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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.15
Verfügung vom 10. Dezember 2021
Rentengesuch: Rückweisung für
weitere medizinische Abklärungen
Tatsachen
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Fotograf.
Nach Abschluss der Ausbildung hatte er verschiedene Anstellungen auf dem
erlernten Beruf inne, verschiedentlich arbeitete er im sozialtherapeutischen
Bereich. Ab 2014 war er in der kantonalen Verwaltung als Portier tätig. Ab dem
19. August 2020 attestiert ihm seine Hausärztin, Dr. med. C____, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die ärztlichen Zeugnisse, IV-Akte 18). Der
Arbeitgeber des Beschwerdeführers zog sein Case Management bei und versuchte,
mit dem Beschwerdeführer verwaltungsintern Arbeitsplatztrainings in anderen
Abteilungen durchzuführen (vgl. Verlaufsprotokolleintrag vom 5. Juli 2021).
Im Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Diese tätigte
Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und unterbreitete das Dossier
ihrem RAD zur Stellungnahme (vgl. Bericht vom 26. Juli 2021, IV-Akte 27). Mit
Vorbescheid vom 28. Juli 2021 (IV-Akte 29) stellte sie dem Beschwerdeführer
daraufhin in Aussicht, die Frühintervention abzuschliessen, da ihm mangels
gesundheitlich bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Ansprüche
gegenüber der Invalidenversicherung zustünden. Vertreten durch den Advokaten B____
liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und brachte
vor, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die
Beschwerdegegnerin versuchte daraufhin, beim behandelnden Psychiater einen
entsprechenden Bericht einzuholen und konsultierte ihren RAD (vgl. dessen
Stellungnahme vom 1. November 2021, IV-Akte 47). Mit Schreiben vom 23. November
2021 (IV-Akte 49) informierte sie den Beschwerdeführer über die Ergebnisse
ihrer Abklärungen und teilte ihm mit, sie werde nun im Sinne ihres
Vorbescheides verfügen. Am 10. Dezember 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 50).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember
2021 und ersucht um deren Aufhebung. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reicht er
einen Bericht des Psychiaters Dr. med. D____ vom 11. Januar 2022 ein, den
dieser zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfasst hat. Dieser wird der
Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, erklärt sich jedoch bereit, den
Bericht des Dr. med. D____ als Neuanmeldung entgegenzunehmen und ab Januar 2022
weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hält replicando am 19. Mai 2022 an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 16. Juni 2022
ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. August 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit
Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime und der Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin geltend.
Die Beschwerdegegnerin hätte zuerst zu beurteilen gehabt, welches die
massgeblichen Sachverhaltselemente seien, wobei in erster Linie eine mögliche
psychische Erkrankung in Frage stehe. Dafür sprächen sowohl die hausärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsatteste, die Behandlung beim Psychiater Dr. med. E____ sowie
die Ausrichtung der Taggelder durch die F____ (Beschwerde vom 25. Januar 2022
Rz. 5). Die Akten der Beschwerdegegnerin würden überdies auch somatisch
begründete Einschränkungen des Beschwerdeführers belegen. Im vorliegenden Fall
sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Berichten vom RAD-Arzt Dr. med.
G____ um IV-interne Berichte handle, denen bei der Beweiswürdigung nicht derselbe
Stellenwert zugemessen werde, wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten. Es würden in diesem Sinne bereits leichte Zweifel an seiner Einschätzung
genügen, um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Solche Zweifel seien im
vorliegenden Fall fraglos vorhanden (Beschwerde vom 25. Januar 2022 Rz. 4).
2.2.
Demgegenüber legt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend dar, sie
habe zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Dezember 2021 zu
Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint, da mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung beim
Beschwerdeführer – weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht – habe
nachgewiesen werden können (Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 Ziff. 5.3.). Im
Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bericht von Dr. med.
D____ vom 10. Januar 2022 bemerkt die Beschwerdegegnerin, sie sei bereit, diesen
Bericht als Neuanmeldung mit Wirkung ab Januar 2022 entgegenzunehmen,
entsprechende Abklärungen zu tätigen und eine neue Verfügung zu erlassen.
2.3.
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht folglich die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist und ob sie zu
Recht davon ausging, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2021 habe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenrechtlich relevante
gesundheitliche Einschränkung bestanden.
3.
3.1.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz
ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10.
Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2.
3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und
132 V 93, 99 E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte
gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).
3.3.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung
miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26.
Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.2.
4.2.1. Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 50) in medizinischer
Sicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 1. November 2021 (IV-Akte
47 S. 2). In dieser hielt Dr. med. G____ würdigend fest, dass dem
Beschwerdeführer seit dem 20. August 2020 aufgrund eines psychophysischen
Erschöpfungszustandes von seiner Hausärztin Dr. med. C____ eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer
im psychischen Bereich mittlerweile um eine arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit, weil sich die anfängliche Symptomatik mit Stimmungslabilität,
Weinen und Reizbarkeit, Schlafstörung, Angst, Gedankeneinengung, Erschöpfung,
Verunsicherung und Appetitlosigkeit vom August 2020 gemäss Arztbericht von Dr. med.
C____ vom 10. März 2021 (IV-Akte 9) deutlich gebessert hätte. Weiter hielt Dr.
med. G____ fest, dass sich die Beschwerdegegnerin mehrfach bemüht habe, vom
behandelnden Psychiater Dr. med. E____ eine Auskunft über die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, dieser aber lediglich zur
Antwort gegeben habe, dass er keine seriöse Aussage zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers machen könne. Es würden damit keine Hinweise vorliegen, dass
der Beschwerdeführer noch psychisch eingeschränkt sei und es liege auch kein
Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer als Pförtner oder als Fotograf jemals
eingeschränkt gewesen sei. Eine Einschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet
könne auch rückwirkend nicht anerkannt werden, weil kein zeitnaher
psychopathologischer Befund bestehe. Dr. med. G____ schliesst seine
Stellungnahme mit der Ansicht, dass wenn der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Advokat B____, keine Stellungnahme mehr nachreiche, aus
medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden könne.
4.2.2. In ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage
3) attestierte die behandelnde Hausärztin Dr. med. C____ dem Beschwerdeführer
ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung. Diese Diagnose deckt sich mit ihren früheren Arztberichten
(vgl. IV-Akten 9 sowie 10. S. 3). Darüber hinaus hielt Dr. med. C____ fest,
dass der Beschwerdeführer unter Stimmungsschwankungen, Angstgefühlen,
Verunsicherung sowie Bedrohungsgefühlen leide. Auch weise der Beschwerdeführer
grenzwertige Blutdruckwerte auf, zeitweise sei beim Beschwerdeführer während
des Gesprächs der Stress gut spür- und sichtbar gewesen, was sich darin
manifestiert habe, dass er nahe den Tränen, gereizt und enttäuscht gewesen sei sowie
Wut und Ärger empfunden habe. Nachdem im Verlauf über die Monate eine
Verbesserung eingetreten gewesen sei, habe eine bevorstehende Zeugenaussage den
Beschwerdeführer wieder "angetriggert" und zu einer erneuten
Verschlechterung seiner Befindlichkeit in den letzten Wochen geführt. Im
Weiteren erhob Dr. med. C____ als medizinische Befunde beim Beschwerdeführer
Übergewicht sowie Schmerzen bei Arthrose in beiden Knien. Sie verlieh
schliesslich ihrer Einschätzung Ausdruck, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein
Arbeitstraining wiederhergestellt werden könne, was sich der Beschwerdeführer
auch schon lange wünsche.
4.2.3. Anlässlich der von der Krankentaggeldversicherung (F____) in Auftrag
gegebenen Untersuchung zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar 2022 attestierte der examinierende Psychiater Dr. med. D____
dem Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (ICD-10
F32.2) und beurteilte den Beschwerdeführer langfristig als zu 100%
arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit (Arztbericht vom 10. Januar 2022
S. 3). Dr. med. D____ erhob als objektive pathologische Untersuchungsbefunde beim
Beschwerdeführer Grübeln, Anhedonie, Affektlabilität, reduzierte affektive
Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Misstrauen und Angst,
Reduktion des Antriebs und der Interessen, erhöhte Ermüdbarkeit, Aggressionen
gegen das Mobiliar, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörung sowie eine
Reduktion der Libido. Überdies kam Dr. med. D____ zum Schluss, dass keine reine
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliege, sondern
auch an einem anderen Ort von keiner Arbeitsfähigkeit für die nächsten drei
Monate auszugehen sei (Arztbericht vom 10. Januar 2022 S. 4).
4.3.
Die vorgenannten Arztberichte der Hausärztin Dr. med. C____ (vgl.
E. 5.3. hiervor) sowie des Psychiaters Dr. med. D____ (vgl. E. 5.4.
hiervor) vermögen begründete Zweifel an den Schlussfolgerungen der
Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
wecken. Diesen ärztlichen Berichten wie auch den Unterlagen der
Krankentaggeldversicherung der F____ (IV-Akte 10 S. 4 ff.) kann nämlich
entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines psychophysischen
Erschöpfungszustandes bereits seit dem 19. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit
bestand. Der Umstand, dass sich der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ nicht
in der Lage sah, sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern
(IV-Akten 22 und 43 sowie IV-Akte 47 S. 1), kann dem Beschwerdeführer nicht zum
Nachteil gereichen. Vielmehr drängt sich angesichts des Arztberichtes von Dr.
med. D____ vom 10. Januar 2022 eine umfassendere Begutachtung des
Beschwerdeführers auf. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss zwar auf den Sachverhalt ab,
wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen
hat (statt vieler BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Der zeitliche Umstand, wonach der examinierende Psychiater Dr. med. D____ beim Beschwerdeführer am
10. Januar 2022 – also lediglich einen Monat nach dem Verfügungszeitpunkt –
eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte
und den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig in der angestammten
Tätigkeit beurteilte und eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
verneinte (Arztbericht vom 10. Januar 2022 S. 3), erlaubt einen Rückschluss auf
die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation
und steht überdies im klaren Widerspruch zur RAD-Stellungnahme (vgl. IV-Akte 47
S. 2), die dem Beschwerdeführer keine psychische Einschränkung zum
damaligen Zeitpunkt attestierte. Diesen Umstand hat denn auch die
Beschwerdegegnerin erkannt und den RAD-Arzt Dr. med. G____ mit Schreiben vom
15. Februar 2022 (IV-Akte 52 S. 1) darum gebeten, zum Arztbericht von Dr.
med. D____ Stellung zu nehmen und insbesondere zur Einschätzung zu geben, ob
allenfalls weiterer Bedarf an medizinischen Abklärungen besteht. Dieser räumt
in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2022 in der Folge selbst ein, dass eine
mittel- bis schwergradig depressive Episode bereits zum Verfügungszeitpunkt vom
10. Dezember 2021 in Betracht gezogen werden könne und weitere medizinische
Abklärungen angezeigt seien (IV-Akte 52 S. 2). In Würdigung
dieser Umstände liegt der Schluss nahe, dass wohl kaum innerhalb nur eines
Monates eine mittel- bis schwergradig depressive Episode beim Beschwerdeführer
eingetreten ist. Demnach erscheint es realistisch, dass diese bereits zum
Verfügungszeitpunkt am 10. Dezember 2021 bestand.
4.4.
Bei dieser Ausgangslage drängen sich zweifelsohne weitere
medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vor Erlass der
angefochtenen Verfügung auf, da nicht nur in psychischer Hinsicht, sondern
namentlich auch in den Fachdisziplinen Pneumologie sowie Orthopädie
Abklärungsbedarf besteht (vgl. IV-Akte 52 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat sich
vorliegend darauf beschränkt, die Arztberichte der Hausärztin (IV-Akten 9 und
10 S. 3) beizuziehen und diese dem RAD zur Beurteilung zu unterbreiten, worauf
dieser dann bei seiner Stellungnahme auch referenzierte (IV-Akte 47 S. 2).
Vorliegend bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen, zu denen die
fraglichen RAD-Berichte (vgl. IV-Akten 27 und 47) freilich gehören. Die Beurteilung
des RAD vermag, wie dargelegt, nicht zu genügen, weswegen nicht darauf
abgestellt werden kann. Aufgrund des Gesagten erscheint es insgesamt
realitätsfremd anzunehmen, dass zum Verfügungszeitpunkt am 10. Dezember 2021
keine Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorgelegen hat. Da es sich bei
der Frage nach dem Verlauf und der verwertbaren Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, insbesondere in psychischer Hinsicht, um eine nicht
hinreichend geklärte Frage handelt, rechtfertigt sich eine Rückweisung zur weiteren
medizinischen Abklärung.
5.
5.1.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin dürfte nicht umhinkommen, anlässlich der
weiteren medizinischen Abklärungen und der neu zu erfolgenden Begutachtung des
Beschwerdeführers auch die Frage, ob und wenn ja welche Eingliederungsmassnahmen
zu ergreifen sind, einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufzuheben ist und in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des
Beschwerdeführers entscheide.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: