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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.21
Verfügung vom 27.Dezember
2021
Gemischte Methode; Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier
Kindern mit den Jahrgängen [...] und [...]. Sie war von Dezember 1994 bis Juli
2001 als [...]mitarbeiterin in einer [...]klinik tätig.
Im Dezember 2002 meldete sie sich erstmals bei der
Beschwerdegegnerin u.a. wegen psychischen und Rückenbeschwerden zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte eine
Haushaltsabklärung, welche eine Tätigkeit im Haushalt von 70% und eine
Erwerbstätigkeit von 30% ergab (IV-Akte 9, S. 9). Nachdem das Sozialversicherungsgericht
eine erste, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung aufgehoben hatte
(IV-Akte 37), holte die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltabklärung ein,
in welcher eine Haushaltstätigkeit von 60% und eine Berufstätigkeit von 40%
festgestellt wurde (IV-Akte 49, S. 8). Zudem gab sie bei Dr. C____ das
Gutachten vom 24. September 2008 in Auftrag (IV-Akte 53). Dieser attestierte
der Beschwerdeführerin aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund von
Zwangshandlungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt darauf ermittelte die
IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 60%,
Anteil Haushaltstätigkeit von 40%) bei einer Einschränkung bezüglich der
Haushaltstätigkeit von 28% einen Invaliditätsgrad von 22% (IV-Akte 58, S. 4).
Entsprechend wies sie das Rentengesuch am 28. November 2008 ab.
Im Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine erneute
Anmeldung ein (IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin holte aktuelle Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und gab bei den Dres. D____ und E____ das
Gutachten vom 28. Oktober 2015 in Auftrag. Diese beurteilten die
Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht bei einer rezidivierenden
leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, Zwangshandlungen und einer Fibromyalgie in einer körperlich
leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu
60% arbeitsfähig (IV-Akte 130, S. 21 und 24). In der Haushaltsabklärung vom 29.
April 2016 wurde die Beschwerdeführerin als 60% erwerbs- und 40% im Haushalt
tätig eingeschätzt und bezüglich der Haushaltstätigkeit keine Einschränkung
festgestellt (IV-Akte 152, S. 9). Weil damit weder eine erhebliche Veränderung
der Arbeitsfähigkeit noch eine erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit
ausgewiesen war, verneinte die IV-Stelle am 24. Mai 2016 den Rentenanspruch
erneut (IV-Akte 153). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht am 6. Dezember 2016 abgewiesen (IV-Akte 164).
Am 28. Mai 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten
Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 166). Die
Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3.
Dezember 2020 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da
sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte
188). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar 2021
Einwand (IV-Akte 189). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen und veranlasste unter anderem eine weitere Haushaltsabklärung
(Bericht vom 24. März 2021 mit einer Aufteilung von 40% Haushalt und 60% Erwerb,
IV-Akte 196, S. 6). Zudem gab sie bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres
Verlaufsgutachten in Auftrag (psychiatrisches Gutachten vom 13.09.2021, IV-Akte
207; rheumatologisches Gutachten vom 12.09.2021, IV-Akte 208).
Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021, dass sie
beabsichtige das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode (60%
Erwerb, 40% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 28% abzuweisen (IV-Akte
212, S. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 erneut
Einwand (IV-Akte 224). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 226).
II.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021 aufzuheben.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von
Dr. H____ vom 21. Januar 2022 (Beschwerdebeilage/BB 1), den Bericht von Dr. I____
vom 5. Januar 2022 (BB 2) und den Bericht von Dr. J____ zum Konsilium vom 12.
August 2021 ein (BB 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 1. April 2022 reicht die Beschwerdegegnerin als
neues Aktenstück den Bericht des [...]sspitals [...] vom 24. Februar 2022 zur
neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Februar 2022 sowie die dazu ergangene
Stellungnahme des RAD vom 30. März 2022 ein (Gerichtsakte 8).
Die Parteien halten mit Replik vom 21. Mai 2022 resp. Duplik
vom 28. Juni 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 17. November 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (60%
Erwerb, 40% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 28% ab (IV-Akte 226).
Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Verlaufsgutachten vom 12./13. September 2021 (IV-Akten 207 und 208).
2.2.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf
das rheumatologische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder
Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender
Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn
behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil
8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.6.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.7.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.
2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.
Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145
V 370).
3.8.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.
4.1.
4.1.1. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2021 attestierte
der Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter sim, der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung leicht bis mittelgradige Episode
(F32.0/1) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
Zwangshandlungen fest (F43.1, Gutachten, IV-Akte 207, S. 8).
4.1.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wies
der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren keiner
beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne
Zeitdruck und mit klaren Vorgaben sei ihr jedoch möglich. Aufgrund des
psychischen Zustandes bestehe eine unverändert gebliebene Leistungsfähigkeit
von 60% bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Beeinträchtigung bestehe seit
mehreren Jahren, eine Veränderung könne nicht begründet werden. Im Haushalt
lasse sich keine Einschränkung nachvollziehen (IV-Akte 207, S. 9).
4.1.3. Zur Begründung führte der Gutachter aus, es habe anlässlich der
Begutachtung ein ähnlicher Zustand, insbesondere im affektiven Bereich,
vorgefunden werden können, wie er bereits 2015 beschrieben worden sei
(Gutachten, IV-Akte 207, S. 7). Es ist im affektiven Bereich ein ähnlicher
Zustand zu eruieren, wie er 2015 beschrieben wurde, weswegen weiterhin von
einer depressiven Störung leicht bis mittelgradiger Ausprägung ausgegangen
werden könne. Eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt und
es bestehe lediglich eine unterdosierte antidepressive Medikation. Es bestehe
mittlerweile ein jahrelanger Verlauf, weswegen eine Chronifizierung anzunehmen sei
(a.a.O.). Das subjektiv angegebene Ausmass der Beeinträchtigung könne aufgrund
der heutigen Untersuchung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Die Angaben
der Beschwerdeführerin seien teilweise ungenau und müssten hinterfragt werden (a.a.O.).
Weiter bestehe eine Körperschmerzproblematik, die nur teilweise nachvollzogen
werden könne. Das subjektive Ausmass lasse sich ebenfalls bei weitem nicht
nachvollziehen (a.a.O.). Insgesamt sei seit 2015 keine Veränderung zu
objektivieren. Es könne weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung
festgehalten werden (a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. G____, FMH
Rheumatologie und Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, attestierte
der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 12. September 2021 folgende Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie
(Widespread pain-Syndrom) (ICD-10 M79.7)
• Multipler unspezifischer Symptomenkomplex
• Chronische Schmerzproblematik mit Schmerzstörung und
Selbstlimitierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
folgende Diagnosen:
1.
Chronisches
lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen
cervical und lumbal (ICD-10M54.5/M54.8)
-
Osteochondrosen
LWK2/3, LWK4/5 (MODIC Typ I), Osteochondrosen L5/S1 (MODIC Typ I und MODIC Typ
11), breitbasige dorsale Discushernie bis foraminal reichend, ohne Hinweise auf
Myelon- und/oder Neurokompression, subchondralen Sklerosen und kleinsten
erosiven Konturalterationen sowie geringen ödematösen Veränderungen ISG bds.
links mehr als rechts - überwiegend wahrscheinlich mechanisch degenerativ
bedingt (MRT LWS und ISG vom 30.12.2019)
-
Multisegmentale
degenerative Wirbelsäulenveränderungen der mittleren und unteren HWS mit
mehrsegmentalen Discusprotrusionen, begleitet von beidseitigen
Uncovertebralarthrosen, betont auf Höhe C6/C7
-
leichte
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Insuffizienz vom
Beckengürteltyp
-
Aktuell keine
Hinweise auf cervico- und/oder lumboradikuläres Reizgeschehen
-
Keine sicheren
Hinweise auf seronegative Spondarthropathie, weder klinisch, neuroradiologisch,
HLA-B27 negativ
2.
Anamnestisch V.a.
seronegative Polyarthritis, aktuell klinisch und laborchemisch ohne Aktivität
bzw. Zustand in Remission
-
St.n. diversen
Basistherapien mit Plaquenil, Leflunomid, Cimzia und fraglich Humira, allesamt
abgesetzt wegen Ineffizienz oder Unverträglichkeit
-
Aktuell
Basistherapie mit Methotrexat, anamnestisch seit 5-6 Wochen, bisher ohne
Effizienz
-
DD: Beginnende
Fingerpolyarthrose vom gemischten Typ
3.
St.n.
arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts bei medialer
Meniscushinterhorn-Läsion 03/2012
4. Carpaltunnelsyndrom bds., rechtsseitig St.n. Operation
(IV-Akte 208, S. 17 f.).
4.2.2. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis
mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und damit
verbundenen Hebelarmfunktionen zu 80% arbeitsfähig sei. Bezüglich der
Haushalttätigkeit gab der Gutachter an, dass auf die Haushaltabklärung vom 24.
März 2021 abgestützt werden könne. Eine höhergradige Funktionseinschränkung
bestehe im Haushalt nicht (IV-Akte 208, S. 23).
4.2.3. Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass weiterhin das bereits
früher beschriebene multilokuläre Schmerzsyndrom, mit Zeichen einer deutlichen
Schmerzfixation und auch Behinderungsüberzeugung, im Vordergrund stehe, und die
früher ebenfalls im Vordergrund stehenden durch degenerative
Wirbelsäulenveränderungen vor allem in den untersten LWS-Segmenten zu
erklärenden lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzen, ebenfalls
bestätigt werden könnten. Zusätzlich sei die Verdachtsdiagnose einer
seronegativen Polyarthritis mit Fingergelenkbeschwerden zu nennen, welche wahrscheinlich
aufgrund der vollumfänglichen Therapieresistenz auf die bisher durchgeführten
medikamentösen Therapiemassnahmen zu erklären sei. Auch bei Annahme einer
bestehenden seronegativen Polyarthritis, bestünden derzeit keine Hinweise auf
eine klinisch fassbare Aktivität derselben, ebenso bestünden keine erosiv-destruktiven
Gelenkveränderungen oder entsprechende funktionseinschränkenden Deformitäten,
sodass eine zusätzliche Funktionseinschränkung durch diese Verdachtsdiagnose
nicht bestätigt werden könne. Die bereits früher beschriebene
Leistungseinschränkung beruhe weiterhin auf dem überwiegend unspezifischen
multilokulären Schmerzsyndrom und der Mitberücksichtigung der degenerativen lumbalen
Rückenbeschwerden, wie dies bereits anlässlich der rheumatologischen
Begutachtung vom 28.10.2015 durch Dr. D____ festgehalten worden sei. Eine
weitere Abnahme der Leistungsfähigkeit lasse sich auch aktuell aus gutachterlicher
Sicht und unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden des Bewegungsapparates
nicht plausibel nachvollziehen und erklären. Insbesondere könne die aus
hausärztlicher Sicht von Dr. H____ festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht aufgrund des obgenannten Sachverhaltes nicht plausibel
nachvollzogen werden. Ebenso sei festzuhalten, dass durch den behandelnden
Rheumatologen Dr. I____ bisher keine spezifische Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, nicht zuletzt da sich die Explorandin bisher im
Rahmen der postulierten seronegativen Polyarthritis noch in einer Therapiephase
befunden habe und deshalb die Arbeitsfähigkeit nicht habe abgeschätzt werden können
(Gutachten, IV-Akte 208, S. 21).
4.2.4. In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die
psychiatrische Einschätzung massgebend sei (IV-Akte 208, S. 29).
4.3.
4.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 12./13. September 2021 (IV-Akten 207 und 208) abgestellt werden
kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen Erhebungen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).
Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und
unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte
207, S. 1 f.; IV-Akte 208, S. 4 ff.). Die geklagten Beschwerden und
Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend
berücksichtigt und bildeten ihrerseits die Grundlage für die jeweilige
sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 207, S. 3 ff.; IV-Akte 208, S. 9 ff.). Es
kommt hinzu, dass der rheumatologische Teilgutachter seine Befunde auf
zusätzlich durchgeführte Laboranalysen und bildgebende Untersuchungen stützte (IV-Akte
208, S. 4) und der Rheumatologe Dr. I____ im Bericht vom 5. Januar 2022 die vom
Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigte
(vgl. Beschwerde, S. 8). Die Standardindikatoren wurden in beiden Fachgutachten
geprüft und diskutiert (IV-Akte 207, S. 8 f.; IV-Akte 208, S. 18 ff.) und der der
psychiatrische Teilgutachter begründete seine Einschätzung unter anderem mit
der unterdosiert durchgeführten antidepressiven medikamentösen Behandlung
(IV-Akte 208, S. 26). Im Ergebnis ist das bidisziplinäre Gutachten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten
sind damit nachvollziehbar begründet.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert einzig das rheumatologische
Teilgutachten und beanstandet das psychiatrische Teilgutachten nicht (vgl.
Beschwerde, S. 7). Ihre Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der
Sachlage zu bewirken. Insbesondere ergibt sich bei einem Vergleich mit dem rheumatologischen
Vorgutachten aus dem Jahr 2015 keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, das
rheumatologisches Gutachten sei schon deshalb nicht beweiskräftig, weil sich
der Gutachter bei seiner Aussage, wonach eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gegenüber der früheren Begutachtung im Jahr 2015
insbesondere mit Bezug auf die MRI aus dem Jahr 2019 ausgeschlossen sei, nicht
auf ein aktuelles MRI gestützt habe (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Wenn die
MRI-Untersuchung verwendet werde, um zu begründen, dass immer noch der Zustand
wie 2015 vorliege, müsse die MRI-Untersuchung aktuell sein und dürfe nicht aus
dem Jahr 2019 stammen (Beschwerde, S. 7).
4.4.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn sich
der Gutachter auf ein MRI aus dem Jahre 2019 bezog, bildet die Anfertigung
eines neuen MRI keine zwingende Voraussetzung für den Beweiswert eines
rheumatologischen Gutachtens, zumal den anlässlich der Begutachtung erhobenen
Befunden eine vorrangige Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hielt der Gutachter
nachvollziehbar fest, dass die breitbasige mediane Discusprotrusion nach der
MRI-Untersuchung im Jahr 2019 zu keiner neurokompressiven Problematik geführt
habe und sich auch bei seiner aktuellen klinischen Untersuchung keine Hinweise
auf eine entsprechende lumboradikuläre Reizsymptomatik oder eine
sensomotorische Ausfallerscheinung gezeigt hätten. Darauf kann vorliegend
abgestellt werden. Im Übrigen bezog sich auch der behandelnde Arzt Dr. I____ in
seinem Bericht vom 5. Januar 2022 auf das MRI aus dem Jahr 2019 und sah keine Notwendigkeit
für eine neues MRI.
4.5.
Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, es lasse sich
nicht nachvollziehen, weshalb Dr. G____ das chronische lumbalbetonte
panvertebrale Schmerzsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen cervical und
lumbal als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet habe.
Dieser Fehler könne jedoch die Erklärung dafür sein, weshalb Dr. G____ zu einer
nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt sei, wonach
trotz der ausgewiesenen multiplen somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit
nur um 20% eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 7). Hierzu ist darauf hinzuweisen,
dass auch die Vorgutachter dieser Diagnose keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zuerkannten, weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.
4.6.
Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der behandelnde
Rheumatologe im Nachgang zur Begutachtung die Diagnose einer seronegativen
Polyarthritis stellte. Dies ist zutreffend und es ist anzumerken, dass der
rheumatologische Gutachter diese Diagnose bereits als Verdachtsdiagnose in sein
Gutachten aufgenommen hatte. Im Einzelnen hielt der Gutachter hierzu fest, dass
sich diese nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen lasse. Allerdings hätten zum
Gutachtenszeitpunkt weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf eine erhöhte
Entzündungsaktivität bestanden (Gutachten, IV-Akte 208, S. 19). Weiter verwies
er unter anderem darauf, dass sich in den betroffenen Fingergelenken keine
Synovitiden oder Tenosynovitiden hätten objektivieren lassen (a.a.O.).
Insbesondere sei der grosse und kleine Faustschluss vollumfänglich möglich
gewesen. Ebenso hätten sich in den anlässlich der Begutachtung neu
angefertigten konventionellen Röntgenbildern der Hände keine Hinweise auf
erosiv-destruktive Veränderungen oder relevante Fehlstellungen ergeben (a.a.O.).
Ferner spreche das vollständig fehlende Ansprechen der Beschwerden auf
antiflammatorische oder immunmodulierende Medikamente gegen eine
entzündlich-immunvermittelte Erkrankung. Im Ergebnis kam der Gutachter zum
Schluss, dass selbst wenn man eine seronegative Polyarthritis annehme, keine
klinisch fassbare Aktivität derselben bestehe (IV-Akte 208, S. 20). Darauf kann
vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, zumal zu erwarten wäre, dass sich
funktionelle Auswirkungen des betreffenden, von Dr. I____ festgestellten,
sonographischen Befundes an den Fingergelenken bzw. der von ihm gestellten
neuen Diagnose einer seronegativen Polyarthritis auch bei der klinischen
gutachterlichen Untersuchung hätten bemerkbar machen müssen. Zudem stellte sich
der Gutachter auch die Frage, ob eine entzündliche Erkrankung des
Achsenskelettes vorliege und beurteilte eine solche nicht als überwiegend
wahrscheinlich. Im gleichen Sinne erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. I____
in seinem Bericht vom 18. März 2020 eine Spondylarthritis zwar als möglich,
aber als schwer fassbar, da die diesbezüglichen Befunde nicht klar seien. Auch
später vermochte er in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 einen sicheren
Zusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und einer Polyarthritis im Sinne
eine Spondylarthritis nicht zu bestätigen. Schliesslich vermerkte er, dass die
bisherige Basistherapie für den Rücken nicht geholfen habe. Insoweit besteht
zwischen der gutachterlichen Beurteilung mit derjenigen des behandelnden
Rheumatologen weitgehende Übereinstimmung, sodass die gutachterlichen
Schlussfolgerungen vollumfänglich überzeugend erscheinen.
4.7.
4.7.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus
dem Bericht des Neurologen Dr. J____ zum Konsilium vom 12. August 2021, wonach
die Beschwerdeführerin an episodischer Migräne mit möglichen visuellen Auren,
an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie chronischer Lumbalgie leide
(vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 3) kein weitergehender Abklärungsbedarf.
Hinsichtlich der beschriebenen Migränekopfschmerzen im Umfang von zwei bis
dreimal pro Monat ist anzumerken, dass ein episodisches Auftreten gegen eine
zusätzliche erhebliche Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit
spricht. Ausserdem sei eine Migräne dem RAD zufolge gut behandelbar. Weiter
leidet die Beschwerdeführerin dem Bericht zufolge seit 10 Jahren unter
Spannungskopfschmerzen und im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 wurden bereits
Kopfschmerzen erwähnt, sodass sich daraus keine Verschlechterung ableiten lässt.
4.7.2. Weiter ist zum Bericht von Dr. H____ vom 21. Januar 2022, in welchem
die Diagnose einer neuropsychologischen Störung multifaktorieller Aetiologie aufgeführt
wird (BB 1), darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Februar
2022 neurologisch untersucht wurde. Allerdings wurde die neuropsychologische
Untersuchung nach wiederholten Versuchen, die Beschwerdeführerin zu einem
adäquaten Leistungsverhalten zu motivieren, abgebrochen, sodass die Untersuchung
unvollständig ist und darauf nicht abgestützt werden kann. Im Bericht vom 24.
Februar 2022 über die Untersuchung vom 16. Februar 2022 werden nebst einer
nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung, eine schwere affektive
Symptomatik sowie Panikattacken festgehalten. Wie der RAD zu Recht festhält,
wurde die affektive Störung bereits im Gutachten von Dr. F____ ausführlich
beschrieben und bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich
berücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage wäre unter versicherungsmedizinischen
Gesichtspunkten eine Beschwerdevalidierung erforderlich gewesen. Dabei sprechen
die Konsistenzprüfung und die Prüfung der Ausschlusskriterien dafür, dass das von
der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte
Verhalten nicht dem aufgrund des allgemeinen Funktionsniveaus im Alltag zu
erwartenden entspricht (RAD-Stellungnahme, Gerichtsakte 8). Vor dem
Hintergrund, dass in der neuropsychologischen Untersuchung bereits banalste
Aufgaben falsch gelöst wurden, kann vorliegend kein valides
Untersuchungsresultat angenommen werden (a.a.O.), welches die Ausführungen von
Dr. H____ im Bericht vom 21. Januar 2022 zu belegen vermögen würde.
4.7.3. Aus dem vom behandelnden Arzt Dr. I____, FMH Rheumatologie, am
5. Januar 2022 (BB 2) und damit nach Verfügungserlass verfassten Bericht
lässt sich keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber 2015
begründen. Es ergeben sich auch keine Aspekte, welche im Gutachten nicht
gewürdigt worden wären. Im neurologischen Konsilium der behandelnden Ärztin Dr.
J____, FMH Neurologie, vom 12. August 2021 (BB 3) wurden mehrheitlich die
Kopfschmerzen thematisiert, welche im Gutachten ausdrücklich aufgenommen wurden
(IV-Akte 208, S. 4, 9, 11 und 12). Weiter kann dem Einwand der Beschwerdeführerin,
wonach der rheumatologische Gutachter im Gesamtzusammenhang zu wenig
berücksichtige habe, dass (insbesondere im Zusammenhang mit den psychiatrischen
Diagnosen) nicht ernsthaft noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen werden könne (Beschwerde, S. 7 f.), nicht gefolgt werden.
4.8.
4.8.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass keine
begründete medizinische Beurteilung ihrer Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit
vorliege Dies weil sich Dr. G____ einzig auf die nicht medizinische
Haushaltsabklärung bezogen habe und eine Einschränkung mit der Begründung
ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe des Ehemannes sowie der
erwachsenen Kinder zurückgreifen könne. Dies sei jedoch gerade keine
medizinische Beurteilung der Einschränkung im Haushalt. Zudem sei es nicht
zutreffend, dass die Beschwerdeführerin immernoch noch auf die Unterstützung
der Kinder und des Ehemannes im Haushalt zurückgreifen könne. Die
Beschwerdeführerin gelte entsprechend auch in der Haushaltstätigkeit als zu
mindestens zu 50 % beeinträchtigt (Beschwerde, S. 8 f.).
4.8.2. Hierzu ist anzumerken, dass ein beweiswertiger
Haushaltabklärungsbericht den vollen Beweis der Einschränkungen im Haushalt
erbringt (vgl. BGE 130 V 61 E 6.2. S. 63) und ein solcher vorliegend gegeben
ist. Ein Anspruch auf eine zusätzliche medizinische Beurteilung besteht nicht.
In der Regel kennen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch die Gegebenheiten
vor Ort, wie sie bei der Haushaltsabklärung erhoben werden, nicht, sodass eine
solche auch nicht sinnvoll erscheint.
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gutachterliche
Folgerung, dass es in funktioneller Hinsicht zu keiner erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, schlüssig erscheint. Auf
das bidisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden und es ist in medizinischer
Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer
angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung mit einem Anteil von 60% Erwerb und 40% Haushalt zur
Anwendung gebracht. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies zu Recht nicht. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits mit Urteil vom 6. Dezember
2016 (IV-Akte 164) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60%
erwerbstätig und zu 40% mit der Führung des Haushaltes beschäftigt wäre und
dies mit ihrer bisherigen Erwerbsbiographie (maximale Erwerbstätigkeit von 30%)
und dem Umstand begründet, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der
festgestellten Arbeitsfähigkeit nie um ein wenigstens kleines Pensum bemüht
habe (IV-Akte 164, S. 15). Darauf ist vorliegend abzustellen.
5.2.
Da weder die Feststellungen in der Haushaltsabklärung noch die Berechnung
des IV-Grades in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden sind, hat die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art.
61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen
Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei
dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der
Beschwerdeführerin, Dr. B____, ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: