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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.25
Verfügung vom 7. Januar 2022
Gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar
Tatsachen
I.
a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Karosseriebauer (vgl. Gesellenprüfungszeugnis vom 5. Februar 1983, IV-Akte 3, S. 1). Seit dem 14. April 1998 arbeitete er als Corporate Service Manager (im Archiv) beim C____ (vgl. den bei der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2018 eingegangene Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 27, und den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 26).
b) Ab dem 9. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik D____ in Behandlung (Bericht vom 23. Januar 2014, IV-Akte 8, S. 4). Am 17. Dezember 2013 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2) und am 17. Januar 2014 erfolgte die Entlassung aus der Klinik D____ (vgl. Bericht vom 23. Januar 2014, IV-Akte 8, S. 4). Mit Mitteilung vom 17. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da der Beschwerdeführer seit Juni 2014 wieder in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten konnte (IV-Akte 17).
c) Am 6. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen rezidivierenden depressiven Episoden seit 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 sprach sie ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings zu (IV-Akte 38). Nachdem entschieden worden war, dass der Beschwerdeführer von C____ frühpensioniert werde (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom 20. August 2019, IV-Akte 61), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. September 2019 mit, dass die Frühintervention abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 64).
d) Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 25. Februar 2020, IV-Akte 85) veranlasste die Beschwerdegegnerin im Frühling 2020 ein psychiatrisches Gutachten (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020, IV-Akte 87, und Auftrag psychiatrische Abklärung vom 21. April 2020, IV-Akte 89). Der beauftragte Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem Gutachten vom 3. Juli 2020 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe jedoch seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Akte 92, S. 18). Auf eine Rückfrage des RAD vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) hin, nahm der Gutachter ergänzend zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, IV-Akte 96). Daraufhin orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103) darüber, dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Rente auszurichten gedenke. Darüber hinaus, habe er keinen Rentenanspruch. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. November 2020 Einwand erheben (IV-Akte 113, vgl. auch die ergänzende Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117).
e) Nach weiteren Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 128), dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente ausrichten werde. Dagegen erhob zunächst die Pensionskasse des Beschwerdeführers Einwand (Schreiben vom 30. Juni 2021, IV-Akte 132). Etwas später liess auch der Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 27. Juli 2021, IV-Akte 137). Am 17. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin sodann einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie dem Beschwerdeführer wiederum eine ganze Rente vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 zugestand, darüber hinaus einen Rentenanspruch jedoch verneinte (IV-Akte 138). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Einwand erheben (IV-Akte 141). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 144).
II.
a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 4. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. September 2019 eine ganze, ab dem 1. Juni 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021 erneut eine ganze Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 28 Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Seit dem 1. Januar 2022 findet sich eine analoge Regelung in Art. 28b IVG. Es kann jedoch vorliegend darauf verzichtet werden, darauf einzugehen, da sie für dieses Urteil nicht von Relevanz ist.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Der Gutachter diskutierte die in den Akten attestierte Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die gestellten Diagnosen. Er hielt fest, in diesen sei immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den ersten Berichten der Klinik D____ seien besser verständlich als die letzten. Im Bericht vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 41) seien eine rezidivierende depressive Störung, Schlafproblematik, Alkoholabusus sowie eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Inzwischen sei die rezidivierende depressive Störung remittiert, ebenso der schädliche Gebrauch von Alkohol und die zuvor attestierte Agoraphobie. Aus diesem Grund ergebe sich sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch im letzten Bericht vom 12. Dezember 2019 werde erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aus den damals angegebenen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Episode und Persönlichkeitsakzentuierung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu schliessen. Da inzwischen auch die rezidivierende depressive Störung remittiert, sei, bestünden lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten (IV-Akte 92, S. 16).
In seinen zusammenfassenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit erklärte der psychiatrische Gutachter, in seiner bisherigen Archiv-Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Als angepasste Tätigkeit wäre eine ruhige, spannungsfreie Atmosphäre ohne permanenten Zeitdruck mit geringem Publikumsverkehr ohne Anforderung an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie eine wohlwollende Atmosphäre zu empfehlen. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Anwesenheit von sechs Stunden täglich bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % möglich (IV-Akte 92, S. 18).
4.1.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) bat der RAD Dr. med. F____ um die Beantwortung einer Rückfrage. Dabei wies der RAD den Gutachter darauf hin, dass er auf Seite 16 seines Gutachtens erklärt habe, dass aufgrund der in den Akten genannten Diagnosen nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen werden könne. Das gelte auch für die nach wie vor zu diagnostizierenden akzentuierten Persönlichkeitszüge. Auf Seite 18 des Gutachtens habe er dem Beschwerdeführer jedoch ab Oktober 2018 und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
In einer ergänzenden, undatierten Stellungnahme (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, IV-Akte 96) bestätigte der Gutachter Dr. med. F____, dass er dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 3. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018 attestiert habe. Dazu erklärte er nunmehr, an der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018 müsse nicht notwendigerweise festgehalten werden. Eventuell bestünde rein theoretisch seit einiger Zeit eine gewisse Arbeitsfähigkeit, diese sei jedoch quantitativ kaum zu bestimmen. Ab wann der Beschwerdeführer in der damaligen Tätigkeit partiell arbeitsfähig gewesen sein könnte, könne nicht genau angegeben werden. Zur Einschätzung und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit könne Folgendes gesagt werden: Der Beschwerdeführer habe inzwischen bewiesen, dass er seit März 2020 der Arbeit mit Kindern nachgehen könne. Wie dies im Gutachten erwähnt sei, komme ihm diese Tätigkeit, bezüglich seiner narzisstischen Probleme mit Kränkbarkeit und Verletzlichkeit entgegen. Mit Kindern erhalte er viel Bestätigung, was ihn in seiner Arbeitsfähigkeit fördere. An der Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 könne festgehalten werden. Es bleibe die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit dem Abgang bei C____ im Oktober 2018. Diesbezüglich könne «natürlich» keine genaue Angabe gemacht werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe er die Schwierigkeiten bei C____ allmählich verarbeiten müssen, was sicherlich eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Der genaue Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der Tätigkeit mit Kindern sei nicht anzugeben. Diese Angabe stehe nun im Widerspruch zu seiner eigenen Angabe einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von 70 % und sei dahingehend zu korrigieren, dass sich im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und März 2020 die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit mit Kindern laufend verbessert habe. Genauere Angaben seien nicht möglich.
4.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103) unter anderem geltend gemacht hatte, er habe nie mit Kindern gearbeitet, weshalb nicht auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden könne (vgl. Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117, S. 3), bat der RAD den Gutachter um Stellungnahme zu den Kritikpunkten im Einwand (Schreiben vom 4. Februar 2021, IV-Akte 120).
In einer weiteren undatierten Stellungnahme (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2021, IV-Akte 123) entschuldigte sich Dr. med. F____ dafür, dass er fälschlicherweise darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer mit Kindern arbeite. Hier sei ihm ein gravierender Fehler unterlaufen, für welchen er sich beim Beschwerdeführer bereits persönlich entschuldigt habe. Im Weiteren nahm er Stellung zu einem vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung mit dem Einwand eingereichten Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.). Er konstatierte, dessen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig müsse widersprochen werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe keine depressive Episode bestanden, weder eine leichte noch eine mittelgradige. Damals sei die depressive Störung remittiert gewesen. Auch die Alkoholabhängigkeit sei damals remittiert gewesen. Akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten bestätigt werden, wobei es natürlich weniger die zwanghaften und die abhängigen Persönlichkeitsanteile seien, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer sei durch schnelle Überforderungsgefühle am Arbeitsplatz auf dem Boden der emotionalen Instabilität und durch die narzisstischen Probleme mit eingeschränkter Selbstwertregulierung auf dem Boden eines mangelnden Selbstbewusstseins beeinträchtigt. Anamnestisch seien zwar vereinzelt Mobbingsituationen im Arbeitsleben auszumachen, jedoch nicht häufig und schon gar nicht durchgängig. Im Weiteren äusserte er sich zu weiteren Kritikpunkten in der Einwandbegründung vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 117), insbesondere zum Umstand, dass er den Beschwerdeführer als «unmännlich» bezeichnet hatte (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2020, IV-Akte 92, S. 9). Dazu erklärte er, seine Absicht sei «natürlich lediglich» die gewesen, zu belegen, warum der Beschwerdeführer unter akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und emotionalen Anteilen leide, was auch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründe. Es gehe «also gar nicht darum», den Beschwerdeführer zu beurteilen oder sogar zu verurteilen oder darum, dass Diagnosen und Einschätzungen, wie Dr. med. G____ dies behaupte, «aus dem Bauch heraus» gestellt bzw. gemacht würden. «Unmännlich» wolle lediglich heissen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Konflikte mit seinem Vater in der Kindheit nur mangelhaft mit ihm habe identifizieren können.
Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch unsicherer und emotional instabiler Färbung nicht zwingend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen, so sind die Äusserungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt unklar und nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in den Berichten der Klinik D____ ab dem 16. Oktober 2018 wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. Berichte vom 15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 4, vom 27. Mai 2019, IV-Akte 76, S. 7, und vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 74, S. 3). Zudem stellten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Klinik D____ in den erwähnten Berichten nebst einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) stets die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei gaben sie an, die rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2003, die aktuelle Episode seit mindestens August 2018. Zur rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode, gaben sie zudem an, diese sei im Sinne eines ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustandes mit Angstsymptomatik und Schlafproblematik und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol als Selbstmedikation zu verstehen (vgl. insbesondere die Berichte vom 15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 2 und vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 74, S. 1, in welchem eine Aufteilung von Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte, aber auch den Bericht vom 27. Mai 2019, IV-Akte 76, S. 5).
Auch in den neueren Berichten der Klink D____ und des behandelnden Psychiaters finden sich vom Gutachten abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. So nannte Dr. med. G____ der Klinik D____ im Bericht vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.) folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). In der angestammten Tätigkeit ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und wies darauf hin, dass das Anforderungsprofil nach Informationen der Klinik D____ den Defiziten des Beschwerdeführers sicherlich schon entgegengekommen sei. Anders als der Gutachter ging er davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 50 % (nicht 100 %) denkbar sei. Dazu führte er aus, eine angepasste Tätigkeit sollte reduzierte Anforderungen an die Bewältigung von Stress bieten, einen reduzierten Kundenkontakt oder fehlenden Kundenkontakt, sowie allenfalls mittelgradige Anforderungen an Konzentration oder Fehlergenauigkeit stellen. (IV-Akte 117, S. 8).
Der den Beschwerdeführer seit Januar 2021 behandelnde Psychiater Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3) folgende Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Episoden, aktuell (unter weitgehender Schonung und Stressvermeidung) mit geringem Residuum (F33.4)
2. Agoraphobie, aktuell unter weitgehender Vermeidung und sozialem Rückzug wenig symptomatisch (F40.0)
3. Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und anankastischen sowie emotional instabilen Zügen (F60.9)
4. St. n. Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent
Dr. med. I____ kritisierte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter als bagatellisierend. Er zeigte sich der Auffassung, dass sich beim Beschwerdeführer, wenn er erneut der Belastung durch eine volle Arbeitsleistung ausgesetzt würde, Depression, Angst und Persönlichkeitsakzentuierung rasch wieder in einem solchen Ausmass verschlimmern würden, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit «auch nicht im Entferntesten» gesprochen werden könnte. Mit dem Gutachter einverstanden war er hinsichtlich der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Archiv-Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig wäre (BB 3, S. 2). Allerdings hielt er fest, er persönlich sei der Auffassung, dass bereits eine reduzierte Tätigkeit von einigen Halbtagen pro Woche zu einem erneuten Aufflammen der aktuell remittierten Depressionen, Ängste und selbstunsicheren Persönlichkeitsmustern führen würde (BB 3, S. 3). In einer alternativen Tätigkeit mit Aspekten einer geschützten Tätigkeit wäre eine Arbeitsleistung von vier Halbtagen zu zwei Stunden vorstellbar. Dies im Sinne einer Tagesstruktur, nicht als vollumfängliche Arbeitsleistung im Sinne einer wirtschaftlich einträglichen Leistung. Dr. med. I____ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 20 % bis 30 % betrage (BB 3, S. 4).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht basierend auf den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Rente gesprochen werden. Für den strittigen Zeitraum ab 1. Juni 2020 liegen nur zwei solche Berichte vor: ein Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.) und eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021 (BB 3). Diese äussern sich nicht eindeutig zum zeitlichen Aspekt der Arbeitsfähigkeit, d.h. ab wann von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Ausserdem liegen keine echtzeitlichen Berichte für die Zeit zwischen Juni 2020 und Dezember 2020 vor. Es bedarf daher einer erneuten unabhängigen psychiatrischen Begutachtung.
Vorliegend wurde der Zeitraum ab 1. Juni 2020 bis zur Verfügung nicht gutachterlich Beurteilt. Auch der RAD bezog zum Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht klar Stellung. Aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021 (BB 3) ergibt sich ein tieferer Arbeitsfähigkeitsgrad (20 % bis 30 %; vgl. E. 4.4.) als noch im Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6) angenommen wurde (50 %; vgl. E. 4.4.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann somit nicht ausgeschlossen werden, ob es jedoch eine Verschlechterung gab oder ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung handelte, kann jedoch derzeit, anhand der vorliegenden Akten, nicht beantwortet werden. Es liegt somit ein sachlicher Grund vor, welcher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz rechtfertigt, zumal die Beschwerdegegnerin vorliegend besser geeignet scheint um insbesondere die noch offene Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zu prüfen (vgl. dazu BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1.). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten, bei einem anderen Gutachter als Dr. med. F____, in Auftrag zu geben und im Anschluss neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 zu entscheiden.
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben, als sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 betrifft. Die Sache wird zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ab dem 1. Juni 2020 und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen