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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.18
Verfügung vom 10. Januar 2022
Auf das polydisziplinäre Gutachten
kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich 1999 und 2000 bei
der Beschwerdegegnerin für medizinische und berufliche Massnahmen an (IV-Akten
1 und 5). Die Leistungsbegehren wurden mit Verfügungen vom 8. März und 12.
April 2000 abgelehnt (IV-Akten 9 und 10).
Der Beschwerdeführer war seit 2007 als Geschäftsinhaber und
Betreiber eines [...] als Selbstständigerwerbender mit eigenem Geschäft
erwerbstätig, als er sich am 8. März 2019 wegen einer koronaren
3-Gefässerkrankung operieren lassen musste (Operationsbericht, IV-Akte 58, S. 8
f.). Danach war er vom 16. März 2019 bis 12. April 2019 in
der Klinik [...] hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 60, S. 2 f.).
Am 28. Mai 2019 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Herzoperation, Schwindel und
Einäugigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11).
Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen
und schloss mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 die
Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 21). Am 2. März 2020 fand eine
Abklärung für Selbständigerwerbende statt (Abklärungsbericht, IV-Akte 70). Mit
Schreiben vom 25. Juli 2020 äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. C____ (IV-Akte
87).
Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgendend
RAD) beauftragte die Beschwerdegegnerin die D____ AG mit einem polydisziplinären
Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie,
Neuropsychologie und Psychiatrie, welches am 31. Mai 2021 fertiggestellt
wurde (IV-Akte 113). Der RAD-Arzt Dr. E____ äusserte sich hierzu am
23. Juni 2021 (IV-Akte 115).
Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 in Anwendung
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs die Zusprache einer vom 1.
Februar 2020 bis zum 31. Mai 2021 befristeten Dreiviertelsrente in
Aussicht. Ab dem 1. Juni 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 123).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 3. September 2021
(IV- Akte 129) und ergänzender Begründung vom 7. Oktober 2021
(IV-Akte 137) Einwand. Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. E____ vom 6. Dezember 2021 ein (IV-Akte 143) und hielt in der Folge mit
Verfügung vom 10. Januar 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 151).
II.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei dem Beschwerdeführer
in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Dreiviertelsrente über
den 31. Mai 2021 hinaus auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zugleich
wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer
eine Information über einen geplanten chirurgischen Eingriff (Entfernung Lipom
auf der linken Seite des Halses) vom 12. Januar 2022 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB
6).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022
auf Abweisung der Beschwerde
Die Parteien halten mit Replik vom 16. Mai 2022 und Duplik
vom 27. Mai 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2021 werden
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 7. Juli 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung wird die Befristung der Rente unter
Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Mai 2021 damit
begründet, dass aus spezialärztlicher Sicht ab dem Untersuchungszeitpunkt für
die angestammte Tätigkeit und für Hilfstätigkeiten, die über dasselbe
Belastungsprofil verfügen, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe,
woraus sich bei einem Einkommensvergleich trotz Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 5% ein Invaliditätsgrad von 0% ergebe (IV-Akte 151,
S. 7).
2.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert das psychiatrische Teilgutachten als
nicht überzeugend. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt er vor, dass auf
das tatsächlich erzielte Einkommen und nicht auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei (Beschwerde
vom 31. Januar 2022, Ziff. II.4.; Replik vom 16. Mai 2022, ad
6.1 und 6.2).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
das polydisziplinäre Gutachten abgestellt und ob sie das Invalideneinkommen
korrekt berechnet hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis
Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit.
b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder
Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender
Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn
behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil
8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden
Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.6.
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.7.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss primär auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation
der versicherten Person abzustellen. Falls kumulativ besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die
Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das polydisziplinäre Gutachten
der D____ AG vom 31. Mai 2021 in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie,
Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie ab (IV-Akte 113). In der
Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine generalisierte
Angststörung (in Rückbildung), zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig
ausgeprägt (ICD-10 F41.1), und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7,
vgl. IV-Akte 113, S. 11).
4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer (IV-Akte 113, S. 11):
-
Vitamin D-Mangel
(ICD-10 E55.9), aktuell nicht substituiert
-
Hepatopathie, dd.
Nutritiv-toxisch/medikamentös (ICD-10 K76.9)
-
Arterielle
Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung (ICD-10 I10.90, I11.90), ohne
Angaben einer hypertensiven Entgleisung, med. behandelt
-
Kombinierte
Feststoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2)
-
Präadipositas
(ICD-10 E66.99)
-
Aktenanamnestisch
3-Gefäss-KHK mit Status nach dreifacher Bypass-Operation (LIMA auf RIVA, RIMA
auf RIVP, Radialis auf RCX) am 8. März 2019, aktuell kompensiert,
keine Hinweise auf Ischämie (ICD-10 I25.13, Z95.0)
-
Atheroskerose der
Ao. ascendens (ICD-10 I70.0)
-
Inkompletter
Rechtsschenkelblock (ICD-10 I45.1).
4.2.
4.2.1. Die Gutachter hielten fest, dass nur aus psychiatrischer
sowie neuropsychologischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen
vorhanden seien (Gutachten, IV-Akte 113, S. 12). Im Einzelnen führte der
psychiatrische Teilgutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus,
es hätten sich im Rahmen der Untersuchungen keine Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Allerdings habe die
Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten
werden können, was sich durch ein mehrfaches Abschweifen gezeigt habe (IV-Akte
113, S. 150). Die Grundstimmung sei gedrückt-besorgt gewesen, wenig moduliert,
aber nicht tief depressiv, nicht labil und leicht irritierbar-impulsiv (IV-Akte
113, S. 150 f.). Auf psychiatrisch-geistiger Ebene hätten leicht bis mässiggradige
Beeinträchtigungen und auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit
deutliche Beeinträchtigungen bestanden (IV-Akte 113, S. 158).
4.2.2. In der Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Behandlungen hielt
Dr. F____ fest, dass Angststörungen prinzipiell gut behandelbar seien. Aus der
Sitzungsfrequenz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die vom
Beschwerdeführer positiv angenommen werde, wie auch aus der niedrigen bzw.
sistierten Medikation schloss Dr. F____ auf eine positive Entwicklung (IV-Akte
113, S. 156). Im Ergebnis attestierte er dem Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus
psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 113, S. 165).
4.3.
Im neuropsychologischen Teilgutachten diagnostizierte die
Gutachterin M.Sc. G____, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, bezogen auf
das in der Untersuchung dargestellte Verhalten zusammen mit den erhaltenen
neuropsychologischen Befunden eine leichte kognitive Störung (F06.7 nach ICD-10,
vgl. IV-Akte 113, S. 128). Ätiologisch handle es sich vorwiegend um Einbussen
in Stirnhirnfunktionen, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der
affektiven Störung nach 3-fach aortokoronarer Bypassoperation im Jahr 2017
aufgetreten seien (IV-Akte 113, S. 128). Dabei schätzte M.Sc. G____ die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus rein
neuropsychologischer Sicht auf 80%. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 20% begründete sie mit dem einschiessenden Verhalten resp. der verminderten
Impulskontrolle und der erhöhten Störanfälligkeit. Bei angepasster Tätigkeit
liege aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung vor (IV-Akte 113,
S. 131 f.).
4.4.
Zunächst ist festzustellen, dass auf das polydisziplinäre Gutachten
der D____ AG vom 31. Mai 2021 (IV Akte 113) abgestellt
werden kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen
Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4
vorstehend). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Die Gutachter erhoben verschiedene Laborbefunde und
es erfolgten zusätzlich ein kardiologisches MRI und verschiedene Tests (IV-Akte
113, S. 52 und S. 61-67). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und
unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl.
IV-Akte 113, S. 141 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden
bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bilden
ihrerseits die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl.
IV-Akte 113, S. 145 ff.). Die Standardindikatoren wurden im
Rahmen der Konsensbeurteilung und auch in den einzelnen Fachgutachten
diskutiert (IV-Akte 113, S. 11-15, S. 54-56, S. 83-85, S. 106-108, S. 128-130
und S. 155-158). Im Ergebnis ist das Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar begründet.
4.5.
Der Beschwerdeführer kritisiert einzig das psychiatrische
Teilgutachten. Seine Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der
Sachlage zu bewirken.
4.6.
4.6.1. So moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass Dr. F____ im
psychiatrischen Teilgutachten die gleiche Diagnose wie der behandelnde
Psychiater Dr. C____ stelle, jedoch nicht begründe, weswegen er davon
abweichend statt eine Arbeitsunfähigkeit von 70% nur eine solche von 30%
attestiere. Ein Gutachter müsse sich mit anderen Meinungen der behandelnden
Ärzte detailliert auseinandersetzen und insbesondere ausführlich und
nachvollziehbar begründen, wieso er davon abweiche. Es sei nicht einzusehen,
wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Februar 2021 plötzlich
verbessert haben solle. Sodann sei widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin
die Arbeitsfähigkeit trotz gleichbleibender Diagnose vor und nach dem
Begutachtungszeitpunkt derart unterschiedlich einschätze, dass der davor
bestehende Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vollumfänglich entfalle. Schliesslich
handle auch der RAD widersprüchlich, wenn er für den Zeitraum bis zur
Begutachtung auf die Ansicht der behandelnden Ärzte, anschliessend jedoch auf
die abweichende Ansicht des Gutachtens abstelle (Beschwerde vom
31. Januar 2022, Ziff. II.2.; Replik vom 16. Mai 2022, ad.
5 ad 5.1 bis 5.7).
4.6.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich das
psychiatrische Teilgutachten ausführlich mit der Einschätzung von Dr. C____
auseinander. So wurde der einzige von Dr. C____ vorliegende ausführliche
Arztbericht vom 25. Juli 2020 vom Gutachter in der Aktenaufzählung auszugsweise
aufgeführt (IV-Akte 113, S. 144 und 154) und dabei erläutert, weshalb nach
Ansicht des Gutachters trotz gleicher Diagnose ab dem Begutachtungszeitpunk eine
verbesserte Arbeitsfähigkeit vorliege. So stellte Dr. F____ fest, dass keine
frei flottierende Angst feststellbar sei. Für die eher leichtgradige Ausprägung
der Angststörung spreche auch die weiterhin ausgeübte Teilzeittätigkeit des
Beschwerdeführers in seinem Geschäft, die nach wie vor vorhandene Fähigkeit
Auto zu fahren sowie die nicht mehr regelmässige Einnahme des verordneten
Antidepressivums (IV-Akte 113, S. 154 f.). Weiter wies der Gutachter auf die
prinzipielle Behandelbarkeit von Angststörungen hin und beschrieb detailliert
die indizierte Behandlung sowie die mögliche Vorgehensweise. Insbesondere
vermerkte er, dass im Rahmen verhaltenstherapeutischer Interventionen vor allem
Informationsdefizite hinsichtlich bestehender Ängste zu beheben und Konfrontation
mit internen Reizen und das Erlernen von Bewältigungsstrategien anzugehen seien.
Im Einzelnen führte der Gutachter aus, angesichts des zum
Untersuchungszeitpunkt vom 26. Februar 2021 nur noch leichten Ausprägungsgrades
der Angststörung sei die von Dr. C____ zuletzt attestierte hohe
Arbeitsunfähigkeit von 70% nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich verwies der
Gutachter darauf, dass sich der Beschwerdeführer in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, die von ihm positiv
angenommen werde. Aus der Sitzungsfrequenz wie auch aus der niedrigen und
teilweise sistierten Medikation sei auf eine positive Entwicklung zu schliessen
und gesamthaft von einer günstigen Prognose auszugehen (IV-Akte 113,
S. 156 und 160). Damit hat sich Dr. F____ mit der anderslautenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C____ ausführlich auseinandergesetzt
und seine davon abweichende Einschätzung ausreichend begründet. Vor dem
Hintergrund, dass Dr. F____ von einer Rückbildung der diagnostizierten
generalisierten Angststörung ausging, welche zum Untersuchungszeitpunkt nur
noch leichtgradig ausgeprägt war, erscheint die gutachterlich attestierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum als vollumfänglich
nachvollziehbar. Der RAD hat folglich zu Recht darauf abgestellt.
4.6.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 25. Juli 2020 allein (IV-Akte
87) nichts am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu ändern vermag, da
dieser Bericht den Zustand zum Zeitpunkt im Juli 2020 beurteilt. Eine
abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit liegt erst per
Untersuchungszeitpunkt im Februar 2021 vor. Sie wird explizit durch eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, welche auf eine erfolgreiche
Behandlung zurückzuführen ist (IV-Akte 113, S. 158). Darüber hinaus
entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf
8C_420/2018 vom 13. März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit
Hinweisen).
4.7.
Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die
gutachterliche Einschätzung in Widerspruch zu den echtzeitlichen Beurteilungen
der behandelnden Ärzte stehe und dabei sinngemäss auf die zahlreichen
eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne Angabe von psychopathologischen
Befunden hinweist, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diese nach
der Rechtsprechung nicht geeignet sind, die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens
von Dr. F____ in Zweifel zu ziehen.
4.8.
Schliesslich kann die in der Beschwerde erwähnte Entfernung eines
Lipoms mit Spitaleintritt am 21. Januar 2022 zu keiner anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führen.
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der psychiatrische
Teilgutachter die bestehende generalisierte Angststörung für grundsätzlich
behandelbar hält und beim Beschwerdeführer auf eine positive Entwicklung
schliesst. Er begründet dies mit der Sitzungsfrequenz der Behandlung und mit
der niedrigen bzw. sistierten Medikation (IV-Akte 113, S. 156). Diese
Beurteilung erscheint, wie bereits die übrigen gutachterlichen Beurteilungen,
als schlüssig. Im Ergebnis kann damit auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt
werden und es ist in medizinischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer einzig
die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens.
Seiner Ansicht nach sei das tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen und
nicht die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE).
5.2.
Auf das tatsächlich erzielte Einkommen kann rechtsprechungsgemäss
nur abgestellt werden, falls kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die Arbeitsleistung
angemessenes Einkommen erzielt (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).
5.3.
Gemäss Abklärungsbericht Selbständigerwerbende erzielte der Beschwerdeführer
zwischen den Jahren 2014 und 2018 jährliche Bruttogewinne zwischen
CHF 4'105 und CHF 33'479 (IV-Akte 70, S. 4). Im Jahr 2019
überschrieb der Beschwerdeführer das Geschäft auf seine Ehefrau, da er die für
Geldtransfers vorgeschriebene Anwesenheit von 70% nicht mehr erfüllte
(IV-Akte 70, S. 3).
5.4.
Das schwankende und teilweise unter dem sozialhilferechtlichen
Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit und die Überschreibung des Geschäfts an seine Ehefrau aufgrund
gesunkener Anwesenheit kann keinesfalls als stabiles Arbeitsverhältnis und als für
die Arbeitsleistung angemessenes Einkommen bezeichnet werden. Darüber hinaus wäre
auch die dritte Voraussetzung (volle Ausschöpfung der attestierten
Arbeitsfähigkeit von 70%) nicht erfüllt.
5.5.
Nach dem Gesagten ist keine der Voraussetzungen gegeben, um auf den
tatsächlichen Lohn abzustellen. Folglich sind die LSE-Tabellen heranzuziehen und
die Berechnung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte
November 2020 von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten
mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem
Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: