Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.18

Verfügung vom 10. Januar 2022

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich 1999 und 2000 bei der Beschwerdegegnerin für medizinische und berufliche Massnahmen an (IV-Akten 1 und 5). Die Leistungsbegehren wurden mit Verfügungen vom 8. März und 12. April 2000 abgelehnt (IV-Akten 9 und 10).

Der Beschwerdeführer war seit 2007 als Geschäftsinhaber und Betreiber eines [...] als Selbstständigerwerbender mit eigenem Geschäft erwerbstätig, als er sich am 8. März 2019 wegen einer koronaren 3-Gefässerkrankung operieren lassen musste (Operationsbericht, IV-Akte 58, S. 8 f.). Danach war er vom 16. März 2019 bis 12. April 2019 in der Klinik [...] hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 60, S. 2 f.).

Am 28. Mai 2019 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Herzoperation, Schwindel und Einäugigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen und schloss mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 21). Am 2. März 2020 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende statt (Abklärungsbericht, IV-Akte 70). Mit Schreiben vom 25. Juli 2020 äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. C____ (IV-Akte 87).

Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgendend RAD) beauftragte die Beschwerdegegnerin die D____ AG mit einem polydisziplinären Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie, welches am 31. Mai 2021 fertiggestellt wurde (IV-Akte 113). Der RAD-Arzt Dr. E____ äusserte sich hierzu am 23. Juni 2021 (IV-Akte 115).

Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs die Zusprache einer vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Mai 2021 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Ab dem 1. Juni 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 123).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 3. September 2021 (IV- Akte 129) und ergänzender Begründung vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 137) Einwand. Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E____ vom 6. Dezember 2021 ein (IV-Akte 143) und hielt in der Folge mit Verfügung vom 10. Januar 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 151).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Dreiviertelsrente über den 31. Mai 2021 hinaus auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zugleich wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer eine Information über einen geplanten chirurgischen Eingriff (Entfernung Lipom auf der linken Seite des Halses) vom 12. Januar 2022 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 6).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde

Die Parteien halten mit Replik vom 16. Mai 2022 und Duplik vom 27. Mai 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 7. Juli 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung wird die Befristung der Rente unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Mai 2021 damit begründet, dass aus spezialärztlicher Sicht ab dem Untersuchungszeitpunkt für die angestammte Tätigkeit und für Hilfstätigkeiten, die über dasselbe Belastungsprofil verfügen, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe, woraus sich bei einem Einkommensvergleich trotz Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5% ein Invaliditätsgrad von 0% ergebe (IV-Akte 151, S. 7).

2.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert das psychiatrische Teilgutachten als nicht überzeugend. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt er vor, dass auf das tatsächlich erzielte Einkommen und nicht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei (Beschwerde vom 31. Januar 2022, Ziff. II.4.; Replik vom 16. Mai 2022, ad 6.1 und 6.2).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt und ob sie das Invalideneinkommen korrekt berechnet hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.                 Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.          Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6.          Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.7.          Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation der versicherten Person abzustellen. Falls kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).

4.                

4.1.                 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ AG vom 31. Mai 2021 in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie ab (IV-Akte 113). In der Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine generalisierte Angststörung (in Rückbildung), zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F41.1), und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7, vgl. IV-Akte 113, S. 11).

4.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer (IV-Akte 113, S. 11):

-      Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9), aktuell nicht substituiert

-      Hepatopathie, dd. Nutritiv-toxisch/medikamentös (ICD-10 K76.9)

-      Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung (ICD-10 I10.90, I11.90), ohne Angaben einer hypertensiven Entgleisung, med. behandelt

-      Kombinierte Feststoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2)

-      Präadipositas (ICD-10 E66.99)

-      Aktenanamnestisch 3-Gefäss-KHK mit Status nach dreifacher Bypass-Operation (LIMA auf RIVA, RIMA auf RIVP, Radialis auf RCX) am 8. März 2019, aktuell kompensiert, keine Hinweise auf Ischämie (ICD-10 I25.13, Z95.0)

-      Atheroskerose der Ao. ascendens (ICD-10 I70.0)

-      Inkompletter Rechtsschenkelblock (ICD-10 I45.1).

4.2.                 4.2.1. Die Gutachter hielten fest, dass nur aus psychiatrischer sowie neuropsychologischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen vorhanden seien (Gutachten, IV-Akte 113, S. 12). Im Einzelnen führte der psychiatrische Teilgutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es hätten sich im Rahmen der Untersuchungen keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Allerdings habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten werden können, was sich durch ein mehrfaches Abschweifen gezeigt habe (IV-Akte 113, S. 150). Die Grundstimmung sei gedrückt-besorgt gewesen, wenig moduliert, aber nicht tief depressiv, nicht labil und leicht irritierbar-impulsiv (IV-Akte 113, S. 150 f.). Auf psychiatrisch-geistiger Ebene hätten leicht bis mässiggradige Beeinträchtigungen und auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit deutliche Beeinträchtigungen bestanden (IV-Akte 113, S. 158).

4.2.2. In der Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Behandlungen hielt Dr. F____ fest, dass Angststörungen prinzipiell gut behandelbar seien. Aus der Sitzungsfrequenz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die vom Beschwerdeführer positiv angenommen werde, wie auch aus der niedrigen bzw. sistierten Medikation schloss Dr. F____ auf eine positive Entwicklung (IV-Akte 113, S. 156). Im Ergebnis attestierte er dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 113, S. 165).

4.3.                 Im neuropsychologischen Teilgutachten diagnostizierte die Gutachterin M.Sc. G____, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, bezogen auf das in der Untersuchung dargestellte Verhalten zusammen mit den erhaltenen neuropsychologischen Befunden eine leichte kognitive Störung (F06.7 nach ICD-10, vgl. IV-Akte 113, S. 128). Ätiologisch handle es sich vorwiegend um Einbussen in Stirnhirnfunktionen, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der affektiven Störung nach 3-fach aortokoronarer Bypassoperation im Jahr 2017 aufgetreten seien (IV-Akte 113, S. 128). Dabei schätzte M.Sc. G____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht auf 80%. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% begründete sie mit dem einschiessenden Verhalten resp. der verminderten Impulskontrolle und der erhöhten Störanfälligkeit. Bei angepasster Tätigkeit liege aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung vor (IV-Akte 113, S. 131 f.).

4.4.                 Zunächst ist festzustellen, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ AG vom 31. Mai 2021 (IV Akte 113) abgestellt werden kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die Gutachter erhoben verschiedene Laborbefunde und es erfolgten zusätzlich ein kardiologisches MRI und verschiedene Tests (IV-Akte 113, S. 52 und S. 61-67). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 113, S. 141 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 113, S. 145 ff.). Die Standardindikatoren wurden im Rahmen der Konsensbeurteilung und auch in den einzelnen Fachgutachten diskutiert (IV-Akte 113, S. 11-15, S. 54-56, S. 83-85, S. 106-108, S. 128-130 und S. 155-158). Im Ergebnis ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar begründet.

4.5.          Der Beschwerdeführer kritisiert einzig das psychiatrische Teilgutachten. Seine Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.6.                 4.6.1. So moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass Dr. F____ im psychiatrischen Teilgutachten die gleiche Diagnose wie der behandelnde Psychiater Dr. C____ stelle, jedoch nicht begründe, weswegen er davon abweichend statt eine Arbeitsunfähigkeit von 70% nur eine solche von 30% attestiere. Ein Gutachter müsse sich mit anderen Meinungen der behandelnden Ärzte detailliert auseinandersetzen und insbesondere ausführlich und nachvollziehbar begründen, wieso er davon abweiche. Es sei nicht einzusehen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Februar 2021 plötzlich verbessert haben solle. Sodann sei widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit trotz gleichbleibender Diagnose vor und nach dem Begutachtungszeitpunkt derart unterschiedlich einschätze, dass der davor bestehende Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vollumfänglich entfalle. Schliesslich handle auch der RAD widersprüchlich, wenn er für den Zeitraum bis zur Begutachtung auf die Ansicht der behandelnden Ärzte, anschliessend jedoch auf die abweichende Ansicht des Gutachtens abstelle (Beschwerde vom 31. Januar 2022, Ziff. II.2.; Replik vom 16. Mai 2022, ad. 5 ad 5.1 bis 5.7).

4.6.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich das psychiatrische Teilgutachten ausführlich mit der Einschätzung von Dr. C____ auseinander. So wurde der einzige von Dr. C____ vorliegende ausführliche Arztbericht vom 25. Juli 2020 vom Gutachter in der Aktenaufzählung auszugsweise aufgeführt (IV-Akte 113, S. 144 und 154) und dabei erläutert, weshalb nach Ansicht des Gutachters trotz gleicher Diagnose ab dem Begutachtungszeitpunk eine verbesserte Arbeitsfähigkeit vorliege. So stellte Dr. F____ fest, dass keine frei flottierende Angst feststellbar sei. Für die eher leichtgradige Ausprägung der Angststörung spreche auch die weiterhin ausgeübte Teilzeittätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Geschäft, die nach wie vor vorhandene Fähigkeit Auto zu fahren sowie die nicht mehr regelmässige Einnahme des verordneten Antidepressivums (IV-Akte 113, S. 154 f.). Weiter wies der Gutachter auf die prinzipielle Behandelbarkeit von Angststörungen hin und beschrieb detailliert die indizierte Behandlung sowie die mögliche Vorgehensweise. Insbesondere vermerkte er, dass im Rahmen verhaltenstherapeutischer Interventionen vor allem Informationsdefizite hinsichtlich bestehender Ängste zu beheben und Konfrontation mit internen Reizen und das Erlernen von Bewältigungsstrategien anzugehen seien. Im Einzelnen führte der Gutachter aus, angesichts des zum Untersuchungszeitpunkt vom 26. Februar 2021 nur noch leichten Ausprägungsgrades der Angststörung sei die von Dr. C____ zuletzt attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von 70% nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich verwies der Gutachter darauf, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, die von ihm positiv angenommen werde. Aus der Sitzungsfrequenz wie auch aus der niedrigen und teilweise sistierten Medikation sei auf eine positive Entwicklung zu schliessen und gesamthaft von einer günstigen Prognose auszugehen (IV-Akte 113, S. 156 und 160). Damit hat sich Dr. F____ mit der anderslautenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C____ ausführlich auseinandergesetzt und seine davon abweichende Einschätzung ausreichend begründet. Vor dem Hintergrund, dass Dr. F____ von einer Rückbildung der diagnostizierten generalisierten Angststörung ausging, welche zum Untersuchungszeitpunkt nur noch leichtgradig ausgeprägt war, erscheint die gutachterlich attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum als vollumfänglich nachvollziehbar. Der RAD hat folglich zu Recht darauf abgestellt.

4.6.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 25. Juli 2020 allein (IV-Akte 87) nichts am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu ändern vermag, da dieser Bericht den Zustand zum Zeitpunkt im Juli 2020 beurteilt. Eine abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit liegt erst per Untersuchungszeitpunkt im Februar 2021 vor. Sie wird explizit durch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, welche auf eine erfolgreiche Behandlung zurückzuführen ist (IV-Akte 113, S. 158). Darüber hinaus entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13. März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).

4.7.                 Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die gutachterliche Einschätzung in Widerspruch zu den echtzeitlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte stehe und dabei sinngemäss auf die zahlreichen eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne Angabe von psychopathologischen Befunden hinweist, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diese nach der Rechtsprechung nicht geeignet sind, die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. F____ in Zweifel zu ziehen.

4.8.                 Schliesslich kann die in der Beschwerde erwähnte Entfernung eines Lipoms mit Spitaleintritt am 21. Januar 2022 zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen.

4.9.                 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der psychiatrische Teilgutachter die bestehende generalisierte Angststörung für grundsätzlich behandelbar hält und beim Beschwerdeführer auf eine positive Entwicklung schliesst. Er begründet dies mit der Sitzungsfrequenz der Behandlung und mit der niedrigen bzw. sistierten Medikation (IV-Akte 113, S. 156). Diese Beurteilung erscheint, wie bereits die übrigen gutachterlichen Beurteilungen, als schlüssig. Im Ergebnis kann damit auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden und es ist in medizinischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Hinsichtlich des Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer einzig die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens. Seiner Ansicht nach sei das tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen und nicht die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE).

5.2.          Auf das tatsächlich erzielte Einkommen kann rechtsprechungsgemäss nur abgestellt werden, falls kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).

5.3.          Gemäss Abklärungsbericht Selbständigerwerbende erzielte der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2014 und 2018 jährliche Bruttogewinne zwischen CHF 4'105 und CHF 33'479 (IV-Akte 70, S. 4). Im Jahr 2019 überschrieb der Beschwerdeführer das Geschäft auf seine Ehefrau, da er die für Geldtransfers vorgeschriebene Anwesenheit von 70% nicht mehr erfüllte (IV-Akte 70, S. 3).

5.4.          Das schwankende und teilweise unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die Überschreibung des Geschäfts an seine Ehefrau aufgrund gesunkener Anwesenheit kann keinesfalls als stabiles Arbeitsverhältnis und als für die Arbeitsleistung angemessenes Einkommen bezeichnet werden. Darüber hinaus wäre auch die dritte Voraussetzung (volle Ausschöpfung der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70%) nicht erfüllt.

5.5.          Nach dem Gesagten ist keine der Voraussetzungen gegeben, um auf den tatsächlichen Lohn abzustellen. Folglich sind die LSE-Tabellen heranzuziehen und die Berechnung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.

 

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: