Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.17

Verfügung vom 22. Dezember 2021

Vorläufigen Sistierung der Leistungen nach Art. 52a ATSG zu Recht erfolgt

 


Tatsachen

I.        

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 2003 und 2006). Sie meldete sich am 23. September 2006 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 18. August 2007 ein (IV-Akte 34) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. November 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bei einem IV-Grad von 94% eine ganze Rente zu (IV-Akte 44). Die Rente wurde in den durchgeführten Revisionen 2009, 2011 und 2016 bestätigt (vgl. Mitteilungen, IV-Akten 53, 59 und 63).

Die D____ AG (nachfolgend: D____), bei der die Beschwerdeführerin am 11. November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, liess die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 an sieben Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November 2019 fand bei der D____ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, welches protokolliert wurde (IV-Akte 86, S. 50).

Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte 70) und am 19. April 2021 retournierte die behandelnde Psychiaterin Dr. E____ den IV-Arztbericht vom 12./13. April 2021 über die letzte Konsultation am 8. April 2021 (IV-Akte 74). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die D____ die Beschwerdeführerin erneut an drei Tagen überwachen. In der Folge setzte die D____ die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 darüber in Kenntnis, dass die Versicherte durch eine externe Firma überwacht worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen sistiert habe. In der Beilage überliess sie der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbericht und die Fotodokumentation (IV-Akte 86). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Versicherte mit Vorbescheid vom 11. November 2021 darüber, dass sie beabsichtige, die Rente einzustellen, da das in den Abklärungen gezeigte Verhalten im krassen Widerspruch zu den gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegebenen Beschwerden stünde. Bezüglich Rückforderung werde zu gegebener Zeit eine separate Verfügung erfolgen. Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin sandte die Krankenversicherung am 1. Dezember 2021 der Beschwerdegegnerin einen Leistungsauszug ab 1. Januar 2018 zu (IV-Akte 94).

Am 13. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 95). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Rechtsdienst eingeholt hatte (IV-Akte 98), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 99).

II.       

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22.12.2021 und damit die Sistierung der Invalidenrente aufzuheben.

2.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST), wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin Dr. E____ vom 25. Januar 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 6).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Juni 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Am 21. Juni 2022 nahm der RAD Stellung (ergänzende IV-Akte 2). Mit unaufgeforderter Duplik vom 22. Juni 2022 – nach Abschluss des Schriftenwechsels – nahm die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung und beantragte erneut die Beschwerdeabweisung.

Die Beschwerdeführerin hält mit Triplik vom 5. Juli 2022 ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht ihr Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2022 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juli 2022 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sistierte in der angefochtenen Verfügung die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort. Zur Begründung führte sie aus, sie habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2007 bei einem IV-Grad von 94% rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 eine ganze, unbefristete Invalidenrente zugesprochen. Mit Eingang der Akten der D____ habe sie davon Kenntnis erhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 und vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 überwacht worden sei. Das in den Abklärungen gesehene Verhalten widerspreche den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schilderungen und den Informationen aus den eingegangenen aktuellen Arztberichten eklatant. Aufgrund dieser Diskrepanz bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie einer Meldepflichtverletzung. Bis zum Vorliegen weiterer unter anderem medizinischer Abklärungen würden die laufenden Leistungen gestützt auf Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 57a IVG vorsorglich sistiert.

2.2.          Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Observationsmaterial der D____ von der IV nicht hätte beigezogen werden dürfen, da die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1-6, 6 ATSG nicht erfüllt gewesen seien (Beschwerde, S. 6).

2.3.          Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der vorläufigen Sistierung der Leistungen nach Art. 52a ATSG zu prüfen. Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, hat eine materielle Beurteilung und damit eine medizinische Abklärung bisher noch nicht stattgefunden, wird aber zwecks Klärung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts zeitnah erfolgen (Beschwerdeantwort, S. 1).

 

3.                

3.1.          Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1).

3.2.          Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 m.H.).

3.3.          Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt einzig dann rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung; vgl. ausserdem Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Seit dieser Revision des Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung (oder die unrechtmässige Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2.). 

3.4.          Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu viel bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2).

3.5.          Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht (lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art. 43a Abs. 5 ATSG).

3.6.          Gemäss Art. 52a ATSG sind Leistungen vorsorglich einzustellen, wenn die Abklärungen ergeben, dass ein Leistungsbezug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht mehr berechtigt ist und ein endgültiger Entscheid über die Leistung nicht innert nützlicher Frist möglich ist. Die IV-Stelle teilt der versicherten Person durch einen Vorbescheid jede Entscheidung mit, die sie in Bezug auf eine vorsorgliche Leistungseinstellung zu treffen beabsichtigt (Art. 57a Abs. 1 ATSG). Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149, 155 E. 2.2).

4.                

4.1.          Grundlage für die Rentensistierung bildet der von der D____ in Auftrag gegebene Ermittlungsbericht mit der dazugehörenden Fotodokumentation (IV-Akte 86) über die verdeckte Überwachung der Versicherten während der Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 und vom 11. August 2021 bis 13. August 2021. Die in Frage stehenden Observationen erfolgten alle nach Inkrafttreten von Art. 43a ATSG. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Observation durch die D____ nach Art. 43a Abs. 1-5 ATSG gegeben waren und ob die Beschwerdegegnerin die Unterlagen der D____ verwenden durfte.

4.2.          Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es hätten vor der Observierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine konkreten Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug bestanden und solche seien von der Beschwerdegegnerin auch nicht im Vorbescheid oder in der Verfügung dargetan worden (Beschwerde, S. 6). Zudem habe die Observation nicht das einzige Mittel dargestellt, wie eine Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs hätte geprüft werden können (Beschwerde, S. 6).

4.3.          Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie den beiden in den Akten liegenden Überwachungsaufträgen der D____ entnommen werden kann, ergab sich der Anfangsverdacht für die Observationen zum einen aus den Socialmedia-Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei mutmasslichen Familienfesten ausserhalb ihrer Wohnung zeigten (IV-Akte 111, S. 3 und 6). Diese werden im Ermittlungsbericht abgebildet (IV-Akte 86, S. 7-10). Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin am 23. September 2019 anlässlich einer Abklärung vor Ort gesehen, wie sie mit ihrem Kind ausserhalb der Wohnung mit dem Bus zum [...] unterwegs war und alleine wieder mit dem Bus an ihren Wohnort zurückfuhr, wobei keine Einschränkungen ersichtlich waren (IV-Akte 111, S. 3 und 6). Entsprechende Fotos inklusive Dokumentation werden im Ermittlungsbericht aufgeführt (IV-Akte 86, S. 11 f.). Entsprechend hält der erste Observationsauftrag fest, dass diese Feststellungen in einem Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen, bei welchen sie angegeben hatte, sozial völlig isoliert zu sein, den ganzen Tag im Bett zu liegen sowie keine Alltagsverrichtungen selber vornehmen zu können (IV-Akte 111, S. 2). Darüber hinaus bestand in diesem beobachteten Verhalten auch eine Diskrepanz zu den Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. E____, welche im Bericht vom 4. Oktober 2016 noch angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor schwer depressiv und durch anhaltendes psychotisches Erleben (Stimmenhören) abgelenkt sei, sodass mit ihr kaum ein Gespräch möglich sei (IV-Akte 74, S. 3). Weiter wurde im zweiten Observationsauftrag der von der Beschwerdeführerin angegebene Tagesablauf angeführt, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen um 7.00 Uhr mehrfach wieder zurück ins Bett gehe und erst um 12.00 Uhr aufstehe, wobei sie manchmal am Nachmittag spazieren gehe und dabei mehr Pausen mache als spaziere (IV-Akte 111, S. 5). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in den Akten von miserablen intellektuellen und kognitiven Resultaten die Rede gewesen sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, von eins bis zehn zu zählen und habe die Geburtstage ihrer Kinder nicht gewusst (a.a.O.).

4.4.          Aufgrund des bei der behandelnden Ärztin und beim medizinischen Gutachter zuvor konstant gezeigten Verhaltens, welches zum gezeigten Aktivitätsniveau (Facebook-Posts mit Fotos und Augenschein) hoch diskrepant war, musste davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dieses Verhalten auch im Rahmen medizinischer Abklärungen zeigen würde, was die Abklärungen aussichtlos machen oder unverhältnismässig erschweren würde. Vor diesem Hintergrund konnten die genannten Verdachtsmomente nur mittels einer Observation bestätigt oder entkräftet werden. Im Ergebnis liegt damit der Anfangsverdacht, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen beziehen könnte, im Sinne von Art. 43a Abs. 1 lit. a und b ATSG, vor.

4.5.          Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG, dass eine versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert werden darf (lit. b). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeführerin nur in Einkaufszentren, Restaurants, ÖV und damit an allgemein zugänglichen Orten resp. auf ihrem Balkon und damit an einem Ort, welcher von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar ist, observiert wurde.

4.6.          Gemäss Art. 43a Abs. 5 ATSG darf eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Vorliegend dauerte die erste Observationsphase vom 15. Oktober 2019 bis zum 13. März 2020, wobei die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019, 26. Oktober 2019, 26. November 2019, 3. Dezember 2019, 4. März 2020 und am 13. März 2020 mithin an 7 Tagen, observiert worden ist, womit die zeitliche Vorgabe eingehalten wurde. Das Gleiche gilt für die zweite Observationsphase, welche vom 11. August 2021 bis zum 13. August 2021 dauerte und eine Überwachungsdauer von drei Tagen beinhaltete.

4.7.          Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es fehle bis heute an einer korrekten Anordnung gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG (Beschwerde, S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. F____ hat als Director New Business & Claims den zweiten Überwachungsauftrag für die Observationsphase vom 12. Juli 2021 rechtsgültig unterzeichnet (IV-Akte 111, S. 7), womit die gesetzliche Voraussetzung nach Art. 43a Abs. 2 ATSG erfüllt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach zusätzlich die Unterschrift des Dienststellenleiters der IV-Stelle notwendig gewesen wäre (Triplik, S. 5), findet im Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 noch 6 ATSG eine Stütze und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine zweite Unterschrift notwendig wäre.

4.8.          Der erste Überwachungsauftrag wurde am 10. Oktober 2019 und damit kurz nach Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 erlassen. Dort fehlt es an der nötigen Unterschrift eines Direktionsmitglieds. Da in einem solchen Fall die erforderliche Anordnung nach Art. 43a Abs. 2 ATSG rückwirkend nicht umgesetzt werden kann, muss diesbezüglich eine nachträgliche Anordnung erfolgen (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 43a, Rz. 74). Diesbezüglich hat der Dienststellenleiter der IV-Stelle Basel-Stadt, G____, mit Schreiben vom 30. März 2022 (IV-Akte 112) die Anordnung der D____ zu Recht – nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 45a Abs. 6 ATSG – nachträglich genehmigt und dadurch festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine Observation hätte in Auftrag geben können. In solchen Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger die Observationsergebnisse ohne Weiteres auch selbst erheben (lassen) kann, spricht nichts gegen eine Verwendung durch den Sozialversicherungsträger (Thomas Gächter/Michael Meier, BSK ATSG, 2020, Art. 43a, Rz. 72/73). Ein Erfordernis, dass diese nachträgliche Anordnung durch den Leiter der IV-Stelle Basel-Stadt bereits im Verfügungszeitpunkt hätte vorliegen müssen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik, S. 5) aus dem Gesetzestext nicht und wird, soweit ersichtlich, auch von der Lehre nicht gefordert.

4.9.          Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Observationsergebnisse der D____ beiziehen und ihren Entscheid darauf abstützen durfte.

5.                

5.1.          Der RAD hielt in seiner Einschätzung vom 21. Juni 2022 fest, es bestünden retrospektiv mehrere Unstimmigkeiten. Die Versicherte habe sich initial mit einer schwersten depressiven Störung präsentiert, allerdings habe nur im Oktober/November 2006 eine Hospitalisation von zwei Wochen stattgefunden und weitere Behandlungsintensivierungen seien nie vorgenommen worden (ergänzende IV-Akte 2, S. 3). Die Versicherte präsentiere aktuell eine psychosenahe depressive Symptomatik und Ängste, eine entsprechende Pharmakotherapie hingegen bestehe nicht. Das kontinuierliche Vorliegen einer durchgängigen Depression mit psychotischen Symptomen über 15 Jahre sei klinisch, zumindest mit dieser Diagnose, nicht möglich. Dass die ärztlichen Einschätzungen und die von der Versicherten präsentierten Einschränkungen so nicht bestünden, würden die Observationsberichte eindrücklich zeigen. Allerdings sei mit den Observationsberichten auch nicht zu belegen, ob und in wie weit anderweitige Einschränkungen bestünden (a.a.O.).

5.2.          Damit ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich aus den Ermittlungsberichten und Fotos Widersprüche zu den bisherigen Erklärungen der Versicherten ergeben. Dabei sind die erste und die zweite Observation getrennt zu beleuchten.

5.3.          5.3.1. Während der ersten vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 dauernden Observation fand am 26. November 2019 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der D____ statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr nicht gut (IV-Akte 86, S. 50). Sie leide unter Müdigkeit, Traurigkeit, Stimmen im Kopf sowie Kopf-, Rücken-, und Knieschmerzen (IV-Akte 86, S. 50). Diese Beschwerden seien immer vorhanden, es gebe keine beschwerdefreie Zeit (IV-Akte 86, S. 50). Zwar verwies sie darauf, dass sie auch bessere Tage habe, aktuell sei aber eine schlechte Phase (IV-Akte 86, S. 50). An einem besseren Tag gehe sie viel, auch alleine, raus, aber nicht lange. Als Beispiel nannte die Beschwerdeführerin das Einkaufen mit ihrer Tochter. Weiter merkte sie an, sie habe selten – ca. einmal alle zwei Wochen – einen guten Tag. Wann der letzte gute Tage gewesen sei, könne sie sich nicht erinnern (IV-Akte 86, S. 51). Der Name der Fabrik, in der ihr Mann arbeitet, wusste die Beschwerdeführerin nicht anzugeben (IV-Akte 86, S. 51). Weiter teilte sie mit, dass sie sich sozial sehr zurückziehe. Orte mit vielen Menschen könne sie nur zusammen mit ihrer Familie und Familienfeste nur teilweise besuchen. Alleine ÖV fahren sei jedoch möglich (IV-Akte 86, S. 53).

5.3.2. Aus dem über das Gespräch vom 26. November 2019 verfassten Wahrnehmungsbericht von H____ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während der rund 50 Minuten dauernden Besprechung von Beginn an und durchgehend schläfrig und verlangsamt präsentierte und immer wieder ihre Augen schloss (IV-Akte 86, S. 55). Sie habe dabei den Eindruck hinterlassen, wie narkotisiert zu sein. Weiter habe die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen mehrheitlich vage und dürftig beantwortet. So habe sich die Versicherte nicht an den Namen des Arbeitgebers ihres Ehemannes erinnern können. Auch seien ihr weder die Namen noch die Dosierung der verschriebenen und angeblich ständig eingenommenen Medikamente erinnerlich gewesen. Als sie auf Verlangen die mitgebrachten Medikamente aus ihrer Handtasche herausgesucht habe, habe sie unerwartet und unvermittelt einen wachen, präsenten und lebendigen Eindruck gemacht. Angesprochen auf die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere auf das reklamierte und andauernde Stimmenhören, habe die Beschwerdeführerin äusserst vage und ausweichend geantwortet und habe keine konkreten Erlebnisse und Einschränkungen benennen können. Über die ganze Dauer der Besprechung habe die Beschwerdeführer angespannt mit einer mitgebrachten PET-Flasche gespielt. Ausgenommen von der von H____ als theatralisch vorgetragen wahrgenommen Schläfrigkeit bzw. Benommenheit, habe die Beschwerdeführerin der Besprechung mühelos folgen können (IV-Akte 86, S. 55).

5.4.          5.4.1. Ein paar Monate vor der zweiten Überwachung vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 gab die Beschwerdeführerin auf dem ihr von der Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen an, dass es ihr seit ein paar Monaten hinsichtlich Schwindel, Nervosität und Konzentration besser gehe (IV-Akte 70, S. 1). Sie sei trotzdem nicht arbeitsfähig und müsse sich mehrmals am Tag hinlegen (IV-Akte 70, S. 3). Im Haushalt könne sie nur eingeschränkt mithelfen (kochen helfen und Tischdecken helfen) und nichts Anderes machen, als spazieren, wenn es ihr bessergehe (a.a.O.).

5.4.2. Die behandelnde Psychiaterin gab im IV-Arztbericht vom 13. April 2021 über die letzte Konsultation vom 8. Juli 2021 an, sie gehe weiterhin von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen aus (F 33.3). Differentialdiagnostisch sei nach wie vor eine dissoziative Störung mit schweren neuropsychologischen Einschränkungen in Sinne einer Pseudodemenz oder auch eine undifferenzierte Schizophrenie zu diskutieren. Eine genauere Abklärung habe sich aufgrund der schwer gestörten Kommunikation nicht durchführen lassen (IV-Akte 74, S. 2). Die Symptomatik der im Gutachten von 2007 dargestellten Pseudodemenz imponiere immer deutlicher (IV-Akte 74, S. 3). Die Versicherte sei nach wie vor schwer depressiv und durch anhaltendes psychotisches Erleben (Stimmenhören) abgelenkt, so dass kaum ein Gespräch mit ihr geführt werden könne (a.a.O.). Das Zustandsbild habe sich trotz der erforderlichen Medikation nicht verbessert, weshalb eine Chronifizierung vorliege (a.a.O.). Die Versicherte leide unter ausgeprägten Auffassungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, wirke schwer besinnlich, ratlos und regrediere zunehmend. Daneben bestünden ausgeprägte Ängste, die der Versicherten ein Alleinsein verunmöglichen und den Einsatz der Herkunftsfamilie inzwischen fast rund um die Uhr notwendig machen würden (a.a.O.).

5.5.          Zunächst liegt ein Widerspruch darin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie narkotisiert wirkte, einen schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterliess sowie immer wieder die Augen schloss (Wahrnehmungsbericht vom 26.11.2019, IV-Akte 86, S. 55), nach dem Gespräch jedoch zusammen mit ihrem Mann ein Einkaufszentrum besuchte, wobei sich auf den anschliessend im Einkaufszentrum geschossenen Bildern die anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit nicht erkennen lässt (IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat davor hatte sie am 26. Oktober 2019 mit ihrer Familie das Einkaufszentrum [...] in [...] aufgesucht und war dort alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte 86, S. 21-25).

5.6.          Des Weiteren deckt sich der Eindruck, welcher aus dem Gesprächsprotokoll entsteht, nicht mit den Fotos, die während der zweiten Observation in den Ferien im I____ gemacht wurden und welche zeigen, wie die Beschwerdeführerin mehrfach verschiedene Lokale/Restaurants aufsuchte, in denen Familienmitglieder zusammen gegessen und getrunken haben, sich dabei an den Unterhaltungen beteiligte, freundlich lächelte und gestikulierte (IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 45-47). Insbesondere sind auf den Fotos keine Zeichen von Angst, Zurückgezogenheit oder andere Einschränkungen ersichtlich (Ermittlungsbericht, IV-Akte 86, S. 40), die darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin in geselliger Runde unwohl fühlt. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin einen grundsätzlich zufriedenen Eindruck und es wird ein im Vergleich zu den Selbstangaben der Beschwerdeführerin deutlich verändertes Aktivitätsniveau erkennbar. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin beim Aufhängen der Wäsche auf dem Balkon fotografiert (IV-Akte 86, S. 48), wobei augenfällig weder körperliche noch andere Defizite der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Eine Erklärung hierfür findet sich nach Lage der Akten nicht.

5.7.          5.7.1. Bei dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den beobachteten Aktivitäten scheint die Angabe der behandelnden Ärztin im Bericht vom 13. April 2021, wonach ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin aufgrund der gestörten Kommunikation nicht möglich sei (IV-Akte 74), als nicht zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits im November 2019 in der Lage war, alleine am Gespräch mit der D____ teilzunehmen.

5.7.2. Damit liegt der Schluss nahe, dass die Behandlerin ein ihr gegenüber von der Beschwerdeführerin präsentiertes Verhalten dokumentiert hat (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 22.12.2021, IV-Akte 98), welches in dieser Form nicht mehr gegeben war. Obwohl die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin noch im April 2021 weiterhin eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen attestierte, hatte offensichtlich zuvor eine Verbesserung der Beschwerden stattgefunden, welche die Beschwerdeführerin zwar gegenüber der D____ geschildert, ihrer behandelnden Psychiaterin jedoch nicht mitgeteilt hatte. Auch wenn die Behandlerin im neusten Bericht, welcher mit der Beschwerde eingereicht wurde (BB 6), an ihrer Einschätzung vom April 2021 festhält, räumt sie gleichzeitig ein, dass es zu einer leichten Verbesserung gekommen ist und empfiehlt eine fachgutachterliche Begutachtung, was möglicherweise mit der zwischenzeitlich erlangten Kenntnis von der Observation und deren Ergebnissen in einem Zusammenhang steht.

5.8.          Im Ergebnis sind die Diskrepanzen zwischen den objektiv festgestellten Bewegungseinschränkungen und den subjektiv geklagten Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund des erstellten Observationsmaterials ausreichend deutlich, sodass diesbezüglich eine umfassende Begutachtung zu erfolgen hat. Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung ungerechtfertigt ausgerichteter Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente. Es rechtfertigt sich daher gestützt auf Art. 52a ATSG die Leistungen vorläufig zu sistieren.

6.                

6.1.          Nur der Vollständigkeit halber ist im Sinne einer Eventualbegründung darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die obenstehende Observation als unzulässig beurteilt würde, dies nichts am Ergebnis ändern würde, da entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 11) eine Meldepflichtverletzung vorliegt.

6.2.          Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund schwerwiegender psychischer Probleme eine Rente zugesprochen. Diese früheren schweren Beeinträchtigungen spiegeln sich in den Observationsergebnissen nicht wieder resp. es werden durch die Ermittlungsergebnisse mindestens erhebliche Inkonsistenzen zu den Selbstangaben der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Dadurch wird deutlich, dass die gesundheitliche Verbesserung, welche auch die behandelnde Psychiaterin in ihrer neusten Stellungnahme einräumt und die sie abzuklären empfiehlt (BB 6), bereits im November 2019 eingetreten ist, wie die Beschwerdegegnerin gegenüber der D____ am 29. November 2019 selbst angegeben hat, und nicht erst, wie sie der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage im Revisionsfragebogen vom 12. April 2021 notierte, "seit ein paar Monaten". Zudem bestand die Verbesserung offensichtlich nicht nur hinsichtlich "Schwindel, Nervosität und Konzentration" wie dies die Beschwerdeführerin angegeben hatte. Die Beschwerdeführerin hätte die spätestens seit Oktober 2019 vorliegende gesundheitliche Verbesserung gegenüber der Beschwerdegegnerin melden müssen und diese nicht erst im April 2021 auf Nachfrage mittels Revisionsfragebogen bekanntgegeben dürfen.

6.3.          Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei auf die anderslautende Einschätzung der behandelnden Ärztin nicht abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst eine Verbesserung erlebt hat, welche sie gegenüber der D____ bereits im November 2019 geschildert hat. Ausmass und Einfluss der von der Beschwerdeführerin erlebten gesundheitlichen Verbesserung auf die Arbeitsfähigkeit, müssen durch eine gutachterliche Abklärung und nicht von der Beschwerdeführerin selbst oder ihrer Behandlerin geklärt werden.

6.4.          Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht über ihre gesundheitliche Verbesserung informiert, was eine Meldepflichtverletzung darstellt und während mindestens eines Jahres weiterhin die volle Rente (zu Unrecht) bezogen.

6.5.          Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege, weil in der rentenzusprechenden Verfügung festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen im Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig sein könnte, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich die mögliche Arbeitstätigkeit nur aus dem Gutachten von Dr. C____ und nicht aus der Verfügung selbst (vgl. IV-Akte 44, S. 4). Zum anderen erscheint diese Argumentation vorliegend nicht als glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der D____ am 28. November 2019 selber sagte, es habe ihr nie jemand mitgeteilt, dass sie in einem geschützten Rahmen erwerbstätig sein könne (IV-Akte 86, S. 54).

7.                

7.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über CHF 4’886.80 eingereicht, bestehend aus 17,5 Stunden à CHF 250.00, zuzüglich Telefon und Porti von 47.90 sowie Kopien und Fax von CHF 202.00. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (entsprechend 15 Stunden à CHF 200.00) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein leicht überdurchschnittlich kompliziertes Verfahren mit drei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 308.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: