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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 13. Juli 2022
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.22
Verfügung vom 4. Januar 2022
Prüfung des Umschulungsanspruchs
notwendig; Beschwerdegutheissung.
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bis im Dezember 2014 als [...]
tätig (vgl. IV-Akte 2, S. 3 f.). Wegen einer beidseitigen Coxarthrose (Arthrose
des Hüftgelenkes) wurden ihm am 5. März 2015 eine Hüftprothese rechts (Operationsbericht,
IV-Akte 4, S. 12) und am 7. April 2016 eine Hüftprothese links eingesetzt (Operationsbericht,
IV-Akte 24, S. 4). Hinzu kamen Arthrosen der Kniegelenke und weitere Beschwerden
am Bewegungsapparat.
1.2.
Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2015 erstmals bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 11. April 2016 lehnte die
Beschwerdegegnerin die Durchführung von beruflichen Massnahmen ab, weil der
damalige Gesundheitszustand keine solchen zuliess (IV-Akte 23). In der Folge
begann sie den Rentenanspruch zu prüfen und gab hierzu bei der B____ das
orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 22. Mai 2018 in Auftrag (IV-Akte 55).
Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit
als vollständig arbeitsunfähig, gingen aber davon aus, dass der
Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit ab Dezember 2017 vollzeitlich ausüben könne (IV-Akte 55, S. 5).
1.3.
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 1. April 2019 für die Zeit ab 1. April 2016 eine ganze Rente und
für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2018 eine Viertelrente zu.
Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung, IV-Akte 78).
1.4.
Mit dem Anmeldeformular "Berufliche
Integration/Rente" vom 19.
Januar 2021 (Posteingang 20. Januar 2021) meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte damit sinngemäss sowohl berufliche
Massnahmen als auch eine Rente (IV-Akte 80). Nachdem die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer aufgefordert hatte, mittels medizinischer Berichte eine Verschlechterung
glaubhaft zu machen (IV-Akte 84), reichte dieser den Bericht von Dr. C____ vom
9. Juli 2021 (IV-Akte 88) ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend
RAD), welcher hierzu am 13. September 2021 Stellung nahm, sah darin keine
ausreichenden Anhaltspunkte für eine andauernde gesundheitliche
Verschlechterung (IV-Akte 91). Dementsprechend informierte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. November 2021 dass sie beabsichtige,
auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Akte 92). Mit Einwand vom 29.
November 2021 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er sei sehr betroffen,
dass die IV-Stelle seine Beschwerden nicht ernst nehme (IV-Akte 93). Gleichzeitig
ersuchte er um ein Aufgebot zur Umschulung, damit er auf dem Arbeitsmarkt eine
Chance habe (a.a.O.).
1.5.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dahingehend, dass er am 30. November
2021 ein neues Gesuch um Eingliederungsmassnahmen eingereicht habe. Das Verfahren
bezüglich des früheren Gesuchs sei noch nicht abgeschlossen. Das neue Gesuch könne
erst geprüft werden, wenn dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei
(IV-Akte 95).
1.6.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest,
dass sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrete
(IV-Akte 96).
1.7.
Mit Schreiben vom 21. März 2022 sicherte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu, dass sie berufliche Massnahmen prüfen werde und gab an,
dass sich die ablehnende Verfügung vom 4. Januar 2022 auf den Rentenanspruch
bezogen habe (IV-Akte 98).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2022 und die erneute
Prüfung des Umschulungsanspruchs. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 25.
März 2022 darauf, es sei festzustellen, dass die Beschwerde betreffend die Prüfung
beruflicher Massnahmen mit der Zusicherung der Beschwerdegegnerin vom 21. März
2022 gegenstandslos geworden sei, weshalb die Beschwerde abzuschreiben sei.
Zudem wird beantragt, es sei die Gerichtsgebühr – wegen des damit
einhergehenden verringerten Aufwands für das Gericht – angemessen zu
reduzieren.
2.3.
Mit eingeschrieben verschickter Verfügung vom 4. April 2022 wird dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Replik angesetzt. Diese Verfügung wird von der
Post mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" retourniert. Anschliessend
wird dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte, eingeschrieben versandte
Verfügung vom 4. April 2022 nochmals mit normaler Post zugesandt. In der Folge
reicht der Beschwerdeführer jedoch keine Replik ein.
2.4.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2022 wird der Schriftenwechsel
geschlossen und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle
als Einzelgericht. Ein solcher Fall liegt hier vor.
3.3.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer hat nicht explizit eine Parteiverhandlung
beantragt, sondern lediglich ausgeführt, dass er einer solchen zustimmen würde,
weshalb auf eine Parteiverhandlung verzichtet wird.
4.2.
Es wird davon ausgegangen, dass es die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zur beruflichen
Integration ermöglichen wird, seine Auffassung darzulegen und dass sich die
Beschwerdegegnerin damit auseinandersetzen wird.
5.
5.1.
Fraglich und zu klären ist vorliegend zunächst die Frage, auf welche
der beantragten Leistungen die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht eingetreten
ist.
5.2.
In der Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin
fest, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-Akte 96).
Nähere Spezifikationen zu den beantragten Leistungen lassen sich der Verfügung
resp. deren Titel ("Auf
Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten") nicht entnehmen. Im ersten Absatz unterhalb der
Anrede vermerkte die Beschwerdegegnerin lediglich, sie habe "den Anspruch auf
Rentenleistungen" neu
geprüft (a.a.O.). Weiter gab sie als Begründung an, die letzte Verfügung, worin
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit festgestellt
worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Versicherte in
seinem "Gesuch vom Januar
2021" nicht glaubhaft
dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Verfügung wesentlich verändert hätten, könne im Revisionsverfahren auf sein
neues Gesuch nicht eingetreten werden (a.a.O.). Zusätzlich ergibt sich aus dem
Rubrum der Verfügung, dass sich die Verfügung auf das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 bezieht ("Betrifft:
Gesuch vom 20.01.2021")
und aus dem Anmeldeformular für Erwachsene "Berufliche
Integration/Rente" vom 19. Januar 2021 (Posteingang 20. Januar 2021) geht
eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer sowohl für berufliche
Massnahmen als auch für eine Rente angemeldet hatte (IV-Akte 80).
5.3.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen
Verfügung mit dem nicht näher spezifizierten Rubrum und der zweimaligen
Bezugnahme auf das Gesuch vom 20. Januar 2021, dass sich die Beschwerdegegnerin
in genereller Hinsicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bezog
und damit sowohl auf das Gesuch um Rente als auch auf das Gesuch um berufliche
Massnahmen nicht eingetreten ist, auch wenn die Begründung nur den
Rentenanspruch umfasste. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
vorbringt, die Leistungsablehnung habe sich lediglich auf die Rentenprüfung
bezogen (Beschwerdeantwort, Ziff. 6, S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Da
jedoch der Rentenanspruch zwischen den Parteien vorliegend gar nicht strittig
ist – der Beschwerdeführer lehnt
die Rente explizit ab –, ist die Verfügung vom 4. Januar 2022 in Bezug auf den
Rentenanspruch in Teilrechtskraft erwachsen.
5.4.
Strittig und vorliegend zu prüfen ist damit nur noch der
Umschulungsanspruch bzw., ob auf das dahin gehende Gesuch einzutreten ist. Wie vorstehend
ausgeführt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort explizit
anerkannt, hat sich der Beschwerdeführer im Januar 2021 für berufliche
Massnahmen angemeldet und dies mit Schreiben vom 29. November 2021 bestätigt,
weshalb beim Beschwerdeführer der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen
ist (Beschwerdeantwort, Ziff. 9, S. 2). Die nach Beschwerdeerhebung mit
Schreiben vom 21. März 2022 erfolgte schriftliche Zusicherung der
Beschwerdegegnerin, den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen zu prüfen, umfasst auch einen allfälligen Anspruch auf
Umschulungsmassnahmen. Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich doch noch auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar
2021 eingeht. Da bei einer Nichteintretensverfügung, wie vorliegend angefochten,
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gar keine materielle bzw. inhaltliche
Beurteilung des Anspruchs erfolgen könnte, entspricht die Beschwerdegegnerin im
Ergebnis dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers, welcher ursprünglich
berufliche Integration beantragt hatte.
5.5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, auf das Gesuch vom 20.
Januar 2021 einzutreten, soweit es den Anspruch auf berufliche Massnahmen
betrifft. Die Beschwerdegegnerin ist weiter darauf zu behaften, dass sie einen
allfälligen Rentenanspruch von Amtes wegen neu prüfen wird, wenn sie im Rahmen
der Prüfung der beruflichen Massnahmen mit Blick auf den Rentenanspruch
potentielle, rentenrelevante Veränderungen feststellt (vgl. Beschwerdeantwort,
Ziff. 13, S. 2 f.).
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann.
6.2.
Die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG
kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 100.00
als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin
die Kostenpauschale von Fr. 100.00 aufzuerlegen. Insoweit erübrigt es sich, auf
das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einzugehen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen zu prüfen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 100.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: