Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

verbeiständet durch Amt Für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, z.H. Frau B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.1

Verfügung vom 19. November 2021

Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt; Rentenprüfung notwendig

 


Tatsachen

I.        

Die 1991 geborene Beschwerdeführerin reiste 2004 in die Schweiz ein, wo sie zwei Jahre die OS, zwei Jahre die WBS und danach die Schule für Brückenangebote besuchte, ohne einen Abschluss zu erlangen (IV-Akte 4, S. 4). 2010 bis 2011 nahm sie am interkulturellen Foyer Bildung und Beruf teil. 2011 absolvierte sie ein einmonatiges Praktikum als [...]sassistentin und arbeitete danach zwischen 2013 und 2016 phasenweise in der [...] und im [...] (IK-Kontoauszug, IV-Akte 8, S. 2; Arbeitszeugnisse, IV-Akte 22, S. 4 f.) Seither ist sie ohne Erwerbstätigkeit. Am 19. März 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine Berufsbeistandschaft errichtet (IV-Akte 3) und am 16. April 2020 fand in der Klinik C____ eine Abklärung statt (Bericht C____ vom 20.04.2020, IV-Akte 19, S. 2 ff.).

Am 23. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Konzentrationsprobleme, innerlichen Unruhe, eine Angststörung, starke Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, starkem Misstrauen, Wutausbrüchen und Emotionsinstabilität zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Im Anschluss an das Abklärungsgespräch vom 2. Februar 2021 (Protokoll, IV-Akte 24) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu (Mitteilung vom 02.02.2021 IV-Akte 25). Die Beschwerdeführerin vereinbarte daraufhin mit dem D____ eine Tätigkeit im Atelier vom 12. April 2021 bis am 11. Juli 2021 (vgl. IV-Akte 31, S. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2021 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungsauflage mit folgendem Inhalt: "Etablieren einer regelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Nachweis der Cannabisabstinenz durch Laborkontrollen mittels Urinproben in 3 bis 4-wöchigem Abstand beim behandelnden Arzt. Wir erwarten einen ersten Nachweis der Laborwerte erstmals bis zum 09.04.2021. Die weiteren Laborwerte müssen unaufgefordert der IV-Stelle Basel-Stadt eingereicht werden" (IV-Akte 33, S. 1).

Mit Schreiben vom 30. März 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für das Belastbarkeitstraining beim D____ vom 12. April 2021 bis 11. Juli 2021 übernehmen werde, wobei die Bedingungen für die Kostengutsprache in einer separaten Zielvereinbarung festgehalten würden (IV-Akte 35). Ein Beginn des Belastbarkeitstrainings erfolgte jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin um dessen Verschiebung ersuchte und danach nicht mehr erreichbar war (vgl. IV-Akte 40). Während der Drogentest (THC) vom 23. April 2021 positiv war (Laborblatt, IV-Akte 42), fiel derjenige vom 18. Mai 2021 negativ aus (Laborblatt, IV-Akte 45).

Mit Einschreiben vom 17. August 2021 leitete die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein, indem sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass eine mangelhafte Mitwirkung bestehe und ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 30. August 2021 setzte. Gleichzeitig drohte sie an, dass ohne Stellungnahme davon ausgegangen würde, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Interesse für Eingliederungsmassnahmen bestehe und die Bemühungen der IV diesbezüglich beendet würden (IV-Akte 48). Eine von der Beiständin beantragte Fristverlängerung verstrich ungenutzt. Der Drogentest (THC) vom 13. September 2021 fiel negativ aus (Laborblatt, IV-Akte 51, S. 8)

Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. September 2021, dass sie beabsichtige, die Eingliederungsmassnahmen einzustellen (IV-Akte 50). Mit Schreiben vom 29. September 2021 forderte die Sozialhilfe [...] die Beschwerdeführerin auf, sich umgehend mit der IV-Stelle in Verbindung zu setzen und die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen, sowie aktiv und nachweislich an Ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken (IV-Akte 51, S. 3). Die Beiständin ersuchte um eine Fristverlängerung für die Einreichung eines Einwands und erarbeitete – nach eigenen Angaben – mit der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht abschickte (vgl. E-Mail vom 11.10.2021, IV-Akte 51, S. 1). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 erhob die Beiständin vorsorglich "Einsprache" und bat um einen gemeinsamen Gesprächstermin (IV-Akte 52, S. 1). Nach einer Rückfrage bei der Fachperson Eingliederung (IV-Akte 56) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. November 2021 die Eingliederungsmassnahmen ein und hielt gleichzeitig fest, die Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt (IV-Akte 57).

II.       

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. November 2021 aufzuheben.

2.    Es sei die Eingliederungsmassnahme wiederaufzunehmen.

3.    Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2021 zur erneuten Abklärung beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.    Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung eines Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 30. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 8. April 2022 auf eine Duplik.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Verfahrenskosten bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Mai 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zu-ständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung sowohl die Eingliederungsmassnahmen eingestellt als auch die Prüfung weiterer Leistungen verneint. In der Beschwerdeantwort stellt sie nun eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht und beantragt eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, S. 2). Die Beschwerdeführerin stimmt diesbezüglich zu (Replik, S. 2). Da die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs als angezeigt erscheint, kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt entsprochen werden.

2.2.          Strittig und damit zu prüfen ist nur noch die Wiederaufnahme der eingestellten Eingliederungsmassnahmen.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.3.          Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog. Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

3.4.          Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5.          Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157).

3.6.          Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164).

4.                

4.1.          Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Versicherte wegen der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung hätte. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt hat (IV-Akte 33, S. 1).

4.2.          4.2.1. Zur Begründung der Einstellung führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Versicherte ihre aktive Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen trotz der schriftlichen Mahnung nicht wiederaufgenommen habe (Verfügung, IV-Akte 57, S. 1). Im Einzelnen vermerkte sie, die Versicherte habe mit dem Schreiben vom 17. August 2021 die Gelegenheit erhalten, ihre Ansicht zu den Eingliederungsmassnahmen mitzuteilen, jedoch diese Möglichkeit trotz der eingeräumten Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen (a.a.O.). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte sei der Aufforderung der Sozialhilfe [...] vom 29. September 2021, sich umgehend mit der IV-Stelle in Verbindung zu setzen und die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen, sowie aktiv und nachweislich an ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken, bis heute nicht nachgekommen. Zudem habe sie die Schadenminderungsauflage vom 29. März 2021 nur teilweise erfüllt. Von den geforderten drei- bis vierwöchigen Laborkontrollen seit April 2021 habe die Beschwerdeführerin bis heute lediglich drei Nachweise erbracht und bezüglich der Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gar keine Angaben gemacht (a.a.O.).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, da ihre fehlende Mitwirkung auf ihre psychischen Erkrankungen sowie ihren Schwächezustand zurückzuführen sei. So macht sie geltend, dass sie bereits im Kindesalter ein auffälliges Verhalten aufgewiesen habe und ihre schulische Entwicklung durchzogen gewesen sei. Sie habe im Berufsleben nie richtig Fuss fassen können und immer wieder lange Episoden von Arbeitslosigkeit gehabt (Beschwerde, S. 4 f.). Die E____ hätten mehrere psychische Auffälligkeiten bei ihr festgestellt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie verbeiständet sei, hätte es für die Beschwerdegegnerin ersichtlich sein müssen, dass die Versicherte Schwierigkeiten habe, sich adäquat zu organisieren. Dies sei unverschuldet und könne ihr nicht angelastet werden (Beschwerde, S. 5). Sie verweist darauf, dass sie das Resultat des Drogentests beigebracht habe und dass ihre Beiständin einen Antrag auf ein persönliches Gespräch im Beisein der Beiständin gestellt habe, worauf die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen sei (Beschwerde, S. 5).

4.3.          4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Erstgespräch, welches erst nach drei Aufforderungen (IV-Akte 26, 27 und 29) stattfinden konnte, für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis 11. Juli 2021 ein Belastbarkeitstraining im D____ vereinbart wurde (IV-Akte 31) und dass der Versicherten mit Schreiben vom 30. März 2021 die entsprechende Kostengutsprache erteilt wurde (IV-Akte 35). Zuvor hatte sich die Einholung der geforderten Unterlagen als schwierig gestaltet. Die Dokumente konnten erst nach mehreren erfolglosen Mahnungen (IV-Akten 13 und 15) und nur über ihre Beiständin erhältlich gemacht werden (IV-Akte 22). Da der Konsum von Cannabis und die psychischen Schwierigkeiten der Versicherten schon damals ein Thema waren, hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 29. März 2021 eine Auflage zur Schadenminderung ausgesprochen. Darin wurde die Versicherte aufgefordert, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und einen Cannabisabstinenznachweis durch Laborkontrollen mittels Urinproben in 3 bis 4-wöchigem Abstand vorzulegen.

4.3.2. Allerdings trat die Versicherte das ihr zugesprochene Belastbarkeitstraining ohne Begründung nicht an (vgl. Protokolleintrag 16.04.2021 car - Eingliederung / Case Management), sondern ersuchte zunächst um dessen Verschiebung und war danach nicht mehr erreichbar (vgl. IV-Akte 40). Die Zielvereinbarung vom 30. März 2021 wurde nach Lage der Akten von der Versicherten nicht unterzeichnet (vgl. IV-Akte 37, S. 3). Es kommt hinzu, dass für den Zeitraum von April 2021 bis Oktober 2021 lediglich drei Drogentests vorliegen, womit die Vorgabe eines Abstinenznachweises alle 3-4 Wochen klarerweise nicht erfüllt ist, zumal diese der Beschwerdegegnerin unaufgefordert hätten eingereicht werden müssen. Es kommt hinzu, dass von den erfolgten drei Tests nur zwei negativ ausfielen (Labor vom 18.05.2021, IV-Akte 45 und Labor vom 13.09.2021, IV-Akte 51, S. 8) und einer positiv war (Labor vom 23.04.2021, IV-Akte 42).

4.3.3. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte die ihr infolge des eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Einschreiben vom 17. August 2021 gewährte Frist zur Stellungnahme – trotz Fristverlängerung – ungenützt verstreichen liess. Das Gleiche gilt für ihre Stellungnahme im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, welche die Versicherte zwar mit Hilfe ihrer Beiständin vorbereitet hatte, jedoch in der Folge – entgegen der Absprache mit der Beiständin – nicht abschickte (vgl. E-Mail vom 31.08.2021, IV-Akte 51, S. 2; Einwand vom 13.10.2021, IV-Akte 53). Bereits zuvor standen für die Beschwerdeführerin andere Lebensbereiche im Zentrum wie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (vgl. IV-Protokolleintrag vom 27.04.2021) sowie ihre Wohnungssuche (vgl. IV-Protokolleintrag vom 03.06.2021). Gemäss dem Telefoneintrag im Protokoll vom 12. August 2021 teilte die Beiständin dem Case Management mit, sie könne die Versicherte nicht mehr erreichen und diese reagiere nicht auf Anrufe. Weiter informierte sie, dass die Versicherte weiterhin aktiv auf Wohnungssuche sei. Entsprechend notierte die Fachperson Eingliederung im Abschlussbericht, dass die Versicherte mit der Suche nach einer neuen Wohnung beschäftigt und es ihr deshalb nicht möglich sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abschlussbericht vom 15.09.2021, IV-Akte 49, S. 2).

4.4.          Hält man sich den vorliegenden Geschehensablauf vor Augen, erscheint die aktive Mitwirkung und Kooperation der Versicherten klarerweise als mangelhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen eingestellt hat, ohne auf den Wunsch der Beiständin nach einem gemeinsamen Gespräch einzugehen. Jedenfalls bestehen nach Lage der Akten keine Hinweise, dass die Versicherte objektiv oder ursprünglich subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, an den angestrebten Eingliederungsmassnahmen im D____ teilzunehmen. Insbesondere lässt sich der Einwand der psychiatrischen Erkrankung als Ursache für die fehlende aktive Mitwirkung nach der Aktenlage nicht erhärten).

4.5.          Wie aufgezeigt, ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2021 der Versicherten gegenüber gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen zur Schadenminderung an. So forderte sie die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres erheblichen Cannabiskonsums und den damit zusammenhängenden psychischen Problemen auf, eine regelmässige psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und einen Nachweis der Cannabisabstinenz im Abstand von 3-4 Wochen vorzulegen. Mit diesen Anordnungen bezweckte die Beschwerdegegnerin, die Eingliederung der Versicherten ins Erwerbsleben zu erleichtern. Die erteilten Auflagen erweisen sich in Anbetracht der Gesamtsituation und in Bezug auf die Eingliederung als angemessen und verhältnismässig. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und der Cannabisentzug wurden bereits von der Klinik C____ ausdrücklich empfohlen und ein stationäres Setting mit der Beschwerdeführerin besprochen (vgl. Bericht vom 20.04.2020 IV-Akte 19, S. 4). Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung.

4.6.          Ebenfalls erfüllt ist vorliegend das Erfordernis der Wirksamkeit der Auflagen. Es darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen, denen die Versicherte nicht Folge leistete, zu einer erfolgreichen Eingliederung ins Erwerbsleben beigetragen bzw. die Chancen hierfür gesteigert hätten. Somit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbefolgen der schadenmindernden Auflagen und dem Nichterreichen der angestrebten Eingliederungsziele gegeben.

4.7.          Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 17. August 2021 auch das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten (IV-Akte 48).

4.8.          Abschliessend bleibt zu ergänzen, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch der Versicherten um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen, sofern die Versicherte ihre Verhaltensweise in Richtung aktive Mitwirkung ändert, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnimmt und den Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen erbringt. Ebenfalls sollten die Eingliederungsmassnahmen von Amtes wegen wieder geprüft werden, wenn sich eine entsprechende Empfehlung aus den medizinischen Abklärungen betreffend die Rente ergibt.

4.9.          Im Ergebnis ist die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

5.                

5.1.          Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 19. November 2021 dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abzuklären. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3.          Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zwar hat die mit Entscheid vom 19. März 2020 eingesetzte Berufsbeiständin eine Delegationsvollmacht an MLaw B____ unterschrieben und ihr somit das Mandat zur Interessenvertretung der Beschwerdeführerin übertragen (Entscheid der KESB [...] vom 19.03.2020, Beschwerdebeilage/BB 2 und Delegationsvollmacht vom 04.01.2022, BB 3). Eine anwaltliche Vertretung liegt jedoch nicht vor und das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende versicherte Person keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BGE 126 V 11). In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung ist vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 19. November 2021 verpflichtet, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abzuklären. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: