Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.21

Verfügung vom 27.Dezember 2021

Gemischte Methode; Beschwerdeabweisung

 


Tatsachen

I.        

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen [...] und [...]. Sie war von Dezember 1994 bis Juli 2001 als [...]mitarbeiterin in einer [...]klinik tätig.

Im Dezember 2002 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin u.a. wegen psychischen und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte eine Haushaltsabklärung, welche eine Tätigkeit im Haushalt von 70% und eine Erwerbstätigkeit von 30% ergab (IV-Akte 9, S. 9). Nachdem das Sozialversicherungsgericht eine erste, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung aufgehoben hatte (IV-Akte 37), holte die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltabklärung ein, in welcher eine Haushaltstätigkeit von 60% und eine Berufstätigkeit von 40% festgestellt wurde (IV-Akte 49, S. 8). Zudem gab sie bei Dr. C____ das Gutachten vom 24. September 2008 in Auftrag (IV-Akte 53). Dieser attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund von Zwangshandlungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 60%, Anteil Haushaltstätigkeit von 40%) bei einer Einschränkung bezüglich der Haushaltstätigkeit von 28% einen Invaliditätsgrad von 22% (IV-Akte 58, S. 4). Entsprechend wies sie das Rentengesuch am 28. November 2008 ab.

Im Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine erneute Anmeldung ein (IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und gab bei den Dres. D____ und E____ das Gutachten vom 28. Oktober 2015 in Auftrag. Diese beurteilten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht bei einer rezidivierenden leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, Zwangshandlungen und einer Fibromyalgie in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (IV-Akte 130, S. 21 und 24). In der Haushaltsabklärung vom 29. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin als 60% erwerbs- und 40% im Haushalt tätig eingeschätzt und bezüglich der Haushaltstätigkeit keine Einschränkung festgestellt (IV-Akte 152, S. 9). Weil damit weder eine erhebliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit noch eine erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen war, verneinte die IV-Stelle am 24. Mai 2016 den Rentenanspruch erneut (IV-Akte 153). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht am 6. Dezember 2016 abgewiesen (IV-Akte 164).

Am 28. Mai 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 166). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte 188). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar 2021 Einwand (IV-Akte 189). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und veranlasste unter anderem eine weitere Haushaltsabklärung (Bericht vom 24. März 2021 mit einer Aufteilung von 40% Haushalt und 60% Erwerb, IV-Akte 196, S. 6). Zudem gab sie bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag (psychiatrisches Gutachten vom 13.09.2021, IV-Akte 207; rheumatologisches Gutachten vom 12.09.2021, IV-Akte 208).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb, 40% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 28% abzuweisen (IV-Akte 212, S. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 erneut Einwand (IV-Akte 224). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 226).

II.       

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021 aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. H____ vom 21. Januar 2022 (Beschwerdebeilage/BB 1), den Bericht von Dr. I____ vom 5. Januar 2022 (BB 2) und den Bericht von Dr. J____ zum Konsilium vom 12. August 2021 ein (BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 1. April 2022 reicht die Beschwerdegegnerin als neues Aktenstück den Bericht des [...]sspitals [...] vom 24. Februar 2022 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Februar 2022 sowie die dazu ergangene Stellungnahme des RAD vom 30. März 2022 ein (Gerichtsakte 8).

Die Parteien halten mit Replik vom 21. Mai 2022 resp. Duplik vom 28. Juni 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. November 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb, 40% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 28% ab (IV-Akte 226). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten vom 12./13. September 2021 (IV-Akten 207 und 208).

2.2.          Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf das rheumatologische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.          Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.          Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.7.          Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.8.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.                

4.1.          4.1.1. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2021 attestierte der Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter sim, der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung leicht bis mittelgradige Episode (F32.0/1) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er Zwangshandlungen fest (F43.1, Gutachten, IV-Akte 207, S. 8).

4.1.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck und mit klaren Vorgaben sei ihr jedoch möglich. Aufgrund des psychischen Zustandes bestehe eine unverändert gebliebene Leistungsfähigkeit von 60% bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Beeinträchtigung bestehe seit mehreren Jahren, eine Veränderung könne nicht begründet werden. Im Haushalt lasse sich keine Einschränkung nachvollziehen (IV-Akte 207, S. 9).

4.1.3. Zur Begründung führte der Gutachter aus, es habe anlässlich der Begutachtung ein ähnlicher Zustand, insbesondere im affektiven Bereich, vorgefunden werden können, wie er bereits 2015 beschrieben worden sei (Gutachten, IV-Akte 207, S. 7). Es ist im affektiven Bereich ein ähnlicher Zustand zu eruieren, wie er 2015 beschrieben wurde, weswegen weiterhin von einer depressiven Störung leicht bis mittelgradiger Ausprägung ausgegangen werden könne. Eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt und es bestehe lediglich eine unterdosierte antidepressive Medikation. Es bestehe mittlerweile ein jahrelanger Verlauf, weswegen eine Chronifizierung anzunehmen sei (a.a.O.). Das subjektiv angegebene Ausmass der Beeinträchtigung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien teilweise ungenau und müssten hinterfragt werden (a.a.O.). Weiter bestehe eine Körperschmerzproblematik, die nur teilweise nachvollzogen werden könne. Das subjektive Ausmass lasse sich ebenfalls bei weitem nicht nachvollziehen (a.a.O.). Insgesamt sei seit 2015 keine Veränderung zu objektivieren. Es könne weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung festgehalten werden (a.a.O.).

4.2.          4.2.1. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. G____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 12. September 2021 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie (Widespread pain-Syndrom) (ICD-10 M79.7)

• Multipler unspezifischer Symptomenkomplex

• Chronische Schmerzproblematik mit Schmerzstörung und Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:

1.    Chronisches lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen cervical und lumbal (ICD-10M54.5/M54.8)

-         Osteochondrosen LWK2/3, LWK4/5 (MODIC Typ I), Osteochondrosen L5/S1 (MODIC Typ I und MODIC Typ 11), breitbasige dorsale Discushernie bis foraminal reichend, ohne Hinweise auf Myelon- und/oder Neurokompression, subchondralen Sklerosen und kleinsten erosiven Konturalterationen sowie geringen ödematösen Veränderungen ISG bds. links mehr als rechts - überwiegend wahrscheinlich mechanisch degenerativ bedingt (MRT LWS und ISG vom 30.12.2019)

-         Multisegmentale degenerative Wirbelsäulenveränderungen der mittleren und unteren HWS mit mehrsegmentalen Discusprotrusionen, begleitet von beidseitigen Uncovertebralarthrosen, betont auf Höhe C6/C7

-         leichte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp

-         Aktuell keine Hinweise auf cervico- und/oder lumboradikuläres Reizgeschehen

-         Keine sicheren Hinweise auf seronegative Spondarthropathie, weder klinisch, neuroradiologisch, HLA-B27 negativ

2.    Anamnestisch V.a. seronegative Polyarthritis, aktuell klinisch und laborchemisch ohne Aktivität bzw. Zustand in Remission

-         St.n. diversen Basistherapien mit Plaquenil, Leflunomid, Cimzia und fraglich Humira, allesamt abgesetzt wegen Ineffizienz oder Unverträglichkeit

-         Aktuell Basistherapie mit Methotrexat, anamnestisch seit 5-6 Wochen, bisher ohne Effizienz

-         DD: Beginnende Fingerpolyarthrose vom gemischten Typ

3.    St.n. arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts bei medialer Meniscushinterhorn-Läsion 03/2012

4. Carpaltunnelsyndrom bds., rechtsseitig St.n. Operation (IV-Akte 208, S. 17 f.).

4.2.2.  Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und damit verbundenen Hebelarmfunktionen zu 80% arbeitsfähig sei. Bezüglich der Haushalttätigkeit gab der Gutachter an, dass auf die Haushaltabklärung vom 24. März 2021 abgestützt werden könne. Eine höhergradige Funktionseinschränkung bestehe im Haushalt nicht (IV-Akte 208, S. 23).

4.2.3. Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass weiterhin das bereits früher beschriebene multilokuläre Schmerzsyndrom, mit Zeichen einer deutlichen Schmerzfixation und auch Behinderungsüberzeugung, im Vordergrund stehe, und die früher ebenfalls im Vordergrund stehenden durch degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor allem in den untersten LWS-Segmenten zu erklärenden lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzen, ebenfalls bestätigt werden könnten. Zusätzlich sei die Verdachtsdiagnose einer seronegativen Polyarthritis mit Fingergelenkbeschwerden zu nennen, welche wahrscheinlich aufgrund der vollumfänglichen Therapieresistenz auf die bisher durchgeführten medikamentösen Therapiemassnahmen zu erklären sei. Auch bei Annahme einer bestehenden seronegativen Polyarthritis, bestünden derzeit keine Hinweise auf eine klinisch fassbare Aktivität derselben, ebenso bestünden keine erosiv-destruktiven Gelenkveränderungen oder entsprechende funktionseinschränkenden Deformitäten, sodass eine zusätzliche Funktionseinschränkung durch diese Verdachtsdiagnose nicht bestätigt werden könne. Die bereits früher beschriebene Leistungseinschränkung beruhe weiterhin auf dem überwiegend unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom und der Mitberücksichtigung der degenerativen lumbalen Rückenbeschwerden, wie dies bereits anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 28.10.2015 durch Dr. D____ festgehalten worden sei. Eine weitere Abnahme der Leistungsfähigkeit lasse sich auch aktuell aus gutachterlicher Sicht und unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden des Bewegungsapparates nicht plausibel nachvollziehen und erklären. Insbesondere könne die aus hausärztlicher Sicht von Dr. H____ festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aufgrund des obgenannten Sachverhaltes nicht plausibel nachvollzogen werden. Ebenso sei festzuhalten, dass durch den behandelnden Rheumatologen Dr. I____ bisher keine spezifische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, nicht zuletzt da sich die Explorandin bisher im Rahmen der postulierten seronegativen Polyarthritis noch in einer Therapiephase befunden habe und deshalb die Arbeitsfähigkeit nicht habe abgeschätzt werden können (Gutachten, IV-Akte 208, S. 21).

4.2.4. In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die psychiatrische Einschätzung massgebend sei (IV-Akte 208, S. 29).

4.3.          4.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 12./13. September 2021 (IV-Akten 207 und 208) abgestellt werden kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 207, S. 1 f.; IV-Akte 208, S. 4 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bildeten ihrerseits die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 207, S. 3 ff.; IV-Akte 208, S. 9 ff.). Es kommt hinzu, dass der rheumatologische Teilgutachter seine Befunde auf zusätzlich durchgeführte Laboranalysen und bildgebende Untersuchungen stützte (IV-Akte 208, S. 4) und der Rheumatologe Dr. I____ im Bericht vom 5. Januar 2022 die vom Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigte (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Standardindikatoren wurden in beiden Fachgutachten geprüft und diskutiert (IV-Akte 207, S. 8 f.; IV-Akte 208, S. 18 ff.) und der der psychiatrische Teilgutachter begründete seine Einschätzung unter anderem mit der unterdosiert durchgeführten antidepressiven medikamentösen Behandlung (IV-Akte 208, S. 26). Im Ergebnis ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind damit nachvollziehbar begründet.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert einzig das rheumatologische Teilgutachten und beanstandet das psychiatrische Teilgutachten nicht (vgl. Beschwerde, S. 7). Ihre Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Insbesondere ergibt sich bei einem Vergleich mit dem rheumatologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2015 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, das rheumatologisches Gutachten sei schon deshalb nicht beweiskräftig, weil sich der Gutachter bei seiner Aussage, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der früheren Begutachtung im Jahr 2015 insbesondere mit Bezug auf die MRI aus dem Jahr 2019 ausgeschlossen sei, nicht auf ein aktuelles MRI gestützt habe (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Wenn die MRI-Untersuchung verwendet werde, um zu begründen, dass immer noch der Zustand wie 2015 vorliege, müsse die MRI-Untersuchung aktuell sein und dürfe nicht aus dem Jahr 2019 stammen (Beschwerde, S. 7).

4.4.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn sich der Gutachter auf ein MRI aus dem Jahre 2019 bezog, bildet die Anfertigung eines neuen MRI keine zwingende Voraussetzung für den Beweiswert eines rheumatologischen Gutachtens, zumal den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden eine vorrangige Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hielt der Gutachter nachvollziehbar fest, dass die breitbasige mediane Discusprotrusion nach der MRI-Untersuchung im Jahr 2019 zu keiner neurokompressiven Problematik geführt habe und sich auch bei seiner aktuellen klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine entsprechende lumboradikuläre Reizsymptomatik oder eine sensomotorische Ausfallerscheinung gezeigt hätten. Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Im Übrigen bezog sich auch der behandelnde Arzt Dr. I____ in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 auf das MRI aus dem Jahr 2019 und sah keine Notwendigkeit für eine neues MRI.

4.5.          Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, es lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb Dr. G____ das chronische lumbalbetonte panvertebrale Schmerzsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen cervical und lumbal als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet habe. Dieser Fehler könne jedoch die Erklärung dafür sein, weshalb Dr. G____ zu einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt sei, wonach trotz der ausgewiesenen multiplen somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit nur um 20% eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 7). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorgutachter dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannten, weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.6.          Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der behandelnde Rheumatologe im Nachgang zur Begutachtung die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis stellte. Dies ist zutreffend und es ist anzumerken, dass der rheumatologische Gutachter diese Diagnose bereits als Verdachtsdiagnose in sein Gutachten aufgenommen hatte. Im Einzelnen hielt der Gutachter hierzu fest, dass sich diese nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen lasse. Allerdings hätten zum Gutachtenszeitpunkt weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf eine erhöhte Entzündungsaktivität bestanden (Gutachten, IV-Akte 208, S. 19). Weiter verwies er unter anderem darauf, dass sich in den betroffenen Fingergelenken keine Synovitiden oder Tenosynovitiden hätten objektivieren lassen (a.a.O.). Insbesondere sei der grosse und kleine Faustschluss vollumfänglich möglich gewesen. Ebenso hätten sich in den anlässlich der Begutachtung neu angefertigten konventionellen Röntgenbildern der Hände keine Hinweise auf erosiv-destruktive Veränderungen oder relevante Fehlstellungen ergeben (a.a.O.). Ferner spreche das vollständig fehlende Ansprechen der Beschwerden auf antiflammatorische oder immunmodulierende Medikamente gegen eine entzündlich-immunvermittelte Erkrankung. Im Ergebnis kam der Gutachter zum Schluss, dass selbst wenn man eine seronegative Polyarthritis annehme, keine klinisch fassbare Aktivität derselben bestehe (IV-Akte 208, S. 20). Darauf kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, zumal zu erwarten wäre, dass sich funktionelle Auswirkungen des betreffenden, von Dr. I____ festgestellten, sonographischen Befundes an den Fingergelenken bzw. der von ihm gestellten neuen Diagnose einer seronegativen Polyarthritis auch bei der klinischen gutachterlichen Untersuchung hätten bemerkbar machen müssen. Zudem stellte sich der Gutachter auch die Frage, ob eine entzündliche Erkrankung des Achsenskelettes vorliege und beurteilte eine solche nicht als überwiegend wahrscheinlich. Im gleichen Sinne erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. I____ in seinem Bericht vom 18. März 2020 eine Spondylarthritis zwar als möglich, aber als schwer fassbar, da die diesbezüglichen Befunde nicht klar seien. Auch später vermochte er in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 einen sicheren Zusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und einer Polyarthritis im Sinne eine Spondylarthritis nicht zu bestätigen. Schliesslich vermerkte er, dass die bisherige Basistherapie für den Rücken nicht geholfen habe. Insoweit besteht zwischen der gutachterlichen Beurteilung mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen weitgehende Übereinstimmung, sodass die gutachterlichen Schlussfolgerungen vollumfänglich überzeugend erscheinen.

4.7.          4.7.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bericht des Neurologen Dr. J____ zum Konsilium vom 12. August 2021, wonach die Beschwerdeführerin an episodischer Migräne mit möglichen visuellen Auren, an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie chronischer Lumbalgie leide (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 3) kein weitergehender Abklärungsbedarf. Hinsichtlich der beschriebenen Migränekopfschmerzen im Umfang von zwei bis dreimal pro Monat ist anzumerken, dass ein episodisches Auftreten gegen eine zusätzliche erhebliche Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit spricht. Ausserdem sei eine Migräne dem RAD zufolge gut behandelbar. Weiter leidet die Beschwerdeführerin dem Bericht zufolge seit 10 Jahren unter Spannungskopfschmerzen und im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 wurden bereits Kopfschmerzen erwähnt, sodass sich daraus keine Verschlechterung ableiten lässt.

4.7.2. Weiter ist zum Bericht von Dr. H____ vom 21. Januar 2022, in welchem die Diagnose einer neuropsychologischen Störung multifaktorieller Aetiologie aufgeführt wird (BB 1), darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Februar 2022 neurologisch untersucht wurde. Allerdings wurde die neuropsychologische Untersuchung nach wiederholten Versuchen, die Beschwerdeführerin zu einem adäquaten Leistungsverhalten zu motivieren, abgebrochen, sodass die Untersuchung unvollständig ist und darauf nicht abgestützt werden kann. Im Bericht vom 24. Februar 2022 über die Untersuchung vom 16. Februar 2022 werden nebst einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung, eine schwere affektive Symptomatik sowie Panikattacken festgehalten. Wie der RAD zu Recht festhält, wurde die affektive Störung bereits im Gutachten von Dr. F____ ausführlich beschrieben und bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich berücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage wäre unter versicherungsmedizinischen Gesichtspunkten eine Beschwerdevalidierung erforderlich gewesen. Dabei sprechen die Konsistenzprüfung und die Prüfung der Ausschlusskriterien dafür, dass das von der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte Verhalten nicht dem aufgrund des allgemeinen Funktionsniveaus im Alltag zu erwartenden entspricht (RAD-Stellungnahme, Gerichtsakte 8). Vor dem Hintergrund, dass in der neuropsychologischen Untersuchung bereits banalste Aufgaben falsch gelöst wurden, kann vorliegend kein valides Untersuchungsresultat angenommen werden (a.a.O.), welches die Ausführungen von Dr. H____ im Bericht vom 21. Januar 2022 zu belegen vermögen würde.

4.7.3. Aus dem vom behandelnden Arzt Dr. I____, FMH Rheumatologie, am 5. Januar 2022 (BB 2) und damit nach Verfügungserlass verfassten Bericht lässt sich keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber 2015 begründen. Es ergeben sich auch keine Aspekte, welche im Gutachten nicht gewürdigt worden wären. Im neurologischen Konsilium der behandelnden Ärztin Dr. J____, FMH Neurologie, vom 12. August 2021 (BB 3) wurden mehrheitlich die Kopfschmerzen thematisiert, welche im Gutachten ausdrücklich aufgenommen wurden (IV-Akte 208, S. 4, 9, 11 und 12). Weiter kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der rheumatologische Gutachter im Gesamtzusammenhang zu wenig berücksichtige habe, dass (insbesondere im Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen) nicht ernsthaft noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Beschwerde, S. 7 f.), nicht gefolgt werden.

4.8.          4.8.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass keine begründete medizinische Beurteilung ihrer Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit vorliege Dies weil sich Dr. G____ einzig auf die nicht medizinische Haushaltsabklärung bezogen habe und eine Einschränkung mit der Begründung ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe des Ehemannes sowie der erwachsenen Kinder zurückgreifen könne. Dies sei jedoch gerade keine medizinische Beurteilung der Einschränkung im Haushalt. Zudem sei es nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin immernoch noch auf die Unterstützung der Kinder und des Ehemannes im Haushalt zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin gelte entsprechend auch in der Haushaltstätigkeit als zu mindestens zu 50 % beeinträchtigt (Beschwerde, S. 8 f.).

4.8.2. Hierzu ist anzumerken, dass ein beweiswertiger Haushaltabklärungsbericht den vollen Beweis der Einschränkungen im Haushalt erbringt (vgl. BGE 130 V 61 E 6.2. S. 63) und ein solcher vorliegend gegeben ist. Ein Anspruch auf eine zusätzliche medizinische Beurteilung besteht nicht. In der Regel kennen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch die Gegebenheiten vor Ort, wie sie bei der Haushaltsabklärung erhoben werden, nicht, sodass eine solche auch nicht sinnvoll erscheint.

4.9.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gutachterliche Folgerung, dass es in funktioneller Hinsicht zu keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, schlüssig erscheint. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden und es ist in medizinischer Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit einem Anteil von 60% Erwerb und 40% Haushalt zur Anwendung gebracht. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies zu Recht nicht. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 164) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60% erwerbstätig und zu 40% mit der Führung des Haushaltes beschäftigt wäre und dies mit ihrer bisherigen Erwerbsbiographie (maximale Erwerbstätigkeit von 30%) und dem Umstand begründet, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit nie um ein wenigstens kleines Pensum bemüht habe (IV-Akte 164, S. 15). Darauf ist vorliegend abzustellen.

5.2.          Da weder die Feststellungen in der Haushaltsabklärung noch die Berechnung des IV-Grades in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden sind, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. B____, ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: