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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.17
Verfügung vom 22. Dezember 2021
Vorläufigen Sistierung der
Leistungen nach Art. 52a ATSG zu Recht erfolgt
Tatsachen
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter
zweier Kinder (geboren 2003 und 2006). Sie meldete sich am 23. September 2006
zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 18.
August 2007 ein (IV-Akte 34) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. November 2007 mit Wirkung ab 1. Juli
2006 bei einem IV-Grad von 94% eine ganze Rente zu (IV-Akte 44). Die Rente
wurde in den durchgeführten Revisionen 2009, 2011 und 2016 bestätigt (vgl. Mitteilungen,
IV-Akten 53, 59 und 63).
Die D____ AG (nachfolgend: D____), bei der die
Beschwerdeführerin am 11. November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen
hatte, liess die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13.
März 2020 an sieben Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November
2019 fand bei der D____ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, welches
protokolliert wurde (IV-Akte 86, S. 50).
Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von
der Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte
70) und am 19. April 2021 retournierte die behandelnde Psychiaterin Dr. E____ den
IV-Arztbericht vom 12./13. April 2021 über die letzte Konsultation am 8. April
2021 (IV-Akte 74). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die D____ die
Beschwerdeführerin erneut an drei Tagen überwachen. In der Folge setzte die D____
die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 darüber in Kenntnis, dass die
Versicherte durch eine externe Firma überwacht worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen
sistiert habe. In der Beilage überliess sie der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbericht
und die Fotodokumentation (IV-Akte 86). Daraufhin informierte die
Beschwerdegegnerin die Versicherte mit Vorbescheid vom 11. November 2021 darüber,
dass sie beabsichtige, die Rente einzustellen, da das in den Abklärungen
gezeigte Verhalten im krassen Widerspruch zu den gegenüber den Ärzten und der
IV-Stelle angegebenen Beschwerden stünde. Bezüglich Rückforderung werde zu
gegebener Zeit eine separate Verfügung erfolgen. Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin
sandte die Krankenversicherung am 1. Dezember 2021 der Beschwerdegegnerin einen
Leistungsauszug ab 1. Januar 2018 zu (IV-Akte 94).
Am 13. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwand
(IV-Akte 95). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim
Rechtsdienst eingeholt hatte (IV-Akte 98), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 22. Dezember 2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort ein
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 99).
II.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22.12.2021 und damit die Sistierung der
Invalidenrente aufzuheben.
2.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST), wobei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme
ihrer behandelnden Ärztin Dr. E____ vom 25. Januar 2022 ein
(Beschwerdebeilage/BB 6).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.
April 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Juni 2022 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
Am 21. Juni 2022 nahm der RAD Stellung (ergänzende IV-Akte 2). Mit
unaufgeforderter Duplik vom 22. Juni 2022 – nach Abschluss des
Schriftenwechsels – nahm die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung und
beantragte erneut die Beschwerdeabweisung.
Die Beschwerdeführerin hält mit Triplik vom 5. Juli 2022 ebenfalls
an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht ihr
Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2022 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juli 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sistierte in der angefochtenen Verfügung die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort. Zur Begründung führte sie aus,
sie habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2007 bei einem
IV-Grad von 94% rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 eine ganze, unbefristete
Invalidenrente zugesprochen. Mit Eingang der Akten der D____ habe sie davon Kenntnis
erhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020
und vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 überwacht worden sei. Das in den
Abklärungen gesehene Verhalten widerspreche den von der Beschwerdeführerin
angegebenen Schilderungen und den Informationen aus den eingegangenen aktuellen
Arztberichten eklatant. Aufgrund dieser Diskrepanz bestehe der Verdacht eines
unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie einer Meldepflichtverletzung. Bis zum Vorliegen
weiterer unter anderem medizinischer Abklärungen würden die laufenden
Leistungen gestützt auf Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit Art. 57a IVG vorsorglich sistiert.
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Observationsmaterial der D____
von der IV nicht hätte beigezogen werden dürfen, da die Voraussetzungen von
Art. 43a Abs. 1-6, 6 ATSG nicht erfüllt gewesen seien (Beschwerde, S. 6).
2.3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der
vorläufigen Sistierung der Leistungen nach Art. 52a ATSG zu prüfen. Wie die
Beschwerdegegnerin vorbringt, hat eine materielle Beurteilung und damit eine
medizinische Abklärung bisher noch nicht stattgefunden, wird aber zwecks
Klärung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts zeitnah erfolgen
(Beschwerdeantwort, S. 1).
3.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dazu gehört die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung
(Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August
2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar
2020 E. 3.1).
3.2.
Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich,
mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die
Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 m.H.).
3.3.
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt einzig dann
rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin
die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014
als auch in der seither geltenden Fassung; vgl. ausserdem Art. 17 Abs. 1 i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Seit dieser
Revision des Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV kann bei einer
Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die
Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst
werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung (oder die unrechtmässige
Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2.).
3.4.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils
zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte
Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_294/2018 vom 28.
November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu viel bezogene Leistungen sind
grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2).
3.5.
Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet
werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die
versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht
(lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig
erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung
der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich
oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a
Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an
einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet,
der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine
Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem
ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere
sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art.
43a Abs. 5 ATSG).
3.6.
Gemäss Art. 52a ATSG sind Leistungen vorsorglich einzustellen, wenn
die Abklärungen ergeben, dass ein Leistungsbezug mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht oder nicht mehr berechtigt ist und ein endgültiger Entscheid über die
Leistung nicht innert nützlicher Frist möglich ist. Die IV-Stelle teilt der
versicherten Person durch einen Vorbescheid jede Entscheidung mit, die sie in
Bezug auf eine vorsorgliche Leistungseinstellung zu treffen beabsichtigt (Art.
57a Abs. 1 ATSG). Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu
treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu
präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149, 155 E. 2.2).
4.
4.1.
Grundlage für die Rentensistierung bildet der von der D____ in
Auftrag gegebene Ermittlungsbericht mit der dazugehörenden Fotodokumentation (IV-Akte
86) über die verdeckte Überwachung der Versicherten während der Zeit vom 15.
Oktober 2019 bis 13. März 2020 und vom 11. August 2021 bis 13. August 2021. Die
in Frage stehenden Observationen erfolgten alle nach Inkrafttreten von Art. 43a
ATSG. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen
für die Observation durch die D____ nach Art. 43a Abs. 1-5 ATSG gegeben waren
und ob die Beschwerdegegnerin die Unterlagen der D____ verwenden durfte.
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es hätten vor der
Observierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine konkreten Anhaltspunkte
für einen unrechtmässigen Leistungsbezug bestanden und solche seien von der
Beschwerdegegnerin auch nicht im Vorbescheid oder in der Verfügung dargetan
worden (Beschwerde, S. 6). Zudem habe die Observation nicht das einzige Mittel
dargestellt, wie eine Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs hätte geprüft
werden können (Beschwerde, S. 6).
4.3.
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie den beiden
in den Akten liegenden Überwachungsaufträgen der D____ entnommen werden kann, ergab
sich der Anfangsverdacht für die Observationen zum einen aus den
Socialmedia-Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei mutmasslichen Familienfesten
ausserhalb ihrer Wohnung zeigten (IV-Akte 111, S. 3 und 6). Diese werden im
Ermittlungsbericht abgebildet (IV-Akte 86, S. 7-10). Zum anderen wurde die
Beschwerdeführerin am 23. September 2019 anlässlich einer Abklärung vor Ort gesehen,
wie sie mit ihrem Kind ausserhalb der Wohnung mit dem Bus zum [...] unterwegs
war und alleine wieder mit dem Bus an ihren Wohnort zurückfuhr, wobei keine Einschränkungen
ersichtlich waren (IV-Akte 111, S. 3 und 6). Entsprechende Fotos inklusive
Dokumentation werden im Ermittlungsbericht aufgeführt (IV-Akte 86, S. 11 f.). Entsprechend
hält der erste Observationsauftrag fest, dass diese Feststellungen in einem
Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen, bei welchen sie
angegeben hatte, sozial völlig isoliert zu sein, den ganzen Tag im Bett zu
liegen sowie keine Alltagsverrichtungen selber vornehmen zu können (IV-Akte
111, S. 2). Darüber hinaus bestand in diesem beobachteten Verhalten auch eine
Diskrepanz zu den Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. E____, welche im
Bericht vom 4. Oktober 2016 noch angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor schwer depressiv und durch anhaltendes psychotisches Erleben
(Stimmenhören) abgelenkt sei, sodass mit ihr kaum ein Gespräch möglich sei (IV-Akte
74, S. 3). Weiter wurde im zweiten Observationsauftrag der von der
Beschwerdeführerin angegebene Tagesablauf angeführt, wonach die
Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen um 7.00 Uhr mehrfach wieder zurück ins
Bett gehe und erst um 12.00 Uhr aufstehe, wobei sie manchmal am Nachmittag
spazieren gehe und dabei mehr Pausen mache als spaziere (IV-Akte 111, S. 5). Gleichzeitig
wurde darauf hingewiesen, dass in den Akten von miserablen intellektuellen und
kognitiven Resultaten die Rede gewesen sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage gewesen, von eins bis zehn zu zählen und habe die Geburtstage ihrer
Kinder nicht gewusst (a.a.O.).
4.4.
Aufgrund des bei der behandelnden Ärztin und beim medizinischen
Gutachter zuvor konstant gezeigten Verhaltens, welches zum gezeigten
Aktivitätsniveau (Facebook-Posts mit Fotos und Augenschein) hoch diskrepant war,
musste davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dieses Verhalten
auch im Rahmen medizinischer Abklärungen zeigen würde, was die Abklärungen
aussichtlos machen oder unverhältnismässig erschweren würde. Vor diesem
Hintergrund konnten die genannten Verdachtsmomente nur mittels einer
Observation bestätigt oder entkräftet werden. Im Ergebnis liegt damit der Anfangsverdacht,
dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen beziehen könnte, im Sinne von
Art. 43a Abs. 1 lit. a und b ATSG, vor.
4.5.
Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG, dass eine
versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an
einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert
werden darf (lit. b). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die
Beschwerdeführerin nur in Einkaufszentren, Restaurants, ÖV und damit an
allgemein zugänglichen Orten resp. auf ihrem Balkon und damit an einem Ort,
welcher von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar ist, observiert
wurde.
4.6.
Gemäss Art. 43a Abs. 5 ATSG darf eine Observation an höchstens 30
Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden.
Vorliegend dauerte die erste Observationsphase vom 15. Oktober 2019 bis zum 13.
März 2020, wobei die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019,
26. Oktober 2019, 26. November 2019, 3. Dezember 2019, 4. März 2020 und am 13.
März 2020 mithin an 7 Tagen, observiert worden ist, womit die zeitliche Vorgabe
eingehalten wurde. Das Gleiche gilt für die zweite Observationsphase, welche vom
11. August 2021 bis zum 13. August 2021 dauerte und eine Überwachungsdauer von
drei Tagen beinhaltete.
4.7.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es fehle bis heute
an einer korrekten Anordnung gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG (Beschwerde, S. 7),
kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die
Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im
fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers
zuständig. F____ hat als Director New Business & Claims den zweiten
Überwachungsauftrag für die Observationsphase vom 12. Juli 2021 rechtsgültig
unterzeichnet (IV-Akte 111, S. 7), womit die gesetzliche Voraussetzung nach
Art. 43a Abs. 2 ATSG erfüllt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach
zusätzlich die Unterschrift des Dienststellenleiters der IV-Stelle notwendig
gewesen wäre (Triplik, S. 5), findet im Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 noch 6 ATSG
eine Stütze und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine zweite
Unterschrift notwendig wäre.
4.8.
Der erste Überwachungsauftrag wurde am 10. Oktober 2019 und damit kurz
nach Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 erlassen. Dort fehlt es
an der nötigen Unterschrift eines Direktionsmitglieds. Da in einem solchen Fall
die erforderliche Anordnung nach Art. 43a Abs. 2 ATSG rückwirkend nicht
umgesetzt werden kann, muss diesbezüglich eine nachträgliche Anordnung erfolgen
(Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4.
Auflage, 2020, Art. 43a, Rz. 74). Diesbezüglich hat der Dienststellenleiter der
IV-Stelle Basel-Stadt, G____, mit Schreiben vom 30. März 2022 (IV-Akte 112) die
Anordnung der D____ zu Recht – nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen gemäss
Art. 45a Abs. 6 ATSG – nachträglich genehmigt und dadurch festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin selbst eine Observation hätte in Auftrag geben können. In
solchen Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger die
Observationsergebnisse ohne Weiteres auch selbst erheben (lassen) kann, spricht
nichts gegen eine Verwendung durch den Sozialversicherungsträger (Thomas Gächter/Michael Meier, BSK ATSG,
2020, Art. 43a, Rz. 72/73). Ein Erfordernis, dass diese nachträgliche Anordnung
durch den Leiter der IV-Stelle Basel-Stadt bereits im Verfügungszeitpunkt hätte
vorliegen müssen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Replik, S. 5) aus dem Gesetzestext nicht und wird, soweit ersichtlich, auch
von der Lehre nicht gefordert.
4.9.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin die Observationsergebnisse der D____ beiziehen und ihren
Entscheid darauf abstützen durfte.
5.
5.1.
Der RAD hielt in seiner Einschätzung vom 21. Juni 2022 fest, es
bestünden retrospektiv mehrere Unstimmigkeiten. Die Versicherte habe sich initial
mit einer schwersten depressiven Störung präsentiert, allerdings habe nur im
Oktober/November 2006 eine Hospitalisation von zwei Wochen stattgefunden und
weitere Behandlungsintensivierungen seien nie vorgenommen worden (ergänzende
IV-Akte 2, S. 3). Die Versicherte präsentiere aktuell eine psychosenahe
depressive Symptomatik und Ängste, eine entsprechende Pharmakotherapie hingegen
bestehe nicht. Das kontinuierliche Vorliegen einer durchgängigen Depression mit
psychotischen Symptomen über 15 Jahre sei klinisch, zumindest mit dieser
Diagnose, nicht möglich. Dass die ärztlichen Einschätzungen und die von der
Versicherten präsentierten Einschränkungen so nicht bestünden, würden die
Observationsberichte eindrücklich zeigen. Allerdings sei mit den
Observationsberichten auch nicht zu belegen, ob und in wie weit anderweitige
Einschränkungen bestünden (a.a.O.).
5.2.
Damit ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich aus den
Ermittlungsberichten und Fotos Widersprüche zu den bisherigen Erklärungen der
Versicherten ergeben. Dabei sind die erste und die zweite Observation getrennt
zu beleuchten.
5.3.
5.3.1. Während der ersten vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 dauernden
Observation fand am 26. November 2019 ein Gespräch zwischen der
Beschwerdeführerin und der D____ statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, es
gehe ihr nicht gut (IV-Akte 86, S. 50). Sie leide unter Müdigkeit, Traurigkeit,
Stimmen im Kopf sowie Kopf-, Rücken-, und Knieschmerzen (IV-Akte 86, S. 50).
Diese Beschwerden seien immer vorhanden, es gebe keine beschwerdefreie Zeit
(IV-Akte 86, S. 50). Zwar verwies sie darauf, dass sie auch bessere Tage habe,
aktuell sei aber eine schlechte Phase (IV-Akte 86, S. 50). An einem besseren
Tag gehe sie viel, auch alleine, raus, aber nicht lange. Als Beispiel nannte
die Beschwerdeführerin das Einkaufen mit ihrer Tochter. Weiter merkte sie an,
sie habe selten – ca. einmal alle zwei Wochen – einen guten Tag. Wann der
letzte gute Tage gewesen sei, könne sie sich nicht erinnern (IV-Akte 86, S.
51). Der Name der Fabrik, in der ihr Mann arbeitet, wusste die
Beschwerdeführerin nicht anzugeben (IV-Akte 86, S. 51). Weiter teilte sie mit,
dass sie sich sozial sehr zurückziehe. Orte mit vielen Menschen könne sie nur
zusammen mit ihrer Familie und Familienfeste nur teilweise besuchen. Alleine ÖV
fahren sei jedoch möglich (IV-Akte 86, S. 53).
5.3.2. Aus dem über das Gespräch vom 26. November 2019 verfassten
Wahrnehmungsbericht von H____ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin
während der rund 50 Minuten dauernden Besprechung von Beginn an und durchgehend
schläfrig und verlangsamt präsentierte und immer wieder ihre Augen schloss
(IV-Akte 86, S. 55). Sie habe dabei den Eindruck hinterlassen, wie narkotisiert
zu sein. Weiter habe die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen mehrheitlich
vage und dürftig beantwortet. So habe sich die Versicherte nicht an den Namen
des Arbeitgebers ihres Ehemannes erinnern können. Auch seien ihr weder die
Namen noch die Dosierung der verschriebenen und angeblich ständig eingenommenen
Medikamente erinnerlich gewesen. Als sie auf Verlangen die mitgebrachten
Medikamente aus ihrer Handtasche herausgesucht habe, habe sie unerwartet und
unvermittelt einen wachen, präsenten und lebendigen Eindruck gemacht.
Angesprochen auf die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere auf das
reklamierte und andauernde Stimmenhören, habe die Beschwerdeführerin äusserst
vage und ausweichend geantwortet und habe keine konkreten Erlebnisse und
Einschränkungen benennen können. Über die ganze Dauer der Besprechung habe die
Beschwerdeführer angespannt mit einer mitgebrachten PET-Flasche gespielt.
Ausgenommen von der von H____ als theatralisch vorgetragen wahrgenommen
Schläfrigkeit bzw. Benommenheit, habe die Beschwerdeführerin der Besprechung
mühelos folgen können (IV-Akte 86, S. 55).
5.4.
5.4.1. Ein paar Monate vor der zweiten Überwachung vom 11. August
2021 bis 13. August 2021 gab die Beschwerdeführerin auf dem ihr von der
Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen an, dass es ihr seit ein
paar Monaten hinsichtlich Schwindel, Nervosität und Konzentration besser gehe
(IV-Akte 70, S. 1). Sie sei trotzdem nicht arbeitsfähig und müsse sich mehrmals
am Tag hinlegen (IV-Akte 70, S. 3). Im Haushalt könne sie nur eingeschränkt
mithelfen (kochen helfen und Tischdecken helfen) und nichts Anderes machen, als
spazieren, wenn es ihr bessergehe (a.a.O.).
5.4.2. Die behandelnde Psychiaterin gab im IV-Arztbericht vom 13. April
2021 über die letzte Konsultation vom 8. Juli 2021 an, sie gehe weiterhin von einer
schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen aus (F 33.3).
Differentialdiagnostisch sei nach wie vor eine dissoziative Störung mit
schweren neuropsychologischen Einschränkungen in Sinne einer Pseudodemenz oder
auch eine undifferenzierte Schizophrenie zu diskutieren. Eine genauere
Abklärung habe sich aufgrund der schwer gestörten Kommunikation nicht
durchführen lassen (IV-Akte 74, S. 2). Die Symptomatik der im Gutachten von
2007 dargestellten Pseudodemenz imponiere immer deutlicher (IV-Akte 74, S. 3). Die
Versicherte sei nach wie vor schwer depressiv und durch anhaltendes
psychotisches Erleben (Stimmenhören) abgelenkt, so dass kaum ein Gespräch mit
ihr geführt werden könne (a.a.O.). Das Zustandsbild habe sich trotz der
erforderlichen Medikation nicht verbessert, weshalb eine Chronifizierung
vorliege (a.a.O.). Die Versicherte leide unter ausgeprägten Auffassungs-,
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, wirke schwer besinnlich, ratlos
und regrediere zunehmend. Daneben bestünden ausgeprägte Ängste, die der
Versicherten ein Alleinsein verunmöglichen und den Einsatz der Herkunftsfamilie
inzwischen fast rund um die Uhr notwendig machen würden (a.a.O.).
5.5.
Zunächst liegt ein Widerspruch darin, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie narkotisiert wirkte, einen
schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterliess sowie immer wieder die Augen
schloss (Wahrnehmungsbericht vom 26.11.2019, IV-Akte 86, S. 55), nach dem
Gespräch jedoch zusammen mit ihrem Mann ein Einkaufszentrum besuchte, wobei
sich auf den anschliessend im Einkaufszentrum geschossenen Bildern die
anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit nicht erkennen lässt
(IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat davor hatte sie am
26. Oktober 2019 mit ihrer Familie das Einkaufszentrum [...] in [...]
aufgesucht und war dort alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte
86, S. 21-25).
5.6.
Des Weiteren deckt sich der Eindruck, welcher aus dem
Gesprächsprotokoll entsteht, nicht mit den Fotos, die während der zweiten
Observation in den Ferien im I____ gemacht wurden und welche zeigen, wie die
Beschwerdeführerin mehrfach verschiedene Lokale/Restaurants aufsuchte, in denen
Familienmitglieder zusammen gegessen und getrunken haben, sich dabei an den
Unterhaltungen beteiligte, freundlich lächelte und gestikulierte (IV-Akte 86,
S. 14; IV-Akte 86, S. 45-47). Insbesondere sind auf den Fotos keine Zeichen von
Angst, Zurückgezogenheit oder andere Einschränkungen ersichtlich
(Ermittlungsbericht, IV-Akte 86, S. 40), die darauf schliessen lassen, dass
sich die Beschwerdeführerin in geselliger Runde unwohl fühlt. Vielmehr macht
die Beschwerdeführerin einen grundsätzlich zufriedenen Eindruck und es wird ein
im Vergleich zu den Selbstangaben der Beschwerdeführerin deutlich verändertes
Aktivitätsniveau erkennbar. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin beim
Aufhängen der Wäsche auf dem Balkon fotografiert (IV-Akte 86, S. 48), wobei augenfällig
weder körperliche noch andere Defizite der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Eine
Erklärung hierfür findet sich nach Lage der Akten nicht.
5.7.
5.7.1. Bei dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Aktenlage
und den beobachteten Aktivitäten scheint die Angabe der behandelnden Ärztin im
Bericht vom 13. April 2021, wonach ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin
aufgrund der gestörten Kommunikation nicht möglich sei (IV-Akte 74), als nicht
zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits im November
2019 in der Lage war, alleine am Gespräch mit der D____ teilzunehmen.
5.7.2. Damit liegt der Schluss nahe, dass die Behandlerin ein ihr
gegenüber von der Beschwerdeführerin präsentiertes Verhalten dokumentiert hat (vgl.
auch Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 22.12.2021, IV-Akte 98), welches in
dieser Form nicht mehr gegeben war. Obwohl die behandelnde Ärztin der
Beschwerdeführerin noch im April 2021 weiterhin eine schwere Depression mit
psychotischen Symptomen attestierte, hatte offensichtlich zuvor eine
Verbesserung der Beschwerden stattgefunden, welche die Beschwerdeführerin zwar gegenüber
der D____ geschildert, ihrer behandelnden Psychiaterin jedoch nicht mitgeteilt
hatte. Auch wenn die Behandlerin im neusten Bericht, welcher mit der Beschwerde
eingereicht wurde (BB 6), an ihrer Einschätzung vom April 2021 festhält, räumt
sie gleichzeitig ein, dass es zu einer leichten Verbesserung gekommen ist und
empfiehlt eine fachgutachterliche Begutachtung, was möglicherweise mit der zwischenzeitlich
erlangten Kenntnis von der Observation und deren Ergebnissen in einem
Zusammenhang steht.
5.8.
Im Ergebnis sind die Diskrepanzen zwischen den objektiv
festgestellten Bewegungseinschränkungen und den subjektiv geklagten Leiden der
Beschwerdeführerin aufgrund des erstellten Observationsmaterials ausreichend
deutlich, sodass diesbezüglich eine umfassende Begutachtung zu erfolgen hat. Aufgrund
der vorliegenden Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an
der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung
ungerechtfertigt ausgerichteter Rentenleistungen das private Interesse an der
Weiterausrichtung der Rente. Es rechtfertigt sich daher gestützt auf Art. 52a
ATSG die Leistungen vorläufig zu sistieren.
6.
6.1.
Nur der Vollständigkeit halber ist im Sinne einer Eventualbegründung
darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die obenstehende Observation als
unzulässig beurteilt würde, dies nichts am Ergebnis ändern würde, da entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 11) eine Meldepflichtverletzung
vorliegt.
6.2.
Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund schwerwiegender psychischer
Probleme eine Rente zugesprochen. Diese früheren schweren Beeinträchtigungen
spiegeln sich in den Observationsergebnissen nicht wieder resp. es werden durch
die Ermittlungsergebnisse mindestens erhebliche Inkonsistenzen zu den Selbstangaben
der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Dadurch wird deutlich, dass die
gesundheitliche Verbesserung, welche auch die behandelnde Psychiaterin in ihrer
neusten Stellungnahme einräumt und die sie abzuklären empfiehlt (BB 6), bereits
im November 2019 eingetreten ist, wie die Beschwerdegegnerin gegenüber der D____
am 29. November 2019 selbst angegeben hat, und nicht erst, wie sie der
Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage im Revisionsfragebogen vom 12. April
2021 notierte, "seit ein paar Monaten". Zudem bestand die
Verbesserung offensichtlich nicht nur hinsichtlich "Schwindel, Nervosität
und Konzentration" wie dies die Beschwerdeführerin angegeben hatte. Die
Beschwerdeführerin hätte die spätestens seit Oktober 2019 vorliegende
gesundheitliche Verbesserung gegenüber der Beschwerdegegnerin melden müssen und
diese nicht erst im April 2021 auf Nachfrage mittels Revisionsfragebogen
bekanntgegeben dürfen.
6.3.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei auf die
anderslautende Einschätzung der behandelnden Ärztin nicht abgestellt werden,
zumal die Beschwerdeführerin selbst eine Verbesserung erlebt hat, welche sie
gegenüber der D____ bereits im November 2019 geschildert hat. Ausmass und
Einfluss der von der Beschwerdeführerin erlebten gesundheitlichen Verbesserung
auf die Arbeitsfähigkeit, müssen durch eine gutachterliche Abklärung und nicht
von der Beschwerdeführerin selbst oder ihrer Behandlerin geklärt werden.
6.4.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht
über ihre gesundheitliche Verbesserung informiert, was eine
Meldepflichtverletzung darstellt und während mindestens eines Jahres weiterhin
die volle Rente (zu Unrecht) bezogen.
6.5.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass keine
Meldepflichtverletzung vorliege, weil in der rentenzusprechenden Verfügung
festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin in einem geschützten
Rahmen im Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig sein könnte, kann ihr nicht
gefolgt werden. Zum einen ergibt sich die mögliche Arbeitstätigkeit nur aus dem
Gutachten von Dr. C____ und nicht aus der Verfügung selbst (vgl. IV-Akte 44, S.
4). Zum anderen erscheint diese Argumentation vorliegend nicht als glaubhaft, zumal
die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der D____ am 28. November 2019 selber
sagte, es habe ihr nie jemand mitgeteilt, dass sie in einem geschützten Rahmen
erwerbstätig sein könne (IV-Akte 86, S. 54).
7.
7.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staats.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über CHF 4’886.80 eingereicht, bestehend
aus 17,5 Stunden à CHF 250.00, zuzüglich Telefon und Porti von 47.90 sowie
Kopien und Fax von CHF 202.00. Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (entsprechend
15 Stunden à CHF 200.00) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Vorliegend handelt es sich um ein leicht überdurchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit drei Rechtsschriften, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 308.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: