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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.23
Verfügung vom 30. Dezember 2021
Fehlende Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1989 als Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der C____ AG bzw. ab Juli 2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der D____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus «reorganisatorischen Gründen» gekündigt und endete am 31. Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006, Akte 3 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 4 f., sowie Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. November 2013, IV-Akte 13).
b) Am 23. Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch. Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16, S. 3 ff.) und einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2014 (IV-Akte 18), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2014 und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akten 19 und 20) erklärte sie, dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2014.83 vom 12. November 2014 ab (IV-Akte 39).
c) Bereits bevor das erwähnte Gerichtsurteil erging, meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 22. Mai 2014, IV-Akte 28). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2015 und Verfügung vom 7. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akten 41 und 44).
d) Am 4. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine chronische Depression und Panikattacken (IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (IV-Akte 55). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016, IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Im Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. z. B. Mitteilung vom 20. März 2017, IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl. psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2017, IV-Akte 89, S. 30 ff., und internistisches Gutachten der Medizinischen Poliklinik des G____spitals [...], vom 23. März 2018, IV-Akte 89, S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. August 2018 eine befristete ganze Rente von Oktober 2016 bis März 2017 in Aussicht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch verneinte sie (IV-Akte 93). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 18. September 2018, IV-Akte 97, und vom 15. Oktober 2018, IV-Akte 102). Auch die Pensionskasse des Beschwerdeführers erhob Einwand (Schreiben vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Sie holte namentlich eine Stellungnahme von Dr. med. F____, zu den eingegangenen Arztberichten ein (vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019, IV-Akte 130). In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer im Frühling und Herbst 2019 jeweils für mehrere Wochen stationär und teilstationär in der Klinik H____ behandelt (vgl. Austrittsberichte vom 9. April 2019, IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019, IV-Akte 131, und vom 25. November 2019, IV-Akte 133).
e) Anfang 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. F____ (vgl. z. B. Mitteilung vom 10. Januar 2020, IV-Akte 136). In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 kam Dr. med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, es liessen sich weder Diagnosen stellen, noch liessen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, da Simulation vorliege (vgl. IV-Akte 141, S. 31, 36 und 37). Auf eine Rückfrage des RAD hin (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145) nahm er am 12. Oktober 2020 ergänzend Stellung (IV-Akte 146). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. November 2020 mit, dass sie ihm vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente ausrichten werde, er darüber hinaus jedoch keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2020, IV-Akte 156, und vom 1. Februar 2021, IV-Akte 160). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 183).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen – dies unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z. B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
- Leichtes nicht therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit leichter Lageassoziation ED 08/2016
- Insomnie mit Durchschlafstörung seit Jahren – DD: im Rahmen Dg 1
- St. n. Nasenbeinfraktur 1990 mit/bei Motorradunfall 1990 und bei multiplen Nasenoperationen
- Tinea pedis
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2019 (IV-Akte 130) äusserte sich Dr. med. F____ zu zwischenzeitlich eingegangenen Verlaufsberichten. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es können davon ausgegangen werden, dass sich diese seit Dezember 2016 verbessert habe (IV-Akte 139, S. 4).
4.2.2 In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) kam Dr. med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, dass keine validen Aussagen zu eventuellen Diagnosen gemacht werden könnten, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen sei (IV-Akte 141, S. 31). Dazu führte er aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestünden. In der Performancevalidierung habe der Beschwerdeführer in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich gezeigt. Dies komme einem mnestischen Totalausfall gleich. Ein ähnliches Ergebnis würde ein Zufallsgenerator erzielen. Mit dieser Leistungsfähigkeit sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, Einkäufe zu tätigen, sich im Internet zu bewegen, dort eine Zeitung zu lesen und sich nach Autos zu erkundigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Haushalt nichts machen könne, dann jedoch mehrere Stunden mit dem Neffen zusammen sei, sich mit diesem unterhalte und mit ihm spazieren gehe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei zusammen mit dem Sohn und der psychisch kranken Tochter, für die er die Sorge habe tragen müssen, in die Türkei geflogen. Andererseits habe er geschildert, er habe es während des Arbeitsversuchs nicht geschafft, einen halben Tag neben dem Fahrer zu sitzen. Weitere Tätigkeiten ausser dem Sitzen neben dem Fahrer habe er explizit verneint (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei den Auffälligkeiten in der Performancevalidierung seien die Kriterien nach Slick zu diskutieren. Mit der in Aussicht stehenden Rente bestehe «ein bedeutsamer externaler Störungsgewinn (Kriterium A)». Weiterhin hätten sich «deutliche Auffälligkeiten im Beschwerdevalidierungsverfahren (Kriterium B2)» gezeigt. Wie bereits geschildert, seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit dem Alltagsfunktionsniveau in Einklang zu bringen. Die Ergebnisse widersprächen «bekannten Mustern von Hirnfunktionen und Hirnschädigungen (Kriterium B3)». Im Weiteren sollte der Beschwerdeführer «bei einem mnestischen Totalausfall nicht in der Lage sein, einem Gespräch zu folgen (Kriterium B4)». Die Verhaltensweisen seien «nicht durch psychiatrische, neurologische oder Entwicklungsfaktoren zu erklären (Kriterium D)». Auch sei bezüglich der Medikamenteneinnahme bei beiden Medikamentenspiegeln weit im toxischen Bereich von einer bewussten Vortäuschung auszugehen. Gemäss den Kriterien nach Slick sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen und einer Vortäuschung der Medikamenteneinnahme auszugehen. Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der Medikamenteneinnahme könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Symptome tatsächlich vorhanden seien und welche nicht, sodass zu einer Diagnostik nicht valide Stellung genommen werden könne. Daher könne auch zur Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden, da auch in dieser Frage nicht unterschieden werden könne, welche Funktionseinbussen tatsächlich vorliegen und welche nicht. Es könne daher insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht valide Stellung genommen werden (vgl. IV-Akte 141, S. 35 f.). Da eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu eventuell divergenten Akteninformationen nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 141, S. 36).
4.2.3 In einem Schreiben vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 146) nahm Dr. med. F____ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin ergänzend Stellung. Insbesondere machte er Ausführungen zu zwei Berichten der Klinik H____ vom 26. September 2019 (vgl. IV-Akte 131) und vom 25. November 2019 (vgl. IV-Akte 133) und wies darauf hin, dass 19 Punkte auf der Hamilton Depressions-Skala «gerade noch» einem leichten depressiven Syndrom entsprächen. An seinen Schlussfolgerungen im Gutachten nahm er keine Änderungen vor. Auf ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2021 (IV-Akte 174) hin, reichte der Gutachter Kopien der Hamilton Depressions-Skala und der Laborbefunde ein (Schreiben vom 15. Juli 2021, IV-Akte 175).
Es fällt auf, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in den sich in den Akten befindlichen Berichten aus der Zeit nach der ersten Begutachtung durch Dr. med. F____ alle im September 2017 – nebst anderen Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und Insomnie – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht der Klinik J____ vom 9. Mai 2018, IV-Akte 110, S. 2 ff., Abklärungsberichte der Klinik H____ vom 27. Februar 2019, IV-Akte 120, S. 11 ff., vom 9. April 2019, IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019, IV-Akte 131, vom 25. November 2019, IV-Akte 133, vom 5. Januar 2021, IV-Akte 160, S. 7 ff., und vom 1. Juni 2021, IV-Akte 170, sowie Bericht von med. pract. I____ vom 13. Januar 2021, IV-Akte 160, S. 12 ff.). In psychiatrischer Hinsicht bestand also von Seiten der Behandelnden grundsätzlich Einigkeit. Dies wurde auch vom RAD im Bericht vom 15. April 2021 bestätigt (vgl. IV-Akte 167, S. 2) In keinem der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gibt es einen Hinweis auf eine Simulation oder eine Aggravation. Der Gutachter Dr. med. F____ war der Erste, der von einer Simulation des Beschwerdeführers ausging. Insofern weist der Beschwerdeführer zu Recht auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und derjenigen des Gutachters hin.
Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen seien (Beschwerdeantwort, Ziff. 5.2.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht dieser Auffassung ist (vgl. dazu z. B. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Diskrepanz zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten belanglos ist. Vorliegend ist primär zu beachten, dass der Gutachter Dr. med. F____ lediglich festhielt, er könne nicht zu eventuell divergenten Akteninformationen Stellung nehmen, da keine valide diagnostische Beurteilung möglich gewesen sei (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 36, sowie oben E. 4.2.2.). Aus dem Gutachten wird deutlich, dass der Gutachter namentlich aufgrund des Beschwerdevalidierungstests und den anschliessend geprüften Kriterien nach Slick (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 35 f., sowie oben E. 4.2.2.) auf eine Simulation schloss. Damit ist jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kommt. Insbesondere nimmt er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung (und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen Diagnosen stellten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation gibt. Angesichts dessen, dass Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche «Mosaiksteine» verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.6. und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.), wäre eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Fragen notwendig gewesen. Aus dem Gutachten geht zudem auch nicht klar hervor, weshalb Dr. med. F____ eindeutig von einer Simulation ausging und weshalb er keine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung annahm. Eine diesbezügliche Klärung wäre von Relevanz, da schon eine Aggravation nicht zum Ausschluss jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung führt, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Was die vom Gutachter statuierte Simulation betrifft, so ist diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass entscheidende Fragen ungeklärt geblieben sind. Insbesondere im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdevalidierungstests als «Mosaiksteine», wären weitere Ausführungen und insbesondere eine Stellungnahme zu den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zwingend notwendig gewesen, um die Beurteilung von Dr. med. F____ als schlüssig beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang fehlt auch die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt nach Auffassung von Dr. med. F____ von einer Simulation auszugehen ist – zumal er in seinem vorhergehenden Gutachten vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 29 ff.) noch nicht von einer Simulation ausgegangen war (vgl. IV-Akte 89, S. 29 ff., sowie E. 4.2.1) und – wie ausgeführt – im Zeitraum zwischen seinen Gutachten in den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Veränderung der Diagnosen und kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation ersichtlich ist.
Soweit der psychiatrische Gutachter in seinen Ausführungen zur Simulation darauf hinweist, dass der Medikamentenspiegel des Beschwerdeführers weit im toxischen Bereich liege (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 36, sowie E. 4.2.2), weist der Beschwerdeführer zu Recht auf die Bemerkungen des Labors K____ auf dem Analyseblatt (IV-Akte 175, S. 3) hin. Auf diesem wird nämlich bezüglich des Medikaments Trazodon vermerkt, dass sich die Angaben zum therapeutischen Bereich auf den Talspiegel beziehen. Bei den beim Beschwerdeführer gemessenen 3998 nmol/L (toxisch: >3227 nmol/L) bzw. 1487 µg/l (toxisch: >1200 µg/l) ist aufgrund des Gutachtens (und der sonstigen Akten) nicht klar, ob die Messung im Talspiegel stattfand. Aus dem Analyseblatt des Labors K____ geht lediglich hervor, dass die Entnahme am 12. Mai 2020 um 11.00 Uhr stattgefunden habe, aus dieser Angabe lässt sich jedoch nichts schlussfolgern. Was sodann das Medikament Vortioxetin betrifft, vermerkte das Labor K____, sie hätten kein geeignetes Untersuchungsmaterial erhalten. Für eine korrekte Spiegelbestimmung müsse das Serum nach Entnahme und Zentrifugation umgehend abgetrennt und tiefgefroren werden. Auch hier liegt das Ergebnis des Beschwerdeführers gemäss den Referenzangaben des Labors im toxischen Bereich. Jedoch wird aus den Angaben des Labors deutlich, dass die Spiegelbestimmung nicht korrekt habe durchgeführt werden können. Infolgedessen kann diese auch nicht als Grundlage dienen, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Medikamenteneinnahme nur vorgetäuscht. Im Übrigen hielt das Bundesgericht auch bezüglich der Bestimmung des Medikamentenspiegels lediglich fest, diese könne «unter Umständen» erhellend sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.). Auch diese Laboruntersuchung muss daher als ein mögliches Element verstanden werden, das für sich genommen nicht (zwingend) ausschlaggebend ist. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 5.7.) nichts, da diese die fehlenden Ausführungen des Gutachters nicht kompensieren.
Aufgrund der fehlenden Ausführungen von Dr. med. F____ zu den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zu seiner Schlussfolgerung, es bestehe eine Simulation – ohne eine Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung in Betracht zu ziehen – sowie den nicht vorhandenen Angaben zu allfälligen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit, sind vorliegend diverse Fragen vollständig ungeklärt geblieben. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung bei einem anderen psychiatrischen Gutachter bzw. einer anderen psychiatrischen Gutachterin als Dr. med. F____ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das neue Gutachten hat den gesamten Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu berücksichtigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 betrifft. Die Sache wird zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die ganze Rente vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 gilt als ausgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen