Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.121

Verfügung vom 7. November 2022

Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1999 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar 2016 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Im Rahmen einer Schadenminderungsauflage verlangte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis (IV-Akte 99). In der Folge schloss sie die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ab (IV-Akte 103). Zwischen Juli 2019 und Juli 2020 war der Beschwerdeführer mehrfach in stationärer Behandlung in den C____ Kliniken (nachfolgend C____, IV-Akte 127).

Im März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 110), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin wiederum einen Abstinenznachweis auferlegte (IV-Akte 112). Nachdem dieser Nachweis erbracht worden war (IV-Akten 115 und 123; vgl. auch IV-Akte 135), verlangte die Beschwerdegegnerin als weitere Schadenminderungsauflage eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Aufrechterhaltung der Abstinenz (IV-Akte 149). Nach mehreren negativen Drogentests gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining (IV-Akte 162), welches anschliessend verlängert wurde (IV-Akte 177). Im Februar 2021 stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass die Schadenminderungsauflage bezüglich Abstinenz eingehalten worden sei, diejenige betreffend Therapie hingegen nicht; ausserdem erhalte der Beschwerdeführer keine ADHS-Medikation (IV-Akte 174). Im weiteren Verlauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein zweites Aufbautraining sowie eine berufliche Abklärung zu (Mitteilungen, IV-Akten 194 und 231), welche jedoch wegen einer Verschlechterung seiner Gesundheit per 31. August 2021 abgebrochen werden mussten (vgl. IV-Akten 251 f.). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurden die Integrationsmassnahmen abgeschlossen (IV-Akte 260) und das Dossier in die Rentenprüfung gegeben. Vom 20. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik D____ (Bericht, IV-Akte 262, S. 2).

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. E____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 26. Mai 2022 erstattet wurde (IV-Akte 266). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 bei einem IV-Grad von 28% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 270). Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer - nun vertreten durch die F____ - am 7. September 2022 Einwand (IV-Akten 274 und 277). Im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 16. August 2022 fand in der Klinik G____ eine erneute stationäre Behandlung statt (Austrittsbericht, IV-Akte 284). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD und des Rechtsdienstes (IV-Akten 287 und 289) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2022 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 291).

II.        

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 7. November 2022 aufzuheben.

2.     Es sei nach Einholung eines Gerichtsgutachtens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Eventualiter seit dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente von mindestens 45% zuzusprechen.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.     Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Februar 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2022 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 28% ab. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 26. Mai 2022 (IV-Akte 266).

2.2.            Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten von Dr. E____ nicht abgestellt werden könne, weshalb die Verfügung vom 7. November 2022 aufzuheben und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zu entscheiden sei.

2.3.            Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                  

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.            Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.            Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.            Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                  

4.1.            4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. März 2022 untersucht. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch (ICD-10: F12.25, IV-Akte 266, S. 17). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter aktenanamnestisch eine einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10: F90.0) sowie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch: psychotische Störung (ICD-10: F19.5) an (IV-Akte 266, S. 17).

4.1.2. Weiter führte der Gutachter aus, der ausprägte Substanzkonsum bei Cannabisabhängigkeit führe zu Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter, welche als gut strukturierte Tätigkeit auch als leidensangepasst anzusehen sei, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. 70% (bezogen auf ein Vollzeitpensum, IV-Akte 266, S. 20). Während der Dauer der drogeninduzierten Psychose (Ende 2019/Anfang 2020) habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 266, S. 20).

4.2.            Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (auch aus subjektiver Sicht) sowie den Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers (IV-Akte 266, S. 9 ff.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter die Diagnosen sorgfältig hergeleitet hat und dabei die Ergebnisse verschiedener apparativer und Labor-Untersuchungen in das Gutachten einbezog (Gutachten, IV-Akte 266, S. 16). Zudem nahm der Gutachter zu anderslautenden Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater und die psychiatrischen Kliniken ausführlich Stellung (IV-Akte 266, S. 18). Zudem prüfte er die Standardindikatoren (IV-Akte 266, S. 19-20). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.3.            Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.4.            Zum einen ist festzuhalten, dass sich der Gutachter auch zu der von der Klinik geäusserten Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend PTBS) äusserte und hierzu ausführte, diese sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Akte 266, S. 18). So seien die grundlegenden Symptome dieser Traumafolgestörung (intensives Wiedererinnern oder Flashbacks, vegetative Übererregung, Vermeidungsverhalten) nicht zu erfragen gewesen. Es könne vermutet werden, dass man sich auf den tragischen Tod eines jugendlichen Kollegen des Versicherten beziehe. Ob hier allerdings die Traumakriterien gemäss ICD-10 erfüllt seien, sei unsicher. Diese Ausführungen erscheinen vorliegend als nachvollziehbar, weil die - lediglich als Verdachtsdiagnose im Austrittsbericht der Klinik D____ anlässlich des stationären Aufenthalts vom 20. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 gestellte - PTBS (IV-Akte 262, S. 2) weder in den Austrittsberichten der C____ oder der Klinik G____ (IV-Akten 127, 155, 257 und 284) noch im Bericht des behandelnden Psychiaters bzw. der behandelnden Psychotherapeutin vom 30. August 2021 erwähnt wird (IV-Akte 243). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Dr. E____ um einen erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und einen zertifizierten medizinischen Gutachter SIM handelt, ist davon auszugehen, dass er bei Vorliegen einer solchen Störung diese erkannt und beschrieben hätte.

4.5.            Hinsichtlich der von der C____ in ihren Austrittsberichten erwähnten Diagnose einer Anpassungsstörung, die auf einer am 13. Juni 2019 durchgeführten CTQ (Child Trauma Questionnaire), d.h. einer subjektiven Einschätzung der Kindheit durch den Beschwerdeführer basiert, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Berichte mit dieser Diagnose bei den Akten gelistet und bei der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt wurden. Zudem fehlen in diesen Berichten Hinweise auf eine über den stationären Aufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Zuletzt erscheint diese Diagnose lediglich in den Berichten der C____, nicht aber im neuesten Bericht der Klinik G____ (IV-Akte 283, S. 2) und auch nicht im Bericht des behandelnden Psychiaters/behandelnden Psychotherapeutin vom 30. August 2021, in welchem stattdessen die Z-Diagnose einer emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit aufgeführt wurde (IV-Akte 243, S. 1).

4.6.            Hinsichtlich der im Austrittsbericht der Klinik D____ vom 4. Januar 2022 erwähnten Verdachtsdiagnose einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung (F60.8, vgl. IV-Akte 262, S. 2) nahm Dr. E____ in seinem Gutachten ausführlich Stellung und hielt fest, dass diese Diagnose bei einer Suchterkrankung mit einem so ausgeprägten kontinuierlichen Konsum aus gutachterlicher Sicht nicht vergeben werden und erst nach stabiler Drogenabstinenz evaluiert werden sollte (IV-Akte 266, S. 18).

4.7.            Zum Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Oktober 2022 anlässlich der stationären Behandlung vom 7. Juli bis 6. August 2022 aufgrund einer depressiven Symptomatik und Cannabis Abusus hat der RAD bereits am 25. Oktober 2022 nachvollziehbar Stellung bezogen (IV-Akte 287). Die im besagten Bericht aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestand bei Austritt bereits nicht mehr und wurde auch nicht mit antidepressiver Medikation behandelt (IV-Akte 284, S. 2 und 5 sowie IV-Akte 287, S. 2). Daneben finden sich im Bericht keine Diagnosen, die bis anhin nicht thematisiert worden sind, weshalb dieser Bericht auch nicht nochmals dem Gutachter hätte vorgelegt werden müssen.

4.8.            Zum Abschlussbericht des [...]spitals [...] über das erfolgte Aufbautraining vom 26. April bis 16. Mai 2021 ist festzuhalten, dass dieser entgegen der Ausführungen in der Beschwerde bei den relevanten Akten im Gutachten gelistet und somit bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (IV-Akte 266, S. 7).

4.9.            Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten in seiner Beurteilung als schlüssig erscheint und vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. In materieller Sicht bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, sodass die Einholung eines Gerichtsgutachtens vorliegend nicht notwendig ist. Entsprechend ist in medizinischer Hinsicht mit Ausnahme der Dauer der drogeninduzierten Psychose (Ende 2019/Anfang 2020) von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen.

5.                  

5.1.            Im vorliegenden Fall wurde das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen nach Art. 26 IVV bestimmt. Dies erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur abbrach und seither aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Ausbildung absolvieren konnte, als korrekt. Strittig ist jedoch, welche Fassung dieser Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommt. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass die altrechtliche Fassung massgebend sei, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fassung ab 1. Januar 2022 anzuwenden sei.

5.2.            Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. anstelle vieler BGE 140 V 41 E. 6.3).

5.3.            Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, gilt folgendes: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung 21 Altersjahren: 70%, nach Vollendung von 21 Altersjahren / vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80%, nach Vollendung von 25 Altersjahren / vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90%.

5.4.            Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 lauten wie folgt: Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021.

5.5.            Da in der angefochtenen Verfügung der Rentenanspruch per September 2020, mithin sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs, geprüft wurde und dies zu einem IV-Grad von 28% führte, was keinen Rentenanspruch zur Folge hatte, da dieser unter der massgeblichen Grenze von 40% lag, kommt die Übergangsbestimmung vorliegend nicht zur Anwendung, was auch der Beschwerdeführer einräumt (Beschwerde, S. 9 in fine). Beanstandungen gegen die beiden Vergleichseinkommen des Einkommensvergleichs in der angefochtenen Verfügung wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und es sind auch keine Gründe hierfür ersichtlich, so dass darauf abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nun aber der Ansicht, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2022 veränderte Umstände vorliegen würden, weshalb auf diesem Zeitpunkt die Frage eines Rentenanspruchs erneut zu prüfen sei (Beschwerde, S. 10). Dieser Ansicht kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden.

5.6.            Im Informationsschreiben 21/2022 des BSV an die IV-Stellen mit dem Titel "Übergangsrecht WEIV in Bezug auf Invaliditätsgradbemessung und Festlegung des Rentenanspruchs" vom 7. September 2022 wird folgendes vermerkt:

"In Anlehnung an diese allgemeinen intertemporalen Grundsätze wurde in den Rz 9100 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) in Bezug auf die Invaliditätsgradbemessung und die Festlegung des Rentenanspruchs eine übergangsrechtliche Regelung getroffen. Danach gelangen bei den erstmaligen Rentenzusprachen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Geltung standen. Bei den erstmaligen abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprachen und bei den Revisionsfällen sind hingegen die zum Zeitpunkt der massgebenden Änderung geltenden Bestimmungen anwendbar.

In den letzten Wochen sind bereits diverse Urteile von kantonalen Gerichten ergangen, welche diese intertemporalrechtliche Regelung direkt oder auch indirekt bestätigt haben. Diesen Urteilen lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung für die Gerichte wichtig ist als zeitliche Grenze für die Überprüfung des Sachverhaltes, daraus aber nicht geschlossen werden darf, dass es auch für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses ankommen würde. Vielmehr spielt der für diese Belange zufällige Zeitpunkt des Verfügungserlasses grundsätzlich keine Rolle für die Festlegung des anwendbaren Rechts, zumal diesem doch stets eine gewisse Willkür anhaftet (vgl. hierzu etwa auch BGE 139 V 263).

Im Hinblick auf eine schweizweit einheitliche Rechtsanwendung möchten wir Sie daher bitten, bei der Prüfung der kantonalen Urteile ein spezielles Augenmerk auf die korrekte Anwendung der zitierten intertemporalen Regelungen zu legen und bei allfällig abweichenden Entscheiden konsequent einen Weiterzug ans Bundesgericht zu prüfen."

5.7.            Daraus folgt, dass bei den erstmaligen Rentenzusprachen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Geltung standen. Entsprechend sind bei Verfügungen über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründen, die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (Rz. 9101 KSIR). Der vorliegende Fall ist darunter zu subsumieren, da aufgrund der Neuanmeldung im März 2020 ein Rentenanspruch per September 2020 zu prüfen ist. Somit sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen des IVG und der IVV anwendbar. Demgegenüber betreffen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung IV) nur Fälle, in denen es um die Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, geht. Da dem Versicherten noch keine Rente zugesprochen wurde, sind die von ihm geltend gemachten Übergangsbestimmungen zur IVG-Rentenrevision nicht anwendbar (vgl. auch Erwägungen 5.4 und 5.5 vorstehend). Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass vorliegend keine Revision per 1. Januar 2022 durchzuführen war, da es vorliegend um eine erstmalige Rentenzusprache geht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt.

6.                  

6.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfah-rens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlass-fällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus, dass bei der Über-prüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostener-lasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwech-sel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: