Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 13. Juli 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.22

Verfügung vom 4. Januar 2022

Prüfung des Umschulungsanspruchs notwendig; Beschwerdegutheissung.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bis im Dezember 2014 als [...] tätig (vgl. IV-Akte 2, S. 3 f.). Wegen einer beidseitigen Coxarthrose (Arthrose des Hüftgelenkes) wurden ihm am 5. März 2015 eine Hüftprothese rechts (Operationsbericht, IV-Akte 4, S. 12) und am 7. April 2016 eine Hüftprothese links eingesetzt (Operationsbericht, IV-Akte 24, S. 4). Hinzu kamen Arthrosen der Kniegelenke und weitere Beschwerden am Bewegungsapparat.

1.2.          Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2015 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 11. April 2016 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung von beruflichen Massnahmen ab, weil der damalige Gesundheitszustand keine solchen zuliess (IV-Akte 23). In der Folge begann sie den Rentenanspruch zu prüfen und gab hierzu bei der B____ das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 22. Mai 2018 in Auftrag (IV-Akte 55). Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig, gingen aber davon aus, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ab Dezember 2017 vollzeitlich ausüben könne (IV-Akte 55, S. 5).

1.3.          In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2019 für die Zeit ab 1. April 2016 eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2018 eine Viertelrente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung, IV-Akte 78).

1.4.          Mit dem Anmeldeformular "Berufliche Integration/Rente" vom 19. Januar 2021 (Posteingang 20. Januar 2021) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte damit sinngemäss sowohl berufliche Massnahmen als auch eine Rente (IV-Akte 80). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, mittels medizinischer Berichte eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (IV-Akte 84), reichte dieser den Bericht von Dr. C____ vom 9. Juli 2021 (IV-Akte 88) ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD), welcher hierzu am 13. September 2021 Stellung nahm, sah darin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andauernde gesundheitliche Verschlechterung (IV-Akte 91). Dementsprechend informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. November 2021 dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Akte 92). Mit Einwand vom 29. November 2021 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er sei sehr betroffen, dass die IV-Stelle seine Beschwerden nicht ernst nehme (IV-Akte 93). Gleichzeitig ersuchte er um ein Aufgebot zur Umschulung, damit er auf dem Arbeitsmarkt eine Chance habe (a.a.O.).

1.5.          Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dahingehend, dass er am 30. November 2021 ein neues Gesuch um Eingliederungsmassnahmen eingereicht habe. Das Verfahren bezüglich des früheren Gesuchs sei noch nicht abgeschlossen. Das neue Gesuch könne erst geprüft werden, wenn dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei (IV-Akte 95).

1.6.          Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrete (IV-Akte 96).

1.7.          Mit Schreiben vom 21. März 2022 sicherte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu, dass sie berufliche Massnahmen prüfen werde und gab an, dass sich die ablehnende Verfügung vom 4. Januar 2022 auf den Rentenanspruch bezogen habe (IV-Akte 98).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2022 und die erneute Prüfung des Umschulungsanspruchs. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 darauf, es sei festzustellen, dass die Beschwerde betreffend die Prüfung beruflicher Massnahmen mit der Zusicherung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2022 gegenstandslos geworden sei, weshalb die Beschwerde abzuschreiben sei. Zudem wird beantragt, es sei die Gerichtsgebühr – wegen des damit einhergehenden verringerten Aufwands für das Gericht – angemessen zu reduzieren.

2.3.          Mit eingeschrieben verschickter Verfügung vom 4. April 2022 wird dem Beschwerdeführer eine Frist zur Replik angesetzt. Diese Verfügung wird von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Anschliessend wird dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte, eingeschrieben versandte Verfügung vom 4. April 2022 nochmals mit normaler Post zugesandt. In der Folge reicht der Beschwerdeführer jedoch keine Replik ein.

2.4.          Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.

 

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

3.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher Fall liegt hier vor.

3.3.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer hat nicht explizit eine Parteiverhandlung beantragt, sondern lediglich ausgeführt, dass er einer solchen zustimmen würde, weshalb auf eine Parteiverhandlung verzichtet wird.

4.2.          Es wird davon ausgegangen, dass es die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zur beruflichen Integration ermöglichen wird, seine Auffassung darzulegen und dass sich die Beschwerdegegnerin damit auseinandersetzen wird.

5.                

5.1.          Fraglich und zu klären ist vorliegend zunächst die Frage, auf welche der beantragten Leistungen die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht eingetreten ist.

5.2.          In der Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-Akte 96). Nähere Spezifikationen zu den beantragten Leistungen lassen sich der Verfügung resp. deren Titel ("Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten") nicht entnehmen. Im ersten Absatz unterhalb der Anrede vermerkte die Beschwerdegegnerin lediglich, sie habe "den Anspruch auf Rentenleistungen" neu geprüft (a.a.O.). Weiter gab sie als Begründung an, die letzte Verfügung, worin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit festgestellt worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Versicherte in seinem "Gesuch vom Januar 2021" nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, könne im Revisionsverfahren auf sein neues Gesuch nicht eingetreten werden (a.a.O.). Zusätzlich ergibt sich aus dem Rubrum der Verfügung, dass sich die Verfügung auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 bezieht ("Betrifft: Gesuch vom 20.01.2021") und aus dem Anmeldeformular für Erwachsene "Berufliche Integration/Rente" vom 19. Januar 2021 (Posteingang 20. Januar 2021) geht eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer sowohl für berufliche Massnahmen als auch für eine Rente angemeldet hatte (IV-Akte 80).

5.3.          Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung mit dem nicht näher spezifizierten Rubrum und der zweimaligen Bezugnahme auf das Gesuch vom 20. Januar 2021, dass sich die Beschwerdegegnerin in genereller Hinsicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bezog und damit sowohl auf das Gesuch um Rente als auch auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist, auch wenn die Begründung nur den Rentenanspruch umfasste. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorbringt, die Leistungsablehnung habe sich lediglich auf die Rentenprüfung bezogen (Beschwerdeantwort, Ziff. 6, S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Da jedoch der Rentenanspruch zwischen den Parteien vorliegend gar nicht strittig ist der Beschwerdeführer lehnt die Rente explizit ab –, ist die Verfügung vom 4. Januar 2022 in Bezug auf den Rentenanspruch in Teilrechtskraft erwachsen.

5.4.          Strittig und vorliegend zu prüfen ist damit nur noch der Umschulungsanspruch bzw., ob auf das dahin gehende Gesuch einzutreten ist. Wie vorstehend ausgeführt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort explizit anerkannt, hat sich der Beschwerdeführer im Januar 2021 für berufliche Massnahmen angemeldet und dies mit Schreiben vom 29. November 2021 bestätigt, weshalb beim Beschwerdeführer der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ist (Beschwerdeantwort, Ziff. 9, S. 2). Die nach Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 21. März 2022 erfolgte schriftliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin, den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen, umfasst auch einen allfälligen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich doch noch auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 eingeht. Da bei einer Nichteintretensverfügung, wie vorliegend angefochten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gar keine materielle bzw. inhaltliche Beurteilung des Anspruchs erfolgen könnte, entspricht die Beschwerdegegnerin im Ergebnis dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers, welcher ursprünglich berufliche Integration beantragt hatte.

5.5.          Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, auf das Gesuch vom 20. Januar 2021 einzutreten, soweit es den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft. Die Beschwerdegegnerin ist weiter darauf zu behaften, dass sie einen allfälligen Rentenanspruch von Amtes wegen neu prüfen wird, wenn sie im Rahmen der Prüfung der beruflichen Massnahmen mit Blick auf den Rentenanspruch potentielle, rentenrelevante Veränderungen feststellt (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 13, S. 2 f.).

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2.          Die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 100.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 100.00 aufzuerlegen. Insoweit erübrigt es sich, auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzugehen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 100.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: