Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.122

Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeabweisung.

 

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Mai 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 181). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. November 2018 gut (Verfahren IV.2017.108; IV-Akte 199). Aufgrund dieses Urteils sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 rückwirkend per 1. Juli 2015 eine Viertelrente zu (IV-Akte 230). Dabei nahm die zuständige Ausgleichskasse eine Verrechnung der Rentennachzahlungen mit Vorschussleistungen der [...]Gesellschaft in Höhe von Fr. 5'293.15 vor, in der Auffassung, dass die entsprechenden Rentennachzahlungen direkt der [...]Gesellschaft ausbezahlt werden sollten. In der Folge focht die Beschwerdeführerin die Verfügung beim Sozialversicherungsgericht an. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Revision des Urteils vom 28. November 2018 ein (IV-Akte 233), weil nach ihrer Ansicht von einem Invaliditätsgrad von 55% auszugehen sei, womit ihr statt der Viertelrente eine halbe Rente zustehen würde. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 gab das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Beschwerde statt und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft abkläre (IV-Akte 245). Dagegen wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 25. November 2020 ab (IV-Akte 300).

Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der [...]Gesellschaft und der zuständigen Ausgleichskasse um Unterlagen zu den entrichteten Vorschussleistungen und den allgemeinen Versicherungsbestimmungen ersucht hatte (Unterlagen Ausgleichskasse, IV-Akte 266), kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die vorgesehene Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft rechtmässig sei. Sie erliess deshalb die Verfügung vom 8. März 2021, worin sie den Anspruch auf eine Viertelrente sowie die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung bestätigte (IV-Akte 313).

Anschliessend richtete die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben an die Beschwerdegegnerin, die teilweise noch während der Beschwerdefrist bei der IV-Stelle eintrafen (Schreiben vom 10.03.2021, IV-Akte 317; Schreiben vom 14.03.2021, IV-Akte 316).

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 (IV-Akte 423), worin ausdrücklich der Antrag auf Rentenrevision wegen eines veränderten Gesundheitszustandes gestellt wurde, als Revisionsgesuch entgegengenommen.

II.       

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 übermittelt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das E-Mail der Versicherten vom 21. Dezember 2022 sowie deren Schreiben vom 22. November, vom 6., 12., 14., 18. und 21. Dezember 2022 als Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2022 wird die Versicherte aufgefordert, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu unterzeichnen.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 (Postaufgabe 2. Januar 2023) ergänzt die Versicherte ihre Beschwerde. In der Beilage reicht sie den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 der Zürich Versicherungs-Gesellschaft sowie weitere Unterlagen ein. Zudem beantragt die Versicherte mit einem separaten Schreiben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2023 (Postaufgabe: 1. Februar 2023) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. In der Beilage reicht sie verschiedene medizinische Berichte sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2017 ein.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin erneut und reicht ein Kostenerlasszeugnis sowie entsprechende Unterlagen ein.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

1.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 58 Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ergibt.

1.3.          Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4.          Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung bezieht.

2.                

2.1.          Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

2.2.          Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2. sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407, 409 E. 1.1). Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2 sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1., SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, sowie Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Verzögert die Einholung eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1.).

3.                

3.1.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.

3.2.          In einem ersten Schritt ergibt sich aufgrund der Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (IV-Akte 199), vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 245) und 25. November 2020 (IV-Akte 300), dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelrente zukommt. Infolge des im August 2020 eröffneten Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2020 war zum damaligen Zeitpunkt aber noch die Frage nach der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung abklärungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin hatte diesbezüglich bei der Ausgleichskasse und der [...]Gesellschaft die entsprechenden Unterlagen angefordert und nach einer eingehenden Prüfung durch den Rechtsdienst (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 272) weitere Unterlagen angefordert (Schreiben vom 29.10.2020, IV-Akte 275), welche erst auf Mahnung (Mahnschreiben vom 1.12.2020, IV-Akte 283) im Dezember 2020 eingingen (vgl. IV-Akte 295-297). In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst am 18. Januar 2021 eingehend zur Sachlage und beurteilte die Verrechnung als rechtmässig (Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 309). Dies teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2021 mit und gewährte ihr damit das rechtliche Gehör (IV-Akte 310). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin am 8. März 2021 eine Verfügung, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelrente bestehe und die Drittauszahlung rechtmässig erfolgt sei (IV-Akte 313). Damit kam die IV-Stelle der Aufforderung im Urteil vom 12. Februar 2020 nach. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Zeitraum zwischen der Eröffnung dieses Urteils im August 2020 und dem Verfügungserlass am 8. März 2021 unter Berücksichtigung der Mahnungsfrist als angemessen, sodass diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung auszugehen ist.

3.3.          In einem zweiten Schritt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits nach der Eröffnung des Urteils vom 12. Februar 2020 mehrfach anschrieb und verschiedene, teilweise weit zurückliegende Sachverhaltselemente thematisierte, welche sie mit zahlreichen (bereits in den Akten befindlichen) Unterlagen untermauerte. Diesen Schreiben lassen sich allerdings keine Hinweise entnehmen, dass es seit der letzten gerichtlichen Beurteilung zu einer möglichen, abklärungsbedürftigen Verschlechterung gekommen wäre. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin zu entsprechenden medizinischen Abklärungen nicht verpflichtet. Eine Rechtsverzögerung liegt auch diesbezüglich nicht vor.

3.4.          Das Gleiche gilt für die zahlreichen unmittelbar nach der Verfügung vom 8. März 2021 von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin gerichteten Briefe. So bemängelte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. März 2021 gemäss dem Titel "Nachtrag zum Einschreiben" im Wesentlichen, dass sie keine Stellungnahme der IV-Stelle erhalten habe (IV-Akte 316). Darüber hinaus bezog sich das Schreiben zur Hauptsache auf lange zurückliegende Sachverhalte, sodass daraus kein Anfechtungswillen bezüglich der Verfügung vom 8. März 2021 erkennbar war. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nachvollziehbar, dass die IV-Stelle darauf verzichtete, diese an das Gericht weiterzuleiten und stattdessen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2021 darauf hinwies, dass die Verrechnung rechtmässig erfolgt sei und die Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eine Revision beantragen könne (IV-Akte 318). Trotz dieses Hinweises lässt sich den nachfolgenden Schreiben der Beschwerdeführerin keine Absicht der Beschwerdeführerin entnehmen, eine mögliche Verschlechterung geltend zu machen und um eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu ersuchen. Deshalb liegt auch für diesen Zeitraum keine Rechtsverzögerung vor.

3.5.          Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November 2022 (IV-Akte 423, S. 1) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte, nahm die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben als Gesuch um eine Revision nach Art. 17 ATSG entgegen. Aufgrund des bisher verstrichenen Zeitraums, welcher sich noch ohne weiteres im Rahmen der üblichen Verfahrensdauer bewegt, ist ebenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung auszugehen.

4.                

4.1.          Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: