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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.122
Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Mai 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 181). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. November 2018 gut (Verfahren IV.2017.108; IV-Akte 199). Aufgrund dieses Urteils sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 rückwirkend per 1. Juli 2015 eine Viertelrente zu (IV-Akte 230). Dabei nahm die zuständige Ausgleichskasse eine Verrechnung der Rentennachzahlungen mit Vorschussleistungen der [...]Gesellschaft in Höhe von Fr. 5'293.15 vor, in der Auffassung, dass die entsprechenden Rentennachzahlungen direkt der [...]Gesellschaft ausbezahlt werden sollten. In der Folge focht die Beschwerdeführerin die Verfügung beim Sozialversicherungsgericht an. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Revision des Urteils vom 28. November 2018 ein (IV-Akte 233), weil nach ihrer Ansicht von einem Invaliditätsgrad von 55% auszugehen sei, womit ihr statt der Viertelrente eine halbe Rente zustehen würde. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 gab das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Beschwerde statt und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft abkläre (IV-Akte 245). Dagegen wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 25. November 2020 ab (IV-Akte 300).
Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der [...]Gesellschaft und der zuständigen Ausgleichskasse um Unterlagen zu den entrichteten Vorschussleistungen und den allgemeinen Versicherungsbestimmungen ersucht hatte (Unterlagen Ausgleichskasse, IV-Akte 266), kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die vorgesehene Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft rechtmässig sei. Sie erliess deshalb die Verfügung vom 8. März 2021, worin sie den Anspruch auf eine Viertelrente sowie die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung bestätigte (IV-Akte 313).
Anschliessend richtete die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben an die Beschwerdegegnerin, die teilweise noch während der Beschwerdefrist bei der IV-Stelle eintrafen (Schreiben vom 10.03.2021, IV-Akte 317; Schreiben vom 14.03.2021, IV-Akte 316).
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 (IV-Akte 423), worin ausdrücklich der Antrag auf Rentenrevision wegen eines veränderten Gesundheitszustandes gestellt wurde, als Revisionsgesuch entgegengenommen.
II.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 übermittelt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das E-Mail der Versicherten vom 21. Dezember 2022 sowie deren Schreiben vom 22. November, vom 6., 12., 14., 18. und 21. Dezember 2022 als Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2022 wird die Versicherte aufgefordert, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu unterzeichnen.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 (Postaufgabe 2. Januar 2023) ergänzt die Versicherte ihre Beschwerde. In der Beilage reicht sie den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 der Zürich Versicherungs-Gesellschaft sowie weitere Unterlagen ein. Zudem beantragt die Versicherte mit einem separaten Schreiben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2023 (Postaufgabe: 1. Februar 2023) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. In der Beilage reicht sie verschiedene medizinische Berichte sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2017 ein.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin erneut und reicht ein Kostenerlasszeugnis sowie entsprechende Unterlagen ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 58 Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ergibt.
1.3. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4. Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung bezieht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen