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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
c/o [...]
Beigeladene
1
D____ c/o [...]
Beigeladene
2
E____
[...]
Beigeladene
3
Gegenstand
IV.2022.16
Verfügung vom 7. Dezember 2021
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer erfuhr von seiner Mutter im
Kindes- und Jugendalter körperliche Misshandlung und emotionale
Vernachlässigung ([...]-Gutachten vom 21.07.2016, IV-Akte 151, S. 4). Nach
einer Berufslehre als [...] war er ab September 2000 als [...] von [...]
selbständig erwerbstätig (a.a.O., IV-Akte 151, S. 8).
Am 15. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
Depressionen und Schlafstörungen erstmals bei der damals zuständigen IV-Stelle
Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 4, S. 1 ff.). Diese holte
bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten
vom 3. Februar 2006 (IV-Akte 28) ein und tätigte erwerbliche Abklärungen. In
der Folge sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2007 ab dem 1. September
2003 eine halbe Rente zu und erhöhte diese ab dem 1. Februar 2004 auf eine
ganze Rente (IV-Akte 37).
Per 1. April 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine
Festanstellung bei der G____ GmbH (Arbeitsvertrag, IV-Akte 39, S. 2 f.).
Daraufhin leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen eine Revision
ein. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielte, wurde die Rente auf Ende September 2007 aufgehoben (Verfügung
vom 28.08.2007, IV-Akte 46).
Vom 17. November 2009 bis 30. November 2009 war der
Beschwerdeführer in den H____ (nachfolgend H____), Basel, hospitalisiert (IV-Akte
49, S. 5) und meldete sich mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erneut bei der
IV-Stelle Basel-Landschaft an (IV-Akte 49, S. 1). Diese holte das Gutachten von
Dr. I____ vom 22. Juli 2011 ein (IV-Akte 77, S. 1 ff.) und stellte nach einer
Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. J____ (IV-Akte 81) mit Vorbescheid vom
28. Oktober 2011 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 86).
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 15.
November 2011 Einwand (IV-Akte 91) und reichte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011
den Bericht des ihn seit Januar 2010 behandelnden Psychiaters Dr. K____ vom 29.
November 2011 ein (IV-Akte 93, S. 2 ff.). Nachdem der Gutachter Dr. I____ und
der RAD-Psychiater Dr. J____ Stellung genommen hatten (IV-Akten 96 f.), lehnte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 einen Rentenanspruch ab
(IV-Akte 100).
In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Dr. L____, mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit, dass auf eine
Beschwerde verzichtet werde (IV-Akte 105). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers
überwies die IV-Stelle Basel-Landschaft am 2. August 2012 das Dossier der
IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 107).
Am 25. September 2014 reichte der
Beschwerdeführer, vertreten durch das M____, bei der Beschwerdegegnerin ein mit
„Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ betiteltes
Schreiben ein, welchem er eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 30. August 2014
beilegte (IV-Akte 110). Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdegegnerin als "Revisionsgesuch" (recte: Wiederanmeldung)
entgegengenommen (IV-Akte 113) und in der Folge eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische)
Begutachtung bei PD. Dr. med. und Dr. phil. N____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie,
und Dr. O____, Facharzt für Nervenheilkunde und Neurologie, beide P____ (P____,
[...]spital [...] (nachfolgend: P____), veranlasst, welche am 21. Juli 2016 erstattet
wurde (IV-Akte 151). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu
(IV-Akte 180). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 13. März 2018 ab, soweit
es darauf eintrat (Verfahren IV.2017.181; vgl. IV-Akte 196). Die in der Folge
beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. September 2018
abgewiesen (BGer 9C_432/2018). Mit Mitteilung vom 5. August 2020 wurde ein
unveränderter Rentenanspruch bestätigt (IV-Akte 227).
Am 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um prozessuale
Revision nach Art. 53 ATSG in Bezug auf die Verfügung vom 24. Juli 2017 einreichen
(IV-Akte 229) und legte die von ihm beim (ursprünglich von der IV-Stelle
bestimmten) P____-Gutachter Dr. O____ angefragte Stellungnahme vom 26. April
2021 bei (IV-Akte 230). Hierzu äusserte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle am
4. Oktober 2021 abschlägig (IV-Akte 240, S. 3). Daraufhin informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2021,
dass sie beabsichtige, das Revisionsgesuch abzuweisen und auf ein allfälliges
Gesuch um Wiedererwägung nicht einzutreten (IV-Akte 242). Mit Schreiben vom 22.
November 2021 liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (IV-Akte 245). Mit
Verfügung vom 7. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest
(IV-Akte 247).
II.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Verfügungen vom 24. Juli 2017 und vom
5. Juni 2012 in Revision zu ziehen und eine Invalidität seit dem 9. Januar 2010
und einen Rentenanspruch seit 9. August 2010 des Beschwerdeführers
festzustellen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu
gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge inkl. Auslagen und MwSt, zu Lasten der IV- Stelle.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Schreiben seines
behandelnden Psychiaters Dr. Q____, Aesch, vom 7. Januar 2022 ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 30. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer
die Durchführung einer Hauptverhandlung.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Mai 2022 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2022 werden die C____, und
die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie erhalten die Gelegenheit sich zu den
bisherigen Rechtsschriften zu äussern.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei auch die E____ beizuladen.
Mit Duplik vom 21. Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 äussert sich die C____.
Die E____ nimmt mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung.
Die D____ beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022, die
Beschwerde vom 25. Januar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 4. August 2022 an den
gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest und beantragt, es sei der
Antrag der D____ auf Abweisung der Beschwerde abzuweisen und die Beschwerde vom
25. Januar 2022 vollumfänglich gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 10. Oktober 2022
mit, dass er sich an der Hauptverhandlung von seinem Psychiater Dr. Q____
begleiten lassen wird.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2022 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF 1'330.00
bewilligt.
IV.
Am 9. November 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 7.
Dezember 2021 das Revisionsgesuch ab und trat auf das Gesuch um Wiedererwägung
nicht ein. Zur Begründung hinsichtlich der Abweisung des Revisionsgesuchs
führte sie aus, dass die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom
26. April 2021 keine neuen Sachverhaltselemente enthalte, sondern lediglich
eine nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente
darstelle. Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder
als eine nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein
nachträglich aufgefundenes Beweismittel zu werten. Des Weiteren gab die
Beschwerdegegnerin an, für eine Wiedererwägung bestehe kein Anlass, weshalb auf
das entsprechende Gesuch nicht eingetreten werde (IV-Akte 247).
2.2.
Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Stellungnahme
des damaligen P____-Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021, wonach beim
Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, einen Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG darstelle und deshalb zu einer Revision der im Vorfeld ergangenen
Verfügungen vom 24. Juli 2017 und vom 5. Juni 2012 sowie zur Bejahung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung seit
2010 führen müsse.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Vorab ist zu klären, welche Themen im vorliegenden Verfahren
behandelt werden können. Dem Versicherten geht es in der Sache darum, den
Sachverhalt bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10. Februar
2010 bis 29. September 2014 festzustellen. Die erste Verfügung vom 5. Juni 2012
der IV-Stelle Basel-Landschaft, welche sich auf das Gutachten von Dr. I____
stützte und beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Februar
2011 verneinte, blieb unangefochten. Mit einer zweiten Verfügung vom 24. Juli
2017 (IV-Akte 180) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
September 2015 eine ganze Rente zu, wobei sie festhielt die Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers sei erst seit dessen "Wiederanmeldung" am 25. September 2014
ausgewiesen. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht an, wobei er unter anderem die Zusprache einer
ganzen Rente vom 9. August 2010 bis 31. August 2014, eventualiter die ergänzende
Feststellung des medizinischen Sachverhaltes vom 10. Februar 2010 bis 29. September
2014, subeventualiter eine ganze Rente ab 15. September 2014 und
subsubeventualiter eine ganze Rente ab 25. März 2015 beantragte (IV-Akte 184, S.
3). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im damaligen
Verfahren das Ziel verfolgte, eine Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich
seines Gesundheitszustands im fraglichen Zeitraum zu erreichen.
3.2.
3.2.1. Das Sozialversicherungsgericht erwog im Verfahren IV.2017.181
mit Urteil vom 13. März 2018, dass die IV-Stelle Basel-Stadt zu keinem
Zeitpunkt Abklärungen dahingehend getroffen habe, ob die Verfügung vom 5. Juni
2012 wegen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. I____ vom 22. Juli 2011
als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei. Ebenso wenig habe sie jemals
gegenüber dem Versicherten kundgetan, in dieser Hinsicht Nachforschungen
anstellen zu wollen (Urteil vom 13.03.2018, E. 3.3). Daher sei der Entscheid
der IV-Stelle Basel-Stadt, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014
nicht einzutreten, gerichtlich nicht anfechtbar (a.a.O., E. 4.1). Unter dem
Titel der Wiederanmeldung ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt davon
ausgegangen, dass mit Blick auf das bidisziplinäre P____-Gutachten vom 21. Juli
2016 seit September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (a.a.O., E. 4.2.2.).
Gestützt darauf hat es die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 24.
Juli 2017 bestätigt. Die IV-Stelle sei nachvollziehbarerweise davon
ausgegangen, dass das Wartejahr im September 2015 geendet habe (IV-Akte 196).
3.2.2. Vor Bundesgericht führte der Versicherte Beschwerde einzig mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz
zu verpflichten, den Sachverhalt auch für den Zeitraum zwischen dem 10. Februar
2010 und dem 29. September 2014 festzustellen und die damit verbundenen
Leistungsansprüche festzulegen (BGer 9C_432/2018 vom 3. September 2018
Sachverhalt unter C.). Diesbezüglich entschied das Bundesgericht es stehe fest,
dass es in concreto an einem Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG
(prozessuale Revision) fehle. Die vor dem Inkrafttreten des ATSG ergangene
Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung bestehe (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13 mit Hinweisen), sei in Art. 53
Abs. 2 ATSG ("Kann-Vorschrift") gesetzlich verankert worden. Damit
liege das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe (weiterhin) im alleinigen Ermessen des Versicherungsträgers
(BGer 9C_432/2018 vom 3. September 2018 3.1 m.H. auf BGE 133 V 50, 52 E. 4.1).
3.2.3. Vor dem Hintergrund, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
die vom Beschwerdeführer subeventualiter ab 25. September 2014 resp.
subsubeventualiter ab 25. März 2015 beantragte volle Rente im Verfahren
IV.2017.181 (implizit) abgewiesen hatte, ist festzustellen, dass die Beschwerde,
insoweit sie diesen Zeitraum betrifft, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen
ist, wofür das hiesige Gericht originär zuständig ist.
3.3.
Bei Verfügungen, welche Gegenstand einer materiellrechtlichen
gerichtlichen Beurteilung gebildet haben, ist eine Revision sowie eine
Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ausgeschlossen (vgl. BGE 109 V 108, 112 E. 1c).
Da das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits über den Zeitraum ab 25.
September 2014 urteilte, ist im vorliegenden Verfahren für diesen Zeitraum wiederum
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig, da der Beschwerdeführer
damals nur den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht weitergezogen hat.
Anders liegt der Fall hinsichtlich des Rechtsbegehrens, wonach die ganze Rente
bereits ab August 2010 zu gewähren sei. Soweit dadurch der
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts betroffen ist, war die
IV-Stelle zur Prüfung der prozessualen Revision mit Blick auf die Verfügung vom
5. Juni 2012 zuständig. Insoweit konnte die Beschwerdegegnerin über den
Revisionsantrag für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis 24. September 2014
entscheiden, sodass die vorliegend angefochtene Verfügung materiell
Streitgegenstand bildet.
4.
4.1.
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen
gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist.
4.2.
Hinsichtlich der (prozessualen) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell
rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die
neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die
tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu
führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision
begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des
Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen
mit neuen Mitteln bewiesen werden, ist darzutun, dass die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beizubringen gewesen waren. Erheblich ist ein
Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt,
falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis
gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein
Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die
Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt
hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für
den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 143 V
105, 107 f. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E.
3.1 und 3.2).
4.3.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf
dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105, 108 E. 2.3). Die
abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich
unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen
Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der
früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht
verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (BGer 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1.).
4.4.
Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt
gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Beweismittel)
liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung
die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung
gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 211, 219 E.
3.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind
innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Nebst dieser relativen
Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung
resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105, 107 E. 2.1
mit Hinweisen).
4.5.
In Abgrenzung zur prozessualen Revision ist eine Voraussetzung der
Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V
324, 328 E. 3.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung,
wenn (in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) die notwendigen
fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher
Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der
massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile
der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405, 414 f. E. 5.2). Als nicht
zweifellos unrichtig wurde eine Zusprache beurteilt, die gestützt auf ein
Gutachten erfolgte, das eine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes
erlaubte und bei der die gebotene eigenständige Adäquanzprüfung zumindest
implizit und im Ergebnis vertretbar erfolgte (zum Ganzen Abschnitt: Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger
Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich
2018, Art. 53 ATSG Rz. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_425/2016 vom 16.12.2016 = SVR 2017 UV Nr. 16 E. 4.2 und 4.3.2).
4.6.
Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das
Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 ATSG Rz. 1 mit
Hinweis auf BBl 1991 II 262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf
eine Wiedererwägung besteht nicht. Als formaler Rechtsbehelf vermittelt die Wiedererwägung
keinen Anspruch auf Behandlung. Vielmehr liegt das Zurückkommen im
pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Praxis hat klargestellt,
dass sofern die Verwaltung bzw. die Sozialversicherungsgerichte verpflichtet
werden könnten, aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs die Gesetzmässigkeit einer
früheren formell rechtskräftigen Verfügung zu überprüfen, "dies das Rechtsmittelsystem
illusorisch machen" würde (vgl. BGE 106 V 78, 79 E. 2). Diese Auffassung
wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 69 mit Hinweisen). Der
Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer
Wiedererwägung angehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017
vom 20. Februar 2018 E. 5.4; Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 69). Soweit der Versicherungsträger auf ein
Wiedererwägungsbegehren als einem Rechtsbehelf nicht eingetreten ist (was
aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), ist eine Anfechtung
ausgeschlossen (Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 53 Rz 73, mit Hinweis auf BGE 119 V 479). Diese Rechtsprechung ist
auch im Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 73 mit
Hinweis auf BGE 133 V 50).
5.
5.1.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2021 ab, weil sich aus der
Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 26. April 2021 keine
neuen Sachverhaltselemente ergeben würden. Diese stelle lediglich eine
nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente dar.
Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine
nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich
aufgefundenes Beweismittel zu werten. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus,
für eine Wiedererwägung bestehe ebenfalls kein Anlass, weshalb auf das Gesuch diesbezüglich
nicht eingetreten werde. Vor dem Hintergrund, dass auf die Wiedererwägung
vorliegend nicht eingegangen werden kann (vgl. Erwägungen 3.3 und 4.6 vorstehend),
ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Bezug auf die Verfügung vom 5. Juni 2012 und das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 (Verfahren IV.2017.181)
erfüllt sind (vgl. Erwägung 4.2 und 4.3 vorstehend).
5.2.
5.2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle das als "gutachterliche Stellungnahme" betitelte Schreiben von Dr. O____
(welches vom Beschwerdeführer in den Rechtsschriften auch als "Gutachten" bezeichnet wird), in welchem dem
Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
wird, ein neues Beweismittel und ein neues, ermessensunabhängiges
Sachverhaltselement dar (Beschwerde, Rz. 26). Der Beschwerdeführer beruft sich dabei
auf das Bundesgerichtsurteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 und macht
geltend, die gutachterliche Stellungnahme von Dr. O____ habe eine elementare
Bedeutung bei der Feststellung des Sachverhalts und lasse die früheren
Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen (Replik, Rz. 24). Weiter
erfülle das Schreiben die Voraussetzungen der neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach ein neues Beweismittel nur als Revisionsgrund gilt, wenn
es den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzuzeigen vermag (BGE
144 V 245, 250 E. 5.5.5.). Das neue Beweismittel stelle in casu eine
unvertretbare Fehldiagnose fest und erfülle damit auch das Kriterium der
Erheblichkeit (Beschwerde, Rz. 25).
5.2.2. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass selbst
wenn der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betreffen würde,
deren Beurteilung massgeblich auf einer Schätzung oder Beweiswürdigung von
Elementen, die Ermessenszüge aufweisen, beruhe, könne der Revisionsgrund gemäss
der von der Beschwerdegegnerin genannten Rechtsprechung in Betracht fallen,
wenn das Ermessen zwingend hätte anders ausgeübt werden und man infolgedessen
zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (Replik, Rz. 27 mit Hinweis auf
BGE 144 V 245 E. 5.3).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, die Stellungnahme von
Dr. O____ vom 26. April 2021 präsentiere sich nicht als ein nachträglicher
Beweis für eine Tatsache, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr
2010 durch Dr. I____ unverschuldetermassen nicht bekannt gewesen sei. Aus ihrer
Sicht würden darin ausschliesslich die Folgerungen von Dr. I____ Gutachten und
damit dessen Beweiswert angezweifelt. Es gehe um eine nachträgliche, andere
Würdigung der bereits bekannten Akten und Tatsachen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit. Ein eigentlicher Beweis für neue Tatsachen ergebe sich aus
der Stellungnahme von Dr. O____ nicht. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 nicht vernachlässigbare Einkünfte erzielt
habe, erscheine es auch nicht zwingend, dass Dr. I____ im Jahr 2010 sein
Ermessen zwingend anders hätte ausüben müssen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin
mache der Beschwerdeführer letztlich Wiedererwägungsgründe geltend. Auf eine
Wiedererwägung bestehe jedoch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch
(Beschwerdeantwort, S. 2 f.).
5.4.
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Im Bundesgerichtsurteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 wurde die
Gewissheit, auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen zu sein, durch die
Schwierigkeiten, mit denen sich die dortige Versicherte in der freien
Wirtschaft konfrontiert sah, als neu entdeckte Tatsache gewertet (vgl. BGer 9C_682/2017
E. 4.3.5. und 4.3.6). Im Gegensatz dazu können der Stellungnahme von Dr. O____ vorliegend
keine neuen Tatsachen entnommen werden, die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5.
Juni 2012 resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13.
März 2018 bereits bestanden, aber damals noch unbekannt waren. So verwies Dr. O____
in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 auf diejenigen Diagnosen, welche er
in seinem Gutachten im Jahr 2016 gestellt hatte, und bestätigte diese. Zudem hielt
er fest, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung und der Darlegung von Dr. K____
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
seit mindestens 2010 ausgegangen werden könne (IV-Akte 230, S. 3). Dabei bezog
er sich auf den im Rahmen der Vorbegutachtung durchgeführten telefonischen
Austausch mit Dr. K____ am 21. Juni 2016 (a.a.O.). Dieser lasse an der Schwere
der Erkrankung keinen Zweifel. Allerdings waren sowohl die Diagnosen als auch
die Einschätzungen von Dr. K____ bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5.
Juni 2012 und der Inhalt des Telefonats mit Dr. K____ vom 21. Juni 2016 bereits
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juli 2017, welche dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 zugrunde liegt, aktenkundig
(vgl. zum Beispiel das Schreiben von Dr. K____ vom 29.11.2011, IV-Akte 91, S. 2
ff.; vgl. auch das Schreiben vom 30.8.2014, IV-Akte 111, S. 6 ff.; vgl. ferner Verweis
auf Telefonat im Gutachten vom 21. Juli 2016, IV-Akte 151, S. 54). Damit wird
mit der eingereichten Stellungnahme keine bisher unbekannte, vorbestehende neue
Tatsache ausgeführt, sondern es liegt eine neue Würdigung bereits damals
bekannter Tatsachen vor.
5.5.
5.5.1. Davon abgesehen spricht auch die Sachverhaltsentwicklung
zwischen Februar 2010 und September 2014 nicht für das Vorliegen neuer
erheblicher Tatsachen. Zwar war der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012 bei
verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, wobei er Beträge erwirtschaftete, die
sich von ihrem Umfang her nicht mit Arbeitsversuchen erklären lassen und verzeichnete
im Jahr 2013 eine Periode der Arbeitslosigkeit (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte
114, S. 3). Allerdings existieren jedenfalls für den Zeitraum ab der Verfügung
vom 5. Juni 2012 bis zur Wiederanmeldung im September 2014 keine echtzeitlichen
psychiatrischen Berichte mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit (ein Bericht der H____,
Abteilung Psychosomatik, vom 5. August 2013, IV-Akte 125, S. 15 ff., äussert
sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit) und auch der Beschwerdeführer unterlässt es
in den vorliegenden Rechtsschriften neue, bisher unbewiesen gebliebenen
Sachverhaltselemente zu benennen.
5.5.2. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
das im Rahmen der prozessualen Revision beigebrachte Beweismittel nicht bloss
der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl.
Erwägung 4.3 vorstehend), müssten solche neuen Tatsachen zwingend aufgezeigt
werden. Ohne das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen auf der
sachverhaltlichen Ebene liegt rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund vor, da
es nicht ausreicht, dass das Gericht respektive die Verwaltung bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat, sondern es vielmehr
notwendig ist, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid
wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind. Dieses Erfordernis ist
vorliegend nicht gegeben.
5.5.3. Stattdessen ist festzustellen, dass Dr. O____ in seiner
Stellungnahme vom 26. April 2021 eine andere Beurteilung der gleichen
Ausgangslage vorgenommen hat. So hat Dr. O____ den ganzen Zeitraum ab 2010 bis
zum Beurteilungszeitpunkt anders bewertet als Dr. I____, was mit der Würdigung
des Sachverhalts, welcher Dr. I____ vorlag, beginnt. Insbesondere konnte Dr. O____
aus den Akten wie sie damals Dr. I____ vorlagen und der seither eingetretenen
Entwicklung bereits herleiten, dass die Beurteilung von Dr. I____ im Nachhinein
zu optimistisch ausgefallen war. Wenn er nunmehr festhält, dass beim
Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, nimmt er eine nachträgliche, andere
Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente vor. Eine solche gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine nachträglich entdeckte
erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel.
Auch wenn die Stellungnahme von Dr. O____ einen plausiblen Erklärungsansatz für
den vorliegend relevanten Zeitraum liefert und im Vergleich zu Dr. I____
fachmedizinisch untermauert ist, kann sie dennoch nicht als neue Tatsache bzw.
als entsprechendes Beweismittel betrachtet werden, weil der beurteilte
Gegenstand resp. der Sachverhalt identisch ist. Ob zudem der retrospektiv
geschätzte Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2010
festzulegen wäre, erscheint fraglich, berichtete Dr. K____ doch von einem
Niedergang, der sich über die Jahre 2010 bis 2016 hinzog, was eher für eine
über die Jahre fortschreitende Verschlechterung spricht (so auch Dr. K____, der
Ende 2011 noch Eingliederungspotential sah, vgl. Schreiben vom 29.11.2011,
IV-Akte 93, S. 3).
5.6.
5.6.1. Darüber hinaus bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass
seitens des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2016 Anlass bestanden hätte, Dr. O____
um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Insoweit handle es sich nach
Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht um ein Beweismittel, dass bei gehöriger
Sorgfalt erst jetzt hätte beigebracht werden können (Beschwerdeantwort, S. 3).
5.6.2. Dieser Einwand erweist sich vorliegend als berechtigt. So ist vorliegend
darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Zeitpunkt des "Wiedererwägungsgesuchs"
(recte: der Neuanmeldung) vom 25. September 2014, welches der Beschwerdeführer damals
durch das M____ stellen liess, bereits Anlass bestanden hätte, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend abzuklären. Dabei ergibt
sich aus den Akten, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
(das M____) über die Begutachtung bei der P____ informiert gewesen ist und die
Gelegenheit hatte, den Fragenkatalog an die Gutachter zu ergänzen (IV-Akte
147), was offenbar nicht geschehen ist (vgl. IV-Akte 148). Auch nach Vorliegen
des Gutachtens wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, eine entsprechende
Rückfrage an den Sachverständigen zu richten. Inwieweit das Einholen einer
solchen Stellungnahme nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein
soll, ist nicht zu ersehen.
5.7.
Schliesslich ist auch die Frage nach der Fristeinhaltung von 90 Tagen
resp. 10 Jahren fraglich, zumal das Zugangsdatum der Anfrage an Dr. O____ für
das Erstellen der Stellungnahme nicht bekannt ist. Dies kann vorliegend jedoch
offen bleiben.
5.8.
Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass sich im Nachgang
zur Begutachtung bei Dr. I____ und der Verfügung vom 5. Juni 2012 der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers verschlechtert hat, was vorliegend nicht geltend gemacht
wird, wäre kein rückwirkender Rentenanspruch gegeben, da der Anspruch überhaupt
erst sechs Monate nach der Wiederanmeldung vom 25. September 2014 entstehen
kann. Damit eine Entwicklung nach Rechtskraft der Verfügung geeignet ist, eine
vorgängige Begutachtung als nachträglich falsch auszuweisen, braucht es
besondere Umstände, die hier nicht ersichtlich sind (vgl. Erwägung 5.4
vorstehend).
5.9.
Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der Stellungnahme des
früheren psychiatrischen Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021 nicht um einen
prozessualen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, weshalb auf die
Verfügungen vom 5. Juni 2012 und vom 24. Juli 2017, welche dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 zugrunde liegen, weiterhin abgestellt
werden kann. Da der prozessualen Revision nicht stattzugeben ist, erübrigen
sich Ausführungen zur Frage nach der Verwirkung des Anspruchs (Art. 24 ATSG) in
Bezug auf rückwirkende Rentenleistungen. Es bleibt lediglich festzustellen,
dass die Stellungnahme des Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021 nur im
Zusammenhang mit einem Wiedererwägungsgesuch beleuchtet werden könnte, was aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.
6.
6.1.
In einem nächsten Schritt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers
zu prüfen, wonach das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ welches der
Verfügung vom 5. Juni 2012 zugrunde liegt und worin eine Arbeitsunfähigkeit
spätestens ab Februar 2011 verneint wurde, beweisuntauglich sei, da dem
Gutachter die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung des psychischen
Gesundheitszustands fehle. Bei Dr. I____ handle es sich nicht um einen Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen Facharzt für Gynäkologie
und Geburtshilfe. Dennoch habe sich weder die IV-Stelle Basel-Landschaft noch
die Beschwerdegegnerin nach dem Umzug des Beschwerdeführers im Jahr 2012 nach
Basel-Stadt veranlasst gesehen, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom
5. Juni 2012, welche massgeblich auf das Gutachten von Dr. I____ abstützte, in
Revision zu ziehen und eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers zu
veranlassen (Beschwerde, Rz. 14).
6.2.
6.2.1. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Rüge, wonach der fachmedizinische Hintergrund von Dr. I____
und dessen Gutachten den formalen Anforderungen nicht standhält, einer
Wiedererwägung grundsätzlich zugänglich wäre, wo lediglich die Unrichtigkeit
der Verfügung und die erhebliche Bedeutung deren Änderung ausreichen. Allerdings
ist der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des
Versicherungsträgers gestellt und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch
auf eine Wiedererwägung (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend).
6.2.2. In Bezug auf die vorliegend beurteilbare prozessuale Revision werden
neue Tatsachen oder neue Beweismittel benötigt, die erst nach dem Verfahren
zutage getreten sind. Der geltend gemachte Umstand, dass es sich bei Dr. I____
nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen
Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe handelt – welcher gemäss
Aufgebotschreiben vom 8. Dezember 2010 (IV-Akte 68) immerhin noch über folgende
Fachtitel verfügte: Praxisschwerpunkte psychosomatische und psychosoziale
Medizin [SAPPM], Vertrauensarzt [SGV], ausserordentliches Mitglied der
schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] – stellt
keine neue Tatsache dar. Dies war dem Beschwerdeführer bereits bei Erlass der
Verfügung vom 5. Juni 2012 bekannt und hätte entsprechend angefochten werden
müssen. Allerdings kritisierte Dr. K____ diesen Umstand in seiner Stellungnahme
zum Gutachten von Dr. I____ nicht (vgl. Schreiben vom 29.11.2011, IV-Akte 92).
Sodann erklärte der damals durch Dr. L____ vertretene Beschwerdeführer nach
Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. K____ auf eine Beschwerde zu
verzichten (IV-Akte 105). Damit hat es vorliegend sein Bewenden.
6.3.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich das P____-Gutachten
vom 15. Januar 2016 mangels eines klaren Auftrages durch die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht nur hinsichtlich des Zeitraums ab dem 30. September 2014 geäussert
habe, obwohl der in Frage stehende Sachverhalt seit der Wiederanmeldung des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 hätte begutachtet werden sollen
(Beschwerde, Rz. 19 f. und 30), kann ihm nicht gefolgt werden. So hatte der
Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zur Verfügung vom 2017 noch die
gegenteilige Auffassung vertreten, dass aus der Anfrage der IV-Stelle an das [...]spital
(P____) vom 15. Januar 2016 keine zeitliche Einschränkung der Abklärung
hervorgehe und das Gutachteninstitut eigenmächtig eine zeitliche Einschränkung
vorgenommen habe (vgl. Einwandbegründung vom 28. Februar 2017, IV-Akte 173, S.
6). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Verfahrensablauf bzw. die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach der Einreichung der Eingabe vom 25.
September 2014 bereits Thema im Verfahren IV.2017.181 vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war. Das Sozialversicherungsgericht hat dabei
mit Urteil vom 13. März 2018 bei der Sachverhaltsabklärung keine
Unregelmässigkeiten festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann
verwiesen werden.
6.4.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel
mit hohen Anforderungen belegt sind. Während eine Wiedererwägung leichter
möglich ist, weil es dafür keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel braucht,
besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, da die Durchführung einer
Wiedererwägung ins Ermessen der Verwaltung gestellt wird. Bei der prozessualen
Revision ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gegeben, wenn neue Tatsachen oder
Beweismittel dargelegt werden können, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Demnach ist die Verfügung vom 7.
Dezember 2021 nicht zu beanstanden.
6.5.
Gleichzeitig ergibt sich bei diesem Verfahrensausgang, dass auch das
Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
13. März 2018 (IV.2017.181), soweit der Zeitraum ab 25. September 2014 resp. ab
25. März 2015 betroffen ist, abgewiesen werden muss.
7.
7.1.
Zusammenfassend ist sowohl die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7.
Dezember 2021 als auch das Gesuch um Revision des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 (IV.2017.181) abzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF
1'330.00 bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 18'548.52 eingereicht.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene
Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem
Stundenansatz von CHF 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei
der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.
Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei
einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
7.4.
Die im vorliegenden Zusammenhang zu beantwortenden Sach- und
Rechtsfragen beschränkten sich auf die Zulässigkeit der prozessualen Revision.
Hinsichtlich der Komplexität ist die vorliegende Angelegenheit eher im Bereich
eines einfachen Falls anzusiedeln. Allerdings erfolgten vorliegend im Nachgang
zum doppelten Schriftenwechsel noch zwei Eingaben des Beschwerdeführers, was
sich auf den für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Aufwand auswirkt, und
es fand eine Hauptverhandlung statt, welche praxisgemäss mit einem Zuschlag von
CHF 600.00 vergütet wird. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die
durchschnittliche Pauschale um die Hälfte zu erhöhen und eine Parteientschädigung
von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF
346.50 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7.
Dezember 2021 wird abgewiesen.
Das Gesuch um Revision des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 (IV.2017.181) wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Gesuchstellers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 4‘500.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 346.50 (7,7%) zugesprochen. Dabei wird er im
Umfang von CHF 1’330.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt
verwiesen. Somit werden noch CHF 3'516.50 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: