Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli,

Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.14

Verfügung vom 6. Dezember 2021

Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend monodisziplinärer Begutachtung. Gemäss Aktenlage bestehen keine weiteren zwingend abklärungsbedürftigen Gesundheitsschäden. Abweisung der Beschwerde.

 


Tatsachen

I.        

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. August 2015 unter Hinweis auf einen Unfall, anlässlich dessen er sich das Fussgelenk verletzt hatte, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers zum Verfahren bei (vgl. u.a.  IV-Akten 11 und 15). Mit Vorbescheid vom 20. April 2016 kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf IV-Leistungen, da kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 27). Nach weiteren medizinischen Behandlungen und Abklärungen des Unfallversicherers sprach dieser dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2018 und Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 10% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10% zu (IV-Akten 349 und 377). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2019 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar 2020 ab (IV-Akte 119).

In der Folge nahm die IV-Stelle die vom Unfallversicherer getätigten weiteren Abklärungen zu den Akten (vgl. u. a. IV-Akten 72 und 102) und holte eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. August 2021 ein (IV-Akte 124). Im Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 125). In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person vornehmen (vgl. Mitteilung vom 23. August 2021, IV-Akte 126). Mit Schreiben vom 2. September 2021 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und verlangte eine polydisziplinäre, zufallsbasierte Begutachtung (IV-Akte 127). Hierzu nahm der RAD mit ärztlicher Beurteilung vom 9. November 2021 Stellung (IV-Akte 129). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2021, in welcher auf dessen Hörminderung hingewiesen wurde (IV-Akte 137), und Einholung einer Vernehmlassung des Rechtsdienstes der IV-Stelle (IV-Akte 139) erliess die IV-Stelle am 6. Dezember 2021 eine anfechtbare Zwischenverfügung. Darin führte die IV-Stelle im Wesentlichen an, dass kein zusätzlicher Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Gesundheitsproblematik bestehe. Es werde an der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. C____ festgehalten (IV-Akte 140).

II.       

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 wird beantragt, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei sei für das polydisziplinäre Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. B____ als Advokaten zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. April 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2022 wird die unentgeltliche Rechtspflege - vorbehältlich einer Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen - bewilligt.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021, mit welcher die IV-Stelle an der psychiatrischen Begutachtung festhält. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Gemäss Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 139 V 339 E.4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).  

1.3.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 hält die IV-Stelle an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C____ fest. In medizinischer Hinsicht verweist die IV-Stelle dabei auf den RAD. Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme an beiden Füssen, ein Status nach Kataraktoperation links, eine Schwerhörigkeit beidseits sowie Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Hinsichtlich des linken Fusses könne auf die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2018 mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil abgestützt werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte auch für den rechten Fuss. Weiter habe die Kataraktoperation am linken Auge zu einer Verbesserung der Sehkraft geführt, weshalb sich hieraus kein weiterer Abklärungsbedarf ergebe. Die Hörprobleme seien in der Zwischenzeit mittels Hörgeräten behoben worden, so dass sich daraus ebenfalls kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ableite. Aus psychiatrischer Sicht liege lediglich ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vor. Da aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine abschliessende Stellungnahme zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht – im Gegensatz zu den somatischen Befunden und Einschätzungen – nicht möglich sei, würden sie an der geplanten psychiatrischen Begutachtung festhalten (IV-Akte 140).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass kein monodisziplinäres, sondern aufgrund der aktenkundigen somatischen Beschwerden ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. So seien aufgrund der Fussbeschwerden und der persistierenden Schmerzsituation zusätzliche Begutachtungen in den Fachrichtungen Orthopädie / Rheumatologie und Neurologie angezeigt. Sodann leide der Beschwerdeführer an Augenbeschwerden, weshalb zusätzlich eine ophthalmologische Begutachtung angezeigt sei. Weiter sei eine Minderung des Hörvermögens aktenkundig, so dass auch eine otologische Untersuchung zu erfolgen habe. Ferner seien allfällige Wechselwirkungen zwischen orthopädischen bzw. rheumatologischen sowie psychiatrischen Beschwerden abzuklären. Es sei zu betonen, dass die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Schmerzproblematik, nicht vollends gesichert sei. Deshalb sei rechtsprechungskonform ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2022 und Replik vom 21. April 2022).

2.3.          Umstritten ist, ob die Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels eines monodisziplinären oder eines polydisziplinären Gutachtens stattzufinden hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013 [8C_481/2013] E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.          Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz 50 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die Abklärungsstelle einigen, hat die Beschwerdegegnerin eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.  

4.                

4.1.          Die IV-Stelle stützt sich bei ihrer Ansicht, dass in somatischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich sind, im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 75) und auf die ärztliche Beurteilung des RAD vom 4. August 2021 (IV-Akte 124). Diese werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 8. Mai 2018 diagnostiziert Dr. med. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Status nach Bimalleolarfraktur links am 21. August 2013 mit zeitnaher operativer Versorgung, Metallentfernung medial und lateral am Malleolus links am 29. Januar 2014, Arthroskopie linkes Kniegelenk, Narbendébridement medial, ventral und lateral, Knorpelglättung am medialen Recessus sowie Mikrofrakturierung an der medialen Talusschulter am 9. März 2015, arthroskopisches Débridement linkes oberes Sprunggelenk (OSG) mit supramalleolär lateral zuklappender Osteotomie linkes OSG am 26. April 2016 und Neurotomie Nervus peronaeus superficialis und vollständige Osteosynthesematerialentfernung am 26. April 2017. Aktuell bestünden Funktionseinschränkungen links OSG, Sensibilitätsdefizit linke Fusssohle und neuropathisch anmutende Beschwerden linker Fussrücken. Knapp fünf Jahre und fünf Operationen nach dem Ereignis sehe der Kreisarzt einen Zeitpunkt gekommen, an dem von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Die angestammte Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer jedoch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags. Dabei könne der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten im Knien und in der Hocke ausüben, er könne nicht auf Leitern und Gerüste klettern und keine Arbeiten in unebenem Gelände tätigen. Treppensteigen sei kurzzeitig möglich. Über 500 Meter hinausgehende Gehstrecken seien zu vermeiden (IV-Akte 75).

Der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, kommt mit Beurteilung vom 4. August 2021 zum Schluss, am rechten Fuss liege eine MTP 1 Arthrose bei Status nach Chevron- und Akin-Osteotomie rechts vom April 2015 vor. Mit diesem Befund seien langanhaltende stehende und gehende Tätigkeiten nachvollziehbar eingeschränkt, ferner seien Tätigkeiten in kniender und hockender Position ebenfalls mit vermehrten Schmerzen im Zehengrundgelenk D 1 verbunden. Das in der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2018 festgelegte positive Leistungsbild sei somit mit den vorliegenden orthopädischen Befunden voll und ganz kompatibel. Weitere Einschränkungen über die in der kreisärztlichen Untersuchung formulierten Einschränkungen ergäben sich hinsichtlich des rechten unfallunabhängigen Fusses nicht. Hinsichtlich des linken Fusses könne unverändert auf die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2018 abgestützt werden. Diese sei letztlich auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 geschützt worden. Eine ergänzend durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung vom 14. April 2021 mit gewissem Tracer Uptake im Bereich des Malleolus medialis sowie medialer Facette des Subtalargelenkes ohne weitere Auffälligkeiten im Sinne einer arthrotischen Veränderung sei weiterhin mit dem positiven Leistungsbild entsprechend der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2018 vereinbar. Entsprechend der Einschätzung des Psychiaters Dr. D____ vom 23. April 2019 bestünde beim Versicherten die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:F68.0), Differentialdiagnose: Verbitterungsstörung seit etwa 2015 nach Kürzung der Taggelder durch die SUVA bei anhaltenden Schmerzen des linken Fusses. Der Beschwerdeführer weise keine verwertbare Leistungsfähigkeit mehr auf. Dr. D____ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig sein könne. Es lägen im weiteren Verlauf keine weiteren psychiatrischen Unterlagen vor. Zusammenfassend könne auf die somatischen Befunde und Einschätzungen abschliessend abgestützt werden. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei eine abschliessende Stellungnahme an Hand der Unterlagen nicht möglich. Aus diesem Grund werde eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung bei Dr. C____ empfohlen (IV-Akte 124).

4.2.          Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des Kreisarztes und des RAD, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage erstellt wurden, kann abgestellt werden. Aufgrund der Ausführungen des Kreisarztes als auch des RAD-Arztes ist nachgewiesen, dass in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Januar 2020, E. 4.2.). In diesem Zusammenhang bleibt zu betonen, dass die unfallunabhängigen Beschwerden am rechten Fuss nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn wie der RAD-Arzt überzeugend darlegt, ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Fuss das vom Kreisarzt formulierte Anforderungsprofil an einen Arbeitsplatz wesentlich ändert. Dem Beschwerdeführer sollte es trotz des gesundheitlichen Leidens am linken als auch am rechten Fuss möglich sein, einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit ohne auf Leitern und Gerüste zu klettern, ohne Knien und Hocken sowie ohne Arbeiten in unebenem Gelände und Treppensteigen nachzugehen. Auch die vom Beschwerdeführer weiter aufgeführten somatischen Leiden vermögen nichts Anderes darzutun. Wie die IV-Stelle zutreffend festhält, erhöht die Katarakt-Operation am linken als auch am rechten Auge (Beschwerdebeilage 3) das positive Leistungsbild bei gebesserter Sehkraft (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 9. November 2021, IV-Akte 129, S. 3), so dass diesbezügliche weitere Abklärungen nicht erforderlich sind. Hinsichtlich der Hörprobleme ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass sich mit der Hörgeräteversorgung (vgl. Mitteilung vom 19. November 2021, IV-Akte 136) das Hörvermögen verbessert haben dürfte, weshalb sich hieraus auch kein weiterer Abklärungsbedarf ableiten lässt. Schliesslich kann bezüglich der vorgebrachten Wechselwirkungen zwischen orthopädischen und psychiatrischen Beschwerden auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. So macht der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht vorwiegend Schmerzen ohne hinreichende Objektivierung geltend (vgl. u.a. Bericht der Schmerzklinik vom 21. März 2018, Bericht von Dr. D____ vom 23. April 2019, IV-Akte 92 und Bericht des Kantonsspitals G____ vom 28. April 2021, IV-Akte 118). In Kenntnis der medizinischen Aktenlage wird es daher gerade Aufgabe des psychiatrischen Gutachters sein, abzuklären, ob eine psychische Überlagerung dieser Schmerzen vorliegt. Unter diesen Umständen wird einer Wechselwirkung zwischen somatischen Schmerzen und allfälligen psychischen Beschwerden mit der psychiatrischen Begutachtung gebührend Rechnung getragen. 

4.3.          Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht lediglich eine psychiatrische Begutachtung angeordnet. In Würdigung der Aktenlage bestehen keine weiteren somatischen Gesundheitsschäden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche abklärungsbedürftig wären. Nach dem Dargelegten ist die Einholung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens sachgerecht und nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Da es sich im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario und § 16 SVGG).

5.3.          Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat Dr. B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: