaltung der Abstinenz
(IV-Akte 149). Nach mehreren negativen Drogentests gewährte die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für ein Aufbautraining (IV-Akte 162), welches anschliessend
verlängert wurde (IV-Akte 177). Im Februar 2021 stellte der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) fest, dass die Schadenminderungsauflage bezüglich Abstinenz
eingehalten worden sei, diejenige betreffend Therapie hingegen nicht; ausserdem
erhalte der Beschwerdeführer keine ADHS-Medikation (IV-Akte 174). Im weiteren
Verlauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein zweites
Aufbautraining sowie eine berufliche Abklärung zu (Mitteilungen, IV-Akten 194
und 231), welche jedoch wegen einer Verschlechterung seiner Gesundheit per 31.
August 2021 abgebrochen werden mussten (vgl. IV-Akten 251 f.). Mit Verfügung
vom 8. Dezember 2021 wurden die Integrationsmassnahmen abgeschlossen (IV-Akte
260) und das Dossier in die Rentenprüfung gegeben. Vom 20. Dezember 2021 bis 3.
Januar 2022 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik D____
(Bericht, IV-Akte 262, S. 2).
Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. E____ ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag, welches am 26. Mai 2022 erstattet wurde (IV-Akte 266). Gestützt
darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 bei einem IV-Grad von 28%
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 270). Gegen den
Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer - nun vertreten durch die F____ - am 7.
September 2022 Einwand (IV-Akten 274 und 277). Im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis
16. August 2022 fand in der Klinik G____ eine erneute stationäre Behandlung
statt (Austrittsbericht, IV-Akte 284). Nach Einholung einer Stellungnahme des
RAD und des Rechtsdienstes (IV-Akten 287 und 289) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 7. November 2022 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 291).
II.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Verfügung
vom 7. November 2022 aufzuheben.
2.
Es sei nach Einholung
eines Gerichtsgutachtens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
entscheiden.
Eventualiter seit dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 eine
Invalidenrente von mindestens 45% zuzusprechen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4.
Unter o/e-Kostenfolge
(zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.
Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Februar 2023 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2022 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 7.
November 2022 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 28% ab.
Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ vom 26. Mai 2022 (IV-Akte 266).
2.2.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auf
das Gutachten von Dr. E____ nicht abgestellt werden könne, weshalb die
Verfügung vom 7. November 2022 aufzuheben und über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zu entscheiden sei.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, am 18. März 2022 untersucht. Der Gutachter attestierte dem
Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ständiger
Gebrauch (ICD-10: F12.25, IV-Akte 266, S. 17). Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter aktenanamnestisch eine einfache
Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) sowie einen Status nach
psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch:
psychotische Störung (ICD-10: F19.5) an (IV-Akte 266, S. 17).
4.1.2. Weiter führte der Gutachter aus, der ausprägte Substanzkonsum bei
Cannabisabhängigkeit führe zu Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit.
Medizinisch-theoretisch ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter
Hilfsarbeiter, welche als gut strukturierte Tätigkeit auch als leidensangepasst
anzusehen sei, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. 70% (bezogen auf ein
Vollzeitpensum, IV-Akte 266, S. 20). Während der Dauer der drogeninduzierten
Psychose (Ende 2019/Anfang 2020) habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte
266, S. 20).
4.2.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und
materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (auch
aus subjektiver Sicht) sowie den Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten des
Beschwerdeführers (IV-Akte 266, S. 9 ff.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass der psychiatrische Gutachter die Diagnosen sorgfältig hergeleitet hat und
dabei die Ergebnisse verschiedener apparativer und Labor-Untersuchungen in das
Gutachten einbezog (Gutachten, IV-Akte 266, S. 16). Zudem nahm der Gutachter zu
anderslautenden Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch den
behandelnden Psychiater und die psychiatrischen Kliniken ausführlich Stellung (IV-Akte
266, S. 18). Zudem prüfte er die Standardindikatoren (IV-Akte 266, S. 19-20). Bei
einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend
erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
4.3.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag
keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.4.
Zum einen ist festzuhalten, dass sich der Gutachter auch zu der von
der Klinik geäusserten Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (nachfolgend PTBS) äusserte und hierzu ausführte, diese sei
aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Akte 266, S. 18). So seien
die grundlegenden Symptome dieser Traumafolgestörung (intensives Wiedererinnern
oder Flashbacks, vegetative Übererregung, Vermeidungsverhalten) nicht zu
erfragen gewesen. Es könne vermutet werden, dass man sich auf den tragischen
Tod eines jugendlichen Kollegen des Versicherten beziehe. Ob hier allerdings
die Traumakriterien gemäss ICD-10 erfüllt seien, sei unsicher. Diese
Ausführungen erscheinen vorliegend als nachvollziehbar, weil die - lediglich
als Verdachtsdiagnose im Austrittsbericht der Klinik D____ anlässlich des
stationären Aufenthalts vom 20. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 gestellte - PTBS
(IV-Akte 262, S. 2) weder in den Austrittsberichten der C____ oder der Klinik G____
(IV-Akten 127, 155, 257 und 284) noch im Bericht des behandelnden Psychiaters
bzw. der behandelnden Psychotherapeutin vom 30. August 2021 erwähnt wird (IV-Akte
243). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Dr. E____ um einen erfahrenen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und einen zertifizierten
medizinischen Gutachter SIM handelt, ist davon auszugehen, dass er bei
Vorliegen einer solchen Störung diese erkannt und beschrieben hätte.
4.5.
Hinsichtlich der von der C____ in ihren Austrittsberichten erwähnten
Diagnose einer Anpassungsstörung, die auf einer am 13. Juni 2019 durchgeführten
CTQ (Child Trauma Questionnaire), d.h. einer subjektiven Einschätzung der
Kindheit durch den Beschwerdeführer basiert, ist festzuhalten, dass die
entsprechenden Berichte mit dieser Diagnose bei den Akten gelistet und bei der
Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt
wurden. Zudem fehlen in diesen Berichten Hinweise auf eine über den stationären
Aufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Zuletzt erscheint diese Diagnose
lediglich in den Berichten der C____, nicht aber im neuesten Bericht der Klinik
G____ (IV-Akte 283, S. 2) und auch nicht im Bericht des behandelnden
Psychiaters/behandelnden Psychotherapeutin vom 30. August 2021, in welchem
stattdessen die Z-Diagnose einer emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit
aufgeführt wurde (IV-Akte 243, S. 1).
4.6.
Hinsichtlich der im Austrittsbericht der Klinik D____ vom 4. Januar
2022 erwähnten Verdachtsdiagnose einer sonstigen spezifischen
Persönlichkeitsstörung (F60.8, vgl. IV-Akte 262, S. 2) nahm Dr. E____ in seinem
Gutachten ausführlich Stellung und hielt fest, dass diese Diagnose bei einer
Suchterkrankung mit einem so ausgeprägten kontinuierlichen Konsum aus
gutachterlicher Sicht nicht vergeben werden und erst nach stabiler
Drogenabstinenz evaluiert werden sollte (IV-Akte 266, S. 18).
4.7.
Zum Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Oktober 2022
anlässlich der stationären Behandlung vom 7. Juli bis 6. August 2022 aufgrund
einer depressiven Symptomatik und Cannabis Abusus hat der RAD bereits am 25.
Oktober 2022 nachvollziehbar Stellung bezogen (IV-Akte 287). Die im besagten
Bericht aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestand
bei Austritt bereits nicht mehr und wurde auch nicht mit antidepressiver
Medikation behandelt (IV-Akte 284, S. 2 und 5 sowie IV-Akte 287, S. 2). Daneben
finden sich im Bericht keine Diagnosen, die bis anhin nicht thematisiert worden
sind, weshalb dieser Bericht auch nicht nochmals dem Gutachter hätte vorgelegt
werden müssen.
4.8.
Zum Abschlussbericht des [...]spitals [...] über das erfolgte
Aufbautraining vom 26. April bis 16. Mai 2021 ist festzuhalten, dass dieser
entgegen der Ausführungen in der Beschwerde bei den relevanten Akten im
Gutachten gelistet und somit bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und
der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (IV-Akte 266, S. 7).
4.9.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass das psychiatrische
Gutachten in seiner Beurteilung als schlüssig erscheint und vollumfänglich
darauf abgestellt werden kann. In materieller Sicht bestehen keine Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, sodass die Einholung eines Gerichtsgutachtens
vorliegend nicht notwendig ist. Entsprechend ist in medizinischer Hinsicht mit
Ausnahme der Dauer der drogeninduzierten Psychose (Ende 2019/Anfang 2020) von
einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen.
5.
5.1.
Im vorliegenden Fall wurde das Valideneinkommen von der
Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen nach Art. 26 IVV bestimmt.
Dies erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014
eine Ausbildung zum Elektroinstallateur abbrach und seither aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkungen keine Ausbildung absolvieren konnte, als korrekt. Strittig ist
jedoch, welche Fassung dieser Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommt.
Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass die
altrechtliche Fassung massgebend sei, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die
Fassung ab 1. Januar 2022 anzuwenden sei.
5.2.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind -
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. anstelle vieler
BGE 140 V 41 E. 6.3).
5.3.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung, gilt folgendes: Konnte die versicherte Person wegen der
Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben entspricht das
Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach
Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung 21
Altersjahren: 70%, nach Vollendung von 21 Altersjahren / vor Vollendung von 25
Altersjahren: 80%, nach Vollendung von 25 Altersjahren / vor Vollendung von 30
Altersjahren: 90%.
5.4.
Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 lauten
wie folgt: Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht
vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen
Bestimmungen zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits
eine ganze Rente erhalten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021.
5.5.
Da in der angefochtenen Verfügung der Rentenanspruch per September
2020, mithin sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs, geprüft wurde und dies
zu einem IV-Grad von 28% führte, was keinen Rentenanspruch zur Folge hatte, da
dieser unter der massgeblichen Grenze von 40% lag, kommt die
Übergangsbestimmung vorliegend nicht zur Anwendung, was auch der
Beschwerdeführer einräumt (Beschwerde, S. 9 in fine). Beanstandungen gegen die
beiden Vergleichseinkommen des Einkommensvergleichs in der angefochtenen
Verfügung wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und es sind auch keine
Gründe hierfür ersichtlich, so dass darauf abgestellt werden kann. Der
Beschwerdeführer ist nun aber der Ansicht, dass mit dem Inkrafttreten des neuen
Rechts per 1. Januar 2022 veränderte Umstände vorliegen würden, weshalb auf
diesem Zeitpunkt die Frage eines Rentenanspruchs erneut zu prüfen sei
(Beschwerde, S. 10). Dieser Ansicht kann jedoch vorliegend nicht gefolgt
werden.
5.6.
Im Informationsschreiben 21/2022 des BSV an die IV-Stellen mit dem
Titel "Übergangsrecht
WEIV in Bezug auf Invaliditätsgradbemessung und Festlegung des Rentenanspruchs" vom 7. September 2022 wird
folgendes vermerkt:
"In Anlehnung an
diese allgemeinen intertemporalen Grundsätze wurde in den Rz 9100 ff. des Kreisschreibens
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) in Bezug auf die
Invaliditätsgradbemessung und die Festlegung des Rentenanspruchs eine übergangsrechtliche
Regelung getroffen. Danach gelangen bei den erstmaligen Rentenzusprachen diejenigen
Bestimmungen zur Anwendung, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs in Geltung standen. Bei den erstmaligen abgestuften bzw.
befristeten Rentenzusprachen und bei den Revisionsfällen sind hingegen die zum
Zeitpunkt der massgebenden Änderung geltenden Bestimmungen anwendbar.
In den letzten Wochen sind bereits diverse Urteile von kantonalen Gerichten
ergangen, welche diese intertemporalrechtliche Regelung direkt oder auch
indirekt bestätigt haben. Diesen Urteilen lässt sich darüber hinaus entnehmen,
dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung für die Gerichte
wichtig ist als zeitliche Grenze für die Überprüfung des Sachverhaltes, daraus
aber nicht geschlossen werden darf, dass es auch für die Bestimmung des
anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses ankommen würde. Vielmehr
spielt der für diese Belange zufällige Zeitpunkt des Verfügungserlasses
grundsätzlich keine Rolle für die Festlegung des anwendbaren Rechts, zumal
diesem doch stets eine gewisse Willkür anhaftet (vgl. hierzu etwa auch BGE 139
V 263).
Im Hinblick auf eine schweizweit einheitliche Rechtsanwendung möchten wir
Sie daher bitten, bei der Prüfung der kantonalen Urteile ein spezielles
Augenmerk auf die korrekte Anwendung der zitierten intertemporalen Regelungen
zu legen und bei allfällig abweichenden Entscheiden konsequent einen Weiterzug
ans Bundesgericht zu prüfen."
5.7.
Daraus folgt, dass bei den erstmaligen Rentenzusprachen diejenigen
Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs in Geltung standen. Entsprechend sind bei Verfügungen über die
erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründen, die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (Rz.
9101 KSIR). Der vorliegende Fall ist darunter zu subsumieren, da aufgrund der
Neuanmeldung im März 2020 ein Rentenanspruch per September 2020 zu prüfen ist.
Somit sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen des IVG und der IVV
anwendbar. Demgegenüber betreffen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 2020 (Weiterentwicklung IV) nur Fälle, in denen es um die Anpassung
laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr
noch nicht vollendet haben, geht. Da dem Versicherten noch keine Rente
zugesprochen wurde, sind die von ihm geltend gemachten Übergangsbestimmungen
zur IVG-Rentenrevision nicht anwendbar (vgl. auch Erwägungen 5.4 und 5.5 vorstehend).
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass vorliegend keine Revision per 1.
Januar 2022 durchzuführen war, da es vorliegend um eine erstmalige
Rentenzusprache geht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als
korrekt.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfah-rens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlass-fällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Richtlinie aus, dass bei der Über-prüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostener-lasshonorar von CHF 3'000.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwech-sel. Dem
Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: