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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.19
Verfügung vom 20. Januar 2022
Hilflosenentschädigung; Rückweisung zur ergänzenden Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 19. Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel sowie Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Zu Behinderung führt die Anmeldung physische Beeinträchtigungen am linken Bein sowie am linken Fuss und an der rechten Hand sowie psychische Beeinträchtigungen aufgrund von Folter in [...] Kriegsgefangenschaft an. Gemäss Anamnese im Bericht des B____spitals Basel, Neurologische und Neurochirurgische [...]klinik, vom 5. Mai 2004 (IV-Akte 5 S. 12 f.) berichtete der Beschwerdeführer, dass er 1999 im [...]krieg eine Splitterverletzung erlitten habe und anschliessend nur noch sehr eingeschränkt gehfähig gewesen sei. Im Jahre 2000 sei er schliesslich in einem Konzentrationslager wiederholt misshandelt worden. Dabei sei es zu einer Hüftluxation links gekommen. Im Anschluss an diese Misshandlung habe er an beiden Beinen eine ausgeprägte Muskelschwäche gehabt, im Verlauf sei diese etwas besser geworden. Allerdings sei er nach wie vor auf Gehstützen beidseits angewiesen. In beiden Beinen seien Schmerzen vorhanden, zusätzlich sei die Sensibilität vermindert. Die Psychiatrische Poliklinik des C____spitals [...] diagnostizierte mit Bericht vom 18. Januar 2006 (IV-Akte 11 S. 1) u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychische Symptome (ICD-10: F33.2).
Der Anmeldung vom 19. Oktober 2005 ist sodann zu entnehmen (IV-Akte 1 S. 7), dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 mit seiner Familie als Flüchtling [...] eingereist war. Zwischenzeitlich lebe er mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling (vgl. Bestätigung des SEM vom 25. Juni 2015, IV-Akte 55) mit B-Bewilligung (vgl. IV-Akte 22 S. 12) in der Schweiz. Die Ehe wurde im November 2020 getrennt; seit Januar 2020 lebte der Beschwerdeführer alleine in einer eigenen Wohnung (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021 über die Abklärung zur Hilflosigkeit, IV-Akte 91 S. 2).
Mit Verfügung vom 28. August 2006 (IV-Akte 20) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und mit Verfügung vom 29. August 2006 (IV-Akte 21) die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich erneut am 7. Januar 2009 (IV-Akte 22) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 (IV-Akte 45) lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Hilfsmittel ab. Gemäss Beschlussmitteilung an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) vom 22. Oktober 2009 (IV-Akte 35) bejahte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 100%. Das ASB sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (IV-Akte 37 S. 2 ff.) Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 5'336.-- ab 1. Januar 2009, von monatlich CHF 5'392.-- ab 1. Juli 2009 und von monatlich CHF 5'400.-- ab 1. Januar 2010 zu.
c) Erneut meldete sich der Versicherte am 16. Juni 2015 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin führte am 27. November 2015 eine Abklärung zur Hilflosigkeit durch (Bericht vom 1. Dezember 2015, IV-Akte 58). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 66) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung zu. Gemäss den Abklärungen sei der Versicherte seit Mai 2013 in fünf massgeblichen Lebensverrichtungen auf direkte Hilfe durch Drittpersonen angewiesen. Es liege somit eine Hilflosigkeit mittleren Grades vor.
d) Am 4. Mai 2021 fand eine Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung statt (Bericht vom 5. Mai 2021, IV-Akte 91). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 92) kündigte die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades an (Herabsetzung vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an). Am 20. Januar 2022 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 104).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei ihm die Hilflosenentschädigung in bisheriger Höhe, entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades, auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.
c) In der Folge reicht der Beschwerdeführer ein vom 16. März 2022 datiertes Schreiben ein. Am 5. April 2022 geht ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben von D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 31. März 2022 ein. Zu beiden Eingaben des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Mai 2022 mit Duplik vom 11. Mai 2022. Nochmals äussert sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022.
III.
Die Hauptverhandlung (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. August 2022) findet am 26. Oktober 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Als Auskunftsperson wird Frau E____, Tochter des Beschwerdeführers, befragt. Ebenso wird der Beschwerdeführer befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).
Wie nachfolgend darzulegen ist, ereignete sich der relevante Sachverhalt, mithin die vorliegend strittigen Abklärungen zur Hilflosigkeit, am 4. Mai 2021 (Bericht vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 91). Insoweit findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.
Der Anmeldung vom 19. Oktober 2005 ist zu entnehmen (IV-Akte 1 S. 7), dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 mit seiner Familie als Flüchtling aus [...] eingereist war. Zwischenzeitlich lebe er mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling (vgl. Bestätigung des SEM vom 25. Juni 2015, IV-Akte 55) mit B-Bewilligung (vgl. IV-Akte 22 S. 12) in der Schweiz.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 66) mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu gesprochen. Sie hatte somit in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des FlüB die Anspruchsvoraussetzungen für Hilflosenentschädigung bejaht. Dies stand auch im Rahmen des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2022 (IV-Akte 104) im Grundsatz nicht in Frage.
3.1.2. Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).
3.1.3. Die Revision der Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).
Was die Abklärung der Hilflosigkeit betrifft, legt die Rechtsprechung Wert auf eine sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt oder Ärztin und Verwaltung, wobei erstere/r insbesondere über die leidensbedingten Einschränkungen in körperlichen oder geistigen Funktionen Aufschluss zu geben und bei Unklarheiten eine Rückfrage zu erfolgen hat (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Der Abklärungsbericht hat sich in Einklang mit der Rechtsprechung zu den alltäglichen Lebensverrichtungen (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2) geäussert. Bezüglich der Verrichtung Essen wurde keine Hilfsbedürftigkeit notiert.
4.1.2. Für die Lebensverrichtung Ankleiden bzw. Auskleiden hat die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit bezüglich der Teilverrichtungen Ankleiden und Auskleiden sowie für das Bereitlegen der Kleider bejaht. Die Kleiderwahl könne selbstständig getroffen werden. Die Kleidung müsse dem Versicherten aus dem Schrank geholt werden. Er könne nicht frei stehen (müsse sich beidseitig auf den Gehstöcken abstützen können). "Obendurch" ziehe er sich selbstständig an und aus. "Untendurch" sei Hilfe notwendig, bei Socken und Schuhen sei Übernahme nötig, Hosen und Slip müssten über die Füsse gezogen werden. Im Sitzen könnten diese dann hochgezogen werden.
4.1.3. Die Abklärungsperson nahm für das Aufstehen, Absitzen bzw. Abliegen Selbständigkeit an, jedoch bejahte sie die Hilfsbedürftigkeit für die Teilverrichtung Abliegen. Von einem Stuhl aufstehen und auf einen Stuhl absitzen sei selbstständig möglich. Es müssten jedoch Armlehnen und eine stabile Rückenstütze vorhanden sein. Beim Aufstehen und Absitzen vom/aufs Sofa sei Hilfe nötig, weil der Versicherte sich dabei nicht genügend abstützen könne (dies jedoch nicht mehrheitlich).
Aufs Bett könne sich der Versicherte niederlassen. Es müsse dann aber gestützt werden, weil er nicht stabil genug sei und rückwärts fallen würde, was sehr schmerzhaft sei. Die Beine könnten aufs Bett hochgehoben werden. Beim Aufstehen vom Bett sei Hilfe nötig. Die Auskunftsperson bemerkt abschliessend, der Versicherte sei ein grosser stattlicher Mann, dessen Knie, Rücken und Hände wesentlich geschwächt seien. Daher sei der Hilfsbedarf nachvollziehbar.
4.1.3 Für die Körperpflege bejahte die Abklärungsperson den Bedarf an regelmässiger Hilfe für die Teilverrichtung Baden/Duschen. Dagegen könne der Versicherte sich selbständig waschen, kämmen und rasieren.
Die kleine Wäsche am Lavabo sei selbstständig möglich. Der Versicherte sitze dazu auf den Badewannenrand. Rasieren sei ebenfalls selbstständig möglich.
Obwohl ein Badebrett vorhanden sei, sei der Transfer in und aus der Wanne nicht selbstständig möglich. Ohne Orthesen sei die Stabilität der Beine sehr gering. Der Versicherte müsse sich an den Möbeln und einem Stock halten können, was ohne Dritthilfe zu unsicher sei. In der Wanne sei wegen der Instabilität beim Sitzen Hilfe notwendig; der Versicherte habe " nie beide Hände frei".
4.1.4. Beim Verrichten der Notdurft bejahte die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit für das Ordnen der Kleider. Die Selbständigkeit für die Körperreinigung bzw. Überprüfen der Reinlichkeit bejahte sie; eine unübliche Art der Verrichtung der Notdurft liege nicht vor.
Der Gang zur Toilette sei möglich. Sich freizumachen und die Kleidung wieder zu ordnen sei nicht selbstständig möglich. Der Versicherte müsse sich im Stehen mit beiden Händen festhalten können. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei selbstständig möglich.
4.1.5. Für die Fortbewegung wurde die Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Fortbewegung im Freien sowie für die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte bejaht. In der Wohnung könne der Versicherte sich selbständig fortbewegen.
In der Wohnung sei die Fortbewegung selbstständig mit Gehstöcken möglich. Die Familie müsse auf peinlich genaue Ordnung achten, damit jegliche Stolperfallen vermieden werden könnten. Mit einem Gehstock und dem Treppengeländer entlang könne der Versicherte eine Etage überwinden. Gewichte könnten dabei aber nicht getragen werden. Dies sei nur möglich, wenn die Beinorthesen getragen werden könnten. Ausserhalb des Wohnhauses sei immer Begleitung notwendig. Öffentliche Verkehrsmittel könnten auch in Begleitung nicht genutzt werden.
4.2.1. Die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin haben im Rahmen der Abklärung vom 4. Mai 2021 bezüglich sämtlicher in Betracht fallender alltäglicher Lebensverrichtungen den Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe verneint (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, IV-Akte 91).
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mit Verfügung vom 22. Januar 2022 festgestellt, der Versicherte sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 91 S. 5 ff.). Es seien Hilfeleistungen erforderlich, welche das selbständige Wohnen ermöglichten. Zwei Mal pro Woche halte sich der Versicherte im Haushalt seiner Ex-Ehefrau auf (diese sei dann nicht zu Hause), damit er die Kinder sehen könne. Die Kinder kochten dann das Essen. Zu Hause verpflege sich der Beschwerdeführer mit Konserven (2 - 3 Oberschränke seien mit 3 - 4 verschiedenen Konserven gefüllt, die er bei gutem Befinden dem Schrank entnehmen könne) oder Brotmahlzeiten, falls das Befinden einen Einkauf erlaube.
Da die Wohnung nur spärlich eingerichtet sei, könne er diese in Ordnung halten. Die Tochter erledige Reinigungsarbeiten und räume auch zwischendurch die Küche auf. Der Sohn übernehme Handreichungen. Hilfe beim Bettwäschewechsel sei notwendig.
Hilfe bei der Administration hole sich der Versicherte bei der […] und Beratungsstellen. Eine Tagesstruktur gebe sich der Beschwerdeführer selbstständig. Die Wäsche mache der Versicherte selbstständig, jedoch seien Hilfestellungen der Kinder notwendig. Ebenso sei die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erforderlich. Gänge ausserhalb des Quartiers könnten nicht selbstständig ausgeführt werden (Taxi). Begleitung zu sperrigen Einkäufen, etc. sei nötig.
Dass der Versicherte darum der lebenspraktischen Begleitung bedarf, ist nicht strittig. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen.
4.2.2. Mit ihrer Verfügung vom 22. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Versicherte sei seit Mai 2013 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen massgeblich auf Hilfe durch Drittpersonen angewiesen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand "erfreulicherweise verbessert" und er sei nun in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf Dritthilfe angewiesen.
In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin demgegenüber ausgeführt, die Reduktion der Hilflosenentschädigung sei nicht aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt. Der Grad der Hilflosigkeit habe sich vielmehr aufgrund der veränderten Lebenssituation des Versicherten verringert. Durch den Umzug in eine eigene Wohnung sei es dem Versicherten möglich gewesen, seine Umgebung so zu gestalten, dass eine weitgehende Selbständigkeit möglich geworden sei.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen, als aufgrund der Akten keine Hinweise für eine Besserung des Gesundheitszustandes erkennbar sind. Die als Auskunftsperson befragte Tochter des Beschwerdeführers hat an der Hauptverhandlung bestätigt (nachfolgende Zitate jeweils aus dem Protokoll der Hauptverhandlung), dass der Beschwerdeführer nach ihrer Wahrnehmung im Vergleich zur Situation vor sieben Jahren mehr Hilfe benötige. Vor sieben Jahren habe er müheloser gehen können. Der Medikamentenverbrauch sei drastisch gestiegen. Er nehme auch Medikamente, die er vorher nicht eingenommen habe. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zunehmend, Jahr für Jahr, verschlechtert. Dies bestätigt auch der beim Sozialversicherungsgericht am 5. April 2022 eingegangene Bericht von D____ vom 31. März 2022. Sie bestätigt, der Versicherte leide an einer Kriegsverletzung mit Rückenmarksschäden, weswegen eine komplexe Gangstörung bestehe. Im Laufe der Jahre habe sich der Zustand langsam verschlechtert.
Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung vom 4. Mai 2021 zu Recht bezüglich sämtlicher in Betracht fallender alltäglicher Lebensverrichtungen den Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe verneint haben (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, IV-Akte 91).
Mit dieser Feststellung stehen die Aussagen der an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragten Tochter des Versicherten jedoch nicht in Einklang. Sie legt dar, es sei zwar in der Wohnung viel eingerichtet. Sie kann jedoch nicht bestätigen, dass die Wohnungseinrichtung dazu beitrage, dass der Beschwerdeführer sich selber helfen könne (dies könne die Auskunftsperson "überhaupt nicht sagen"). Man sehe da "so viele Holpersteine in der Wohnung". Was man sehe, seien kleine Rampen in der Tür, damit der Versicherte mit dem Rollstuhl besser durchkomme. Ansonsten habe sich der Vater selber nicht viele Einrichtungsgegenstande zur Optimierung der Wohnverhältnisse verschafft. Das Bett sei ein Klappbett. Das Klappbett sei günstig, weil es niedrig sei. Dies sei "eigentlich alles", ansonsten befänden sich in der Wohnung nur übliche Einrichtungsgegenstände.
Bereits dies weckt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des im Bericht vom Abklärungsbericht vom 5. Mai 2021 dokumentierten Abklärungsergebnisses.
Im Vergleich zur Untersuchung im November 2015 (vgl. Erw. 4.1.2.) verneint die Abklärungsperson nun die Hilfsbedürftigkeit beim An- und Ausziehen im unteren Köperbereich, wie etwa beim Ausziehen von Socken und Schuhen. Ebenso wird gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson keine Hilfe beim Bereitlegen der Kleider mehr benötigt.
Die Auskunftsperson führt bezüglich der Verrichtung An – und Auskleiden an der Hauptverhandlung aus, sie lege dem Vater die Kleider parat. Sie wasche dem Vater die Wäsche normalerweise, teils bei sich oder bei ihm zu Hause. Am Tag danach bringe sie dann die gewaschene Wäsche mit und lege die Wäsche bereit. Der Vater habe eine praktische Hose, zu verschliessen mit einem seitlichen Reissverschluss. Ansonsten komme er recht schwer in die Kleider. Wenn er einmal aufstehe, müsse die Auskunftsperson nachschauen, ob alles stimme, sie ziehe die Hose zurecht. Am Morgen bewältige der Versicherte das Anziehen alleine. Er komme am Morgen überhaupt nicht aus dem Bett. Er müsse die Schmerzmittel am Morgen einnehmen, dann dauere die Wirkung bis am Vormittag. Am Nachmittag wechsle der Versicherte die Wäsche nicht, er habe das gleiche an wie am Morgen, ausser er habe einen Termin oder er komme zur Tochter zur Besuch. Die Auskunftsperson gab an, sie oder ihr Bruder wechselten die Wäsche jeweils, wenn sie gelegentlich in der Wohnung des Versicherten seien. Die Auskunftsperson gab an, sie ziehe dem Versicherten das T-Shirt aus, weil er Probleme mit der Schulter habe. Das An- und Ausziehen der Hose erledige der Versicherte "aus ethischen Gründen" selber. Mit Socken komme er gut zurecht. Der Vater habe ein warmes Jäckchen. Das ziehe er selber an, wenn er es brauche, das sei besser als ein Pullover.
Diese Schilderungen decken sich nicht mit den Feststellungen der Abklärungsperson, wonach der Versicherte bezüglich der Verrichtung des An- und Auskleidens vollständig selbständig sei. Das Wechseln der Wäsche unterbleibt jeweils, bis die Auskunftsperson bzw. deren Bruder Hilfestellung leisten. Das An- und Ausziehen des T-Shirts erfolgt nur mit Hilfe der Tochter. Angesichts dieser Schilderungen kommen Zweifel auf, dass der Versicherte beim An- und Auskleiden keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe bedarf.
5.2.2. Zur Körperpflege hält der Abklärungsbericht hält fest, es bestehe vollumfängliche Selbstständigkeit. Der Beschwerdeführer habe im Badezimmer neben dem Badebrett weitere Einrichtungen angebracht, damit der Transfer in die Badewanne selbstständig möglich sei. Der Transfer werde zudem durch die sehr engen Verhältnissen im Badezimmer erleichtert. Im Gegensatz dazu hatte die Abklärungsperson im Jahre 2015 den Bedarf an regelmässiger Hilfe für die Teilverrichtung Baden/Duschen bejaht (vgl. Erw. 4.1.3.).
Dieser Feststellung stehen allerdings die Darlegungen der Auskunftsperson entgegen. Sie hält fest, der Versicherte benutze zu Hause einen Rollstuhl. Jedoch komme er damit nicht in das Badezimmer. Somit ist angesichts dieser Ausführungen klar, dass ein Transfer vom Rollstuhl in die Badewanne nicht in Betracht fällt. Die Auskunftsperson führt an, dass der Versicherte alle 2 bis 3 Tage stürzt und sich diese Stürze jeweils im Badezimmer ereignen. Damit fragt sich, ob die Feststellung der Abklärungsperson zutrifft, dass die sehr engen Verhältnisse im Badezimmer die Situation des Versicherten tatsächlich erleichtern.
Die Auskunftsperson hebt hervor, dass dem Versicherten das Einsteigen in die Wanne schwerfalle. Er besprühe sich, das sei alles. In der Wanne habe er eine kleine Bank. Als Hilfe zum Herauskommen aus der Wanne benütze er eine Stange. Dies sei auch schwierig, weil es nass sei. Wenn er einmal ausrutsche, dann stürze er.
Ferner ergibt sich aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson, dass der Beschwerdeführer seine Haare nicht selbständig waschen kann. Die Auskunftsperson gab dazu in der Hauptverhandlung an, sie wasche dem Versicherten immer die Haare, dies könne der Versicherte nicht selber tun. Er habe eine Badewanne, aber keine Stehdusche. Er müsse in die Wanne hinein, wenn er die Haare waschen wolle. Er lege sich über die Badewannenkante und die Auskunftsperson wasche ihm dann so die Haare. Der Versicherte könne zudem auch kaum in die Wanne steigen, da stürze er meist.
Zur Frage, ob für das Haarewaschen nicht alternativ eine Dusche benützt werden könne, hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe in der Wohnung des Versicherten keine Vorrichtung zum Duschen. Wenn er duschen wolle, dann tue er dies in der Wohnung der Auskunftsperson.
Auch bezüglich der Verrichtung Körperpflege ist somit zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe verneint hat, denn Hilfsbedürftigkeit liegt bei dieser Verrichtung bereits vor, wen der Versicherte sich nicht selber waschen, kämmen oder rasieren kann, oder wenn er nicht selber baden oder duschen kann (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 26 zu Art 42-42ter IVG).
5.2.3. Zur Verrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen hält der Abklärungsbericht fest, sämtliche Transfers erfolgten selbstständig. Der Beschwerdeführer trainiere auch regelmässig, sich auf den Boden zu legen und anschliessend wieder in den Rollstuhl zu gelangen. Er habe sich ein Campingbett angeschafft, damit die Höhe optimal sei, um zu transferieren. Anlässlich der Abklärung im Jahre 2015 hatte die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit für die Teilverrichtung Abliegen bzw. Aufstehen von Bett, aber auch beim Aufstehen und Absitzen vom/aufs Sofa bejaht, da der Versicherte bei diesen Vorrichtungen gestützt werden müsse (vgl. Erw. 4.1.3.).
Die Auskunftsperson hat wie erwähnt dargelegt, dass der Versicherte nicht mit dem Rollstuhl ins Badezimmer gelangen könne. Wenn er stürze, dann geschehe dies im Badezimmer, etwa beim Gang zur Toilette. Dann liege der Vater dort eine Weile, er könne nur sehr schwer aufstehen. Da er keinen Alarm (ein Armband-Alarmgerät) habe, müsse er warten, bis die Auskunftsperson oder deren Bruder in die Wohnung des Versicherten kämen. Zwar bestehe auch die Möglichkeit, sich selbst mittels Stangen aufzustützen. Aber der Beschwerdeführer werde sehr rasch schwach. Er habe eine schwache Muskulatur. Auch das Stützen falle ihm schwer. Wenn die Auskunftsperson den Vater jeweils am Boden liegend antreffe, versuche sie jeweils, ihn aufzurichten.
Diese Darlegungen der Auskunftsperson wecken ebenfalls Zweifel an der Beurteilung der Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung Aufstehen aktuell nicht mehr regelmässig und dauerhaft der Hilfe bedarf.
Hinzuweisen ist auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV: Danach ist von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Bereits wurde dargelegt, dass das letztgenannte Erfordernis des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung nicht strittig ist. Sofern sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, so würde daraus eine mittelschwere Hilflosigkeit resultieren. Der Fall ist darum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung der Hilflosigkeit.
Im Rahmen der von ihr durchzuführenden Abklärung zur Hilflosigkeit wird darum die Beschwerdegegnerin sich auch bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des Versicherten aufzudatieren haben.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 20. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Abklärung der Hilflosigkeit sowie zur medizinischen Abklärung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes mit Blick auf die Hilflosigkeit.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit sowie des Gesundheitszustandes im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen