Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

Sperrstrasse 46, 4057 Basel  

vertreten durch B____, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.29

Verfügung vom 13. Januar 2022

Auf Gerichtsgutachten kann abgestellt werden, Zusprache einer ganzen Rente.


Tatsachen

I.        

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern mit Jahrgängen 2008 und 2010. Am 16. Mai 2016 hatte sie sich erstmals unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Daraufhin hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst. Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 hatte sie der Beschwerdeführerin eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in den D____ vom 16. Mai bis 15. August 2017 zugesprochen (IV-Akte 46). Da die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsunfähig angesehen wurde, hatte die IV-Stelle das Belastbarkeitstraining nicht mehr verlängert (vgl. Standortgespräch Frühintervention vom 11. August 2017, IV-Akte 61). In der Folge hatte sich die Beschwerdeführerin vom 13. September bis 31. Oktober 2017 in stationäre Behandlung in die Klinik E____ begeben, anlässlich derer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (2011) sowie ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) diagnostiziert wurde (IV-Akte 70, S. 4). Im weiteren Verlauf hatte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durchgeführt, wobei die Fachperson Abklärungsdienst festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige anzusehen sei (vgl. Abklärungsbericht vom 22. Mai 2018, IV-Akte 89). Ferner hatte die IV-Stelle Dr. med. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2018 hatte Dr. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit April 2016 (IV-Akte 96, S. 22-26). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 100) – mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 108).

Am 25. Juni 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision des Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 114). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen (vgl. Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ vom 7. August 2020, IV-Akte 116) wurde Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. März 2021 diagnostizierte Dr. H____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Unter Berücksichtigung der massiven Inkonsistenzen sowie der mit Sicherheit vorhandenen Aggravation, wenn nicht gar Simulation, sei die Beschwerdeführerin ca. 80% arbeitsfähig (IV-Akte 126, S. 46-56, insb. 54). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. April 2021 an, es bestehe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20% – kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 130). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 22. April 2021 (IV-Akte 133) und ergänzender Begründung vom 22. Mai 2021, welche durch ihre behandelnde Psychologin I____ und den behandelnden Psychiater Dr. G____ verfasst wurde (IV-Akte 136).  Dazu liess sich der psychiatrische Experte Dr. H____ mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 vernehmen (IV-Akte 145). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; ärztliche Beurteilung vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 147) erliess die IV-Stelle am 13. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Akte 152).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 wird beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokatin, Basel, zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Edition der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Beschwerdevalidierungstests beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. Juli 2022 und Duplik vom 11. Juli 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 10. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokatin, Basel.

IV.     

Am 17. August 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren ausgestellt und ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten angeordnet wurde. Nachdem sich die Parteien zu den vorgeschlagenen Gutachtern und dem Gutachtensauftrag äussern konnten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022, Gerichtsakte G 04 und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2022, Gerichtsakte G 03), werden Dr. J____, Psychiatrie und Psychopathologie FMH, und lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 5. Oktober 2022, G 06 und Schreiben der Präsidentin vom 4. November 2022, Gerichtsakte G 10 und G 11).

V.      

Am 13. und 19. Dezember 2022 ist das neuropsychologische Gutachten vom 23. November 2022 und das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2022 sowie die Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 13, G 14 und G 17). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 12. Januar 2023 nimmt die IV-Stelle mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (G 20) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zu den Gerichtsgutachten Stellung. Die Beschwerdeführerin beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 13. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und der Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2022 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten (G 21).

VI.     

Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine Vernehmlassung zum Gerichtsgutachten.

VII.   

Am 30. März 2023 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 25. März 2021 und dessen Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (IV-Akten 126 und 145). Danach leide die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. H____ seien bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin die massiven Inkonsistenzen sowie die mit Sicherheit vorhandene Aggravation, wenn nicht gar Simulation, von Beschwerden zu berücksichtigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei ausreichender Anstrengungsbereitschaft in der Lage, sieben Stunden pro Tag mit Pausen am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Insgesamt ergebe sich damit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80% (IV-Akte 126, S. 47-56, insb. 54 f.). Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 lässt sich der Gutachter Dr. H____ zur Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____ vernehmen und hält im Wesentlichen an seiner Beurteilung fest (IV-Akte 145). Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20% ermittelt (IV-Akte 152).

2.2.          Anlässlich der Beratung vom 17. August 2022 entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 25. März 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (IV-Akten 126 und 145) abgestellt werden könne. Denn es bestehen diesbezüglich divergierende Einschätzungen des Vorgutachters, des behandelnden Psychiaters und des psychiatrischen Experten, welcher im Revisionsverfahren beauftragt wurde. Im Wesentlichen ausschlaggebend war, dass Dr. H____ den durchgeführten Tests sehr viel Gewicht beimass, ohne diese mit den erhobenen Untersuchungsbefunden und den Erkenntnissen aus dem Gutachten von Dr. F____ zu diskutieren. In professioneller Hinsicht überzeugte überdies der Umgang mit den Kooperationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht, mit welchen sich Dr. H____ konfrontiert sah. In der Folge wurden Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie angeordnet (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 5. Oktober 2022, G 06), welche am 23. November 2022 und am 7. Dezember 2022 bzw. am 10. Dezember 2022 durch Dr. J____ und lic. phil. K____ erstattet wurden (G 13, 14 und 17).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2022 zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit der Gerichtsgutachten vom 23. November 2022 und 7. Dezember 2022 und der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022. 

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

3.2.          Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).  

3.3.           Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).  

3.4.           Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).  

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).  

4.                

4.1.          Im Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen Gerichtsgutachten vom 23. November 2022 und 7. Dezember 2022 und die Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 kurz dargestellt:

4.2.          Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. November 2022 hält die neuropsychologische Expertin lic. phil. K____ fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer insgesamt leicht verminderten Lernleistung sowie leichten exekutiven Dysfunktionen in Teilbereichen eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit finde. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine 3-stündige Untersuchungssitzung ausreichend. Gemäss eigenanamnestischen Angaben sei die Belastbarkeit im Tagesverlauf deutlich eingeschränkt. Die objektivierten leichten kognitiven Dysfunktionen in mnestischen und exekutiven Teilbereichen seien am ehesten im Zusammenhang mit der psychopathologischen Symptomatik zu erklären. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung. Leistungsmässig sei aus rein neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit aufgrund der insgesamt leicht eingeschränkten Lernfähigkeit bis zum Erwerb von Routine leicht eingeschränkt. Sobald die Beschwerdeführerin die Abläufe kenne, keine neuen Informationen lernen müsse, sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (G 17, S. 8-9).

Mit psychiatrischem Gerichtsgutachten vom 7. Dezember 2022 diagnostiziert die Gutachterin Dr. J____ eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei einer wahrscheinlich rezidivierenden depressiven Störung gemäss F 33.1 nach ICD-10. Die Ausprägung der Symptomatik trotz der relativ hohen Dosierung von Antidepressiva spreche eher für eine naturalistisch schwer ausgeprägte Symptomatik. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine schizoaffektive Störung gemäss F25.1 nach ICD-10 mit gegenwärtig depressiver Symptomatik, differenzialdiagnostisch eine gemischte schizoaffektive Störung gemäss F 25.2. Hier hinein passe vor allem die wiederholt beschriebene hohe Reizbarkeit, phasenweise auch die hohe Erregung, Unruhe und Aggressivität. Theoretisch sei es möglich, dass zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Die beschriebene Symptomatik und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin gingen jedoch in einer schizoaffektiven Störung, vor allem in der gemischten Form vollständig auf (G 13, S. 55-59).

Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: mittelschwer in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten; aufgehoben seien Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich. Hier kämen die wahrscheinlich mindestens mittelschweren Einschränkungen der Pflege enger dyadischer Beziehungen hinzu. Inwieweit die Beschwerdeführerin ohne die Präsenz ihrer Kinder und ohne die tatkräftige Unterstützung ihres Ex-Mannes alleine zu Recht käme, sei fraglich. Die Symptomatik sei nicht durchgängig gleich ausgeprägt. Im Längsschnitt sei die Symptomatik insgesamt schwer ausgeprägt. Die Ätiologie sei unklar. Eine familiäre Belastung sei nicht ausgeschlossen. Die aktuelle Dosierung der Medikamente sei ausgesprochen hoch. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die verordnete Dosierung nicht vollständig einnehme, seien die verordneten Substanzen ausreichend wirksam. Behandlungsresistenzen seien leider nicht so selten. An Ressourcen in erster Linie zu nennen seien die intensive und tragende Unterstützung durch den Exmann und die Kinder. Die Therapieadhärenz sei gegeben, der Wunsch wieder leistungsfähig zu werden ungebrochen (G 13, S. 62-65).

Die Befunde und Diagnosen der L____ von 2011 und 2019 würden nicht relevant von den aktuellen Befunden und Diagnosen abweichen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. F____ damals stimme mit dem aktuellen wie auch mit dem bei Dr. H____ erstaunlich überein. Das Ausmass von Gereiztheit, unterschwelliger Aggressivität und Unwillen, auf die gestellten Fragen einzugehen sei so gross, dass es ihres Erachtens in einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr aufgehe. Der Gutachter Dr. F____ habe das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als mangelnde Kooperation interpretiert, sondern als Ausdruck der depressiven Störung. Die schwere Antriebshemmung habe Dr. F____ nicht als Symptom erachtet. Er habe sie als nicht erklärbar bezeichnet. Andererseits habe er unter der Frage nach Konsistenz und Plausibilität hervorgehoben, dass die Funktionseinbussen konsistent geschildert worden seien. Dr. H____ Dokumentation des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Exploration sei jedoch die Interpretation mangelnder Kooperation bis hin zur Demonstration von Einschränkungen, die keiner psychischen Störung entsprächen durchgängig anzuhören. Damit ziehe sich durch das Gutachten die Annahme von Aggravation, wenn nicht gar Simulation, ohne dass diese sorgfältig geprüft und aufgrund dieser Prüfung verifiziert oder verworfen worden sei. In den eingesetzten Instrumenten habe Dr. H____ eine Antworttendenz der Beschwerdeführerin zur Ablehnung festgehalten. Solch ein Antwortverhalten gibt es bei Menschen mit nur begrenzter Krankheitseinsicht und bei ausgeprägtem Misstrauen, Wahn u.a. Symptomen nicht selten. Das Verhalten passe zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration. Auf dieser Basis hätte Dr. H____ jedoch die Ergebnisse der eingesetzten Instrumente nicht interpretieren und nicht den Schluss auf Aggravation oder Simulation ziehen dürfen. Weiter beschreibe Dr. H____ gewisse Inkonsistenzen im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin in den eingesetzten Instrumenten. Wenn eine Explorandin wohl realisiere, dass sie eingeschränkt sei, auf der anderen Seite aber nicht schwer psychisch krank sein wolle, weil sie weiterhin das Sorgerecht für ihre Kinder behalten wolle, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie ihre Antworten beim Ausfüllen solcher Instrumente nach ihren Überlegungen gebe. Auf diesem Hintergrund sei auch hier eine sorgfältige Interpretation der Ergebnisse zwingend. Dies lasse das Gutachten von Dr. H____ vermissen. Gerade wenn sich eine Untersuchung wie bei der Beschwerdeführerin schwierig gestalte, lasse eine Aussage wie die von Dr. I____, dass «mit Sicherheit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen» auszugehen sei, aufhorchen. Die weiteren Schlussfolgerungen zu Diagnose und Leistungsfähigkeit hätten auf der mit dem Gutachten nicht belegten Annahme der «Vortäuschung kognitiver Störungen» basiert (G 13, S. 65-67).

In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe es keine Hinweise auf Verdeutlichung gegeben, im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin eher Mühe ihre Einschränkungen näher zu betrachten. Dass die Kinder all die Jahre mit und bei ihr gelebt hätten, sei nur möglich, weil ihr Ex-Mann die Situation mitgetragen habe und bis heute mittrage. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung (G 13, S. 67). 

Es könne sein, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 – vorübergehend – in einer etwas besseren Verfassung gewesen sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch damals nur bedingt ihre Beschwerden und Einschränkungen habe beschreiben können, der Verlauf zuvor und seitdem und die ergänzend erhobenen Informationen in der aktuellen Untersuchung sprächen aus psychiatrischer Sicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 12. März 2016.  Im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 sei es tendenziell zu einer Verschlechterung gekommen mit ausgeprägten Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen (G 13, S. 71-73).

In der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 kommen die beiden Gutachterinnen lic. phil. K____ und Dr. J____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer Schizoaffektiven Störung gemäss F25.1 nach ICD-10 mit gegenwärtig depressiver Symptomatik, differenzialdiagnostisch gemischte schizoaffektive Störung gemäss F25.2 nach ICD-10 leide. Theoretisch sei es möglich, dass zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Die beschriebene Symptomatik und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin seien jedoch auch mit einer schweren schizoaffektiven Störung, vor allem in der gemischten Form vereinbar. Weder von neuropsychologischer noch von psychiatrischer Seite gebe es Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schwer verlaufenen und chronifizierten psychischen Störung nicht mehr gegeben. Die Prognose sei ungünstig (G 14).

4.3.          Auf die von Dr. J____ und lic. phil. K____ erstellten Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 23. November 2022 und 7. Dezember 2022 und deren Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 kann abgestellt werden. Die Gerichtsgutachten wurden aufgrund eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und gelangen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies haben sich die Expertinnen mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte und Begutachter befasst und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen im Gerichtsgutachten eingehend geäussert. Damit entsprechen die Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Hervorzuheben ist, dass Dr. Hoffmann-Richter ihre abweichende Einschätzung zu Dr. Feinendegen in Bezug auf Diagnose und deren Auswirkung sehr differenziert und in nachvollziehbarer Weise erläutert. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass gemäss der psychiatrischen Gutachterin Dr. J____ keine Hinweise auf Verdeutlichung bestünden. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung gezeigt. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre Einschränkungen näher zu betrachten. Einerseits bestehe das Anliegen, dass ihre Umgebung ihre Einschränkungen verstehe und akzeptiere; andererseits möchte die Beschwerdeführerin demonstrieren, dass sie stabil genug sei, um ihre Kinder bei sich zu haben (Gerichtsgutachten zu Frage 5.2.: Inkonsistenzen, Hinweise auf Aggravation oder Simulation?). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 bleibt anzumerken (Gerichtsgutachten zu Frage 8.1: Seit wann besteht die aktuell beschriebene Arbeitsunfähigkeit? Wie war der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. Gaugler, soweit von Ihnen beurteilbar?), dass die Gutachterin Dr. J____ erwähnt, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2016. Damit scheint sie implizit eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Diesbezüglich ist indes auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin ebenfalls schildert, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F____ in einer etwas besseren Verfassung gewesen. Es sei seit der Begutachtung tendenziell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ausgeprägten Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen gekommen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die retrospektive Festlegung der Arbeitsunfähigkeit gerade bei psychischen Leiden als schwierig erweist, kommt vorliegend den echtzeitlichen Aussagen des Gutachters Dr. F____ grösseres Gewicht zu. Hinzu kommt, dass auch die Gutachterin Dr. J____ die vorerwähnte Verschlechterung der Beschwerden seit der Begutachtung durch Dr. F____ beschreibt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst nach der Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 eingetreten ist.  

4.4.          Gesamthaft betrachtet ist somit die Beweistauglichkeit der Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 23. November 2022 und 7. Dezember 2022 und der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 zu bejahen. Es liegen keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor (vgl. E. 3.4.). Demnach ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt eine Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Nach dem unter E. 4.3. Dargelegten ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens im Juni 2020 (IV-Akte 114) eingetreten ist und die Beschwerdeführerin somit zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig war.

5.                

5.1.          In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2018 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2022, IV-Akte 152). Da die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten mit 100% beziffern. Folglich hat die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ab Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.2.          Es ist noch zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzinsung der ausstehenden Rentenbeträge ab 1. Juni 2022 mit 5 % p.a. Stellung zu nehmen:

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt oder erhöht, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558, 561 f. E. 3.3 und 3.4).   

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Nach dem Gesagten beginnt die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im Juni 2020. Folglich besteht ab 1. Juni 2022 eine Verzugszinspflicht und die ausstehende Rentenleistung ist mit 5 % zu verzinsen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] vom 11. September 2002).  

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat ab Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 % p.a. ab 1. Juni 2022.

6.2.          Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.          Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- nebst Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zu den Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als angemessen.

6.4.          Die Kosten für das neuropsychologische Gerichtsgutachten vom 23. November 2022 in Höhe von Fr. 1'926.-- (G 18) und für das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 7. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 9'000.-- sowie für die Blutanalyse in Höhe von Fr. 539.60 (G 12) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnten die Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Juni 2020 eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 % p.a. ab 1. Juni 2022 auszurichten.  

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.  

            Die Kosten für die Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie in Höhe von Fr. 1'926.-- und Fr. 9'000.-- sowie die Blutanalyse in Höhe von Fr. 539.60 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.  

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: