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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 3. November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2022.30
Verfügung vom 28. Januar 2022
Beschwerde abgewiesen. Rückweisung zur umfassenden Abklärung.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung, reiste 1991 erstmals in die Schweiz ein. In der Folge war der Beschwerdeführer bei diversen Arbeitgebern tätig. Ab Juli 1997 arbeitete er bis Oktober 2017 als Hauswart bei der Gemeinde [...] (Fragebogen Arbeitgebende vom 3. August 2004, IV-Akte 5; IK-Auszug per 24. August 2018, IV-Akte 75) in einem 50%-Pensum. Zuletzt war er vom 15. Juli 2019 bis zum 31. März 2020 in einem 10%-Pensum als Mitarbeiter Hauswirtschaft bei der Stiftung C____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 4. März 2021, IV-Akte 121, S. 17).
b) Am 15. Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste namentlich eine monodisziplinäre (internistische) Begutachtung durch die D____spitals [...] (Gutachten vom 22. April 2005, IV-Akte 9). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und erachteten eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung für wenig sinnvoll und erfolgversprechend (a.a.O., S. 4). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (IV-Akte 17) ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zu.
c) Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2008 (IV-Akte 24) und vom 27. Januar 2015 (IV-Akte 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. Mit Mitteilung vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der Einkommensvergleichsmethode neu einen Invaliditätsgrad von 53% und teilte vor diesem Hintergrund mit, unverändert die halbe Invalidenrente auszurichten.
d) Mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 100) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und machte – im Wesentlichen unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Arztbericht Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 26. Mai 2021, IV-Akte 121, S. 1 ff. und vom 27. Juli 2021, IV-Akte 125, S. 1 ff.). Nach Einholung von Beurteilungen durch den RAD (vgl. Beurteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 99 und vom 10. September 2021, IV-Akte 129) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 130, 134) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2022 eine Erhöhung der Invalidenrente basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% ab (IV-Akte 145).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2022 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2021. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Advokat, und die unentgeltliche Prozessführung. Alles unter o/e Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 20. April 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 3. November 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.5.2. Im Gutachten wurden dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches schweres Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein Status nach schwerem Trauma des linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung infolge Verkehrsunfall im Alter von 10 Jahren gestellt. Der Beschwerdeführer sei durch das chronische sekundäre Lymphödem des linken Unterschenkels seit Jahren in zunehmendem Masse beeinträchtigt. Jegliche Tätigkeiten in aufrechter Position würden zu einer Schwellung und Schmerzen führen. Glücklicherweise habe er eine Anstellung zu 50% gefunden, bei welcher er sein Arbeitspensum abhängig von der körperlichen Belastung und dem jeweiligen Befinden über den gesamten Tag verteilen könne, mit der Möglichkeit Ruhepausen einzulegen (IV-Akte 9, S. 3). Im angestammten Beruf als Hauswart bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Ebenso für jede andere manuelle Tätigkeit bei der er periodenweise stehen müsse. Realistischer Weise bedeute dies eine maximale Arbeitsdauer von 4 Stunden täglich. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Juli 1997. Da der Beschwerdeführer die für ihn ideale Tätigkeit gefunden habe, sei eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung wenig sinnvoll und erfolgversprechend.
4.6.2. Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ausgeprägtes Lymphödem des linken Beines bei Status nach schwerem Trauma des linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Alter von 10 Jahren, aktuell progredient seit 03/2021; ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie und Disektomie L3/4 am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines Massenprolapses der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016; massives Impingement Syndrom der dominanten rechten Schulter mit neu Totalruptur der Supraspinatussehne im Arthro-MRT der rechten Schulter vom 23. März 2021; Zervikovertebtrales Schmerzsyndrom mit begleitenden myotendinotischen Verspannungen, im MRT der HWS vom 21. April 2021 diffuse Veränderungen der HWS. Insgesamt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. Juli 2020. Es bestünden funktionelle Einschränkungen für Tätigkeiten, welche das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5kg erfordern, Tätigkeiten welche die Benützung des rechten Armes erfordern seien bereits bei geringster Kraftanwendung des rechten Armes schmerzhaft. Der nächtliche Schlaf sei durch die Schmerzen gestört. Das Bücken sei nicht möglich, repetitive Drehbewegungen des Rumpfes seien ebenfalls nicht möglich. Das Verharren in monotonen Körperhaltungen sei nicht möglich wegen der Rückenbeschwerden. Diese organisch bedingten Einschränkungen würden zu einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten führen. Eine Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben. Aus einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50% sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert.
4.6.3. Der RAD-Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, hielt mit Beurteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 123) fest, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ könne angesichts der vom behandelnden Arzt vorgängig festgesetzten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 97, S. 3) nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. In der Zwischenzeit sei nur die Ursache der Schulterbeschwerden mittels Arthro-MRI abgeklärt worden (vgl. Bericht G____ vom 24. März 2021, IV-Akte 125, S. 3). Die Zunahme des Lymphödems sei auf nachlassende therapeutische Massnahmen zurückzuführen. Diese seien wiederaufgenommen worden und würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung führen. Ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei von der «Administration» zu entscheiden.
4.6.4. Dr. med. E____ äusserte sich mit Bericht vom 27. Juli 2021 (IV-Akte 125, S. 1 f.) zu den Ausführungen von Dr. med. F____. Der behandelnde Arzt hielt fest, entgegen der Darstellung des RAD sei es in der Zwischenzeit zu einer massiven Progression der Läsionen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter gekommen, welche sich mittlerweile manifestiert habe und nun zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen würde. Im MRI vom 23. März 2021 sei eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden. Die Beweglichkeit der Schulter sei massiv eingeschränkt (45° Abduktion aktiv). Es bestünden persistierende Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei Ausgangspunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit (zweimalige Rücken-Operation und massives zunehmendes Lymphödem) gewesen. Aufgrund der nun zusätzlich bestehenden ausgeprägten Läsionen der rechten Schulter, die progredient und symptomatisch seien, sei eine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar.
4.6.5. Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer (Bericht vom 16. August 2021, IV-Akte 126, S. 2) ein schweres subacromiales Impingement bei artikulärseitiger Partialläsion der Supraspinatussehne sowie superior Partialläsion der Supraspinatussehne rechts, anamnestisch Status nach zweimaliger Dikushernienoperation bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und ein posttraumatisches Lymphödem des linken Beines. Bei leichter Schonhaltung bestehe eine limitierte endgradige Beweglichkeit. Deutliche Schmerzangabe bei Belastung des Supraspinatus und schmerzhafter Belastungstest des superioren Subscapularis (Bear-Hug-Test). Anamnestisch stellte Dr. med. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Sommer 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit fest.
4.6.6. Mit Beurteilung vom 10. September 2021 (IV-Akte 129) hielt Dr. med. F____ fest, der Bericht von Dr. med. E____ vom 27. Juli 2021 ändere nichts, weshalb auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2021 zu verweisen sei. Mit erneuter Beurteilung vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 136) gab Dr. med. F____ an, bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit würden die Rückenproblematik und das Lymphödem bereits berücksichtigt. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit werde einzig mit der Schulterproblematik begründet. Diese Problematik würde allerdings nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, sondern wirke sich lediglich qualitativ dahingehend aus, dass dem Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm mehr möglich seien (vgl. RAD-Bericht vom 10. November 2020, IV-Akte 99). Der rechte Arm könne somit realistischer Weise höchstens als Hilfsarm eingesetzt werden. Daran habe sich nichts geändert (IV-Akte 136, S. 2). Eine funktionelle Einarmigkeit bestehe nicht. Der Arm könne gemäss der Befunderhebung durch Dr. med. H____ (vgl. Bericht vom 16. August 2021, IV-Akte 126, S. 2) für körperlich leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen miteingesetzt werden (Bericht RAD vom 27. Januar 2022, IV-Akte 144).
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen