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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.27
Verfügung vom 6. Januar 2022
Auf Gerichtsgutachten und die errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle kann abgestellt werden.
Tatsachen
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 7. Juni 2002 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung gab sie an, dass sie unter Schulterproblemen rechts leide (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beigezogen hatte (IV-Akten 10 und 14). Zudem hatte sie das [...] und Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie beauftragt (Gutachten vom 28. August / 11. Oktober 2004 und Gutachten vom 28. Februar 2005, IV-Akten 18 und 19). Mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV-Akte 23), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (IV-Akte 29), hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2006 (IV-Akte 30) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2007 abgewiesen (IV.2006.117, IV-Akte 45). Das Bundesgericht hatte das Urteil bestätigt (9C_66/2007, IV-Akte 53).
Am 27. April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 48). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 63) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Ferner beauftragte sie Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2009 (IV-Akte 74) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 26% – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 79). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 11. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 96). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Januar 2012 (IV.2011.5, IV-Akte 119) teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Insbesondere sollte diese ein polydisziplinäres Gutachten zur Frage veranlassen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. C____ (Dezember 2008) erheblich verändert hat. Für den Zeitraum Frühjahr 2006 bis Ende 2008 stellte es auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ ab, der eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 5.5. des Urteils). Für den Zeitraum nach der Begutachtung durch Dr. C____ im Dezember 2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Mai 2011 erachtete es den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt (E. 5.6. des Urteils).
In der Folge beauftragte die IV-Stelle das D____-Begutachtungsinstitut mit der Gutachtenserstellung (IV-Akte 135). Mit polydisziplinärem Gutachten vom 14. März 2013 (IV-Akte 149) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit aus vorwiegend psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 149, Gutachten S. 39-40). Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (IV-Akte 156) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht. Nach Einholung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Januar 2016 mit, sie könne am Entwurf der Rentenverfügung nicht mehr festhalten. Eine Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage und ganze Wochenenden im Restaurant E____ im Service arbeite. Dieses beobachtete Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben bzgl. ihres Befindens, welche zu der medizinischen Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus diesem Grund würden noch weitere Abklärungen getätigt und ein neuer Vorbescheid erstellt (IV-Akte 233). Am 15. April 2016 (IV-Akte 245) nahm RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausführlich zum Gutachten des D____ im Zusammenhang mit den Observationsergebnissen Stellung und empfahl ein bidisziplinäres Gutachten. Daraufhin wurde bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches und Dr. med. H____, Facharzt für Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Akten 278 und 279).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2017 (IV-Akte 282) erhob Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F33.0). In der bisherigen als auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig. Dr. H____ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287) myotendinotische Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Ausnahme von Tragen von Lasten über 12 kg sei sie voll arbeitsfähig, mit Ausnahme von vorübergehenden zeitlich beschränkten Ausnahmen, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach Einholung von weiteren medizinischen Stellungnahmen der Gutachter (IV-Akten 296 und 301) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 326) der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 und eine ganze Invalidenrente jeweils vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2012 und vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 zu. Darüber hinaus verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Juli 2019 gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Dabei kam es zum Schluss, dass auf das rheumatologische Gutachten von Dr. H____ abgestellt werden könne, hingegen erweise sich das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ als unzureichend. Um die Unsicherheiten in Bezug auf die tatsächliche Schwere des psychiatrischen Leidens auszuräumen bzw. um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes zu ermöglichen, sei eine stationäre Begutachtung vorzunehmen. Dabei hätten sich die Gutachter eingehend mit den Ergebnissen der ersten Observation vom 25. April 2014 bis zum 8. September 2014 unter Einbezug des Videomaterials und der Observationsjournale auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei darzulegen, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen sei. Des Weiteren hätten die Gutachter mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. I____ Rücksprache zu halten (E. 3.19. und 3.20 des Urteils).
Mit Mitteilung vom 15. April 2020 schlug die IV-Stelle die J____ als Gutachtenstelle vor (IV-Akte 354). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Posteingang; IV-Akte 356). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 2. Juli 2020 eine Zwischenverfügung und hielt an der stationären Begutachtung in der J____ fest (IV-Akte 361). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Gutachten der J____ vom 4. Mai 2021 kamen die Experten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-Akte 372, S. 88f.). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Beurteilung vom 30. August 2021, IV-Akte 376) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. September 2021 an, die Beschwerdeführerin habe von April 2011 bis Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und von Juli 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Danach bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr. Ab August 2012 bis Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 bestehe wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. Für die weiteren Zeiträume werde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 377). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 382) und ergänzender Begründung vom 4. November 2021 (IV-Akte 385). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 24. November 2021 (IV-Akte 387) und des Rechtdienstes der IV-Stelle vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 389) erliess die IV-Stelle am 6. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 393).
II.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Replik vom 10. Juni 2022 und Duplik vom 28. Juni 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
Für die bisherige Tätigkeit im eigenen Restaurant sei die Beschwerdeführerin aktuell und künftig weiterhin arbeitsfähig, wenn der Bruder weiterhin das Restaurant leite. Auf psychisch-emotionaler und kognitiver Ebene bestünden keine Einschränkungen, sofern das Arbeitsumfeld beziehungsmässig geklärt und ohne grössere Konflikte bleibe. Angepasst sei weiterhin ein Beruf im Gastgewerbe mit vorwiegendem Kundenkontakt, dies bei einem verständnisvollen und toleranten Arbeitgeber, der die charakterlichen Eigenheiten der Beschwerdeführerin toleriere und sie gegen Konfliktsituationen zu einem Teil abschirmen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei somit grundsätzlich vollschichtig zumutbar. Diese im Rahmen eines relativ stressarmen Betriebes mit verständnisvollem Arbeitgeber. Der bisherige Verlauf sei angesichts der spärlichen, faktenbasierten Anhaltspunkte schwierig zu charakterisieren. Für die eine längere Observationsperiode im Jahr 2014 könne aufgrund der getätigten objektivierbaren Verhaltensmuster davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin dabei hinlänglich gut ging, so dass sie durchaus lange Arbeitstage – flink, umsichtig und zu kommunikativen Verhaltensmustern bereit wirkend – durchstehen habe können, damit also in zumutbarer Weise voll leistungsfähig erschienen sei. Ob das für die Zeit der zweiten Observation zutreffe, könne der Gutachter infolge des verwehrten Zuganges zu diesem Material nicht sagen. Für Herbst 2015 werde unter anderem ein Tabletten-Suizidversuch berichtet, woraus man schliessen könne, dass es im zeitlichen Umfeld dieser Episode eine vermehrte depressive Verstimmung gegeben habe, mit wahrscheinlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für den übrigen Verlauf könne lediglich gesagt werden, dass wahrscheinlich generell das oben Gesagte zutreffe. Umgesetzt auf eine aktuell auf verlässliche Informationen abgestützte Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit heisse dies, dass sie die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang für im Stande halten im ehemals erwähnten Rahmen im Restaurant zu arbeiten und dass sie dies wahrscheinlich auch in den vergangenen Jahren im Stande gewesen sei (Gutachten der J____ vom 22. Juni 2021, IV-Akte 372, S. 72-89).
Mit neuropsychologischem Bericht vom 26. April 2021 kommt der neuropsychologische Gutachter zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei auffälligen Werten in multiplen kognitiven Performanzvalidierungsverfahren, in einigen eingebetteten Validitätsindikatoren sowie bei heterogenem neuropsychologischem Leistungsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation in der hiesigen neuropsychologischen Begutachtungssituation auszugehen sei. Weiter sei zudem bei deutlich erhöhten Werten in einem psychologischen Symptomvalidierungstest die Authentizität der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden in Frage zu stellen. Auf diesem Hintergrund erübrige sich eine eingehendere Analyse/Interpretation der oben dargestellten Testresultate. Die Ursachen für eine nicht-authentische Leistungspräsentation könnten vielfältig sein. Eine hirnorganische oder psychische Erkrankung sowie allfällige Schmerzen könnten als Erklärungsansatz jedoch nicht herangezogen werden. Es solle an dieser Stelle jedoch auch erwähnt werden, dass psychische Störungen potentiell zu kognitiven Störungen führen könnten, und insbesondere bei Depressionen könnten kognitive Störungen noch Monate nach Remission persistieren. Gemäss dem Obergutachter, Dr. L____, könne am ehesten eine Dysthymie mit wahrscheinlich gelegentlichen stärkeren Auslenkungen bei einer wohl auffälligen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert werden. Inwiefern sich bei dieser Konstellation in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine kognitive Störung ausgebildet haben könne und wie deren Ausmass gewesen sei oder sei, könne bei vorliegender nicht-authentischer Leistungspräsentation nicht eingeschätzt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine nicht-authentische Leistungspräsentation vor. Zudem ergäben sich aus einem psychologischen Symptomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung. Es läge keine Aphasie, Apraxie oder visuelle Agnosie vor (neuropsychologischer Bericht, S. 17f., IV-Akte 372).
Der RAD hält mit Beurteilung vom 30. August 2021 fest, dass auf das umfassende und auf langer stationärer Untersuchung und Beobachtung beruhende Gutachten abzustützen sei. Für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit könne auf die RAD-Beurteilung vom 15. September 2017 abgestellt werden (IV-Akte 376). Danach könne für die Zeit der Hospitalisationen vom 19. Februar 2007 bis 4. Mai 2007, vom 30. April 2008 bis 19. Juni 2008, vom 19. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014, vom 10. Dezember 2015 bis 2. Februar 2016 und vom 2. Mai 2016 bis 29. Juli 2016 sowie aus somatischer Sicht vom November bis September 2011, und vom Juli 2012 bis November 2012 eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Zuvor, dazwischen und danach sei die Arbeitsfähigkeit 80% (IV-Akte 292, S. 11). Ergänzend führt Dr. H____ in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 zudem aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulter links von August 2013 bis Juni 2014 voll arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 301).
Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015 nachhaltig und entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden, Stellung zu nehmen: Wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 richtig erkannt hat, hat sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit den Observationen im Urteil vom 1. Juli 2019 eingehend befasst. Es hielt dabei fest, dass nur die Observation vom 25. April 2014 bis 8. September 2014 verwertbar sei, jene vom 5. September 2015 bis 19. Oktober 2015 hingegen nicht (Urteil, E. 2.16). Gleichzeitig kam es unter E. 3.20 zum Schluss, die Gutachter hätten sich anlässlich einer erneuten stationären Begutachtung mit den Ergebnissen der ersten Observation auseinanderzusetzen und darzulegen, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen sei. Diesen Vorgaben ist der psychiatrische Experte Dr. L____ anlässlich der stationären Begutachtung in der J____ nachgekommen. So hat er auf S. 42 - 47 des Gutachtens die Observationsergebnisse eingehend gewürdigt und er ist auf S. 86 des Gutachtens unter dem Titel «Inkonsistenzen» zum Ergebnis gelangt, dass die Art von Verhalten und expressiver, spontan wirkender Gestik in der Kontaktnahme mit gewissen Gästen aus psychiatrischer Sicht darauf schliessen lasse, dass zum Zeitpunkt der Observation im 2014 keine relevante depressive Verstimmung vorgelegen habe. Im Gegenteil, sie habe mit gutem Antrieb und temperamentvoll in Kontakt mit den Gästen treten können, dies entspreche einem Zustand, der unvereinbar sei mit der Diagnose einer schwergradigen Depression (IV-Akte 372, S. 86). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. L____ nun – wie vom Gericht angeordnet – anlässlich der Begutachtung zu den Observationsergebnissen Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, vermag ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Im Gegenteil spricht dies vielmehr für eine sorgfältige und umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin. Anzufügen bleibt, dass der psychiatrische Gutachter nicht alleine aufgrund der Observationsergebnisse seine Beurteilung abgegeben hat, sondern sich dabei insbesondere auch auf seine Untersuchungen, den anlässlich der stationären Begutachtung gemachten Beobachtungen sowie auf die neuropsychologische Testung stützt.
Die weiteren grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die J____ als Begutachtungsinstitut zielen vorliegend ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 nachvollziehbar begründet, dass keine triftigen Gründe gegen eine stationäre Begutachtung in der J____ sprechen (IV-Akte 361). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demzufolge hat sie sich diese entgegenhalten zu lassen. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf negative Erfahrungen mit der J____ beruft, indem sie angibt, dass diese «Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der Versicherten herausarbeite, ist dies nicht belegt und stellt keinen Grund dar, das Gutachten der J____ in Frage zu stellen. Rügen hinsichtlich mangelnder Ergebnisoffenheit der Gutachterstelle, die einzig in einem Vortragen negativer Erfahrungen mit einer Abklärungsstelle bestehen, vermögen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Befangenheit derselben zu begründen. Rechtsprechungsgemäss können grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein, nicht aber die Behörde als solche. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Gutachterstelle. Ohnehin stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, nach ständiger Rechtsprechung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011 [9C_418/2010], E. 1; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Was die mehrmaligen stationären Aufenthalte in der Klinik K____ angeht, anlässlich denen jeweils eine mittelschwere bis schwere depressive Episode von den Ärzten diagnostiziert wurde (IV-Akten 64, 180, 226, 241 und 359), ist auf die zutreffenden Darlegungen der IV-Stelle zu verweisen. Die stationären Aufenthalte wurden durch die IV-Stelle insofern berücksichtigt, als dass der Beschwerdeführerin während diesen Zeiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, befristet eine Rente gewährt wurde (vgl. IV-Akte 377). Der psychiatrische Gutachter Dr. L____ gibt diesbezüglich an, dass sich jeweils das psychische Zustandsbild während des stationären Aufenthaltes in der Klinik K____ verbessert habe (IV-Akte 372, S. 79). Dieses Verlaufsmuster sei für eine schwergradige und langjährige, weitgehend therapierefraktäre depressive Störung unwahrscheinlich. Der Therapieeffekt in der psychiatrischen Klinik K____ habe sich auch nicht durch eine relevante medikamentöse Umstellung oder gar den Einsatz eines durch Leitlinien vorgegebenen therapeutischen Vorgehens zur Behandlung einer therapieresistenten Depression ergeben. Vielmehr sei dies auf den Milieuwechsel zurückzuführen, was für eine psychoreaktive Komponente der Verstimmung spreche und eine schwergradige Form einer depressiven Episode ausschliesse (IV-Akte 372, S. 74-75). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften, jedoch konnte jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden. Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ist indes alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht ausgewiesen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht schlüssig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und sich unklar zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, ist entgegenzuhalten, dass es gerade für die sorgfältige und umsichtige Arbeitsweise des Gutachters spricht, dass er Abwägungen hinsichtlich der geschilderten Beschwerden, der in den Akten aufgeführten psychischen Beeinträchtigungen, seinen Beobachtungen und der Diagnosestellung vornimmt und dabei auch Unklarheiten offen legt. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine Aggravation der Beschwerden nicht auszuschliessen ist und verschiedentlich Inkonsistenzen durch den Gutachter aufgezeigt wurden (IV-Akten 372, S. 78). Dass bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit angesichts eines Beurteilungszeitraums von mehr als zehn Jahren keine konkrete Einschätzung abgegeben werden konnte, ist nachvollziehbar. Immerhin führte der psychiatrische Experte aber an, dass die von Gutachter Dr. G____ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 282) im Lichte der aktuellen Befunde und Schlussfolgerungen in der J____ plausibel erscheine (IV-Akte 372, S. 80). Hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich der Gutachter Dr. L____ hingegen deutlich: Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit im Gastgewerbe im Rahmen eines relativ stressarmen Betriebes mit verständnisvollem Arbeitgeber vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akte 372, S. 89). Darauf kann abgestellt werden.
Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen bezüglich der neuropsychologischen Testung kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Es erscheint zwar ungünstig, dass am ersten Untersuchungstag kein Dolmetscher anwesend war. Indes hat der Neuropsychologe anlässlich der ersten Untersuchung darauf geachtet, dass nur non-verbale bzw. wenig sprachgesteuerte Aufgaben durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass die am zweiten Untersuchungstag beigezogene Dolmetscherin nur punktuell eingesetzt werden musste (vgl. IV-Akte 372, S. 99). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die auch ohne Übersetzungshilfe anlässlich der ersten Testung erhobenen Ergebnisse beweisrechtlich verwertbar sind.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdevalidierungstests seien nicht aussagekräftig, da in keiner Weise über die Gütekriterien der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere über deren wissenschaftliche Fundierung Aussagen getroffen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Neuropsychologe auf S. 11-15 seines Berichts eingehend dargelegt hat, welche Tests er durchgeführt hat und wie die Ergebnisse zu interpretieren sind. Dabei ist die Bewertung der Testergebnisse in Anlehnung an die fachgesellschaftlichen Vorgaben erfolgt (IV-Akte 372, S. 101). Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin an den Tests erscheint vor diesem Hintergrund als nicht substantiiert. Vielmehr ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass es sich beim Neuropsychologen Dr. phil. N____, um eine ausgewiesene Fachperson handelt, welche die Tests nach wissenschaftlichen Standards durchgeführt und bewertet hat. Schliesslich hat auch der Neuropsychologe Dr. phil. N____ auf S. 11 seines Berichts erkannt, dass infolge interkultureller Gründe die Tests eine gewisse Unschärfe bei der Bestimmung des Schweregrads spezifischer Minderleistungen aufweisen würden, insbesondere, wenn diese in Grenzbereiche fallen. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in den eingesetzten kognitiven Performanzvalidierungsverfahren praktisch durchgehend deutlich auffällige Werte gezeigt hat (IV-Akte 372, S. 107), bei welchen die Grenzwerte über- oder unterschritten wurden (IV-Akte 372, S. 104f.). Dass der Neuropsychologe Dr. phil. N____ unter anderem aufgrund dieser eindeutigen Testergebnisse zum Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation sowie auf eine negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung auszugehen, ist unabhängig von allfälligen Unschärfen infolge interkultureller Gründe nicht zu beanstanden.
Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang hat Dr. L____ im Gutachten der J____ nachvollziehbar und schlüssig verschiedene Inkonsistenzen aufgezeigt (vgl. u.a. IV-Akte 372, S. 48-49 und S. 71-72). So gibt er diesbezüglich an, dass die angegebene Vergesslichkeit und demonstrierten Orientierungsschwierigkeiten nicht authentisch wirkten. Im Rahmen des ergotherapeutischen Assessments sei eine generell stark verlangsamte Ausführung von sämtlichen Aufgaben aufgefallen und am zweiten Tag eine abrupte Weigerung, Instruktionen zu befolgen, die letztlich nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem habe im Rahmen des physiotherapeutischen Assessments eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet werden können. Angesichts dieser Darlegungen, der ausführlichen Auseinandersetzung mit der Aktenlage, der anlässlich der stationären Begutachtung gemachten Beobachtungen sowie der Tatsache, dass vorliegend psychosoziale Umstände einen wesentlichen Einfluss auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), vermag die Beurteilung des Gutachters Dr. L____, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, zu überzeugen. Weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens sind nicht angezeigt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen