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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.20
Verfügung vom 17. Dezember 2021
Rentenrevision. Gleich wie bei ursprünglicher Rentenverfügung ist bei der Rentenrevision die Invaliditätsschätzung gestützt auf einen Prozentvergleich vorzunehmen.
Tatsachen
I.
a) aa) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 5). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine Tumorerkrankung, bestehend seit August 2016 (u.a. mit anhaltender Gefahr weiterer epileptischer Anfälle) an (IV-Akte 5 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. ambulanter Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des C____ (C____) vom 25. Januar 2017, IV-Akte 6 S. 1 ff., Berichte der gleichen Stelle vom 30. November 2016, IV-Akte 6 S. 5 f., und vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 6 S. 7 f.; Operationsbericht der Neurochirurgie des C____ vom 19. August 2016, IV-Akte 6 S. 12 f.) sowie erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. Oktober 2017, IV-Akte 9) Unterlagen ein.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte am 6. Dezember 2017 eine orientierende ärztliche Befragung bzw. Untersuchung durch (vgl. IV-Akte 28). Er empfahl, das Ergebnis einer ausstehenden neuropsychologischen Testung sowie den darauffolgenden Bericht des behandelnden Facharztes D____, FMH Neurologie, abzuwarten. D____ berichtete am 26. Februar 2018 (IV-Akte 37; beigelegt Bericht von E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zur neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Januar 2018, IV-Akte 37 S. 12 ff. vgl. auch Berichte von D____ vom 28. Juni 2018, IV-Akte 52 S. 2 f., sowie vom 21. Januar 2019, IV-Akte 86 S. 9 f.).
bb) Die Beschwerdegegnerin schloss gemäss Mitteilung vom 23. August 2018 (IV-Akte 57) die Frühintervention ab und kündigte die Prüfung des Rentenanspruchs an. Am 9. Oktober 2018 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 11. Oktober 2018, IV-Akte 72). Die Versicherte wurde als zu 100% erwerbstätig im Gesundheitsfall eingestuft. Der RAD nahm am 28. Februar 2019 (IV-Akte 90, sig. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 107).
b) aa) Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2020 eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. am 27. Februar 2020 von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formular, IV-Akte 129). D____ berichtete am 10. März 2020 sowie am 19. Oktober 2020 (IV-Akten 135 S. 2 und 153 S. 2 f.). Er hielt fest, mit dem jetzigen reduzierten Arbeitspensum von 50% stehe die Versicherte "oft an ihren Grenzen, jedoch nicht mehr überfordert wie früher, als sie noch über 60% arbeitete". Die Beschwerdegegnerin holte erneut Berichte der Arbeitgebenden ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 25. September 2020 (IV-Akte 152) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitssituation (Schreiben vom 21. September 2020, IV-Akte 151).
bb) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 12. November 2020 (IV-Akte 155) an, die bisherige Invalidenrente werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 14. Dezember 2020 Einwand (IV-Akte 158, vgl. auch Schreiben vom 14. Januar 2021, IV-Akte 161, 8. März 2021 und 8. November 2021, IV-Akte 165 und 189). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm am 12. April 2021 und am 21. Oktober 2021 Stellung (IV-Akte 169 und 187; Aktennotiz des Teamleiters vom 22. November 2021, IV-Akte 190). Im Anschluss an eine erneute Abklärung im Haushalt vom 9. August 2021 hielt der Abklärungsdienst an der Einschätzung fest, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig (Bericht vom 10. August 2021, IV-Akte 181).
Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 17. Dezember 2021 (IV-Akte 194).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55% beruhende Rente, eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Mai 2022 hält die Versicherte an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 14. Juni 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Anzumerken ist in intertemporaler Hinsicht, dass das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, in Kraft seit 1. Januar 2022) in den Rz 9102 ff. Näheres für Fälle einer erstmaligen abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprache und für Revisionsfälle regelt. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden gemäss Rz 9102 die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der "Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV".
Art. 88a IVV, auf welchen in RZ 9102 KSIR verwiesen wird, besagt, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Dagegen ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
Art. 88a IVV stellt auf einen Sachverhalt ab, ab dessen Erfüllung (bzw. bei Ablauf der Frist von drei Monaten seines Bestehens) eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist somit, ob sich diese Verbesserung oder Verschlechterung bzw. der Ablauf der Frist von 3 Monaten mit andauernder Verbesserung oder Verschlechterung zu einem vor dem 1. Januar 2022 gelegenen Zeitpunkt verwirklicht hat. Die Regel von Rz 9102 KSIR steht somit in Einklang mit dem in BGE 140 V 41 angegebenen allgemein gültigen intertemporalen Grundsatz. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, RZ 9102 KSIR finde im Gesetz keine Stütze (Beschwerde S. 17 Ziff. 51), ist darum nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV den Zeitpunkt regelt, ab wann im Falle der Erfüllung des in Art. 88a IVV angesprochenen Sachverhalts die daraus abzuleitende Rechtsfolge eintritt. Der Zeitpunkt der Zustellung der Revisionsverfügung vermag indessen am Zeitpunkt des Eintritts des Sachverhalts, an welchen Art. 88a IVV anknüpft, nichts zu ändern. Es wäre vielmehr sachfremd, dass der Zeitpunkt des Tätigwerdens der Verwaltung (d.h. der Erlass einer Verfügung) bestimmend würde für die Frage, ob altes oder neues Recht zur Anwendung kommt.
Die Beschwerdegegnerin legte zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen als Basisbetrag CHF 83'861.-- zu Grunde. Sie entnahm diesen Wert den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Pos.85, Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 1.17%). Entsprechend dem angeführten Grad der Arbeitsfähigkeit von noch 40% setzte sie CHF 33'544.-- als Invalideneinkommen ein und stellte dieses dem einem Pensum von 100% entsprechenden Valideneinkommen von CHF 83'861.-- gegenüber. Damit gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 60%
Die Beschwerdegegnerin hält am ebenfalls schon in der Verfügung vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 194 S. 6) im Rahmen der Stellungnahme zu Einwänden zum Vorbescheid festgehaltenen Valideneinkommen von CHF 111'663.-- fest (Beschwerdeantwort Ziff. 1). Sie korrigiert jedoch das von ihr geschätzte Invalideneinkommen auf CHF 57'739.-- (Beschwerdeantwort Ziff. 2). Im Ergebnis, da auch bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 48% resultiere, hält sie an der verfügten Viertelsrente fest.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021 halten lässt.
Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis in der Verfügung vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 194, in der Rubrik "unsere Abklärungen"), die Überprüfung der Rente im Rahmen der Revision von Amtes wegen habe ergeben, die Beschwerdeführerin habe "im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen erzielt", als die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2019 angenommen habe, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs bestimmt hatte und damit eben gerade von einer ziffernmässig exakten Ermittlung der Erwerbseinkommen abgesehen hatte. Mit Blick auf diese Argumentation lässt sich das Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung nicht begründen.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass ärztlicherseits ein zumutbares Arbeitspensum von 50% bereits für einen vor Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2019 gelegenen Zeitpunkt diskutiert wird. D____ hatte mit seinem Bericht vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 106) mitgeteilt, dass die Medikation mit Keppra seit Dezember 2018 ganz habe abgesetzt werden können. Nach wie vor bestehe eine verminderte Belastbarkeit und Ausdauer, weshalb das Arbeitspensum vom Hausarzt von 60% auf 50% habe reduziert werden müssen. Die Versicherte werde deshalb nach den Schulferien nicht über einem Arbeitspensum von 50% arbeiten. Mit Blick auf diese Ausführungen hält der RAD (sig. F____) in der Stellungnahme vom 29. September 2021 fest, eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit Dezember 2018 stelle sich als realistisch dar und entspreche auch der Einschätzung des behandelnden Neurologen D____ (IV-Akte 184 S. 3).
Mit Blick auf diese Ausführungen wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50% richtigerweise bereits der Verfügung vom 2. Juli 2019 zu Grunde zu legen gewesen. Dies kann vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch nicht entscheidend sein.
Zu klären ist vielmehr, ab wann eine dauerhafte Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen von 50% anzunehmen ist. Waren vorher die Beschäftigungsgrade noch fluktuierend, bestand noch kein zu verlässiger Ansatzpunkt, um die Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Aufschluss zur Frage der dauerhaften Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit geben die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen sie zur Frage der Höhe des Invalideneinkommens Stellung nimmt (Beschwerdeantwort Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin verweist dort darauf, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des bei Frau G____, Psychologin M Sc, in den Jahren 2018 und 2019 absolvierten Coachings tatsächlich bemüht, ihr Pensum gesamthaft auf das ihr ärztlich attestierte zumutbare Ausmass von 50% zu reduzieren. Dies sei ihr "offenbar erst per Ende Juli 2020 mit der Beendigung ihrer Anstellung beim [...] gelungen" (vgl. Bericht der H____ [sig. G____], vom 16. April 2019, IV-Akte 97, S. 2, sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2020, IV-Akte 152, S. 1). In diesem Punkt widerspricht die Beschwerdeführerin den Darlegungen der Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Replik zu Ziff. 2/3).
Die revisionsrechtlich relevante Zäsur ist somit in zeitlicher Hinsicht auf Anfang August 2020 zu verlegen.
Wäre die Beschwerdegegnerin in dieser Weise auch bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vorgegangen, hätte sich angesichts des allseits anerkannten Grades der Arbeitsunfähigkeit von 50% ein entsprechend gleich hoher Invaliditätsgrad von 50% ergeben. Wie nachfolgend darzulegen ist, lässt sich dieses aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelte Ergebnis auch in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode plausibilisieren.
Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziff. 2) anerkennt als richtig, dass bei dem von der Beschwerdeführerin bei der I____ erzielten Einkommen die Kinderzulagen in Abzug zu bringen sind und es somit bei dem im IK-Auszug wiedergegebenen Betrag von CHF 9'810.-- zu bleiben hat.
In der Replik (S. 3, zu Ziff. 2/3) macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die durch das J____ ausgewiesenen Beträge geltend, es seien im November 2021 zusätzliche Lektionen und eine externe Beratung von gesamthaft CHF 1'760.-- und im Monat Juli 2021 ein Betrag von CHF 1'760.-- für externe Beratungen vergütet worden. Ebenso sei eine ausserordentliche Zahlung von CHF 1'400.-- für Expertenhonorar entrichtet worden. Ohne diese "unregelmässige Komponente" betrage das Jahreseinkommen 2021 gemäss IK-Auszug CHF 52'819.--. Mit Blick auf die nachfolgenden Darlegungen kann jedoch offenbleiben, ob das Invalideneinkommen tiefer anzusetzen wäre als die Beschwerdegegnerin ihrerseits anzuerkennen bereit ist.
Nach ständiger Praxis definiert sich das Valideneinkommen als das von der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen, wobei angenommen wird, diese Tätigkeit wäre ohne Eintritt des Gesundheitsschadens fortgeführt worden. Praxisgemäss sind die Einkommensverhältnisse zudem möglichst konkret zu ermitteln. Vorliegend erlauben es die Unterlagen, konkrete Zahlen anhand der Anstellungsverhältnisse in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu entnehmen (vgl. statt Vielen das von der Beschwerdeführerin [Beschwerde S. 10 Ziff. 29] angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019).
Unstrittig ist, dass vorliegend der Gesundheitsschaden im Jahre 2016 eintrat. Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass die Versicherte 2015, im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens CHF 77'200.-- erzielt hatte. Dem Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte 72) ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Schuljahr 2015/2016 in einem Pensum von 26% im [...], zu 19,6% in der [...], zu 7.14% im [...], zu 7,14% bei der [...] und zu 9% im [...] gearbeitet hatte (IV-Akte 72 S. 3). Total ergibt dies ein Pensum von gerundet 69%. Legt man die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten auf ein Pensum von 100% um, so ergibt sich ein Wert von CHF 111'884.--.
Ob die Versicherte, wäre sie gesund gewesen, ihr Pensum erhöht hätte, und zwar durch Aufstockung gerade in jenen Bereichen, welche nun in der Replik (S. 2) präsentiert werden, ist zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Als überwiegend wahrscheinlich ist hingegen einzustufen, dass die Versicherte ab 2015 und in den Folgejahren bei ihrem Einkommen mit der Entwicklung der Nominallöhne hätte Schritt halten können. Dies erlaubt es, den Betrag des für das Jahr 2015 auf 100% aufgerechneten Jahreseinkommens von CHF 111'884.-- entsprechend der Tabelle T 39 (Indexzahl 2015 Frauen: 2'686) der Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2020 anzupassen (Indexzahl 2020 Frauen: 2'784). So ergibt sich das einem Pensum von 100% entsprechende Einkommen von CHF 115'966.-- (111'884.-- : 2'686 x 2'784 = 115'966.--). Stellt man dieses Einkommen dem Invalideneinkommen von CHF 57'739.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50%.
Wie vorstehend in Erw. 2 dargelegt, ist vorliegend das IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung eine halbe Invalidenrente zu. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der Invaliditätsgrad, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, richtigerweise mit 55% (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 51) zu schätzen wäre. Auch bei diesem Invaliditätsgrad von 55% bleibt es bei einer halben Rente.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2022 (dieser Zeitpunkt der Wirksamkeit der Herabsetzung der Rente wird von keiner Seite bestritten, vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 3, Beschwerde S. 16 Ziff. 49) auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021 dahingehend abgeändert, dass die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2022 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wird.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen