Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.23

Verfügung vom 30. Dezember 2021

Fehlende Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1989 als Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der C____ AG bzw. ab Juli 2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der D____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus «reorganisatorischen Gründen» gekündigt und endete am 31. Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006, Akte 3 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 4 f., sowie Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013, IV-Akte 13).

b)           Am 23. Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch. Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) und einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2014 (IV-Akte 18), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2014 und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akten 19 und 20) erklärte sie, dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2014.83 vom 12. November 2014 ab (IV-Akte 39).

c)            Bereits bevor das erwähnte Gerichtsurteil erging, meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 22. Mai 2014, IV-Akte 28). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2015 und Verfügung vom 7. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akten 41 und 44).

d)           Am 4. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine chronische Depression und Panikattacken (IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (IV-Akte 55). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016, IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Im Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. z. B. Mitteilung vom 20. März 2017, IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2017, IV-Akte 89, S. 30 ff., und internistisches Gutachten der Medizinischen Poliklinik des G____spitals [...], vom 23. März 2018, IV-Akte 89, S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. August 2018 eine befristete ganze Rente von Oktober 2016 bis März 2017 in Aussicht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch verneinte sie (IV-Akte 93). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 18. September 2018, IV-Akte 97, und vom 15. Oktober 2018, IV-Akte 102). Auch die Pensionskasse des Beschwerdeführers erhob Einwand (Schreiben vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Sie holte namentlich eine Stellungnahme von Dr. med. F____, zu den eingegangenen Arztberichten ein (vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019, IV-Akte 130). In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer im Frühling und Herbst 2019 jeweils für mehrere Wochen stationär und teilstationär in der Klinik H____ behandelt (vgl. Austrittsberichte vom 9. April 2019, IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019, IV-Akte 131, und vom 25. November 2019, IV-Akte 133).

e)           Anfang 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. F____ (vgl. z. B. Mitteilung vom 10. Januar 2020, IV-Akte 136). In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 kam Dr. med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, es liessen sich weder Diagnosen stellen, noch liessen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, da Simulation vorliege (vgl. IV-Akte 141, S. 31, 36 und 37). Auf eine Rückfrage des RAD hin (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145) nahm er am 12. Oktober 2020 ergänzend Stellung (IV-Akte 146). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. November 2020 mit, dass sie ihm vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente ausrichten werde, er darüber hinaus jedoch keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2020, IV-Akte 156, und vom 1. Februar 2021, IV-Akte 160). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 183).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 2. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen – dies unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 25. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 30. September 2017 hinaus. In medizinischer Hinsicht stellte sie namentlich auf die beiden Gutachten von Dr. med. F____ vom 28. November 2017 und vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 89, S. 30 ff. und IV-Akte 141) ab. Daran hält die Beschwerdegegnerin fest.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gutachten von Dr. med. F____ seien nicht beweistauglich. Sie stünden namentlich im Widerspruch zu den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und berücksichtigen verschiedene stationäre und teilstationäre Behandlungen, welche im Verlauf stattgefunden hätten, nicht.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2017 zu reicht verneint. Insbesondere ist die Beweistauglichkeit der beiden Gutachten von Dr. med. F____ umstritten und zu prüfen.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.4.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z. B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          4.1.1   Nicht umstritten ist vorliegend das im Rahmen der Abklärungen veranlasste internistische Teilgutachten des G____spitals [...], vom 23. März 2018 (IV-Akte 89, S. 1 ff.). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einzig einen «Diabetes mellitus Typ 2, ED 05/2017 – aktuell: ungenügende Stoffwechselsituation mit HbA1c von 9 %» (IV-Akte 89, S. 23). Internistische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Folgenden:

-        Leichtes nicht therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit leichter Lageassoziation ED 08/2016

-        Insomnie mit Durchschlafstörung seit Jahren – DD: im Rahmen Dg 1

-        St. n. Nasenbeinfraktur 1990 mit/bei Motorradunfall 1990 und bei multiplen Nasenoperationen

-        Tinea pedis

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer (Führerausweis Gruppe B vorausgesetzt) und/oder Logistikmitarbeiter keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe als Lastwagenchauffeur eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer alternativen Tätigkeit sei aus internistischer und psychiatrischer Sicht bei dem von ihnen genannten Funktionsniveau nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit der Einschränkung, dass aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes mellitus Arbeiten mit erhöhtem Potential der Fremd- und Eigengefährdung zu vermeiden seien. Insbesondere bestehe aktuell keine Fahreignung der Kategorie C, d. h. als Lastwagenchauffeur (IV-Akte 89, S. 25).

4.1.2   Das Teilgutachten des G____spitals [...], Ambulante Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 23. März 2018 (IV-Akte 89, S. 1 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch in formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beweistauglichkeit der auch in der Gesamtbeurteilung enthaltenen psychiatrischen Aspekte (siehe auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, E. 4.1.1.) ist allerdings separat zu prüfen, sodass so weit allein die Beweistauglichkeit des internistischen Teilgutachtens zu bejahen ist.

4.2.          4.2.1   Im Streit stehen hingegen – wie erwähnt – die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F____. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) stellte Dr. med. F____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vgl. IV-Akte 89, S. 52). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell aufgrund des von ihm dargestellten Funktionsniveaus keine Einschränkung des Beschwerdeführers, weder in der bisherigen, noch in einer alternativen Tätigkeit (IV-Akte 89, S. 56). Im Verlauf sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei einem mittelgradig bis schweren depressiven Syndrom zwischen Oktober 2015 und Dezember 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % vorgelegen habe (IV-Akte 89, S. 56 f.).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2019 (IV-Akte 130) äusserte sich Dr. med. F____ zu zwischenzeitlich eingegangenen Verlaufsberichten. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es können davon ausgegangen werden, dass sich diese seit Dezember 2016 verbessert habe (IV-Akte 139, S. 4).

4.2.2   In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) kam Dr. med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, dass keine validen Aussagen zu eventuellen Diagnosen gemacht werden könnten, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen sei (IV-Akte 141, S. 31). Dazu führte er aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestünden. In der Performancevalidierung habe der Beschwerdeführer in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Dies komme einem mnestischen Totalausfall gleich. Ein ähnliches Ergebnis würde ein Zufallsgenerator erzielen. Mit dieser Leistungsfähigkeit sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, Einkäufe zu tätigen, sich im Internet zu bewegen, dort eine Zeitung zu lesen und sich nach Autos zu erkundigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Haushalt nichts machen könne, dann jedoch mehrere Stunden mit dem Neffen zusammen sei, sich mit diesem unterhalte und mit ihm spazieren gehe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei zusammen mit dem Sohn und der psychisch kranken Tochter, für die er die Sorge habe tragen müssen, in die Türkei geflogen. Andererseits habe er geschildert, er habe es während des Arbeitsversuchs nicht geschafft, einen halben Tag neben dem Fahrer zu sitzen. Weitere Tätigkeiten ausser dem Sitzen neben dem Fahrer habe er explizit verneint (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei den Auffälligkeiten in der Performancevalidierung seien die Kriterien nach Slick zu diskutieren. Mit der in Aussicht stehenden Rente bestehe «ein bedeutsamer externaler Störungsgewinn (Kriterium A)». Weiterhin hätten sich «deutliche Auffälligkeiten im Beschwerdevalidierungsverfahren (Kriterium B2)» gezeigt. Wie bereits geschildert, seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit dem Alltagsfunktionsniveau in Einklang zu bringen. Die Ergebnisse widersprächen «bekannten Mustern von Hirnfunktionen und Hirnschädigungen (Kriterium B3)». Im Weiteren sollte der Beschwerdeführer «bei einem mnestischen Totalausfall nicht in der Lage sein, einem Gespräch zu folgen (Kriterium B4)». Die Verhaltensweisen seien «nicht durch psychiatrische, neurologische oder Entwicklungsfaktoren zu erklären (Kriterium D)». Auch sei bezüglich der Medikamenteneinnahme bei beiden Medikamentenspiegeln weit im toxischen Bereich von einer bewussten Vortäuschung auszugehen. Gemäss den Kriterien nach Slick sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen und einer Vortäuschung der Medikamenteneinnahme auszugehen. Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der Medikamenteneinnahme könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Symptome tatsächlich vorhanden seien und welche nicht, sodass zu einer Diagnostik nicht valide Stellung genommen werden könne. Daher könne auch zur Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden, da auch in dieser Frage nicht unterschieden werden könne, welche Funktionseinbussen tatsächlich vorliegen und welche nicht. Es könne daher insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht valide Stellung genommen werden (vgl. IV-Akte 141, S. 35 f.). Da eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu eventuell divergenten Akteninformationen nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 141, S. 36).

4.2.3   In einem Schreiben vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) nahm Dr. med. F____ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin ergänzend Stellung. Insbesondere machte er Ausführungen zu zwei Berichten der Klinik H____ vom 26. September 2019 (vgl. IV-Akte 131) und vom 25. November 2019 (vgl. IV-Akte 133) und wies darauf hin, dass 19 Punkte auf der Hamilton Depressions-Skala «gerade noch» einem leichten depressiven Syndrom entsprächen. An seinen Schlussfolgerungen im Gutachten nahm er keine Änderungen vor. Auf ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2021 (IV-Akte 174) hin, reichte der Gutachter Kopien der Hamilton Depressions-Skala und der Laborbefunde ein (Schreiben vom 15. Juli 2021, IV-Akte 175).

4.3.          Was zunächst das erste Gutachten von Dr. med. F____, vom 28. November 2017 betrifft, so fanden die Untersuchungen dafür am 26. September 2017 und am 29. September 2017 statt (vgl. die Angaben im genannten Gutachten, IV-Akte 89, S. 29). Die ganze Rente, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 30. September 2017 zugesprochen hat, ist unumstritten und es gibt vorliegend kein Anlass zu deren Überprüfung. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Zusprache offenbar die vom Bundesgericht anerkannte Möglichkeit angewandt, die Rente bereits auf den Gutachtenszeitpunkt aufzuheben, wenn aufgrund des Gutachtens überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich ist, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. und 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1. je mit Hinweisen). Wie aus dem Bericht ihres Rechtsdienstes vom 21. Juli 2021 deutlich wird, ging bzw. geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass spätestens ab September 2017 von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gesprochen werden könne (IV-Akte 176, S. 2). Während die Frage, ob (spätestens) im September 2017 eine Verbesserung eingetreten ist, umstritten ist, kann zumindest als unumstritten gelten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis und mit September 2017 zu einer IV-Rente berechtigte. Was den Zeitraum nach der Begutachtung im September 2017 betrifft, so ist dieser grundsätzlich durch das im Folgenden noch zu prüfende psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) abgedeckt. Demzufolge ist vorliegend lediglich die Beurteilung seines Gesundheitszustands ab dem 1. Oktober 2017 strittig. Das psychiatrische Gutachten vom 28. November 2017 ist somit im Ergebnis für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2017 hinaus einen Rentenanspruch hat, nicht von Relevanz. Auf eine Prüfung von dessen Beweistauglichkeit kann somit verzichtet werden. Dies gilt hingegen nicht für das Verlaufsgutachten von Dr. med. F____ vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141).

4.4.          In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 28. Mai 2020 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es stehe in unauflösbarem Widerspruch mit den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Während letztere übereinstimmende Diagnosen stellten, unterstelle der Gutachter dem Beschwerdeführer eine Simulation, was als rein spekulativ bezeichnet werden müsse. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass der Gutachter am 12. Oktober 2020 ergänzend Stellung genommen (vgl. IV-Akte 146), die vom RAD erbetenen Unterlagen (Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145) aber nicht eingereicht habe. Was sodann seine Auffassung betreffe, die Medikamenteneinnahme sei bloss vorgetäuscht gewesen, sei zu berücksichtigen, dass dem Labor gemäss Analyse vom 13. Mai 2020 in Bezug auf Vortioxetin kein geeignetes Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestanden habe und bezüglich Trazodon habe das Labor angemerkt, dass sich der therapeutische Bereich auf den Talspiegel beziehe. «Dem Bericht von Dr. med. F____» sei jedoch nicht zu entnehmen, ob der Abnahmezeitpunkt im Talspiegel gelegen habe. Die Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer habe die Medikamenteneinnahme nur vorgetäuscht, entbehre jeglicher Grundlage. Sodann sei im zeitlichen Verlauf ab September 2017 festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer neben der durchgehenden Behandlung durch med. pract. I____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in regelmässigen und eher kurzen Abständen in stationäre bzw. teilstationäre Behandlungen habe begeben müssen. Dies lasse sich nicht mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, wie sie der Gutachter angenommen habe, in Einklang bringen. Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ab September 2017 sei demgemäss auf die Diagnosen der behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte abzustellen.

4.5.          Bei der Prüfung der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. F____, steht die Frage im Vordergrund, ob die gutachterliche Beurteilung, der Beschwerdeführer simuliere, nachvollziehbar und schlüssig ist. Wie aus E. 4.2.2. hervorgeht, ist seine Annahme einer Simulation der Grund, weshalb er weder Diagnosen stellte, noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm oder zu vorhergehenden medizinischen Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte Stellung bezog.

Es fällt auf, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in den sich in den Akten befindlichen Berichten aus der Zeit nach der ersten Begutachtung durch Dr. med. F____ alle im September 2017 – nebst anderen Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und Insomnie – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht der Klinik J____ vom 9. Mai 2018, IV-Akte 110, S. 2 ff., Abklärungsberichte der Klinik H____ vom 27. Februar 2019, IV-Akte 120, S. 11 ff., vom 9. April 2019, IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019, IV-Akte 131, vom 25. November 2019, IV-Akte 133, vom 5. Januar 2021, IV-Akte 160, S. 7 ff., und vom 1. Juni 2021, IV-Akte 170, sowie Bericht von med. pract. I____ vom 13. Januar 2021, IV-Akte 160, S. 12 ff.). In psychiatrischer Hinsicht bestand also von Seiten der Behandelnden grundsätzlich Einigkeit. Dies wurde auch vom RAD im Bericht vom 15. April 2021 bestätigt (vgl. IV-Akte 167, S. 2) In keinem der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gibt es einen Hinweis auf eine Simulation oder eine Aggravation. Der Gutachter Dr. med. F____ war der Erste, der von einer Simulation des Beschwerdeführers ausging. Insofern weist der Beschwerdeführer zu Recht auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und derjenigen des Gutachters hin.

Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen seien (Beschwerdeantwort, Ziff. 5.2.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht dieser Auffassung ist (vgl. dazu z. B. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Diskrepanz zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten belanglos ist. Vorliegend ist primär zu beachten, dass der Gutachter Dr. med. F____ lediglich festhielt, er könne nicht zu eventuell divergenten Akteninformationen Stellung nehmen, da keine valide diagnostische Beurteilung möglich gewesen sei (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 36, sowie oben E. 4.2.2.). Aus dem Gutachten wird deutlich, dass der Gutachter namentlich aufgrund des Beschwerdevalidierungstests und den anschliessend geprüften Kriterien nach Slick (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 35 f., sowie oben E. 4.2.2.) auf eine Simulation schloss. Damit ist jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kommt. Insbesondere nimmt er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung (und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen Diagnosen stellten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation gibt. Angesichts dessen, dass Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche «Mosaiksteine» verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.6. und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.), wäre eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Fragen notwendig gewesen. Aus dem Gutachten geht zudem auch nicht klar hervor, weshalb Dr. med. F____ eindeutig von einer Simulation ausging und weshalb er keine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung annahm. Eine diesbezügliche Klärung wäre von Relevanz, da schon eine Aggravation nicht zum Ausschluss jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führt, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Was die vom Gutachter statuierte Simulation betrifft, so ist diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass entscheidende Fragen ungeklärt geblieben sind. Insbesondere im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdevalidierungstests als «Mosaiksteine», wären weitere Ausführungen und insbesondere eine Stellungnahme zu den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zwingend notwendig gewesen, um die Beurteilung von Dr. med. F____ als schlüssig beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang fehlt auch die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt nach Auffassung von Dr. med. F____ von einer Simulation auszugehen ist – zumal er in seinem vorhergehenden Gutachten vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 29 ff.) noch nicht von einer Simulation ausgegangen war (vgl. IV-Akte 89, S. 29 ff., sowie E. 4.2.1) und – wie ausgeführt – im Zeitraum zwischen seinen Gutachten in den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Veränderung der Diagnosen und kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation ersichtlich ist.

Soweit der psychiatrische Gutachter in seinen Ausführungen zur Simulation darauf hinweist, dass der Medikamentenspiegel des Beschwerdeführers weit im toxischen Bereich liege (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 36, sowie E. 4.2.2), weist der Beschwerdeführer zu Recht auf die Bemerkungen des Labors K____ auf dem Analyseblatt (IV-Akte 175, S. 3) hin. Auf diesem wird nämlich bezüglich des Medikaments Trazodon vermerkt, dass sich die Angaben zum therapeutischen Bereich auf den Talspiegel beziehen. Bei den beim Beschwerdeführer gemessenen 3998 nmol/L (toxisch: >3227 nmol/L) bzw. 1487 µg/l (toxisch: >1200 µg/l) ist aufgrund des Gutachtens (und der sonstigen Akten) nicht klar, ob die Messung im Talspiegel stattfand. Aus dem Analyseblatt des Labors K____ geht lediglich hervor, dass die Entnahme am 12. Mai 2020 um 11.00 Uhr stattgefunden habe, aus dieser Angabe lässt sich jedoch nichts schlussfolgern. Was sodann das Medikament Vortioxetin betrifft, vermerkte das Labor K____, sie hätten kein geeignetes Untersuchungsmaterial erhalten. Für eine korrekte Spiegelbestimmung müsse das Serum nach Entnahme und Zentrifugation umgehend abgetrennt und tiefgefroren werden. Auch hier liegt das Ergebnis des Beschwerdeführers gemäss den Referenzangaben des Labors im toxischen Bereich. Jedoch wird aus den Angaben des Labors deutlich, dass die Spiegelbestimmung nicht korrekt habe durchgeführt werden können. Infolgedessen kann diese auch nicht als Grundlage dienen, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Medikamenteneinnahme nur vorgetäuscht. Im Übrigen hielt das Bundesgericht auch bezüglich der Bestimmung des Medikamentenspiegels lediglich fest, diese könne «unter Umständen» erhellend sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.). Auch diese Laboruntersuchung muss daher als ein mögliches Element verstanden werden, das für sich genommen nicht (zwingend) ausschlaggebend ist. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 5.7.) nichts, da diese die fehlenden Ausführungen des Gutachters nicht kompensieren.

4.6.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. med. F____ in seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 nicht schlüssig bzw. insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Simulation vorliegt, nicht nachvollziehbar ist. Das Gutachten ist demzufolge nicht beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann – insbesondere aufgrund dessen, dass nicht geklärt ist, weshalb es zu dieser grossen Diskrepanz zwischen Gutachter und behandelnder Seite gekommen ist – auch nicht auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden. Vielmehr ist eine neue psychiatrische Begutachtung mit einem anderen psychiatrischen Gutachter bzw. einer anderen psychiatrischen Gutachterin als Dr. med. F____ angezeigt und notwendig.

4.7.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sein in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

Aufgrund der fehlenden Ausführungen von Dr. med. F____ zu den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zu seiner Schlussfolgerung, es bestehe eine Simulation – ohne eine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung in Betracht zu ziehen – sowie den nicht vorhandenen Angaben zu allfälligen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit, sind vorliegend diverse Fragen vollständig ungeklärt geblieben. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung bei einem anderen psychiatrischen Gutachter bzw. einer anderen psychiatrischen Gutachterin als Dr. med. F____ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das neue Gutachten hat den gesamten Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu berücksichtigen.

4.8.          Im Hinblick auf das neu zu erstellende Gutachten sei abschliessend noch festgehalten, dass sich den Akten – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Observation stattgefunden hat. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Ziff. 6., bestätigt.

4.9.          Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Verweigerung von Dr. med. F____, die Testergebnisse herauszugeben, verletze sein rechtliches Gehör.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung ist teilweise aufzuheben, nämlich so weit sie sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 bezieht. Die Sache ist zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach Abschluss der weiteren Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen hat. Die ganze Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 hat als ausgewiesen zu gelten.

5.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 betrifft. Die Sache wird zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die ganze Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 gilt als ausgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: