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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.26
Verfügung vom 5. November 2021
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, begann nach beendeter Schulzeit (Abschluss der vierjährigen Diplommittelschule im Juli 1998) im Februar 1999 ein Vorpraktikum in der C____schule [...], einer Schule für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche (vgl. IV-Akte 4). Im April 1999 dekompensierte sie zunehmend und wurde im Mai 1999 – wegen einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung – zunächst notfallmässig und anschliessend zwangsweise in die damalige D____ [...] eingewiesen. Ab Mitte Januar 2000 akzeptierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine allgemeinmedizinische Behandlung durch Dr. E____; eine psychiatrische Behandlung lehnte sie ab (vgl. IV-Akte 5, S. 3).
b) Im Mai 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Im September 2000 wurde sie Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 13). Die IV-Stelle nahm im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem am 1. Januar 2001 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 12) und holte bei Dr. F____ das Gutachten vom 8. Februar 2001 (IV-Akte 15) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2001 ab 1. April 2000 eine ganze Rente (IV-Grad 67 %) zu (vgl. IV-Akte 19). Im März 2003 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 20). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ das Verlaufsgutachten vom 14. April 2003 (IV-Akte 21, S. 3 f.) ein und teilte der Beschwerdeführerin anschliessend mit, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. das Schreiben vom 15. Mai 2003; IV-Akte 22).
c) Im Rahmen der darauffolgenden Rentenrevision holte die IV-Stelle bei Dr. E____ den Bericht vom 16. Dezember 2003 ein (vgl. IV-Akte 25) und nahm am 18. Mai 2004 erneut eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 27). Des Weiteren forderte sie von Dr. F____ den Bericht vom 29. Juli 2004 an (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (zwecks Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten) gewährt (vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2006 [IV-Akte 37]; vgl. auch die Mitteilung vom 14. Juli 2006 [IV-Akte 41]). In diesem Zusammenhang wurde die Rente – einhergehend mit der Ausrichtung des vollen Taggeldes ab Oktober 2006 – per 30. September 2006 eingestellt (vgl. die Verfügung vom 7. August 2006; IV-Akte 42, S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 48) mit Verfügung vom 21. März 2007 vorläufig beendet, da sich eine konkrete Massnahme nicht hatte umsetzen lassen (vgl. IV-Akte 50; siehe auch den Bericht G____ vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 47]). Im Anschluss daran holte die IV-Stelle bei Dr. F____ das psychiatrische Gutachten vom 15. Mai 2007 ein (vgl. IV-Akte 54, S. 2 ff.), was wiederum zur Gewährung von beruflichen Massnahmen führte (vgl. die Mitteilung vom 31. Mai 2007; IV-Akte 55).
d) Im August 2007 begann die Beschwerdeführerin schliesslich eine Lehre als Schuhmacherin (vgl. IV-Akte 57, S. 3 ff.; siehe auch IV-Akte 58). Im April 2008 wurde bei ihr im H____spital [...] (gastroenterologische Abteilung) eine primäre Achalasie diagnostiziert. Eine operative Intervention (pneumatische Dilatation der Speiseröhre) lehnte die Beschwerdeführerin ab. Sie liess sich (weiterhin) alternativmedizinisch behandeln (vgl. den Bericht des H____spitals [...] vom 16. April 2008 [IV-Akte 68, S. 2 f.]; siehe auch den Bericht des Shiatsu-Therapeuten I____ vom 20. März 2009 [IV-Akte 68, S. 4 f.] sowie den Bericht von Dr. J____, Homöopathie SVHA, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom 23. Mai 2009 [IV-Akte 72]). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin von Dr. J____ für einen Tag pro Woche krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 72). Dies führte dazu, dass sie die Lehre nicht fortsetzen konnte und der Lehrvertrag aufgelöst wurde (vgl. u.a. das Schreiben des Lehrbetriebes vom 13. August 2009; IV-Akte 78, S. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2009 liess die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die IV-Stelle wissen, es sei ihrer Mandantin verbindlich angeboten worden, das dritte Lehrjahr ab August 2010 in Angriff zu nehmen, sofern sie bis dahin ihre gesundheitliche und sozial-familiäre Situation soweit geklärt habe, dass sie die Lehrvoraussetzungen, insbesondere die volle Präsenzzeit, zu erfüllen vermöge. Sie werde sich um eine Teilzeitstelle bemühen und das Zwischenjahr auch dazu nutzen, ihre familiär-sozialen Problemfelder zu regeln. Wie besprochen werde sie sich dann mit einem neuen Leistungsgesuch an die IV wenden und Kostengutsprache für das dritte Lehrjahr als Schuhmacherin beantragen (vgl. IV-Akte 81).
e) In den Jahren 2013 sowie 2015 bis 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin – jeweils in einem geringen Pensum – in der Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 100, S. 2). 2018/2019 machte sie eine Therapie zur Traumaverarbeitung bei der Naturheilpraktikerin K____ (vgl. IV-Akte 94, S. 1 f.). Ab dem 13. September 2019 bis zum 12. Mai 2020 wurde sie von Dr. L____, c/o [...], betreut (vgl. IV-Akte 102, S. 2).
f) Im Dezember 2020, mithin mehr als zehn Jahre nach der erfolgten Einstellung der IV-Leistungen meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle an (vgl. IV-Akte 91). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. M____ vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 94, S. 1 f.]; undatierter Bericht K____ [IV-Akte 94, S. 3 f.]; Bericht Dr. L____ vom 2. März 2021 [IV-Akte 102]). Am 28. April 2021 fand ein sog. Intake-Gespräch (Triage) auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen die Beschwerdeführerin, Dr. M____, N____ (Intake) und der RAD-Arzt Dr. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, teil (vgl. IV-Akte 106). Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. O____ (vgl. IV-Akte 108) wurde mit der Beschwerdeführerin, welche die Prüfung des Rentenanspruches wünschte, vereinbart, dass sie sich bis Ende Mai 2021 dazu äussere, ob sie sich Eingliederungsmassnahmen durch die IV vorstellen könne (vgl. IV-Akte 106, S. 3).
g) Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, und mit Combox-Mitteilung vom 13. Juli 2021 schliesslich kundgetan hatte, sie sehe sich gesundheitlich nicht dazu in der Lage, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wurde ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2021 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) nochmals Frist bis 28. Juli 2021 gesetzt, um sich zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu äussern. Andernfalls werde man die Bemühungen ohne weitere Leistungsprüfung beenden (vgl. IV-Akte 110). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, woraufhin die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 13. August 2021 die Beendigung der Eingliederungsbemühungen und den Verzicht auf die Prüfung weiterer Leistungsansprüche in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte 111). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2021, jetzt anwaltlich vertreten. Sie beantragte die Ausrichtung der ihr zustehenden Versicherungsleistungen (vgl. IV-Akte 118). Am 15. Oktober 2021 begründete sie ihren Einwand näher (vgl. IV-Akte 120). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 5. November 2021 – nach Einholung der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 2. November 2021 (IV-Akte 122) – eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Diese wurde an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 123). Mit Brief vom 5. November 2021 wurde dem Rechtsvertreter die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 2. November 2021 zugestellt (vgl. IV-Akte 124). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 wandte sich der Rechtsvertreter an die IV-Stelle und erkundigte sich – Bezug nehmend auf das Schreiben vom 5. November 2021 – nach dem Verfahrensstand (vgl. IV-Akte 126). Es wurde ihm in der Folge am 28. Dezember 2021 die Verfügung vom 5. November 2021 zugesandt (vgl. IV-Akte 125).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen durchzuführen, namentlich eine externe medizinische Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit einzuholen, und alsdann über die gesetzlichen Leistungen – Eingliederungsmassnahmen und Rente – neu zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. Juni 2022 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 24. Juni 2022 ebenfalls weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.1.2. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.
1.2. 1.2.1. Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
1.2.2. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
1.2.3. Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).
1.2.4. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden. Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3).
1.3. 1.3.1. Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 5. November 2021 an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 123), obgleich sie zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war. In der Beschwerde finden sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung der Beschwerdeführerin eröffnet wurde. In der Beschwerde wird die Zustellung an sie explizit bestritten (vgl. S. 7 der Beschwerde).
1.3.2. Ungeachtet allfälliger Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin gelingt der Beschwerdegegnerin der Beweis der Zustellung der nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 5. November 2021 nicht. Es ist daher der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen, dass ihr die Verfügung am 3. Januar 2022 zugestellt wurde (vgl. S. 3 der Beschwerde). Folglich ist die Beschwerde vom 2. Februar 2022 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – als rechtzeitig erfolgt anzusehen.
1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
3.2.2. Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch im Grundsatz bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1. mit Hinweisen).
4.3.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.).
4.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5.3. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass offenbar gewisse Erlebnisse von der Beschwerdeführerin (weiterhin) als äusserst traumatisierend empfunden werden. So begab sie sich denn auch zur Traumaverarbeitung in Therapie bei K____ (vgl. den Bericht von K____ [IV-Akte 94, S. 3 f.]; siehe implizit auch den Bericht von Dr. M____ vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 94, S. 1 f.]). Auch dies könnte für ein relevantes psychisches Leiden der Beschwerdeführerin sprechen.
4.5.4. Schliesslich sind auch die Aussagen des Psychiaters Dr. L____, der die Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 bis zum 12. Mai 2020 betreute, im vorliegenden Zusammenhang nicht einfach als unbeachtlich abzutun. Dr. L____ hielt im Bericht vom 2. März 2021 (IV-Akte 102) zunächst als Diagnosen eine Achalasie fest. Ausserdem stellte er auch die Diagnose F43.2, Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, seit mindestens dem 13. September 2019 bestehend. Des Weiteren machte Dr. L____ geltend, der chronische Verlauf des Zustandes und die körperlichen Einschränkungen würden die Patientin in ihrem Alltag sehr beeinträchtigen. Gleichzeitig stellte Dr. L____ klar, die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nur bedingt vermindern. Durch eine Psychotherapie wäre allenfalls eine grössere Stabilität zu erreichen. Die Prognose sei ungünstig in Bezug auf eine langfristige Stabilität, welche für eine berufliche Tätigkeit erforderlich sei.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen