Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2022.30

Verfügung vom 28. Januar 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Rückweisung zur umfassenden Abklärung.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung, reiste 1991 erstmals in die Schweiz ein. In der Folge war der Beschwerdeführer bei diversen Arbeitgebern tätig. Ab Juli 1997 arbeitete er bis Oktober 2017 als Hauswart bei der Gemeinde [...] (Fragebogen Arbeitgebende vom 3. August 2004, IV-Akte 5; IK-Auszug per 24. August 2018, IV-Akte 75) in einem 50%-Pensum. Zuletzt war er vom 15. Juli 2019 bis zum 31. März 2020 in einem 10%-Pensum als Mitarbeiter Hauswirtschaft bei der Stiftung C____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 4. März 2021, IV-Akte 121, S. 17).

b)           Am 15. Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste namentlich eine monodisziplinäre (internistische) Begutachtung durch die D____spitals [...] (Gutachten vom 22. April 2005, IV-Akte 9). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und erachteten eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung für wenig sinnvoll und erfolgversprechend (a.a.O., S. 4). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (IV-Akte 17) ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zu.

c)            Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2008 (IV-Akte 24) und vom 27. Januar 2015 (IV-Akte 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. Mit Mitteilung vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der Einkommensvergleichsmethode neu einen Invaliditätsgrad von 53% und teilte vor diesem Hintergrund mit, unverändert die halbe Invalidenrente auszurichten.

d)           Mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 100) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und machte – im Wesentlichen unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Arztbericht Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 26. Mai 2021, IV-Akte 121, S. 1 ff. und vom 27. Juli 2021, IV-Akte 125, S. 1 ff.). Nach Einholung von Beurteilungen durch den RAD (vgl. Beurteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 99 und vom 10. September 2021, IV-Akte 129) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 130, 134) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2022 eine Erhöhung der Invalidenrente basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% ab (IV-Akte 145).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2022 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2021. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Advokat, und die unentgeltliche Prozessführung.  Alles unter o/e Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 20. April 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, bewilligt.

 

IV.     

Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 3. November 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf die schlüssige medizinische Aktenlage sei im Vergleichszeitraum eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Da die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zudem verwertbar und auch der vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% nicht zu beanstanden sei, sei die mit Verfügung vom 28. Januar 2022 erfolgte Ablehnung einer höheren als der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente zu schützen.

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, eine rentenerhöhende Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege vor. Mit Blick auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.) und 27. Juli 2021 (IV-Akte 125) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2021 auszugehen und entsprechend eine ganze Rente auszurichten. Eine ganze Rente rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht auf den behandelnden Arzt abstellen und auch nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehen, sei eine externe Begutachtung zu veranlassen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief und betrachtet einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20% als angemessen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Invalidenrente zu Recht verneinte.

 

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 21. Juli 2005 (IV-Akte 17).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 21. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2022, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.  

4.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4.           Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).  

4.5.          4.5.1. Als medizinische Entscheidgrundlage für die damalige Verfügung vom 21. Juli 2005 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das monodisziplinäre Gutachten der D____spitals [...] vom 22. April 2005 (IV-Akte 9).

4.5.2. Im Gutachten wurden dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches schweres Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein Status nach schwerem Trauma des linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung infolge Verkehrsunfall im Alter von 10 Jahren gestellt. Der Beschwerdeführer sei durch das chronische sekundäre Lymphödem des linken Unterschenkels seit Jahren in zunehmendem Masse beeinträchtigt. Jegliche Tätigkeiten in aufrechter Position würden zu einer Schwellung und Schmerzen führen. Glücklicherweise habe er eine Anstellung zu 50% gefunden, bei welcher er sein Arbeitspensum abhängig von der körperlichen Belastung und dem jeweiligen Befinden über den gesamten Tag verteilen könne, mit der Möglichkeit Ruhepausen einzulegen (IV-Akte 9, S. 3). Im angestammten Beruf als Hauswart bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Ebenso für jede andere manuelle Tätigkeit bei der er periodenweise stehen müsse. Realistischer Weise bedeute dies eine maximale Arbeitsdauer von 4 Stunden täglich. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Juli 1997. Da der Beschwerdeführer die für ihn ideale Tätigkeit gefunden habe, sei eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung wenig sinnvoll und erfolgversprechend.

4.6.          4.6.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die nun angefochtene ablehnende Verfügung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 145) auf den Berichten der behandelnden Ärzte und den Stellungnahmen des RAD.  

4.6.2. Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ausgeprägtes Lymphödem des linken Beines bei Status nach schwerem Trauma des linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Alter von 10 Jahren, aktuell progredient seit 03/2021; ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie und Disektomie L3/4 am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines Massenprolapses der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016; massives Impingement Syndrom der dominanten rechten Schulter mit neu Totalruptur der Supraspinatussehne im Arthro-MRT der rechten Schulter vom 23. März 2021; Zervikovertebtrales Schmerzsyndrom mit begleitenden myotendinotischen Verspannungen, im MRT der HWS vom 21. April 2021 diffuse Veränderungen der HWS. Insgesamt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. Juli 2020. Es bestünden funktionelle Einschränkungen für Tätigkeiten, welche das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5kg erfordern, Tätigkeiten welche die Benützung des rechten Armes erfordern seien bereits bei geringster Kraftanwendung des rechten Armes schmerzhaft. Der nächtliche Schlaf sei durch die Schmerzen gestört. Das Bücken sei nicht möglich, repetitive Drehbewegungen des Rumpfes seien ebenfalls nicht möglich. Das Verharren in monotonen Körperhaltungen sei nicht möglich wegen der Rückenbeschwerden. Diese organisch bedingten Einschränkungen würden zu einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten führen. Eine Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben. Aus einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50% sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert.

4.6.3. Der RAD-Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, hielt mit Beurteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 123) fest, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ könne angesichts der vom behandelnden Arzt vorgängig festgesetzten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 97, S. 3) nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. In der Zwischenzeit sei nur die Ursache der Schulterbeschwerden mittels Arthro-MRI abgeklärt worden (vgl. Bericht G____ vom 24. März 2021, IV-Akte 125, S. 3). Die Zunahme des Lymphödems sei auf nachlassende therapeutische Massnahmen zurückzuführen. Diese seien wiederaufgenommen worden und würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung führen. Ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei von der «Administration» zu entscheiden.

4.6.4. Dr. med. E____ äusserte sich mit Bericht vom 27. Juli 2021 (IV-Akte 125, S. 1 f.) zu den Ausführungen von Dr. med. F____. Der behandelnde Arzt hielt fest, entgegen der Darstellung des RAD sei es in der Zwischenzeit zu einer massiven Progression der Läsionen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter gekommen, welche sich mittlerweile manifestiert habe und nun zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen würde. Im MRI vom 23. März 2021 sei eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden. Die Beweglichkeit der Schulter sei massiv eingeschränkt (45° Abduktion aktiv). Es bestünden persistierende Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei Ausgangspunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit (zweimalige Rücken-Operation und massives zunehmendes Lymphödem) gewesen. Aufgrund der nun zusätzlich bestehenden ausgeprägten Läsionen der rechten Schulter, die progredient und symptomatisch seien, sei eine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar.

4.6.5. Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer (Bericht vom 16. August 2021, IV-Akte 126, S. 2) ein schweres subacromiales Impingement bei artikulärseitiger Partialläsion der Supraspinatussehne sowie superior Partialläsion der Supraspinatussehne rechts, anamnestisch Status nach zweimaliger Dikushernienoperation bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und ein posttraumatisches Lymphödem des linken Beines. Bei leichter Schonhaltung bestehe eine limitierte endgradige Beweglichkeit. Deutliche Schmerzangabe bei Belastung des Supraspinatus und schmerzhafter Belastungstest des superioren Subscapularis (Bear-Hug-Test). Anamnestisch stellte Dr. med. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Sommer 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit fest.

4.6.6. Mit Beurteilung vom 10. September 2021 (IV-Akte 129) hielt Dr. med. F____ fest, der Bericht von Dr. med. E____ vom 27. Juli 2021 ändere nichts, weshalb auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2021 zu verweisen sei. Mit erneuter Beurteilung vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 136) gab Dr. med. F____ an, bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit würden die Rückenproblematik und das Lymphödem bereits berücksichtigt. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit werde einzig mit der Schulterproblematik begründet. Diese Problematik würde allerdings nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, sondern wirke sich lediglich qualitativ dahingehend aus, dass dem Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm mehr möglich seien (vgl. RAD-Bericht vom 10. November 2020, IV-Akte 99). Der rechte Arm könne somit realistischer Weise höchstens als Hilfsarm eingesetzt werden. Daran habe sich nichts geändert (IV-Akte 136, S. 2). Eine funktionelle Einarmigkeit bestehe nicht. Der Arm könne gemäss der Befunderhebung durch Dr. med. H____ (vgl. Bericht vom 16. August 2021, IV-Akte 126, S. 2) für körperlich leichte Tätigkeiten bis zur Horizontalen miteingesetzt werden (Bericht RAD vom 27. Januar 2022, IV-Akte 144).

4.7.          Die Berichte des RAD vermögen in vorliegender Angelegenheit die praxisgemässen Anforderungen an medizinische Expertisen nicht zu erfüllen (E. 4.4. hiervor). Dr. med. F____ kann ferner als Allgemeinmediziner die fachlichen Qualifikationen zur Beurteilung der Schulter- und Rückenproblematik – im Gegensatz zum behandelnden Arzt Dr. med. E____ – nicht vorweisen. Da zudem zwischen den RAD-Berichten und den übrigen in den Akten befindlichen Unterlagen eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht, wäre die Beschwerdegegnerin bereits aus formeller Hinsicht gehalten gewesen, eine externe (bidisziplinäre) Begutachtung zu veranlassen, zumal es sich bei den Beurteilungen des RAD um reine Aktengutachten handelt.

4.8.          4.8.1. Auch inhaltlich kann die Darstellung des RAD in Bezug auf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen. Die mit Gutachten vom 21. Juli 2005 festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit basierte in diagnostischer Hinsicht einzig auf dem posttraumatischen schweren Lymphödem des linken Unterschenkels. Hierbei wurde die Tätigkeit als Hauswart bei der Gemeinde [...] als optimal leidensadaptierte Tätigkeit qualifiziert. Im Vergleichszeitpunkt liegt nun eine veränderte Befundlage vor. Neu bestehen beim Beschwerdeführer gemäss der behandelnden Ärzte die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie und Disektomie L3/4 am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines Massenprolapses der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016, ein massives Impingement Syndrom der dominanten rechten Schulter mit neu Totalruptur der Supraspinatussehne im Arthro-MRT der rechten Schulter vom 23. März 2021. Der RAD stellt die neue gestellten Diagnosen nicht in Frage. Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziebar, weshalb der RAD im Vergleich zu den behandelnden Ärzten zu einer divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gelangt. Ausgehend von der initial einhellig attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Lymphödems ist angesichts der neu hinzugetretenen Diagnosen nicht schlüssig, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Ansicht des RAD weiterhin 50% betragen sollte. Eine fundierte und differenzierte Auseinandersetzung mit den von Dr. med. E____ mit Berichten vom 26. Mai 2021 und vom 27. Juli 2021 und von Dr. med. H____ mit Bericht vom 16. August 2021 dargestellten Befunden und Funktionseinschränkungen fehlt. Dr. med. F____ konstatiert lediglich, es resultiere hieraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit und es sei einzig von qualitativen Einschränkungen auszugehen (vgl. Bericht vom 27. Oktober 2021). Ein sorgfältig gezeichnetes Verweisprofil findet sich allerdings in der Beurteilung des RAD ebenso wenig, wie eine Begründung, weshalb vorliegend nicht von faktischer Einarmigkeit auszugehen ist. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung mittels einer monodisziplinären (orthopädischen) Begutachtung, allenfalls einer bidisziplinären (orthopädisch/internistischen) Begutachtung die Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu beantworten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der Bemessung des Invaliditätsgrades.

4.9.          Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juli 2005 nicht als rechtsgenüglich abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.

5.                

5.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. Januar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel

 

 

 

 

von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.      

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: