Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer    

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.25

Verfügung vom 7. Januar 2022

Gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Karosseriebauer (vgl. Gesellenprüfungszeugnis vom 5. Februar 1983, IV-Akte 3, S. 1). Seit dem 14. April 1998 arbeitete er als Corporate Service Manager (im Archiv) beim C____ (vgl. den bei der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2018 eingegangene Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 27, und den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 26).

b)           Ab dem 9. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik D____ in Behandlung (Bericht vom 23. Januar 2014, IV-Akte 8, S. 4). Am 17. Dezember 2013 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2) und am 17. Januar 2014 erfolgte die Entlassung aus der Klinik D____ (vgl. Bericht vom 23. Januar 2014, IV-Akte 8, S. 4). Mit Mitteilung vom 17. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da der Beschwerdeführer seit Juni 2014 wieder in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten konnte (IV-Akte 17).

c)            Am 6. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen rezidivierenden depressiven Episoden seit 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 sprach sie ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings zu (IV-Akte 38). Nachdem entschieden worden war, dass der Beschwerdeführer von C____ frühpensioniert werde (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 20. August 2019, IV-Akte 61), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. September 2019 mit, dass die Frühintervention abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 64).

d)           Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 25. Februar 2020, IV-Akte 85) veranlasste die Beschwerde­gegnerin im Früh­ling 2020 ein psychiatrisches Gutachten (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020, IV-Akte 87, und Auftrag psychiatrische Abklärung vom 21. April 2020, IV-Akte 89). Der beauftragte Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem Gutachten vom 3. Juli 2020 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe jedoch seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Akte 92, S. 18). Auf eine Rückfrage des RAD vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) hin, nahm der Gutachter ergänzend zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, IV-Akte 96). Daraufhin orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103) darüber, dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Rente auszurichten gedenke. Darüber hinaus, habe er keinen Rentenanspruch. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. November 2020 Einwand erheben (IV-Akte 113, vgl. auch die ergänzende Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117).

e)           Nach weiteren Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 128), dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente ausrichten werde. Dagegen erhob zunächst die Pensionskasse des Beschwerdeführers Einwand (Schreiben vom 30. Juni 2021, IV-Akte 132). Etwas später liess auch der Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 27. Juli 2021, IV-Akte 137). Am 17. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin sodann einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie dem Beschwerdeführer wiederum eine ganze Rente vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 zugestand, darüber hinaus einen Rentenanspruch jedoch verneinte (IV-Akte 138). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Einwand erheben (IV-Akte 141). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerde­gegnerin an ihrem Vor­bescheid fest (IV-Akte 144).

II.       

a)           Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 4. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. September 2019 eine ganze, ab dem 1. Juni 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021 erneut eine ganze Rente auszurichten.

3.    Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 29. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. F____ (vgl. sein Gutachten vom 3. Juli 2020, IV-Akte 92, sowie seine beiden weiteren Stellungnahmen, IV-Akten 96 und 123) ab. Dem Einkommensvergleich legte sie das Einkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Valideneinkommen und einen Tabellenlohn als Invalideneinkommen zugrunde. Vom Invalideneinkommen nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Ausführungen von Dr. med. F____ abgestellt, da sein Gutachten nicht beweistauglich sei. Basierend auf den Berichten der behandelnden Fachärzte sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 2020 eine rentenbegründende Invalidität vorliege. Bis Ende 2020 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, ab Januar 2021 von einer solchen von 20 % bis 30 % auszugehen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bringt er vor, es sei statt eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, ein solcher von 15 % vorzunehmen. Demnach sei ihm ab dem 1. Juni 2020 und bis zum 31. März 2021 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021 wiederum eine ganze Rente auszurichten.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2020 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 92) abgestellt hat. Nicht umstritten ist die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen, BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1 und BGE 131 V 9, 11 E. 1.). Vorliegend finden somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.2.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Seit dem 1. Januar 2022 findet sich eine analoge Regelung in Art. 28b IVG. Es kann jedoch vorliegend darauf verzichtet werden, darauf einzugehen, da sie für dieses Urteil nicht von Relevanz ist.

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          4.1.1   In seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 92) nannte Dr. med. F____ als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch unsicherer und emotional instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Depressive Störung, remittiert (ICD-10 F33.4), Alkoholabusus (ICD-10 F10.20), remittiert seit 2018, und eine Durchschlafinsomnie, gegenwärtig remittiert (IV-Akte 92, S. 11).

Der Gutachter diskutierte die in den Akten attestierte Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die gestellten Diagnosen. Er hielt fest, in diesen sei immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den ersten Berichten der Klinik D____ seien besser verständlich als die letzten. Im Bericht vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 41) seien eine rezidivierende depressive Störung, Schlafproblematik, Alkoholabusus sowie eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Inzwischen sei die rezidivierende depressive Störung remittiert, ebenso der schädliche Gebrauch von Alkohol und die zuvor attestierte Agoraphobie. Aus diesem Grund ergebe sich sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch im letzten Bericht vom 12. Dezember 2019 werde erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aus den damals angegebenen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Episode und Persönlichkeitsakzentuierung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu schliessen. Da inzwischen auch die rezidivierende depressive Störung remittiert, sei, bestünden lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten (IV-Akte 92, S. 16).

In seinen zusammenfassenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit erklärte der psychiatrische Gutachter, in seiner bisherigen Archiv-Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Als angepasste Tätigkeit wäre eine ruhige, spannungsfreie Atmosphäre ohne permanenten Zeitdruck mit geringem Publikumsverkehr ohne Anforderung an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie eine wohlwollende Atmosphäre zu empfehlen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Anwesenheit von sechs Stunden täglich bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % möglich (IV-Akte 92, S. 18).

4.1.2   Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) bat der RAD Dr. med. F____ um die Beantwortung einer Rückfrage. Dabei wies der RAD den Gutachter darauf hin, dass er auf Seite 16 seines Gutachtens erklärt habe, dass aufgrund der in den Akten genannten Diagnosen nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen werden könne. Das gelte auch für die nach wie vor zu diagnostizierenden akzentuierten Persönlichkeitszüge. Auf Seite 18 des Gutachtens habe er dem Beschwerdeführer jedoch ab Oktober 2018 und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

In einer ergänzenden, undatierten Stellungnahme (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, IV-Akte 96) bestätigte der Gutachter Dr. med. F____, dass er dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 3. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018 attestiert habe. Dazu erklärte er nunmehr, an der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018 müsse nicht notwendigerweise festgehalten werden. Eventuell bestünde rein theoretisch seit einiger Zeit eine gewisse Arbeitsfähigkeit, diese sei jedoch quantitativ kaum zu bestimmen. Ab wann der Beschwerdeführer in der damaligen Tätigkeit partiell arbeitsfähig gewesen sein könnte, könne nicht genau angegeben werden. Zur Einschätzung und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit könne Folgendes gesagt werden: Der Beschwerdeführer habe inzwischen bewiesen, dass er seit März 2020 der Arbeit mit Kindern nachgehen könne. Wie dies im Gutachten erwähnt sei, komme ihm diese Tätigkeit, bezüglich seiner narzisstischen Probleme mit Kränkbarkeit und Verletzlichkeit entgegen. Mit Kindern erhalte er viel Bestätigung, was ihn in seiner Arbeitsfähigkeit fördere. An der Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 könne festgehalten werden. Es bleibe die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit dem Abgang bei C____ im Oktober 2018. Diesbezüglich könne «natürlich» keine genaue Angabe gemacht werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe er die Schwierigkeiten bei C____ allmählich verarbeiten müssen, was sicherlich eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Der genaue Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der Tätigkeit mit Kindern sei nicht anzugeben. Diese Angabe stehe nun im Widerspruch zu seiner eigenen Angabe einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von 70 % und sei dahingehend zu korrigieren, dass sich im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und März 2020 die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit mit Kindern laufend verbessert habe. Genauere Angaben seien nicht möglich.

4.1.3   Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103) unter anderem geltend gemacht hatte, er habe nie mit Kindern gearbeitet, weshalb nicht auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden könne (vgl. Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117, S. 3), bat der RAD den Gutachter um Stellungnahme zu den Kritikpunkten im Einwand (Schreiben vom 4. Februar 2021, IV-Akte 120).

In einer weiteren undatierten Stellungnahme (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2021, IV-Akte 123) entschuldigte sich Dr. med. F____ dafür, dass er fälschlicherweise darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer mit Kindern arbeite. Hier sei ihm ein gravierender Fehler unterlaufen, für welchen er sich beim Beschwerdeführer bereits persönlich entschuldigt habe. Im Weiteren nahm er Stellung zu einem vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung mit dem Einwand eingereichten Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.). Er konstatierte, dessen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig müsse widersprochen werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe keine depressive Episode bestanden, weder eine leichte noch eine mittelgradige. Damals sei die depressive Störung remittiert gewesen. Auch die Alkoholabhängigkeit sei damals remittiert gewesen. Akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten bestätigt werden, wobei es natürlich weniger die zwanghaften und die abhängigen Persönlichkeits­anteile seien, welche die Arbeits­fähigkeit beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer sei durch schnelle Überforderungsgefühle am Arbeitsplatz auf dem Boden der emotionalen Instabilität und durch die narzisstischen Probleme mit eingeschränkter Selbstwertregulierung auf dem Boden eines mangelnden Selbstbewusstseins beeinträchtigt. Anamnestisch seien zwar vereinzelt Mobbingsituationen im Arbeitsleben auszumachen, jedoch nicht häufig und schon gar nicht durchgängig. Im Weiteren äusserte er sich zu weiteren Kritikpunkten in der Einwandbegründung vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 117), insbesondere zum Umstand, dass er den Beschwerdeführer als «unmännlich» bezeichnet hatte (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2020, IV-Akte 92, S. 9). Dazu erklärte er, seine Absicht sei «natürlich lediglich» die gewesen, zu belegen, warum der Beschwerdeführer unter akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und emotionalen Anteilen leide, was auch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründe. Es gehe «also gar nicht darum», den Beschwerdeführer zu beurteilen oder sogar zu verurteilen oder darum, dass Diagnosen und Einschätzungen, wie Dr. med. G____ dies behaupte, «aus dem Bauch heraus» gestellt bzw. gemacht würden. «Unmännlich» wolle lediglich heissen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Konflikte mit seinem Vater in der Kindheit nur mangelhaft mit ihm habe identifizieren können.

4.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. med. F____ in verschiedener Hinsicht. Er zweifelt zunächst an der gutachterlichen Unvoreingenommenheit und Neutralität des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer. Hierzu verweist er beispielsweise auf die Äusserung des Gutachters, der Beschwerdeführer wirke etwas schüchtern, unmännlich, weich, wenig aggressiv und bereit zur Opferrolle sowie auf die Äusserungen zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung. Im Weiteren kritisiert er, die Aussagen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit seien vollkommen unhaltbar. Der Gutachter habe sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst widersprochen und in seiner ersten ergänzenden Stellungnahme zudem auf eine Arbeit mit Kindern Bezug genommen, welche der Beschwerdeführer nie ausgeübt habe. Anlässlich der Begutachtung habe der Gutachter sodann einen sehr nervösen und negativ gestimmten Eindruck gemacht und es sei aufgrund von dessen Schwerhörigkeit auch zu einigen inhaltlichen Missverständnissen gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin trotz der Offensichtlichkeit und Häufung gutachterlicher Fehler an der Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Juli 2020 festhalte.

4.3.          Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass dem Gutachter Dr. med. F____ ein Fehler unterlaufen ist, als er bei seiner ersten ergänzenden Stellungnahme (IV-Akte 96) – welche er infolge der Rückfrage des RAD vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) verfasste – fälschlicherweise darauf Bezug nahm, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 mit Kindern arbeite. Die Beschwerdegegnerin erachtet dies jedoch – anders als der Beschwerdeführer – nicht als einen Umstand, welcher der Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 3. Juli 2020 sowie der beiden ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters entgegenstehen würde. Sie weist darauf hin, dass sich Dr. med. F____ beim Beschwerdeführer entschuldigt habe und dieser die Entschuldigung angenommen habe.

4.4.          Entscheidend ist vorliegend nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Entschuldigung des Gutachters erhalten und angenommen hat. Vielmehr ist zentral, ob die Ausführungen des Gutachters, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nachvollziehbar sind. Aus dem Gutachten von Dr. med. F____ finden sich die unter E. 4.1.1 wiedergegebenen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese sind insofern widersprüchlich, als er zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei den von behandelnder Seite diagnostizierten Diagnosen verneint, dann aber selbst ab Oktober 2018 eine vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Archiv annimmt. Dies hat der RAD erkannt und deshalb am 15. Juli 2020 eine entsprechende Rückfrage getätigt (IV-Akte 95). Der Gutachter hat daraufhin die unter E. 4.1.2. wiedergegebenen Aus­führungen gemacht und – wie erwähnt – auf eine Arbeit mit Kindern hinge­wiesen, welche der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen nie ausgeübt hat. In seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme (IV-Akte 123) äusserte sich der Gutachter zwar nochmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch E. 4.1.3.), unterliess es jedoch, die ihm am 15. Juli 2020 vom RAD gestellte Frage noch einmal klar und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände (insbesondere dem Umstand, dass er eben zwischenzeitlich nicht mit Kindern gearbeitet hat) zu beantworten. Den Widerspruch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, welcher sich aus dem Gutachten ergibt, hat er somit nicht schlüssig aufgelöst, was sinngemäss auch vom RAD so festgehalten wurde (vgl. Aktennotiz von H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 12. Mai 2021, IV-Akte 126, S. 2). Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit sind bereits im Gutachten sehr knapp. Es fehlt nicht nur eine klare, eindeutige (also nicht widersprüchliche), nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern auch an einer ebenso schlüssigen Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – zumal die Begründung in seiner ersten Stellungnahme (IV-Akte 96) aufgrund des von ihm selbst als «gravierend» bezeichneten Fehlers (vgl. seine zweite ergänzende Stellungnahme, IV-Akte 123, S. 1) nicht berücksichtigt werden kann. Allein der Hinweis in der zuletzt eingereichten Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und emotionalen Anteilen in seiner Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt (IV-Akte 123, S. 2), genügt nicht. Insbesondere erklärt dies auch nicht, weshalb ab März 2020 von einer anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Da die Begutachtung erst am 2. Juni 2020 durchgeführt wurde (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2020, IV-Akte 92, S. 1), kann auch nicht angenommen werden, der Gutachter habe den Begutachtungszeitpunkt als den Zeitpunkt, in welchem die Verbesserung (spätestens) eingetreten ist, genommen. Auch der RAD-Aktennotiz von H____ vom 12. Mai 2021 (IV-Akte 126) lässt sich nichts entnehmen, was die offenen Fragen im Hinblick auf die Beurteilung von Dr. med. F____ erklären würde.

Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch unsicherer und emotional instabiler Färbung nicht zwingend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen, so sind die Äusserungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt unklar und nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in den Berichten der Klinik D____ ab dem 16. Oktober 2018 wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. Berichte vom 15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 4, vom 27. Mai 2019, IV-Akte 76, S. 7, und vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 74, S. 3). Zudem stellten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Klinik D____ in den erwähnten Berichten nebst einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) stets die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei gaben sie an, die rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2003, die aktuelle Episode seit mindestens August 2018. Zur rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode, gaben sie zudem an, diese sei im Sinne eines ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustandes mit Angstsymptomatik und Schlafproblematik und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol als Selbstmedikation zu verstehen (vgl. insbesondere die Berichte vom 15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 2 und vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 74, S. 1, in welchem eine Aufteilung von Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte, aber auch den Bericht vom 27. Mai 2019, IV-Akte 76, S. 5).

Auch in den neueren Berichten der Klink D____ und des behandelnden Psychiaters finden sich vom Gutachten abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. So nannte Dr. med. G____ der Klinik D____ im Bericht vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.) folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). In der angestammten Tätigkeit ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und wies darauf hin, dass das Anforderungsprofil nach Informationen der Klinik D____ den Defiziten des Beschwerdeführers sicherlich schon entgegengekommen sei. Anders als der Gutachter ging er davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 50 % (nicht 100 %) denkbar sei. Dazu führte er aus, eine angepasste Tätigkeit sollte reduzierte Anforderungen an die Bewältigung von Stress bieten, einen reduzierten Kundenkontakt oder fehlenden Kundenkontakt, sowie allenfalls mittelgradige Anforderungen an Konzentration oder Fehlergenauigkeit stellen. (IV-Akte 117, S. 8).

Der den Beschwerdeführer seit Januar 2021 behandelnde Psychiater Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3) folgende Diagnosen:

1.   Rezidivierende depressive Episoden, aktuell (unter weitgehender Schonung und Stressvermeidung) mit geringem Residuum (F33.4)

2.   Agoraphobie, aktuell unter weitgehender Vermeidung und sozialem Rückzug wenig symptomatisch (F40.0)

3.   Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und anankastischen sowie emotional instabilen Zügen (F60.9)

4.   St. n. Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent

Dr. med. I____ kritisierte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter als bagatellisierend. Er zeigte sich der Auffassung, dass sich beim Beschwerdeführer, wenn er erneut der Belastung durch eine volle Arbeitsleistung ausgesetzt würde, Depression, Angst und Persönlichkeitsakzentuierung rasch wieder in einem solchen Ausmass verschlimmern würden, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit «auch nicht im Entferntesten» gesprochen werden könnte. Mit dem Gutachter einverstanden war er hinsichtlich der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Archiv-Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig wäre (BB 3, S. 2). Allerdings hielt er fest, er persönlich sei der Auffassung, dass bereits eine reduzierte Tätigkeit von einigen Halbtagen pro Woche zu einem erneuten Aufflammen der aktuell remittierten Depressionen, Ängste und selbstunsicheren Persönlichkeitsmustern führen würde (BB 3, S. 3). In einer alternativen Tätigkeit mit Aspekten einer geschützten Tätigkeit wäre eine Arbeitsleistung von vier Halbtagen zu zwei Stunden vorstellbar. Dies im Sinne einer Tagesstruktur, nicht als vollumfängliche Arbeitsleistung im Sinne einer wirtschaftlich einträglichen Leistung. Dr. med. I____ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 20 % bis 30 % betrage (BB 3, S. 4).

4.5.          Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. med. F____ vom 3. Juli 2022 aufgrund der ungenügenden bzw. fehlenden Begründung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich. Darüber hinaus decken sich auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte weder hinsichtlich der Diagnosestellung, noch bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der Einschätzung des Gutachters. Da schon aus den genannten Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann, erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, es bestünden starke Zweifel an der gutachterlichen Unvoreingenommenheit und Neutralität. Festzuhalten ist allerdings, dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers nicht mehr durch Dr. med. F____ durchgeführt werden darf, da seine Unvoreingenommenheit – aufgrund der Vorgeschichte mit Begutachtung, zwei weiteren Stellungnahmen und dem dabei unterlaufenen Fehler – nun jedenfalls nicht mehr angenommen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht basierend auf den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Rente gesprochen werden. Für den strittigen Zeitraum ab 1. Juni 2020 liegen nur zwei solche Berichte vor: ein Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.) und eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021 (BB 3). Diese äussern sich nicht eindeutig zum zeitlichen Aspekt der Arbeitsfähigkeit, d.h. ab wann von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Ausserdem liegen keine echtzeitlichen Berichte für die Zeit zwischen Juni 2020 und Dezember 2020 vor. Es bedarf daher einer erneuten unabhängigen psychiatrischen Begutachtung.

4.6.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

Vorliegend wurde der Zeitraum ab 1. Juni 2020 bis zur Verfügung nicht gutachterlich Beurteilt. Auch der RAD bezog zum Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht klar Stellung. Aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021 (BB 3) ergibt sich ein tieferer Arbeitsfähigkeitsgrad (20 % bis 30 %; vgl. E. 4.4.) als noch im Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6) angenommen wurde (50 %; vgl. E. 4.4.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann somit nicht ausgeschlossen werden, ob es jedoch eine Verschlechterung gab oder ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung handelte, kann jedoch derzeit, anhand der vorliegenden Akten, nicht beantwortet werden. Es liegt somit ein sachlicher Grund vor, welcher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz rechtfertigt, zumal die Beschwerdegegnerin vorliegend besser geeignet scheint um insbesondere die noch offene Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zu prüfen (vgl. dazu BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1.). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten, bei einem anderen Gutachter als Dr. med. F____, in Auftrag zu geben und im Anschluss neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 zu entscheiden.

4.7.          Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf den Einkommensvergleich ab Juni 2020, insbesondere die umstrittene Höhe des leidensbedingten Abzugs, einzugehen. Der Einkommensvergleich für die Prüfung eines Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2020 ist von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Januar 2022 ist insofern teilweise aufzuheben, als sie die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2020 betrifft. Soweit die Verfügung die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. Mai 2020 unumstrittene ganze Rente betrifft, hat es bei dem Verfügten sein Bewenden und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rentenleistungen zu erbringen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 1. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einem anderen Psychiater als Dr. med. F____ in Auftrag zu geben. Im Anschluss hat sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 zu verfügen.

5.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.   
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben, als sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 betrifft. Die Sache wird zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ab dem 1. Juni 2020 und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: