Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.15

Verfügung vom 10. Dezember 2021

Rentengesuch: Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen

 


Tatsachen

I.        

Der 1966 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Fotograf. Nach Abschluss der Ausbildung hatte er verschiedene Anstellungen auf dem erlernten Beruf inne, verschiedentlich arbeitete er im sozialtherapeutischen Bereich. Ab 2014 war er in der kantonalen Verwaltung als Portier tätig. Ab dem 19. August 2020 attestiert ihm seine Hausärztin, Dr. med. C____, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die ärztlichen Zeugnisse, IV-Akte 18). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zog sein Case Management bei und versuchte, mit dem Beschwerdeführer verwaltungsintern Arbeitsplatztrainings in anderen Abteilungen durchzuführen (vgl. Verlaufsprotokolleintrag vom 5. Juli 2021).

Im Februar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Diese tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme (vgl. Bericht vom 26. Juli 2021, IV-Akte 27). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 (IV-Akte 29) stellte sie dem Beschwerdeführer daraufhin in Aussicht, die Frühintervention abzuschliessen, da ihm mangels gesundheitlich bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zustünden. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und brachte vor, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin versuchte daraufhin, beim behandelnden Psychiater einen entsprechenden Bericht einzuholen und konsultierte ihren RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. November 2021, IV-Akte 47). Mit Schreiben vom 23. November 2021 (IV-Akte 49) informierte sie den Beschwerdeführer über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und teilte ihm mit, sie werde nun im Sinne ihres Vorbescheides verfügen. Am 10. Dezember 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 50).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2021 und ersucht um deren Aufhebung. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reicht er einen Bericht des Psychiaters Dr. med. D____ vom 11. Januar 2022 ein, den dieser zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfasst hat. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, erklärt sich jedoch bereit, den Bericht des Dr. med. D____ als Neuanmeldung entgegenzunehmen und ab Januar 2022 weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hält replicando am 19. Mai 2022 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 16. Juni 2022 ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. August 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und der Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin geltend. Die Beschwerdegegnerin hätte zuerst zu beurteilen gehabt, welches die massgeblichen Sachverhaltselemente seien, wobei in erster Linie eine mögliche psychische Erkrankung in Frage stehe. Dafür sprächen sowohl die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste, die Behandlung beim Psychiater Dr. med. E____ sowie die Ausrichtung der Taggelder durch die F____ (Beschwerde vom 25. Januar 2022 Rz. 5). Die Akten der Beschwerdegegnerin würden überdies auch somatisch begründete Einschränkungen des Beschwerdeführers belegen. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Berichten vom RAD-Arzt Dr. med. G____ um IV-interne Berichte handle, denen bei der Beweiswürdigung nicht derselbe Stellenwert zugemessen werde, wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten. Es würden in diesem Sinne bereits leichte Zweifel an seiner Einschätzung genügen, um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Solche Zweifel seien im vorliegenden Fall fraglos vorhanden (Beschwerde vom 25. Januar 2022 Rz. 4).

2.2.          Demgegenüber legt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend dar, sie habe zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Dezember 2021 zu Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung beim Beschwerdeführer – weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht – habe nachgewiesen werden können (Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 Ziff. 5.3.). Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Bericht von Dr. med. D____ vom 10. Januar 2022 bemerkt die Beschwerdegegnerin, sie sei bereit, diesen Bericht als Neuanmeldung mit Wirkung ab Januar 2022 entgegenzunehmen, entsprechende Abklärungen zu tätigen und eine neue Verfügung zu erlassen.

2.3.          Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht folglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist und ob sie zu Recht davon ausging, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2021 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidenrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung bestanden.

3.                

3.1.          Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.          3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

3.3.          Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2.          4.2.1. Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 50) in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 1. November 2021 (IV-Akte 47 S. 2). In dieser hielt Dr. med. G____ würdigend fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 20. August 2020 aufgrund eines psychophysischen Erschöpfungszustandes von seiner Hausärztin Dr. med. C____ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer im psychischen Bereich mittlerweile um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, weil sich die anfängliche Symptomatik mit Stimmungslabilität, Weinen und Reizbarkeit, Schlafstörung, Angst, Gedankeneinengung, Erschöpfung, Verunsicherung und Appetitlosigkeit vom August 2020 gemäss Arztbericht von Dr. med. C____ vom 10. März 2021 (IV-Akte 9) deutlich gebessert hätte. Weiter hielt Dr. med. G____ fest, dass sich die Beschwerdegegnerin mehrfach bemüht habe, vom behandelnden Psychiater Dr. med. E____ eine Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, dieser aber lediglich zur Antwort gegeben habe, dass er keine seriöse Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. Es würden damit keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer noch psychisch eingeschränkt sei und es liege auch kein Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer als Pförtner oder als Fotograf jemals eingeschränkt gewesen sei. Eine Einschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet könne auch rückwirkend nicht anerkannt werden, weil kein zeitnaher psychopathologischer Befund bestehe. Dr. med. G____ schliesst seine Stellungnahme mit der Ansicht, dass wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, keine Stellungnahme mehr nachreiche, aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden könne.

4.2.2. In ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 3) attestierte die behandelnde Hausärztin Dr. med. C____ dem Beschwerdeführer ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Diagnose deckt sich mit ihren früheren Arztberichten (vgl. IV-Akten 9 sowie 10. S. 3). Darüber hinaus hielt Dr. med. C____ fest, dass der Beschwerdeführer unter Stimmungsschwankungen, Angstgefühlen, Verunsicherung sowie Bedrohungsgefühlen leide. Auch weise der Beschwerdeführer grenzwertige Blutdruckwerte auf, zeitweise sei beim Beschwerdeführer während des Gesprächs der Stress gut spür- und sichtbar gewesen, was sich darin manifestiert habe, dass er nahe den Tränen, gereizt und enttäuscht gewesen sei sowie Wut und Ärger empfunden habe. Nachdem im Verlauf über die Monate eine Verbesserung eingetreten gewesen sei, habe eine bevorstehende Zeugenaussage den Beschwerdeführer wieder "angetriggert" und zu einer erneuten Verschlechterung seiner Befindlichkeit in den letzten Wochen geführt. Im Weiteren erhob Dr. med. C____ als medizinische Befunde beim Beschwerdeführer Übergewicht sowie Schmerzen bei Arthrose in beiden Knien. Sie verlieh schliesslich ihrer Einschätzung Ausdruck, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein Arbeitstraining wiederhergestellt werden könne, was sich der Beschwerdeführer auch schon lange wünsche.

4.2.3. Anlässlich der von der Krankentaggeldversicherung (F____) in Auftrag gegebenen Untersuchung zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar 2022 attestierte der examinierende Psychiater Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (ICD-10 F32.2) und beurteilte den Beschwerdeführer langfristig als zu 100% arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit (Arztbericht vom 10. Januar 2022 S. 3). Dr. med. D____ erhob als objektive pathologische Untersuchungsbefunde beim Beschwerdeführer Grübeln, Anhedonie, Affektlabilität, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Misstrauen und Angst, Reduktion des Antriebs und der Interessen, erhöhte Ermüdbarkeit, Aggressionen gegen das Mobiliar, sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörung sowie eine Reduktion der Libido. Überdies kam Dr. med. D____ zum Schluss, dass keine reine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliege, sondern auch an einem anderen Ort von keiner Arbeitsfähigkeit für die nächsten drei Monate auszugehen sei (Arztbericht vom 10. Januar 2022 S. 4).

4.3.          Die vorgenannten Arztberichte der Hausärztin Dr. med. C____ (vgl. E. 5.3. hiervor) sowie des Psychiaters Dr. med. D____ (vgl. E. 5.4. hiervor) vermögen begründete Zweifel an den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken. Diesen ärztlichen Berichten wie auch den Unterlagen der Krankentaggeldversicherung der F____ (IV-Akte 10 S. 4 ff.) kann nämlich entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines psychophysischen Erschöpfungszustandes bereits seit dem 19. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Umstand, dass sich der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ nicht in der Lage sah, sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (IV-Akten 22 und 43 sowie IV-Akte 47 S. 1), kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr drängt sich angesichts des Arztberichtes von Dr. med. D____ vom 10. Januar 2022 eine umfassendere Begutachtung des Beschwerdeführers auf. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss zwar auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (statt vieler BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Der zeitliche Umstand, wonach der examinierende Psychiater Dr. med. D____ beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 – also lediglich einen Monat nach dem Verfügungszeitpunkt – eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit beurteilte und eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit verneinte (Arztbericht vom 10. Januar 2022 S. 3), erlaubt einen Rückschluss auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation und steht überdies im klaren Widerspruch zur RAD-Stellungnahme (vgl. IV-Akte 47 S. 2), die dem Beschwerdeführer keine psychische Einschränkung zum damaligen Zeitpunkt attestierte. Diesen Umstand hat denn auch die Beschwerdegegnerin erkannt und den RAD-Arzt Dr. med. G____ mit Schreiben vom 15. Februar 2022 (IV-Akte 52 S. 1) darum gebeten, zum Arztbericht von Dr. med. D____ Stellung zu nehmen und insbesondere zur Einschätzung zu geben, ob allenfalls weiterer Bedarf an medizinischen Abklärungen besteht. Dieser räumt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2022 in der Folge selbst ein, dass eine mittel- bis schwergradig depressive Episode bereits zum Verfügungszeitpunkt vom 10. Dezember 2021 in Betracht gezogen werden könne und weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (IV-Akte 52 S. 2). In Würdigung dieser Umstände liegt der Schluss nahe, dass wohl kaum innerhalb nur eines Monates eine mittel- bis schwergradig depressive Episode beim Beschwerdeführer eingetreten ist. Demnach erscheint es realistisch, dass diese bereits zum Verfügungszeitpunkt am 10. Dezember 2021 bestand.

4.4.          Bei dieser Ausgangslage drängen sich zweifelsohne weitere medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung auf, da nicht nur in psychischer Hinsicht, sondern namentlich auch in den Fachdisziplinen Pneumologie sowie Orthopädie Abklärungsbedarf besteht (vgl. IV-Akte 52 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend darauf beschränkt, die Arztberichte der Hausärztin (IV-Akten 9 und 10 S. 3) beizuziehen und diese dem RAD zur Beurteilung zu unterbreiten, worauf dieser dann bei seiner Stellungnahme auch referenzierte (IV-Akte 47 S. 2). Vorliegend bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen, zu denen die fraglichen RAD-Berichte (vgl. IV-Akten 27 und 47) freilich gehören. Die Beurteilung des RAD vermag, wie dargelegt, nicht zu genügen, weswegen nicht darauf abgestellt werden kann. Aufgrund des Gesagten erscheint es insgesamt realitätsfremd anzunehmen, dass zum Verfügungszeitpunkt am 10. Dezember 2021 keine Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorgelegen hat. Da es sich bei der Frage nach dem Verlauf und der verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in psychischer Hinsicht, um eine nicht hinreichend geklärte Frage handelt, rechtfertigt sich eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

5.                

5.1.          Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin dürfte nicht umhinkommen, anlässlich der weiteren medizinischen Abklärungen und der neu zu erfolgenden Begutachtung des Beschwerdeführers auch die Frage, ob und wenn ja welche Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen sind, einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

6.                

6.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufzuheben ist und in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.

6.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: