|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 25.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch Amt Für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, z.H. Frau B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.1
Verfügung vom 19. November 2021
Eingliederungsmassnahmen zu Recht
eingestellt; Rentenprüfung notwendig
Tatsachen
I.
Die 1991 geborene Beschwerdeführerin reiste 2004 in die Schweiz
ein, wo sie zwei Jahre die OS, zwei Jahre die WBS und danach die Schule für Brückenangebote
besuchte, ohne einen Abschluss zu erlangen (IV-Akte 4, S. 4). 2010 bis 2011
nahm sie am interkulturellen Foyer Bildung und Beruf teil. 2011 absolvierte sie
ein einmonatiges Praktikum als [...]sassistentin und arbeitete danach zwischen
2013 und 2016 phasenweise in der [...] und im [...] (IK-Kontoauszug, IV-Akte 8,
S. 2; Arbeitszeugnisse, IV-Akte 22, S. 4 f.) Seither ist sie ohne
Erwerbstätigkeit. Am 19. März 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine
Berufsbeistandschaft errichtet (IV-Akte 3) und am 16. April 2020 fand in der
Klinik C____ eine Abklärung statt (Bericht C____ vom 20.04.2020, IV-Akte 19, S.
2 ff.).
Am 23. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Konzentrationsprobleme, innerlichen Unruhe,
eine Angststörung, starke Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit,
starkem Misstrauen, Wutausbrüchen und Emotionsinstabilität zum Leistungsbezug
an (IV-Akte 2). Im Anschluss an das Abklärungsgespräch vom 2. Februar 2021 (Protokoll,
IV-Akte 24) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Eingliederungsmassnahmen zu (Mitteilung vom 02.02.2021 IV-Akte 25). Die
Beschwerdeführerin vereinbarte daraufhin mit dem D____ eine Tätigkeit im
Atelier vom 12. April 2021 bis am 11. Juli 2021 (vgl. IV-Akte 31, S. 1). Mit
Verfügung vom 29. März 2021 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine Schadenminderungsauflage mit folgendem Inhalt: "Etablieren einer regelmässigen ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Nachweis der
Cannabisabstinenz durch Laborkontrollen mittels Urinproben in 3 bis 4-wöchigem
Abstand beim behandelnden Arzt. Wir erwarten einen ersten Nachweis der
Laborwerte erstmals bis zum 09.04.2021. Die weiteren Laborwerte müssen
unaufgefordert der IV-Stelle Basel-Stadt eingereicht werden" (IV-Akte 33, S. 1).
Mit Schreiben vom 30. März 2021 informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für das
Belastbarkeitstraining beim D____ vom 12. April 2021 bis 11. Juli 2021 übernehmen
werde, wobei die Bedingungen für die Kostengutsprache in einer separaten Zielvereinbarung
festgehalten würden (IV-Akte 35). Ein Beginn des Belastbarkeitstrainings erfolgte
jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin um dessen Verschiebung ersuchte und
danach nicht mehr erreichbar war (vgl. IV-Akte 40). Während der Drogentest
(THC) vom 23. April 2021 positiv war (Laborblatt, IV-Akte 42), fiel derjenige
vom 18. Mai 2021 negativ aus (Laborblatt, IV-Akte 45).
Mit Einschreiben vom 17. August 2021 leitete die Beschwerdegegnerin
das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein, indem sie der Beschwerdeführerin mitteilte,
dass eine mangelhafte Mitwirkung bestehe und ihr eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme bis zum 30. August 2021 setzte. Gleichzeitig drohte sie an, dass
ohne Stellungnahme davon ausgegangen würde, dass seitens der Beschwerdeführerin
kein Interesse für Eingliederungsmassnahmen bestehe und die Bemühungen der IV
diesbezüglich beendet würden (IV-Akte 48). Eine von der Beiständin beantragte
Fristverlängerung verstrich ungenutzt. Der Drogentest (THC) vom 13. September
2021 fiel negativ aus (Laborblatt, IV-Akte 51, S. 8)
Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. September 2021, dass sie
beabsichtige, die Eingliederungsmassnahmen einzustellen (IV-Akte 50). Mit
Schreiben vom 29. September 2021 forderte die Sozialhilfe [...] die
Beschwerdeführerin auf, sich umgehend mit der IV-Stelle in Verbindung zu setzen
und die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen, sowie aktiv und
nachweislich an Ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken
(IV-Akte 51, S. 3). Die Beiständin ersuchte um eine Fristverlängerung für die
Einreichung eines Einwands und erarbeitete – nach eigenen Angaben – mit der
Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme, welche die
Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht abschickte (vgl. E-Mail vom
11.10.2021, IV-Akte 51, S. 1). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 erhob die
Beiständin vorsorglich "Einsprache" und bat um einen gemeinsamen
Gesprächstermin (IV-Akte 52, S. 1). Nach einer Rückfrage bei der Fachperson
Eingliederung (IV-Akte 56) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.
November 2021 die Eingliederungsmassnahmen ein und hielt gleichzeitig fest, die
Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt (IV-Akte
57).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. November 2021 aufzuheben.
2.
Es sei die
Eingliederungsmassnahme wiederaufzunehmen.
3.
Eventualiter sei
die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2021 zur erneuten
Abklärung beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21.
Februar 2022 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde
sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung eines
Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 30. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an den
Rechtsbegehren fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 8. April 2022
auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die
Verfahrenskosten bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Mai 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zu-ständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt-schaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung sowohl die
Eingliederungsmassnahmen eingestellt als auch die Prüfung weiterer Leistungen
verneint. In der Beschwerdeantwort stellt sie nun eine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs in Aussicht und beantragt eine teilweise Gutheissung der
Beschwerde (Beschwerdeantwort, S. 2). Die Beschwerdeführerin stimmt diesbezüglich
zu (Replik, S. 2). Da die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs als
angezeigt erscheint, kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt
entsprochen werden.
2.2.
Strittig und damit zu prüfen ist nur noch die Wiederaufnahme der
eingestellten Eingliederungsmassnahmen.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte
haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.3.
Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den
Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog.
Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die
versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.
3.4.
Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der
Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,
wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Nach der
Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch
die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller
Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus
fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise
optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten
indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil
des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.5.
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den
Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren
medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine
solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss
Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person
dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21
Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung
von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf
die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion
dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2020, Art. 21 N 157).
3.6.
Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der
Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die
Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen
Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt
oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche
Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten
Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende -
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu
ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange
greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang
besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung
aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.
Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob
auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164).
4.
4.1.
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Versicherte wegen
der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich Anspruch auf
Massnahmen zur beruflichen Eingliederung hätte. Strittig und zu prüfen ist
hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt
hat (IV-Akte 33, S. 1).
4.2.
4.2.1. Zur Begründung der Einstellung führte die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Versicherte ihre aktive Teilnahme
an den Eingliederungsmassnahmen trotz der schriftlichen Mahnung nicht wiederaufgenommen
habe (Verfügung, IV-Akte 57, S. 1). Im Einzelnen vermerkte sie, die Versicherte
habe mit dem Schreiben vom 17. August 2021 die Gelegenheit erhalten, ihre
Ansicht zu den Eingliederungsmassnahmen mitzuteilen, jedoch diese Möglichkeit
trotz der eingeräumten Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen (a.a.O.). Weiter
führte die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte sei der Aufforderung der
Sozialhilfe [...] vom 29. September 2021, sich umgehend mit der IV-Stelle in
Verbindung zu setzen und die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen, sowie
aktiv und nachweislich an ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt
mitzuwirken, bis heute nicht nachgekommen. Zudem habe sie die Schadenminderungsauflage
vom 29. März 2021 nur teilweise erfüllt. Von den geforderten drei- bis
vierwöchigen Laborkontrollen seit April 2021 habe die Beschwerdeführerin bis
heute lediglich drei Nachweise erbracht und bezüglich der Aufnahme einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gar keine Angaben gemacht
(a.a.O.).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass
nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, da ihre
fehlende Mitwirkung auf ihre psychischen Erkrankungen sowie ihren
Schwächezustand zurückzuführen sei. So macht sie geltend, dass sie bereits im
Kindesalter ein auffälliges Verhalten aufgewiesen habe und ihre schulische
Entwicklung durchzogen gewesen sei. Sie habe im Berufsleben nie richtig Fuss
fassen können und immer wieder lange Episoden von Arbeitslosigkeit gehabt
(Beschwerde, S. 4 f.). Die E____ hätten mehrere psychische Auffälligkeiten bei
ihr festgestellt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des
Umstands, dass sie verbeiständet sei, hätte es für die Beschwerdegegnerin
ersichtlich sein müssen, dass die Versicherte Schwierigkeiten habe, sich
adäquat zu organisieren. Dies sei unverschuldet und könne ihr nicht angelastet
werden (Beschwerde, S. 5). Sie verweist darauf, dass sie das Resultat des
Drogentests beigebracht habe und dass ihre Beiständin einen Antrag auf ein persönliches
Gespräch im Beisein der Beiständin gestellt habe, worauf die Beschwerdegegnerin
nicht eingegangen sei (Beschwerde, S. 5).
4.3.
4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Erstgespräch, welches
erst nach drei Aufforderungen (IV-Akte 26, 27 und 29) stattfinden konnte, für den
Zeitraum vom 12. April 2021 bis 11. Juli 2021 ein Belastbarkeitstraining im D____
vereinbart wurde (IV-Akte 31) und dass der Versicherten mit Schreiben vom 30.
März 2021 die entsprechende Kostengutsprache erteilt wurde (IV-Akte 35). Zuvor
hatte sich die Einholung der geforderten Unterlagen als schwierig gestaltet.
Die Dokumente konnten erst nach mehreren erfolglosen Mahnungen (IV-Akten 13 und
15) und nur über ihre Beiständin erhältlich gemacht werden (IV-Akte 22). Da der
Konsum von Cannabis und die psychischen Schwierigkeiten der Versicherten schon
damals ein Thema waren, hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 29. März 2021
eine Auflage zur Schadenminderung ausgesprochen. Darin wurde die Versicherte
aufgefordert, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
aufzunehmen und einen Cannabisabstinenznachweis durch Laborkontrollen mittels Urinproben
in 3 bis 4-wöchigem Abstand vorzulegen.
4.3.2. Allerdings trat die Versicherte das ihr zugesprochene Belastbarkeitstraining
ohne Begründung nicht an (vgl. Protokolleintrag 16.04.2021 car - Eingliederung
/ Case Management), sondern ersuchte zunächst um dessen Verschiebung und war danach
nicht mehr erreichbar (vgl. IV-Akte 40). Die Zielvereinbarung vom 30. März 2021
wurde nach Lage der Akten von der Versicherten nicht unterzeichnet (vgl.
IV-Akte 37, S. 3). Es kommt hinzu, dass für den Zeitraum von April 2021 bis
Oktober 2021 lediglich drei Drogentests vorliegen, womit die Vorgabe eines
Abstinenznachweises alle 3-4 Wochen klarerweise nicht erfüllt ist, zumal diese
der Beschwerdegegnerin unaufgefordert hätten eingereicht werden müssen. Es
kommt hinzu, dass von den erfolgten drei Tests nur zwei negativ ausfielen (Labor
vom 18.05.2021, IV-Akte 45 und Labor vom 13.09.2021, IV-Akte 51, S. 8) und
einer positiv war (Labor vom 23.04.2021, IV-Akte 42).
4.3.3. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte die ihr
infolge des eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Einschreiben vom
17. August 2021 gewährte Frist zur Stellungnahme – trotz Fristverlängerung –
ungenützt verstreichen liess. Das Gleiche gilt für ihre Stellungnahme im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens, welche die Versicherte zwar mit Hilfe ihrer
Beiständin vorbereitet hatte, jedoch in der Folge – entgegen der Absprache mit
der Beiständin – nicht abschickte (vgl. E-Mail vom 31.08.2021, IV-Akte 51, S.
2; Einwand vom 13.10.2021, IV-Akte 53). Bereits zuvor standen für die
Beschwerdeführerin andere Lebensbereiche im Zentrum wie die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. IV-Protokolleintrag vom 27.04.2021) sowie ihre
Wohnungssuche (vgl. IV-Protokolleintrag vom 03.06.2021). Gemäss dem
Telefoneintrag im Protokoll vom 12. August 2021 teilte die Beiständin dem Case
Management mit, sie könne die Versicherte nicht mehr erreichen und diese
reagiere nicht auf Anrufe. Weiter informierte sie, dass die Versicherte weiterhin
aktiv auf Wohnungssuche sei. Entsprechend notierte die Fachperson Eingliederung
im Abschlussbericht, dass die Versicherte mit der Suche nach einer neuen
Wohnung beschäftigt und es ihr deshalb nicht möglich sei, an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abschlussbericht vom 15.09.2021, IV-Akte
49, S. 2).
4.4.
Hält man sich den vorliegenden Geschehensablauf vor Augen, erscheint
die aktive Mitwirkung und Kooperation der Versicherten klarerweise als
mangelhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen eingestellt hat, ohne auf den
Wunsch der Beiständin nach einem gemeinsamen Gespräch einzugehen. Jedenfalls
bestehen nach Lage der Akten keine Hinweise, dass die Versicherte objektiv oder
ursprünglich subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, an den angestrebten
Eingliederungsmassnahmen im D____ teilzunehmen. Insbesondere lässt sich der
Einwand der psychiatrischen Erkrankung als Ursache für die fehlende aktive
Mitwirkung nach der Aktenlage nicht erhärten).
4.5.
Wie aufgezeigt, ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29.
März 2021 der Versicherten gegenüber gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen
zur Schadenminderung an. So forderte sie die Beschwerdeführerin vor dem
Hintergrund ihres erheblichen Cannabiskonsums und den damit zusammenhängenden
psychischen Problemen auf, eine regelmässige
psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und einen Nachweis
der Cannabisabstinenz im Abstand von 3-4 Wochen vorzulegen. Mit diesen
Anordnungen bezweckte die Beschwerdegegnerin, die Eingliederung der
Versicherten ins Erwerbsleben zu erleichtern. Die erteilten Auflagen erweisen
sich in Anbetracht der Gesamtsituation und in Bezug auf die Eingliederung als
angemessen und verhältnismässig. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung und der Cannabisentzug wurden bereits von der Klinik C____
ausdrücklich empfohlen und ein stationäres Setting mit der Beschwerdeführerin
besprochen (vgl. Bericht vom 20.04.2020 IV-Akte 19, S. 4). Wie bereits
ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung
in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung.
4.6.
Ebenfalls erfüllt ist vorliegend das Erfordernis der Wirksamkeit der
Auflagen. Es darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen,
denen die Versicherte nicht Folge leistete, zu einer erfolgreichen
Eingliederung ins Erwerbsleben beigetragen bzw. die Chancen hierfür gesteigert
hätten. Somit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbefolgen der
schadenmindernden Auflagen und dem Nichterreichen der angestrebten
Eingliederungsziele gegeben.
4.7.
Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 17.
August 2021 auch das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung
vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten (IV-Akte 48).
4.8.
Abschliessend bleibt zu ergänzen, dass die Sanktion nach Art. 21
Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG nur so lange greifen kann, als zwischen
Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. In diesem Sinne hat
die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch der Versicherten um
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen, sofern die Versicherte ihre
Verhaltensweise in Richtung aktive Mitwirkung ändert, eine regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnimmt und den Nachweis einer
Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen erbringt. Ebenfalls sollten
die Eingliederungsmassnahmen von Amtes wegen wieder geprüft werden, wenn sich
eine entsprechende Empfehlung aus den medizinischen Abklärungen betreffend die
Rente ergibt.
4.9.
Im Ergebnis ist die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2021 nicht zu beanstanden.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
5.
5.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen,
als dass die Verfügung vom 19. November 2021 dahingehend abzuändern ist, dass
die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abzuklären. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
5.3.
Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde
führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde
gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Zwar hat die mit Entscheid vom 19. März 2020 eingesetzte
Berufsbeiständin eine Delegationsvollmacht an MLaw B____ unterschrieben und ihr
somit das Mandat zur Interessenvertretung der Beschwerdeführerin übertragen
(Entscheid der KESB [...] vom 19.03.2020, Beschwerdebeilage/BB 2 und
Delegationsvollmacht vom 04.01.2022, BB 3). Eine anwaltliche Vertretung liegt
jedoch nicht vor und das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine durch eine
Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende versicherte
Person keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BGE 126 V 11). In
analoger Anwendung dieser Rechtsprechung ist vorliegend keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 19. November 2021 verpflichtet,
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abzuklären. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: