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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.13
Verfügung vom 7. Dezember 2021
Revisionsgesuch: Rückweisung für
weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen
Tatsachen
I.
a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin reiste 1983 aus
ihrem Ursprungsland, wo sie während sieben Jahren die Schule besucht hatte, in
die Schweiz ein. 1992 verheiratete sie sich mit einem Landsmann, die drei
Kinder der Eheleute wurden 1994, 2001 und 2008 geboren. Die Beschwerdeführerin
besuchte nach ihrer Einreise einen Pflegekurs beim Schweizerischen Roten Kreuz
und arbeitete bis Ende Januar 2000 als Pflegeassistentin, zuletzt mit einem Pensum
von 70% (vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 6).
b) Ende November 2000 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund
der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Muskelkrankheit an Nacken
(Rücken), Bewusstlosigkeit, ständige Kopfschmerzen, starker Schwindel" an.
Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art.
Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin (MEDAS Gutachten vom 23. Februar 2004, IV-Akte 45) sowie
eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Mai 2002, IV-Akte 14) und
wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 (IV-Akte 50) und Einspracheentscheid
vom 6. Oktober 2005 (IV-Akte 63) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
bei einem Invaliditätsgrad von 33% respektive 26% ab. Den Invaliditätsgrad
berechnete sie anhand der gemischten Methode, der sie einen Status-Aufteilung
von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde gelegt hatte.
c) Am 15. Juni 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf Ängste, Depressionen, Schmerzen, Erschöpfung und einen seit
2002 bestehenden Morbus Crohn erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67).
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und tätigte erneut medizinische
und erwerbliche (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 25. Januar 2011, IV-Akte
84) Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (IV-Akte 102) wies sie das
Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 11% wieder ab. Sie ging
weiterhin davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten
Arbeit zu 70% möglich. Die Anteile von Haushalttätigkeit und Erwerb legte sie
neu je hälftig fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2012 73 vom 13. November 2012 (IV-Akte
109) infolge eines unveränderten Gesundheitszustandes ab. Dabei liess es mit
Blick auf die fehlende Anspruchsrelevanz offen, ob der Status unverändert mit
70% Erwerb und 30% Aufgabenbereich zu gewichten oder auf eine je hälftige Teilung
der beiden Bereiche festzusetzen sei.
d) Mit Gesuch vom 26. Oktober 2020 wandte sich die
Beschwerdeführerin zum dritten Mal mit einem Leistungsbegehren an die
Beschwerdegegnerin (IV-Akte 114). Sie gab an, hauptsächlich unter Übelkeit,
Erbrechen, Fieber, starken Bauchschmerzen (vor allem nachts) und unter Hüft-
und Rückenschmerzen zu leiden, was als zweiter Schub ihrer Krankheit zu deuten
sei. Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und
unterbreitete diese ihrem RAD zur Stellungnahme. Ebenso führte sie erneut eine
Haushaltabklärung durch, welche eine 100% Betätigung im Aufgabenbereich ergab
(vgl. Abklärungsbericht vom 10. Juni 2021, IV-Akte 138 und ergänzende
Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 146). Mit Vorbescheid vom 1.
September 2021 (IV-Akte 140) stellte sie der Beschwerdegegnerin mangels einer
massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes wiederum die Abweisung ihres
Leistungsgesuches in Aussicht. Ausserdem hielt sie das Ergebnis des
Abklärungsdienstes fest, wonach die Beschwerdeführerin nun zu 100% im
Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Vertreten durch den Advokaten B____ liess
sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom
28. September 2021, IV-Akte 144). Am 7. Dezember 2021 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 150).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde gegen die
Verfügung vom 7. Dezember 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie und
Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente, eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig
verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Am 25. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin Nachweise für
zwei Arbeitsbemühungen ein (Gerichtsakte 13), diese werden der
Beschwerdegegnerin zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 25. April 2022
vernehmen.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. März 2022 bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verlangt hat, findet am 6. Juli 2022 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. c) ATSG (Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1
mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG in
der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilungen ihres RAD
der Ansicht, es habe sich keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes ergeben. Der Morbus Crohn habe bereits 2002 in gleicher
Ausprägung bestanden. Wenn der nunmehr behandelnde Gastroenterologe deswegen
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiere, so handle es sich um eine
abweichende Einschätzung der weitgehend unveränderten medizinischen Situation.
In Bezug auf die Erwerbstätigkeit nimmt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt
ein, die gelebte Realität der Beschwerdeführerin spreche gegen die Annahme einer
(Teil)-Erwerbstätigkeit. Trotz seit Jahren bestehender 70%iger Arbeitsfähigkeit
habe die Beschwerdeführerin diese nie verwertet. Sie sei vielmehr als 100% im
Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Da die Revisionsvoraussetzungen nicht
gegeben seien und somit die bisherige Verfügung ohne Durchführung eines
Einkommensvergleichs bestätigt worden sein, bilde die Statusfrage und die
Einschränkung im Haushalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
Beschwerdeantwort Ziff. 14 ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin betont unter Berufung auf ihre behandelnden
Ärzte, es sei zu einer erheblichen Verschlechterung des Morbus Crohn gekommen,
infolgedessen haben sich die Arbeitsunfähigkeit von 30% auf 50% erhöht.
Bezüglich Statusfrage nimmt die Beschwerdeführerin den Standpunkt ein, sie wäre
bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittlerweile wieder -
wie vor der Geburt ihrer Kinder - voll erwerbstätig. Dass der Abklärungsdienst
seine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt im Rahmen des
Abklärungsverfahrens ohne nachvollziehbare Begründung von 32% auf 3% herabsetzt,
erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten
Gesundheitszustand ausgeht.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der
Invaliditätsgrad der Rentenbezügerin erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine -
nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts.
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3.2.
3.2.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber
aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der
gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage
nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert
(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber
zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im
Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.
mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010
vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten
Abklärung.
3.3.
3.3.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch
strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
3.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer
medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen
und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE
137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann jedoch nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).
4.
4.1.
4.1.1. Der erstmaligen Überprüfung des Leistungsanspruchs der
Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung lag das polydisziplinäres
Gutachten der MEDAS [...] vom Februar 2004 (IV-Akte 45) zugrunde, das die Disziplinen
Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie umfasste. Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden damals (1.) eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Somatisierungsstörung (ICD-10: F4.4);
(2.) eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1); (3.) ein chronisches
lumbovertebrales und sakroileakales Schmerzsydrom rechts (ICD-10: M54.5), (4.)
eine Migräne mit Aura (ICD-10: 43.1) sowie (5.) ein leichtes
Karpaltunnelsyndrom rechts ohne sensomotorische Ausfälle (ICD-10: G56.0)
genannt. Der Morbus Crohn, der im Mai 2002 erstmals in einer Frühform
diagnostiziert worden war, wurde zum damaligen Zeitpunkt als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Dabei wurde angeführt, der
Verlauf sei offen und bei einer allfälligen Exacerbation müsse eine
Neubeurteilung vorgenommen werden (vgl. Gutachten S. 17). In der
interdisziplinären Konsens-Konferenz kamen die Gutachter damals zum Schluss,
dass gesamthaft eine Arbeitstätigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als
Pflegehilfe, aber auch in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit,
zumutbar sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vor allem aus
psychiatrischer Sicht und aufgrund der Hebelimite von 25kg.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin eine
Restarbeitsfähigkeit im Erwerb von 70% und eine Einschränkung in der
Haushaltführung von 33% (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2004, IV-Akte 50). In
Anwendung der gemischten Methode lehnte sie einen Rentenanspruch ab.
4.2.
4.2.1. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2009 wieder zum
Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf
eine Beurteilung durch den RAD vom August 2011 (IV-Akte 87) den Eintritt einer
Verschlechterung. Zu diesem Schluss war der RAD in Würdigung der Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte gekommen. So habe der Gastroenterologe Dr. med. C____
geäussert (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2010, IV-Akte 76), der Morbus Crohn
sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die inzwischen behandelnde
Psychiaterin Dr. med. D____ hatte bei den Verdachtsdiagnosen (1.) neurotische
Persönlichkeitsstörung, (2.) leichte Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung und (3.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine angepasste
Arbeit im Teilpensum von vier Stunden täglich als möglich erachtet (vgl. deren
Bericht vom 9. Mai 2011, IV-Akte 85). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen
vor, Die psychischen Symptome seien bereits damals im MEDAS-Gutachten erfasst
worden. Dass sich deren diagnostische Einordnung im Vergleich leicht verschoben
habe, sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E____, Rheumatologe,
der die Beschwerdeführerin seit 2000 begleitet, gab an, der Gesundheitszustand
sei stationär, im Vordergrund stünden chronische Rückenbeschwerden. Aus rein
rheumatologischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in einer leichten,
rückenadaptierten Tätigkeit im Umfang von 50% als arbeitsfähig.
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem
unveränderten Gesundheitszustand aus und erachtete eine leidensangepasste
Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfang von 70% als zumutbar an. Die Einschränkung
im Haushalt bemass sie aufgrund einer neuen Haushaltabklärung (IV-Akte 84)
nunmehr mit 21% (vgl. Verfügung vom 27. März 2012, IV-Akte 102).
4.2.3. Mit Urteil IV 2012 73 vom 13. November 2012 bestätigte
das Sozialversicherungsgericht den Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach
sich seit 2004 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
ergeben habe. Der behandelnde Rheumatologe spreche klar von einem stationären
Gesundheitszustand. Der Morbus Crohn habe sich zwar weiterentwickelt, sei aber
nach wie vor ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und in psychischer
Hinsicht würden sich aus dem Berichten der behandelnden Psychiaterin keine
erheblichen Veränderungen ableiten lassen. Es sei daher gestützt auf das
MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2004 weiterhin von einer 30%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. IV-Akte 109).
4.3.
4.3.1. In Folge der dritten Anmeldung vom 26. Oktober 2020 holte die
Beschwerdegegnerin zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein. Dr. med. E____
berichtete am 25. November 2020, bezüglich des chronifizierten und
generalisierten muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms vom Typ der generalisierten
Fibromyalgie habe sich die Symptomatik seit März 2012 nicht verändert. Hingegen
habe sich der Morbus Crohn seit Anfang des Jahres verschlechtert (vgl. IV-Akte
117). Der mittlerweile behandelnde Gastroenterologe, Dr. med. F____, hatte im
Rahmen einer im September 2020 durchgeführten Kolonoskopie einen deutlich
stenosierten terminalen Ileum mit ödematöser Mukosa und fibrinbelegten
Ulcerationen festgestellt, eine endoskopische Passage war nicht möglich. Zudem
war das Calprotein erhöht, was seiner Ansicht nach zu einer entzündlichen
Stenose passte. Er vermutete, es liege zusätzlich eine Fibrostenose vor und
überwies die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines MRTs des Dünndarms dem G____
zur Beurteilung (vgl. Bericht vom 16. September 2020, IV-Akte 126 S. 4f.).
Dieses erhob bei bekanntem Morbus Crohn den Nachweis eines ca. 11cm langen
mukosal-florid-entzündlichen terminalen Ileums ohne entzündliche
Umgebungsreaktion, ohne Fistulierung oder Abszedierung und ohne Ausbildung
einer höhergradigen Passagestörung (Bericht vom 30. September 2020, IV-Akte 126
S. 3). Im Januar 2021 Berichtete Dr. med. F____ von chronisch rezidivierenden
krampfartigen Abdominalschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten. Er plane eine
Intensivierung der medikamentösen Therapie, danach müsse die allfällige
Indikation für eine operative Therapie diskutiert werden. Die Prognose
beurteilte er als unsicher. Die Beschwerdeführerin sei von ihm nie
arbeitsunfähig geschrieben worden, angesichts des stenosierenden Verlaufs des
Morbus Crohns bestehe jedoch aus gastroenterologischer Sicht eine deutliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 4. Januar 2021, IV-Akte
126 S. 1f.). Im März 2021 (Bericht vom 1. März 2021, IV-Akte 132) bestätigte Dr.
med. E____ den aus rheumatologischer Sicht stationären Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wies er auf die seit Frühjahr 2020 zunehmend
entzündliche Aktivität des bekannten Morbus Crohn hin. Er führte aus, die
Beschwerdeführerin sei aus rein rheumatologischer Perspektive in einer
leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50% arbeitsfähig. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit werde diese Restarbeitsfähigkeit jedoch durch die
entzündliche Aktivität des Morbus Crohn zusätzlich eingeschränkt, weshalb eine
gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen sollte.
4.3.2. Anlässlich der Haushaltabklärung berichtete die
Beschwerdeführerin von einem sich seit Frühjahr 2020 verschlechternden
Gesundheitszustand. Sie habe konstante Bauchschmerzen, abwechslungsweise
Durchfall und Verstopfung, leide regelmässig unter Brechreiz, sei dauernd müde
und habe immer wieder leichtes Fieber. Hinzu kämen die seit Jahren bestehenden
Schmerzen im Schulter- Nackenbereich und im unteren Rücken. Psychisch gehe es
ihr gut, sie benötige keine psychologische Betreuung mehr. Der Abklärungsdienst
erhob diesmal eine Einschränkung von 32% (vgl. Abklärungsbericht vom 10. Juni
2021, IV-Akte 138).
4.3.3. Der RAD interpretierte die dargelegten Unterlagen
dahingehend, dass seit der letztmaligen Beurteilung keine massgebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei. Der behandelnde Gastroenterologe argumentiere allein mit dem
bildgebenden Befund, die Klinik lasse jedoch nicht auf eine massgebliche
funktionelle Einschränkung im Alltag schliessen, werde doch in seinem Bericht von
einer normalen Stuhlfrequenz mit unauffälliger Stuhlkonsistenz berichtet. Dass
chronisch entzündetes Schleimhautgewebe beim Abheilen vernarbe und dadurch eine
Stenosierung entstehe, sei nachvollziehbar. Daraus lasse sich aber aus
versicherungsmedizinsicher Sicht nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit
schliessen. Zudem sei der Umstand, dass zwischen 2012 und September 2020 keine
gastroenterologischen Konsultationen und Therapieeskalation notwendig gewesen
seien ein weiterer Hinweis für einen unveränderten Gesundheitszustand. Es sei
daher weiterhin unverändert von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die
prozentuale Einschränkung im Haushalt von 32% bezeichnet der RAD als medizinisch
nicht nachvollziehbar, insbesondere sei aus medizinischer Sicht keine
Einschränkung bei der Essenzubereitung zu erkennen und bei der Wohnungspflege
seien lediglich die Ausübung schweren Arbeiten eingeschränkt (Bericht vom 30.
August 2021, IV-Akte 139).
4.3.4. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 148)
hielt der RAD auch nach Eingang des Einwands zum Vorbescheid (IV-Akte 144) an
seinem Standpunkt fest, wonach keine richtungsweisende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei.
4.3.5. Dr. med. F____ liess sich nach Erlass der angefochtenen
Verfügung nochmals vernehmen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2022,
Beschwerdebeilage 3) und berichtete, es sei trotz der entzündungshemmenden
Therapie mit Stelara keine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Die
bildgebende Diagnostik vom Dezember 2021 habe den stenosierenden Verlauf und
die fehlende Entzündungskontrolle objektiviert, die abdominellen Beschwerden
würden sich anhand dieser Befunde gut erklären lassen. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund ihrer starken Abdominalschmerzen im Alltag in erheblichem Masse
körperlich und psychisch beeinträchtigt und in der Leistungsfähigkeit deutlich
eingeschränkt. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, ansonsten mit wiederholten
Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Abschliessend attestiert er der
Beschwerdeführerin eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.3.6. Der RAD erkennt in der Bildgebung unter Stelara-Therapie
eine weniger ausgeprägte Entzündungsaktivität im terminalen Ileum, deren
Ausdehnung von 11cm auf 6cm zurückgegangen sei. Dennoch attestiere Dr. med. F____
eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während er vor Beginn der
Stelara-Behandlung gar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dies sei nicht
nachvollziehbar, weshalb an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei
(Stellungnahme vom 18. Februar 2022, IV-Akte 155).
4.4.
4.4.1. Im Fokus der Sachverhaltsabklärung steht die Frage, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Beurteilung
im Jahr 2012 verschlechtert hat. Bezüglich der Schulter-, Nacken- und
Rückenschmerzen bestätigte Dr. med. E____ klar einen stationären
Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin berichtete sodann es gehe ihr
psychisch gut, sie benötige keine psychologische Betreuung mehr. Fraglich ist
demnach einzig, ob es in Bezug auf die chronische Morbus Crohn-Erkrankung,
deren Verlauf bekanntlich schubweise erfolgt, zu einer relevanten
Verschlechterung gekommen ist. Sowohl im Jahr 2004 als auch 2010 war der Morbus
Crohn noch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet
worden, wobei von den MEDAS-Gutachtern der Vorbehalt einer Neubeurteilung im
Falle einer Exazerbation angebracht worden war. Eine solche wird von den
behandelnden Ärzten ab Frühjahr 2020 beschrieben. Auch die Beschwerdeführerin schilderte
anlässlich der aktuellen Haushaltabklärung erstmals konkrete, im Zusammenhang
mit dem Morbus Crohn stehende Beschwerden. Unter Berufung auf die Haltung ihres
RADs verneint Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung und bringt vor, es
handle sich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts.
Wohl liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies
kann durchaus auch gestützt auf Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und
Ärzte erfolgen. Beweiswert kann diesen in Rahmen der gerichtlichen Überprüfung
jedoch nur zukommen, sofern keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit besteht. Vorliegend hegt das Gericht Zweifel an den
Schlussfolgerungen des RAD. Dessen Argument, wonach der behandelnde
Gastroenterologe einzig mit den bildgebenden Befunden argumentiere, zielt ins
Leere. Wiederholt führte Dr. med. F____ aus, die Beschwerdeführerin sei durch
die rezidivierenden starken Abdominalbeschwerden und die
Stuhlunregelmässigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (so
in seinen Berichten vom 4. Januar 2021 und vom 11. Januar 2022
[Beschwerdebeilage 3]). Damit übereinstimmend berichtete auch die
Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung von einer Verschlechterung
des Zustandes mit konstanten Bauchschmerzen, Stuhlunregelmässigkeiten,
Brechreiz und anhaltender Müdigkeit. Wenn nun der RAD in Kenntnis dieser
klinischen Angaben dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht
und nach wie vor eine 70%ige Arbeitsfähigkeit annimmt, so bestehen durchaus gewisse
Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Einschätzung. Deuten doch die Angaben der
Beschwerdeführerin und ihrer behandelnden Ärzte viel eher auf eine
Verschlechterung der Darmkrankheit hin. Der Sachverhalt erscheint damit in
Bezug auf die Entwicklung des Morbus Crohn und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit im Erwerb als unvollständig, denn die verbleibende Arbeitsfähigkeit
kann auch nicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. med. F____
beurteilt werden. Rechtsprechungsgemäss gilt es bekanntlich dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter aufgrund ihrer
auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen.
Angesichts der vorhandenen Zweifel an der Einschätzung des RAD hat die Beschwerdeführerin
dieser Frage demnach mittels Anordnung einer fachärztlichen gastroenterologischen
Expertise nachzugehen.
4.4.2. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation des
RAD hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt. Die Beschwerdeführerin wurde
durch den Abklärungsdienst im Jahr 2002 als zu 33% (IV-Akte 14), im Jahr 2011
zu 21% (IV-Akte 84) und nun wiederum zu 32% (IV-Akte 138) eingeschränkt
betrachtet. Auf Intervention des RAD reduzierte der Abklärungsdienst die
Einschränkung auf 9% und führte aus, anlässlich der Abklärung hätten nur die
Berichte der behandelnden Ärzte vorgelegen. Die Beurteilung des RAD habe die
Ausgangslage verändert und eine Anpassung der Einschränkung im Haushalt
notwendig gemacht (Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 146).
Grundsätzlich ist rechtsprechungsgemäss für den Beweiswert eines
Abklärungsberichtes massgebend, dass er von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der
sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat (Urteil BGer I 90/02 vom 30. Dezember 2002, E. 2.3.2). Die
entsprechende Abklärung stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende
Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar
(Urteil BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Medizinische
Fachpersonen, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter
dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern haben, müssen nur ausnahmsweise beigezogen
werden. Namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im
Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil BGer I 249/04 vom 6.
September 2004, E. 5.1.1.). Das war vorliegend nicht der Fall, sodass keine
Veranlassung für eine entsprechende Stellungnahme des RAD bestand. Angesicht
der nunmehr aufgetretenen Divergenz zwischen der Beurteilung des RAD und derjenigen,
welche die Abklärungsperson auf der Basis der Aktenlage und der Abklärung vor
Ort vorgenommen hat, wird auch die vom Abklärungsdienst erhobene Einschränkung
im Haushalt gutachterlich zu beurteilen sein.
4.5.
4.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Sache zur Vornahme
einer fachärztlichen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Sie wird gestützt auf deren Ergebnisse die Leistungsfähigkeit im Erwerb und im
Haushalt neu zu beurteilen haben.
4.5.2. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdegegnerin unter Würdigung
der gesamten Umstände, wie insbesondere des fortgeschrittenen Alters der Kinder
und der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen (vgl. Replikbeilagen), die Statusfrage
nochmals zu überprüfen und verfügungsweise festzulegen haben. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt nicht nur die wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund dar. Ebenso kann ein Revisionsgrund
auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl
massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Auch
eine nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte Reduktion oder Erhöhung des
(hypothetischen) erwerblichen Arbeitspensums kann Auswirkungen auf die
Invaliditätsbemessung haben, wie etwa vorliegend die Annahme, die
Beschwerdeführerin sei fortan als zu 100% im Aufgabenbereich tätig zu
qualifizieren. Eine solche Veränderung darf jedoch nur dann angenommen werden,
wenn ihr Eintreten als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 7.
Dezember 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen
vornehme und danach erneut über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
(7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: