Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.27

Verfügung vom 6. Januar 2022

 

Auf Gerichtsgutachten und die errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle kann abgestellt werden.


Tatsachen

I.        

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 7. Juni 2002 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung gab sie an, dass sie unter Schulterproblemen rechts leide (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beigezogen hatte (IV-Akten 10 und 14). Zudem hatte sie das [...] und Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie beauftragt (Gutachten vom 28. August / 11. Oktober 2004 und Gutachten vom 28. Februar 2005, IV-Akten 18 und 19). Mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV-Akte 23), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (IV-Akte 29), hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2006 (IV-Akte 30) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2007 abgewiesen (IV.2006.117, IV-Akte 45). Das Bundesgericht hatte das Urteil bestätigt (9C_66/2007, IV-Akte 53).

Am 27. April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 48). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 63) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Ferner beauftragte sie Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2009 (IV-Akte 74) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 26% – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 79). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 11. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 96). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Januar 2012 (IV.2011.5, IV-Akte 119) teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Insbesondere sollte diese ein polydisziplinäres Gutachten zur Frage veranlassen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. C____ (Dezember 2008) erheblich verändert hat. Für den Zeitraum Frühjahr 2006 bis Ende 2008 stellte es auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ ab, der eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 5.5. des Urteils). Für den Zeitraum nach der Begutachtung durch Dr. C____ im Dezember 2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Mai 2011 erachtete es den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt (E. 5.6. des Urteils).

In der Folge beauftragte die IV-Stelle das D____-Begutachtungsinstitut mit der Gutachtenserstellung (IV-Akte 135). Mit polydisziplinärem Gutachten vom 14. März 2013 (IV-Akte 149) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit aus vorwiegend psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 149, Gutachten S. 39-40). Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (IV-Akte 156) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht. Nach Einholung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Januar 2016 mit, sie könne am Entwurf der Rentenverfügung nicht mehr festhalten. Eine Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage und ganze Wochenenden im Restaurant E____ im Service arbeite. Dieses beobachtete Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben bzgl. ihres Befindens, welche zu der medizinischen Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus diesem Grund würden noch weitere Abklärungen getätigt und ein neuer Vorbescheid erstellt (IV-Akte 233). Am 15. April 2016 (IV-Akte 245) nahm RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausführlich zum Gutachten des D____ im Zusammenhang mit den Observationsergebnissen Stellung und empfahl ein bidisziplinäres Gutachten. Daraufhin wurde bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches und Dr. med. H____, Facharzt für Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Akten 278 und 279).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2017 (IV-Akte 282) erhob Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F33.0). In der bisherigen als auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig. Dr. H____ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287) myotendinotische Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Ausnahme von Tragen von Lasten über 12 kg sei sie voll arbeitsfähig, mit Ausnahme von vorübergehenden zeitlich beschränkten Ausnahmen, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach Einholung von weiteren medizinischen Stellungnahmen der Gutachter (IV-Akten 296 und 301) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 326) der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 und eine ganze Invalidenrente jeweils vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2012 und vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 zu. Darüber hinaus verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Juli 2019 gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Dabei kam es zum Schluss, dass auf das rheumatologische Gutachten von Dr. H____ abgestellt werden könne, hingegen erweise sich das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ als unzureichend. Um die Unsicherheiten in Bezug auf die tatsächliche Schwere des psychiatrischen Leidens auszuräumen bzw. um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes zu ermöglichen, sei eine stationäre Begutachtung vorzunehmen. Dabei hätten sich die Gutachter eingehend mit den Ergebnissen der ersten Observation vom 25. April 2014 bis zum 8. September 2014 unter Einbezug des Videomaterials und der Observationsjournale auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei darzulegen, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen sei. Des Weiteren hätten die Gutachter mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. I____ Rücksprache zu halten (E. 3.19. und 3.20 des Urteils).

Mit Mitteilung vom 15. April 2020 schlug die IV-Stelle die J____ als Gutachtenstelle vor (IV-Akte 354). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Posteingang; IV-Akte 356). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 2. Juli 2020 eine Zwischenverfügung und hielt an der stationären Begutachtung in der J____ fest (IV-Akte 361). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Gutachten der J____ vom 4. Mai 2021 kamen die Experten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-Akte 372, S. 88f.). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Beurteilung vom 30. August 2021, IV-Akte 376) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. September 2021 an, die Beschwerdeführerin habe von April 2011 bis Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente und von Juli 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Danach bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr. Ab August 2012 bis Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 bestehe wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. Für die weiteren Zeiträume werde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 377). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 382) und ergänzender Begründung vom 4. November 2021 (IV-Akte 385). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 24. November 2021 (IV-Akte 387) und des Rechtdienstes der IV-Stelle vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 389) erliess die IV-Stelle am 6. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 393).

II.       

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 10. Juni 2022 und Duplik vom 28. Juni 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle stützt sich bei ihrer Verfügung vom 6. Januar 2022 ab 2008 auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Februar 2009. Danach sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20% arbeitsunfähig. Gemäss der medizinischen Beurteilung von Dr. H____ vom 31. Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand aus somatischen Gründen im Januar 2011 bis September 2011 verschlechtert, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bestanden habe. Der Ablauf der einjährigen Wartezeit mit durchschnittlich 40% Arbeitsunfähigkeit werde im April 2011 erreicht, weswegen zunächst der Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Der Anspruch auf eine ganze Rente sei nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von drei Monaten per Juli 2011 erfüllt. Somit habe die Beschwerdeführerin ab April 2011 bei einem Validen- als auch bei einem Invalideneinkommen ausgehend von den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2011 und ab Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Durchführung der Therapien habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Aus ärztlicher Sicht gelte spätestens ab Mitte September 2011 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist habe die Beschwerdeführerin somit ab Januar 2012 keinen Rentenanspruch mehr. Gestützt auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. H____ sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Juli 2012 bis November 2012 eingetreten. Es habe wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft bestanden. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ab August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Die durchgeführten Therapiemassnahmen seien erfolgreich gewesen, so dass ab Ende November 2012 die Arbeitsfähigkeit wieder auf 80% gesteigert habe werden können. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ab März 2013 habe kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestanden. Im August 2013 habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht bis Ende Juni 2014 wieder verschlechtert. Auch sei die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014 in der Klinik K____ hospitalisiert gewesen, so dass in dieser Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Somit habe die Beschwerdeführerin ab September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens ab 1. Juli 2014 gelte eine höhere Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die medizinischen Berichte bestehe ab diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% bzw. gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20% nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab 1. Oktober 2014 kein Rentenanspruch mehr. Die weiteren Verschlechterungen mit (Teil-)Hospitalisierungen im Dezember 2015 bis Februar 2016, Mai 2016 bis Juli 2016 und März 2020 bis April 2020 würden keine Rentenwirksamkeit entfalten, da die Arbeitsunfähigkeit jeweils weniger als drei Monate angedauert habe. Zudem sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die J____ im April 2021 keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen (IV-Akte 393, S. 6-9).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden. Sie macht geltend, es könne nicht auf das bidisziplinäre Gutachten der J____ abgestellt werden. Einerseits sei die J____ darauf ausgerichtet «Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der Versicherten herauszuarbeiten, andererseits sei es offenkundig, dass die Beschwerdeführerin durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015 nachhaltig und entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden sei. Mit Blick auf die Aktenlage sei indes festzuhalten, dass diverse (psychiatrische) Fachärzte und Gutachter bei der Beschwerdeführerin über all die Jahre hinweg eine relevante und schwerwiegende psychische Erkrankung / Beeinträchtigung festgestellt hätten. Das Gutachten der J____ könne in keinster Weise überzeugend und begründet darlegen, weshalb die diversen Arztberichte und Gutachten seit nunmehr Jahren eine andere viel schwerwiegendere psychische Problematik ausweisen als das Begutachtungsresultat. Hinzu komme, dass sich der Gutachter schwammig äussere und er habe es unterlassen, sich schlüssig mit den geklagten Beschwerden auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien unklar und mit Zweifeln behaftet. Weiter sei die Aussagekraft der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests stark zu bezweifeln. So äussere sich der Neuropsychologe in keiner Weise über die Gütekriterien der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere über deren wissenschaftliche Fundierung. Hinzu komme, dass es anlässlich der ersten Testung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Dies stelle einen schweren Mangel dar. Ferner werde in der Fachwelt stark bezweifelt, ob validierte Tests auch interkulturell valide seien. Zusammenfassend zeige sich, dass der Gutachter die Sachlage nicht offen erfasst und kein unabhängiges Gutachten abgeliefert habe. Demgemäss sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und allenfalls Neuropsychologie in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2022).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 6. Januar 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).  

3.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3).  

3.2.          Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 6. Januar 2022 diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der J____ in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 372), die RAD-Beurteilung vom 30. August 2021 (IV-Akte 376) und vom 15. September 2017 (IV-Akte 292, S. 11). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden zusammenfassend dargestellt:  

3.3.          Mit bidisziplinärem Gutachten der J____ vom 22. Juni 2021 kommt der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Minimalkriterien für eine sogenannte «depressive Episode» erfüllt seien, da nur ein Kriterium (die Stimmung) gegebenenfalls erfüllt sei. Die schlechte Stimmung speise sich aber evidenterweise aus zahlreichen misslichen Lebensumständen und wahrscheinlich auch aus problematischem Erleben, was persönlichkeitsbedingt sei. Unter Heranziehung all dieser Überlegungen und in Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei diagnostisch schon von einer langanhaltenden und wahrscheinlich fluktuierenden Verstimmung auszugehen, die auch depressive Charakteristiken aufweise, die aber ihrerseits wesentlich psychoreaktiver Natur sei und durch anhaltende, schwierige Kontextfaktoren unterhalten würden. Persönlichkeitsfaktoren hätten daran wahrscheinlich einen massgebenden Einfluss. Damit falle die Beschwerdeführerin in eine diagnostische Kategorie von anhaltenden affektiven Störungen, nämlich im spezifischen unter die Kategorie Dysthymie. Das ICD-10 definiere dazu, es handle sich bei einer sogenannten Dysthymie um eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Sie beginne gewöhnlich im frühen Erwachsenenleben und dauere mindestens mehrere Jahre, manchmal lebenslang. Als dazugehörigen Begriff werde eine anhaltend ängstliche Depression, eine depressive Neurose, depressive Persönlichkeitsstörungen und neurotische Depressionen definiert. Es gebe noch einen Begriff für Situationen, wo dazwischen gestreut im zeitlichen Verlauf immer wieder stärker depressive Phasen aufträten, die das Ausmass einer sogenannten depressiven Episode erreichten, was insgesamt als «Double Depression» bezeichnet werde. Der Gutachter gehe also davon aus, dass hier eine Dysthymie oder auch alternativ eine «Double Depression» vorliege. Wann und in welchem Ausmass effektiv höhergradig depressive Episoden vorgelegen hätten, lasse sich retrospektiv angesichts der dokumtierterweise nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit genügender Bestimmtheit sagen.

Angesichts der manifesten, hohen gedanklichen und negativ getönten affektiven inneren Dynamik der Beschwerdeführerin rund um das Thema der Ex-Freundin ihres Bruders und dieser Beziehungskonstellation könnte man differentialdiagnostisch das Bestehen einer «Verbitterungsstörung» erwägen. Diese Diagnose werde als eigene Kategorie ins ICD-11 ab 2022 aufgenommen werden. Ein initiales Kränkungserlebnis lasse sich jedoch nicht klar ausmachen. Die aktuell beschriebene schwierige, verstrickte Beziehungssituation einerseits und die beschriebenen Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin genügten, um die Reaktionsweisen der Beschwerdeführerin plausibel herzuleiten – dies, ohne dass das Konzept einer Verbitterungsstörung herangezogen werden müsse.

Für eine seriöse Einschätzung der Persönlichkeitsstruktur stünden an sich diagnostische Instrumente, wie das sogenannte SKID zur Verfügung. Doch sei die Anwendung solcher Methoden auf differenzierte sprachliche Fähigkeiten der getesteten Person und vor allem auf relevante authentische Angaben angewiesen. Dass solche Voraussetzungen für eine Persönlichkeitstestung bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, sei nach dem Gesagten evident. Somit bleibe unklar, in welchem Grad die mindestens qualitativ umrissenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur einzuordnen seien. Am wahrscheinlichsten sei, dass es sich lediglich um akzentuierte Persönlichkeitszüge handle und nicht um einen Grad einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung. Solche lediglich «akzentuierten Persönlichkeitszüge» bildeten erfahrungsgemäss jedoch eine ausreichende Grundlage für einen schwierigen, langjährigen Beschwerdeverlauf bzw. für eine ungünstige Bewältigungsstrategie bestehender Schwierigkeiten und gesundheitlicher Beschwerden. Sie seien insofern also auch versicherungsmedizinisch relevant, wenn es um die prognostische Einschätzung realerweise verbleibender Möglichkeiten und Kompensationsstrategien gehe, auch wenn eine Auffälligkeit der Persönlichkeit im Sinne einer Akzentuierung für sich alleine betrachtet noch keine generelle Grundlage einer Attestierung einer verminderten Leistungsfähigkeit bilde. Weiter sei generell von einem dysfunktionalen Bewältigungsmuster von vorhandenen körperlichen Beschwerden auszugehen, wobei hinsichtlich Schmerzbeschwerden die diagnostische Bezeichnung als «Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Beschwerden» mindestens teilweise zutreffend sei.

Unter «psychosoziale Aspekte» führt der Gutachter aus, dass der Einfluss derselben im vorliegenden Fall massiv gewesen sei, sei und sein werde hinsichtlich Verlauf und Befinden der Beschwerdeführerin. Ferner gibt der psychiatrische Gutachter zur Konsistenz an, dass schon bisherige Gutachter im Rahmen ihrer Gutachten auffälliges, abnormes bzw. inkonsistentes Verhalten in der Untersuchungssituation und teils auffällige, widersprüchliche und diffuse Angaben festgestellt hätten. Solche hätten im Rahmen der Untersuchungen in der Klinik J____ bestätigt werden können. Es werde auf die Beobachtungen des unterzeichnenden Gutachters verwiesen, sodann auf die spezifischen Ansätze der Symptomvalidierung im Rahmen der zweizeitigen neuropsychologischen Untersuchung und auf die Assessments im Rahmen der Physiotherapie (vorwiegend Muster von Selbstlimitierung) und der Ergotherapie (extreme, nicht plausible Langsamkeit, ferner auffällige Verhaltensmuster in der Kooperation). Die Beschwerdeführerin sei sich laut diesen Berichten durchaus bewusst, dass es für ihr Anliegen an Versicherungsleistungen nachteilig sei, wenn sie zu gute Leistungen zeigen würde. Im Rahmen der eingehenden psychiatrischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin dann schliesslich durchaus spontan und offen verhalten. Sie habe auch in ihren Berichten über ihr inneres Erleben der Beziehungssituation nachvollziehbar und authentisch gewirkt, während andere Aspekte der Beschwerdepräsentation, langanhaltende Tränen, gesenkter Blick mehr willentlich gesteuert gewirkt hätten.

Für die bisherige Tätigkeit im eigenen Restaurant sei die Beschwerdeführerin aktuell und künftig weiterhin arbeitsfähig, wenn der Bruder weiterhin das Restaurant leite. Auf psychisch-emotionaler und kognitiver Ebene bestünden keine Einschränkungen, sofern das Arbeitsumfeld beziehungsmässig geklärt und ohne grössere Konflikte bleibe. Angepasst sei weiterhin ein Beruf im Gastgewerbe mit vorwiegendem Kundenkontakt, dies bei einem verständnisvollen und toleranten Arbeitgeber, der die charakterlichen Eigenheiten der Beschwerdeführerin toleriere und sie gegen Konfliktsituationen zu einem Teil abschirmen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei somit grundsätzlich vollschichtig zumutbar. Diese im Rahmen eines relativ stressarmen Betriebes mit verständnisvollem Arbeitgeber. Der bisherige Verlauf sei angesichts der spärlichen, faktenbasierten Anhaltspunkte schwierig zu charakterisieren. Für die eine längere Observationsperiode im Jahr 2014 könne aufgrund der getätigten objektivierbaren Verhaltensmuster davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin dabei hinlänglich gut ging, so dass sie durchaus lange Arbeitstage – flink, umsichtig und zu kommunikativen Verhaltensmustern bereit wirkend – durchstehen habe können, damit also in zumutbarer Weise voll leistungsfähig erschienen sei. Ob das für die Zeit der zweiten Observation zutreffe, könne der Gutachter infolge des verwehrten Zuganges zu diesem Material nicht sagen. Für Herbst 2015 werde unter anderem ein Tabletten-Suizidversuch berichtet, woraus man schliessen könne, dass es im zeitlichen Umfeld dieser Episode eine vermehrte depressive Verstimmung gegeben habe, mit wahrscheinlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für den übrigen Verlauf könne lediglich gesagt werden, dass wahrscheinlich generell das oben Gesagte zutreffe. Umgesetzt auf eine aktuell auf verlässliche Informationen abgestützte Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit heisse dies, dass sie die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang für im Stande halten im ehemals erwähnten Rahmen im Restaurant zu arbeiten und dass sie dies wahrscheinlich auch in den vergangenen Jahren im Stande gewesen sei (Gutachten der J____ vom 22. Juni 2021, IV-Akte 372, S. 72-89).

Mit neuropsychologischem Bericht vom 26. April 2021 kommt der neuropsychologische Gutachter zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei auffälligen Werten in multiplen kognitiven Performanzvalidierungsverfahren, in einigen eingebetteten Validitätsindikatoren sowie bei heterogenem neuropsychologischem Leistungsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation in der hiesigen neuropsychologischen Begutachtungssituation auszugehen sei. Weiter sei zudem bei deutlich erhöhten Werten in einem psychologischen Symptomvalidierungstest die Authentizität der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden in Frage zu stellen. Auf diesem Hintergrund erübrige sich eine eingehendere Analyse/Interpretation der oben dargestellten Testresultate. Die Ursachen für eine nicht-authentische Leistungspräsentation könnten vielfältig sein. Eine hirnorganische oder psychische Erkrankung sowie allfällige Schmerzen könnten als Erklärungsansatz jedoch nicht herangezogen werden. Es solle an dieser Stelle jedoch auch erwähnt werden, dass psychische Störungen potentiell zu kognitiven Störungen führen könnten, und insbesondere bei Depressionen könnten kognitive Störungen noch Monate nach Remission persistieren. Gemäss dem Obergutachter, Dr. L____, könne am ehesten eine Dysthymie mit wahrscheinlich gelegentlichen stärkeren Auslenkungen bei einer wohl auffälligen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert werden. Inwiefern sich bei dieser Konstellation in der Vergangenheit oder gegenwärtig eine kognitive Störung ausgebildet haben könne und wie deren Ausmass gewesen sei oder sei, könne bei vorliegender nicht-authentischer Leistungspräsentation nicht eingeschätzt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine nicht-authentische Leistungspräsentation vor. Zudem ergäben sich aus einem psychologischen Symptomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung. Es läge keine Aphasie, Apraxie oder visuelle Agnosie vor (neuropsychologischer Bericht, S. 17f., IV-Akte 372).

Der RAD hält mit Beurteilung vom 30. August 2021 fest, dass auf das umfassende und auf langer stationärer Untersuchung und Beobachtung beruhende Gutachten abzustützen sei. Für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit könne auf die RAD-Beurteilung vom 15. September 2017 abgestellt werden (IV-Akte 376). Danach könne für die Zeit der Hospitalisationen vom 19. Februar 2007 bis 4. Mai 2007, vom 30. April 2008 bis 19. Juni 2008, vom 19. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014, vom 10. Dezember 2015 bis 2. Februar 2016 und vom 2. Mai 2016 bis 29. Juli 2016 sowie aus somatischer Sicht vom November bis September 2011, und vom Juli 2012 bis November 2012 eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Zuvor, dazwischen und danach sei die Arbeitsfähigkeit 80% (IV-Akte 292, S. 11). Ergänzend führt Dr. H____ in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 zudem aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulter links von August 2013 bis Juni 2014 voll arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 301).

3.4.          Mit Blick auf die Aktenlage kann auf das Gutachten der J____, welches im Rahmen eines stationären Aufenthalts erstellt wurde, abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 3-41), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 50-58) und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und schlüssig begründet (Gutachten, S. 59 und S. 61-89).  Insbesondere hat sich der psychiatrische Gutachter mit den Observationsergebnissen sorgfältig auseinandergesetzt (Gutachten, S. 42-47) und diese anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchung einlässlich gewürdigt (Gutachten, S. 86). Darüber hinaus holte der psychiatrische Gutachter auch fremdanamnestische Auskünfte beim behandelnden Psychiater Dr. I____ ein (Gutachten, S. 60f.). Des Weiteren haben die Experten anlässlich der stationären Begutachtung auch zweifelsfrei eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation festgestellt sowie Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin aufgezeigt (Gutachten, S. 78 und neuropsychologischer Bericht, S. 17f.). Schliesslich hat sich der psychiatrische Gutachter mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb er zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (Gutachten, S. 79). Auf diese schlüssige medizinische Beurteilung der J____ kann abgestellt werden. Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern.    

Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015 nachhaltig und entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden, Stellung zu nehmen: Wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 richtig erkannt hat, hat sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit den Observationen im Urteil vom 1. Juli 2019 eingehend befasst. Es hielt dabei fest, dass nur die Observation vom 25. April 2014 bis 8. September 2014 verwertbar sei, jene vom 5. September 2015 bis 19. Oktober 2015 hingegen nicht (Urteil, E. 2.16). Gleichzeitig kam es unter E. 3.20 zum Schluss, die Gutachter hätten sich anlässlich einer erneuten stationären Begutachtung mit den Ergebnissen der ersten Observation auseinanderzusetzen und darzulegen, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen sei. Diesen Vorgaben ist der psychiatrische Experte Dr. L____ anlässlich der stationären Begutachtung in der J____ nachgekommen. So hat er auf S. 42 - 47 des Gutachtens die Observationsergebnisse eingehend gewürdigt und er ist auf S. 86 des Gutachtens unter dem Titel «Inkonsistenzen» zum Ergebnis gelangt, dass die Art von Verhalten und expressiver, spontan wirkender Gestik in der Kontaktnahme mit gewissen Gästen aus psychiatrischer Sicht darauf schliessen lasse, dass zum Zeitpunkt der Observation im 2014 keine relevante depressive Verstimmung vorgelegen habe. Im Gegenteil, sie habe mit gutem Antrieb und temperamentvoll in Kontakt mit den Gästen treten können, dies entspreche einem Zustand, der unvereinbar sei mit der Diagnose einer schwergradigen Depression (IV-Akte 372, S. 86). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. L____ nun – wie vom Gericht angeordnet – anlässlich der Begutachtung zu den Observationsergebnissen Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, vermag ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Im Gegenteil spricht dies vielmehr für eine sorgfältige und umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin. Anzufügen bleibt, dass der psychiatrische Gutachter nicht alleine aufgrund der Observationsergebnisse seine Beurteilung abgegeben hat, sondern sich dabei insbesondere auch auf seine Untersuchungen, den anlässlich der stationären Begutachtung gemachten Beobachtungen sowie auf die neuropsychologische Testung stützt.

Die weiteren grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die J____ als Begutachtungsinstitut zielen vorliegend ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 nachvollziehbar begründet, dass keine triftigen Gründe gegen eine stationäre Begutachtung in der J____ sprechen (IV-Akte 361). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demzufolge hat sie sich diese entgegenhalten zu lassen. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf negative Erfahrungen mit der J____ beruft, indem sie angibt, dass diese «Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der Versicherten herausarbeite, ist dies nicht belegt und stellt keinen Grund dar, das Gutachten der J____ in Frage zu stellen. Rügen hinsichtlich mangelnder Ergebnisoffenheit der Gutachterstelle, die einzig in einem Vortragen negativer Erfahrungen mit einer Abklärungsstelle bestehen, vermögen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Befangenheit derselben zu begründen. Rechtsprechungsgemäss können grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein, nicht aber die Behörde als solche. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Gutachterstelle. Ohnehin stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, nach ständiger Rechtsprechung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011 [9C_418/2010], E. 1; jeweils mit weiteren Hinweisen). 

Die Tatsache, dass diverse (psychiatrische) Fachärzte und Gutachter bei der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung / Beeinträchtigung festgestellt haben, vermag keine Zweifel am Gutachten der J____ zu wecken. Denn der psychiatrische Experte hat sich im Gutachten vom 22. Juni 2021 auf S. 79 mit den divergierenden Ansichten der behandelnden Fachärzte und Gutachter auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Darauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass einzig im D____-Gutachten vom 14. März 2013 eine schwerwiegende psychische Erkrankung und eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch einen Gutachter attestiert wurde (vgl. IV-Akte 165). Die anderen drei Fachgutachter hielten übereinstimmend fest, dass keine höhergradige rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. IV-Akten 19, 74, 282 und 372). Auch vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. L____ zu überzeugen. Zur abweichenden Beurteilung des D____-Gutachters Dr. M____ führt der psychiatrische Experte Dr. L____ aus, dass selbst psychiatrische Gutachter sowohl in der Diagnosestellung wie auch hinsichtlich der Einschätzung des Schweregrades sich stark oder gar ausschliesslich auf Kriterien abstützen würden, die den subjektiven Berichten der Betroffenen entstammten. Dies treffe zweifellos auch auf den psychiatrischen Gutachter Dr. M____ im D____-Gutachten zu. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden und sind nicht zu beanstanden.

Was die mehrmaligen stationären Aufenthalte in der Klinik K____ angeht, anlässlich denen jeweils eine mittelschwere bis schwere depressive Episode von den Ärzten diagnostiziert wurde (IV-Akten 64, 180, 226, 241 und 359), ist auf die zutreffenden Darlegungen der IV-Stelle zu verweisen. Die stationären Aufenthalte wurden durch die IV-Stelle insofern berücksichtigt, als dass der Beschwerdeführerin während diesen Zeiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, befristet eine Rente gewährt wurde (vgl. IV-Akte 377). Der psychiatrische Gutachter Dr. L____ gibt diesbezüglich an, dass sich jeweils das psychische Zustandsbild während des stationären Aufenthaltes in der Klinik K____ verbessert habe (IV-Akte 372, S. 79). Dieses Verlaufsmuster sei für eine schwergradige und langjährige, weitgehend therapierefraktäre depressive Störung unwahrscheinlich. Der Therapieeffekt in der psychiatrischen Klinik K____ habe sich auch nicht durch eine relevante medikamentöse Umstellung oder gar den Einsatz eines durch Leitlinien vorgegebenen therapeutischen Vorgehens zur Behandlung einer therapieresistenten Depression ergeben. Vielmehr sei dies auf den Milieuwechsel zurückzuführen, was für eine psychoreaktive Komponente der Verstimmung spreche und eine schwergradige Form einer depressiven Episode ausschliesse (IV-Akte 372, S. 74-75). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften, jedoch konnte jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden. Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ist indes alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht ausgewiesen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht schlüssig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und sich unklar zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, ist entgegenzuhalten, dass es gerade für die sorgfältige und umsichtige Arbeitsweise des Gutachters spricht, dass er Abwägungen hinsichtlich der geschilderten Beschwerden, der in den Akten aufgeführten psychischen Beeinträchtigungen, seinen Beobachtungen und der Diagnosestellung vornimmt und dabei auch Unklarheiten offen legt. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine Aggravation der Beschwerden nicht auszuschliessen ist und verschiedentlich Inkonsistenzen durch den Gutachter aufgezeigt wurden (IV-Akten 372, S. 78). Dass bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit angesichts eines Beurteilungszeitraums von mehr als zehn Jahren keine konkrete Einschätzung abgegeben werden konnte, ist nachvollziehbar. Immerhin führte der psychiatrische Experte aber an, dass die von Gutachter Dr. G____ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 282) im Lichte der aktuellen Befunde und Schlussfolgerungen in der J____ plausibel erscheine (IV-Akte 372, S. 80). Hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich der Gutachter Dr. L____ hingegen deutlich: Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit im Gastgewerbe im Rahmen eines relativ stressarmen Betriebes mit verständnisvollem Arbeitgeber vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akte 372, S. 89). Darauf kann abgestellt werden.

Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen bezüglich der neuropsychologischen Testung kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Es erscheint zwar ungünstig, dass am ersten Untersuchungstag kein Dolmetscher anwesend war. Indes hat der Neuropsychologe anlässlich der ersten Untersuchung darauf geachtet, dass nur non-verbale bzw. wenig sprachgesteuerte Aufgaben durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass die am zweiten Untersuchungstag beigezogene Dolmetscherin nur punktuell eingesetzt werden musste (vgl.  IV-Akte 372, S. 99). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die auch ohne Übersetzungshilfe anlässlich der ersten Testung erhobenen Ergebnisse beweisrechtlich verwertbar sind. 

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdevalidierungstests seien nicht aussagekräftig, da in keiner Weise über die Gütekriterien der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere über deren wissenschaftliche Fundierung Aussagen getroffen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Neuropsychologe auf S. 11-15 seines Berichts eingehend dargelegt hat, welche Tests er durchgeführt hat und wie die Ergebnisse zu interpretieren sind. Dabei ist die Bewertung der Testergebnisse in Anlehnung an die fachgesellschaftlichen Vorgaben erfolgt (IV-Akte 372, S. 101). Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin an den Tests erscheint vor diesem Hintergrund als nicht substantiiert. Vielmehr ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass es sich beim Neuropsychologen Dr. phil. N____, um eine ausgewiesene Fachperson handelt, welche die Tests nach wissenschaftlichen Standards durchgeführt und bewertet hat. Schliesslich hat auch der Neuropsychologe Dr. phil. N____ auf S. 11 seines Berichts erkannt, dass infolge interkultureller Gründe die Tests eine gewisse Unschärfe bei der Bestimmung des Schweregrads spezifischer Minderleistungen aufweisen würden, insbesondere, wenn diese in Grenzbereiche fallen. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in den eingesetzten kognitiven Performanzvalidierungsverfahren praktisch durchgehend deutlich auffällige Werte gezeigt hat (IV-Akte 372, S. 107), bei welchen die Grenzwerte über- oder unterschritten wurden (IV-Akte 372, S. 104f.). Dass der Neuropsychologe Dr. phil. N____ unter anderem aufgrund dieser eindeutigen Testergebnisse zum Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation sowie auf eine negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung auszugehen, ist unabhängig von allfälligen Unschärfen infolge interkultureller Gründe nicht zu beanstanden.

Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang hat Dr. L____ im Gutachten der J____ nachvollziehbar und schlüssig verschiedene Inkonsistenzen aufgezeigt (vgl. u.a. IV-Akte 372, S. 48-49 und S. 71-72). So gibt er diesbezüglich an, dass die angegebene Vergesslichkeit und demonstrierten Orientierungsschwierigkeiten nicht authentisch wirkten. Im Rahmen des ergotherapeutischen Assessments sei eine generell stark verlangsamte Ausführung von sämtlichen Aufgaben aufgefallen und am zweiten Tag eine abrupte Weigerung, Instruktionen zu befolgen, die letztlich nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem habe im Rahmen des physiotherapeutischen Assessments eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet werden können. Angesichts dieser Darlegungen, der ausführlichen Auseinandersetzung mit der Aktenlage, der anlässlich der stationären Begutachtung gemachten Beobachtungen sowie der Tatsache, dass vorliegend psychosoziale Umstände einen wesentlichen Einfluss auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), vermag die Beurteilung des Gutachters Dr. L____, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, zu überzeugen. Weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens sind nicht angezeigt.

3.5.          Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das lege artis erstellte Gutachten der J____ vom 22. Juni 2021, welches im Rahmen einer stationären Untersuchung erfolgte, abgestellt und diesem volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere Abklärungen erscheinen nach dem Dargelegten nicht angezeigt. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2021 auszugehen. Den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Januar 2022 in Anlehnung an die RAD-Stellungnahmen vom 15. September 2017 und 30. August 2021 (IV-Akten 292, S. 11 und 376) festgelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Februar 2009 ab 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 74, S. 24). Ausgehend vom rheumatologischen Gutachten von Dr. H____ vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287, S. 79-82) und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 301) hat die IV-Stelle sodann die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht festgelegt. Danach bestehe von Januar bis September 2011, von Juli bis November 2012 und von August 2013 bis Ende Juni 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 393). Dieser Festlegung der Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich gefolgt werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.                

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle entsprechend der vorerwähnten Arbeitsunfähigkeitszeiten die Invaliditätsgrade errechnet. Dabei sprach sie ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% von April bis Juni 2011 eine Viertelsrente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% von Juli 2011 bis Dezember 2011, von August 2012 bis Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 393). In erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor und es kann auf die errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle abgestellt werden.  

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.  

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.  

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: