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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Sperrstrasse 46, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Gegenstand
IV.2022.29
Verfügung vom 13. Januar 2022
Auf Gerichtsgutachten kann abgestellt werden, Zusprache einer ganzen Rente.
Tatsachen
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern mit Jahrgängen 2008 und 2010. Am 16. Mai 2016 hatte sie sich erstmals unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Daraufhin hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst. Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 hatte sie der Beschwerdeführerin eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in den D____ vom 16. Mai bis 15. August 2017 zugesprochen (IV-Akte 46). Da die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsunfähig angesehen wurde, hatte die IV-Stelle das Belastbarkeitstraining nicht mehr verlängert (vgl. Standortgespräch Frühintervention vom 11. August 2017, IV-Akte 61). In der Folge hatte sich die Beschwerdeführerin vom 13. September bis 31. Oktober 2017 in stationäre Behandlung in die Klinik E____ begeben, anlässlich derer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (2011) sowie ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) diagnostiziert wurde (IV-Akte 70, S. 4). Im weiteren Verlauf hatte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durchgeführt, wobei die Fachperson Abklärungsdienst festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige anzusehen sei (vgl. Abklärungsbericht vom 22. Mai 2018, IV-Akte 89). Ferner hatte die IV-Stelle Dr. med. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2018 hatte Dr. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit April 2016 (IV-Akte 96, S. 22-26). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 100) – mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 108).
Am 25. Juni 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision des Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 114). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen (vgl. Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ vom 7. August 2020, IV-Akte 116) wurde Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut. Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. März 2021 diagnostizierte Dr. H____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Unter Berücksichtigung der massiven Inkonsistenzen sowie der mit Sicherheit vorhandenen Aggravation, wenn nicht gar Simulation, sei die Beschwerdeführerin ca. 80% arbeitsfähig (IV-Akte 126, S. 46-56, insb. 54). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. April 2021 an, es bestehe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20% – kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 130). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 22. April 2021 (IV-Akte 133) und ergänzender Begründung vom 22. Mai 2021, welche durch ihre behandelnde Psychologin I____ und den behandelnden Psychiater Dr. G____ verfasst wurde (IV-Akte 136). Dazu liess sich der psychiatrische Experte Dr. H____ mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 vernehmen (IV-Akte 145). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; ärztliche Beurteilung vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 147) erliess die IV-Stelle am 13. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Akte 152).
II.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 wird beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokatin, Basel, zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Edition der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Beschwerdevalidierungstests beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Juli 2022 und Duplik vom 11. Juli 2022 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 10. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokatin, Basel.
IV.
Am 17. August 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren ausgestellt und ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gerichtsgutachten angeordnet wurde. Nachdem sich die Parteien zu den vorgeschlagenen Gutachtern und dem Gutachtensauftrag äussern konnten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022, Gerichtsakte G 04 und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2022, Gerichtsakte G 03), werden Dr. J____, Psychiatrie und Psychopathologie FMH, und lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 5. Oktober 2022, G 06 und Schreiben der Präsidentin vom 4. November 2022, Gerichtsakte G 10 und G 11).
V.
Am 13. und 19. Dezember 2022 ist das neuropsychologische Gutachten vom 23. November 2022 und das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2022 sowie die Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 13, G 14 und G 17). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 12. Januar 2023 nimmt die IV-Stelle mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (G 20) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zu den Gerichtsgutachten Stellung. Die Beschwerdeführerin beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 13. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und der Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2022 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten (G 21).
VI.
Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine Vernehmlassung zum Gerichtsgutachten.
VII.
Am 30. März 2023 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: mittelschwer in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten; aufgehoben seien Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich. Hier kämen die wahrscheinlich mindestens mittelschweren Einschränkungen der Pflege enger dyadischer Beziehungen hinzu. Inwieweit die Beschwerdeführerin ohne die Präsenz ihrer Kinder und ohne die tatkräftige Unterstützung ihres Ex-Mannes alleine zu Recht käme, sei fraglich. Die Symptomatik sei nicht durchgängig gleich ausgeprägt. Im Längsschnitt sei die Symptomatik insgesamt schwer ausgeprägt. Die Ätiologie sei unklar. Eine familiäre Belastung sei nicht ausgeschlossen. Die aktuelle Dosierung der Medikamente sei ausgesprochen hoch. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die verordnete Dosierung nicht vollständig einnehme, seien die verordneten Substanzen ausreichend wirksam. Behandlungsresistenzen seien leider nicht so selten. An Ressourcen in erster Linie zu nennen seien die intensive und tragende Unterstützung durch den Exmann und die Kinder. Die Therapieadhärenz sei gegeben, der Wunsch wieder leistungsfähig zu werden ungebrochen (G 13, S. 62-65).
Die Befunde und Diagnosen der L____ von 2011 und 2019 würden nicht relevant von den aktuellen Befunden und Diagnosen abweichen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. F____ damals stimme mit dem aktuellen wie auch mit dem bei Dr. H____ erstaunlich überein. Das Ausmass von Gereiztheit, unterschwelliger Aggressivität und Unwillen, auf die gestellten Fragen einzugehen sei so gross, dass es ihres Erachtens in einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr aufgehe. Der Gutachter Dr. F____ habe das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als mangelnde Kooperation interpretiert, sondern als Ausdruck der depressiven Störung. Die schwere Antriebshemmung habe Dr. F____ nicht als Symptom erachtet. Er habe sie als nicht erklärbar bezeichnet. Andererseits habe er unter der Frage nach Konsistenz und Plausibilität hervorgehoben, dass die Funktionseinbussen konsistent geschildert worden seien. Dr. H____ Dokumentation des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Exploration sei jedoch die Interpretation mangelnder Kooperation bis hin zur Demonstration von Einschränkungen, die keiner psychischen Störung entsprächen durchgängig anzuhören. Damit ziehe sich durch das Gutachten die Annahme von Aggravation, wenn nicht gar Simulation, ohne dass diese sorgfältig geprüft und aufgrund dieser Prüfung verifiziert oder verworfen worden sei. In den eingesetzten Instrumenten habe Dr. H____ eine Antworttendenz der Beschwerdeführerin zur Ablehnung festgehalten. Solch ein Antwortverhalten gibt es bei Menschen mit nur begrenzter Krankheitseinsicht und bei ausgeprägtem Misstrauen, Wahn u.a. Symptomen nicht selten. Das Verhalten passe zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration. Auf dieser Basis hätte Dr. H____ jedoch die Ergebnisse der eingesetzten Instrumente nicht interpretieren und nicht den Schluss auf Aggravation oder Simulation ziehen dürfen. Weiter beschreibe Dr. H____ gewisse Inkonsistenzen im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin in den eingesetzten Instrumenten. Wenn eine Explorandin wohl realisiere, dass sie eingeschränkt sei, auf der anderen Seite aber nicht schwer psychisch krank sein wolle, weil sie weiterhin das Sorgerecht für ihre Kinder behalten wolle, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie ihre Antworten beim Ausfüllen solcher Instrumente nach ihren Überlegungen gebe. Auf diesem Hintergrund sei auch hier eine sorgfältige Interpretation der Ergebnisse zwingend. Dies lasse das Gutachten von Dr. H____ vermissen. Gerade wenn sich eine Untersuchung wie bei der Beschwerdeführerin schwierig gestalte, lasse eine Aussage wie die von Dr. I____, dass «mit Sicherheit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen» auszugehen sei, aufhorchen. Die weiteren Schlussfolgerungen zu Diagnose und Leistungsfähigkeit hätten auf der mit dem Gutachten nicht belegten Annahme der «Vortäuschung kognitiver Störungen» basiert (G 13, S. 65-67).
In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe es keine Hinweise auf Verdeutlichung gegeben, im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin eher Mühe ihre Einschränkungen näher zu betrachten. Dass die Kinder all die Jahre mit und bei ihr gelebt hätten, sei nur möglich, weil ihr Ex-Mann die Situation mitgetragen habe und bis heute mittrage. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung (G 13, S. 67).
Es könne sein, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 – vorübergehend – in einer etwas besseren Verfassung gewesen sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch damals nur bedingt ihre Beschwerden und Einschränkungen habe beschreiben können, der Verlauf zuvor und seitdem und die ergänzend erhobenen Informationen in der aktuellen Untersuchung sprächen aus psychiatrischer Sicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 12. März 2016. Im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 sei es tendenziell zu einer Verschlechterung gekommen mit ausgeprägten Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen (G 13, S. 71-73).
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt oder erhöht, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558, 561 f. E. 3.3 und 3.4).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Nach dem Gesagten beginnt die Frist von 24 Monaten nach Art. 26 Abs. 2 ATSG im Juni 2020. Folglich besteht ab 1. Juni 2022 eine Verzugszinspflicht und die ausstehende Rentenleistung ist mit 5 % zu verzinsen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] vom 11. September 2002).
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Juni 2020 eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 % p.a. ab 1. Juni 2022 auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Die Kosten für die Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie in Höhe von Fr. 1'926.-- und Fr. 9'000.-- sowie die Blutanalyse in Höhe von Fr. 539.60 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen