Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,
MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.13

Verfügung vom 7. Dezember 2021

Revisionsgesuch: Rückweisung für weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1968 geborene Beschwerdeführerin reiste 1983 aus ihrem Ursprungsland, wo sie während sieben Jahren die Schule besucht hatte, in die Schweiz ein. 1992 verheiratete sie sich mit einem Landsmann, die drei Kinder der Eheleute wurden 1994, 2001 und 2008 geboren. Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihrer Einreise einen Pflegekurs beim Schweizerischen Roten Kreuz und arbeitete bis Ende Januar 2000 als Pflegeassistentin, zuletzt mit einem Pensum von 70% (vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 6).

b)        Ende November 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Muskelkrankheit an Nacken (Rücken), Bewusstlosigkeit, ständige Kopfschmerzen, starker Schwindel" an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (MEDAS Gutachten vom 23. Februar 2004, IV-Akte 45) sowie eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Mai 2002, IV-Akte 14) und wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 (IV-Akte 50) und Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 (IV-Akte 63) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 33% respektive 26% ab. Den Invaliditätsgrad berechnete sie anhand der gemischten Methode, der sie einen Status-Aufteilung von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde gelegt hatte.

c)         Am 15. Juni 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Ängste, Depressionen, Schmerzen, Erschöpfung und einen seit 2002 bestehenden Morbus Crohn erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und tätigte erneut medizinische und erwerbliche (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 25. Januar 2011, IV-Akte 84) Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (IV-Akte 102) wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 11% wieder ab. Sie ging weiterhin davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten Arbeit zu 70% möglich. Die Anteile von Haushalttätigkeit und Erwerb legte sie neu je hälftig fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2012 73 vom 13. November 2012 (IV-Akte 109) infolge eines unveränderten Gesundheitszustandes ab. Dabei liess es mit Blick auf die fehlende Anspruchsrelevanz offen, ob der Status unverändert mit 70% Erwerb und 30% Aufgabenbereich zu gewichten oder auf eine je hälftige Teilung der beiden Bereiche festzusetzen sei.

d)        Mit Gesuch vom 26. Oktober 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal mit einem Leistungsbegehren an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 114). Sie gab an, hauptsächlich unter Übelkeit, Erbrechen, Fieber, starken Bauchschmerzen (vor allem nachts) und unter Hüft- und Rückenschmerzen zu leiden, was als zweiter Schub ihrer Krankheit zu deuten sei. Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und unterbreitete diese ihrem RAD zur Stellungnahme. Ebenso führte sie erneut eine Haushaltabklärung durch, welche eine 100% Betätigung im Aufgabenbereich ergab (vgl. Abklärungsbericht vom 10. Juni 2021, IV-Akte 138 und ergänzende Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 146). Mit Vorbescheid vom 1. September 2021 (IV-Akte 140) stellte sie der Beschwerdegegnerin mangels einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes wiederum die Abweisung ihres Leistungsgesuches in Aussicht. Ausserdem hielt sie das Ergebnis des Abklärungsdienstes fest, wonach die Beschwerdeführerin nun zu 100% im Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 28. September 2021, IV-Akte 144). Am 7. Dezember 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 150).   

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie und Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Am 25. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin Nachweise für zwei Arbeitsbemühungen ein (Gerichtsakte 13), diese werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 25. April 2022 vernehmen.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. März 2022 bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt hat, findet am 6. Juli 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c) ATSG (Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilungen ihres RAD der Ansicht, es habe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Der Morbus Crohn habe bereits 2002 in gleicher Ausprägung bestanden. Wenn der nunmehr behandelnde Gastroenterologe deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiere, so handle es sich um eine abweichende Einschätzung der weitgehend unveränderten medizinischen Situation. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit nimmt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt ein, die gelebte Realität der Beschwerdeführerin spreche gegen die Annahme einer (Teil)-Erwerbstätigkeit. Trotz seit Jahren bestehender 70%iger Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin diese nie verwertet. Sie sei vielmehr als 100% im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Da die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien und somit die bisherige Verfügung ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt worden sein, bilde die Statusfrage und die Einschränkung im Haushalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14 ff.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin betont unter Berufung auf ihre behandelnden Ärzte, es sei zu einer erheblichen Verschlechterung des Morbus Crohn gekommen, infolgedessen haben sich die Arbeitsunfähigkeit von 30% auf 50% erhöht. Bezüglich Statusfrage nimmt die Beschwerdeführerin den Standpunkt ein, sie wäre bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittlerweile wieder - wie vor der Geburt ihrer Kinder - voll erwerbstätig. Dass der Abklärungsdienst seine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt im Rahmen des Abklärungsverfahrens ohne nachvollziehbare Begründung von 32% auf 3% herabsetzt, erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad der Rentenbezügerin erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2.          3.2.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung.

3.3.          3.3.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2). 

4.                

4.1.          4.1.1. Der erstmaligen Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung lag das polydisziplinäres Gutachten der MEDAS [...] vom Februar 2004 (IV-Akte 45) zugrunde, das die Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie umfasste. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden damals (1.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Somatisierungsstörung (ICD-10: F4.4); (2.) eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1); (3.) ein chronisches lumbovertebrales und sakroileakales Schmerzsydrom rechts (ICD-10: M54.5), (4.) eine Migräne mit Aura (ICD-10: 43.1) sowie (5.) ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts ohne sensomotorische Ausfälle (ICD-10: G56.0) genannt. Der Morbus Crohn, der im Mai 2002 erstmals in einer Frühform diagnostiziert worden war, wurde zum damaligen Zeitpunkt als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Dabei wurde angeführt, der Verlauf sei offen und bei einer allfälligen Exacerbation müsse eine Neubeurteilung vorgenommen werden (vgl. Gutachten S. 17). In der interdisziplinären Konsens-Konferenz kamen die Gutachter damals zum Schluss, dass gesamthaft eine Arbeitstätigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe, aber auch in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit, zumutbar sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vor allem aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der Hebelimite von 25kg.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin eine Restarbeitsfähigkeit im Erwerb von 70% und eine Einschränkung in der Haushaltführung von 33% (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2004, IV-Akte 50). In Anwendung der gemischten Methode lehnte sie einen Rentenanspruch ab.

4.2.          4.2.1. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2009 wieder zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Beurteilung durch den RAD vom August 2011 (IV-Akte 87) den Eintritt einer Verschlechterung. Zu diesem Schluss war der RAD in Würdigung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gekommen. So habe der Gastroenterologe Dr. med. C____ geäussert (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2010, IV-Akte 76), der Morbus Crohn sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die inzwischen behandelnde Psychiaterin Dr. med. D____ hatte bei den Verdachtsdiagnosen (1.) neurotische Persönlichkeitsstörung, (2.) leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und (3.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine angepasste Arbeit im Teilpensum von vier Stunden täglich als möglich erachtet (vgl. deren Bericht vom 9. Mai 2011, IV-Akte 85). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, Die psychischen Symptome seien bereits damals im MEDAS-Gutachten erfasst worden. Dass sich deren diagnostische Einordnung im Vergleich leicht verschoben habe, sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E____, Rheumatologe, der die Beschwerdeführerin seit 2000 begleitet, gab an, der Gesundheitszustand sei stationär, im Vordergrund stünden chronische Rückenbeschwerden. Aus rein rheumatologischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit im Umfang von 50% als arbeitsfähig.

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem unveränderten Gesundheitszustand aus und erachtete eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfang von 70% als zumutbar an. Die Einschränkung im Haushalt bemass sie aufgrund einer neuen Haushaltabklärung (IV-Akte 84) nunmehr mit 21% (vgl. Verfügung vom 27. März 2012, IV-Akte 102).

4.2.3. Mit Urteil IV 2012 73 vom 13. November 2012 bestätigte das Sozialversicherungsgericht den Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach sich seit 2004 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben habe. Der behandelnde Rheumatologe spreche klar von einem stationären Gesundheitszustand. Der Morbus Crohn habe sich zwar weiterentwickelt, sei aber nach wie vor ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und in psychischer Hinsicht würden sich aus dem Berichten der behandelnden Psychiaterin keine erheblichen Veränderungen ableiten lassen. Es sei daher gestützt auf das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2004 weiterhin von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. IV-Akte 109).

4.3.          4.3.1. In Folge der dritten Anmeldung vom 26. Oktober 2020 holte die Beschwerdegegnerin zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein. Dr. med. E____ berichtete am 25. November 2020, bezüglich des chronifizierten und generalisierten muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms vom Typ der generalisierten Fibromyalgie habe sich die Symptomatik seit März 2012 nicht verändert. Hingegen habe sich der Morbus Crohn seit Anfang des Jahres verschlechtert (vgl. IV-Akte 117). Der mittlerweile behandelnde Gastroenterologe, Dr. med. F____, hatte im Rahmen einer im September 2020 durchgeführten Kolonoskopie einen deutlich stenosierten terminalen Ileum mit ödematöser Mukosa und fibrinbelegten Ulcerationen festgestellt, eine endoskopische Passage war nicht möglich. Zudem war das Calprotein erhöht, was seiner Ansicht nach zu einer entzündlichen Stenose passte. Er vermutete, es liege zusätzlich eine Fibrostenose vor und überwies die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines MRTs des Dünndarms dem G____ zur Beurteilung (vgl. Bericht vom 16. September 2020, IV-Akte 126 S. 4f.). Dieses erhob bei bekanntem Morbus Crohn den Nachweis eines ca. 11cm langen mukosal-florid-entzündlichen terminalen Ileums ohne entzündliche Umgebungsreaktion, ohne Fistulierung oder Abszedierung und ohne Ausbildung einer höhergradigen Passagestörung (Bericht vom 30. September 2020, IV-Akte 126 S. 3). Im Januar 2021 Berichtete Dr. med. F____ von chronisch rezidivierenden krampfartigen Abdominalschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten. Er plane eine Intensivierung der medikamentösen Therapie, danach müsse die allfällige Indikation für eine operative Therapie diskutiert werden. Die Prognose beurteilte er als unsicher. Die Beschwerdeführerin sei von ihm nie arbeitsunfähig geschrieben worden, angesichts des stenosierenden Verlaufs des Morbus Crohns bestehe jedoch aus gastroenterologischer Sicht eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 4. Januar 2021, IV-Akte 126 S. 1f.). Im März 2021 (Bericht vom 1. März 2021, IV-Akte 132) bestätigte Dr. med. E____ den aus rheumatologischer Sicht stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wies er auf die seit Frühjahr 2020 zunehmend entzündliche Aktivität des bekannten Morbus Crohn hin. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus rein rheumatologischer Perspektive in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50% arbeitsfähig. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde diese Restarbeitsfähigkeit jedoch durch die entzündliche Aktivität des Morbus Crohn zusätzlich eingeschränkt, weshalb eine gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen sollte.

4.3.2. Anlässlich der Haushaltabklärung berichtete die Beschwerdeführerin von einem sich seit Frühjahr 2020 verschlechternden Gesundheitszustand. Sie habe konstante Bauchschmerzen, abwechslungsweise Durchfall und Verstopfung, leide regelmässig unter Brechreiz, sei dauernd müde und habe immer wieder leichtes Fieber. Hinzu kämen die seit Jahren bestehenden Schmerzen im Schulter- Nackenbereich und im unteren Rücken. Psychisch gehe es ihr gut, sie benötige keine psychologische Betreuung mehr. Der Abklärungsdienst erhob diesmal eine Einschränkung von 32% (vgl. Abklärungsbericht vom 10. Juni 2021, IV-Akte 138).

4.3.3. Der RAD interpretierte die dargelegten Unterlagen dahingehend, dass seit der letztmaligen Beurteilung keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Der behandelnde Gastroenterologe argumentiere allein mit dem bildgebenden Befund, die Klinik lasse jedoch nicht auf eine massgebliche funktionelle Einschränkung im Alltag schliessen, werde doch in seinem Bericht von einer normalen Stuhlfrequenz mit unauffälliger Stuhlkonsistenz berichtet. Dass chronisch entzündetes Schleimhautgewebe beim Abheilen vernarbe und dadurch eine Stenosierung entstehe, sei nachvollziehbar. Daraus lasse sich aber aus versicherungsmedizinsicher Sicht nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit schliessen. Zudem sei der Umstand, dass zwischen 2012 und September 2020 keine gastroenterologischen Konsultationen und Therapieeskalation notwendig gewesen seien ein weiterer Hinweis für einen unveränderten Gesundheitszustand. Es sei daher weiterhin unverändert von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die prozentuale Einschränkung im Haushalt von 32% bezeichnet der RAD als medizinisch nicht nachvollziehbar, insbesondere sei aus medizinischer Sicht keine Einschränkung bei der Essenzubereitung zu erkennen und bei der Wohnungspflege seien lediglich die Ausübung schweren Arbeiten eingeschränkt (Bericht vom 30. August 2021, IV-Akte 139).

4.3.4. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 148) hielt der RAD auch nach Eingang des Einwands zum Vorbescheid (IV-Akte 144) an seinem Standpunkt fest, wonach keine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

4.3.5. Dr. med. F____ liess sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals vernehmen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2022, Beschwerdebeilage 3) und berichtete, es sei trotz der entzündungshemmenden Therapie mit Stelara keine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Die bildgebende Diagnostik vom Dezember 2021 habe den stenosierenden Verlauf und die fehlende Entzündungskontrolle objektiviert, die abdominellen Beschwerden würden sich anhand dieser Befunde gut erklären lassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer starken Abdominalschmerzen im Alltag in erheblichem Masse körperlich und psychisch beeinträchtigt und in der Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, ansonsten mit wiederholten Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Abschliessend attestiert er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.3.6. Der RAD erkennt in der Bildgebung unter Stelara-Therapie eine weniger ausgeprägte Entzündungsaktivität im terminalen Ileum, deren Ausdehnung von 11cm auf 6cm zurückgegangen sei. Dennoch attestiere Dr. med. F____ eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während er vor Beginn der Stelara-Behandlung gar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, weshalb an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei (Stellungnahme vom 18. Februar 2022, IV-Akte 155).

4.4.          4.4.1. Im Fokus der Sachverhaltsabklärung steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Beurteilung im Jahr 2012 verschlechtert hat. Bezüglich der Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen bestätigte Dr. med. E____ klar einen stationären Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin berichtete sodann es gehe ihr psychisch gut, sie benötige keine psychologische Betreuung mehr. Fraglich ist demnach einzig, ob es in Bezug auf die chronische Morbus Crohn-Erkrankung, deren Verlauf bekanntlich schubweise erfolgt, zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist. Sowohl im Jahr 2004 als auch 2010 war der Morbus Crohn noch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden, wobei von den MEDAS-Gutachtern der Vorbehalt einer Neubeurteilung im Falle einer Exazerbation angebracht worden war. Eine solche wird von den behandelnden Ärzten ab Frühjahr 2020 beschrieben. Auch die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der aktuellen Haushaltabklärung erstmals konkrete, im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn stehende Beschwerden. Unter Berufung auf die Haltung ihres RADs verneint Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung und bringt vor, es handle sich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts. Wohl liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies kann durchaus auch gestützt auf Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Beweiswert kann diesen in Rahmen der gerichtlichen Überprüfung jedoch nur zukommen, sofern keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit besteht. Vorliegend hegt das Gericht Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD. Dessen Argument, wonach der behandelnde Gastroenterologe einzig mit den bildgebenden Befunden argumentiere, zielt ins Leere. Wiederholt führte Dr. med. F____ aus, die Beschwerdeführerin sei durch die rezidivierenden starken Abdominalbeschwerden und die Stuhlunregelmässigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (so in seinen Berichten vom 4. Januar 2021 und vom 11. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 3]). Damit übereinstimmend berichtete auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung von einer Verschlechterung des Zustandes mit konstanten Bauchschmerzen, Stuhlunregelmässigkeiten, Brechreiz und anhaltender Müdigkeit. Wenn nun der RAD in Kenntnis dieser klinischen Angaben dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht und nach wie vor eine 70%ige Arbeitsfähigkeit annimmt, so bestehen durchaus gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Einschätzung. Deuten doch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer behandelnden Ärzte viel eher auf eine Verschlechterung der Darmkrankheit hin. Der Sachverhalt erscheint damit in Bezug auf die Entwicklung des Morbus Crohn und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerb als unvollständig, denn die verbleibende Arbeitsfähigkeit kann auch nicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. med. F____ beurteilt werden. Rechtsprechungsgemäss gilt es bekanntlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen. Angesichts der vorhandenen Zweifel an der Einschätzung des RAD hat die Beschwerdeführerin dieser Frage demnach mittels Anordnung einer fachärztlichen gastroenterologischen Expertise nachzugehen.

4.4.2. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation des RAD hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Abklärungsdienst im Jahr 2002 als zu 33% (IV-Akte 14), im Jahr 2011 zu 21% (IV-Akte 84) und nun wiederum zu 32% (IV-Akte 138) eingeschränkt betrachtet. Auf Intervention des RAD reduzierte der Abklärungsdienst die Einschränkung auf 9% und führte aus, anlässlich der Abklärung hätten nur die Berichte der behandelnden Ärzte vorgelegen. Die Beurteilung des RAD habe die Ausgangslage verändert und eine Anpassung der Einschränkung im Haushalt notwendig gemacht (Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 146). Grundsätzlich ist rechtsprechungsgemäss für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes massgebend, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil BGer I 90/02 vom 30. Dezember 2002, E. 2.3.2). Die entsprechende Abklärung stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Medizinische Fachpersonen, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern haben, müssen nur ausnahmsweise beigezogen werden. Namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil BGer I 249/04 vom 6. September 2004, E. 5.1.1.). Das war vorliegend nicht der Fall, sodass keine Veranlassung für eine entsprechende Stellungnahme des RAD bestand. Angesicht der nunmehr aufgetretenen Divergenz zwischen der Beurteilung des RAD und derjenigen, welche die Abklärungsperson auf der Basis der Aktenlage und der Abklärung vor Ort vorgenommen hat, wird auch die vom Abklärungsdienst erhobene Einschränkung im Haushalt gutachterlich zu beurteilen sein.

4.5.          4.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Sache zur Vornahme einer fachärztlichen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Sie wird gestützt auf deren Ergebnisse die Leistungsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt neu zu beurteilen haben.

4.5.2. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdegegnerin unter Würdigung der gesamten Umstände, wie insbesondere des fortgeschrittenen Alters der Kinder und der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen (vgl. Replikbeilagen), die Statusfrage nochmals zu überprüfen und verfügungsweise festzulegen haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt nicht nur die wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund dar. Ebenso kann ein Revisionsgrund auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Auch eine nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte Reduktion oder Erhöhung des (hypothetischen) erwerblichen Arbeitspensums kann Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung haben, wie etwa vorliegend die Annahme, die Beschwerdeführerin sei fortan als zu 100% im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Eine solche Veränderung darf jedoch nur dann angenommen werden, wenn ihr Eintreten als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: