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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
Advokatur C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.12
Verfügung vom 7. Dezember 2021
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977 in Kroatien, lebt seit 1991 in der Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz (vgl. die Zeugnisse; IV-Akte 11, S. 7 ff.), liess sie sich im Jahr 1997 zur Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. die Bestätigung; IV-Akte 11, S. 3 f.). Anschliessend arbeitete sie bis 2002 als Pflegehelferin (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 26, S. 1). Zuletzt war sie in dieser Funktion von Dezember 2001 bis Juni 2002 (80 %) im Alterszentrum D____ angestellt (vgl. IV-Akte 7).
b) Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. E____ vom 30. Mai 2002 und vom 24. Juli 2002; IV-Akten 6 und 13). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 wies die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab, da ihr eine rückenschonende Tätigkeit 100 % zumutbar sei (vgl. IV-Akte 19). Ab 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007 Mutter wurde (vgl. IV-Akte 25, S. 11), zunächst als Betreuungshilfe, dann als Haushälterin und schliesslich als selbstständige Betreuerin und Haushaltshilfe. Letztmals erwerbstätig war sie im 2013 (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 26, S. 1]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 31, S. 2 ff.]).
c) Am 19. Dezember 2017 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf der Kunsteisbahn eine petrochantäre Femurfraktur rechts zu, welche am 20. Dezember 2017 operativ saniert wurde (vgl. den OP-Bericht; IV-Akte 35, S. 47). Im August 2018 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug an. Sie erklärte, sie sei arbeitsunfähig, seit sie am 17. Dezember 2017 auf der Kunsteisbahn ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut Abklärungen. Sie holte namentlich medizinische Unterlagen ein (vgl. insb. die Unterlagen des F____spitals [...] [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 5. November 2018 [IV-Akte 41] und den Bericht der G____ Kliniken vom 6. Dezember 2018 [IV-Akte 45]) und nahm eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 13. Februar 2019; IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 8. April 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 52). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 56; siehe zudem den begründeten Einwand der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 [IV-Akte 60]).
d) Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 62) veranlasste die Beschwerdegegnerin schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das H____ (vgl. das Gutachten des H____ vom 16. November 2020; IV-Akte 107). Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 mit, man gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 110). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 Einwand. Der Eingabe legte sie ein Attest von Dr. E____ vom 12. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 115). Am 19. April 2021 liess Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach er die Beschwerdeführerin seit dem 13. April 2021 behandle (vgl. IV-Akte 119). Am 31. Mai 2021 begründete die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand näher. Sie beantragte insbesondere die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter seien neue medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 122). In der Folge forderte die IV-Stelle von den behandelnden Ärzten weitere Unterlagen an (vgl. die Berichte von Dr. I____ vom 27. Juni 2021 und vom 27. Oktober 2021; IV-Akten 127 und 138). Am 26. November 2021 äusserte sich Dr. J____, c/o RAD (vgl. IV-Akte 140). Am 30. November 2021 nahm Dr. K____, c/o RAD, Stellung (vgl. IV-Akte 141). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 143).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit zu tätigen, und es sei im Anschluss daran erneut über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2022 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April 2022 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 25. April 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.5.2. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt, ausgefüllt am 18. Dezember 2018, gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Im Bericht vom 13. Februar 2019 über die Haushaltsabklärung (IV-Akte 49) wurde festgehalten, die Angaben der Versicherten zur theoretischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien sehr ungenau und würden sich widersprechen. Einerseits habe sie angegeben, dass sie ein 50%-Pensum ausführen würde wegen der Betreuung der Tochter. Dann habe sie angegeben, dass sie ein Vollzeitpensum ausführen würde, weil ihre Tochter bereits sehr selbstständig sei. Sie habe auch vor der Geburt der Tochter Vollzeit gearbeitet. Schliesslich mache sie geltend, dass ein 80%-Pensum eigentlich ausreichend wäre, da sie Zeit für sich selber haben müsse. Abschliessend habe sie das 80%-Pensum wieder verworfen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
4.5.3. Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stellte in der Folge klar, ein Vollerwerb sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte werde seit 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt und sei seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Gesundheitsschaden sei jedoch erst im Dezember 2017 eingetreten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre demnach längst notwendig gewesen, als sich der Unfall ereignet habe. Deshalb müsse der Anteil Erwerb anhand des Finanzbedarfs ermittelt werden. Diesbezüglich sei zu konstatieren, dass die Versicherte ein Jahreseinkommen von Fr. 38'404.-- erwirtschaften müsse. Im Verhältnis zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen von Fr. 55'238.-- (gemäss LSE) resultiere eine Erwerbstätigkeit von 70 % (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Leberzirrhose Child Stadium A multifaktorieller Ätiologie mit/bei: (a.) chronischer Hepatitis C-Infektion Genotyp 3a, Erstdiagnose 3. Juli 2019, (b.) schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), (c.) histologisch mässig florider chronischer sklerosierender Steatohepatitis mit zirrhotischem Umbau, METAVIR-Stadium A2, F4 (Leberbiopsie vom 17. Februar 2020); (2.) Osteoporose (Erstdiagnose mit pathologischer Knochendichtemessung am 27. Dezember 2017) mit/bei: (a.) Status nach Sturz am 3. Oktober 1999 mit Beckenringfraktur rechts mittels Osteosynthese behandelt am 5. Oktober 1999 und mit distaler Radiusfraktur loco classico konservativ behandelt; (b.) Status nach pertrochantärer Femurfraktur und Radiusköpfchenfraktur rechts am 19. Dezember 2017; (3.) gesteigerter physiologischer Tremor (DD: Alkohol-induziert); (4.) Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts; (5.) mögliche alkohol-toxische Polyneuropathie; (6.) rezidivierende Harnwegsinfekte; (7.) grenzwertige makrozytäre Anämie; (8.) Status nach nasalem Erysipel mit periorbitaler Cellulitis im Mai 2015 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
5.3.3. Erläuternd wurde im Gutachten des H____ ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht liege eine Osteoporose vor, die möglicherweise Ursache für die verschiedenen Knochenbrüche der Explorandin sei. Diagnostiziert worden sei inzwischen auch eine Leberzirrhose, die histologisch bestätigt worden sei. In der Child-Pugh Klassifikation erreiche die Explorandin einen Score von 5 Punkten, was einem Stadium A entspreche und an sich bei weiterer Alkohol-Abstinenz eine gute Prognose habe (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.3.4. Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates hätten sich pathologische Befunde einerseits im Bereich der Lendenwirbelsäule und andererseits im Bereich der rechten lateralen Hüfte gezeigt. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule seien einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativem lumbosacralem Segment sowie einer muskulären Insuffizienz und Dysbalance zuzuordnen, und würden die Belastbarkeit als Pflegefachfrau und als Reinigungsfachfrau beeinträchtigen. Die Beschwerden seien glaubwürdig und würden mit der Klinik sowie mit der Bildgebung korrelieren. Die Schmerzen im Bereich des rechten lateralen Hüftbereiches seit 2017 anlässlich einer Osteosynthese einer pertrochantären Schenkelhalsfraktur seien als Metallschmerzen zu beurteilen. Im Trochanterbereich palpiere man den Gammanagel und man palpiere auch den Schraubenkopf einer Fixationsschraube, beides extrem schmerzhaft, sodass es verständlich sei, dass die Explorandin nicht auf der rechten Seite liegen könne. Es handle sich hier eindeutig um Schmerzen verursacht durch das Metall und nicht Schmerzen vom Hüftgelenk, welches übrigens seitengleich gut und schmerzlos beweglich sei (vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.3.5. Die Versicherte zeige auf neurologischem Fachgebiet eine Hypästhesie im Bereich des rechten lateralen Oberschenkels oberhalb des Knies aber auch bis in die laterale Pobacke und auch im lateralen Rücken rechts. Diese Hypästhesien seien 1999 nach ihrem ersten Unfall und der damit assoziierten Beckenfraktur aufgetreten und nicht mehr geworden. Die Hauptbeschwerden würden im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis liegen; die angegebenen Hypästhesien würden über das reine Versorgungsgebiet dieses Nerven hinausgehen. Hier sei es wahrscheinlich, dass im Rahmen dieses Traumas auch andere sensible Nerven verletzt worden seien. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Hypästhesien nicht eingeschränkt. Ansonsten gebe die Explorandin ausgeprägte Rückenschmerzen an. Sichere radikuläre Ausfälle seien nicht zu verzeichnen; gerade die von der Kooperation der Explorandin unabhängigen Befunde wie Atrophien oder Reflexdifferenzen zwischen beiden Beinen seien nicht zu erheben; die Schwäche im Bereich der Hüftbeugung und die Schmerzen bei Innen- Aussenrotation seien am ehesten schmerzbedingt und nicht Ausdruck einer neurologischen Erkrankung. Ansonsten zeige sich noch ein feinschlägiger Haltetremor. Es bestehe kein Ruhetremor, kein lntentionstremor. Der Tremor sei am ehesten als gesteigerter physiologischer Tremor einzuordnen (vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.3.6. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe sich eine psychiatrisch nicht beeinträchtigte Frau präsentiert. Dem psychopathologischen Befund könne im Wesentlichen ein Normalbefund entnommen werden (vgl. S. 11 des Gutachtens).
5.3.7. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des H____ dargetan, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit sei jedoch eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die hier gutachterlich gestellten internistischen und neurologischen Diagnosen führten zu keiner zusätzlich begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei bislang keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung könnten bei der Explorandin keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruiert werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).
5.5.2. Dr. I____ legte im Bericht vom 27. Juni 2021 (IV-Akte 127) dar, die Patientin befinde sich seit dem 13. April 2021 bei ihm und L____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei auf Eigeninitiative wegen eines offenen IV-Verfahrens in die Praxis gekommen. Es hätten bislang zwei Sitzungen in der Praxis und zwei telefonische Sitzungen stattgefunden. In den therapeutischen Gesprächen werde versucht, die Patientin zu einem abstinenzorientierten Leben zu gewinnen. Zusätzlich werde sie bei der multikulturellen Suchtberatung angemeldet.
5.5.3. Dr. E____ wies im Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 128, S. 7) darauf hin, aktuell sei die Patientin durch die schwere Erkrankung des Exmannes, mit dem sie eine 13-jährige Tochter habe, überlastet. Der Exmann sei vor ein paar Wochen an der Krankheit verstorben. Er sei bis zu seinem Tod vollends auf die Hilfe und Unterstützung der Patientin und ihrer Tochter angewiesen gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch die junge Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der Patientin nachvollziehbar sehr.
5.5.4. In der Zeit vom 22. Juli 2021 bis zum 13. August 2021 war die Beschwerdeführerin zwecks Alkoholentzuges in den G____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 27. August 2021 (IV-Akte 133) wurde dargetan, gemäss eigenen Angaben sei die Patientin durch das plötzliche Versterben ihres Exmannes und Vaters ihrer Tochter (am 3. Juni 2021) destabilisiert worden. Des Weiteren wurde – mit den Aussagen von Dr. E____ in Wiederspruch stehend – dargetan, die Patientin habe ihren Exmann nach zwei Tagen in einer desolaten Wohnung gefunden. Dies habe ihre Schlafstörungen verschlimmert. Um besser schlafen zu können, trinke sie drei bis sechs Büchsen Bier über den Tag verteilt (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich wurde ausgeführt, die Patientin habe ein mittelschweres, psychovegetatives Entzugssyndrom gezeigt, welches eine medikamentös gestützte Entzugsbehandlung erforderlich gemacht habe und komplikationslos (kein Delir, kein epileptischer Anfall) verlaufen sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Die im Austrittsbericht der G____ festgehaltenen Diagnosen lauteten auf "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom" und "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" (vgl. S. 1 des Berichtes).
5.5.5. Im Bericht vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) hielten Dr. I____ und L____ folgende Diagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.3); psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2); komorbide rezidiviere depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Des Weiteren wurde geltend gemacht, aufgrund der psychischen Instabilität, der erwähnten Diagnosen, der Krankheitsentwicklung, des Verlaufes und der objektiven und semiobjektiven Befunde sehe man die Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit aktuell als zu 80 % arbeitsunfähig auf dem offenen Arbeitsmarkt an. Eine angepasste Tätigkeit könne der Patientin während maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zugemutet werden. Man empfehle eine Belastbarkeitsprüfung im geschützten Rahmen.
6.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher Einkommenszahlen vertreten und wurde – wie auch die Berücksichtigung der TA1 (Rubrik Gesundheitswesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) – von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. die Beschwerde).
6.4.2. Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Dem schliesst sich die Beschwerdeführerin nunmehr an (vgl. S. 2 der Replik).
6.5.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen leidensbedingten Abzug als nicht gerechtfertigt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143, S. 2). Die Beschwerdeführerin möchte einen mindestens 15%igen Abzug vom Tabellenlöhn (vgl. S. 2 f. der Replik). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich bei einer anzunehmenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vertieftere Überlegungen zum Leidensabzug erübrigen. Denn selbst bei einer sich in jedem Fall nicht rechtfertigenden 25%igen Reduktion des Tabellenlohnes und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'215.50 (Fr. 54'954.-- x 0.75) liesse sich im erwerblichen Bereich nur eine Beeinträchtigung von 32.54 % und ein IV-Grad von (gerundet) 23 % ermitteln.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen