Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

Advokatur C____,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.12

Verfügung vom 7. Dezember 2021

IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977 in Kroatien, lebt seit 1991 in der Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz (vgl. die Zeugnisse; IV-Akte 11, S. 7 ff.), liess sie sich im Jahr 1997 zur Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. die Bestätigung; IV-Akte 11, S. 3 f.). Anschliessend arbeitete sie bis 2002 als Pflegehelferin (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 26, S. 1). Zuletzt war sie in dieser Funktion von Dezember 2001 bis Juni 2002 (80 %) im Alterszentrum D____ angestellt (vgl. IV-Akte 7).

b)        Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. E____ vom 30. Mai 2002 und vom 24. Juli 2002; IV-Akten 6 und 13). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 wies die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab, da ihr eine rückenschonende Tätigkeit 100 % zumutbar sei (vgl. IV-Akte 19). Ab 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007 Mutter wurde (vgl. IV-Akte 25, S. 11), zunächst als Betreuungshilfe, dann als Haushälterin und schliesslich als selbstständige Betreuerin und Haushaltshilfe. Letztmals erwerbstätig war sie im 2013 (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 26, S. 1]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 31, S. 2 ff.]).

c)         Am 19. Dezember 2017 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf der Kunsteisbahn eine petrochantäre Femurfraktur rechts zu, welche am 20. Dezember 2017 operativ saniert wurde (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 35, S. 47). Im August 2018 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug an. Sie erklärte, sie sei arbeitsunfähig, seit sie am 17. Dezember 2017 auf der Kunsteisbahn ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut Abklärungen. Sie holte namentlich medizinische Unterlagen ein (vgl. insb. die Unterlagen des F____spitals [...] [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 5. November 2018 [IV-Akte 41] und den Bericht der G____ Kliniken vom 6. Dezember 2018 [IV-Akte 45]) und nahm eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 13. Februar 2019; IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 8. April 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 52). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 56; siehe zudem den begründeten Einwand der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 [IV-Akte 60]).

d)        Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 62) veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das H____ (vgl. das Gutachten des H____ vom 16. November 2020; IV-Akte 107). Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 mit, man gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 110). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 Einwand. Der Eingabe legte sie ein Attest von Dr. E____ vom 12. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 115). Am 19. April 2021 liess Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach er die Beschwerdeführerin seit dem 13. April 2021 behandle (vgl. IV-Akte 119). Am 31. Mai 2021 begründete die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand näher. Sie beantragte insbesondere die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter seien neue medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 122). In der Folge forderte die IV-Stelle von den behandelnden Ärzten weitere Unterlagen an (vgl. die Berichte von Dr. I____ vom 27. Juni 2021 und vom 27. Oktober 2021; IV-Akten 127 und 138). Am 26. November 2021 äusserte sich Dr. J____, c/o RAD (vgl. IV-Akte 140). Am 30. November 2021 nahm Dr. K____, c/o RAD, Stellung (vgl. IV-Akte 141). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 143).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit zu tätigen, und es sei im Anschluss daran erneut über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2022 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April 2022 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 25. April 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei gestützt auf das Gutachten des H____ vom 16. November 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge. Bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne durchgeführten Einkommensvergleich ergebe sich – bei einem Anteil Erwerb von 70 % – somit im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 10.06 % resp. ein IV-Grad von 7.04 % (10.06 x 0.70). Im Haushalt (30 %) betrage die Einschränkung 7 % und der IV-Grad folglich 2.1 % (7 x 0.30). Damit sei die Verneinung eines Rentenanspruches als rechtens zu erachten (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten des H____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung der sie behandelnden Ärzte zu folgen. Allenfalls bedürfe es weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

 

 

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das Gutachten des H____ vom 16. November 2020, mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.       Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.       4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.       4.5.1.  Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 49) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 7. Dezember 2021; IV-Akte 143).

4.5.2.  Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt, ausgefüllt am 18. Dezember 2018, gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Im Bericht vom 13. Februar 2019 über die Haushaltsabklärung (IV-Akte 49) wurde festgehalten, die Angaben der Versicherten zur theoretischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien sehr ungenau und würden sich widersprechen. Einerseits habe sie angegeben, dass sie ein 50%-Pensum ausführen würde wegen der Betreuung der Tochter. Dann habe sie angegeben, dass sie ein Vollzeitpensum ausführen würde, weil ihre Tochter bereits sehr selbstständig sei. Sie habe auch vor der Geburt der Tochter Vollzeit gearbeitet. Schliesslich mache sie geltend, dass ein 80%-Pensum eigentlich ausreichend wäre, da sie Zeit für sich selber haben müsse. Abschliessend habe sie das 80%-Pensum wieder verworfen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.5.3.  Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stellte in der Folge klar, ein Vollerwerb sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte werde seit 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt und sei seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Gesundheitsschaden sei jedoch erst im Dezember 2017 eingetreten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre demnach längst notwendig gewesen, als sich der Unfall ereignet habe. Deshalb müsse der Anteil Erwerb anhand des Finanzbedarfs ermittelt werden. Diesbezüglich sei zu konstatieren, dass die Versicherte ein Jahreseinkommen von Fr. 38'404.-- erwirtschaften müsse. Im Verhältnis zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen von Fr. 55'238.-- (gemäss LSE) resultiere eine Erwerbstätigkeit von 70 % (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.6.       Dieser unbestritten gebliebenen Einschätzung kann gefolgt werden. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre.

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Im Gutachten des H____ vom 16. November 2020 (IV-Akte 107) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Weichteil- und Metallschmerz im Bereich der rechten lateralen Hüfte mit/bei: Status nach Gammanagel-Osteosynthese am 20. Dezember 2017 nach pertrochantärer Femurfraktur rechts bei Sturz auf dem Eis am 19. Dezember 2017; (2.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: (a.) degenerativem lumbosacralem Segment, (b.) muskulärer Insuffizienz und Dysbalance, (c.) ohne sichere radikuläre Ausfälle (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Leberzirrhose Child Stadium A multifaktorieller Ätiologie mit/bei: (a.) chronischer Hepatitis C-Infektion Genotyp 3a, Erstdiagnose 3. Juli 2019, (b.) schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), (c.) histologisch mässig florider chronischer sklerosierender Steatohepatitis mit zirrhotischem Umbau, METAVIR-Stadium A2, F4 (Leberbiopsie vom 17. Februar 2020); (2.) Osteoporose (Erstdiagnose mit pathologischer Knochendichtemessung am 27. Dezember 2017) mit/bei: (a.) Status nach Sturz am 3. Oktober 1999 mit Beckenringfraktur rechts mittels Osteosynthese behandelt am 5. Oktober 1999 und mit distaler Radiusfraktur loco classico konservativ behandelt; (b.) Status nach pertrochantärer Femurfraktur und Radiusköpfchenfraktur rechts am 19. Dezember 2017; (3.) gesteigerter physiologischer Tremor (DD: Alkohol-induziert); (4.) Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts; (5.) mögliche alkohol-toxische Polyneuropathie; (6.) rezidivierende Harnwegsinfekte; (7.) grenzwertige makrozytäre Anämie; (8.) Status nach nasalem Erysipel mit periorbitaler Cellulitis im Mai 2015 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

5.3.3.  Erläuternd wurde im Gutachten des H____ ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht liege eine Osteoporose vor, die möglicherweise Ursache für die verschiedenen Knochenbrüche der Explorandin sei. Diagnostiziert worden sei inzwischen auch eine Leberzirrhose, die histologisch bestätigt worden sei. In der Child-Pugh Klassifikation erreiche die Explorandin einen Score von 5 Punkten, was einem Stadium A entspreche und an sich bei weiterer Alkohol-Abstinenz eine gute Prognose habe (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.3.4.  Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates hätten sich pathologische Befunde einerseits im Bereich der Lendenwirbelsäule und andererseits im Bereich der rechten lateralen Hüfte gezeigt. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule seien einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativem lumbosacralem Segment sowie einer muskulären Insuffizienz und Dysbalance zuzuordnen, und würden die Belastbarkeit als Pflegefachfrau und als Reinigungsfachfrau beeinträchtigen. Die Beschwerden seien glaubwürdig und würden mit der Klinik sowie mit der Bildgebung korrelieren. Die Schmerzen im Bereich des rechten lateralen Hüftbereiches seit 2017 anlässlich einer Osteosynthese einer pertrochantären Schenkelhalsfraktur seien als Metallschmerzen zu beurteilen. Im Trochanterbereich palpiere man den Gammanagel und man palpiere auch den Schraubenkopf einer Fixationsschraube, beides extrem schmerzhaft, sodass es verständlich sei, dass die Explorandin nicht auf der rechten Seite liegen könne. Es handle sich hier eindeutig um Schmerzen verursacht durch das Metall und nicht Schmerzen vom Hüftgelenk, welches übrigens seitengleich gut und schmerzlos beweglich sei (vgl. S. 10 des Gutachtens).

5.3.5.  Die Versicherte zeige auf neurologischem Fachgebiet eine Hypästhesie im Bereich des rechten lateralen Oberschenkels oberhalb des Knies aber auch bis in die laterale Pobacke und auch im lateralen Rücken rechts. Diese Hypästhesien seien 1999 nach ihrem ersten Unfall und der damit assoziierten Beckenfraktur aufgetreten und nicht mehr geworden. Die Hauptbeschwerden würden im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis liegen; die angegebenen Hypästhesien würden über das reine Versorgungsgebiet dieses Nerven hinausgehen. Hier sei es wahrscheinlich, dass im Rahmen dieses Traumas auch andere sensible Nerven verletzt worden seien. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Hypästhesien nicht eingeschränkt. Ansonsten gebe die Explorandin ausgeprägte Rückenschmerzen an. Sichere radikuläre Ausfälle seien nicht zu verzeichnen; gerade die von der Kooperation der Explorandin unabhängigen Befunde wie Atrophien oder Reflexdifferenzen zwischen beiden Beinen seien nicht zu erheben; die Schwäche im Bereich der Hüftbeugung und die Schmerzen bei Innen- Aussenrotation seien am ehesten schmerzbedingt und nicht Ausdruck einer neurologischen Erkrankung. Ansonsten zeige sich noch ein feinschlägiger Haltetremor. Es bestehe kein Ruhetremor, kein lntentionstremor. Der Tremor sei am ehesten als gesteigerter physiologischer Tremor einzuordnen (vgl. S. 10 des Gutachtens).

5.3.6.  Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe sich eine psychiatrisch nicht beeinträchtigte Frau präsentiert. Dem psychopathologischen Befund könne im Wesentlichen ein Normalbefund entnommen werden (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.3.7.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des H____ dargetan, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit sei jedoch eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die hier gutachterlich gestellten internistischen und neurologischen Diagnosen führten zu keiner zusätzlich begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei bislang keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung könnten bei der Explorandin keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruiert werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

5.4.       Auf dieses Gutachten des H____ vom 16. November 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.

5.5.       5.5.1.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde) kann eine seit der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2021; vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1.) eingetretene massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Insbesondere lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. I____/L____ und von Dr. E____ keine relevante Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausmachen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.5.2.  Dr. I____ legte im Bericht vom 27. Juni 2021 (IV-Akte 127) dar, die Patientin befinde sich seit dem 13. April 2021 bei ihm und L____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei auf Eigeninitiative wegen eines offenen IV-Verfahrens in die Praxis gekommen. Es hätten bislang zwei Sitzungen in der Praxis und zwei telefonische Sitzungen stattgefunden. In den therapeutischen Gesprächen werde versucht, die Patientin zu einem abstinenzorientierten Leben zu gewinnen. Zusätzlich werde sie bei der multikulturellen Suchtberatung angemeldet.

5.5.3.  Dr. E____ wies im Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 128, S. 7) darauf hin, aktuell sei die Patientin durch die schwere Erkrankung des Exmannes, mit dem sie eine 13-jährige Tochter habe, überlastet. Der Exmann sei vor ein paar Wochen an der Krankheit verstorben. Er sei bis zu seinem Tod vollends auf die Hilfe und Unterstützung der Patientin und ihrer Tochter angewiesen gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch die junge Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der Patientin nachvollziehbar sehr.

5.5.4.  In der Zeit vom 22. Juli 2021 bis zum 13. August 2021 war die Beschwerdeführerin zwecks Alkoholentzuges in den G____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. August 2021 (IV-Akte 133) wurde dargetan, gemäss eigenen Angaben sei die Patientin durch das plötzliche Versterben ihres Exmannes und Vaters ihrer Tochter (am 3. Juni 2021) destabilisiert worden. Des Weiteren wurde – mit den Aussagen von Dr. E____ in Wiederspruch stehend – dargetan, die Patientin habe ihren Exmann nach zwei Tagen in einer desolaten Wohnung gefunden. Dies habe ihre Schlafstörungen verschlimmert. Um besser schlafen zu können, trinke sie drei bis sechs Büchsen Bier über den Tag verteilt (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich wurde ausgeführt, die Patientin habe ein mittelschweres, psychovegetatives Entzugssyndrom gezeigt, welches eine medikamentös gestützte Entzugsbehandlung erforderlich gemacht habe und komplikationslos (kein Delir, kein epileptischer Anfall) verlaufen sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Die im Austrittsbericht der G____ festgehaltenen Diagnosen lauteten auf "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom" und "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" (vgl. S. 1 des Berichtes).

5.5.5.  Im Bericht vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) hielten Dr. I____ und L____ folgende Diagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.3); psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2); komorbide rezidiviere depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Des Weiteren wurde geltend gemacht, aufgrund der psychischen Instabilität, der erwähnten Diagnosen, der Krankheitsentwicklung, des Verlaufes und der objektiven und semiobjektiven Befunde sehe man die Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit aktuell als zu 80 % arbeitsunfähig auf dem offenen Arbeitsmarkt an. Eine angepasste Tätigkeit könne der Patientin während maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zugemutet werden. Man empfehle eine Belastbarkeitsprüfung im geschützten Rahmen.

5.6.       Gestützt auf diese Berichte kann eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Diesbezüglich gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Was im Speziellen den Bericht von Dr. I____/L____ vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) angeht, so hat Dr. J____ mit Stellungnahme vom 26. November 2021 (IV-Akte 140) plausibel klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer (vorübergehenden) Anpassungsreaktion mit leichten depressiven Symptomen nach dem Tod eines (nahen) Angehörigen ausgegangen werden kann und eine Einschränkung lediglich für die Dauer der Hospitalisation plausibel ist. Diese fachärztliche Einschätzung lässt sich auch mit dem Bericht der G____ vereinbaren. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die Behandlung eine Stabilisierung erfahren hat. Auch war wegen der überwiegend ausgeglichenen bis fröhlichen Stimmung keine Medikation erforderlich (vgl. S. 7 oben des Berichtes). In Bezug auf die Affektlage hat Dr. J____ im Übrigen plausibel klargestellt, dass die von Dr. I____/L____ angegebenen Befunde wenig von denjenigen gemäss dem Bericht der G____ abweichen und dass eine leichte depressive Episode – so wie sie von den G____ diagnostiziert wurde – keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Replik) vermögen die Aussagen der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme von Dr. J____ hervorzurufen. Eine persönliche Untersuchung durch den RAD-Arzt war in Anbetracht der liquiden Aktenlage entbehrlich.

5.7.       Auch in organischer Hinsicht erscheint eine seit der Begutachtung durch das H____ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich. Namentlich lässt sich eine derartige massgebliche Veränderung nicht gestützt auf die Berichte von Dr. E____ vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 115) und vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 128, S. 7) folgern. Was das Attest vom 12. Januar 2021 angeht, so begründet Dr. E____ die von ihm angenommene bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (leichten) Tätigkeit nicht weiter. Im Bericht vom 8. Juli 2021 bezieht sich Dr. E____ im Wesentlichen auf die seines Erachtens punkto Schmerzen glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin. Auf eine relevante Verschlechterung der somatischen Situation kann gestützt darauf jedoch nicht geschlossen werden.

5.8.       Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

6.             

6.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.       Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 61'103.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 54'954.-- gegenüber, was laut ihrer Berechnung eine Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich von 10.06 % und einen IV-Grad von 7.04 % ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143).

6.3.       6.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2.  Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten und wurde – wie auch die Berücksichtigung der TA1 (Rubrik Gesundheitswesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) – von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. die Beschwerde).

6.4.       6.4.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

6.4.2.  Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Dem schliesst sich die Beschwerdeführerin nunmehr an (vgl. S. 2 der Replik).

6.5.       6.5.1.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).

6.5.2.  Die Beschwerdegegnerin erachtet einen leidensbedingten Abzug als nicht gerechtfertigt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143, S. 2). Die Beschwerdeführerin möchte einen mindestens 15%igen Abzug vom Tabellenlöhn (vgl. S. 2 f. der Replik). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich bei einer anzunehmenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vertieftere Überlegungen zum Leidensabzug erübrigen. Denn selbst bei einer sich in jedem Fall nicht rechtfertigenden 25%igen Reduktion des Tabellenlohnes und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'215.50 (Fr. 54'954.-- x 0.75) liesse sich im erwerblichen Bereich nur eine Beeinträchtigung von 32.54 % und ein IV-Grad von (gerundet) 23 % ermitteln.

6.6.       Anlässlich der Haushaltsabklärung wurde eine Einschränkung im Haushalt von 7 % erhoben (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes vom 13. Februar 2019; IV-Akte 49, S. 7). Da sich in medizinischer Hinsicht keine relevante Änderung seit der Begutachtung durch das H____ ausmachen lässt (vgl. die obigen Ausführungen), ist der Abklärungsbericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Replik) – weiterhin als taugliche Beweisgrundlage anzusehen. Damit kann im Bereich Haushalt von einem IV-Grad von 2.1 % (7 x 0.30) ausgegangen werden.

6.7.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mangels rentenbegründenden IV-Grades von mindestens 40 % zu Recht mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen Eingaben) von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: