Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

c/o [...]

                                                                                                        Beigeladene 1

 

D____ c/o [...]

  

                                                                                                        Beigeladene 2

 

E____

[...]   

                                                                                                        Beigeladene 3

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.16

Verfügung vom 7. Dezember 2021

 

 


Tatsachen

I.        

Der 1969 geborene Beschwerdeführer erfuhr von seiner Mutter im Kindes- und Jugendalter körperliche Misshandlung und emotionale Vernachlässigung ([...]-Gutachten vom 21.07.2016, IV-Akte 151, S. 4). Nach einer Berufslehre als [...] war er ab September 2000 als [...] von [...] selbständig erwerbstätig (a.a.O., IV-Akte 151, S. 8).

Am 15. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Depressionen und Schlafstörungen erstmals bei der damals zuständigen IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 4, S. 1 ff.). Diese holte bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2006 (IV-Akte 28) ein und tätigte erwerbliche Abklärungen. In der Folge sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2007 ab dem 1. September 2003 eine halbe Rente zu und erhöhte diese ab dem 1. Februar 2004 auf eine ganze Rente (IV-Akte 37).

Per 1. April 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine Festanstellung bei der G____ GmbH (Arbeitsvertrag, IV-Akte 39, S. 2 f.). Daraufhin leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen eine Revision ein. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte, wurde die Rente auf Ende September 2007 aufgehoben (Verfügung vom 28.08.2007, IV-Akte 46).

Vom 17. November 2009 bis 30. November 2009 war der Beschwerdeführer in den H____ (nachfolgend H____), Basel, hospitalisiert (IV-Akte 49, S. 5) und meldete sich mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erneut bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an (IV-Akte 49, S. 1). Diese holte das Gutachten von Dr. I____ vom 22. Juli 2011 ein (IV-Akte 77, S. 1 ff.) und stellte nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. J____ (IV-Akte 81) mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2011 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 86).

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 15. November 2011 Einwand (IV-Akte 91) und reichte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 den Bericht des ihn seit Januar 2010 behandelnden Psychiaters Dr. K____ vom 29. November 2011 ein (IV-Akte 93, S. 2 ff.). Nachdem der Gutachter Dr. I____ und der RAD-Psychiater Dr. J____ Stellung genommen hatten (IV-Akten 96 f.), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 100).

In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. L____, mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit, dass auf eine Beschwerde verzichtet werde (IV-Akte 105). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers überwies die IV-Stelle Basel-Landschaft am 2. August 2012 das Dossier der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 107).

Am 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch das M____, bei der Beschwerdegegnerin ein mit „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ betiteltes Schreiben ein, welchem er eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 30. August 2014 beilegte (IV-Akte 110). Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdegegnerin als "Revisionsgesuch" (recte: Wiederanmeldung) entgegengenommen (IV-Akte 113) und in der Folge eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung bei PD. Dr. med. und Dr. phil. N____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. O____, Facharzt für Nervenheilkunde und Neurologie, beide P____ (P____, [...]spital [...] (nachfolgend: P____), veranlasst, welche am 21. Juli 2016 erstattet wurde (IV-Akte 151). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu (IV-Akte 180). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 13. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren IV.2017.181; vgl. IV-Akte 196). Die in der Folge beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. September 2018 abgewiesen (BGer 9C_432/2018). Mit Mitteilung vom 5. August 2020 wurde ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt (IV-Akte 227).

Am 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um prozessuale Revision nach Art. 53 ATSG in Bezug auf die Verfügung vom 24. Juli 2017 einreichen (IV-Akte 229) und legte die von ihm beim (ursprünglich von der IV-Stelle bestimmten) P____-Gutachter Dr. O____ angefragte Stellungnahme vom 26. April 2021 bei (IV-Akte 230). Hierzu äusserte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle am 4. Oktober 2021 abschlägig (IV-Akte 240, S. 3). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2021, dass sie beabsichtige, das Revisionsgesuch abzuweisen und auf ein allfälliges Gesuch um Wiedererwägung nicht einzutreten (IV-Akte 242). Mit Schreiben vom 22. November 2021 liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (IV-Akte 245). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 247).

II.       

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Verfügungen vom 24. Juli 2017 und vom 5. Juni 2012 in Revision zu ziehen und eine Invalidität seit dem 9. Januar 2010 und einen Rentenanspruch seit 9. August 2010 des Beschwerdeführers festzustellen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Auslagen und MwSt, zu Lasten der IV- Stelle.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Schreiben seines behandelnden Psychiaters Dr. Q____, Aesch, vom 7. Januar 2022 ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 30. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Mai 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2022 werden die C____, und die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie erhalten die Gelegenheit sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu äussern.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei auch die E____ beizuladen.

Mit Duplik vom 21. Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 äussert sich die C____.

Die E____ nimmt mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung.

Die D____ beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022, die Beschwerde vom 25. Januar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 4. August 2022 an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest und beantragt, es sei der Antrag der D____ auf Abweisung der Beschwerde abzuweisen und die Beschwerde vom 25. Januar 2022 vollumfänglich gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 mit, dass er sich an der Hauptverhandlung von seinem Psychiater Dr. Q____ begleiten lassen wird.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF 1'330.00 bewilligt.

IV.     

Am 9. November 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2021 das Revisionsgesuch ab und trat auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein. Zur Begründung hinsichtlich der Abweisung des Revisionsgesuchs führte sie aus, dass die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 26. April 2021 keine neuen Sachverhaltselemente enthalte, sondern lediglich eine nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente darstelle. Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel zu werten. Des Weiteren gab die Beschwerdegegnerin an, für eine Wiedererwägung bestehe kein Anlass, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten werde (IV-Akte 247).

2.2.          Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Stellungnahme des damaligen P____-Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021, wonach beim Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, einen Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG darstelle und deshalb zu einer Revision der im Vorfeld ergangenen Verfügungen vom 24. Juli 2017 und vom 5. Juni 2012 sowie zur Bejahung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung seit 2010 führen müsse.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Vorab ist zu klären, welche Themen im vorliegenden Verfahren behandelt werden können. Dem Versicherten geht es in der Sache darum, den Sachverhalt bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis 29. September 2014 festzustellen. Die erste Verfügung vom 5. Juni 2012 der IV-Stelle Basel-Landschaft, welche sich auf das Gutachten von Dr. I____ stützte und beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Februar 2011 verneinte, blieb unangefochten. Mit einer zweiten Verfügung vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 180) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu, wobei sie festhielt die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei erst seit dessen "Wiederanmeldung" am 25. September 2014 ausgewiesen. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht an, wobei er unter anderem die Zusprache einer ganzen Rente vom 9. August 2010 bis 31. August 2014, eventualiter die ergänzende Feststellung des medizinischen Sachverhaltes vom 10. Februar 2010 bis 29. September 2014, subeventualiter eine ganze Rente ab 15. September 2014 und subsubeventualiter eine ganze Rente ab 25. März 2015 beantragte (IV-Akte 184, S. 3). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im damaligen Verfahren das Ziel verfolgte, eine Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich seines Gesundheitszustands im fraglichen Zeitraum zu erreichen.

3.2.          3.2.1. Das Sozialversicherungsgericht erwog im Verfahren IV.2017.181 mit Urteil vom 13. März 2018, dass die IV-Stelle Basel-Stadt zu keinem Zeitpunkt Abklärungen dahingehend getroffen habe, ob die Verfügung vom 5. Juni 2012 wegen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. I____ vom 22. Juli 2011 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei. Ebenso wenig habe sie jemals gegenüber dem Versicherten kundgetan, in dieser Hinsicht Nachforschungen anstellen zu wollen (Urteil vom 13.03.2018, E. 3.3). Daher sei der Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014 nicht einzutreten, gerichtlich nicht anfechtbar (a.a.O., E. 4.1). Unter dem Titel der Wiederanmeldung ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt davon ausgegangen, dass mit Blick auf das bidisziplinäre P____-Gutachten vom 21. Juli 2016 seit September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (a.a.O., E. 4.2.2.). Gestützt darauf hat es die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2017 bestätigt. Die IV-Stelle sei nachvollziehbarerweise davon ausgegangen, dass das Wartejahr im September 2015 geendet habe (IV-Akte 196).

3.2.2. Vor Bundesgericht führte der Versicherte Beschwerde einzig mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Sachverhalt auch für den Zeitraum zwischen dem 10. Februar 2010 und dem 29. September 2014 festzustellen und die damit verbundenen Leistungsansprüche festzulegen (BGer 9C_432/2018 vom 3. September 2018 Sachverhalt unter C.). Diesbezüglich entschied das Bundesgericht es stehe fest, dass es in concreto an einem Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) fehle. Die vor dem Inkrafttreten des ATSG ergangene Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13 mit Hinweisen), sei in Art. 53 Abs. 2 ATSG ("Kann-Vorschrift") gesetzlich verankert worden. Damit liege das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (weiterhin) im alleinigen Ermessen des Versicherungsträgers (BGer 9C_432/2018 vom 3. September 2018 3.1 m.H. auf BGE 133 V 50, 52 E. 4.1).

3.2.3. Vor dem Hintergrund, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer subeventualiter ab 25. September 2014 resp. subsubeventualiter ab 25. März 2015 beantragte volle Rente im Verfahren IV.2017.181 (implizit) abgewiesen hatte, ist festzustellen, dass die Beschwerde, insoweit sie diesen Zeitraum betrifft, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, wofür das hiesige Gericht originär zuständig ist.

3.3.          Bei Verfügungen, welche Gegenstand einer materiellrechtlichen gerichtlichen Beurteilung gebildet haben, ist eine Revision sowie eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ausgeschlossen (vgl. BGE 109 V 108, 112 E. 1c). Da das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits über den Zeitraum ab 25. September 2014 urteilte, ist im vorliegenden Verfahren für diesen Zeitraum wiederum das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig, da der Beschwerdeführer damals nur den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht weitergezogen hat. Anders liegt der Fall hinsichtlich des Rechtsbegehrens, wonach die ganze Rente bereits ab August 2010 zu gewähren sei. Soweit dadurch der Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts betroffen ist, war die IV-Stelle zur Prüfung der prozessualen Revision mit Blick auf die Verfügung vom 5. Juni 2012 zuständig. Insoweit konnte die Beschwerdegegnerin über den Revisionsantrag für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis 24. September 2014 entscheiden, sodass die vorliegend angefochtene Verfügung materiell Streitgegenstand bildet.

4.                

4.1.          Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

4.2.          Hinsichtlich der (prozessualen) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, ist darzutun, dass die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beizubringen gewesen waren. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 143 V 105, 107 f. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.1 und 3.2).

4.3.          Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105, 108 E. 2.3). Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (BGer 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1.).

4.4.          Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Beweismittel) liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 211, 219 E. 3.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105, 107 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.5.          In Abgrenzung zur prozessualen Revision ist eine Voraussetzung der Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn (in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405, 414 f. E. 5.2). Als nicht zweifellos unrichtig wurde eine Zusprache beurteilt, die gestützt auf ein Gutachten erfolgte, das eine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes erlaubte und bei der die gebotene eigenständige Adäquanzprüfung zumindest implizit und im Ergebnis vertretbar erfolgte (zum Ganzen Abschnitt: Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 53 ATSG Rz. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2016 vom 16.12.2016 = SVR 2017 UV Nr. 16 E. 4.2 und 4.3.2).

4.6.          Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 ATSG Rz. 1 mit Hinweis auf BBl 1991 II 262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Als formaler Rechtsbehelf vermittelt die Wiedererwägung keinen Anspruch auf Behandlung. Vielmehr liegt das Zurückkommen im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Praxis hat klargestellt, dass sofern die Verwaltung bzw. die Sozialversicherungsgerichte verpflichtet werden könnten, aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs die Gesetzmässigkeit einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung zu überprüfen, "dies das Rechtsmittelsystem illusorisch machen" würde (vgl. BGE 106 V 78, 79 E. 2). Diese Auffassung wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 69 mit Hinweisen). Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 69). Soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren als einem Rechtsbehelf nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), ist eine Anfechtung ausgeschlossen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 73, mit Hinweis auf BGE 119 V 479). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 73 mit Hinweis auf BGE 133 V 50).

5.                

5.1.          Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2021 ab, weil sich aus der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 26. April 2021 keine neuen Sachverhaltselemente ergeben würden. Diese stelle lediglich eine nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente dar. Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel zu werten. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, für eine Wiedererwägung bestehe ebenfalls kein Anlass, weshalb auf das Gesuch diesbezüglich nicht eingetreten werde. Vor dem Hintergrund, dass auf die Wiedererwägung vorliegend nicht eingegangen werden kann (vgl. Erwägungen 3.3 und 4.6 vorstehend), ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Bezug auf die Verfügung vom 5. Juni 2012 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 (Verfahren IV.2017.181) erfüllt sind (vgl. Erwägung 4.2 und 4.3 vorstehend).

5.2.          5.2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle das als "gutachterliche Stellungnahme" betitelte Schreiben von Dr. O____ (welches vom Beschwerdeführer in den Rechtsschriften auch als "Gutachten" bezeichnet wird), in welchem dem Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ein neues Beweismittel und ein neues, ermessensunabhängiges Sachverhaltselement dar (Beschwerde, Rz. 26). Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf das Bundesgerichtsurteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 und macht geltend, die gutachterliche Stellungnahme von Dr. O____ habe eine elementare Bedeutung bei der Feststellung des Sachverhalts und lasse die früheren Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen (Replik, Rz. 24). Weiter erfülle das Schreiben die Voraussetzungen der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein neues Beweismittel nur als Revisionsgrund gilt, wenn es den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzuzeigen vermag (BGE 144 V 245, 250 E. 5.5.5.). Das neue Beweismittel stelle in casu eine unvertretbare Fehldiagnose fest und erfülle damit auch das Kriterium der Erheblichkeit (Beschwerde, Rz. 25).

5.2.2. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass selbst wenn der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betreffen würde, deren Beurteilung massgeblich auf einer Schätzung oder Beweiswürdigung von Elementen, die Ermessenszüge aufweisen, beruhe, könne der Revisionsgrund gemäss der von der Beschwerdegegnerin genannten Rechtsprechung in Betracht fallen, wenn das Ermessen zwingend hätte anders ausgeübt werden und man infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (Replik, Rz. 27 mit Hinweis auf BGE 144 V 245 E. 5.3).

5.3.          Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, die Stellungnahme von Dr. O____ vom 26. April 2021 präsentiere sich nicht als ein nachträglicher Beweis für eine Tatsache, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2010 durch Dr. I____ unverschuldetermassen nicht bekannt gewesen sei. Aus ihrer Sicht würden darin ausschliesslich die Folgerungen von Dr. I____ Gutachten und damit dessen Beweiswert angezweifelt. Es gehe um eine nachträgliche, andere Würdigung der bereits bekannten Akten und Tatsachen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Ein eigentlicher Beweis für neue Tatsachen ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. O____ nicht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 nicht vernachlässigbare Einkünfte erzielt habe, erscheine es auch nicht zwingend, dass Dr. I____ im Jahr 2010 sein Ermessen zwingend anders hätte ausüben müssen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin mache der Beschwerdeführer letztlich Wiedererwägungsgründe geltend. Auf eine Wiedererwägung bestehe jedoch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch (Beschwerdeantwort, S. 2 f.).

5.4.          Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Im Bundesgerichtsurteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 wurde die Gewissheit, auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen zu sein, durch die Schwierigkeiten, mit denen sich die dortige Versicherte in der freien Wirtschaft konfrontiert sah, als neu entdeckte Tatsache gewertet (vgl. BGer 9C_682/2017 E. 4.3.5. und 4.3.6). Im Gegensatz dazu können der Stellungnahme von Dr. O____ vorliegend keine neuen Tatsachen entnommen werden, die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juni 2012 resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 bereits bestanden, aber damals noch unbekannt waren. So verwies Dr. O____ in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 auf diejenigen Diagnosen, welche er in seinem Gutachten im Jahr 2016 gestellt hatte, und bestätigte diese. Zudem hielt er fest, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung und der Darlegung von Dr. K____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit seit mindestens 2010 ausgegangen werden könne (IV-Akte 230, S. 3). Dabei bezog er sich auf den im Rahmen der Vorbegutachtung durchgeführten telefonischen Austausch mit Dr. K____ am 21. Juni 2016 (a.a.O.). Dieser lasse an der Schwere der Erkrankung keinen Zweifel. Allerdings waren sowohl die Diagnosen als auch die Einschätzungen von Dr. K____ bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juni 2012 und der Inhalt des Telefonats mit Dr. K____ vom 21. Juni 2016 bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juli 2017, welche dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 zugrunde liegt, aktenkundig (vgl. zum Beispiel das Schreiben von Dr. K____ vom 29.11.2011, IV-Akte 91, S. 2 ff.; vgl. auch das Schreiben vom 30.8.2014, IV-Akte 111, S. 6 ff.; vgl. ferner Verweis auf Telefonat im Gutachten vom 21. Juli 2016, IV-Akte 151, S. 54). Damit wird mit der eingereichten Stellungnahme keine bisher unbekannte, vorbestehende neue Tatsache ausgeführt, sondern es liegt eine neue Würdigung bereits damals bekannter Tatsachen vor.

5.5.          5.5.1. Davon abgesehen spricht auch die Sachverhaltsentwicklung zwischen Februar 2010 und September 2014 nicht für das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen. Zwar war der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, wobei er Beträge erwirtschaftete, die sich von ihrem Umfang her nicht mit Arbeitsversuchen erklären lassen und verzeichnete im Jahr 2013 eine Periode der Arbeitslosigkeit (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 114, S. 3). Allerdings existieren jedenfalls für den Zeitraum ab der Verfügung vom 5. Juni 2012 bis zur Wiederanmeldung im September 2014 keine echtzeitlichen psychiatrischen Berichte mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit (ein Bericht der H____, Abteilung Psychosomatik, vom 5. August 2013, IV-Akte 125, S. 15 ff., äussert sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit) und auch der Beschwerdeführer unterlässt es in den vorliegenden Rechtsschriften neue, bisher unbewiesen gebliebenen Sachverhaltselemente zu benennen.

5.5.2. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das im Rahmen der prozessualen Revision beigebrachte Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend), müssten solche neuen Tatsachen zwingend aufgezeigt werden. Ohne das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen auf der sachverhaltlichen Ebene liegt rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund vor, da es nicht ausreicht, dass das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat, sondern es vielmehr notwendig ist, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind. Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben.

5.5.3. Stattdessen ist festzustellen, dass Dr. O____ in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 eine andere Beurteilung der gleichen Ausgangslage vorgenommen hat. So hat Dr. O____ den ganzen Zeitraum ab 2010 bis zum Beurteilungszeitpunkt anders bewertet als Dr. I____, was mit der Würdigung des Sachverhalts, welcher Dr. I____ vorlag, beginnt. Insbesondere konnte Dr. O____ aus den Akten wie sie damals Dr. I____ vorlagen und der seither eingetretenen Entwicklung bereits herleiten, dass die Beurteilung von Dr. I____ im Nachhinein zu optimistisch ausgefallen war. Wenn er nunmehr festhält, dass beim Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, nimmt er eine nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente vor. Eine solche gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel. Auch wenn die Stellungnahme von Dr. O____ einen plausiblen Erklärungsansatz für den vorliegend relevanten Zeitraum liefert und im Vergleich zu Dr. I____ fachmedizinisch untermauert ist, kann sie dennoch nicht als neue Tatsache bzw. als entsprechendes Beweismittel betrachtet werden, weil der beurteilte Gegenstand resp. der Sachverhalt identisch ist. Ob zudem der retrospektiv geschätzte Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2010 festzulegen wäre, erscheint fraglich, berichtete Dr. K____ doch von einem Niedergang, der sich über die Jahre 2010 bis 2016 hinzog, was eher für eine über die Jahre fortschreitende Verschlechterung spricht (so auch Dr. K____, der Ende 2011 noch Eingliederungspotential sah, vgl. Schreiben vom 29.11.2011, IV-Akte 93, S. 3).

5.6.          5.6.1. Darüber hinaus bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass seitens des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2016 Anlass bestanden hätte, Dr. O____ um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Insoweit handle es sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht um ein Beweismittel, dass bei gehöriger Sorgfalt erst jetzt hätte beigebracht werden können (Beschwerdeantwort, S. 3).

5.6.2. Dieser Einwand erweist sich vorliegend als berechtigt. So ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Zeitpunkt des "Wiedererwägungsgesuchs" (recte: der Neuanmeldung) vom 25. September 2014, welches der Beschwerdeführer damals durch das M____ stellen liess, bereits Anlass bestanden hätte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend abzuklären. Dabei ergibt sich aus den Akten, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (das M____) über die Begutachtung bei der P____ informiert gewesen ist und die Gelegenheit hatte, den Fragenkatalog an die Gutachter zu ergänzen (IV-Akte 147), was offenbar nicht geschehen ist (vgl. IV-Akte 148). Auch nach Vorliegen des Gutachtens wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, eine entsprechende Rückfrage an den Sachverständigen zu richten. Inwieweit das Einholen einer solchen Stellungnahme nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein soll, ist nicht zu ersehen.

5.7.          Schliesslich ist auch die Frage nach der Fristeinhaltung von 90 Tagen resp. 10 Jahren fraglich, zumal das Zugangsdatum der Anfrage an Dr. O____ für das Erstellen der Stellungnahme nicht bekannt ist. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben.

5.8.          Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass sich im Nachgang zur Begutachtung bei Dr. I____ und der Verfügung vom 5. Juni 2012 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, was vorliegend nicht geltend gemacht wird, wäre kein rückwirkender Rentenanspruch gegeben, da der Anspruch überhaupt erst sechs Monate nach der Wiederanmeldung vom 25. September 2014 entstehen kann. Damit eine Entwicklung nach Rechtskraft der Verfügung geeignet ist, eine vorgängige Begutachtung als nachträglich falsch auszuweisen, braucht es besondere Umstände, die hier nicht ersichtlich sind (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend).

5.9.          Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der Stellungnahme des früheren psychiatrischen Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021 nicht um einen prozessualen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, weshalb auf die Verfügungen vom 5. Juni 2012 und vom 24. Juli 2017, welche dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 zugrunde liegen, weiterhin abgestellt werden kann. Da der prozessualen Revision nicht stattzugeben ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage nach der Verwirkung des Anspruchs (Art. 24 ATSG) in Bezug auf rückwirkende Rentenleistungen. Es bleibt lediglich festzustellen, dass die Stellungnahme des Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021 nur im Zusammenhang mit einem Wiedererwägungsgesuch beleuchtet werden könnte, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

6.                

6.1.          In einem nächsten Schritt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ welches der Verfügung vom 5. Juni 2012 zugrunde liegt und worin eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Februar 2011 verneint wurde, beweisuntauglich sei, da dem Gutachter die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands fehle. Bei Dr. I____ handle es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Dennoch habe sich weder die IV-Stelle Basel-Landschaft noch die Beschwerdegegnerin nach dem Umzug des Beschwerdeführers im Jahr 2012 nach Basel-Stadt veranlasst gesehen, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Juni 2012, welche massgeblich auf das Gutachten von Dr. I____ abstützte, in Revision zu ziehen und eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen (Beschwerde, Rz. 14).

6.2.          6.2.1. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge, wonach der fachmedizinische Hintergrund von Dr. I____ und dessen Gutachten den formalen Anforderungen nicht standhält, einer Wiedererwägung grundsätzlich zugänglich wäre, wo lediglich die Unrichtigkeit der Verfügung und die erhebliche Bedeutung deren Änderung ausreichen. Allerdings ist der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend).

6.2.2. In Bezug auf die vorliegend beurteilbare prozessuale Revision werden neue Tatsachen oder neue Beweismittel benötigt, die erst nach dem Verfahren zutage getreten sind. Der geltend gemachte Umstand, dass es sich bei Dr. I____ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe handelt – welcher gemäss Aufgebotschreiben vom 8. Dezember 2010 (IV-Akte 68) immerhin noch über folgende Fachtitel verfügte: Praxisschwerpunkte psychosomatische und psychosoziale Medizin [SAPPM], Vertrauensarzt [SGV], ausserordentliches Mitglied der schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] – stellt keine neue Tatsache dar. Dies war dem Beschwerdeführer bereits bei Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2012 bekannt und hätte entsprechend angefochten werden müssen. Allerdings kritisierte Dr. K____ diesen Umstand in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. I____ nicht (vgl. Schreiben vom 29.11.2011, IV-Akte 92). Sodann erklärte der damals durch Dr. L____ vertretene Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. K____ auf eine Beschwerde zu verzichten (IV-Akte 105). Damit hat es vorliegend sein Bewenden.

6.3.          Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich das P____-Gutachten vom 15. Januar 2016 mangels eines klaren Auftrages durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nur hinsichtlich des Zeitraums ab dem 30. September 2014 geäussert habe, obwohl der in Frage stehende Sachverhalt seit der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 hätte begutachtet werden sollen (Beschwerde, Rz. 19 f. und 30), kann ihm nicht gefolgt werden. So hatte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zur Verfügung vom 2017 noch die gegenteilige Auffassung vertreten, dass aus der Anfrage der IV-Stelle an das [...]spital (P____) vom 15. Januar 2016 keine zeitliche Einschränkung der Abklärung hervorgehe und das Gutachteninstitut eigenmächtig eine zeitliche Einschränkung vorgenommen habe (vgl. Einwandbegründung vom 28. Februar 2017, IV-Akte 173, S. 6). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Verfahrensablauf bzw. die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach der Einreichung der Eingabe vom 25. September 2014 bereits Thema im Verfahren IV.2017.181 vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war. Das Sozialversicherungsgericht hat dabei mit Urteil vom 13. März 2018 bei der Sachverhaltsabklärung keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden.

6.4.          Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel mit hohen Anforderungen belegt sind. Während eine Wiedererwägung leichter möglich ist, weil es dafür keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel braucht, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, da die Durchführung einer Wiedererwägung ins Ermessen der Verwaltung gestellt wird. Bei der prozessualen Revision ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gegeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dargelegt werden können, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Demnach ist die Verfügung vom 7. Dezember 2021 nicht zu beanstanden.

6.5.          Gleichzeitig ergibt sich bei diesem Verfahrensausgang, dass auch das Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 (IV.2017.181), soweit der Zeitraum ab 25. September 2014 resp. ab 25. März 2015 betroffen ist, abgewiesen werden muss.

7.                

7.1.          Zusammenfassend ist sowohl die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2021 als auch das Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 (IV.2017.181) abzuweisen.

7.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF 1'330.00 bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 18'548.52 eingereicht. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

7.4.          Die im vorliegenden Zusammenhang zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen beschränkten sich auf die Zulässigkeit der prozessualen Revision. Hinsichtlich der Komplexität ist die vorliegende Angelegenheit eher im Bereich eines einfachen Falls anzusiedeln. Allerdings erfolgten vorliegend im Nachgang zum doppelten Schriftenwechsel noch zwei Eingaben des Beschwerdeführers, was sich auf den für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Aufwand auswirkt, und es fand eine Hauptverhandlung statt, welche praxisgemäss mit einem Zuschlag von CHF 600.00 vergütet wird.  Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die durchschnittliche Pauschale um die Hälfte zu erhöhen und eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF 346.50 zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2021 wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 (IV.2017.181) wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Gesuchstellers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 346.50 (7,7%) zugesprochen. Dabei wird er im Umfang von CHF 1’330.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen. Somit werden noch CHF 3'516.50 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: