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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
Vom 6. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.2 / IV.2022.75
Verfügungen vom 15. Dezember 2021
und 30. Juni 2022
Rückweisung zu weiteren
medizinischen Abklärungen sowie zur Abklärung des Valideneinkommens.
Tatsachen
I.
Der 1961 geborenen Beschwerdeführer, Geschäftsführer und
Einsatzleiter der C____, hatte sich erstmals am 12. Mai 2007 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet.
Zur Behinderung hatte er angegeben, dass er nach einem Unfall im Juli 2006
unter Bewegungs- und Krafteinschränkungen an der linken Schulter leide (IV-Akte
1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente von Juli 2007 bis
März 2008 zugesprochen. Ab April 2008 hatte die IV-Stelle bei einem
Invaliditätsgrad von 17% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 52).
Am 8. Mai 2011 ist unter Hinweis auf eine Divertikulitis im
Dickdarm und Herzproblemen eine erneute IV-Anmeldung erfolgt (IV-Akte 53). Die
IV-Stelle hatte in diesem Zusammenhang medizinische und erwerbliche Abklärungen
veranlasst, wobei sie unter anderem einen Bericht Selbständigerwerbende vom 29.
August 2013 einholte (IV-Akte 83). Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht
des regionalärztlichen Dienstes vom 11. Oktober 2013 (RAD; IV-Akte 89) hatte
die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom
12. Dezember 2013 einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 91).
Am 27. Juni 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Dabei gab er an unter
einer aktivierten Arthrose an der rechten Hüfte zu leiden (IV-Akte 92). Nach Beizug
von Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 110 und 111) und Einholung
eines Berichts Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 116) verneinte die
IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des RAD vom
15. November 2017 (IV-Akte 122) mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 123). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 125). Nachdem die
IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte (vgl. u. a. ärztliche
Beurteilung vom 9. August 2018 des RAD, IV-Akte 143), verfügte sie wiederum eine
Rentenabweisung (vgl. Verfügung vom 13. August 2018, IV-Akte 144). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Beschwerde (IV-Akte 148),
welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit einzelrichterlichem
Urteil vom 21. Januar 2019 gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der
Parteien guthiess. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, um den
derzeitigen Gesundheitszustand zu aktualisieren, danach mindestens ein
rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend erneut zu
verfügen (IV-Akte 155). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die D____ mit
der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen
Rheumatologie und Kardiologie (vgl. u. a. Mitteilung vom 2. Juni 2020, IV-Akte
205). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre D____-Gutachten
vom 23. Dezember 2020 (IV-Akte 211) und den regionalärztlichen Bericht vom 18.
Januar 2021 (IV-Akte 217) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22.
Februar 2021 an, der Beschwerdeführer habe ab Januar 2017 – ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 50% – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab
August 2019 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze
Rente. Ab Juli 2020 werde dem Beschwerdeführer auf der Basis eines
Invaliditätsgrads von 55% wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen
(IV-Akte 219). Am 15. Dezember 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 230). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 sprach
die IV-Stelle rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2017 bis 31.
Dezember 2021 zu (Gerichtsakte 3).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei ab Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei von
einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 12'000.-- monatlich auszugehen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. März 2022 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2022 eine erste
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Am 4. Juli 2022 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die am 30. Juni 2022 ergangene Verfügung betreffend die Auszahlung von
rückwirkenden Rentenbetreffnissen und beantragt, das diesbezügliche Verfahren
IV 2022 75 mit dem Verfahren IV 2022 2 zu vereinigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 wird sinngemäss an
der Abweisung der Beschwerde festgehalten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt, die Verfahren IV 2022 2 und IV 2022 75 zu vereinigen.
V.
Mit Verfügung vom 22. September 2022 vereinigt der
Instruktionsrichter die Verfahren IV 2022 2 und IV 2022 75.
VI.
Nach einer ersten Urteilsberatung vom 31. Mai 2022 entscheidet
das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden
rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni
2022 dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% ab
Januar 2017 eine halbe Invalidenrente, ab August 2019 auf der Basis eines
Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2020 bei einem
Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Rente zugesprochen. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten
vom 23. Dezember 2020. Danach sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ab Oktober 2015 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei zum
Zeitpunkt des Anspruchs auf Invalidenleistungen im Januar 2017 für die
bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar noch 50% arbeitsfähig
gewesen. Auch in einer anderen, leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer
nicht höher arbeitsfähig gewesen und hätte die Restarbeitsfähigkeit
wirtschaftlich nicht besser verwerten können. Aufgrund einer akuten
gesundheitlichen Verschlechterung habe der Beschwerdeführer am 9. April 2019
notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe für
jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die
durchgeführten medizinischen Massnahmen hätten zu einer Besserung der
gesundheitlichen Situation geführt. Ab April 2020 bestehe eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. In erwerblicher Hinsicht
zog die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade beim ab 2017 geltenden
Einkommensvergleich das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem
Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 in Höhe von Fr.
100'146.-- heran. Da die Gesellschaft im Jahr 2019 liquidiert worden sei und
keine anderen Einkommenszahlen vorliegen würden, hat die IV-Stelle für die
folgenden beiden Einkommensvergleiche ab 2019 auf die Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt und beim Invalideneinkommen
aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten
Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% vorgenommen (vgl. IV-Akte 227).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die medizinischen
Annahmen seien unzutreffend sowie unbelegt und würden die aktuellen
Entwicklungen in keiner Weise berücksichtigen. Gemäss dem behandelnden
Orthopäden Dr. med. E____ bestünden multiple Beschwerden am Bewegungsapparat.
Erst im November 2021 sei eine Hüft-Totalprothese implantiert worden und der
Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Rehabilitationstraining. Der
Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig. Er könne auch mittel- bis
langfristig keine Arbeiten im Stehen, Gehen, Tragen von Gegenständen etc.
ausführen. Aufgrund der Rhiz- und Schulterarthrosen sei eine hand- und
armbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Schreibtätigkeit, unmöglich. Die
IV-Stelle habe keine Abklärungen über die Beschwerden am Bewegungsapparat sowie
die Unmöglichkeit von Schreibtätigkeiten auszuüben, vorgenommen. Aus diesen Gründen
sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.
Schliesslich sei von der IV-Stelle das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt
worden. Für das Jahr 2020 gehe die IV-Stelle von einem Einkommen ohne
Behinderung von nur Fr. 77'522.-- aus. Dies entspreche offensichtlich nicht dem
bisherigen Valideneinkommen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gehe
gemäss Abrechnungen vom Juli 2018 bis Februar 2020 von einem versicherten
Verdienst von monatlich Fr. 12'350.-- aus. In diesem Zusammenhang bleibe
anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der C____ eindeutig
wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten habe aufgeben müssen. Von einer
«Invalidenkarriere» könne nicht die Rede sein. Es bestehe keine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer einer Kontaktbar, denn eine solche
Tätigkeit habe der Beschwerdeführer gar nie ausgeübt (Beschwerde vom 7. Januar
2022 und Replik vom 30. März 2022).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügungen vom 15. Dezember 2021
und vom 30. Juni 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente
zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE
125 V 352).
3.3.
Die angefochtenen Verfügungen stützten sich im Wesentlichen auf das
bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020. Darin erheben die
Experten eine primäre Osteoarthrose, eine sekundäre Omarthrose links bei Status
nach Trauma sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
sei eine rezidivierende Arthritis urica Grosszehengrundgelenk, ein Status nach
Osteochondrosis dissecans OSG rechts, persistierendes Vorhofflimmern, Koronare
1-Gefäss-Erkrankung und Adipositas per magna. Die degenerativen Veränderungen
am rechten Hüftgelenk und linken Kniegelenk seien erheblich fortgeschritten.
Sie verunmöglichten es dem Beschwerdeführer längere Gehstrecken und langes
Stehen zu bewältigen. Auch längeres Sitzen am Stück wie z.B. bei langen
Autofahren seien wegen der Schmerzen zunehmend eingeschränkt. Ständiges
Arbeiten über Schulterhöhe sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit
bestehe aufgrund der aktivierten fortgeschrittenen Osteoarthrose nur eine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Würdigung der Schmerzen. Aus
kardiologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
Dauerbelastung und ohne schnelles Rennen und schnelles Treppensteigen über
mehrere Stockwerke möglich. Insgesamt liege eine Restarbeitsfähigkeit von 50%
vor. Als Geschäftsführer und Betreiber einer Kontaktbar sei der
Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Das Arbeitsprofil unter der angegebenen
angepassten Tätigkeit entspreche dem aktuellen Arbeitsprofil. In einer
Tätigkeit im Sicherheitsdienst und als Polizist sei der Beschwerdeführer 100%
arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma ruhe
laut Abklärungsbericht jedoch schon seit dem Jahr 2010. Zum
Arbeitsunfähigkeitsverlauf geben die Experten an, der Beschwerdeführer sei vom
13. Dezember 2013 bis Oktober 2015 in angepasster Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig gewesen. Durch die aktivierte Coxarthrose, Omarthrose und
Kniegelenksarthrose habe ab Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in
angepasster Tätigkeit bestanden. Zwischen April 2019 und März 2020 habe
vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der kardialen
Dekompensation bestanden. In der Summe habe sich also aus rheumatologischer
Sicht eine bleibende Verschlechterung auf eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50%
ergeben, welche seit Oktober 2015 ausgewiesen sei. Aus kardiologischer Sicht
habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit von April 2019 bis März 2020
bestanden (IV-Akte 211, S. 7-11).
3.4.
Auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 kann
abgestellt werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt,
berücksichtigt die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in
der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so
dass ihm volle Beweiskraft zukommt.
Mit dem Beschwerdeführer ist hingegen einig zu gehen, dass das D____-Gutachten
vom 23. Dezember 2020 die aktuellsten gesundheitlichen Entwicklungen nicht mehr
berücksichtigt, stützt sich doch die Expertise auf gutachterliche Untersuchungen,
welche im Juni 2020 stattgefunden haben (IV-Akte 211, S. 3). Gemäss dem neusten
Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. E____ vom 2. Januar 2022 sind hingegen
Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten, welche keinen Eingang mehr
ins Gutachten gefunden haben. So wurde dem Beschwerdeführer am 16. November
2021 eine Hüfttotalprothese implantiert. Zudem sei es am 27. Dezember 2021 zu
einem Sturz auf die linke Schulter mit Verdacht auf erneute Rotatorenmanschettenruptur
gekommen. Im Verlauf des Jahres 2022 sei eine Implantation der
Schulter-Totalprothese geplant. Laut den Angaben des behandelnden Orthopäden
Dr. E____ sei der Beschwerdeführer im Moment zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund
der Totalprothese, aber auch der anderen Arthrosen der Gelenke der unteren
Extremität werde der Patient auch mittel- und langfristig nicht in der Lage
sein, Arbeiten welche Stehen, Gehen, Tragen von Gegenständen etc. beinhalten,
auszuführen. Aufgrund der Rhiz- und Schulterarthrosen seien auch Hand- oder Arm
belastende Tätigkeiten (z.B. Schreibtätigkeiten) nicht möglich. Da es sich um
degenerative Probleme handle, sei im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der
Beschwerden zu rechnen. Aus diesen Gründen sehe er beim Beschwerdeführer keine
Alternative zu einer 100%igen Berentung (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist
es zu einer Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
gekommen, welche die Gutachter gestützt auf ihre Untersuchungen im Juni 2020 in
ihrer Beurteilung nicht mehr einbeziehen konnten. Unter diesen Umständen bleibt
somit unklar, inwieweit diese Veränderung der Gesundheitsproblematik nach
Gutachtenerstellung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit hat. Entgegen der Ansicht der
IV-Stelle ist dieser allfälligen dauerhaften Verschlechterung des
Gesundheitszustandes – auch wenn sie erst kurz vor Erlass der Verfügung
eingetreten ist – Rechnung zu tragen. Zwar beschränkt sich der gerichtliche
Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum
Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215, E.
3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind indes zu
berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass
beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2). Dies kann vorliegend ohne weiteres
bejaht werden. Anzumerken bleibt, dass auch der RAD mit ärztlicher Beurteilung
vom 22. Februar 2022 davon ausgeht, dass neue Diagnosen vorliegen würden und
der medizinische Gesundheitszustand seit der Operation vom 16. November 2021
instabil sei. Infolgedessen erachtet er weitere Abklärungen für angezeigt (vgl.
ärztliche Beurteilung vom 22. Februar 2022, IV-Akte 2022).
3.5.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich in
medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Zwar vermag das D____-Gutachten
vom 23. Dezember 2022 zu überzeugen und es kann für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung darauf abgestellt werden.
Indes sind die aktuellen gesundheitlichen Entwicklungen darin nicht abgebildet.
Die IV-Stelle hat diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
4.
4.1.
In erwerblicher Hinsicht ist in erster Linie das Valideneinkommen
umstritten. Der Beschwerdeführer erachtet ein Einkommen ohne Behinderung in
Höhe von Fr. 148'200.-- entsprechend dem von der Arbeitslosenkasse
festgesetzten versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 12'350.-- als sachgerecht.
Die IV-Stelle bezieht sich beim Valideneinkommen in Höhe von Fr. 100'146.-- auf
den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 bzw. ab 2019 auf
die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE
2018 TA1, Pos. 77-82, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Männer,
Kompetenzniveau 3). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 und
Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hat sie das
Valideneinkommen ab 2019 mit Fr. 77'522.-- beziffert. Da die Gesellschaft des
Beschwerdeführers 2019 liquidiert worden sei und keine Einkommenszahlen
vorlägen, stelle die IV-Stelle auf die LSE ab (vgl. IV-Akte 227).
4.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Art. 16
ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach
empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst.
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann
grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt
werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und
verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist
dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht
auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei
selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im
Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und
eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist
anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte
selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für
die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne
gering sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017 [9C_413/2017], E.
3.2 mit Hinweisen).
4.3.
Aufgrund der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten kann
das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Aus dem Abklärungsbericht
Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 geht hervor, dass die Unternehmung C____
zwei Abteilungen führe, zum einen die «Security» und zum anderen die Bar «F____».
Nach Angaben des Beschwerdeführers ruhe die Abteilung «Security» seit 2010,
dies aufgrund seiner Schulterverletzung (IV-Akte 116, S. 3). Zugleich wird im
Bericht auch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich
widersprüchlich äussere (vgl. auch Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom
11. Juli 2013, IV-Akte 83). So habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
auch angegeben, dass die Aufgabe der Security-Abteilung unabhängig von der
Schulterverletzung geplant gewesen sei, da die Auftragslage im Security-Bereich
im Allgemeinen massiv rückläufig gewesen sei (IV-Akte 116, S. 4). Seine
Tätigkeit hätte sich doch in Richtung des «F____» verlagert. Grundsätzlich
werde der «F____» weitergeführt. Aus gesundheitlichen Gründen werde er die Bar
jedoch im Sommer 2017 aufgeben (IV-Akte 116, S. 4). Aus dem Online-Handelsregisterauszug
wird sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 als
Gesellschafter und Geschäftsführer aus der C____ ausgeschieden ist. Am 21. Mai
2021 wurde die Gesellschaft gelöscht (www.zefix.ch). Damit geht aus den Akten
nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als
Geschäftsführer bei der C____ aufgeben musste. Einerseits mag es in Würdigung
der Aktenlage im Bereich «Security» zutreffen, dass der Beschwerdeführer diesen
Teil des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Andererseits
ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Bar «F____» vom Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Die Tatsache, dass - wie die
IV-Stelle vorbringt – die Aktiengesellschaft G____ infolge Mängel in der
gesetzlich zwingenden Organisation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR im 2019 aufgelöst
wurde, führt nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts. Wie die
IV-Stelle richtig festhält, hat der Beschwerdeführer in dieser Gesellschaft keine
Organstellung eingenommen (www.zefix.ch). Die Löschung der Aktiengesellschaft im
Jahr 2019 führt indes nicht ohne weiteres zur Schlussfolgerung, der
Beschwerdeführer hätte infolgedessen als Gesunder seine selbständige Tätigkeit
als Geschäftsführer der C____ und insbesondere der Bar «F____» aufgegeben,
weshalb auf die LSE abgestellt werden könne. Zumal aus den Akten nicht
ersichtlich ist, wie es sich bezogen auf die Bar F____ und den beiden daran
beteiligten Gesellschaften mit der Führungsstruktur verhält. Die von der
IV-Stelle zugrunde gelegten diesbezüglichen Deutungen erscheinen konstruiert
und vermögen dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu
genügen. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosenkasse für das Jahr 2018 einen versicherten
Verdienst von Fr. 148'200.-- ermittelte. Dies weicht erheblich vom von der
IV-Stelle ermittelten Valideneinkommen von Fr. 100'146.-- ab 2017 bzw. von Fr.
77'522.-- ab 2019 ab (IV-Akte 227). Weshalb es zu diesen abweichenden
Einschätzungen des Einkommens im Jahr 2017 / 2018 gekommen ist, erschliesst
sich aus den vorliegenden Akten nicht. Gesamthaft betrachtet erweisen sich somit
die Abklärungen der IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens als ungenügend.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was der Beschwerdeführer als Gesunder aufgrund
seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände tatsächlich verdienen
würde. Die IV-Stelle hat diesbezüglich – soweit erforderlich unter Beizug der
Akten der Arbeitslosenkasse – weitere Abklärungen zu treffen und danach über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden somit
gutzuheissen und die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 sind
aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne
der Erwägungen verfahre.
5.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerden werden die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 4. Juli 2022 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle trägt eine Parteientschädigung
von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MwSt. an den
Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: